Urteil
6 U 137/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0526.6U137.19.00
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Leitsätze
1. Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, 23. Januar 2018, XI ZR 298/17).(Rn.30)
2. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.49)
3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (Anschluss BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18).(Rn.51)
4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.69)
5. Bei fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 18. Februar 2020, 6 U 306/18).(Rn.72)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, 23. Januar 2018, XI ZR 298/17).(Rn.30) 2. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.49) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (Anschluss BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18).(Rn.51) 4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.69) 5. Bei fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 18. Februar 2020, 6 U 306/18).(Rn.72) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 € I. Die Klägerin begehrt nach jeweils erklärtem Widerruf die Rückabwicklung zweier teilweise bzw. vollständig durch Darlehen der beklagten Bank finanzierter PKW-Käufe. Der Kaufpreis des ersten PKWs betrug 4.990,00 €, als Anzahlung aus eigenen Mitteln war ein Betrag von 2.000,00 € vorgesehen. Zur Finanzierung schloss die Klägerin im Juli 2014 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 2.990,00 € mit einer Laufzeit von 48 Monaten (künftig: „DV 1“). Zur Finanzierung eines weiteren PKWs schloss die Klägerin im Juli 2016 einen zweiten Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 10.500,00 € – dem Kaufpreis – mit einer Laufzeit von 60 Monaten (künftig: „DV 2“). Mit jeweils gesonderten Schreiben vom 19. Februar 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz: Unter Abänderung des am 12.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 21 O 263/18, wird wie folgt erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, im Hinblick auf den Darlehensvertrag Nr. x1x an die Klagepartei 4.190,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. x2x über nominal 10.500,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.02.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.543,92 € (Darlehensvertrag Nr. x2x) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs XY1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 3 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 € freizustellen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von dem Bestehen eines wirksamen Widerrufs der Klagepartei in Bezug auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Darlehens-Nr. x1x (Vertrag vom 11.07.2014) ausgehen sollte: 1. Die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte das mit dem Darlehensvertrag zur Darlehens-Nr. x1x (Vertrag vom 11.07.2014) finanzierte Kraftfahrzeugs XY2, Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren herauszugeben. 2. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs XY2, Fahrzeugidentifikationsnummer xxx, zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von dem Bestehen eines wirksamen Widerrufs der Klagepartei in Bezug auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Darlehens-Nr. x2x (Vertrag vom 21.07.2016) ausgehen sollte: 3. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs XY1, Fahrzeugidentifikationsnummer xxx, zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. x2x (Vertrag vom 21.07.2016) durch Rückgabe des in Antrag zu 3 bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 4,17 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des DV 1 stünde einem bei Abgabe der Widerrufserklärung etwa noch bestehenden Widerrufsrecht der Klägerin jedenfalls der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen (1.). Bei Erklärung des Widerrufs bzgl. DV 2 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen (2.). Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 1. Ob länger als zwei Wochen nach Abschluss des DV 1 überhaupt noch ein Widerrufsrecht bestand, erscheint bereits fraglich (die Ausführungen zum DV 2 unter II. 2. wären insoweit übertragbar). Darauf kommt es in diesem Einzelfall jedoch nicht entscheidend an. Denn einem bei Abgabe der Widerrufserklärung möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht der Klägerin steht jedenfalls der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 40 und – XI ZR 564/15 –, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 –, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 – XI ZR 298/17, jeweils juris). b) Da der Widerruf erst im Februar 2018 und damit 3,5 Jahre nach Abschluss des DV 1 im Juli 2014 erklärt wurde, liegt das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment vor. Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, wobei ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass der zwischen Beendigung des Vertrags und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment betrifft, aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 14, juris). aa) Die Frage, ob dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht bei Rückführung des Darlehens bekannt war und die Beklagte von einer entsprechenden Kenntnis ausgehen durfte, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Dass der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 455/16 –, Rn. 21, juris). bb) Dass der Klägerin möglicherweise eine unzutreffende Belehrung erteilt wurde und eine Nachbelehrung unterblieben ist, kann sie der Beklagten angesichts der Vertragsbeendigung nicht entgegenhalten. Die Möglichkeit der Nachbelehrung besteht zwar nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 19, juris). cc) Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 22, juris). Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles – jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 20 f., juris). Dabei gewinnt die Freigabe der Sicherheiten nicht erst dann Relevanz, wenn eine Mindestzeitspanne zwischen der Beendigung des Darlehensvertrages und dem Widerruf verstrichen ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 – XI ZR 203/18 –, Rn. 16, juris). dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalles das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hier gegeben. Für die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht maßgeblich die Beendigung des Vertrages, zumal 1,5 Jahre vor Erklärung des Widerrufs, in Zusammenschau damit, dass die Beklagte ihr berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs schon dadurch ausgeübt hat, dass sie die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4; Urteile vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 45/18 –, Rn. 16; vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 16, jeweils juris; es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Bank die an sie zurückgezahlte Valuta verwendet, um mit ihr zu arbeiten, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4, juris), außerdem in Zusammenschau mit der Aufgabe der nach den Darlehensbedingungen bestehenden Sicherheiten (Eigentum am Fahrzeug) durch die Beklagte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – XI ZR 100/19, juris). Andere Umstände des Einzelfalles, die gegen eine Verwirkung sprechen würden, sind nicht gegeben. 