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Beschluss

6 U 182/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0405.6U182.19.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem des vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffenen Musters für eine Widerrufsinformation nicht möglich. (Rn.30) 2. Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. (Rn.30) 3. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist sind gegeben, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Verbraucherkreditvertrages ein Vertragsexemplar mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation erhalten hat. (Rn.18)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis zu 380.000 € festzusetzen. 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem des vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffenen Musters für eine Widerrufsinformation nicht möglich. (Rn.30) 2. Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. (Rn.30) 3. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist sind gegeben, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Verbraucherkreditvertrages ein Vertragsexemplar mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation erhalten hat. (Rn.18) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis zu 380.000 € festzusetzen. 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Kläger begehren nach mit Schreiben vom 17.12.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages, der aufgrund der Vertragserklärung der Kläger vom 10.02.2014 mit der beklagten Bank zustande kam. Die Kläger meinen, im Jahr 2017 habe noch ein Widerrufsrecht bestanden, weil der Vertrag nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher enthalten habe. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, indem es das klageabweisende Versäumnisurteil, das am 15.11.2018 gegen die Kläger ergangen ist, aufrechterhalten hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht zu spät ausgeübt hätten. Mit Abschluss des Vertrages seien alle Voraussetzungen für den Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist gegeben gewesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meinen, sie hätten den Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2019, Aktenzeichen 12 O 196/18, zu erkennen: 1a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 77.606,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 25,67 € seit dem 30.03.2014, aus einem Betrag von 770,13 € seit dem 30.04.2014, aus einem Betrag von 826,35 € seit dem 30.05.2014, aus einem Betrag von 1.108,35 € seit dem 30.06.2014, 31.07.2014, 31.08.2014, 30.09.2014, 31.10.2014, 30.11.2014, 31.01.2015, 28.02.2015, 31.03.015, 30.04.2015, 30.05.2015, 30.06.2015, 31.07.2015, 31.08.2015, 30.09.2015, 30.11.2015, 31.12.2015, 31.01.2016, 28.02.2016, 31.03.2016, 30.04.2016, 31.05.2016, 30.06.2016, 31.07.2016, 31.08.2016, 31.10.2016, 30.11.2016, 31.12.2016, 28.02.2017, 31.03.2017, 30.04.2017, 31.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 31.08.2017, 30.09.2018, 31.10.2018, 30.11.2018, 31.12.2018, aus einem Betrag von 3.108,35 € seit dem 31.12.2014, aus einem Betrag von 4.108,53 € seit dem 30.10.2015, aus einem Betrag von 6.108,53 € seit dem 30.09.2016 und 31.01.2017, sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe eines Betrages von 11.108,35 € seit dem 01.01.2018 und aus einem Betrag von 1.108,35 € seit dem 01.02.2018 und 01.03.2018 zu zahlen. 1 b. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, Vertragsleistungen zu dem Darlehensvertrag ... an die Beklagte zu erbringen und die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger an die Beklagte nach dem 31.03.2018 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens zur Darlehensnummer ... gegenüber den Klägern in Verzug befindet und diesen Ersatz für jeden Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 17.12.2017 entstanden ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der sofort vollstreckbaren Grundschuld über 284.800,00 € nebst persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Grundstück der Kläger, ..., eingetragen in das Grundbuch von ... bei dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Blatt ..., Flurstück ..., bezüglich der Ansprüche aus dem Darlehen ..., Rechte herzuleiten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der Grundschuld über 284.800,00 € nebst persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Grundstück der Kläger, ..., eingetragen in das Grundbuch von ... bei dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Blatt ..., Flurstück ... bezüglich der Ansprüche aus dem Darlehen ..., zu erteilen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Inanspruchnahme der Anwaltsgebühren der V.-Rechtsanwälte in Höhe eines Betrages von 8.305,84 € freizustellen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages endete und der Widerruf deshalb zu spät erklärt wurde. 1. Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1 EGBGB sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts in der zwischen dem 30.7.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.7.2009 (BGBl. 2009 I, 2355) und des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge vom 24.7.2010 (BGBl. 2010 I, 977) anzuwenden. 