Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 506,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 062022###### in den nachfolgenden Zeiträumen unwirksam gewesen sind: die Anpassung des Beitrags im Tarif XX zum 01.05.2019 um 6,82 € bis zum 31.01.2023 die Anpassung des Beitrags im Tarif XX zum 01.05.2020 um 8,89 € bis zum 31.01.2023 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen vorgenommene Erhöhungen der Beiträge ihrer bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung. In den Jahren 2019 bis 2022 nahm die Beklagte – dem Klägervortrag zufolge – durch einseitige Erklärung monatliche Beitragsanpassungen in folgenden Tarifen wie folgt vor: im Tarif „XX“ zum 01.05.2019 um 6,82 €, zum 01.05.2020 um 8,89 €, zum 01.01.2022 um 4,62 € (von Beklagter bestritten) im Tarif „QQ“ zum 01.07.2021 um 66,62 € Die Berechtigung der vorgenannten Beitragsanpassungen ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen formell unwirksam seien. Die übermittelten Erhöhungsschreiben entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben gem. § 203 Abs. 5 VVG und seien nicht ordnungsgemäß begründet, insbesondere genügten sie nicht den Anforderungen an die „maßgeblichen Gründe. Die Beitragserhöhungen seien vorliegend nicht konkret begründet worden, vielmehr würden nur floskelartige Begründungen für die Erhöhung gegeben. Es sei nicht ausreichend, wie vorliegend aber der Fall, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen werde, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten) eine Prämienanpassung auslösen könne, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen sei. Vor allem müsse dem Versicherungsnehmer auch in gebotener Klarheit mitgeteilt werden, dass gerade eine schwellenwertüberschreitende, nicht nur vorübergehende Veränderung der Rechnungsgrundlage die Beitragsanpassung im konkreten Fall ausgelöst habe. Die Mitteilungsschreiben ließen einen Hinweis auf einen vorab festgelegten Schwellenwert, dessen Überschreitung die Prämienanpassung ausgelöst habe, nicht erkennen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 02.09.2022 und die Replik vom 10.01.2023 (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin bestreitet – allerdings nur in beschränktem Umfang – auch die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Die Klägerin ist zum einen der Ansicht, dass eine materielle Unwirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen anzunehmen sei, weil – so der Vortrag der Klägerin – dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten. Insofern bestreitet der Kläger, dass aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass bei der Prüfung der Verteilung der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 S. 1 VAG und der dem Versicherer zustehende Ermessensspielraum eingehalten worden seien. Weiterhin bestreitet der Kläger, dass aus den Unterlagen erkennbar sei, ob einzelne Tarifgruppen bei der Verwendung von Limitierungsmitteln bevorzugt oder vernachlässigt worden seien. In diesen Grenzen der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Beitragssteigerungen müsse der Treuhänder den Verwendungen von Limitierungsmitteln gem. § 155 Abs. 2 VAG zustimmen. Damit diese Zustimmung rechtmäßig gegeben werden könne, müssten dem Treuhänder zur Beurteilung ausreichend Unterlagen vom Versicherer vorgelegt werden. Nur dann sei der Treuhänder dazu befugt und auch in der Lage, der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückstellungen zuzustimmen. Der Kläger bezweifelt vorliegend, dass das Prüfverfahren des § 155 Abs. 2 VAG im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Vielmehr deuteten die der Klägerseite bekannten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen („Limitierungsmittel") auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung hin. Die Klägerin hat dabei klargestellt, dass es ihr ausschließlich um die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung und Zustimmung der Beitragserhöhungen geht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich insgesamt ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.404,31 € hinsichtlich der bis einschließlich Juli 2022 geleisteten Beiträge ergebe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kalkulation Bezug genommen (Bl. 58 d. A.) Zudem fordert die Klägerin die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf, ihr sämtliche Nachträge zum Versicherungsschein betreffend den Zeitraum 2009 bis 2019 herauszugeben, um etwaige weitere Ansprüche beziffern zu können. Um den gesamten Rückforderungsbetrag abschließend beziffern zu können, benötige sie die Versicherungsscheine zum Versicherungsvertrag mit Bezug zu den erfolgten Prämienanpassungen. Hierzu behauptet die Klägerin weiter, dass ihr die Erhöhungsschreiben sowie die Versicherungsscheine für den Zeitraum 2009 bis 2018 nicht mehr vollständig vorliegen würden. Ein Vorgehen im Wege der Stufenklage sei zulässig und die Beklagte nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO, § 3 Abs. 3 VVG sowie nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zur Auskunft und Übermittlung der Unterlagen verpflichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf in der Klageschrift Bezug genommen. Mit der der Beklagten am 09.11.2022 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen im Tarif „XX“ zum 01.05.2019 um 6,82 €, zum 01.05.2020 um 8,89 €, zum 01.01.2022 um 4,62 €, im Tarif „QQ“ zum 01.07.2021 um 66,62 € unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.404,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer 062022######, betreffend den Zeitraum 2009 bis 2018 und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln, an die Klägerseite herauszugeben; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie die sich aus der Unterlage des Antrags zu 3. ergebenden und den vorhandenen Unterlagen, ergebende Gesamtsumme an zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Mit Schriftsatz vom 17.07.2023 hat sie die Klageanträge zu Ziff. 3) und Ziff. 4) geändert. Sie beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen im Tarif „XX“ zum 01.05.2019 um 6,82 €, zum 01.05.2020 um 8,89 €, zum 01.01.2022 um 4,62 €, im Tarif „QQ“ zum 01.07.2021 um 66,62 € unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.404,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer 062022######, betreffend die Erhöhungen in den Tarifen "QQ" und "XX", jeweils zum 01.01.2009, zum 01.01.2010, zum 01.01.2011, zum 01.01.2012, zum 01.01.2013, zum 01.01.2014, zum 01.01.2015, zum 01.01.2016, zum 01.01.2017 sowie zum 01.01.2018, und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln herauszugeben; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an sie die sich aus der Unterlage des Antrags zu 3. ergebenden und den vorhandenen Unterlagen ergebende Gesamtsumme an zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen in den Tarifen "QQ" und "XX", jeweils zum 01.01.2009, zum 01.01.2010, zum 01.01.2011, zum 01.01.2012, zum 01.01.2013, zum 01.01.2014, zum 01.01.2015, zum 01.01.2016, zum 01.01.2017 sowie zum 01.01.2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenommenen Beitragsanpassungen formell und materiell wirksam seien. Insbesondere seien die jeweiligen Beitragsanpassungen ausreichend begründet und der Klägerin jeweils auch die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen mitgeteilt worden. Soweit die Klägerin die erstmals mit Urteilen des BGH vom 22.06.2022 und 23.06.2021 zur Sprache gekommene „Schwellenwert-Problematik“ aufgreife und meine, die Mitteilung müsse auch zum Ausdruck bringen, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gebe, dessen Überschreitung Auslöser der Prämienanpassung gewesen sei, so lasse der Umstand, dass der BGH die Ansicht des dortigen Berufungsgerichts gebilligt habe, nicht zugleich den Umkehrschluss zu, dass sich jede andere Bewertung verbiete. Nach Auffassung des BGH bedürfe es zwar eines Hinweises auf die Überschreitung eines Schwellenwerts, eine Verwendung dieses Begriffs sei aber nicht vorgeschrieben. Vielmehr werde ein Hinweis auf eine „bestimmte Abweichung" als ausreichend erachtet. Ähnliche Formulierung oder Umschreibung genügten. Gemessen daran seien die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ordnungsgemäß begründet worden. Durch den Hinweis auf die Voraussetzung der deutlichen Abweichung insbesondere in den Beitragsanpassungen zum 01.05.2019, 01.05.2020 und 01.07.2021 und die Pflicht zur Anpassung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen werde klargestellt, dass nicht jede Steigerung, sondern nur ein erheblicher, also über einem bestimmten Wert liegender Kostenzuwachs eine Beitragsanpassung rechtfertige. So bedeute der Begriff „deutlich" laut Duden „scharf umrissen", „klar", „genau", „eindeutig"; als Synonym werde u.a. der Begriff „bestimmt" benannt. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers könnten daher die Ausführungen in den Mitteilungsschreiben nur so verstanden werden, dass ein Schwellenwertmechanismus existiert und eine klar und eindeutig definierte Linie überschritten werden müsse, um eine Beitragsanpassung zu rechtfertigen. Auch ohne Verwendung des Begriffs „Schwellenwert" werde also hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur die Überschreitung eines solchen eine Beitragserhöhung zur Folge habe. Soweit die Klägerin die Erhöhung zum 01.01.2022 im Tarif XX von 38,54 € auf 43,16 € angreife, habe dieser keine Beitragsanpassung, sondern lediglich eine Reduzierung der im Vorjahr gewährten Gutschrift um 4,62 € von 8,60 € auf 3,98 € zugrunde gelegen. Es handele sich daher nicht um eine Beitragsanpassung i.S.v. § 203 Abs. 2 VVG. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei unbegründet, die insoweit erhobene Stufenklage unzulässig. Der Klagevortrag sei bereits unsubstantiiert, da er sich auf den Vortrag beschränke, die Unterlagen würden nicht vollständig vorliegen. Wie es zu dem geltend gemachten Verlust der Papiere gekommen sei, bleibe im Dunkeln; eine unverschuldete Unkenntnis sei nicht substantiiert dargelegt worden. Die Beklagte erhebt ferner vorsorglich die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise unzulässig und nur zum Teil begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämien gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen zu, aber nur im tenorierten Umfang von 506,01 €. Die von der Klägerin geltend gemachte Erhöhung zum 01.01.2022 im Tarif XX war zunächst nicht zu prüfen, da es sich insoweit nicht um eine Beitragsanpassung i.S.v. § 203 Abs. 2 VVG handelte (1.) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (2.) war die streitgegenständliche Beitragsanpassungen im Tarif QQ zum 01.07.2021 in formeller Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden (3.). Auf eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen kann sich der Kläger insoweit nicht berufen (4.). Die Beitragsanpassungen im Tarif XX zum 01.05.2019 zum 01.05.2020 sind hingegen nicht ordnungsgemäß begründet worden und waren zeitweise unwirksam (5.). Im Einzelnen: 1. Zunächst bedurfte es keiner Entscheidung über die von der Klägerin angeführte vermeintliche Beitragsanpassung zum 01.01.2022 im Tarif XX, weil es sich den – von Klägerseite nicht bestrittenen und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen – Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung zufolge nicht um eine Beitragsanpassung i.S.v. § 203 VVG handelt (so auch OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 03.08.2022, Az.: 3 U 297/21), weshalb insoweit auch nicht die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zu erfüllen waren. Die geänderten Zahlbeträge resultierten insoweit ausschließlich daraus, dass zuvor gewährte, freiwillige und zeitlich begrenzte Abmilderungen der Beitragserhöhungen aus Unternehmensmitteln ausgelaufen waren. 2. § 203 Abs. 5 VVG verlangt, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. Dafür genügt nicht eine bloß allgemein gehaltene Information darüber, dass allgemein eine Veränderung bei einer dieser Rechnungsgrundlagen eine Anpassung auslösen kann (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19, r+s 2021, 95; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH daher die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt ebenfalls nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, VersR 2021, 564). Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, besteht darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen daher die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 – juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 – juris). Ferner muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 2687). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ist vom Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. 3. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs ist die Anpassung im Tarif QQ zum 01.07.2021 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In den dem Mitteilungsschreiben beigefügten Informationen (Bl. 104 f. d.A.) heißt es u.a. wie folgt: „Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen. Warum überprüfen wir die Beiträge jährlich? Damit wir Ihnen die Leistungen garantieren können, müssen die Beiträge Ihrer Tarife dauerhaft den Ausgaben entsprechen. Der Gesetzgeber schreibt uns das Verfahren zur Überprüfung der Beiträge weitestgehend vor. Dabei kennt der Gesetzgeber zwei maßgebliche Rechnungsgrundlagen, deren Veränderung zu einer Neufestsetzung der Beiträge führen kann: die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen? Wenn in einem Tarif der nach einem genau geregelten Verfahren ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Es ist gesetzlich verpflichtend, die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und den Sterbewahrscheinlichkeiten auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren. Durch die Aktualisierung aller Rechnungsgrundlagen ändert sich der Beitrag. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung der Beiträge und genehmigt sie, wenn die gesetzlichen Anforderungen vorliegen. Zusätzlich informieren wir die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Beitragsanpassung zum 1. Juli 2021: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag? In der folgenden Auflistung werden die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, für die eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung stattgefunden hat, angegeben: Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten: VV (Männer), UU (Männer/Frauen) Versicherungsleistungen: QQ (Männer/Frauen) Sterbewahrscheinlichkeiten: VV (Frauen)“ [Hervorhebungen durch Unterstreichung durch die Kammer] In diesen Ausführungen benennt die Beklagte den vorgeschriebenen verpflichtenden Mechanismus der Beitragsanpassung und berücksichtigt zugleich dabei die neuere Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 23867), wonach für die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassung auch der Hinweis des Versicherers erforderlich ist, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist. Die Beklagte liegt hier die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in dem von der Klägerin angegriffenen Tarif qq unter Benennung der geänderten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen dar. Die Klägerin kann den Ausführungen ebenfalls entnehmen, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in den Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist. Die Begründung ist daher ordnungsgemäß, weil eindeutig klargestellt wird, dass die maßgeblichen Gründe für die streitgegenständliche Beitragsanpassung die veränderten Leistungsausgaben sind. Da die Anforderung an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach der Rspr. nicht besonders hoch und weitere Angaben nicht erforderlich sind, genügen die vorstehenden Ausführungen zur ordnungsgemäßen Begründung i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG. 3. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen – sowohl die formell wirksamen (s.o.) als auch die zeitweise formell unwirksamen (s.u.) – sind auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Gründen materiell unwirksam. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte aus versicherungsmathematischer Sicht berechtigt war, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen vorzunehmen. Weder sind die technischen Berechnungsgrundlagen angegriffen noch ist von der Klägerin bestritten worden, dass eine hinreichende Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen vorgelegen hat. Die den Beitragsanpassungen zugrunde liegende versicherungsmathematische Kalkulation ist gerade nicht beanstandet worden. Soweit die Klägerin die materielle Unwirksamkeit auf eine vermeintliche – zudem lediglich pauschal vorgetragene – Unvollständigkeit der dem Treuhänder von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung und Zustimmung der Beitragserhöhungen stützt, so vermag dieser formelle, lediglich den Treuhändervorgang als solchen betreffende Aspekt für sich genommen eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht zu begründen. Selbst wenn man das rein pauschale Bestreiten der materiellen Wirksamkeit grundsätzlich ausreichen lassen würde, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn das Vorbringen ist aus rechtlichen Gründen unerheblich. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 01.06.2022 (Az.: 20 O 475/21 – juris) hierzu wie folgt ausgeführt: „Der Bundesgerichtshof hat - für die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders - entschieden, dass die Zivilgerichte die Voraussetzungen und den Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung materiell zu prüfen haben, weil damit zugleich eine umfassende Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommen Beitragsanpassung erfolge, was für die Frage der Prämienstabilität unabdingbar sei (BGH, Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 48). Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders sei nicht gesondert von den Zivilgerichten zu prüfen (BGH, Urt. v. 19.12.2018, a. a. O. Rn. 30 ff: s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.10.2020 - 1 BvR 453/19, juris Rn. 14 ff). Die Kammer ist der Auffassung, dass für den vorliegenden Sachverhalt nichts anders gelten kann, als für den vom Bundesgerichtshof entschiedenen. Eine Überprüfung des Treuhändervorgangs - in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreffend dessen Unabhängigkeit - birgt nach dem Bundesgerichtshof (a.a O.) die Gefahr, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder - im vorliegenden Fall sodann (unterstellt) vollständig informiert - die Zustimmung hätte erteilen müssen. Die Kammer hat daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den Treuhändervorgang an sich. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits deutlich gemacht, dass er lediglich die Überprüfung begehrt, ob überhaupt anhand der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen eine Zustimmung erfolgen durfte. Er verdeutlicht damit, dass er unabhängig davon, ob der Treuhänder auch vollständig informiert die Zustimmung hätte erteilen müssen - einmal unterstellt, er sei nicht vollständig seitens der Beklagten informiert worden - nur wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen die Beiträge zurückfordern will. Die Vollständigkeit der Unterlagen ist indes nicht Voraussetzung für die die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27). Der Angriff des Klägers verkennt, dass sodann erst im Rahmen einer Überprüfung der Beitragserhöhungen, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind, die sich vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung auf Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer (seinerzeit) vorgelegten Unterlagen zu vollziehen hat (so schon BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 15; so im Übrigen auch der vom Kläger zitierten Beschl. des OLG Stuttgart, v. 06.06.2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 31 m. w. N., aus der höchstrichterlichen Rspr.; s. a. Franz, VersR 2020, 449). Genau eine solche sachverständige Überprüfung wünscht der Kläger aber ausdrücklich nicht, wie sich aus seinem Klagevortrag ansonsten ergibt, da der Kläger gerade die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen aus anderen Gründen als § 8b AVB nicht in Abrede stellt. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 03.05.2022 zum Prüfungsgegenstand des Treuhänders verhelfen seinen Angriffen nicht zum Erfolg. Zwar sind dem Treuhänder vom Versicherer die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen, § 155 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 3 VAG, damit er die gesetzlich vorgegebenen Prüfungshandlungen vornehmen kann. Anhand dieser Dokumentation muss der Treuhänder in die Lage versetzt werden, die Beitragsanpassung und ihre Voraussetzungen nachvollziehen zu können. Für den Versicherer besteht insoweit eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen gegenüber dem Treuhänder. Hiermit korrespondiert aber schon kein zivilrechtlicher Anspruch des Treuhänders selbst auf Herausgabe von Unterlagen (vgl. hierzu Franz/Püttgen, VersR 2022, 1). Im Übrigen bezieht sich die Vorlagepflicht des Versicherers nach § 155 Abs. 1 S. 3 VAG nicht auf die gesamten technischen Berechnungsgrundlagen, sondern - wie ebenfalls der Wortlaut zeigt - auf die “für die Prüfung der Prämienänderungen tatsächlich erforderlich(en)“ (Franz/Püttgen, VersR 2022, a.a.O.). Divergiert die Ansicht des Treuhänders von der des Versicherers im Hinblick auf den Beitrag in einem relevanten Punkt oder sind Unterlagen nach Auffassung des Treuhänders teilweise nicht aussagkräftig und/oder unklar, hat der Treuhänder ein Nachfragerecht, das sich zu einer Nachfragepflicht verdichtet (Franz/Püttgen, VersR 2022, a. a. O.). Der Übergang zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Dokumentationen ist damit fließend, für die Überprüfung der Beitragserhöhungen, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind, aber insoweit ohne Belang, als sich die vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung nach der Rechtsprechung auf Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer (seinerzeit) vorgelegten Unterlagen zu vollziehen hat. Deshalb kommt es auf die streitige Frage, welche (erforderlichen) Unterlagen dem Treuhänder für die Beurteilung vorgelegen haben, entscheidungserheblich nur an, wenn eine Begutachtung durch den Sachverständigen erfolgen soll (OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019, a. a. O., Rn. 34). Eine solche Begutachtung hat vorliegend indes nicht zu erfolgen, da der Kläger gerade die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen aus anderen Gründen als § 8b AVB nicht in Abrede stellt. [...].“ Dieser auch nach hiesiger Auffassung in jeder Hinsicht überzeugenden Argumentation schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und macht sie sich zu Eigen (so auch LG Bad Kreuznach, Urt. vom 05.12.2022, Az.: 2 O 87/22 – juris; LG Koblenz, Urt. vom 17.11.2022, Az.: 16 O 208/22 – juris; LG Mönchengladbach, Urt. vom 03.11.2022, Az.: 1 O 127/22, BeckRS 2022, 32936; LG Frankfurt a. M., Urt. vom 11.11.2022, Az.: 15 O 344/22, BeckRS 2022, 32933). Die zutreffenden – und vom OLG Köln mit Urteil vom 20.01.2023 (Az.: 20 U 355/22 -juris) inhaltlich geteilten – Ausführungen des LG Köln lassen sich ohne weiteres auf den hiesigen Rechtsstreit und das hiesige Vorbringen der Klägerin übertragen. Die Kammer vermag aus den vorstehenden zitierten Erwägungen der Argumentation der Klägerin, allein aus der Unvollständigkeit der Prüfunterlagen resultiere die materielle Unwirksamkeit, nicht zu teilen und folgt damit zugleich der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.03.2023, Az.: 8 U 3056/22, BeckRS, 3605) sowie des OLG Bamberg (Urt. vom 06.04.2023, Az.: 1 U 299/22), wonach die Gerichte allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen haben, nicht aber den Treuhändervorgang an sich. Wenn wie hier ausdrücklich nicht gleichzeitig die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Kalkulation bestritten wird, ist die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren nicht einer isolierten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterziehen. Denn die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, betrifft weder die formelle noch die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung nämlich vor, so ist der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Insoweit gilt hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Überzeugend führt der für die erkennende Kammer als Berufungsgericht zuständige Senat des OLG Hamm in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 12.05.2023 (Az.: I-20 U 7/23) aus, dass weder der Wortlaut noch Systematik des § 203 Abs. 2 VVG noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften noch verfassungsrechtliche Erwägungen des § 203 Abs. 2 VVG dafürsprechen, die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen anzugreifen. Vielmehr würden die im Versicherungsverhältnis geltenden Grundsätze von Treu und Glauben es gebieten, diesen Einwand unberücksichtigt zu lassen: „Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung [des § 203 Abs. 2 VVG] sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte. Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind, wie dargelegt, im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 33). Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung des Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Deren Aufhebung hätte als Verwaltungsakt nicht allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers verlangt werden können, wenn hierdurch die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst wurde (§ 46 VwVfG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüber hinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein Mangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer, hier nach dem erstinstanzlichen Parteivortrag gerade fehlenden, Ergebniskausalität im Prämienanpassungsstreit beachtlich sein könnte. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 48). (c) Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherer könne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften. (1) Die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten . Demgemäß berechtigt die Regelung in § 155 VAG den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 49). Eine solche träte aber ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen eines Verfahrensfehlers, welcher sich auch nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers auf Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht ausgewirkt hat, für unwirksam erklärt würde , diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. die insoweit übertragbaren Erwägungen zur Treuhänderunabhängigkeit bei BGH, a.a.O.). (2) Dies gilt nicht nur für die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, juris Rn. 17 ff.) oder – im Rahmen der Überprüfung des Anpassungsumfangs – die Überprüfung der Ermittlung des Anpassungsfaktors (BGH, a.a.O, juris Rn. 23), sondern auch für die hier in Rede stehende Überprüfung der Limitierungsmittelverwendung (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Die Überprüfung der (Nicht-)Ergreifung von Limitierungsmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Überprüfung der Prämienkalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 51, 57). Die Besonderheiten der Prüfung der Limitierungsmaßnahmen haben nicht etwa zur Folge, dass dem Treuhänderverfahren hier eine derart stärkere Bedeutung zukäme, dass bereits ein Verfahrensfehler einen Rückforderungsanspruch begründen würde. Vielmehr sprechen diese Besonderheiten sogar gegen eine solche Annahme. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die – mit Ausnahme der nach § 150 Abs. 4 VAG vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte und die der Treuhänder – anders als die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen und der Ermittlung des Anpassungsfaktors – nur insoweit kontrolliert, ob sich der Versicherer im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –,juris Rn. 52). […] Wahrt nun also der Versicherer bei der Limitierungsmittelvergabe die ihm gezogenen äußeren Grenzen seines unternehmerischen Ermessens, könnten aber einzelne Versicherte allein aufgrund eines nicht ergebnisrelevanten Fehlers im Treuhänderverfahren ihre Prämien anteilig zurückfordern, durchbräche dies gerade den vom Versicherer nach dem unstreitigen Vortrag ermessensfehlerfrei getroffenen Ausgleich zwischen den Versichertengruppen, den zu beachten dem Versicherer gesetzlich aufgetragen ist. (d) Auch verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, dem isoliert erhobenen Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen nachzugehen. […] Wird – wie hier – nicht geltend gemacht, dass die Prämie – etwa wegen ermessensfehlerhafter Limitierungsmittelvergabe – im Ergebnis falsch festgesetzt worden sei, muss das Zivilgericht die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen nicht von Amts wegen aufklären. Wird demgegenüber nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Zustimmungsverfahrens, sondern bereits die zeitlich vorgelagerte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Limitierungsmittelverwendung und damit die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet, erfolgt, ggf. unter Heranziehung sachverständiger Hilfe, eine entsprechende gerichtliche Prüfung. So bleibt die wirkungsvolle richterliche Kontrolle der Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht – auch betreffend der Limitierungsmittelverwendung – garantiert (vgl. BGH, a.a.O.). Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 – 6 U 88/18 –, juris Rn. 98). Denn zur Stützung dieser Aussage hat sich der Bundesgerichtshof auf einen Aufsatz von Rixecker (ZfS 2018, 641/645) bezogen, wo es unmissverständlich heißt, dass es dem Versicherungsnehmer in der Sache nur darauf ankommen könne und dürfe, „ob die Prämienanpassung in der Sache gerechtfertigt“ sei. Das Zustimmungsverfahren des Treuhänders wird deshalb nicht etwa bedeutungslos (siehe dazu bereits BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 54). Insbesondere hält auch der Senat daran fest, dass die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, beschränkt wird: Wenn es zur gerichtlichen Überprüfung der Anpassung kommt, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 17 KVAV vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und bei der materiellen Überprüfung zu Grunde zu legen . Die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen begrenzen damit die materielle Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Limitierungsmittelverwendung, nicht aber begründet ihre Unvollständigkeit allein einen Rückforderungsanspruch. (e) Letztlich ergibt sich dieses Ergebnis im Übrigen auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben , welcher in besonderem Maße im Versicherungsverhältnis gilt (vgl. etwa Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31 Aufl. 2021, Einleitung Rn. 245 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen) und gerade auch in dem langfristig angelegten Verhältnis der Krankheitskostenversicherung. Demjenigen Versicherungsnehmer, welcher die Gesetzmäßigkeit der Prämienhöhe im Ergebnis nicht in Frage stellt, steht nicht – zulasten auch der Versichertengemeinschaft – ein Rückforderungsanspruch zu.“ [Hervorhebungen in Fettdruck durch die Kammer] Soweit die Klägerin in der Replik vom 10.01.2023 (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug nimmt auf einen Hinweis des 20. Senats des OLG Hamm vom 14.11.2022 (Anl. K 4, Bl. 144 ff. d.A. d.A.), ist diese Rechtsauffassung durch den vorstehend zitierten Beschluss vom 12.05.2023 (Az.: I-20 U 7/23) überholt. Soweit die Klägerin S. 40 ihrer Klageschrift weiter ergänzend auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 15.07.2021 (Az.: 7 U 237/18) Bezug nimmt, so vermag dieses an der rechtlichen Beurteilung für den vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nichts zu ändern. Denn dort war – anders als hier – die materielle Richtigkeit der Beitragsanpassungen im Übrigen zwischen den dortigen Parteien gerade streitig. 