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Urteil

318 O 241/19

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0131.318O241.19.00
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Leitsätze
1. Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.(Rn.45) 2. Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 erforderlichen Angaben zur Anpassung des Verzugszinses im Darlehensvertrag sind gewahrt, wenn in den Darlehensbedingungen darauf hingewiesen wird, dass der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt und dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert, was von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes ist nicht erforderlich.(Rn.47) 3. Die Beschränkung der Kündigungsfrist auf einen Monat ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes bei einem Darlehensvertrag, der der Teilfinanzierung eines PKW dient, ist sachgerecht.(Rn.52) 4. Für die Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Es genügt, wenn die Grundlagen der Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Darlehensbedingungen hinreichend dargestellt worden sind.(Rn.55) 5. Eine Widerrufsinformation, die dem Wortlaut des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in der Anlage 7 Art. 247 EGBGB zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 entspricht, ist jedenfalls nicht unklar oder unverständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009.(Rn.60) 6. Der Umstand, dass der Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 Euro angegeben worden ist, macht die Widerrufsinformation weder fehlerhaft noch undeutlich.(Rn.67) 7. Für die Erteilung einer Abschrift des Vertragsantrags nach § 356b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 reicht es aus, wenn dem Verbraucher ein nicht unterzeichneter Ausdruck des mit dem unterzeichneten Exemplar übereinstimmenden Textes des von ihm abgegebenen Antrags zur Verfügung gestellt wird. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein. Dieses Exemplar kann dem Verbraucher, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrages überlassen werden.(Rn.70)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 37.100,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.(Rn.45) 2. Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 erforderlichen Angaben zur Anpassung des Verzugszinses im Darlehensvertrag sind gewahrt, wenn in den Darlehensbedingungen darauf hingewiesen wird, dass der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt und dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert, was von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes ist nicht erforderlich.(Rn.47) 3. Die Beschränkung der Kündigungsfrist auf einen Monat ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes bei einem Darlehensvertrag, der der Teilfinanzierung eines PKW dient, ist sachgerecht.(Rn.52) 4. Für die Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Es genügt, wenn die Grundlagen der Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Darlehensbedingungen hinreichend dargestellt worden sind.(Rn.55) 5. Eine Widerrufsinformation, die dem Wortlaut des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in der Anlage 7 Art. 247 EGBGB zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 entspricht, ist jedenfalls nicht unklar oder unverständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009.(Rn.60) 6. Der Umstand, dass der Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 Euro angegeben worden ist, macht die Widerrufsinformation weder fehlerhaft noch undeutlich.(Rn.67) 7. Für die Erteilung einer Abschrift des Vertragsantrags nach § 356b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 reicht es aus, wenn dem Verbraucher ein nicht unterzeichneter Ausdruck des mit dem unterzeichneten Exemplar übereinstimmenden Textes des von ihm abgegebenen Antrags zur Verfügung gestellt wird. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein. Dieses Exemplar kann dem Verbraucher, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrages überlassen werden.(Rn.70) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 37.100,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. 1.) Das Landgericht Hamburg ist für die Klage örtlich zuständig. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten aus dem am 17.03.2017 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer... seit dem Zugang der Willenserklärung vom 27.06.2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. Zulässig ist damit gemäß § 29 ZPO (auch) eine Klage am Erfüllungsort der in Abrede genommenen Verpflichtung. Bei einem Darlehensvertrag ist dies der Wohnsitz des Darlehensnehmers (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 29, Rn. 25.43; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18, Rn. 31, zitiert nach juris). 