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Urteil

6 U 443/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:1014.6U443.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 126/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 126/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe: I. Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse aufgrund eines am 17.05.2019 erklärten Widerrufs des mit ihr am 30.08.2013 geschlossenen, grundpfandrechtlich gesicherten endfälligen Darlehensvertrags über 155.000 € auf Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, eines sog. Institutsaufwandes sowie Nutzungsentschädigung in Anspruch. Nach Zuteilung der gleichzeitig abgeschlossenen und zu bedienenden Bausparverträge sollte das Darlehen durch diese Bausparverträge abgelöst werden. Bis dahin hatten die Kläger lediglich Zinsen auf das Darlehen zu entrichten. In der Widerrufsinformation war unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensnehmer bei einem Widerruf dieses Darlehensvertrages auch an die - konkret unter ihrer Vertragsnummer eingesetzten - Bausparverträge „(im Folgenden: verbundener Vertrag)“ nicht mehr gebunden sein sollte. Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und dies damit begründet, dass die den Klägern im streitgegenständlichen Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit der von ihnen erklärte Widerruf noch rechtzeitig erfolgt sei. Die in der Belehrung enthaltene Verweisung auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB sei nicht klar und verständlich, weil der BGH sich mit Urteil vom 27.10.2020 der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 26.03.2020 angeschlossen und entschieden habe, dass die deutsche gesetzliche Regelung den europarechtlichen Vorgaben bei einer richtlinienkonformen Auslegung den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht entspreche. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie den im Muster enthaltenen Gestaltungshinweis für die hier vorliegenden Zusatzverträge nicht richtig wiedergegeben, sondern stattdessen den im Muster vorgesehenen Gestaltungshinweis für hier nicht vorliegende verbundene Verträge verwendet habe. Bei den abgeschlossenen Bausparverträgen und dem Darlehensvertrag handele es sich nicht um verbundene Verträge gemäß § 358 BGB, sondern um Zusatzverträge im Sinne des § 359a Abs. 1 und 2 BGB alter Fassung. Dies stelle eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Muster dar. Zwar werde die Widerrufsinformation hinsichtlich der Widerrufsfolgen dem Belehrungserfordernis gerecht und sie sei insoweit auch nicht zu beanstanden, da der Begriff des verbundenen Vertrages in der Widerrufsinformation selbst definiert und nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht worden sei. Die Abweichung vom gesetzlichen Muster sei jedoch erheblich. Daher hätten die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie des entstandenen Institutsaufwandes sowie auf Nutzungsersatz in Höhe der von der Beklagten vorgelegten Berechnung. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie eine fehlerhafte Würdigung der vom Landgericht erwähnten aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen durch das Landgericht rügt und zudem geltend macht, sie könne sich auch auf den gesetzlichen Musterschutz berufen, weil die Abweichung von der gesetzlichen Musterbelehrung vorliegend unerheblich sei. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Zwar sei zutreffend, dass in der Widerrufsbelehrung die mit dem Darlehensvertrag gleichzeitig abgeschlossenen Bausparverträge, mit denen dieses Darlehen bei Zuteilung habe getilgt werden sollen, unzutreffend als „verbundene Verträge“ bezeichnet worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung entgegen der Auffassung des Landgerichts den seinerzeit geltenden allgemeinen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 Abs. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB in der damals gültigen Fassung genügt habe. Zwar sei zutreffend, dass der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (C 66/19) entschieden habe, die damals geltende deutsche gesetzliche Regelung zu den für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen informiere den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich über sein Widerrufsrecht, so dass dieser Kaskadenverweis nicht in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 EG stehe. Zutreffend sei auch, dass der BGH seine bis dahin ständige Rechtsprechung, wonach im Hinblick auf die eindeutigen Vorgaben der deutschen gesetzlichen Regelung eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht komme, mit