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Beschluss

6 U 581/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0723.6U581.19.00
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Leitsätze
Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, 26. März 2020, C-66/19).(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 18.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _____________________________________ Streitwert in beiden Rechtszügen: Bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 18.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _____________________________________ Streitwert in beiden Rechtszügen: Bis 30.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehens-vertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. April 2020 (Bl. 326 ff. d. A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren unter Aktualisierung seines Zahlungs-antrages weiter und beantragt in der Berufung: I. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18.10.2019, Az. 3 O 119/19, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ...5 über nominal € 16.500,00 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.03.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 26.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 24.800,00 vom 19.03.2019 bis 06.01.2020 und aus € 26.300,00 seit 07.01.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Bxx Fahrgestell Nr. ...7, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer III. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 22. April 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers verfristet gewesen sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 Stellung genommen und unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nicht gegeben seien. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 22. April 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 21. Juli 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Wie bereits im Senatsbeschluss unter Ziff. II. 2 a) ausgeführt, genügt die Widerrufsinformation bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. aa) Die Angabe eines Tageszinses von 0,00 € stellt – wie bereits im Senatsbeschluss unter Ziff. II. 2 b) erläutert – keine Abweichung vom Muster dar. Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mehrfach bestätigt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –; vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 –, jeweils juris). bb) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., jeweils juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, jeweils juris). Eine Auslegung aber, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14; vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29, vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19 –, Rn. 45 f., jeweils juris). Soweit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unionrechtskonforme Rechtsanwendung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten dazu führen kann, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige Norm des nationalen Rechts nicht anzuwenden ist, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, kommt das in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Angenommen wurde das etwa bei einem Verstoß des nationalen Rechts gegen das Diskriminierungsverbot als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 19. April 2016 – C-441/14 –, Rn. 35, juris). Eine direkte Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie contra legem kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –; vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 –, jeweils juris). cc) Entgegen der erstmals in der Stellungnahme vom 21. Juli 2020 vertretenen klägerischen Auffassung hat die Beklagte in Ziff. 3.3. ihrer AGB den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nur erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird, erteilt. Diese Klausel wurde vom Bundesgerichtshof bereits gebilligt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 6, 22 f., juris). Durch den von der Berufung monierten Satz (“Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine geringere Belastung nachweist“) wird der zutreffende Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz für Verzugszinsen auch nicht verunklart. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen kann, entspricht dies der Regelung in § 288 Abs. 4 BGB. Die Ermöglichung, eine geringere Belastung nachzuweisen, findet im Gesetz zwar keine Entsprechung, ist dem Darlehensnehmer aber nur günstig. dd) Zum Umfang der Pflichtangabe gemäß § 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. EGBGB (Kündigungsrecht), der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie der Pauschalierung der Entschädigung mit einem Betrag von 50 € hat sich der Bundesgerichtshof wie bereits ausgeführt ebenfalls abschließend geäußert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 6, 14 ff., 20 f., juris). ee) Auch die weiteren, nicht mit näherer Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat. b) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht bei alledem nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-495/03 –, Rn. 33, jeweils juris). Auch der Bundesgerichtshof hielt in den zitierten Entscheidungen eine Vorlage nicht für geboten. Der Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19) ist im Verbraucherkreditrecht nicht einschlägig und gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich einer auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 –; Senat, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 35; Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 6 W 47/19 –, Rn. 13 f., jeweils juris).