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Urteil

6 U 139/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0630.6U139.19.00
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Leitsätze
1. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich.(Rn.24) 2. In Bezug auf Format - hier etwa die Zweispaltigkeit - und Schriftgröße darf der Darlehensgeber vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich.(Rn.30) 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine unzulässige Auslegung contra legem.(Rn.42) (Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.2.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich.(Rn.24) 2. In Bezug auf Format - hier etwa die Zweispaltigkeit - und Schriftgröße darf der Darlehensgeber vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich.(Rn.30) 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine unzulässige Auslegung contra legem.(Rn.42) (Rn.45) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.2.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 8.5.2015 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nachdem das finanzierte Kfz vom Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens verkauft und das Darlehen abgelöst wurde, hat der Kläger seinen negativen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) in der Hauptsache für erledigt und zuletzt beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2019, Az.: 21 0 403/18, wird aufgehoben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1) Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt: Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1) zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Rückzahlung der Darlehensvaluta - zulässig und begründet gewesen ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.757,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs D. ... zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 24.407,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 358,58 € seit dem 01.01.2018, dem 01.02.2018, dem 01.03.2018, dem 01.04.2018, dem 01.05.2018, dem 01.06.2018, dem 01.07.2018, dem 01.08.2018, dem 01.09.2018, dem 1.10.2018, dem 01.11.2018, dem 01.12.2018, dem 01.01.2019, dem 01.02.2019, dem 01.03.2019, dem 01.04.2019, dem 01.05.2019, dem 01.06.2019, dem 01.07.2019, dem 01.08.2019, dem 01.09.2019, dem 01.10.2019, dem 01.11.2019, dem 01.12.2019, dem 01.01.2020. dem 01.02.2020 sowie aus 15.084,32 € seit dem 01.03.2020 zu zahlen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.354,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. 6) Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf des Klägers für wirksam erachten sollte, 1. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte wird Ersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs M. ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen, 2. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Kto.-Nr. ... durch Rückgabe des M. ..., Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8.5.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Eine Aussetzung des Verfahrens ist dabei nicht angezeigt (c)). a) Die Beklagte hat im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, unabhängig davon, ob die überlassene Urkunde von beiden Vertragsparteien unterschrieben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; es sind vielmehr alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten sind. Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, Rn. 25, juris). bb) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. (1) Durch die Einrahmung und die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ nebst - fettgedruckten - Zwischenüberschriften ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format - hier etwa die Zweispaltigkeit - und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 5, 12 Abs. 1 S. 6 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. (2) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens - nicht nur bis Widerruf - Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 3,35 Euro angegeben hat, entspricht auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Sollzinses den Vertragsbedingungen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert hat. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagte in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen erklärt hat, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“, dass die Beklagte demnach ihre gesetzlichen Rechte – über die in der Widerrufsinformation gleichwohl zutreffend informiert wird – nicht ausüben will. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 56 ff., juris). Die Regelung in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen ist – da dem Verbraucher nur günstig – auch im Übrigen zulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 25, juris), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris), der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten würden. Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. (3) Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird auch nicht durch die in Ziff. IX. 2. der Vertragsbedingungen der Beklagten enthaltenen, möglicherweise AGB-rechtlich unwirksamen Beschränkungen von Aufrechnungsbefugnis und Zurückbehaltungsrecht berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris). (4) Unschädlich ist auch, dass dem Kläger nicht entsprechend § 357 Abs. 7 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wurde. Unabhängig von allem anderen hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB erforderlichen Informationen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 53 - 54, juris). (5) Auch die Angabe zur Widerrufsfrist von zwei Wochen ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist die unter Ziff. I. der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“ enthaltene Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen nicht geeignet, Verwirrung bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Diese Regelung ist ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsinformation. Ersichtlich wird damit vielmehr eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch den Darlehensgeber endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient als Klarstellung grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, in der hier einschlägigen Variante eines Antragsverfahrens sogar vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 – 12 U 68/18 –, Rn. 85 ff., juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris). (6) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., jeweils juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, jeweils juris). Eine Auslegung aber, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14; vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29, vom 26. Mai 2020 – 6 U 335/18 –, Rn. 45 f., jeweils juris). Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH eine unionrechtskonforme Rechtsanwendung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten dazu führen kann, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige Norm des nationalen Rechts nicht anzuwenden ist, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, kommt das in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Angenommen wurde das etwa bei einem Verstoß des nationalen Rechts gegen das Diskriminierungsverbot als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 19.04.2016 – C 441/14, Rn. 35). Eine direkte Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie contra legem kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris). cc) Die Beklagte hat mit der Widerrufsinformation i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB ausreichend über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert. Insoweit ist insbesondere nicht die Wendung „Widerrufsrecht: JA“ erforderlich; die entsprechende Angabe in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB gehört gerade nicht zu den hier in Frage stehenden Pflichtangaben i. S. d. § 492 Abs. 2 BGB, der allein auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verweist. dd) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 20 f.; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). Der Lauf der Widerrufsfrist hängt in diesem Zusammenhang auch nicht davon ab, dass dem Verbraucher sonst Informationen zu bestehenden oder nicht bestehenden Kündigungsrechten erteilt werden; eine derartige Anordnung ist Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht zu entnehmen. ee) Auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sind erteilt. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris); daher ergibt sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, jeweils juris - für die hier streitgegenständliche Angabe nichts. Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine AGB-rechtlich unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegen kann, obwohl eine Pauschalierung nach Erwägungsgrund (39) der Verbraucherkreditrichtlinie gerade möglich sein soll und sich die vorliegende Formulierung unmittelbar an Art. 16 der Richtlinie orientiert, kann offenbleiben. Denn zum einen sind Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klausel auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt vertraglich vereinbart, so dass durch den Abdruck der Klausel auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über den Vertragsinhalt jedenfalls erteilt ist; ob die Vereinbarung auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde, ist ein davon zu trennender Gesichtspunkt, der ggf. die Erteilung der Pflichtangabe nicht in Frage stellt. Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). ff) Weiter ist die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 - 60, juris). Unschädlich ist außerdem, dass in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass der „Gesamtbetrag“ an die Verkäuferin ausgezahlt werde. Dass damit in diesem Zusammenhang (nur) der Gesamtkreditbetrag gemeint ist und nicht die Summe aus Gesamtkreditbetrag, Zinsen und Kosten, ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), offensichtlich. Dass der Verbraucher meinen könnte, die Bank werde über den Kaufpreis hinaus auch die ihr geschuldeten Zinsen an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs zahlen, ist fernliegend; irgendein Irreführungspotential besteht insoweit nicht. Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. gg) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), ergibt sich aus der Klausel auch, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris). hh) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält auch den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nur erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit damit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht als absolute Zahl mitgeteilt worden ist, ist das unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35 - 37, juris). Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris). ii) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung - etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei - erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre. jj) Auch die weiteren, nicht mit näherer Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat. c) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht bei alledem nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris). Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris). Der Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19) ist im Verbraucherkreditrecht nicht einschlägig und gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris). Davon abgesehen bestünde eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage erschiene nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind. 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und es kann offen bleiben, ob der Geltendmachung von Rechten aus einem bei Abgabe der Widerrufserklärung noch bestehenden Widerrufsrecht mit Blick auf die Veräußerung des Fahrzeugs ggf. der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen würde, wie die Beklagte meint. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. 4. Da der Schriftsatz des Klägers vom 8.6.2020 kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält, musste der Beklagten der beantragte Schriftsatznachlass nicht gewährt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert fällt vor und nach der Teilerledigungserklärung vom 8.6.2020 in die Wertstufe bis 45.000 € (vgl. zur Wertfestsetzung bei einseitiger Teilerledigung BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18 -, juris). Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – vorliegend erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.