Urteil vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19) korrigiert und festgestellt habe, dass er an seiner früheren Rechtsprechung im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung nicht mehr festhalte. Verkannt habe das Landgericht jedoch, dass der BGH ausdrücklich festgestellt habe, dass diese Rechtsprechung ausschließlich für so genannte Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge einschlägig sei und die fragliche Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung finde. Das gleiche gelte für Darlehen, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 € oder mehr als 75.000 € betrage (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c). Dies habe auch der EuGH in seinem Urteil vom 26.03.2020 festgestellt. Daher seien die neuen Entscheidungen des BGH vom 27. Oktober 2020 sowie vom 10. November 2020 vorliegend nicht einschlägig und sie, die Beklagte, habe auf der Grundlage der damaligen gesetzlichen Regelung zutreffend über das Widerrufsrecht belehrt. Dass sie unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ auf die Bausparverträge als verbundene Verträge hingewiesen habe, sei auch nicht zu beanstanden. Weder nach damaligem noch nach heutigem geltendem Recht bestehe überhaupt eine Verpflichtung, auf einen verbundenen Vertrag oder einen Vertrag über Zusatzleistungen sowie die Rechtsfolgen bei einer eventuellen Rückabwicklung hinzuweisen. Bei Abschluss des Vertrages im Jahr 2013 sei auch noch nicht geklärt gewesen, ob es sich beim Darlehensvertrag und dem als Tilgungsersatz abgeschlossenen Bausparvertrag um verbundene Geschäfte handele oder nicht. Abschließende Rechtssicherheit habe der BGH erst mit seinen Entscheidungen vom 27.02.2018 geschaffen. Bei dem vorgenommenen Hinweis auf verbundene Geschäfte habe es sich zudem allenfalls um eine für die Kläger günstige Erweiterung ihres Widerrufsrechts mit ausschließlich günstigen Rechtsfolgen handeln können, wie erstinstanzlich bereits ausführlich dargetan. Zudem seien die Vorgaben der Musterbelehrung erfüllt. Zwar habe sie den Darlehensvertrag und die gleichzeitig abgeschlossenen Bausparverträge nach heutiger gefestigter Erkenntnis unzutreffend als verbundene Geschäfte bezeichnet, doch sei nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Muster erheblich. Es liege auf der Hand, dass der fehlerhafte Hinweis auf die gleichzeitig abgeschlossenen Bausparverträge als verbundene Geschäfte bei objektiver Betrachtung die Kläger nicht davon habe abhalten können, ihr Widerrufsrecht auszuüben, da sich die Rechtsfolgen im Falle eines Widerrufs bei einem Vertrag über Zusatzleistungen in keiner Weise von denjenigen unterschieden, die für verbundene Geschäfte gelten würden. Dies räume auch das angefochtene Urteil ein, weil die Rechtsfolgen zu Gunsten des Darlehensnehmers identisch ausgestaltet bzw. für die Kläger lediglich rechtlich vorteilhaft seien und die Widerrufsinformation dem Belehrungserfordernis grundsätzlich gerecht werde, insbesondere, weil der Begriff des verbundenen Vertrages in der Widerrufsinformation (nicht) selbst definiert und nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht worden sei. Auch der ausschließlich für verbundene Geschäfte vorgesehene Hinweis auf die „Einwendungen“ (Ziff. 8 f Anlage 6 zu Art. 247 §§ 6 und 12 a.F. EGBGB) sei für den Darlehensnehmer ausschließlich vorteilhaft und nicht geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Da sie unzutreffend darauf hingewiesen habe, dass der Darlehensvertrag und die abgeschlossenen Bausparverträge verbundene Geschäfte darstellten, müsse sie sich an den von ihr selbst beschriebenen Rechtsfolgen festhalten lassen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das am 01.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und sind der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Widerrufsinformation der Beklagten sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie unzutreffend über einen Bausparvertrag als verbundenen Vertrag informiere, obwohl dieser offenkundig nicht vorliege. Die Rechtsfolgen seien im Falle eines Widerrufs bei einem Vertrag über Zusatzleistungen auch nicht mit denen identisch, die bei verbundenen Verträgen gelten würden. Zwar würde der Widerruf bei Annahme eines Vertrages über eine Zusatzleistung nach §§ 359a, 358 Abs. 1 BGB a.F. durchgreifen. Beim Widerruf eines verbundenen Geschäfts habe der Verbraucher dem Darlehensgeber aber gem. § 359 BGB a.F. auch die Einwendungen aus dem Verbundgeschäft entgegenhalten können, was ihm bei Vorliegen eines Vertrags über eine Zusatzleistung nicht möglich sei. Dem 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (I-17 U 292/19) sei daher dahin zu folgen, dass der Widerruf wirksam sei, wenn der Bausparvertrag fehlerhaft als verbundener Vertrag angegeben und die Beklagte in der Widerrufsinformation den letzten Absatz zu Einwendungen bei verbundenen Verträgen angekreuzt habe, obwohl § 359 BGB gem. § 359a Abs.2 BGB a.F. auf Verträge über Zusatzleistungen nicht anwendbar sei. Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kaskadenverweis nach der EuGH-Entscheidung nicht klar und verständlich sei. Sie sind der Auffassung, dass die Frage, ob die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG auf Immobiliendarlehen anwendbar sei, bei der Betrachtung außen vor bleiben könne. Der Gesetzgeber habe dem Verbraucher ein inhaltsgleiches Widerrufsrecht für alle Verbraucherkredite gewähren wollen. Der Gesetzgeber sei bei dem im Muster enthaltenen Kaskadenverweis irrtümlich davon ausgegangen, die Vorgaben der Richtlinie einzuhalten, mithin europarechtskonform Recht zu setzen. Er habe grundsätzlich einen Gleichlauf der gesetzlichen Regeln für besicherte und nicht grundpfandrechtlich besicherte Verbraucherdarlehen beabsichtigt. Die Auslegung habe einheitlich für Immobiliardarlehen und nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zu erfolgen. Die Auffassung des BGH, der Kaskadenverweis sei außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie als klar und verständlich anzusehen, überzeuge nicht. Dem normal informierten und verständigen Verbraucher sei das Herausfinden der für das Ingangsetzen der Widerrufsfrist notwendigen Pflichtangaben schlicht unmöglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Klägern gegen die Beklagte weder der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung und des sog. Institutsaufwandes noch auf Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen Nutzungsentschädigung zu. 1. Dahingehende Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. oder § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB. Denn die von den Klägern erbrachten Leistungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Der von den Klägern am 17.05.2019 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen führte nicht zu einem Rückgewährschuldverhältnis in Bezug auf den streitgegenständlichen, am 30.08.2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag, weil die in dem Darlehensvertrag über 155.000 € enthaltene Widerrufsinformation der Beklagten den rechtlichen Anforderungen genügt und auch die übrigen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden sind, so dass das ihnen grundsätzlich zustehende 14-tägige Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. a.) Den Klägern ist von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Vertragsformular eine § 492 Abs. 2 BGB (in der zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB (in der zwischen dem 04.08.2011 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) und Art. 247 § 9 Abs. 1 und 2 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) entsprechende Widerrufsinformation erteilt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte den Anforderungen an eine klare und verständliche Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1, 1. Halbsatz EGBGB a.F. i.V.m. den Sätzen 1 und 2 des Art. 247 § 9 EGBGB a.F. Der Vertrag enthält die nach den oben genannten, im vorliegenden Fall einschlägigen Normen erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht. Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24). Widerrufsangaben müssen daher umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Maßstab für die Auslegung einer Widerrufsinformation ist dabei ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 32). aa.) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Kläger nach dem vorliegend (allein) einschlägigen nationalen deutschen Recht über den Fristbeginn für die Ausübung des Widerrufsrechts, § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 3, 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich aufgeklärt worden. (1) Soweit sich das Landgericht für seine abweichende Auffassung auf die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) stützt, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18, juris; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, juris Rn.25). Der BGH hält – wie das Landgericht noch zutreffend erkennt – lediglich im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 16). Die EuGH-Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 299/19) daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, juris Rn. 31 - Kreissparkasse Saarlouis). Entgegen der Ansicht der Kläger hat