2.) Die Kläger haben das gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse darauf, dass nach dem erklärten Widerruf keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach dem Vertrag geschuldet werden (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, Rn. 14, zitiert nach juris). II. In der Sache ist die Klage unbegründet, da die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs seitens der Kläger bereits abgelaufen war. Auf den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag finden gem. Art. 229 § 38 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 20.03.2016 gültigen Fassung Anwendung. Den Klägern steht kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Der klägerseits erklärte Widerruf ist unwirksam, weil sie von der Beklagten in dem Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind und die Widerrufsfrist von zwei Wochen bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 - 13 EGBGB mitgeteilt wurden. Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az: XI ZR 118/08, zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 17, zitiert nach juris). Die den Klägern erteilten Informationen genügen diesen Anforderungen. Im Einzelnen: 1.) Die Beklagte hat die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB inhaltlich korrekt erteilt, die für den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 BGB erforderlich sind. Den Klägern kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, sämtliche Pflichtangaben seien allein in dem Darlehensvertrag zu erteilen, da sie andernfalls als nicht erteilt anzusehen seien. Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, Rn. 15). Vorliegend gestaltet sich der Darlehensvertrag als ein sechsseitiges Dokument, das fortlaufend paginiert ist. Die Widerrufsinformation befindet sich auf Seite 4 und die Darlehensbedingungen auf Seite 6. In diesen Unterlagen sind alle erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden, was den obigen Anforderungen genügt. a.) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zur Anpassung des Verzugszinses finden sich in Ziff. IV der Darlehensbedingungen. Dort wird darauf hingewiesen, dass der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt und dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert, was von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Dies ist ausreichend. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner sonstigen Anpassung erforderte insbesondere nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, zitiert nach juris). Der Benennung einer absoluten, auf den Vertragsschluss bezogenen Zahl, bedarf es ebenfalls nicht, da es ohnehin nicht auf diesen Zeitpunkt ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen (LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rn. 54, zitiert nach juris). b.) Die Kläger wurden weiter ordnungsgemäß gem. Ziff. IV Nr. 2 der Darlehensbedingungen auf die Folgen ausbleibender Zahlungen hingewiesen, wie die Offenlegung der Lohnabtretung, die Vertragskündigung oder die Verwertung des Fahrzeugs oder auch die Erschwernis bei der Erlangung eines Kredits. Dies genügt den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB. c.) In den Darlehensbedingungen werden die Kläger zudem fehlerfrei in Ziff. III Nr. 1 auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB hingewiesen. d.) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde findet sich in den Darlehensbedingungen unter Ziff. XII. Hierin wird in zutreffender Weise (nur) die nach § 6 KWG zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde benannt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, Rn. 37, zitiert nach juris). e.) Die Beklagte hat die Kläger in Ziff. V der Darlehensbedingungen auch ordnungsgemäß über das gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages informiert. Unabhängig davon, dass über das Kündigungsrecht gem. § 314 BGB gar nicht hätte informiert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18) kann der Ansicht der Kläger, die in Ziff. V Nr. 2 der Darlehensbedingungen genannte Kündigungsfrist von einem Monat ab Kenntnis des Kündigungsgrundes stelle eine unzulässige Einschränkung der in § 314 Abs. 3 BGB geregelten angemessenen Kündigungsfrist dar, nicht gefolgt werden. Wegen der Vielgestaltigkeit der Schuldverhältnisse ist es ausgeschlossen, die Frist des § 314 Abs. 3 BGB für alle Verträge einheitlich zu bemessen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 314, Rn. 10). Vorliegend handelt es sich um einen Darlehensvertrag, der der Teilfinanzierung eines PKW diente. Eine Beschränkung der Kündigungsfrist auf einen Monat ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes erscheint vorliegend selbst unter der Annahme, der PKW sei ein (täglicher) Gebrauchsgegenstand, noch sachgerecht. Auch bedurfte es keinen Hinweises auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages. Die Pflichtangabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das Recht, ein Verbraucherdarlehen gem. § 500 Abs. 1 BGB zu kündigen, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 33 ff., zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18, Rn. 72 ff., zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein befristetes