Urteil
318 O 309/18
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0816.318O309.18.00
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Leitsätze
1. Ein Satz in einer Widerrufsinformation, wonach der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufes auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die die Sparkasse an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Sie gibt die Gesetzeslage des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. zutreffend wieder.(Rn.27)
2. Kosten für die Bestellung einer Grundschuld mussten nicht gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. gesondert ausgewiesen werden.(Rn.34)
3. Eine Sparkasse verstößt auch nicht gegen die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F., indem sie in einer Widerrufsinformation neben ihrer postalischen Anschrift auch ihre Internetadresse angibt.(Rn.42)
4. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F., §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b), 492 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben.(Rn.47)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 70.601,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Satz in einer Widerrufsinformation, wonach der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufes auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die die Sparkasse an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Sie gibt die Gesetzeslage des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. zutreffend wieder.(Rn.27) 2. Kosten für die Bestellung einer Grundschuld mussten nicht gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. gesondert ausgewiesen werden.(Rn.34) 3. Eine Sparkasse verstößt auch nicht gegen die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F., indem sie in einer Widerrufsinformation neben ihrer postalischen Anschrift auch ihre Internetadresse angibt.(Rn.42) 4. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F., §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b), 492 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben.(Rn.47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 70.601,79 € festgesetzt. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Darlehensvertrag wurde durch die Widerrufserklärung in dem Schreiben vom 07.01.2018 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, da die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der hier gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Schreiben vom 07.01.2018 bereits abgelaufen war. Die Kläger können daher in der Sache mit ihren Feststellungsanträgen nicht durchdringen. Offen bleiben kann, ob für die von den Klägern erhobenen Feststellungsanträge jeweils ein Feststellungsinteresse besteht. Bei Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. § 491 Abs. 1 a.F.), die wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag im April 2013 abgeschlossen worden sind, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 S. 1 a.F.) mit Vertragsschluss, sofern dem Verbraucher die Vertragsunterlagen in der Form des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. zur Verfügung gestellt worden sind, er eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) und ihm im Vertrag die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. mitgeteilt worden sind (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB a.F.). Dies ist hier entgegen der Auffassung der Kläger der Fall. Die unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages enthaltene Widerrufsinformation genügt den gesetzlichen Anforderungen. Der Darlehensvertrag weist die von den Klägern vorgetragenen Fehler nicht auf. Hierzu im Einzelnen: 1. Hinweis zu den Widerrufsfolgen: Ersatz von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen: Der Satz der unter Ziffer 14 abgedruckten Widerrufsinformation, wonach der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufes auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die die Sparkasse an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, macht die Widerrufsinformation entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht fehlerhaft. Sie gibt die Gesetzeslage des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. zutreffend wieder. Auch die Aufnahme des - dem Gestaltungshinweis (7) der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 a.F. entsprechenden – und mit einer Ankreuzoption versehenen Zusatzes: „wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will" - ist nicht zu beanstanden (so auch zu einer vergleichbaren Widerrufsinformation mit Ankreuzoption zutreffend Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 06.09.2017, Az.: 4 U 182/16, Rn. 45ff., zitiert nach juris). Unabhängig davon, ob die Beklagte derartige Aufwendungen getätigt hat oder nicht, ist der Zusatz weder inhaltlich verwirrend, noch unzutreffend. Entgegen der von den Klägern geltend gemachten Auffassung ist der Markierung des fraglichen Optionsfeldes nämlich nicht die Bedeutung beizumessen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde bereits entsprechende Aufwendungen erbracht hat; im Falle der Markierung des Optionsfeldes ist der Zusatz vielmehr dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte, wenn sie im Rahmen der Vertragsdurchführung entsprechende Aufwendungen erbringt, für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung eines dahingehenden Ersatzanspruchs vorbehalten will. Dieses Verständnis ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Gestaltungshinweises. So ist insbesondere der Verwendung der Konjunktion „wenn" in Verbindung mit dem Präsens des Verbs („erbringt") nach allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmen, dass hiermit nicht an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt angeknüpft wird. Nur diese Lesart entspricht im Übrigen dem Regelungsgehalt des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a.F. (so auch zutreffend Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.) Außerdem ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage mittlerweile auch durch den Bundesgerichtshof geklärt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die zitierte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. In dem Zurückweisungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof Folgendes ausgeführt: „Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt.“ Auf der Grundlage der von den Klägern vorgetragenen Argumente besteht keine Veranlassung von dieser überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall abzuweichen. 2. Angabe von Kosten Entgegen der Ansicht der Kläger verstoßen die Angaben unter Ziffer 2.4. des Vertrages nicht gegen Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F., wonach auch alle sonstigen Kosten anzugeben sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger mussten die Kosten für die Bestellung der Grundschuld nicht gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. gesondert unter 2.4. ausgewiesen werden. Vielmehr war der allgemeine Hinweis unter Ziffer 2.4. des Vertrages ausreichend. Dort heißt es wörtlich wie folgt: „Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Kläger.“ Neben diesem allgemeinen Hinweis mussten die Kosten der Grundschuldbestellung nicht noch einmal explizit der Höhe nach angegeben werden, um den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. zu genügen. Aufgrund des allgemeinen Hinweises war es für einen verständigen Darlehensnehmer zu erkennen, dass er die Kosten der Sicherheitenbestellung und damit auch die Kosten für die Bestellung der Grundschuld zu tragen hat. Denn unter Ziffer 4 des Vertrages ist vorliegend die Grundschuld als Sicherheit explizit und für einen verständigen Darlehensnehmer auch hinreichend deutlich benannt. Dort heißt es wörtlich wie folgt: „Der Sparkasse werden/wurden – in gesonderten Verträgen, die die Einzelheiten regeln – folgende Sicherheiten bestellt/abgetreten: 1. Grundschuld nebst Zweckerklärung über 239.000,00 EUR; Grundbuch von B.-H., Blatt …, vollstreckbare Ausfertigung, Zinssatz 15,00%, Sicherheitengeber A. F., M. H.; Vorlasten gemäß Grundschuldbestellungsurkunde. 2. (...).“ Die Beklagte musste die Kosten für die Grundschuldbestellung auch nicht näher beziffern. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Sinn der Information darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrages zu verschaffen (BT-Drucksache 16/11643, S. 124). Um diesem Zweck zu genügen, ist es ausreichend, den Darlehensnehmer allgemein darauf hinzuweisen, dass er die Kosten der Sicherheitenbestellung selbst zu tragen hat. Denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann die für seinen Vertrag maßgeblichen Kosten für die Bestellung der Sicherheiten und damit auch für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld, die sich unmittelbar nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen und damit gerade nicht unter der Kontrolle des Darlehensgebers stehen, selbst ermitteln (so auch zutreffend OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2018, Az.: 4 U 107/18, Rn. 5, zitiert nach juris). 3. Angabe der Internetadresse: Die Beklagte hat auch nicht gegen die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. verstoßen, indem sie in der Widerrufsinformation neben ihrer postalischen Anschrift auch ihre Internetadresse angegeben hat. Zu der auf den vorliegenden Vertrag nicht anzuwendenden Vorgängervorschrift des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklärung dort nicht abgegeben werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 03.07.2018, Az.: XI ZR 670/17, zitiert nach juris). Diese überzeugende Rechtsauffassung ist auf die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. zu übertragen, da auch diese Vorschrift festlegt, dass der Darlehensnehmer im Sinne eines Deutlichkeitsgebots klar und verständlich über die Frist und die anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs zu informieren ist. Die Angabe der Internetadresse ändert nichts daran, dass unter Ziffer 14 des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages klar und verständlich darüber informiert wird, an wen der Widerruf zu richten ist. Das gilt unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes völlig unabhängig davon, ob über die Internetseite der Widerruf erklärt werden kann oder nicht. Es hat für die Entscheidung daher keine Relevanz, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen Anfragen über ihre Homepage binnen kürzester Zeit mit einer Empfangsbestätigung beantwortet. Denn selbst wenn ein Widerruf nicht über die Homepage erklärt werden könnte, würde es nach der überzeugenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellen, die Internetadresse in der Widerrufsinformation anzugeben. 4. Kaskadenverweis Soweit die Kläger rügen, mit der nur beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben in der hier verwendeten Widerrufsinformation und dem „Kaskadenverweis“ würden überhöhte Anforderungen an den Verbraucher gestellt, geht diese Rüge fehl. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F., §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b), 492 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 3 BGB erhalten hat“, für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert (zuletzt Beschluss vom 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18, Rn. 15ff. m.w.N., zitiert nach juris). Daran ändern auch die europarechtlichen Einwände der Kläger nichts. Eine Vorlage an den EuGH kommt entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht in Betracht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch das zur Entscheidung berufene Gericht der Auffassung, dass der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB dazu führt, dass dem Verbraucher alle relevanten Widerrufsinformationen klar und prägnant erteilt werden, wie es die Richtlinie erfordert. Schließlich würde die Widerrufsinformation mit der Aufzählung sämtlicher Pflichtangaben erheblich überfrachtet werden, was dem Erfordernis einer klaren und prägnanten Widerrufsinformation gerade widersprechen würde. Zuletzt hat der 11. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 19.03.2019 (Az.: XI ZR 44/18, Rn. 16f. - zitiert nach juris) zu dieser Rechtsfrage Folgendes ausgeführt: „Überdies hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 , WM 2018, 1601 Rn. 13). Soweit das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 O 164/18, juris) die Verknüpfung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift für unklar hält, hätte der Senat aus mehreren Gründen weder Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG zu unterbreiten, noch von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Zum einen findet die Richtlinie 2008/48/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf den (Immobiliar-)Darlehensvertrag der Parteien keine Anwendung. Zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23).“ Diese überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die von Klägerseite hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht, zumal das deutsche Gesetz und der Wille des Gesetzgebers derart eindeutig ist, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung auszuscheiden hätte (so ebenfalls BGH, a.a.O.). Mit Blick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht keine Notwendigkeit das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des EuGH über die vom LG Saarbrücken dem EuGH vorgelegten Rechtsfragen abzuwarten oder die Sache dem EuGH selbst zur Entscheidung vorzulegen. Schließlich besteht auch keine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV, da das Landgericht nicht als letztinstanzliches Gericht zur Entscheidung berufen ist. 5. Aufrechnungsklausel Auch darauf, dass die Widerrufsinformation nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche, weil in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Beklagten eine durch den Bundesgerichtshof inzwischen für unwirksam erklärte Klausel über die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten ist, können sich die Kläger nicht erfolgreich berufen. Die Klausel ist nicht Bestandteil der Widerrufsinformation und macht sie deshalb auch nicht unrichtig oder fehlerhaft. Diese Rechtsfrage ist ebenfalls bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage mit Entscheidung vom 09.04.2019 zu dem Aktenzeichen XI ZR 511/18 seine bereits in vorherigen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nochmals bekräftigt, wonach eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.04.2019, Az.: XI ZR 511/18, m.w.N. – zitiert nach juris). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Da die beanstandete Klausel zur Aufrechnungsbefugnis nicht Bestandteil der Widerrufsinformation ist, werden auch die Erwägungen der Kläger zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion nicht geteilt. Es besteht daher auch aufgrund dieser Rechtsfrage keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Es ist auch insoweit keine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV gegeben. II. Mangels Hauptanspruch stehen den Klägern auch die geltend gemachten Nebenansprüche (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) nicht zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 S. 2 ZPO zu entnehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Für die Anträge zu 1) und zu 3) waren die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde zu legen (49.612,39 € bis Widerruf gem. Berechnung in der Klagschrift + 18 x 888,30 € bis Ende Juni 2019). Hinzuzurechnen war der Wert des Feststellungsantrages zu 4), dessen Wert das Gericht auf 5.000,00 € schätzt. Insgesamt ergibt sich daher ein Streitwert von 70.601,79 € (49.612,39 € + 15.989,40 € + 5.000,00 €). Dem Antrag zu 2) kommt wirtschaftlich kein eigener Wert zu. Mit dem Antrag zu 5) wird eine Nebenforderung geltend gemacht, die nicht streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines von ihnen bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages nach Widerruf. Die Kläger schlossen im April 2013 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 189.000 € bei der Beklagten ab. Das Darlehen wurde mit einem bis zum 31.03.2028 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von nom. 3,64 % p.a. vereinbart. Als Monatsleistung nach Vollvalutierung wurde ein Betrag in Höhe von 888,30 € vereinbart. Das Darlehen wurde am 30.01.2014 ausgezahlt. Das Darlehen ist mit einer Grundschuld im Grundbuch von B.