Urteil
6 U 230/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0211.6U230.18.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als Null Euro hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“.(Rn.27)
2. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verpflichtet den Darlehensgeber nicht, seine Kalkulation des Entgelts aufzuschlüsseln, sondern soll dem Darlehensnehmer einen Überblick über die Gesamtheit der von ihm zu tragenden sonstigen Kosten des Darlehensvertrags zu geben. Diesem Zweck genügt die Angabe der insgesamt geschuldeten Zinsen. Auch nach Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB ist es nicht Sache des Darlehensgebers, über die Vermittlungsprovision zu informieren (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 28. August 2018, 6 U 88/18).(Rn.35)
3. Es begegnet keinen Bedenken, wenn Pflichtangaben in den AGB des Darlehensgebers enthalten sind (vgl. BGH, 4. Juli 2017, XI ZR 741/16), ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 4. Juni 2019, 6 U 137/18).(Rn.38)
4. Bei einer fehlerhaften Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.49)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2018, Az. 12 O 49/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 9.500,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als Null Euro hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“.(Rn.27) 2. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verpflichtet den Darlehensgeber nicht, seine Kalkulation des Entgelts aufzuschlüsseln, sondern soll dem Darlehensnehmer einen Überblick über die Gesamtheit der von ihm zu tragenden sonstigen Kosten des Darlehensvertrags zu geben. Diesem Zweck genügt die Angabe der insgesamt geschuldeten Zinsen. Auch nach Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB ist es nicht Sache des Darlehensgebers, über die Vermittlungsprovision zu informieren (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 28. August 2018, 6 U 88/18).(Rn.35) 3. Es begegnet keinen Bedenken, wenn Pflichtangaben in den AGB des Darlehensgebers enthalten sind (vgl. BGH, 4. Juli 2017, XI ZR 741/16), ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 4. Juni 2019, 6 U 137/18).(Rn.38) 4. Bei einer fehlerhaften Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.49) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2018, Az. 12 O 49/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: 9.500,00 € I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Der Darlehensvertrag wurde im Dezember 2015 geschlossen. Mit Schreiben vom 2. November 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger erklärte - nachdem er am 16. September 2018 das finanzierte Fahrzeug verkauft und am 17. September 2018 das Darlehen abgelöst hatte - die bisherigen Klageanträge Ziff. 3, 4 und 5 für erledigt und beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 4.448,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.711,70 € freizustellen. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an. a) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihm überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juli 2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 23 - 24, juris). b) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es zunächst nicht deshalb, weil die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre. Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). c) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. aa) Dem maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden. Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 –, BGHZ 209, 86-104, Rn. 24). bb) Dass sich die Information hinter der auf Seite 1 des Vertrages vorgesehenen Unterschrift des Verbrauchers befindet, schadet dabei nicht. (1) Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen wäre, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – X ZR 103/11 –, Rn. 18, juris). (2) Vorliegend ist durch die Bezeichnung der zu unterschreibenden Seite des Darlehensvertrags als „Seite 1 von 7 (Kundenexemplar)“ klargestellt, dass diese Seite nur die erste von insgesamt 7 Vertragsseiten war und dass auch die zwischen Seite 1 und den auf Seite 7 abgedruckten allgemeinen Darlehensbedingungen befindlichen Seiten zum Vertrag gehörten. Zweifel an der Zugehörigkeit der Seiten 2 bis 7 zum Vertrag und daran, dass sich die auf Seite 1 geleisteten Unterschriften auch darauf bezogen, konnten sich bei dieser Sachlage nicht ergeben (vgl. schon Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 40 ff., juris). Eine Anheftung oder eine andere körperliche Verbindung zwischen den Anlagen und dem Vertragsformular ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit kann auch – wie hier – mittels fortlaufender Paginierung hergestellt werden (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 51, juris; Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 51 ff.). cc) Die Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. IX.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019, XI ZR 662/18, BGH, Beschluss vom 12. November 2019, Az. XI ZR/19), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris). dd) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem bestimmten Tageszins hingewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 19ff., juris, BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Die Widerrufsinformation ist insbesondere auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als Null Euro hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit - wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris; dabei ist hier unstreitig, dass auch die Darlehensbedingungen in der dem Kläger übergebenen Darlehensurkunde enthalten waren, so dass sich die Frage nach einer Anheftung der Darlehensbedingungen nicht stellt, vgl. dazu BGH, a. a. O., Rn. 28). Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0,00 Euro angegeben ist). Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. ee) Die Widerrufsinformation enthält auch nicht sonst fehlerhafte Hinweise zu Wertverlust oder Zustandsverschlechterung. Die insoweit verwendete Klausel entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). d) Im Vertrag ist die Beklagte auf Seite 1 oben unmittelbar unter der Überschrift des Dokuments gemäß Art 247 § 6 Abs. 1 Nr.1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit Name und Anschrift gut lesbar als Darlehensgeberin bezeichnet. e) Angegeben ist auch Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Die Mitteilung, dass die erste Rate 30 Tage nach Darlehensauszahlung fällig ist und die weiteren Raten jeweils einen Monat später, ist ausreichend, denn es genügt, wenn die Zeitpunkte nach dem Kalender bestimmbar sind (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB [2012], § 491a, Rn. 17). Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist ferner ohne weiteres erkennbar, dass die Angaben „60 Raten zu 122,74 €“ und „1 Schlussrate zu 1.000,00 €“ kumulativ zu verstehen sind. f) Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine gegebenenfalls an den Darlehensvermittler geleistete Provision im Vertrag anzugeben. Dass diese Provision nicht nur Eingang in die Kalkulation der Beklagten des Nominalzinssatzes gefunden hätte, sondern dem Kläger gesondert belastet worden wäre, ist nicht dargetan. Bei der Provision handelt es sich deshalb nicht um sonstige Kosten im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Die Vorschrift verpflichtet den Darlehensgeber nicht, seine Kalkulation des Entgelts aufzuschlüsseln, sondern soll dem Darlehensnehmer einen Überblick über die Gesamtheit der von ihm zu tragenden sonstigen Kosten des Darlehensvertrags zu geben (BT-Drs. 16/11643, S. 124). Diesem Zweck genügt die Angabe der insgesamt geschuldeten Zinsen. Auch nach Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB ist es nicht Sache des Darlehensgebers, über die Vermittlungsprovision zu informieren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 6 U 88/18 –, Rn. 18 - 20, juris; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019, 6 U 240/18). g) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit dem Kläger der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. Urteil des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18). Es begegnet dabei keinen Bedenken, wenn Pflichtangaben in den AGB des Darlehensgebers enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff., juris), ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). h) Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB erforderliche Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen befindet sich auf S. 1 des Darlehensvertrags. i) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris). j) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt (S. 1 des Vertrags unter „Angabe zu den Teilzahlungen“). k) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24ff., juris BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29ff., juris Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). l) Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Diese erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Rüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen. Denn der Inhalt der fraglichen Angabe ist unter den Parteien unstreitig und daher gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn. 20 m. N. zur Rspr.). Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris). Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegt, kann offenbleiben. Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). m) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil durch die Urteile des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.