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Beschluss

6 U 126/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0807.6U126.18.00
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Leitsätze
1. Die Gerichte dürfen sich nicht über das gesetzgeberische Konzept der Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinwegsetzen, auch wenn sein Inhalt teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 EGRL 48/2008, Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge) in Einklang steht. Denn eine Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Einer Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden. (Rn.20) 2. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch verunklart, dass sie Angaben zu dem Tageszins enthält, der im Fall des Widerrufs nach der Auszahlung des Darlehens zu entrichten ist. Denn dass Zinsen „für den Bausparvertrag“ anfallen versteht der normal informierte Verbraucher so, dass nicht auf den Bausparvertrag selber Sollzinsen anfallen, sondern nur auf den begleitenden Kredit.(Rn.30)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.04.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1 unbegründet ist, und den Streitwert auf 119.000 € festzusetzen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gerichte dürfen sich nicht über das gesetzgeberische Konzept der Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinwegsetzen, auch wenn sein Inhalt teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 EGRL 48/2008, Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge) in Einklang steht. Denn eine Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Einer Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden. (Rn.20) 2. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch verunklart, dass sie Angaben zu dem Tageszins enthält, der im Fall des Widerrufs nach der Auszahlung des Darlehens zu entrichten ist. Denn dass Zinsen „für den Bausparvertrag“ anfallen versteht der normal informierte Verbraucher so, dass nicht auf den Bausparvertrag selber Sollzinsen anfallen, sondern nur auf den begleitenden Kredit.(Rn.30) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.04.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1 unbegründet ist, und den Streitwert auf 119.000 € festzusetzen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 08.12.2016 erklärtem Widerruf die Feststellung, dass der unter dem 27.07.2014 mit der beklagten Bausparkasse geschlossene Vertrag über ein Vorausdarlehen aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde (Antrag zu 1) und er nicht verpflichtet war, das im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht ausbezahlte Vorausdarlehen abzunehmen (Antrag zu 2). Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die positive Feststellungsklage (Antrag zu 1) als unzulässig, den Feststellungsantrag zu 2 als unbegründet abgewiesen, weil die gesetzliche Widerrufsfrist im Dezember 2016 bereits abgelaufen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, die Klage sei insgesamt zulässig und er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2016 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, 1. Das am 23.4.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az. Bi 6 O 316/17, wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 25.07.2014 geschlossene Darlehensvertrag, Nummer ..., Bausparnr. ..., über nominell 119.000 Euro durch den Widerruf des Klägers vom 8.12.2016 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet war, dass unter 2. bezeichnete Darlehen abzunehmen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.480,44 Euro freizustellen. Hilfsweise in der Hauptsache, es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Nummer ..., Bausparnr. ..., seit dem Zugang des Widerrufs am 8.12.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertragliche Leistung hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Es kann offenbleiben, ob der Feststellungsantrag zu 1 zulässig ist. Zwar ist Rechtsfolge des Widerrufs auch nach der hier geltenden Rechtslage die Änderung des Vertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach den Vorschriften der §§ 355 Abs. 3, 357a BGB, weshalb die Statthaftigkeit des Antrags nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Jedoch ist fraglich, ob der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse hat. Ob für den Feststellungsantrag überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann jedoch offenbleiben. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 41 m.w.N.). Ist eine Klage in erster Instanz als unzulässig abgewiesen, kann das Berufungsgericht die Klage auch auf die alleinige Berufung des Klägers in der Sache abweisen, ohne dadurch gegen das Verschlechterungsverbot (§ 528 S. 2 ZPO) zu verstoßen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 528 ZPO, Rn. 32; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 – III ZR 97/55 –, BGHZ 23, 36-52). 2. In der Sache ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei seiner Ausübung verfristet war, sodass die Klage insgesamt unbegründet ist. a) Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie anzuwenden. b) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn das ihm überlassene Exemplar des Vertrages von ihm nicht unterschrieben war und der Kläger in seinem Exemplar die Felder zu den Kontoverbindungen für die Auszahlung des Darlehens und das Lastschriftmandat nicht ausgefüllt hatte (so auch Senat im Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 206/18; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - XI ZR 430/19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln. c) Die Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Vorgaben. aa) Soweit in der Information zum Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht dies dem gesetzlichen Muster und ist nicht zu beanstanden. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über den Fristbeginn ausreichend informiert (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 13, juris). Unabhängig davon, ob sämtliche Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vorliegen, ist eine Widerrufsinformation nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge bezweckt, eine Gestaltung vorzugeben, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht (BT-Drucks. 17/1394, S. 21), und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Mustertext mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte nicht hinwegsetzen (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16). Dem steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 – C-66/19). Das folgt schon daraus, dass die Richtlinie 2008/48/EG nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a auf Immobiliardarlehen nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2019 – XI ZR 53/18 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 02. April 2019 – XI ZR 488/17 –, Rn. 17, juris). Aber selbst wenn unterstellt wird, der nationale Gesetzgeber habe die Richtlinie überschießend umsetzen und auf Immobiliardarlehensverträge erstrecken wollen, würde das am Ergebnis nichts ändern. Die Richtlinie würde auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung finden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff. juris; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff. juris). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (vgl. Senat Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris und Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, m.w.N. und vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 29, juris). Eine Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris). bb) Die vom Kläger beanstandete Passage in der Widerrufsinformation zu dem Fall, dass Pflichtangaben nicht in den Vertragstext aufgenommen sind, und zu einer Nachholung dieser Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und der dann für den Widerruf geltenden Monatsfrist entspricht dem Gesetz. Auch insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB gesetzeskonform informiert. cc) Einen Hinweis auf die Auswirkungen des Widerrufs des Darlehensvertrages auf Verträge über Zusatzleistungen gemäß § 359 a Abs. 2 BGB musste die Widerrufsinformation nicht enthalten. Weder nach Art 10 Abs. 2 p der Verbraucherkreditrichtlinie noch nach den Bestimmungen des nationalen Rechts besteht eine gesetzliche Pflicht des Darlehensgebers, die Widerrufsinformation auf die Regelung des § 360 Abs. 1 BGB zu zusammenhängenden Verträgen über eine Zusatzleistung (§ 360 Abs. 2 S. 1 BGB) zu erstrecken. Entsprechend sieht Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine Hinweispflicht nur bei Verbraucherdarlehensverträgen vor, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 BGB verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Abs. 2 S.2 BGB angegeben ist. Dass nach der Musterwiderrufsinformation Angaben zu Verträgen über Zusatzleistungen gemäß Gestaltungshinweis [2c] fakultativ („kann“) erlaubt sind, hat ausschließlich den Zweck, dem Darlehensgeber diese Angaben zu ermöglichen, ohne dass er dadurch den Musterschutz verliert (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 28 und BT-Drucks. 16/13669, S. 126). Soweit die Beklagte gleichwohl über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus Angaben zu Verträgen über Zusatzleistungen gemäß § 360 Abs. 2 S. 1 BGB gemacht hat, entspricht das dem Gestaltungshinweis [2c] der Musterwiderrufsinformation und der Regelung in § 360 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Hinweis ist unabhängig davon zutreffend, ob es sich bei der Lebensversicherung um einen Vertrag gemäß § 360 Abs. 2 S. 1 BGB handelt. Denn bei einem Widerruf innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist, auf die sich die Belehrung ausschließlich beziehen muss, scheidet eine Bindung an eine Lebensversicherung aus, weil der Versicherungsvertrag ohnehin erst im Zusammenhang mit der späteren Inanspruchnahme des Bauspardarlehens geschlossen werden sollte. Ein Hinweis zu verbundenen Verträgen war nicht erforderlich. Insbesondere stellen Voraus- und Bausparvertrag und Bauspardarlehen keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 BGB dar (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 28, juris). dd) Die Angaben zu dem Tageszins, der im Falle des Widerrufs nach Auszahlung des Darlehens zu entrichten ist, sind nicht zu beanstanden. Der Hinweis, dass Zinsen „für den Bausparvertrag“ anfallen, verunklart die Widerrufsinformation nicht, denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 – XI ZR 170/16 –, Rn. 6, juris) berücksichtigt, dass auf den Bausparvertrag selbst keine Sollzinsen anfallen, sondern nur auf den begleitenden Kredit. Ein Missverständnis des Inhalts, der angegebene Tageszins beziehe sich auf den Bausparvertrag, ist daher ausgeschlossen. Da dem Darlehnsnehmer ferner bekannt ist, dass die Beklagte zunächst nur das Vorausdarlehen gewährt und das Bauspardarlehen erst viel später in noch nicht feststehender Höhe zur Auszahlung gelangen soll, kann für ihn kein Zweifel bestehen, dass bei einer Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb der gesetzlichen Frist, über die er belehrt wird, nur die Verzinsung des Vorausdarlehens in Betracht kommt und sich der angegebene Tageszins richtigerweise nur auf dieses Darlehen beziehen kann. Bei dieser Form hintereinandergeschalteter Kredite ist die Angabe der Verzinsung nur für das zunächst gewährte Vorausdarlehen auch ausreichend, denn nur bei diesem kommt im Falle einer Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist, über die der Darlehensnehmer zu belehren ist, eine vorherige Auszahlung des Darlehens überhaupt in Betracht. Es ist weiter unbedenklich, dass die Beklagte nicht gesondert über das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen belehrt hat. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2017 – XI ZR 399/16 –, juris). ee) Die weitere Widerrufsbelehrung auf Seite 14 des Vertrages betrifft nach ihrer Überschrift hinreichend deutlich den Sicherungsvertrag. Die Information über das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen wird dadurch nicht unklar. 3. Auch die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 9 EGBGB sind im Vertrag enthalten. a) Die Angabe zum Nettobetrag des Bauspardarlehens genügt Art. 247 § 9 Abs. 1 S.1 und § 3 Abs. 1 Nr.4 EGBGB. Der einleitend ausdrücklich als bloße Circa-Angabe gekennzeichnete Betrag von 65.500 € wird auf Seite 2 dahin präzisiert, dass der maximale Nettodarlehensbetrag 64.450,00 € beträgt, wobei der Beklagten eine exakte Angabe ohnehin nicht möglich war. Schon vor diesem Hintergrund wäre die monierte Abweichung von 50 € nicht erheblich. b) Die Verträge informieren ausreichend über die jeweiligen Vertragslaufzeiten (Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB). Durch die Angabe der Vertragslaufzeit soll der Darlehensnehmer über den Zeitraum informiert werden, über den ihm das Darlehen zur Verfügung gestellt werden soll, was durch die Bezeichnung der Laufzeit in Monaten oder durch ein festes Enddatum geschehen kann (Knops in BeckOGK/Knops, BGB, Stand: 1.3.2019, § 491a Rn. 19). Da die Vorausdarlehen bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt werden sollten und dieser Zeitpunkt bei Abschluss des Vertrages noch nicht feststand, war der Beklagten eine exakte Angabe der Laufzeit nicht möglich. Die allgemeine Umschreibung in dem Vertrag, dass das Vorausdarlehen bei Zuteilung des Bausparvertrages durch die Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) zurückgeführt wird, war danach jedenfalls ausreichend. Auch für das Bauspardarlehen waren der Beklagten exakte Angaben zur Laufzeit nicht möglich, weil der Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages und die Höhe des zur Auszahlung gelangenden Bauspardarlehens noch nicht feststand. Mehr als die bezifferte Angabe der voraussichtlich anfallenden 107 monatlichen Teilzahlungen war der Beklagte nicht möglich, und diese Angabe war für den Darlehensnehmer auch ausreichend, abschätzen zu können, über wie viele Monate das Bauspardarlehen zur Verfügung gestellt werden sollte. Diese Information wird durch die ausdrücklich als voraussichtlich und ungefähr gekennzeichnete Angabe zur Vertragslaufzeit von ca. 9 Jahren nicht unklar. Die Richtigkeit der Angabe zur Anzahl der voraussichtlichen Teilzahlungen war in erster Instanz unstreitig. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen, die Angaben der Beklagten zur Vertragslaufzeit seien streitig gewesen, die Kalkulation der Anzahl der Teilzahlungen streitig stellt, handelt es sich um neues Berufungsvorbringen, für das ein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Darlehen nicht als unbefristet zu bezeichnen. Das wäre der Fall gewesen, wenn keine bestimmte Laufzeit vereinbart wäre. Nach den Vertragsbedingungen ergaben sich hier aber bestimmte Laufzeiten, die lediglich bei Vertragsschluss noch nicht exakt angegeben werden konnten. c) Die Angaben zur Fälligkeit der Teilzahlungen auf das Vorausdarlehen (Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB) sind hinreichend deutlich. Der mit den vertraglichen Pflichtangaben verbundene Zweck, den Verbraucher über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, ist in Bezug auf die Fälligkeit der Zahlungen gewahrt, wenn der Darlehensnehmer zutreffend darüber unterrichtet wird, bis wann er die Zahlungen zu erbringen hat, ohne den Vertrag zu verletzen. Aus dem Vertrag ergibt sich hinreichend deutlich, dass dies der Fall ist, wenn er die jeweilige Rate innerhalb der ersten 8 Tage des Monats zahlt. Dass diese Regelung ab der Auszahlung des Darlehens gilt, bedurfte keiner weiteren Erläuterung, ergibt sich aber daraus, dass „neben den Sollzinsen“ ab der Auszahlung des Vorausdarlehens