Darlehen, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung bestimmt war, d.h. eine Laufzeit von 36 Monaten und einer Schlussrate am 10.04.2020. f.) Die Darlehensbedingungen weisen in Ziff. II Nr. 4 den Darlehensnehmer darauf hin, dass er von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann (kostenlos). Zuvor wird angeführt, wie die Raten zu bezahlen sein. Anhand des Zahlungsplans gem. dem Darlehensvertrag (Seite 1) können die Kläger weiter unschwer erkennen, wie die vereinbarten 36 Raten monatlich zu zahlen sind. Dies genügt den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. g.) Gemäß Art. 247 § 7 Ziff. 3 EGBGB muss im Darlehensvertrag die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung angegeben werden. Hiernach ist die erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Es bedarf insbesondere nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/19, Rn. 44, zitiert nach juris). Die Grundlagen der Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind in Ziff. 3 der Darlehensbedingungen hinreichend dargestellt. Diese Angaben sind ausreichend. h.) Die Darlehensbedingungen erhalten weiter gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB klare und verständliche Angaben zu den von der Beklagten verlangten Sicherheiten und Versicherungen. Gem. Ziff. VI. und VII. werden die Kläger u.a. über den Eigentumsvorhalt der Bank informiert. In Ziff. VIII der Darlehensbedingungen informiert die Beklagte die Kläger über die geforderten Versicherungen. i.) Die Rüge der Kläger, sie seien nicht gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über sonstige Kosten aufgeklärt worden, verfängt nicht. Es ist unstreitig, dass die Kläger keine Restschuldversicherung abgeschlossen haben. Kosten für eine Restschuldversicherung konnten demnach nicht entstehen und waren folglich nicht anzugeben, da sie schlichtweg nicht existieren. 2.) Entgegen der Ansicht der Kläger ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation (Seite 4 des Darlehensvertrages, Anl. K1) auch nicht fehlerhaft. a.) Die Angaben zur Frist und Erklärung des Widerrufs gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB sind ordnungsgemäß erteilt worden. Die Hinweise in der Widerrufsinformation zum Beginn der Widerrufsfrist in der erteilten Widerrufsinformation stimmen wortgleich mit dem vom Gesetzgeber selbst geschaffenen Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in der Anlage 7 Art. 247 EGBGB zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB überein. Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Widerrufsinformation insgesamt gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, ist eine Information, die dem Wortlaut des Musters entspricht, jedenfalls nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, denn dass der Gesetzgeber ein Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollte, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, kann ausgeschlossen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2019 - 6 U 88/18, Rn. 13, zitiert nach juris; Hans OLG, Urteil vom 21.08.2019 - 13 U 6/19). Deshalb kann Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über die im Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthaltenen Angaben hinaus weitere Informationen erforderlich wären, denn auch dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber ein Muster schaffen wollte und auch geschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt (OLG Stuttgart, a.a.O.). Soweit die Kläger rügen, der Adressat der Widerrufserklärung sei in der Widerrufsinformation fehlerhaft angegeben, so ist dies nicht nachvollziehbar. In der Widerrufsinformation ist die Beklagte als Adressatin der Widerrufserklärung angegeben. Ausweislich des Darlehensvertrages (Seite 1, Anl. K1) ist für die Kläger erkennbar, dass die L. R. B. lediglich eine Zweigniederlassung der Beklagten ist. Die Beklagte ist die Passivlegitimierte und wurde auch richtigerweise als Adressatin der Widerrufserklärung genannt. b.) Die Angabe in der Widerrufsinformation hinsichtlich der Restschuldversicherung als verbundener Vertrag ist nicht fehlerhaft. So heißt es unter dem Punkt „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den Fahrzeugkaufvertrag und an den Vertrag über die Restschuldversicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamen Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“ Diese Angaben in der Widerrufsinformation zu der Restschuldversicherung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Restschuldversicherung und den Darlehensvertrag als verbundene Geschäfte i.S.v. § 358 BGB ansieht. Die Beklagte hat den Klägern insoweit ein Angebot gemacht, die Verträge als verbundene Geschäfte zu behandeln, was bei Änderungen zu Gunsten des Verbrauchers ohne weiteres zulässig ist (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rn. 64, zitiert nach juris), Dieses Angebot haben die Kläger vorliegend nicht angenommen, da aus dem Darlehensvertrag hervorgeht, dass sie tatsächlich keine Restschuldversicherung