-H. (Bl. …) gesichert und dient der Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Die Parteien erfüllten nach Vertragsschluss ihre wechselseitigen Pflichten aus dem Darlehensvertrag. Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages findet sich eine Widerrufsinformation. Zu den Einzelheiten der Widerrufsinformation und zum weiteren Inhalt des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen. Mit Schreiben vom 07.01.2018 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte auf, den Darlehensvertrag ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzurechnen. Ihre Zahlungen stellten die Kläger fortan unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Zu den Einzelheiten des klägerischen Schreibens vom 07.01.2018 ist auf die Anlage K5 zu verweisen. Die Beklagte teilte den Klägern hierauf mit Schreiben vom 24.01.2018 mit, dass ein Widerruf des Darlehens nicht mehr möglich sei, da die Widerrufsfrist seit langer Zeit verstrichen sei. Zu den weiteren Einzelheiten des Schreibens sei auf die Anlage K6 verwiesen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.2.2018, vom 28.02.2018 und vom 15.03.2018 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte nochmals auf die Rechtsauffassung der Kläger hin. Zum genauen Inhalt der Schreiben sei auf die Anlagen K7-K9 verwiesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war, als sie den Widerruf erklärt haben, da sie nicht hinreichend über ihr Widerrufsrecht informiert worden seien und der Vertrag auch nicht in ordnungsgemäßer Weise alle notwendigen Pflichtangaben enthalten habe. Sie bringen folgendes vor: Der Satz der unter Ziffer 14 abgedruckten Widerrufsinformation, wonach der Darlehensnehmer der Sparkasse im Falle des Widerrufs auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, mache die Widerrufsinformation fehlerhaft, da die dort genannten Aufwendungen durch die Beklagte nicht erfolgt seien und der Hinweis auf eine Erstattungspflicht des Darlehensnehmers insoweit geeignet sei, den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, da er aufgrund der unzutreffenden Formulierung eine Erstattungspflicht fürchten müsse, die es aber nicht gebe. Die Beklagte informiere unter Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages entgegen Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB unzureichend über die Pflichtangabe betreffend die Kosten des Darlehens. Als Pflichtangabe hätten die Kosten für die Grundschuldbestellung im Darlehensvertrag aufgeführt werden müssen. Die Angabe einer Internetadresse, ohne dass dort eine Widerrufsmöglichkeit gegeben sei, führe ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der verwendeten Belehrung. Der Verweis zum Fristbeginn in der Widerrufsinformation auf den § 492 Abs. 2 BGB (sog. Kaskadenverweis) sei weder klar noch verständlich. Der Verweis bürde dem Verbraucher ein umfassendes Gesetzesstudium auf. Die Widerrufsinformation sei daher fehlerhaft. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widerspreche den europarechtlichen Vorgaben. Unter Bezugnahme auf einen Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken sind die Kläger der Auffassung, dass das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen sei, sofern das Gericht ihrer Rechtsauffassung nicht folgen und der Klage auch nicht aus anderen Gründen stattgeben sollte. Hilfsweise begehren sie die Aussetzung und Vorlage zur Vorabentscheidung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage an den EuGH. Ferner machen die Kläger geltend, dass die Klausel hinsichtlich des Aufrechnungsverbotes in Nr. 11 der AGB der Beklagten unwirksam sei. Das führe auch zu einer Unwirksamkeit der in der Widerrufsinformation erteilten Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung nach Widerruf, weil beide vorformulierten Vertragsbedingungen inhaltlich die Rechtsfolgen des Widerrufs beschreiben würden und damit derart verknüpft seien, dass beide Regelungen nur als zusammengehörige betrachtet werden könnten. Das mache die Widerrufsinformation fehlerhaft. Eine richtlinienkonforme Auslegung verbiete eine Teilbarkeit der Regelungen und eine geltungserhaltende Reduktion. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, begehren die Kläger auch in diesem Punkt eine Aussetzung gem. § 148 ZPO und eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nr. … am 30.08.2018 gegen die Kläger ein Anspruch von nicht mehr als 156.599,57 € zustand, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle nach dem 30.08.2018 auf den Darlehensvertrag Nr. … bzw. auf das diesbezügliche Rückgewährschuldverhältnis noch geleisteten Zahlungen zu erstatten hat, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entsteht, dass die Beklagte die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. … verweigert hat, 5. die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.399,99 € an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 2.149,99 € an die R. Rechtsschutz-Versicherung AG sowie von 250,00 € an die Kläger. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die von den Klägern angeführten Beanstandungen zu der im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation unbeachtlich seien und den Fortbestand eines Widerrufsrechts nicht begründeten. Die verwendete Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen des § 495 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung entsprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.