4. Die Beitragsanpassungen im Tarif XX zum 01.05.2019 zum 01.05.2020 sind hingegen nicht ordnungsgemäß begründet worden und waren zeitweise unwirksam. a) In den jeweiligen Informationsschreiben zu den vorgenannten Beitragsanpassungen zum 01.05.2019 (Bl. 102 d.A.) und 01.05.2020 (Bl. 103 d.A.) fehlt es jeweils an einem Hinweis, dass die Veränderungen bei der auslösenden Rechnungsgrundlage über einen vorab festgelegten Schwellenwert hinausgingen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 23867) ist für die formelle Wirksamkeit der Anpassung ein Hinweis des Versicherers erforderlich, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist. In beiden Informationsschreiben führt die Beklagte lediglich allgemein zum Anpassungsmechanismus insofern aus, als eine Anpassung der Beiträge erforderlich sei, wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen. Es ist mithin lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte einen verpflichtenden jährlichen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vorgenommen habe, der ergeben habe, dass die Beiträge anzupassen seien. Es wird indes an keiner Stelle in den Anschreiben und vorgelegten Informationen erwähnt, dass die Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes erforderlich ist, um eine Beitragsüberprüfung vornehmen zu können. Allein der Hinweis, dass die Überprüfung ergeben habe, dass die Beiträge anzupassen seien, reicht hierfür nicht (so auch OLG Hamm, Az.: 20 U 235/22). b) Eine Heilung mit ex-nunc-Wirkung trat erst durch die nachgeholten Angaben in der Klageerwiderung vom 02.12.2022 zum 01.02.2023 ein. Denn eine wirksame Prämienanpassung beendet die Folgen einer vorherigen unwirksamen Prämienerhöhung. Die spätere wirksame Prämienerhöhung bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie, unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (vgl. BGH, Urt. vom 14.04.2021, Az.: IV ZR 36/20 – juris; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 - juris). Vorliegend enthielt die Klageerwiderung die eindeutige Angabe, dass die Beklagte sämtliche Anpassungen nach gesetzlichen Vorgaben aufgrund gestiegener Versicherungsleistungen bei Überschreitung eines Schwellenwertes vornahm. Das genügte nach den oben dargelegten Maßstäben den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienanpassung. Die Anpassung wurde infolgedessen gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe im Dezember 2022 folgte, wirksam. c) Ausgehend von dem Vorstehenden steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die zeitweise unwirksamen Erhöhungen zum 01.05.2019 und 01.05.2020 geleisteten Prämien wie folgt zu: Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung in unverjährter Zeit Datum der letzten Zahlung auf unwirksame Beitragserhöhung, soweit mit der Klage geltend gemacht Anzahl der monatlichen Zahlungen Betrag der Beitragser- höhung Zwischensumme M. – XX (Erhöhung zum 01.05.2019) 01.05.2019 Heilung zwar erst zum 01.02.2023 durch nachgeholte Angaben in Klageerwiderung vom 02.12.2022 Mit der Klage sind aber nur Zahlungen bis Juli 2022 geltend gemacht 39 6,82 € 265,98 € M. – XX (Erhöhung zum 01.05.2020) 01.05.2020 Heilung zwar erst zum 01.02.2023 durch nachgeholte Angaben in Klageerwiderung vom 02.12.2022 Mit der Klage sind aber nur Zahlungen bis Juli 2022 geltend gemacht: 27 8,89 € 240,03 € Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 506,01 €. cc) Der Zinsanspruch ergibt sich unter Rechtshängigkeitsgesichtspunkten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ist nach der Rspr. des BGH (Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris) teilweise als vorgreifliche Zwischenfeststellungsklage zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Denn die Prämienerhöhungen im Tarif XX zum 01.05.2019 zum 01.05.2020 sind unwirksam. Eine Heilung der unwirksamen Prämienerhöhungen im Tarif XX zum 01.05.2019 und 01.05.2020 trat mit ex-nunc-Wirkung erst durch die nachgeholten Angaben in der Klageschrift vom 02.12.2022 zum 01.02.2023 ein. Auf Antrag der Klägerin war daher die zeitweise Unwirksamkeit der vorstehenden Prämienerhöhungen bis jeweils zum 31.01.2023 festzustellen (vgl. zur Tenorierung BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 – juris; OLG Köln, Urt. vom 29.10.2019, Az.: I-9 U 127/18 – juris). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Insoweit wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. I der Entscheidungsgründe Bezug genommen. III. Die von der Klägerin im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung der Klageanträge zu Ziff. 3) und 4), d.h. von Auskunftsbegehren und unbezifferten Leistungsantrag ist unzulässig (1.). Die Unzulässigkeit der Stufenklage hat zur Folge, dass die Anträge in eine von einer Stufung losgelöste objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten sind, was wiederum die Unzulässigkeit des unbezifferten Leistungsantrags zu Ziff. 4) bedingt (2.). Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachten und mit Schriftsatz vom 17.07.2023 zulässigerweise konkretisierte Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch bzgl. der Versicherungsscheine betreffend den Zeitraum von 2009 bis 2018 ist unbegründet (3.). Im Einzelnen: 1. Die Vorschrift des § 254 ZPO gestattet in Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen der Höhe nicht bezifferten Leistungsanspruch rechtshängig zu machen, indem er mit einem auf die Bezifferung des Anspruchs konkretisierten Auskunftsantrag verbunden wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht etwa in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern soll den Kläger vor allem in den Genuss der materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit, insbesondere derjenigen des § 204 Abs. 1 BGB bringen. Durch die systematische Anordnung der Regelungen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 und § 254 ZPO folgt, dass der Sinn und Zweck des § 254 ZPO nicht darin liegen kann, dem Kläger die Prozessführung allgemein zu erleichtern oder ihm die Gewissheit über den Erfolg eines Leistungsbegehrens zu vermitteln, indem der Streit über den Anspruchsgrund durch ein Auskunftsbegehren vorverlagert wird. Denn dadurch würde das von dem Gesetzgeber in § 253 ZPO geregelte Bestimmtheitsgebot konturenlos und letztlich entwertet werden (so überzeugend LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20 – juris). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Verknüpfung zwischen Auskunfts- und unbestimmten Leistungsanspruch in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist daher nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Eine Stufenklage ist hingegen unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger erst sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urt. vom 18.04.2002, Az.: VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952), d.h. wenn die Auskunft dem Kläger erst die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, also z.B. ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten vorliegt und ob dieses für einen dem Kläger entstandenen Schaden kausal ist (vgl. BGH, Urt. vom 02.03.2000, Az.: III ZR 65/99, NJW 2000, 1645). Gemessen daran ist die vorliegende Stufenklage unzulässig (so OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 – juris; so aber auch die bisherige, nahezu einhellige obergerichtliche Rspr.: OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311; OLG Dresden, Endurteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743; OLG Nürnberg, Urt. vom 14.03.2022, Az.: 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 04.05.2022, Az.: 11 U 239/21 –, juris). Die von der Klägerin begehrte Auskunft bzw. Herausgabe von Unterlagen dient hier gerade nicht (nur) der Bezifferung eines dem Grunde nach bereits feststehenden Anspruchs, sondern ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt weitere Ansprüche gegen die Beklagte bestehen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu Ziff. 3) zielt i.E. auf die Erlangung von Unterlagen (Nachträge zum Versicherungsschein), die die Klägerin überhaupt erst in die Lage versetzen sollen, das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach – hier (Rückzahlungs-) Ansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen aus dem Zeitraum 2009 – 2018 – zu prüfen. Soweit in der Klageschrift vom 02.09.2022 zur Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in den Jahren 2011 – 2018 ausgeführt wird, wird auf Unterlagen aus Parallelverfahren zurückgegriffen. Da aber die konkrete Gestaltung und der Inhalt der jeweiligen Begründung maßgeblich ist, kann gerade nicht pauschal auf Parallelverfahren und dort erteilte Begründungsschreiben abgestellt werden. Soweit die Klägerin letztlich weiter vorträgt, die begehrte Auskunft diene hier lediglich der Information, zu welchem genauen Zeitpunkt die Erhöhungen stattgefunden und wie sich die erfolgten Erhöhungen auf die jeweiligen Tarife aufgeteilt hätten, belegen ihre eigenen Ausführungen doch gerade, dass diese Informationen zur erstmaligen Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gerade erforderlich sind. Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient daher der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren 2009 bis 2018 überhaupt Beitragsanpassungen in welchen Tarifen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Erst die mit dem Auskunftsanspruch zu Ziff. 3) begehrten Informationen versetzen die Klägerin überhaupt erst in die Lage versetzen, das Bestehen von Ansprüchen dem Grunde nach – hier (Rückzahlungs-) Ansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen – zu prüfen. Die Klägerin hat damit zugleich das Bestehen von Bereicherungsansprüchen dem Grunde nach ohne tragfähige Tatsachengrundlage und schon nicht schlüssig vorgetragen. Ohne Vorlage irgendwelcher Nachweise für gerade in den von ihr abgeschlossenen Tarifen zu noch relevanten Zeitpunkten erfolgten Beitragserhöhungen stellt sich nicht nur die von der Klägerin behauptete Erhöhung der Beiträge, sondern auch die Annahme von deren formeller und auch materieller Unwirksamkeit als pauschale, durch nichts gestützte Behauptung ins Blaue hinein dar. Eine solche Behauptung, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ aufgestellt worden ist, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 337). Auch soweit die Klägerin für eine Zulässigkeit der Stufenklage auf die mit Schriftsatz vom 17.07.2023 neu gefassten Anträge und dabei insbesondere auf den neu gefassten Auskunftsantrag zu Ziff. 3) abstellt und zur Begründung ausführt, die Benennung der konkreten jeweiligen Beitragsanpassung führe dazu, dass es nach Auskunftserteilung bei dem auf der zweiten Stufe gestellten unbezifferten Zahlungsantrag nur noch um die Bezifferung gehe, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Hierzu rekurriert sie u.a. auf das als Anl. K 5 vorgelegte Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln vom 26.05.2023. In dem hier vorliegenden Fall ist die Stufenklage nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht zulässig. Denn vorliegend führt der mit Schriftsatz vom 17.07.2023 neu gefasste Auskunftsantrag zu Ziff. 3) zwar Tarife der Klägerin sowie Daten der Beitragserhöhungen auf. Jedoch handelt es sich dabei nicht um eine „echte“ Konkretisierung. Denn es werden schlicht die versicherten Tarife QQ und XX und sämtliche abstrakt in dem betreffenden Zeitraum noch in Frage kommende Daten für Beitragsanpassungen (01.01.2009, 01.01.2010, 01.01.2011, 01.01.2012 und 01.01.2013, 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018) aufgeführt. Hierbei kann nicht die Rede davon sein, dass es nur noch um die Bezifferung des auf der zweiten Stufe der Stufenklage gestellten Leistungsantrags geht. Vielmehr bleibt es dabei, dass es letztlich um die erstmalige Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte besteht, geht. Die Stufenklage ist nach alledem unzulässig. 2. Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt zwar dazu, dass ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss (vgl. vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO § 254 Rn. 6). Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, dass die Klage, wie sie hier hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 3) und Ziff. 4) erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muss. Vielmehr ist eine unzulässige Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urt. vom 02.03.2000, Az.: III ZR 65/99). Eine an §§ 133, 157 BGB orientierende Auslegung des Klagebegehrens ergibt hier, dass ein Auskunftsbegehren neben der Leistungsklage von der Klägerin gewollt ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass sie auf ihr Auskunftsbegehren verzichten wollte, wenn sie es nicht prozessual gestuft geltend machen kann. Hieraus folgt hinsichtlich der von Klägerseite gestellten Anträge, dass der zu Ziff. 3) gestellte Auskunftsantrag zulässig ist. Der zu Ziff. 4) gestellte unbezifferte Leistungsantrag ist indes wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris). 