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Beschluss

20 U 43/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.20U43.23.00
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Leitsätze

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf erneute Auskunft über Prämienanpassungen besteht aus § 242 BGB, wenn dieser unverschuldet über die Informationen nicht mehr verfügt (Festhalten an BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22). Aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht (a.A. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023 – 5 U 6/23).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (7 O 503/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf erneute Auskunft über Prämienanpassungen besteht aus § 242 BGB, wenn dieser unverschuldet über die Informationen nicht mehr verfügt (Festhalten an BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22). Aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht (a.A. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023 – 5 U 6/23). Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (7 O 503/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Senat ist – weiterhin – einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. In seinem Hinweisbeschluss vom 14.11.2023 hat der Senat ausgeführt: „Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. 1. Die Wirksamkeit der Anpassung im Tarif AMN100 zum 01.05.2020 in Höhe von 8,40 € rügt der Kläger (im Folgenden: d. VN abgekürzt für „der Versicherungsnehmer“) ohne Erfolg. Die formelle Wirksamkeit greift d. VN – zu Recht – nicht an. Ohne Erfolg beanstandet d. VN die Prämienanpassung zum 01.05.2020 in materieller Hinsicht. Sein erstinstanzlicher, allein auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen bezogener Vortrag kann den Berufungsanträgen aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg verhelfen (a). Sein zweitinstanzlicher Vortrag, die Beklagte habe die Limitierungsmittel nicht gesetzmäßig verwendet, ist nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO (b). a) Zutreffend hat das Landgericht die erstinstanzlichen Angriffe d. VN gegen die materielle Wirksamkeit zurückgewiesen. aa) Der erstinstanzliche Angriff ist auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen beschränkt gewesen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 04.01.2023, mit dem d. VN ausdrücklich klargestellt hat, dass er – anders als in anderen Verfahren – vorliegend nicht „die versicherungsmathematisch ordnungsgemäße Berechnung der auslösenden Faktoren sowie der letztendlich errechneten Versicherungsprämie“, also die „grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation“, bestreite, sondern „ausschließlich, dass dem Treuhänder die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung [aufgrund unvollständiger Unterlagen] überhaupt ermöglicht gewesen ist“ (Bl. 616 f. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I). Mit diesem Inhalt hat das Landgericht den klägerischen Vortrag auch im – nicht angegriffenen – Tatbestand festgestellt. Nicht in Zweifel gezogen hat d. VN mithin, dass die Beklagte bei der – dem Prüfverfahren des Treuhänders zeitlich und sachlich vorgelagerten – Verwendung der Limitierungsmittel die ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielräume (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 52) gewahrt hat. bb) Ein dergestalt beschränkter Vortrag verhilft der Klage im Prämienanpassungsstreit nicht zum Erfolg (Senat, Beschluss vom 12.05.2023, 20 U 7/23, Rn. 17 ff. - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, 8 U 3056/22, juris Rn. 21 ff.). Zwar macht § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Dies ergibt die Auslegung; und dies ergibt sich im Übrigen – unabhängig davon – auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): (a) Der Wortlaut des § 203 VVG gibt keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagenberufen kann. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG verlangt, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen, die Prämienanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind. Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. (b) Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte. Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind, wie dargelegt, im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 33). Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung des Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Deren Aufhebung hätte als Verwaltungsakt nicht allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers verlangt werden können, wenn hierdurch die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst wurde (§ 46 VwVfG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüber hinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein Mangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer, hier nach dem erstinstanzlichen Parteivortrag gerade fehlenden, Ergebniskausalität im Prämienanpassungsstreit beachtlich sein könnte. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 48). (c) Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherer könne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften. (1) Die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 155 VAG den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 49). Eine solche träte aber ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen eines Verfahrensfehlers, welcher sich auch nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers auf Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht ausgewirkt hat, für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. die insoweit übertragbaren Erwägungen zur Treuhänderunabhängigkeit bei BGH, a.a.O.). (2) Dies gilt nicht nur für die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris Rn. 17 ff.) oder – im Rahmen der Überprüfung des Anpassungsumfangs – die Überprüfung der Ermittlung des Anpassungsfaktors (BGH, a.a.O, juris Rn. 23), sondern auch für die hier in Rede stehende Überprüfung der Limitierungsmittelverwendung (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Die Überprüfung der (Nicht-)Ergreifung von Limitierungsmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Überprüfung der Prämienkalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 51, 57). Die Besonderheiten der Prüfung der Limitierungsmaßnahmen haben nicht etwa zur Folge, dass dem Treuhänderverfahren hier eine derart stärkere Bedeutung zukäme, dass bereits ein Verfahrensfehler einen Rückforderungsanspruch begründen würde. Vielmehr sprechen diese Besonderheiten sogar gegen eine solche Annahme. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die – mit Ausnahme der nach § 150 Abs. 4 VAG vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte und die der Treuhänder – anders als die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen und der Ermittlung des Anpassungsfaktors – nur insoweit kontrolliert, ob sich der Versicherer im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 52). Dieser Beurteilungsspielraum ist insbesondere dadurch eingehegt, dass der Versicherer, wie aus § 150 Abs. 2 Satz 3 VAG hervorgeht, „bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prämienzuschlag nach § 149 VAG“ sowie darauf zu achten hat, dass „dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung“ getragen wird. Der Versicherer hat deshalb bei der Vergabe der Limitierungsmittel die Belange der Versichertengemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung der älteren Versicherten, insgesamt und tarifübergreifend in den Blick zu nehmen. Wahrt nun also der Versicherer bei der Limitierungsmittelvergabe die ihm gezogenen äußeren Grenzen seines unternehmerischen Ermessens, könnten aber einzelne Versicherte allein aufgrund eines nicht ergebnisrelevanten Fehlers im Treuhänderverfahren ihre Prämien anteilig zurückfordern, durchbräche dies gerade den vom Versicherer nach dem unstreitigen Vortrag ermessensfehlerfrei getroffenen Ausgleich zwischen den Versichertengruppen, den zu beachten dem Versicherer gesetzlich aufgetragen ist. (d) Auch verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, dem isoliert erhobenen Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen nachzugehen. Die Rechtsordnung muss zwar dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57 m.w.N.). Neben den Justizgewährleistungsanspruch tritt aber im Zivilprozess die Dispositionsmaxime als Ausfluss der gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie hinzu. Wird – wie hier – nicht geltend gemacht, dass die Prämie – etwa wegen ermessensfehlerhafter Limitierungsmittelvergabe – im Ergebnis falsch festgesetzt worden sei, muss das Zivilgericht die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen nicht von Amts wegen aufklären. Wird demgegenüber nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Zustimmungsverfahrens, sondern bereits die zeitlich vorgelagerte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Limitierungsmittelverwendung und damit die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet, erfolgt, ggf. unter Heranziehung sachverständiger Hilfe, eine entsprechende gerichtliche Prüfung. So bleibt die wirkungsvolle richterliche Kontrolle der Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht – auch betreffend der Limitierungsmittelverwendung – garantiert (vgl. BGH, a.a.O.). Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 88/18, juris Rn. 98). Denn zur Stützung dieser Aussage hat sich der Bundesgerichtshof auf einen Aufsatz von Rixecker (ZfS 2018, 641/645) bezogen, wo es unmissverständlich heißt, dass es dem Versicherungsnehmer in der Sache nur darauf ankommen könne und dürfe, „ob die Prämienanpassung in der Sache gerechtfertigt“ sei. Das Zustimmungsverfahren des Treuhänders wird deshalb nicht etwa bedeutungslos (siehe dazu bereits BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 54). Insbesondere hält auch der Senat daran fest, dass die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, beschränkt wird: Wenn es zur gerichtlichen Überprüfung der Anpassung kommt, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 17 KVAV vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und bei der materiellen Überprüfung zu Grunde zu legen. Die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen begrenzen damit die materielle Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Limitierungsmittelverwendung, nicht aber begründet ihre Unvollständigkeit allein einen Rückforderungsanspruch. (e) Letztlich ergibt sich dieses Ergebnis im Übrigen auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher in besonderem Maße im Versicherungsverhältnis gilt (vgl. etwa Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31 Aufl. 2021, Einleitung Rn. 245 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen) und gerade auch in dem langfristig angelegten Verhältnis der Krankheitskostenversicherung. Demjenigen Versicherungsnehmer, welcher die Gesetzmäßigkeit der Prämienhöhe im Ergebnis nicht in Frage stellt, steht nicht – zulasten auch der Versichertengemeinschaft – ein Rückforderungsanspruch zu. b) Soweit d. VN erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte habe die Limitierungsmittel ermessensfehlerhaft vergeben, ist dieser nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). aa) Dieser - streitige - Vortrag ist neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die materielle Ordnungsgemäßheit der Prämienanpassung, und damit auch der Limitierungsmittelvergabe, behauptet, hält hieran in der Berufungsinstanz fest und hat mit der Berufungserwiderung auch näher ausgeführt, wie sie die Limitierungsmittelvergabe gegenüber dem Treuhänder nachgewiesen hat. bb) Der Vortrag der fehlerhaften Limitierungsmittelvergabe ist nicht deswegen zuzulassen, weil dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (a) Zwar dürfte das Landgericht mit der Annahme, das Bestreiten der Unterlagenvollständigkeit durch d. VN sei „ins Blaue hinein“ erfolgt, die Substantiierungserfordernisse überspannt haben. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung von Vortrag wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (BGH, Beschluss vom 23.02.2023, IX ZR 136/22, juris Rn. 19). Im Ergebnis scheidet vorliegend aber eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung aus, weil das angefochtene Urteil auf der selbstständig tragenden und nach dem Vorgesagten zutreffenden Annahme beruht, ein Bestreiten der Unterlagenvollständigkeit allein sei aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. (b) Auch ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht kann einen Mangel des Verfahrens begründen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1993, I ZR 319/90, juris Rn. 34), was zur Folge hätte, dass der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr.2 ZPO zuzulassen wäre. Das Landgericht hat aber nicht seine Hinweispflicht verletzt. Der enge Zuschnitt des klägerischen Vortrags erfolgte bewusst. Er war nicht in aufklärungsbedürftiger Weise zweideutig und beruhte auch nicht auf einem klägerischen Versehen, sondern auf der Vorstellung, mit dem gehaltenen Vortrag könne die Einholung eines – erstinstanzlich offensichtlich nicht gewünschten – Sachverständigengutachtens vermieden werden (siehe die umfangreichen Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 04.01.2023, Bl. 613 ff. eGA-I unter der Überschrift „Umfang der Überprüfung – Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens?“). Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten, d. VN darauf hinzuweisen, dass er nur mit einem Ausweiten seines Bestreitens – um den Preis der (möglichen) Einholung eines Sachverständigengutachtens – seiner Klage zur Schlüssigkeit verhelfen könnte. 2. Zu Recht hat das Landgericht auch das im Wege der Stufenklage verlangte Auskunftsbegehren abgewiesen. a. In Konstellationen der hier in Rede stehenden Art ist ein Vorgehen im Wege der Stufenklage nicht zulässig. Denn es geht d. VN nicht um die Bezifferung seiner Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 24; Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254 Rn. 2). Die in der Berufungsbegründung als Beleg für die vermeintliche Zulässigkeit der Stufenklage zitierten Entscheidungen sind vor der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen. 2. Wegen der Unzulässigkeit der Stufenklage sind die im Stufenverhältnis angekündigten und noch nicht näher konkretisierten Feststellungs- und Zahlungsanträge (Berufungsanträge zu 5)-7)) mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. 3. Der isolierte Auskunftsantrag, in den der Antrag zu 4) wegen unzulässigen Vorgehens im Wege der Stufenklage umzudeuten ist, ist unbegründet. aa) Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 30). Darlegungs- und beweisbelastet für alle Voraussetzungen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Partei, die sich eines Auskunftsanspruchs berühmt. Hierzu muss sie zum einen darlegen und ggf. beweisen, dass sie nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Außerdem muss sie zu den Gründen des Verlustes in einer Weise vortragen, die es dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Anspruch aus § 242 BGB zusteht (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 38, 40). Im Streitfall konnte d. VN aus den während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen unschwer selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen wurden. Allein der pauschale Verweis darauf, d. VN habe die Nachträge zum Versicherungsschein „nicht mehr vorliegen“ (eGA-II 91), vermag die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht zu begründen. Auch sonst legt d. VN nicht dar, warum die unstreitig übersandten Informationen nicht mehr zur Verfügung stehen. Entschuldbare Unkenntnis ist damit schon nicht dargetan. Dies gilt umso mehr, als es zur Wahrung eigener Interessen naheliegt, überlassene Vertragsunterlagen zumindest so lange aufzubewahren, wie man aus diesen Unterlagen (auch nur) möglicherweise Rechte