2. Bei Erklärung des Widerrufs bzgl. DV 2 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. a) Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. b) Der Klägerin stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (aa)) und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (bb)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an. aa) Soweit gemäß § 356b Abs. 1 BGB Voraussetzung des Fristlaufs ist, dass der Klägerin bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, ist das vorliegend unstreitig der Fall. bb) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; der Klägerin sind vielmehr alle von ihr als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. (1) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. aaa) Durch die Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den Abdruck auf einer gesonderten Seite ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. bbb) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. aaaa) Die Angabe zur Widerrufsfrist von zwei Wochen ist nicht zu beanstanden. Die Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen unter Ziff. I. der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“) ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von zwei Wochen aufkommen zu lassen. Die Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsinformation. Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch den Darlehensgeber endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient klarstellend grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, im Antragsverfahren allerdings vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 – 12 U 68/18 –, Rn. 85 ff., juris). bbbb) Insbesondere entspricht es auch dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 1,22 Euro angegeben hat, entspricht auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Sollzinses den Vertragsbedingungen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert hat. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagte in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen erklärt hat, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“, die Beklagte demnach ihre gesetzlichen Rechte – über die in der Widerrufsinformation gleichwohl zutreffend informiert wird – nicht ausüben will. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 56 ff., juris). Die Regelung in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen ist – da dem Verbraucher nur günstig – auch im Übrigen zulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 25, juris), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –, Rn. 31; Beschluss vom 12. November 2019 – XI 74 ZR/19 –, jeweils juris), der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung bzw. hier -information nicht dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten würden. Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. cccc) Die Widerrufsinformation wird außerdem nicht dadurch fehlerhaft, dass als Folge des Widerrufs auf einen Wertersatzanspruch der Beklagten hingewiesen wird. Denn nach dem Muster (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, Gestaltungshinweis 5c) ist der Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag über die Überlassung einer Sache dahin zu informieren, dass der Darlehensnehmer Wertersatz zu leisten hat. ccc) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., jeweils juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, jeweils juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14; vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29, jeweils juris). (2) Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. IX.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –, Rn. 31, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 – XI ZR 511/18; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 – 48, jeweils juris). (3) Auch die Schriftgröße der übrigen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, jeweils juris). (4) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags oben enthalten (“Ratenkredit mit festem Zinssatz und monatlich gleichbleibenden Monatsraten“). Entgegen der Auffassung der Klägerin musste nicht darüber hinaus explizit angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). Ausweislich der Gesetzesbegründung „kann“ sich die Art des Darlehens zwar auch auf die nähere Ausgestaltung des Vertrags beziehen, z.B. als „ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht schließen, dass eine Angabe zur Vertragsart nur dann zutreffend ist, wenn letztere Unterscheidung wörtlich übernommen wird. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung beispielhaft mehrere Varianten dar, wie die Vertragsart bezeichnet und von anderen Vertragsformen unterschieden werden „kann“. Im Übrigen ergibt sich aus der weiteren, ebenfalls auf Seite 1 des Vertrags enthaltenen Angabe „Laufzeit des Kreditvertrages ... Monate“ für einen verständigen Verbraucher offenkundig, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt. (5) Der Klägerin ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen hingewiesen wird. Soweit die Klägerin moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist dieser Hinweis im Darlehensvertrag selbst enthalten (“Der Darlehensbetrag ist auszuzahlen an ...“). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 f., juris). (6) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit der Klägerin der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, jeweils juris). Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-495/03 –, Rn. 33, jeweils juris). Davon abgesehen bestünde eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage gemäß § 267 Abs. 3 AEU nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage erschiene nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind. (7) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB im Vertrag erforderliche Angabe über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist in der Widerrufsinformation enthalten, deren Anforderungen sich nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB richten. Die klägerseits zitierte Anl. 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB bezieht sich nur auf die vorvertragliche Information. (8) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, zugleich – klar und verständlich – deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 61 ff., juris). (9) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). (10) Soweit die Klägerin meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht. Die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris). Die fragliche Klausel referiert die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Jedenfalls besteht bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (Senat, Urteile vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 50; vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69 ff., jeweils juris). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-495/03 –, Rn. 33, jeweils juris). Davon abgesehen bestünde eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage gemäß § 267 Abs. 3 AEU nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage erschiene nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind. (11) Die Information der Beklagten im Darlehensantrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren Näheres regelt und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 37 f., juris). Soweit die Klägerin auch insoweit die Ansicht vertritt, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 – C-66/19 – sei die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs europarechtswidrig, teilt der Senat die klägerische Auffassung nicht. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-495/03 –, Rn. 33, jeweils juris). Davon abgesehen bestünde eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage gemäß § 267 Abs. 3 AEU nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage erschiene nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind. (12) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16 –, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 – und – XI ZR 11/19 – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, die bzgl. des DV 2 entscheidungsrelevant sind, wird die Revision insoweit zugelassen.