Urteil
6 U 88/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1024.6U88.18.00
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Leitsätze
Die Werbung für Rechtsberatung "auf dem Gebiet des polnischen und europäischen" Steuerrechts stellt keine unerlaubte Beratung in Steuersachen nach §§ 3, 8 Abs. 3 StBerG dar. Der Verkehr versteht die Formulierung nicht dahingehend, dass hiervon auch das nationale Recht der europäischen Staaten - und damit auch das deutsche Recht - umfasst ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird das angefochtene Urteil abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Werbung für Rechtsberatung "auf dem Gebiet des polnischen und europäischen" Steuerrechts stellt keine unerlaubte Beratung in Steuersachen nach §§ 3, 8 Abs. 3 StBerG dar. Der Verkehr versteht die Formulierung nicht dahingehend, dass hiervon auch das nationale Recht der europäischen Staaten - und damit auch das deutsche Recht - umfasst ist. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird das angefochtene Urteil abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, für Rechtsberatung in dem Bereich des Steuerrechts zu werben, wie geschehen auf ihrer Homepage „(…).de“ gemäß Bl. 10 und 11 d. A. oder gewerbliche Tätigkeiten für Dritte im Bereich Steuerrecht zu erbringen Auf Bl. 11 d. A. heißt es: „Polnisches und europäisches Recht Die Rechtsberatung erstreckt sich auf folgende Gebiete des polnischen und europäischen Rechts: … Steuerrecht“. Die Beklagte ist Juristin und staatlich geprüfte Übersetzerin der polnischen Sprache. Sie ist beim Oberlandesgericht im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich „Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht“ eingetragen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte verstoße gegen §§ 3, 3 a UWG i.V.m. §§ 3, 8 Abs. 3 StBerG. Zwar verbiete § 3 StBerG nur die geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen, die das deutsche Steuerrecht betrifft. Die Werbung der Beklagten werde aber von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sich die Beklagte zwar auf polnisches und europäisches Steuerrecht spezialisiert hat, aber auch befugt ist, Hilfestellung in Steuersachen anzubieten und vorzunehmen, wenn deutsches Steuerrecht betroffen sein sollte. Aufgrund der Werbung der Beklagten im Internet bestehe die ernstlich drohende Gefahr, dass die Beklagte auch geschäftsmäßige Hilfestellung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts erbringt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das Recht, in polnischem und europäischem Steuerrecht zu beraten, begründe nicht zugleich die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass eine Beratung in deutschem Steuerrecht nicht erfolge. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte verstößt nicht gegen §§ 3, 8 Abs. 3 StBerG, weil sie keine Rechtsberatung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts erbringt und mit ihrem Internet-Auftritt auch nicht den Eindruck erweckt, sie täte es. Die Beklagte bewirbt ihre Rechtsberatungsdienstleistungen auf dem Gebiet des „polnischen und europäischen Rechts“. Mit dieser Formulierung wird nicht der Eindruck erweckt, dass sich ihre Rechtsberatung auch auf das Gebiet des deutschen Rechts erstreckt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Formulierung „europäisches Recht“ von einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend verstanden wird, dass nicht nur europäisches Recht, sondern auch das nationale Recht der europäischen Staaten gemeint ist. Diesem Verständnis steht vorliegend auch entgegen, dass die Beklagte ihre Rechtsberatung auf dem Gebiet des polnischen und europäischen Rechts anbietet. Bei einem Verständnis dahingehend, dass das europäische Recht das nationale Recht der europäischen Staaten umfasst, wäre der zusätzliche Hinweis auf polnisches Recht überflüssig. Die Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG befugt, ihre Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht und auf dem Gebiet des Rechts der europäischen Union anzubieten, das gilt auch für das Steuerrecht. § 3 StBerG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Vorschrift auf das deutsche Steuerrecht bezieht. Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister für „Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht“ registriert ist. Die Beklagte hat unwidersprochen ausgeführt, dass dann, wenn man dort auf das Aktenzeichen klickt, für die Beklagte das Land Polen ausdrücklich vermerkt ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.