die Sparbeiträge zu entrichten sind. Wie die Beklagte bei der Abbuchung tatsächlich verfahren ist, ist für die Erfüllung der Informationspflichten unerheblich. Der Vertrag enthält auf Seite 2 auch eine hinreichend klare Regelungen, wann die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Bauspardarlehen zu erbringen sind. d) Gegenüber der Behauptung der Beklagten, die vertraglichen Pflichtangaben seien erteilt, ist der pauschale Vortrag der Kläger, es fehlten Angaben zu den sonstigen Kosten im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S.1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht ausreichend. Der Darlehensnehmer kann und hat sein Bestreiten insoweit durch Angaben zu konkretisieren, welche Kosten ihm aufgrund des Darlehensvertrages entstehen, im Vertrag aber nicht angegeben sind. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört ein vom Darlehensgeber gegebenenfalls übernommenes Entgelt für einen zwischengeschalteten Darlehensvermittler nicht zu den Kosten, die gemäß Art. 247 § 9 Abs.1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB im Darlehensvertrag anzugeben sind (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2019 – XI ZR 53/18 –, Rn. 3, juris). e) Soweit die Kläger erstmals im mit der Berufungsbegründung geltend machen, die Angaben zu den effektiven Jahreszinsen (Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) seien nicht richtig, handelt es sich ebenfalls um neues und streitiges Vorbringen, für das kein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Einer Erläuterung des effektiven Jahreszinses anhand eines repräsentativen Beispiels (Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB) bedarf es gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht. Unabhängig davon ist der Einwand, der effektive Jahreszins des Bauspardarlehens habe nicht 2,58 %, sondern richtig berechnet 2,27 % betragen, nicht geeignet, die Wirksamkeit des Widerrufs zu begründen. Gibt der Darlehensgeber den effektiven Jahreszins fälschlich zu hoch an, lässt dieser Fehler die Konditionen des Vertrages nicht günstiger erscheinen als die vorliegender Vergleichsangebote und er kann den Darlehensnehmer bei objektiver Betrachtung nicht davon abhalten, den Vertrag zu widerrufen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 – 6 U 9/18 –, Rn. 52, juris). f) Die Angaben im Vertrag genügen auch Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 8 EGBGB. Das nach Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB im Vertrag anzugebende Verlangen der Beklagten, einen Bausparvertrag abzuschließen, kommt in dem vorliegenden Vertrag hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck. Auf Seite 6 des Vertrages wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Darlehensangebot an den Abschluss eines Bausparvertrages gebunden ist. Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers kommt durch den Hinweis im Vertrag (Seite 6), dass das Vorausdarlehen bei Zuteilung des Bausparvertrags durch die Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) zurückgeführt wird, auch hinreichend zum Ausdruck, dass die erbrachten Ansparleistungen die - vollständige - Tilgung des Darlehens nicht gewährleisten. Damit genügen die Angaben auch Art. 247 § 8 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Soweit bei einem endfälligen Darlehen – wie dem vorliegenden Vorausdarlehen –, bei dem die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung dienen, die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen sind (Art. 247 § 8 Abs. 2 S.1 EGBGB), genügt der Vertrag auch diesen Anforderungen. Den vom Gesetz verfolgten Zweck, dass dem Verbraucher die Belastungen, die sich aus der Tilgungsaussetzung ergeben, vor Augen geführt werden, erfüllen die von der Beklagten erteilten Informationen hinreichend klar und verständlich. In den vertraglichen Bestimmungen über das Vorausdarlehen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein tilgungsfreies Darlehen handelt, auf das während der Laufzeit bis zur Zuteilung des Bausparvertrages nur Sollzinsen zu entrichten sind. Über den Hinweis hinaus, dass das Darlehen bis zur Zuteilung des Bausparvertrages läuft, konnte die Beklagte keine näheren Angaben zur Laufzeit des Vertrages machen. Deshalb war sie gemäß Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB auch von der Angabe der Anzahl der Teilzahlungen freigestellt. Denn der Zuteilungszeitpunkt darf gemäß § 4 Abs. 5 BSpKG nicht im Voraus festgelegt werden, weshalb die Laufzeit der Zwischenfinanzierung nicht feststeht (BT-Drucks. 16/11643, S. 130). Eine vollständige und abschließende „Aufstellung“ der Zinsbelastungen war danach nicht möglich und folglich nach dem Gesetz auch nicht erforderlich. Die von Art. 247 § 8 Abs. 2 S. 1 EGBGB geforderte Information zu den Sollzinsen ist danach erteilt. 4. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und es kann offen bleiben, ob der Geltendmachung von Rechten aus einem bei Abgabe der Widerrufserklärung noch bestehenden Widerrufsrecht ggf. der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen würde. II. Der Kläger erhält innerhalb der gesetzten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch zur Prüfung der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.