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Urteil

6 U 107/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0630.6U107.19.00
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Leitsätze
1. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.28) 2. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.29) 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, 26. März 2020, C-66/19).(Rn.31) 4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. u.a. BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.28) 2. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.29) 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, 26. März 2020, C-66/19).(Rn.31) 4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. u.a. BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.34) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000 € I. Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Der Kaufpreis betrug 23.000,00 €, als Anzahlung aus eigenen Mitteln war ein Betrag von 7.000,00 € vorgesehen. Zur Finanzierung schloss die Klägerin im März 2016 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 16.754,59 € mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Mai 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit dem AZ. 14 O 211/18 abzuändern und zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 14.05.2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines XX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WD... abgeschlossenen Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer... und der Anschlussfinanzierung, mit der Vertragsnummer... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 schuldet; 2. die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen; 3. es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet, für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Klägerin für wirksam erachten sollte, 1. die Klägerin zu verurteilen, das streitgegenständliche Fahrzeug XX mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WD... an die Beklagte herauszugeben, 2. festzustellen, dass der Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr... und dessen Rückzahlung bzw. der Herausgabe des Fahrzeugs XX mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WD... an die Beklagte Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch zur Nutzung überlassenen Darlehenssaldo zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Den Tenor des landgerichtlichen Urteils hat der Senat durch Beschluss vom 15. Juni 2020 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 29. März 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der Klägerin stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an. a) Der Klägerin wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn sie das ihr überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (Senat, Urteile vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 43; vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 24, jeweils juris). b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; der Klägerin sind vielmehr alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. (1) Durch die Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den Abdruck auf einer gesonderten Seite ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. (2) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Insbesondere entspricht es auch dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 1,82 Euro angegeben hat, entspricht auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Sollzinses den Vertragsbedingungen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert hat. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagte in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen erklärt hat, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“, die Beklagte demnach ihre gesetzlichen Rechte – über die in der Widerrufsinformation gleichwohl zutreffend informiert wird – nicht ausüben will. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 56 ff., juris). Die Regelung in Ziffer IX.5. der Darlehensbedingungen ist – da dem Verbraucher nur günstig – auch im Übrigen zulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 25, juris), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris), der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten würden. Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. (3) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., jeweils juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, jeweils juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14; vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29, vom 26. Mai 2020 – 6 U 335/18 –, Rn. 45 f., jeweils juris). bb) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39 Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die von der Beklagten verwandte Schriftgröße moniert, begegnet diese keinen Bedenken. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt der ohne Hilfsmittel ausreichend lesbare Hinweis in den Darlehensbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). cc) Auch die weiteren, vom Kläger nicht ausdrücklich als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat. 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 – und – XI ZR 11/19 – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.