abgeschlossen haben. Nur in einem solchen Fall wäre die insoweit erteilte Widerrufsinformation Vertragsbestandteil geworden (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 23.07.2019 - 13 U 47/19). Die Kläger wussten jedoch, dass sie keine Restschuldversicherung abgeschlossen haben und konnten insofern keinem Irrtum unterliegen. c.) Die Angaben zum Zinsbeginn in der Widerrufsinformation gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB sind ebenfalls nicht irreführend oder verstoßen gegen das Transparenzgebot. Der Umstand, dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 Euro angegeben hat, macht die Widerrufsinformation weder fehlerhaft noch undeutlich. Zwar weicht der angegebene Zinssatz von 0,00 Euro vom vertraglich vereinbarten Sollzinssatz in Höhe von 3,28% p.a. ab. Wird der Zinssatz aber wie vorliegend mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen berechnet werden und die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 23, zitiert nach juris; Hans. OLG, Urteil vom 11.10.2017 - 13 U 334/16, zitiert nach juris). Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt (BGH, a.a.O, Rn. 24, zitiert nach juris). d.) Schließlich ist die Widerrufsinformation zudem nicht deshalb fehlerhaft, weil sie über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, belehrt. Diese Information ist vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie vorliegend - um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie diesen Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall das Darlehen mangels Auszahlung an ihn nicht zurückzahlen muss. 3.) Die Rüge der Kläger, wonach ihnen nicht die gem. § 356b Abs. 1 BGB notwendigen Vertragsdokumente zur Verfügung gestellt worden seien, geht fehl. Für die Erteilung einer Abschrift des Vertragsantrags nach § 356b Abs. 1 BGB reicht es aus, wenn dem Verbraucher ein nicht unterzeichneter Ausdruck des mit dem unterzeichneten Exemplar übereinstimmenden Textes des von ihm abgegebenen Antrags zur Verfügung gestellt wird. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -, NJW 2018 1387-1390, zitiert nach juris). Dieses Exemplar kann dem Verbraucher, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrages überlassen werden (BGH, a.a.O.). Eine solche Abschrift hat haben die Kläger unstreitig erhalten. Nichts anderes folgt aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16. Die in der Widerrufsinformation von der Beklagten verwendeten Formulierung zum Fristbeginn des Widerrufs ist entgegen des vom Bundesgerichtshofs zu entscheidenden Fall nicht unmissverständlich, da die Kläger das Anlaufen der Frist gem. der Widerrufsinformation nicht dahingehend verstehen konnten, dass dieses bereits nach Zugang des mit der Widerrufsinformation versehenen Vertragsantrags der Beklagten erfolgt und ohne Rücksicht darauf, ob die Kläger bereits ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärungen abgegeben haben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, zitiert nach juris). III. Über die weiteren Anträge der Kläger muss nicht entschieden werden, da der Klageantrag zu 1) unbegründet ist und die innerprozessuale Bedingung daher nicht eingetreten ist. IV. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ist gem. § 3 ZPO (Nettodarlehensbetrag zzgl. Anzahlung) erfolgt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Kläger erwarben im März 2017 bei dem Autohaus B. in O. einen PKW Land Rover Range Rover Sport SDV6 HSE zu einem Preis von 37.100,00 €. Zur Finanzierung des über direkt von den Klägern an die Autohändlerin geleistete Anzahlung von 9.600,00 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien am 17.03.2017 einen Darlehensvertrag über 27.500,00 € mit einem effektiven Jahreszins von 3,33% p.a. und einer Laufzeit von 36 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten gemäß dem Zahlungsplan bei Lieferung am 01.04.2017 in 36 Monatsraten beginnend ab dem 10.05.2017 in Höhe von 306,00 €, 34 Folgeraten ab dem 10.06.2017 in Höhe von 241,00 € sowie einer Schlussrate am 10.04.2020 in Höhe von 21.476,56 € erbracht werden. Dem Darlehensvertrag waren eine Widerrufsinformation sowie die Darlehensbedingungen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, der Widerrufsinformation sowie der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag direkt an die Autohändlerin. Mit Schreiben vom 27.06.2019 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen (Anl. K3). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 03.07.2019 (Anl. K4) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2019 forderten die Kläger die Beklagte erneut erfolglos zur Rückabwicklung auf (Anl. K5). Die Kläger tragen vor, der von ihnen erklärte Widerruf sei wirksam. Ihr Widerrufsrecht sei unbefristet, weil die Pflichtangaben im Darlehensvertrag fehlten bzw. fehlerhaft seien und die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Im Einzelnen: 1.) Fehlende bzw. fehlerhafte Pflichtangaben a.) Der Darlehensvertrag enthalte nicht die Angabe zu sonstigen Kosten gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Die Kläger meinen, aus der Widerrufsinformation ergebe sich die Möglichkeit des Abschlusses einer Restschuldversicherung. Im Vertrag fände sich jedoch kein Hinweis auf den Abschluss eines solchen Vertrages und - sofern abgeschlossen - keine Angaben zu den Kosten. Der Darlehensvertrag enthalte ferner entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB keine Angaben zum Verzugszinssatz und zu den Verzugskosten. Diese seien erst in den Vertragsbedingungen aufzufinden gem. Ziff. IV Nr. 1, was nicht ausreichend sei. Weiter enthalte der Darlehensvertrag keinen Warnhinweis zu den Folgen bei ausbleibender Zahlungen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB. Dieser Hinweis sei nur in den Darlehensbedingungen erfolgt gem. Ziff. IV Nr. 2, was nicht ausreichend sei. Überdies fehle die Angabe auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB, was nur in Ziff. III Nr. 1 der Darlehensbedingungen enthalten sei. b.) In dem Darlehensvertrag selbst fehlten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB, zu dem Anspruch auf einen Tilgungsplan gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB sowie zu dem einzuhaltenden Verfahren und der Form bei Vertragskündigung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB. Es werde § 314 BGB zwar aufgeführt. Die Kündigungsfrist von einem Monat ab Kenntnis des Kündigungsgrundes sei jedoch eine unzulässige Einschränkung der in § 314 Abs. 3 BGB geregelten angemessenen Kündigungsfrist. Sämtliche Angaben seien lediglich in den Darlehensbedingungen aufzufinden, so dass die Pflichtangaben als nicht existent zu betrachten seien. Weiter fehle ein Hinweis auf die Regelung des § 492 Abs. 5 BGB, wonach die Kündigungserklärung des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse. Auch fehlten klare und verständliche Angaben zu den vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sowie zu der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. 2.) Fehler in der Widerrufsinformation Die Widerrufsinformation der Beklagten sei fehlerhaft. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die Widerrufsinformation inhaltliche Abweichungen von der Muster-Widerrufsinformation aufweise. a.) Die Angaben zur Frist und Erklärung des Widerrufs gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB zur Restschuldversicherung sowie zum Zinsbeginn gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB seien in der Widerrufsinformation irreführend und verstießen gegen das Transparenzgebot. b.) Die Angabe in der Widerrufsinformation unter dem Punkt „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ beziehe sich auf verbundene Verträge iSd § 358 BGB. Zwischen dem Darlehensvertrag und der Restschuldversicherung liege jedoch kein verbundener Vertrag vor. c.) Die Widerrufsinformation weise weiter fehlerhafte Angaben zu der Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer sowie zu des zu zahlenden Sollzinses auf. Hierdurch werde ein Verbraucher abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. 3.) Verstoß gegen § 356b Abs. 1 BGB Die Kläger sind weiter der Auffassung, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da ihnen nicht gem. § 356b Abs. 1 BGB die notwendigen Vertragsdokumente zur Verfügung gestellt worden seien. Sie erklärten schließlich die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen gegenüber den Ansprüchen der Beklagten auf Wertersatz für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta. Die Kläger beantragen, 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag aus dem am 17.03.2017 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer... ab dem Zugang der Willenserklärung vom 27.06.2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie als Mitgläubiger einen Betrag in Höhe von 14.096,75 € für den Zeitraum vom 17.03.2017 (Vertragsbeginn) bis zum 28.06.2019 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeuges Land Rover Range Rover Sport SDV6 HSE FIN:... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 04.07.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.193,65 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie trägt vor, der von den Klägern erklärte Widerruf sei mangels Einhaltung der maßgeblichen Widerrufsfrist von 14 Tagen unwirksam. Der Widerruf sei verfristet. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden. Die Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen seien die gesetzlichen Pflichtangaben im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ordnungsgemäß umgesetzt und nicht fehlerhaft. Pflichtangaben könnten auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthalten sein. Hilfsweise berufe sie sich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs der Kläger und verlange zudem hilfsweise Wertersatz. Die abschließende Bezifferung des Wertersatzes bliebe einem weiteren Verfahren vorbehalten, da die genaue Laufleistung und der Zustand des Fahrzeuges erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.