Beschluss
6 U 97/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0429.6U97.20.00
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Leitsätze
1. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Eine Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, 21. Februar 2017, XI ZR 467/15). Mit einer solchen Sammelbelehrung kann sich der Unternehmer lediglich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.(Rn.10)
2. Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf kommt unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, nicht in Betracht, weil eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre (vgl. OLG Stuttgart, 4. Februar 2019, 6 U 88/18). Auch insoweit gilt der Grundsatz, wonach der Unternehmer in jedem einzelnen wesentlichen Punkt nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren muss (BGH, 19. März 2019, XI ZR 44/18).(Rn.10)
3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss u.a. BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18).(Rn.12)
4. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einen Tageszins von 0,00 € hingewiesen wird (vgl. u.a. BGH, 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.13)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.01.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 40.000 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Eine Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, 21. Februar 2017, XI ZR 467/15). Mit einer solchen Sammelbelehrung kann sich der Unternehmer lediglich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.(Rn.10) 2. Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf kommt unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, nicht in Betracht, weil eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre (vgl. OLG Stuttgart, 4. Februar 2019, 6 U 88/18). Auch insoweit gilt der Grundsatz, wonach der Unternehmer in jedem einzelnen wesentlichen Punkt nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren muss (BGH, 19. März 2019, XI ZR 44/18).(Rn.10) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss u.a. BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18).(Rn.12) 4. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einen Tageszins von 0,00 € hingewiesen wird (vgl. u.a. BGH, 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.13) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.01.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 40.000 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank vom 8. August 2017 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2019 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Januar 2020, Az. Bm 6 O 410/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Das dem Kläger gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt, die alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthielt. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an und war bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2019 abgelaufen. Zu den Pflichtangaben im Einzelnen: a) Der vom Kläger monierte Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht insoweit Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB und ist daher nicht zu beanstanden. aa) Zwar hat der Europäische Gerichtshof am 26. März 2020 entschieden, das deutsche Muster in Anlage 7 informiere nicht in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, Rn. 48, juris). Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung kommt aber hier nicht in Betracht, denn eine solche ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts scheidet aus und eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 18 - 20, juris; Urteil vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 – juris). Der Bundesgerichtshof hat dies nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 – C-66/19 – ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 10 - 14). bb) Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch an einen Vertrag über eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden sei, obwohl ein solcher Vertrag hier nicht geschlossen wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, eine Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 – Rn. 49 ff., juris, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 – juris). Mit einer solchen Sammelbelehrung kann sich der Unternehmer lediglich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2019 – 6 U 214/18, nicht veröffentlicht – unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 – juris). Anders als im bis Juni 2010 geltenden, alten Recht, in welchem das Muster keinen Gesetzesrang hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15), führt im hier anzuwendenden Recht auch bei Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB als solcher die Sammelbelehrung zu den Folgen des Widerrufs nicht dazu, dass sich der Unternehmer nicht auf die unveränderte Übernahme des deutschen gesetzlichen Musters zum Fristanlauf berufen kann. Das hat zur Folge, dass eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, nicht in Betracht kommt, weil eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 12 ff., 19; juris; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Senatsbeschluss: BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 74/19 - juris). Auch insoweit gilt der Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Unternehmer in jedem einzelnen wesentlichen Punkt nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren muss (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 – Rn. 15 f., juris, m.w.N.). b) Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. XI.2 der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 – XI ZR 511/18; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 – 48, juris). c) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einen Tageszins von 0,00 € hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9). d) Auch die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ist dem Kläger auf Seite 1 des Darlehensvertrages ordnungsgemäß erteilt worden. Ob der genannte Gesamtbetrag im Hinblick auf die Wirksamkeit der separat aufgeführten Servicepauschale in Höhe von 65,00 € gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB zutreffend ermittelt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine ausdrücklichen Vorgaben zur Frage, wie mit bloß fehlerhaften Pflichtangaben umzugehen ist; und lediglich für Fehler der Information über das Widerrufsrecht – um solche geht es hier aber nicht – hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 10. April 2008 – C-412/06 –, Rn. 35, juris, zur Haustürwiderrufsrichtlinie) jedenfalls grundsätzlich entschieden, dass fehlerhafte Angaben dem Fehlen von Angaben gleichstünden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 67, juris). Ob eine Angabe ausreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist, ist eine Rechtsfrage, die mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Informationspflichten zu beurteilen ist, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die Vertragskonditionen beurteilen und vergleichen sowie informiert über die Ausübung seines Widerrufsrechts entscheiden zu können (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 90/18 –, Rn. 25; ausführlich auch Senat, Urteil vom 23. Juli 2019 – 6 U 9/18 –, Rn. 50 f., jeweils juris). Sollte die Servicepauschale – wie der Kläger meint – unwirksam und damit nicht geschuldet sein, so hätte die Beklagte den Gesamtbetrag zu hoch angegeben. Einen solchen Fehler unterstellt, ließe dieser die Konditionen des Vertrages nicht günstiger erscheinen als die vorliegender Vergleichsangebote und könnte den Darlehensnehmer bei objektiver Betrachtung nicht davon abhalten, den Vertrag zu widerrufen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2019 – 6 U 9/18 –, Rn. 52, juris). e) Die Auszahlungsbedingungen, über welche gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind entgegen der Ansicht des Klägers auf Seite 1 des Vertrages unter „Auszahlungsbedingungen“ genannt (“Der Darlehensbetrag ist auszuzahlen an...“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 04. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass der Darlehensnehmer im Gegenzug etwas anderes erhalte, z.B. einen Gegenstand, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus der Formulierung, das Darlehen werde „nach Auslieferung des finanzierten Fahrzeugs“ direkt an die Verkäufer-Firma gezahlt, eindeutig hervor, dass der Darlehensnehmer für den finanzierten Kaufpreis das Fahrzeug erhält. f) Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff. und – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/20 –, Rn. 20 f., juris). Ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziff. V.2. enthalten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB eine besondere Form einhalten müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aus den oben genannten Gründen aber entbehrlich. g) Der Darlehensvertrag enthält unter Ziff. IV.1. der Vertragsbedingungen den gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis darauf, dass für ausbleibende Zahlungen die Bank während der Vertragslaufzeit Verzugszinsen i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten (z.B. Mahngebühren, Rücklastschriftkosten) berechnet. Soweit dem Kläger der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, jeweils juris). Die Beklagte hat durch die Angabe, dass im Falle des Verzugs gegebenenfalls anfallende Verzugskosten (z.B. Mahngebühren, Rücklastschriftkosten) berechnet werden, weiter klar und prägnant über „gegebenenfalls anfallende Verzugskosten“ informiert. Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB verlangt schon seinem Wortlaut nach keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten. Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten ohnehin nicht angegeben werden, da sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 25, unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 37, jeweils juris). Entsprechendes gilt für den weiteren Hinweis unter Ziff. IV.1. (nicht: IV.2.) der Vertragsbedingungen, demzufolge die Beklagte nach einer Vertragskündigung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). h) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB im Vertrag erforderliche Angabe über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist in der Widerrufsinformation enthalten, deren Anforderungen sich nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB richten. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 17, juris). Daraus folgt nicht, dass sich aus einer Widerrufsbelehrung nicht der Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts ergebe. Der Hinweis kann lediglich nicht so verstanden werden, dass ein Widerrufsrecht vereinbart und damit auf vertraglicher Grundlage erst geschaffen werden solle, vielmehr deutet der Hinweis gerade darauf hin, der Unternehmer gehe von einem gesetzlichen Widerrufsrecht aus und er wolle über dessen Bestehen informieren. i) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist unter Ziff. XII. der Darlehensbedingungen enthalten (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht darüber hinaus noch über eine Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank zu belehren. Es muss zwischen den Zuständigkeiten beider Behörden unterschieden werden. Die Europäische Zentralbank ist zwar auch eine Aufsichtsbehörde, ihre Zuständigkeit beschränkt sich jedoch auf die Aufsicht für die Zulassung der Kreditinstitute. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 4 Abs. 1 a) i.V.m. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank. Im Übrigen unterliegt die Beklagte der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 6 KWG). Dass in Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht die für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde gemeint ist, ergibt sich zudem daraus, dass die Vorschrift - im Unterschied zu Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB („die für seine Zulassung“ zuständige Aufsichtsbehörde) den vorgenannten Zusatz nicht enthält (Senat, Urteile vom 24. September 2019 – 6 U 339/18 – und – 6 U 267/18 –, vom 26. November 2019 – 6 U 50/19 –, Rn. 37, juris, und vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, Rn. 43, juris). j) Soweit der Kläger meint, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 45, juris). Dies ist hier offenkundig der Fall, weshalb es auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 6, 16 f., juris, für die identische Formulierung dieser Pflichtangabe). Daran hält der Bundesgerichtshof auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 – C-66/19 – ausdrücklich fest und verneint eine Aussetzung auch im Hinblick auf Ziff. 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 5. März 2020 – 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19 – (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 15). Der Senat vermag dem vom Kläger insoweit gezogenen Erst-Recht-Schluss aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht beizupflichten. k) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter Ziff. XIII. der Darlehensbedingungen enthalten. Die Information der Beklagten im Darlehensvertrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Schlichtungsstelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren aus einem Merkblatt ergeben, das auf der Internetseite der Bundesbank abgerufen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Schlichtungsverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 37 f., juris). Soweit der Kläger auch insoweit die Ansicht vertritt, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 – C-66/19 – sei die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs europarechtswidrig, teilt der Senat die klägerische Auffassung nicht. l) Schließlich hat die Beklagte auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe von Name und Anschrift des Darlehensvermittlers erteilt. Im Vertrag selbst sind der Name und die Anschrift der P. & W. GmbH enthalten, nämlich direkt unter der Überschrift Darlehensvertrag. Dabei ist es unschädlich, dass im Vertrag selbst nicht ausdrücklich benannt wird, dass es sich bei dieser nicht nur um die Verkäuferin, sondern auch um die Vermittlerin handelt. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. November 2019 – 6 U 50/19 –, Rn. 47, juris). Im Übrigen wird typischerweise (und auch im vorliegenden Fall) der Vertrag durch ein Autohaus vermittelt, welches der Kunde von sich aus aufsuchte, in welchem sich der Kunde in aller Regel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensantrags persönlich befindet und welches für den Abschluss von Kaufvertrag und Finanzierung maßgeblicher und alleiniger Ansprechpartner des Kunden ist. Es kommt hinzu, dass sich der Name auch in der Bestätigung des Klägers befindet. Name und Anschrift finden sich außerdem jedenfalls in den – dem Kläger unstreitig ausgehändigten – Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (dort unter Ziff. 1.), die auf den Namen des Klägers ausgestellt sind, sowie dasselbe Druckdatum aufweisen, wie die Vertragsurkunde. m) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16 –, Rn. 21, juris). Die bloße Auflistung sämtlicher Pflichtangaben genügt hierfür nicht; vielmehr hätte der Kläger aufzeigen müssen, welche Pflichtangaben seiner Auffassung nach nicht erteilt sind. 3. Damit scheiden die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche insgesamt aus. 4. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen sind durch die in den Gründen zitierten Entscheidungenhöchstrichterlich geklärt. III. Dem Kläger wird anheim gestellt, die Berufung innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist aus Kostengründen zurückzunehmen.