2. Den Klägern stand nur ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts zu (§ 491 ff. BGB). Die von den Klägern angeführten Bestimmungen über Fernabsatzverträge sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde. Ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB besteht nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen der Verbraucher bereits aufgrund des § 495 BGB zum Widerruf berechtigt ist (§ 312d Abs. 5 S. 1 BGB). Bei der Anwendung des § 495 BGB kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Informationspflichten nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge erfüllt hat. Der nationale Gesetzgeber hat den Lauf der Frist für das Recht, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen, bewusst nicht an die Erfüllung der weitergehenden Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen geknüpft (BT-Drucks. 16/11643, S. 69). Dies steht in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, denn nach Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) findet Art. 6 der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen keine Anwendung, wenn dem Verbraucher das Recht zusteht, den Kreditvertrag gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie zu widerrufen. 3. Das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB wurde von den Klägern erst nach Ablauf der dafür geltenden Frist ausgeübt. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren gegeben, weil die Kläger bei Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a BGB) ein Vertragsexemplar mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) und die weiteren Informationen erhielten, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in dem vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 9 EGBGB enthalten sein mussten (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB). a) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. aa) Durch die Einrahmung, die fett, zentriert und größer gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den Abdruck auf einer gesonderten Seite ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. bb) Die Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Beklagte hat den Text unverändert übernommen und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände sind nicht begründet. (1) Soweit der Anschrift des Widerrufsadressaten zur näheren Bezeichnung der bei der Beklagten intern zuständigen Organisationseinheit der Zusatz „Hypothekenabteilung“ beigefügt ist, ist dies unschädlich. Das gesetzliche Muster verbietet solche näheren Bezeichnungen nicht. (2) Hinweise zu „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ musste die Beklagte nicht erteilen. Es ist nicht dargetan, dass verbundene Verträge oder angegebene Geschäfte (§ 359a Abs.1 BGB) vorliegen. Hinweise zu Verträgen über Zusatzleistungen (§ 359a Abs. 2 BGB) wären der Beklagten nach Gestaltungshinweis [4c] ohnehin freigestellt gewesen („[...] kann hier folgendes eingefügt werden“). Die Rüge der Kläger, an dieser Stelle seien die Verträge über die Bestellung der Sicherheiten zu nennen gewesen, geht fehl. Das Darlehen dient nicht der Finanzierung des Sicherungsvertrages. Mangels Finanzierungszusammenhangs handelt es sich also nicht um verbundene Verträge gemäß § 358 Abs.3 S.1 BGB. Ein angegebenes Geschäft gemäß § 359a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass mit dem Darlehen die Waren- oder Dienstleistung eines Unternehmers finanziert wird. Bei dem Sicherungsvertrag fehlt aber – wie ausgeführt – ein Finanzierungszusammenhang und die Leistung wird auch nicht von einem Unternehmer, sondern vom Verbraucher erbracht, der der Bank die Sicherheit für den Kredit stellt. Angaben zu den verlangten Sicherheiten sieht das Gesetz nur in Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB vor. Diese Vorschrift gilt jedoch für den hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag nicht (Art. 247 § 9 Abs.1 S.1 EGBGB). (3) Die Beklagte durfte gemäß Gestaltungshinweis [7] auch die Information über die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen aufnehmen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Die Umsetzung dieses Gestaltungshinweises setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber solche Aufwendungen tatsächlich erbracht hat. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht noch nicht sicher fest, ob und welche Aufwendungen der Darlehensgeber zu tätigen haben wird. Der Hinweis darf deshalb auch dann erteilt werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob ein Erstattungsanspruch des Darlehensgebers besteht. Das entspricht dem Zweck des Gestaltungshinweises nach der Gesetzesbegründung. Danach soll der Verbraucher darüber informiert werden, dass dem Darlehensgeber ein Erstattungsanspruch zustehen kann (BT-Drucks. 17/1394, S. 29). Deshalb darf der Darlehensgeber den Hinweis vorsorglich einfügen, um sich mögliche Erstattungsansprüche vorzubehalten (OLG München, Urteil vom 09. November 2017 – 14 U 465/17 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2018 – 16 U 11/18 –, Rn. 19, juris). Unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion ist der Hinweis zur Erstattungspflicht hinsichtlich Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen auch nicht zu beanstanden, weil damit lediglich die Regelung in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wiedergegeben wird, mit der Artikel 14 Absatz 3 b der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wurde (BT-Drucks. 