der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken die Zuständigkeit des EuGH gerügt, weil der deutsche Gesetzgeber trotz der ihm vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis keine Entscheidung getroffen hat, die in der Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie den Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditverträge anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 23 - Kreissparkasse Saarlouis). Das deutsche Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, juris Rn. 24 - Kreissparkasse Saarlouis). Dieser Auffassung folgt der Senat. Dass der Gesetzgeber die Vorschriften für Immobiliardarlehensverträge lediglich aus gesetzestechnischen Gründen mit den Vorschriften für den Verbraucherkredit zusammengefasst hat, zeigen auch die in § 503 BGB a.F. und Art. 247 § 9 EGBGB a.F. zahlreich geregelten Ausnahmen für die Anwendung von auf die Verbraucherkreditrichtlinie zurückgehenden Vorschriften auf Immobilienkredite. Auch aus den von den Klägern zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen den Regelungen der Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) unterworfen sind. Dies gilt auch, soweit in ihnen, wie von den Klägern zitiert, ausgeführt wird, dass das "deutsche Recht für Verbraucherdarlehensverträge einen geringfügig erweiterten Anwendungsbereich gegenüber dem europäischen Recht" vorsieht (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Weder aus dieser noch aus der weiteren Passage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) lässt sich - auch nicht in einer "Gesamtschau" - ableiten, der deutsche Gesetzgeber habe die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie generell auf grundpfandrechtlich besicherte Darlehen erstrecken wollen (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 – XI ZR 581/18 –, Rn. 3, juris). Danach bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag ausschließlich bei den Grundsätzen des nationalen Rechts, nach denen die streitgegenständliche Widerrufsinformation in Bezug auf den sog. Kaskadenverweis klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18 –, juris). (2) Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet es keinen Bedenken, dass nicht alle Pflichtangaben, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung des Fristlaufs sind, vollständig aufgezählt, sondern durch Zitierung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. unter Beifügung von Beispielen in Bezug genommen sind. Denn einerseits entspricht es der Vorgabe von § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a.F. und der Regelungstechnik der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., die Pflichtangaben nicht im Einzelnen aufzuzählen, sondern durch Nennung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und nur einzelne Pflichtangaben beispielhaft zu nennen. Andererseits würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, Rn. 16, juris). Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19). Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass dies statt einer „knappen und prägnanten“ Information zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren würde (vgl. Senatsurteil vom 06.12.2018, I-6 U 183/17; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15, Rn. 37, juris). Dem stehen auch die weiteren Erwägungen der Kläger nicht entgegen. Dass eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift, jedenfalls dann, wenn der Gesetzestext – wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch – für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung dient und keinen Verstoß gegen das Transparenzverbot darstellt, ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris, Rn. 46 mwN; Urteil vom 22.11.2016- XI ZR 434/15, juris Rn.19), wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen. Zwar mag anderes gelten, wenn der Verbraucher zum Verständnis einer Verweisung bestimmte Rechtsprechung kennen oder aber eine umfassende rechtliche Auslegung vornehmen muss. Dass dies bei der um Beispiele ergänzten Verweisung auf § 492 Abs.2 BGB für einen Verbraucher der Fall ist, um den Beginn der Widerrufsfrist bestimmen zu können, haben die Kläger jedoch nicht dargetan. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn dem Darlehensnehmer selbst überlassen wird zu prüfen, welche genau die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind und der Text nur die rechtlichen Grundlagen für den Fristbeginn wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 13 ff). Hieran hält auch der Senat fest. bb.) Die Widerrufsinformation entspricht auch im Übrigen den damaligen gesetzlichen Anforderungen. Dass die mit dem Darlehensvertrag gleichzeitig abgeschlossenen, im Darlehensvertrag konkret bezeichneten Bausparverträge, mit denen das Darlehen bei Zuteilung getilgt werden sollte, unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ rechtlich unzutreffend als verbundene Verträge bezeichnet wurden, macht die Widerrufsinformation eben so wenig fehlerhaft, wie der bei den Widerrufsfolgen unter „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“ gegebene Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern (aA. wohl OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Urteil vom 25.06.2021 – I-17 U 292/19, vgl. auch Hinweisbeschluss des 14. Zivilsenates vom 04.12.2019, Bl. 196 ff. GA). Es ist weder dargetan noch im Ansatz ersichtlich, dass die von der Beklagten insoweit erteilten Informationen geeignet sein könnten, den Verbraucher zu verwirren oder von einem Widerruf des Darlehensvertrages abzuhalten. Auf die Beantwortung der Frage, ob die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation dem Muster entspricht und die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, obwohl nicht die in dem Muster enthaltenen Gestaltungshinweise für die hier vorliegenden Zusatzverträge, sondern stattdessen die in dem Muster vorgesehenen Gestaltungshinweise für hier nicht vorliegende verbundene Verträge verwendet worden sind, kommt es danach vorliegend nicht an. (1) Zwar war die in der Widerrufsinformation verwendete Bezeichnung der Bausparverträge als „verbundener Vertrag“ gemessen an den Anforderungen des § 358 BGB a.F. und der - jedenfalls ab 2016 - herrschenden Rechtsprechung in ihrer rechtlichen Einordnung nicht zutreffend. Denn das Darlehen diente nicht der Finanzierung der Bausparverträge, so dass die Bausparverträge keine mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. darstellten (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, Tz. 28). Die Verwendung der Bezeichnung „verbundener Vertrag“ für die Bausparverträge in der Widerrufsinformation der Beklagten ist jedoch schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Begriff des verbundenen Vertrages in der Widerrufsinformation durch die Bezugnahme auf die konkret genannten Bausparverträge selbst definiert und nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 – 13 U 289/16, juris Rn.10). Da es sich zudem bei den Bausparverträgen um Verträge über Zusatzleistungen gem. § 359a Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (im Folgenden: a.F.) handelte, waren die von der Beklagten gegebenen Informationen auch inhaltlich nicht unzutreffend. Dies folgt aus § 359a Abs. 2 BGB a.F.. Danach war, wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vorlagen, § 358 Abs. 2 und 4 BGB a.F. entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat. Dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags und den Bausparverträgen bestand, ergibt sich vorliegend bereits aus Ziff. 1 des Darlehensvertrages. Zudem handelte es sich bei der von der Bausparkasse zu erbringenden Leistung um eine solche im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F., denn die Leistung der Bausparkasse war durch die Angaben unter Ziff. 2.4. und 4 des Darlehensvertrages identifizierbar und damit genau im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F. angegeben (vgl. Wildemann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl 2012, § 359a BGB, Rn.8). Es fand damit auch § 358 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Anwendung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 – 13 U 289/16 –, Rn. 8, juris). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Verbraucher über die Folgen des Widerrufs und insbesondere darüber – zutreffend – belehrt worden ist, dass er, wenn ihm in Bezug auf die Bausparverträge ein Widerrufsrecht zusteht, bei wirksamem Widerruf auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist und Ansprüche der Sparkasse auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen ihn, den Darlehensnehmer, entsprechend der Regelung in § 358 Abs. 4 S. 2 BGB a.F. ausgeschlossen sind. (2) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte den Klägern auch nicht vertraglich zulasten der Bausparkasse ein weitergehendes Widerrufsrecht eingeräumt, sondern nur auf die gesetzlichen Folgen hingewiesen, soweit dem Darlehensnehmer in Bezug auf den - als verbundener Vertrag bezeichneten - Bausparvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und er dieses wirksam ausübt. Gleiches gilt hinsichtlich der gesetzlich in § 359a Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 358 Abs. 2 BGB a.F. geregelten Rechtsfolge, dass der Darlehensnehmer bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages auch an die Bausparverträge nicht mehr gebunden ist. Ohne dass es noch darauf ankäme, überzeugt aber auch der Einwand nicht, es könne ein Bedürfnis des Darlehensnehmers bestehen, nach Widerruf des Darlehensvertrages an dem weiteren Vertrag festzuhalten. Wollte der Darlehensnehmer an diesem festhalten, konnte er den Widerruf selbstverständlich auf den Darlehensvertrag beschränken. (3) Auch der von der Beklagten unter „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“ gegebene Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern, macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft oder undeutlich (aA. wohl 17. Zivilsenat, aaO). Zwar trifft es zu, dass § 359a BGB a.F. nicht auf § 359 BGB zu Einwendungen bei verbundenen Verträgen verweist und dementsprechend auch in Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EGBGB a.F. zu den Informationspflichten des Darlehensgebers nicht auf § 359 BGB verwiesen wird. Es erschien dem Gesetzgeber nicht sachgerecht, sämtliche Vorschriften über das verbundene Geschäft auf Verträge über Zusatzleistungen entsprechend anzuwenden, weil § 359 BGB seiner Auffassung nach für den Darlehensgeber unberechenbare Risiken berge, wenn er den Lieferanten noch gar nicht kenne (BT-Drucks 16/11643, 73). Dies hindert die Beklagte jedoch nicht daran, dem Darlehensnehmer als ihrem Vertragspartner anzubieten, die gesetzlich für verbundene Verträge gem. § 359 BGB a.F. geltende Rechtsfolge auch für die vorliegenden Bausparverträge der ihr bekannten, konzernverbundenen LBS anzubieten. Dabei handelt es sich um eine für den Verbraucher, hier die Kläger, lediglich rechtlich vorteilhafte Erweiterung ihrer Rechtsposition, da sie dem Darlehensgeber, hier der Beklagten, nach diesem Angebot auch eventuell bestehende Einwendungen aus den Bausparverträgen entgegenhalten konnten, was bei der zutreffenden Einordnung und Information als Verträge über Zusatzleistungen nicht der Fall gewesen wäre. Dieses für sie lediglich rechtlich vorteilhafte Angebot haben die Kläger angenommen. An der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ändert dies nichts (vgl. zum Fall des vertraglich eingeräumten Verzichts auf Tageszinsen auch BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18, Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Kläger im Schriftsatz vom 27.09.2021 handelt es sich hierbei auch nicht um die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes seitens der Beklagten oder auch nur eine hiermit vergleichbare Situation. cc.) Darüber hinaus enthält die Vertragsurkunde auch die anderen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Wie bereits ausgeführt, bestimmen sich die Angaben, die der Vertrag enthalten muss, nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F., da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen unstreitig um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 BGB a.F. handelt. Die danach erforderlichen Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB a.F., Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F., Art. 247 § 8 EGBGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB a.F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. sind in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthalten. Gegenteiliges wird von den Klägern auch nicht dargetan. b.) Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich schließlich nicht aus der von den Klägern erstinstanzlich gerügten Regelung zur Aufrechnungsbefugnis unter Z. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 463/18). Eine an anderer Stelle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis lässt auch dann, wenn sie im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation unberührt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, Rn. 30, juris). 2. War der Widerruf danach verfristet, erfolgte die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie des Betrages in Höhe von 125 € als pauschale Abgeltung des sog. Institutsaufwandes für die Bearbeitung der vorzeitigen Ablösung des Darlehens und der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der zu diesem Zweck auch in der Höhe nicht zu beanstanden ist, nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB und ist infolgedessen nicht zu erstatten. 3. Mangels wirksamen Widerrufs können die Kläger auch weder Nutzungsersatz noch Verzugszinsen verlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der nicht abgewichen wird. Den (nicht nachgelassenen) Schriftsatz der Kläger vom 27.09.2021 hat der Senat berücksichtigt. Er gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert für die Berufungsinstanz: Bis 25.000 €