Beschluss
6 U 307/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0625.6U307.20.00
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Leitsätze
1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht (Abgrenzung EuGH, 26. März 2020, C-66/19, ZIP 2020, 663).(Rn.8)
2. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie ausgelegt wird, um zu einem richtlinienkonformen Ergebnis zu gelangen. Eine Auslegung des nationalen Rechts, die das vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre contra legem und ist daher ausgeschlossen.(Rn.10)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für beide Instanzen in der Streitwertstufe bis 25.000 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht (Abgrenzung EuGH, 26. März 2020, C-66/19, ZIP 2020, 663).(Rn.8) 2. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie ausgelegt wird, um zu einem richtlinienkonformen Ergebnis zu gelangen. Eine Auslegung des nationalen Rechts, die das vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre contra legem und ist daher ausgeschlossen.(Rn.10) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für beide Instanzen in der Streitwertstufe bis 25.000 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss unstreitig eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Und entgegen der Auffassung der Berufung enthielt die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) Soweit die Berufung meint, es seien gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Angaben nicht oder fehlerhaft erteilt, greift das nicht durch, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen genügt (1) Die Widerrufsinformation ist durch einen fett gedruckten Rahmen, die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 7, juris, für eine ähnlich gestaltete Widerrufsinformation). (2) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. (3) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., jeweils juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, jeweils juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14; vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19; Urteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, m.w.N.; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29; vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19 –, Rn. 46; vom 16. Juni 2020 – 6 U 98/19 –, Rn. 35 ff., jeweils juris). b) Soweit der Kläger in erster Instanz weitere Pflichtangaben als fehlend gerügt hatte, kommt er darauf nicht zurück; auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils und auf die ständige Rechtsprechung des Senats für vergleichbare Widerrufsinformationen kann daher verwiesen werden (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senat, Urteile vom 26. November 2019 – 6 U 50/19 –; vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, m.w.N.; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29; vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19 –, Rn. 46, jeweils juris). Zuletzt enthält der Vertrag auch die vom Kläger nicht im Einzelnen als fehlend oder unzureichend gerügten Pflichtangaben, wie sich aus der Vertragsurkunde ergibt. c) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – C283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –; vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –; vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19 –; Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 –, jeweils juris). II. Der Streitwert bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der von der Klägerin geleisteten Anzahlung (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 –; vom 26. Mai 2020 – XI ZR 414/19 –, jeweils juris). III. Dem Kläger wird anheim gestellt, die Berufung innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist aus Kostengründen zurückzunehmen. Dr. Mosthaf Kapp Dr. Wollmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht