Urteil
6 U 414/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0929.6U414.19.00
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Leitsätze
1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.38)
2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.52)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 30.7.2019 abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
__________________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: 21.159,11 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.38) 2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.52) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 30.7.2019 abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. __________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 21.159,11 Euro. I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 5.11.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank aus dem November 2016 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Der Widerruf der Klägerin sei nicht verfristet gewesen, weil die Beklagte im Rahmen ihrer - dem gesetzlichen Muster in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprechenden - Widerrufsinformation fälschlich über eine Rückzahlungspflicht bezüglich des Darlehens und über eine Pflicht zur Zahlung von Sollzins belehre. Auf Musterschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie in ihren AGB die Aufrechnungsbefugnis und Zurückbehaltungsrechte der Klägerin unzulässig beschränkt habe. Die für den Fall ihrer Verurteilung erhobene und auf die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Wertersatz gerichtete Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen, da die Beklagte ihrer Informationspflicht aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB nicht nachgekommen sei; nach dieser Regelung müsse die Information insgesamt - nicht nur bezüglich der Wertersatzpflicht - vollständig und richtig sein, was vorliegend nach dem zur Klage Gesagten nicht der Fall sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, das Widerrufsrecht der Klägerin sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen, hilfsweise stehe ihr jedoch zumindest der mit der Hilfswiderklage zur Feststellung geltend gemachte Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019 Az.: 2 O 90/19 wie folgt zu entscheiden: I. Die Klage wird abgewiesen. Für den Fall, dass die Berufung der Beklagten hinsichtlich Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019 Az.: 2 O 90/19 (auch nur teilweise) zurückgewiesen werden sollte, beantragt sie außerdem, das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019 Az.: 2 O 90/19 in der Ziffer 5 abzuändern und I. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des XY, Fahrzeugidentifikationsnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht. Die Klägerin beantragt gegenüber der Berufung der Beklagten: Die Berufung der Berufungsklägerin wird zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage wird insgesamt abgewiesen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin außerdem: Unter teilweiser Abänderung des am 30.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg Az.: 2 O 90/19, wird wie folgt erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen aus 21.159,11 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt gegenüber der Anschlussberufung, die Anschlussberufung der Klägerin und Berufungsbeklagten sowie Anschlussberufungsklägerin (im Folgenden nur „Klägerin“ genannt) gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019, Az.: 2 O 90/19 kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts bei Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der Klägerin stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Der Klägerin wurde bei Vertragsschluss unstreitig eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt entgegen der Auffassung der Klägerin auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten, der Europäischen Standardinformation für Verbraucher oder der mit „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ überschriebenen Seite 4 der Vertragsunterlagen enthalten wären. Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. zu diesem Maßstab Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). Pflichtangaben können außerdem auch in AGB (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, Rn. 25, juris) und, da durch fortlaufende Paginierung die notwendige Urkundeneinheit hergestellt ist (dazu BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 51, juris), auch in den genannten weiteren Teilen der Vertragsunterlagen erteilt werden. b) Soweit die Klägerin meint, es seien gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Angaben nicht oder fehlerhaft erteilt, greift das nicht durch, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen genügt. aa) Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 7, juris, für eine identisch gestaltete Widerrufsinformation). bb) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Rückzahlungspflicht bezüglich des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 0,00 Euro angegeben hat, lässt die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 23, 25, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris). cc) Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird auch nicht durch die in Ziff. 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung oder die dort enthaltene, möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Beschränkung klägerischer Zurückbehaltungsrechte berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris). dd) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff., juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt: Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110, juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, juris). Eine Auslegung aber, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahingehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris und Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, m.w.N. und vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 29, juris). c) Es bedurfte auch nicht neben der Nennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterer Angaben, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB zu genügen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die gemäß § 6 KWG zuständige Aufsichtsbehörde. Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19 -, Rn. 14; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18). d) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben (Verzugszinssatz, Art und Weise seiner Anpassung und gegebenenfalls Verzugskosten) sind mit dem in Ziff. 3.3 der Vertragsbedingungen gegebenen Hinweis zureichend gemacht. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Auch auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen hat die Beklagte klar und prägnant hingewiesen, indem sie in Ziff. 3.3 ihrer Vertragsbedingungen erläutert hat, dass sich der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ändert und von der Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, juris). Es kann daher offenbleiben, ob insoweit nicht bereits der schlichte Hinweis auf den Basiszinssatz genügt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 52, juris). Bezüglich der gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten verlangt Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB keine betragsmäßige Angabe, auch die Beifügung eines entsprechenden Kosten zugrundeliegenden Preis- und Leistungsverzeichnisses ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 24 - 26, juris). e) Auch die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gemachten Angaben (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) sind ausreichend. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dem hat die Beklagte in Ziff. 4.3 ihrer Vertragsbedingungen genügt, indem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Parameter benennt (vgl. zu in der Sache identischen Hinweisen BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 45 - 46, juris). f) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Angabe zur Art des Darlehens findet sich sowohl zum Punkt „Kreditart“ auf Seite 1, als auch unter der Überschrift „1. Was ist Inhalt des Darlehensvertrages?“ auf Seite 4 der Vertragsunterlagen. Daraus wird deutlich, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 4, 51, juris, zu identischen Angaben zur Kreditart). g) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte keine näheren Angaben zu Kündigungsrechten oder zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Mangels Notwendigkeit von Angaben zur Kündigung bleibt es für den hier allein relevanten Fristlauf auch ohne Bedeutung - und kann daher offenbleiben -, ob die Klausel in Ziff. 4.4 der Darlehensbedingungen der Beklagten, wonach die Kündigung des Verbrauchers der Textform bedürfe, AGB-rechtlich wirksam ist. h) Soweit die Klägerin meint, die von der Beklagten zur Auszahlung des Darlehens gegebenen Hinweise genügten den gesetzlichen Anforderungen der Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nicht, trifft auch das nicht zu. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen die Angaben auf der ersten Seite der Vertragsurkunde zum Punkt „Bedingungen für die Inanspruchnahme“, „Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten“ und auf Seite 5 unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“. Dort ist jeweils auf die Erforderlichkeit der Sicherheitenbestellung und die Auszahlung an den Verkäufer hingewiesen. Auch die Klägerin vermag nicht darzutun, welche weiteren Auszahlungsbedingungen bestünden, auf die zusätzlich hätte hingewiesen werden müssen. i) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist auf Seite 5 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ ordnungsgemäß gegeben (ausführlich BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 37 ff., juris, für identische Hinweise). j) Auch die nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB erforderliche Information zum Barzahlungspreis hat die Beklagte der Klägerin erteilt. Sie findet sich auf Seite 5 der Vertragsurkunde wo der „Fahrzeugkaufpreis/Reparaturpreis“ beziffert ist; bereits diese Angabe genügt, da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass der fragliche Betrag gerade mit dem Begriff „Barzahlungspreis“ benannt werden müsste und der - vorliegend für die Klägerin offensichtlich allein einschlägige - „Fahrzeugkaufpreis“ aus Sicht des Verbrauchers der Sache nach und allgemein verständlich dasselbe bezeichnet. Darüber hinaus ist der fragliche Betrag auf Seite 1 der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite auch ausdrücklich als „Barzahlungspreis“ benannt. k) Soweit gerügt ist, dass es an einer Information über das Widerrufsrecht grundsätzlich fehle, ergibt sich das Bestehen eines Widerrufsrechts schon aus der Widerrufsinformation, darüber hinaus aus den Angaben in der Europäischen Standardinformation (“Widerrufsrecht (...) - Ja“) und den weiteren Informationen auf Seite 4 der Vertragsunterlagen (“7. Können Sie den Darlehensvertrag widerrufen?“), wo es gleichfalls heißt, „Sie haben das Recht (...) zu widerrufen.“ l) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen ist nach dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB lediglich ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan erforderlich; dass für eine klare und verständliche Information überhaupt eine weitere Erläuterung - etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei - erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich jedoch aus der von der Beklagten auf Seite 5 der Vertragsunterlagen unter der Überschrift „Tilgungsplan“ verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre. m) Auch die weiteren, nicht mit näherer Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat. n) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht bei alledem nicht. Einer Vorlage bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19 – vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 – vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 – vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 – vom 21. Juli 2020 – XI ZR 387/19 –, jeweils juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und über die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ist nicht zu entscheiden. III. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unzulässig. 1. Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 3 ZPO in der Anschlussschrift zu begründen. Eine Begründung enthält die - innerhalb der ursprünglich bis zum 29.11.2020 gesetzten Berufungserwiderungsfrist eingegangene - Anschlussschrift der Klägerin vom 27.11.2019 jedoch nicht; dort finden sich lediglich Anträge. 2. Damit ist die Anschlussberufung unzulässig (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 524 Rn. 16). Soweit fraglich ist, ob die Begründung auch dann in der Anschlussschrift erfolgen muss, wenn diese - wie hier - vor Ablauf der - mit Verfügung vom 16.11.2020 auf den 27.12.2020 verlängerten - Berufungserwiderungsfrist eingeht und noch innerhalb der Erwiderungsfrist begründet wird (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 524 Rn. 14), kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn die Anschlussberufung wird auch im Schriftsatz der Klägerin vom 18.12.2019 - der überdies ausdrücklich (nur) der Erwiderung auf die Berufungsbegründung dient - nicht begründet, sondern enthält im Hinblick auf die Anschlussberufung lediglich einen Verweis auf die (unbegründete) Anschlussschrift. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Streitwert der Berufung bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen der Beklagten als der Rechtsmittelführerin und beträgt damit 21.159,11 Euro als dem Wert der landgerichtlichen Verurteilung auf die Klage. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigener Wert zu. Auch der Wert der Hilfswiderklage ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu berücksichtigen, da über sie in der Berufungsinstanz mangels Eintritts der Bedingung, unter der sie erhoben ist, keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Auf die - auch die Abweisung der Hilfswiderklage durch das Landgericht umfassende - Beschwer der Beklagten durch das landgerichtliche Urteil insgesamt wäre demgegenüber nur dann abzustellen, wenn Anträge nicht gestellt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – I ZR 205/18 –, Rn. 3, juris). Auch der Anschlussberufung kommt kein eigener Wert zu. Da die Beklagte mit der Berufung die Hauptforderung bekämpft, bleiben die damit verfolgten Ansprüche auf Zins und vorgerichtliche Anwaltskosten Nebenforderung i. S. d. § 4 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 17. Aufl. 2020 Rn. 17, ZPO § 4 Rn. 17).