gegen seinen Vertragspartner herleiten möchte. bb) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Zumindest einzelne der von d. VN mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Dies gilt aber nicht, soweit sich das Auskunftsbegehren auch auf Auskünfte in Form der Überlassung von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein als solche richtet. Denn Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person sind nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 47). Zwar sind daher auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren d. VN erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei dem Versicherer verarbeitet werden (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25). Hieraus folgt aber zugleich, dass Versicherungsscheine und Nachträge, weil diese bekanntlich nicht ausschließlich Träger personenbezogener Daten sind, sondern auch anderweitige Informationen enthalten, nicht in ihrer Gesamtheit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49). Eine Beschränkung oder Beschränkbarkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens auf personenbezogene Daten i.S.d. DS-GVO ist nicht erkennbar, weil es nach dem Klageantrag gerade „mindestens“ auch in Form von „der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Versicherungsscheinen“ erfüllt werden soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49). Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt kein weitergehender Anspruch. Der Begriff "Kopie", auf den die Vorschrift abstellt, bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher – nur – alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. auch hierzu BGH Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 54 f.). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 VVG scheidet aus. Aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Auskunftsanspruch, weil mit einer Auskunft im Vergleich zu der Erteilung einer Ersatzausfertigung ein nicht unerheblicher Mehraufwand verbunden ist (vgl. BeckOK VVG-Filthuth 20. Edition (Stand 01.08.2023), § 3 Rn. 21 m.w.N.). D. VN ist auf den Auskunftsantrag auch dann kein Anspruch auf Überlassung der näher bezeichneten Unterlagen zuzusprechen, wenn ein solcher Anspruch als „minus“ in seinem umfassend formulierten Auskunftsantrag enthalten sein sollte. Die Anschreiben, Begründungen und beigegebenen Informationsblätter werden von § 3 Abs.3 VVG ohnehin nicht erfasst. Auch die Nachträge zum Versicherungsschein der im Antrag bezeichneten Jahre fallen hierunter nicht. Denn aufgrund seiner Zweckrichtung verschafft § 3 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Ersatzausstellung des zuletzt gültigen Versicherungsscheins bzw. Nachtrags, nicht aber der überholten Nachträge (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 42). Den aktuellen Nachtrag verlangt d. VN im Streitfall aber nicht. dd) Schließlich ergibt sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus der Pflicht der Beklagten zur Aufbewahrung von Unterlagen aus § 257 HGB. Denn nur bestimmte der aufzubewahrenden Unterlagen sind im Rechtsstreit gemäß §§ 258 ff. HGB vorzulegen, und zwar nur auf Anordnung des Gerichts. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Aufbewahrungspflicht des Kaufmanns keinen Auskunftsanspruch geschaffen hat (OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21, r+s 2022, 94 f., Rn. 65 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.10.2022, 10 U 603/22, r+s 2023, 62 ff., Rn. 21). 3. D. VN hat auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren, wie mit dem Antrag zu 4 c) verlangt, wobei es nicht darauf ankommt, warum der Kläger mit dem Antrag zu 4) Auskunft für die Jahre 2013 bis 2018 verlangt, die aber im Antrag zu 4c) dahin konkretisiert, dass Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren seit dem 01.01.2020 verlangt wird. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB, denn die Kenntnis von der Höhe der auslösenden Faktoren ist für das Bestehen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs unerheblich. Die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung hängt nicht davon ab, ob der auslösende Faktor „nach oben“ oder „nach unten“ angeschlagen hat (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, Rn. 26 ff.). Wenn – wie hier – der Vertrag eine entsprechende Regelung enthält, kann die Anpassung auch wirksam sein, wenn der auslösende Faktor unterhalb von 10 % liegt, aber mindestens 5 % beträgt. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20; ausdrücklich bekräftigt durch Urteil vom 12.07.2023, IV ZR 347/22) und schließt sich den dortigen Erwägungen an, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK aber unberührt lässt. Schließlich führt auch die abstrakt bestehende Möglichkeit, dass hinsichtlich einzelner Anpassungen der auslösende Faktor unterhalb derjenigen Schwelle lag, bei deren Überschreiten eine Neukalkulation zu erfolgen hat, nicht zum Bestehen eines Auskunftsanspruchs. Denn dafür hat d. insoweit darlegungs- und beweisbelastete VN nicht die geringsten konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Der aus § 242 BGB resultierende Auskunftsanspruch besteht aber nicht zur bloßen Ausforschung. Erforderlich ist vielmehr, dass für das Bestehen eines Leistungsanspruchs, der mittels der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155). Dass d. VN für eine bestimmte Beitragsanpassung bezweifelt, dass der gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schwellenwert überschritten wurde und er deshalb Rückzahlungsansprüche geltend machen will, ist nicht dargelegt. 