Beschluss
6 U 110/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0728.6U110.20.00
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Leitsätze
1. Es ist ausreichend, wenn der bei Widerruf fällige Tageszins nicht auf mehrere Kommastellen genau, sondern auf Cent gerundet angegeben wird. Darüber hinaus ist es für den gesetzlichen Informationszweck auch nicht von Bedeutung, ob bei einem Tageszins, der in der dritten Stelle nach dem Komma zwischen 7,01 € und 7,02 € liegt, nach oben oder nach unten gerundet wird. Rechtsverbindliche Regeln, wie zu runden ist, bestehen nicht.(Rn.17)
2. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.18)
3. Bei fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.37)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz in der Streitwertstufe bis 125.000 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist ausreichend, wenn der bei Widerruf fällige Tageszins nicht auf mehrere Kommastellen genau, sondern auf Cent gerundet angegeben wird. Darüber hinaus ist es für den gesetzlichen Informationszweck auch nicht von Bedeutung, ob bei einem Tageszins, der in der dritten Stelle nach dem Komma zwischen 7,01 € und 7,02 € liegt, nach oben oder nach unten gerundet wird. Rechtsverbindliche Regeln, wie zu runden ist, bestehen nicht.(Rn.17) 2. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.18) 3. Bei fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.37) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz in der Streitwertstufe bis 125.000 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2017 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Danach stand dem Kläger bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)). Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens besteht dabei nicht (c)). a) Die Beklagte hat unstreitig im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; es sind vielmehr alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten sind. Die Angaben sind, wie der Senat selbst feststellen kann, ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – XI ZR 253/15 –, Rn. 25, juris). bb) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. (1) Durch die Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ nebst – fettgedruckten – Zwischenüberschriften und die gegenüber den übrigen Vertragsbedingungen größere Schrift ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 5, 12 Abs. 1 S. 6 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. (2) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins und die Rückzahlungspflicht nach Widerruf vor. Ebenso sieht das Muster eine Information zu einer Wertersatzpflicht vor; auf die Ausführungen des Klägers, eine solche bestehe nicht, kommt es daher nicht an. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 7,02 Euro angegeben hat, entspricht auf Grundlage des vereinbarten Sollzinses den Vertragsbedingungen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Rundung bei der Angabe des Tageszinses keine Unrichtigkeit, die den Lauf der Widerrufsfrist hindern würde. Ob eine Angabe ausreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist, ist eine Rechtsfrage, die mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Informationspflichten zu beurteilen ist, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die Vertragskonditionen beurteilen und vergleichen sowie informiert über die Ausübung seines Widerrufsrechts entscheiden zu können. Das gilt auch, soweit es um die Genauigkeit rechnerischer Größen geht. Danach ist es ausreichend, wenn der bei Widerruf fällige Tageszins nicht auf mehrere Kommastellen genau, sondern auf Cent gerundet angegeben wird. Darüber hinaus ist es für den gesetzlichen Informationszweck auch nicht von Bedeutung, ob bei einem Tageszins, der in der dritten Stelle nach dem Komma zwischen 7,01 € und 7,02 € liegt, nach oben oder nach unten gerundet wird. Rechtsverbindliche Regeln, wie zu runden ist, bestehen nicht. Da die mit den unterschiedlichen Rundungsmöglichkeiten verbundene Differenz für die Entscheidung des Darlehensnehmers, ob er den Vertrag widerrufen soll, offensichtlich unerheblich ist, sind beide Rundungen gemessen an den Anforderungen des Gesetzes gleichermaßen möglich und zutreffend (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 90/18 –, Rn. 25, juris). (3) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., jeweils juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, jeweils juris). Eine Auslegung aber, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14; vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29; vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19 –, Rn. 45 f., jeweils juris). Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH eine unionrechtskonforme Rechtsanwendung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten dazu führen kann, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige Norm des nationalen Rechts nicht anzuwenden ist, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, kommt das in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Angenommen wurde das etwa bei einem Verstoß des nationalen Rechts gegen das Diskriminierungsverbot als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 19. April 2016 – C-441/14 –, Rn. 35, juris). Eine direkte Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie contra legem kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris). cc) Weiter ist die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 2 unter Ziff. I.6. des Vertragsformulars unter der Überschrift „Auszahlungsvoraussetzungen/Auszahlungsauftrag“. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Verkäufer erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Darlehensnehmer beauftragt hiermit die Bank, den Darlehensbetrag bei Abschluss eines Kaufvertrages an den Verkäufer zu überweisen...“). Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. dd) Die Beklagte hat mit der Widerrufsinformation i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB ausreichend über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert. Insoweit ist insbesondere nicht die Wendung „Widerrufsrecht: JA“ erforderlich; die entsprechende Angabe in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB gehört gerade nicht zu den hier in Frage stehenden Pflichtangaben i. S. d. § 492 Abs. 2 BGB, der allein auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verweist (Senat, Urteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19 –, Rn. 50, juris). ee) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 3 unter Ziff. I.8.1 des Vertrags enthalten, wo der Kredit unter der Überschrift „Darlehensart“ als „Annuitätendarlehen mit endfälligem Darlehensrestbetrag“ angegeben ist. Eine solche schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist, genügt den Anforderungen des Gesetzes (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). Es bedurfte daher keiner expliziten Angabe, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung „kann“ sich die Art des Darlehens zwar auch auf die nähere Ausgestaltung des Vertrags beziehen, z.B. als „ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass eine Angabe zur Vertragsart nur dann zutreffend ist, wenn letztere Unterscheidung wörtlich übernommen wird. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung beispielhaft mehrere Varianten dar, wie die Vertragsart bezeichnet und von anderen Vertragsformen unterschieden werden „kann“. Darüber hinaus ergibt sich vorliegend aus der auf Seite 2 der Vertragsurkunde enthaltenen Angabe „Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages: X Monate“ für einen verständigen Verbraucher offenkundig, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt. ff) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung – etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei – erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten in Ziff. I.8.3 des Vertrages verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 55 f., juris). gg) Auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sind erteilt. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 37; – XI ZR 650/18 –, Rn. 44, jeweils juris). Dies ist bei den unter Ziff. I.8.5 des Vertrags gemachten Angaben der Fall (vgl. BGH, a. a. O., für im Wesentlichen identische Formulierungen). Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69 ff., juris). hh) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter Ziff. I.8.12 der Vertragsurkunde gegeben. Dabei ist die – wie hier – Angabe der Kundenbeschwerdestelle mit Postfachadresse grundsätzlich ausreichend. Soweit nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Verbraucherkreditrichtlinie „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren zu nennen sind, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend für die Beschwerde besondere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Und über besondere Voraussetzungen für die – vom Zugang zu unterscheidende – Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 40, juris). ii) Soweit der Kläger in erster Instanz weitere Pflichtangaben als fehlend gerügt hatte, kommt er darauf nicht zurück; auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils und auf die ständige Rechtsprechung des Senats für vergleichbare Widerrufsinformationen kann daher verwiesen werden (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senat, Urteile vom 26. November 2019 – 6 U 50/19 –; vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –; vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19 –; vom 14. Juli 2020 – 6 U 112/19 –, jeweils juris). Auch die weiteren, nicht mit näherer Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat. c) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 – XI ZR 354/19 – vom 26. Mai 2020 – XI ZR 359/19 – vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 – vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 – vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19 – Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 –, jeweils juris). Der Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19) ist im Verbraucherkreditrecht nicht einschlägig und gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. II. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Berufung innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist aus Kostengründen zurückzunehmen.