16/11643 S. 83). Dieser Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – XI ZR 573/17 –, juris). cc) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden; auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 – C-66/19). Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie (2008/48/EG) findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff. juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff. juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 702/16 –, Rn. 13, juris). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris). dd) Die von den Klägern angeführten weiteren Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts ändern an der Beurteilung der Rechtslage nichts. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist nicht einschlägig, denn sie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 2 das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt. Auch aus Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, sowie aus der Richtlinie 87/102/EWG lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung nichts ableiten (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2019 – XI ZR 454/18 –, juris). Die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 wurde erst mit Wirkung zum 13. Juni 2014 in nationales Recht umgesetzt und ist in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig. b) Den Klägern wurden auch die weiteren Informationen erteilt, die in dem vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 EGBGB enthalten sein mussten. aa) Einschlägig ist der gemäß Art. 247 § 9 EGBGB beschränkte Katalog von Pflichtangaben, weil es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 BGB handelte. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Der vereinbarte effektive Jahreszins lag weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik über besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über 10 Jahren (2,95 % im Februar 2014, Zeitreihe BBK01.SUD161 unter www.Bundesbank.de), sodass die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 20, juris). bb) Ohne Erfolg rügen die Kläger, im Vertrag würden Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13, § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB fehlen. Der effektive Jahreszins (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 des Vertrages angegeben, ebenso wie der Sollzinssatz (Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 3 EGBGB). Weitere Angaben zu dessen Anpassung (Art. 247 § Abs. 4 EGBGB) waren nicht erforderlich, denn es handelt sich bis zum Ende der Zinsbindung um einen Festzins, der nur für den Fall einer Anpassung unterlag, dass das beliehene Grundstück nicht von den Klägern selbst genutzt wird. Das ist im Vertrag auf Seite 7 hinreichend beschrieben. Die Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 und 4 beschrieben, indem darüber informiert wird, dass der Vertrag bis zum Ende der Zinsfestschreibung läuft und danach zur Rückzahlung fällig ist, wenn kein Verlängerungsvertrag zustande kommt. Der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB) sind in der Finanzierungsübersicht auf Seite 3 des Vertrages aufgeführt. Eine Bezifferung der auf Seite 8 genannten Notar- und Gerichtskosten war nicht erforderlich, weil der Beklagten die Höhe dieser Kosten nicht bekannt war. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verlangt nicht die Angabe von Notar- und Gerichtskosten, die bei der Bestellung einer Grundschuld anfallen, jedenfalls nicht in bezifferter Form (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 34/19 –, juris). Weitere Kosten, die anzugeben wären und einer Anpassung unterliegen würden, legen die Kläger nicht dar. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei dem Sicherungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten nicht um einen Vertrag über eine Zusatzleistung des Kreditgebers oder eines Dritten, über den gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB hätte informiert werden müssen, denn der Vertrag hat keine Leistung des Kreditgebers oder eines Dritten zum Gegenstand, sondern eine Leistung des Darlehensnehmers selbst, der sich im Sicherungsvertrag verpflichtet, die vereinbarten Sicherheiten zu stellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 – 6 U 9/18 –, Rn. 44, juris). Unabhängig davon wird in dem Vertrag hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Stellung einer Grundschuld verlangt. cc) Die weiteren Angaben, deren Fehlen die Kläger geltend machen, mussten gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB nicht in dem Vertrag enthalten sein. Das gilt für die Information über das Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB), die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), den Anspruch auf einen Tilgungsplan (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) und das Verfahren bei Kündigung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). III. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist, auch zur Prüfung der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.