4. Weil d. VN die geltend gemachten Hauptforderungen nicht zustehen, sind ihm auch nicht die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen. 5. Die Klageerweiterung – wegen der weiteren konkret gerügten Beitragsanpassung zum 01.05.2021 sowie wegen des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 142,80 € (Zahlungen vom 01.03.2022 bis zum 19.07.2023) – wird bei einer Zurückweisung der Berufung wirkungslos.“ Hieran hält der Senat auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 fest. 1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss auf der Grundlage der auch vom Kläger in seiner Stellungnahme zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02) ausführlich dargelegt, dass und warum allein die Rüge der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten Unterlagen der Klage aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die „sachliche Richtigkeit“ der Zustimmung des Treuhänders und damit der Prämienanpassung selbst, wie der Kläger dies in seiner Stellungnahme nennt (Seite 4 der Stellungnahme, eGA-II 298 f.), ist gerichtlich nur zu überprüfen, wenn ein Versicherungsnehmer dies rechtserheblich rügt. Das ist aber aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen nicht der Fall, wenn der Versicherungsnehmer seine Rüge der materiellen Wirksamkeit einer Beitragsanpassung ausdrücklich auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen beschränkt, ohne zu rügen, dass sich die vermeintlich defizitäre Prüfmöglichkeit des Treuhänders auf das für den Versicherungsnehmer spürbare Ergebnis ausgewirkt hat. 2. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche hält der Senat an seiner Auffassung fest. a) Keiner Entscheidung bedarf es, ob der Senat neuen Vortrag des Klägers zu einer möglicherweise unverschuldeten Unkenntnis von den mit der Auskunft verlangten Umständen früherer Beitragsanpassungen zulassen müsste, was der Kläger umfangreich unter Hinweis auf zahlreiche Rechtsprechungszitate zu begründen versucht. Denn der jetzt im Schriftsatz vom 12.01.2024 gehaltene Vortrag dazu, warum die verlangten Informationen dem Kläger nicht mehr vorliegen (eGA-II 310), verhilft dem Auskunftsbegehren aus § 242 BGB nicht zur Schlüssigkeit. Der Kläger stellt lediglich Mutmaßungen dazu an, dass er möglicherweise die Unterlagen nicht aufbewahrt oder sie „irrtümlich“ vernichtet hat. Er „vermutet, dass es nur [diese] zwei Gründe" geben könne. Aufgrund einer bloßen Vermutung kann der Senat aber keine dem Beweismaß des § 286 ZPO genügende Feststellung einer unverschuldeten Unkenntnis stützen, wie sie Voraussetzung dafür wäre, die Beklagte unter Umständen zur Auskunftserteilung zu verurteilen. b) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Dies umfasst aber – ebenso wie der Anspruch gemäß § 3 Abs. 3 VVG aus den oben genannten Gründen – nur den aktuellen Vertragsstand. Informationen zu überholten Vertragsinhalten muss der Versicherer nicht zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, der darin besteht, dem Versicherungsnehmer – ebenso wie § 3 Abs. 3 VVG – eine effektive Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte zu ermöglichen. Dass § 7 Abs. 4 VVG hinsichtlich seines zeitlichen Bezugspunktes – zu übermitteln ist nur der aktuelle Vertragsstand – nicht anders auszulegen ist als § 3 Abs. 3 VVG, wird dadurch belegt, dass der Gesetzgeber die erstgenannte Vorschrift als Ergänzung zur zweitgenannten konzipiert hat (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 61). Die Vorschriften unterscheiden sich daher (lediglich) insofern in ihrem gegenständlichen Bezugspunkt, als sich § 7 Abs. 4 VVG auf die Übermittlung der (aktuellen) Vertragsbestimmungen und § 3 Abs. 3 VVG auf die des (aktuellen) Versicherungsscheins richtet. c) Zu dem – nicht bestehenden – Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren verhält sich die Stellungnahme des Klägers nicht. II. Der Senat kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Rechtsfragen eines im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruchs zu vergangenen Prämienanpassungen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Dass zwischenzeitlich – ohne Zulassung der Revision – vereinzelt davon abgewichen und ein Anspruch aus § 7 Abs. 4 VVG zugesprochen worden ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023, 5 U 6/23), führt nicht dazu, dass der Senat in einer Entscheidung, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen müsste. Gleiches gilt, soweit die Oberlandesgerichte Schleswig und Frankfurt in den vom Kläger zitierten Hinweisen möglicherweise eine andere Auffassung vertreten, ohne sich mit der vom Senat in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen. Ohnehin ist entgegen der Auffassung des Klägers wegen dieser „Entscheidungen" nicht die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 543 II Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Bei sämtlichen der oben genannten „Entscheidungen" handelt es sich nicht um Endentscheidungen, sondern lediglich um Verfügungen und Hinweisbeschlüsse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.