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Entscheidung

XI ZR 488/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020419BXIZR488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020419BXIZR488.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 488/17 vom 2. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zu- rückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Streitwert: bis 30.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. 1 - 3 - Im April 2011 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 110.000 €, der der Finanzierung der von den Klägern genutzten Eigentumswohnung diente. Das Darlehen war durch eine Grund- schuld gesichert. Der Darlehensvertrag enthielt folgende Widerrufsinformation: Darüber hinaus übersandte die Beklagte den Klägern auch das Europäi- sche Standardisierte Merkblatt (nachfolgend: ESM), das folgende Angaben zum Widerrufsrecht des Darlehensnehmers enthielt: 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 widerriefen die Kläger ihre auf den Ab- schluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage, mit der sie im Wesentlichen Feststellung, dass das Darlehen wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umge- wandelt hat, Erteilung einer Endabrechnung und Freistellung von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten begehren, hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht - soweit für das Beschwerde- verfahren noch von Interesse - ausgeführt: Den Klägern habe bei Erklärung des Widerrufs am 22. Mai 2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, weil sie bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sei- en. Die Beklagte könne sich insoweit jedenfalls auf die Schutzwirkung der von ihr verwendeten Musterbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der 4 5 6 - 5 - bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) berufen. Eine inhaltliche Bearbeitung habe sie nicht vorgenommen. Auch ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot sei nicht gegeben. Die Widerrufsinformation befinde sich hervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertrages und sei mit einem umfas- senden Rahmen entsprechend dem Muster gemäß Anlage 6 versehen. Einer Hervorhebung der erforderlichen Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) habe es nicht bedurft. Auch die nur bespielhafte Aufzählung dieser Angaben entspre- che dem Muster. Dies stehe weder der Klarheit noch der Verständlichkeit der Belehrung entgegen. Angesichts der Verwendung der Musterbelehrung komme es auch nicht darauf an, ob die Widerrufsinformation in Zusammenschau mit den Informationen zur "Ausübung des Widerrufsrechts", wie sie in dem den Klägern übersandten ESM enthalten waren, verwirrend gewesen sei. Ungeach- tet dessen könne sich aber ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist habe anlaufen sollen, erschließen. Das ESM enthalte einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis, wonach zum Widerruf und dessen Rechtsfolgen der Verbraucher die im Darlehensvertrag enthaltenen konkreten Angaben zu beachten habe. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wen- den sich die Kläger mit der am 10. November 2017 fristgerecht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 haben die Kläger im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, juris) die Anordnung der Aus- setzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union über das Vorabentscheidungsersuchen beantragt. 7 - 6 - II. Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender An- wendung von § 148 ZPO auszusetzen. a) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Sind Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein beim Bundesge- richtshof anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, kann der Bundes- gerichtshof in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus- setzen (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8 f. und vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, juris Rn. 5). b) Vorliegend fehlt es aus mehreren Gründen bereits an der Entschei- dungserheblichkeit der dem Gerichtshof der Europäischen Union vorliegenden Rechtsfrage. aa) Das Landgericht Saarbrücken hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen es im Kern wissen möchte, ob eine Widerrufsinformation, die im Hinblick auf die Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB aF verweist und einzelne dieser Angaben beispielhaft aufzählt, den Verbraucher hinreichend klar und prägnant im Sinne des Art. 10 8 9 10 11 12 - 7 - Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhe- bung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) über den Be- ginn der Widerrufsfrist belehrt. Darüber hinaus möchte das Landgericht wissen, ob es dem Verbraucher nach dieser Vorschrift zumutbar ist, im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs der gesetzlich geforderten Pflichtangaben selbst zu beurteilen, um welche Art von Geschäft es sich handelt. Das Berufungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.) auf den Standpunkt gestellt, die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 Nr. 1 BGB aF sowie eine beispielhafte Nennung einzelner Pflichtangaben stehe dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit nicht entgegen. bb) Soweit die Kläger die vorstehenden Erwägungen des Berufungsge- richts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen, ist diese Rüge verfristet. (1) Nach der Vorschrift des § 544 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO sind im Verfah- ren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur die der Sache nach gel- tend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen, die bis zum Ablauf der Begrün- dungsfrist vorgetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 7 und vom 17. September 2011 - XI ZR 124/11, juris). (2) Im Hinblick auf die genannte Annahme des Berufungsgerichts, die auch Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saar- brücken ist, fehlt es vorliegend an einer fristgemäßen Rüge. Die Kläger haben zwar mit ihrem Aussetzungsantrag vom 26. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens auch im Streitfall Bedeutung zukomme, weil die im streitgegenständlichen Verfahren zu beurtei- 13 14 15 - 8 - lende Widerrufsinformation ebenfalls auf § 492 BGB verweise. Ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt eine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrun- des erblickt werden kann, erfolgte diese Rüge jedoch nicht - wie erforderlich - innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden bis zum 14. November 2017 verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO. Innerhalb dieser Frist haben sich die Kläger darauf beschränkt, einerseits die Annahme des Berufungsge- richts zu rügen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht deshalb nicht dem Deutlichkeitsgebot sowie den unionsrechtlichen Geboten von Klarheit und Prägnanz entspreche, weil den Klägern zwei unterschiedliche Widerrufsbeleh- rungen überlassen worden seien, und andererseits die Beurteilung des Beru- fungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach die Widerrufsbelehrung vorliegend den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF an eine hervor- gehobene und deutlich gestaltete Form genüge. Die Annahme des Berufungs- gerichts, eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben beeinträchtige we- der die Klarheit noch die Verständlichkeit der Belehrung, haben die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch innerhalb der Frist nicht angegriffen. cc) Doch selbst dann, wenn die Kläger den vorstehenden Gesichtspunkt, der auch den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken bildet, fristgerecht gerügt hätten, bestünde vorliegend auch in der Sache keine Veranlassung, die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO anzuordnen. Zum einen fällt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des natio- nalen Rechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/48/EG nicht in deren Anwendungsbereich; zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne, dass für ver- nünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Um- schreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche 16 17 - 9 - Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23). Im Übrigen ist der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben auch nach den Maßstäben des nationalen Rechts (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 30. Juli 2010 gültigen Fassung) klar und verständlich (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 15 f.). 2. In der Sache ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von ei- ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab- gesehen. 18 - 10 - III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2-28 O 237/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.07.2017 - 23 U 206/15 - 19