3. Der Auskunftsantrag zu Ziff. 3) ist unbegründet. a) Ein Anspruch aus § 660 BGB besteht nicht, da der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt. b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Grundsätzlich wäre ein Auskunftsanspruch zwar unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbar. Danach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15 Rn. 15). Gleichwohl setzt der aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch neben der vertraglichen Sonderbeziehung eine – unverschuldete – Unkenntnis beim Anspruchssteller voraus. Dazu hat die Klägerin indessen schon nicht substantiiert vorgetragen. Zwar hat sie – von der Beklagten bestritten – vorgetragen, dass ihr die Unterlagen bzw. Versicherungsscheine nicht mehr vollständig vorliegen würden. Diese Ungewissheit ist aber nicht zugleich auch entschuldbar, zumal hierfür Gründe nicht transparent angegeben sind (so auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.03.202, Az. 8 U 2907/21 – juris). Die Klägerin trägt im Übrigen nicht einmal (plausibel) vor, auf welche Weise die relevanten Versicherungsunterlagen und Mitteilungsschreiben aus einem Zeitraum von 9 Jahren verloren gegangen sein bzw. nicht mehr vorliegen sollen. Denn grundsätzlich ist es Sache der Vertragspartei, die ihr übersandten Unterlagen sorgfältig aufzuheben, wenn sie diese in Zukunft zur Information über ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag benötigen kann. Eine Entsorgung der Versicherungsunterlagen ist weder üblich noch lag sie nahe. Vielmehr ist eine Aufbewahrung üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist; dort werden mit einer gewissen Selbstverständlichkeit die Unterlagen von Seiten des Versicherungsnehmers vorgelegt. Ein Anlass, die Nachträge zum Versicherungsschein langfristig aufzuheben, war für die Klägerin grundsätzlich schon insofern erkennbar und sinnvoll, als sie der übersichtlichen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit (im Bedarfsfall) des Versicherungsschutzes dient (so ausdrücklich auch OLG München, OLG München, Beschl. vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21 –, juris). Zudem hat die Klägerin – ungeachtet der Tatsache, dass der Vortrag bereits unsubstantiiert ist (s.o.) – für ihre Behauptung bereits kein zulässiges und ergiebiges Beweismittel angeboten. 3. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DS-GVO). a) Die Kammer teilt insoweit die überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsverlangen in seinem Beschluss vom 15.11.2021 (Az.: I-20 U 269/21-juris) und schließt sich Auffassung des OLG Köln in dessen Urteil vom 13.05.2022 (Az.: 20 U 295/21) nicht an. Der Beklagten steht insoweit ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lt. b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (so OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urt. vom 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019). Art. 15 DS-GVO soll damit eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen; der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Art. 15 DS-GVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge; dies betrifft jedoch nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Die Auskünfte dienen vielmehr dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren persönlichen Rechte nach dem 3. Abschnitt der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO (so überzeugend LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249; OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Klägerin aber nach ihrem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr — wie sich aus der Koppelung des Auskunftsantrags mit dem unzulässigen Leistungsantrag zweifelsfrei ergibt — die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Der Klägerin geht es ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die sie benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen aus abgetretenem Recht vorbereiten zu können. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Denn Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert (so OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris mit Verweis auf LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20, BeckRS 2021, OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311; OLG Dresden, Endurteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743). Soweit das OLG Köln ausführt, dass die Verordnung insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitungen personenbezogener Daten bezwecke, so liegt der Fall hier vielmehr so, dass es der Klägerin gar nicht um eine Gefährdung durch Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Vielmehr diene die Auskunft allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs; mithin geht es ausschließlich um vermögensrechtliche Ansprüche und damit einen datenschutzfremden Zweck. b) Die Kammer sah sich auch nicht dazu veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dieses gem. Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Unionsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH, Urt. vom 23.03.2022, EUGH Az.: C-373/97, NZG 2000, 534; BGH, Urt. vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Gesichtspunktes des Rechtsmissbrauchs aber weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Unionsrechts. Der Anspruch nach Art. 15 DSG-VO soll den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. BGH, Urt. vom 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019). Hierum geht es der Klägerin nach eigenem Vorbringen mit der begehrten Auskunft aber nicht (so auch OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 – juris). Vor diesem Hintergrund sah sich die Kammer nicht zur Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO veranlasst (so auch OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 – juris). Eine Veranlassung hierzu ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 29.03.2022 (Az.: VI ZR 1352/20). Die Kammer teilt insoweit die überzeugenden Ausführungen des OLG Dresden in seinem Beschluss vom 09.08.2022, Az.: 6 U 799/22 (r+s 2023, 66), denen es sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Das OLG Dresden begründet seine Entscheidung, das Verfahren nicht analog § 148 ZPO auszusetzen oder dem EuGH Fragen zu Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSG-VO gem. Art. 267 AEUV vorzulegen, wie folgt: „Von diesen Grundsätzen ausgehend ist ein hinreichender Personenbezug der hier begehrten „Auskunft über alle Beitragsanpassungen“ entsprechend dem Antrag 1 aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich. Zwar können auch von der Bekl. an den Kl. gerichtete Schreiben dem Auskunftsanspruch insoweit unterliegen, als sie Informationen enthalten, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit dem Kl. verknüpft sind. Das mag der Fall sein im Hinblick auf Mitteilungen, soweit diese beinhalten, in welchen Tarifen der Kl. bei der Bekl. versichert war bzw. ist und in welcher Höhe die Beklage dafür von dem Kl. Beitragszahlungen verlangt (hat). Nicht hingegen gilt dies für sämtliche vom Kl. geforderten – darüber hinausgehenden – Informationen zu den Gründen etwaiger Beitragsanpassungen, sei es, dass sich solche in einem an den VN gerichteten Anschreiben oder – wie häufig – in allgemein gefassten Anlagen zu den Erhöhungsschreiben finden. Dabei handelt es sich nicht um personenbezogene, sondern allein um tarifbezogene Angaben, die sämtliche VN betreffen, die in den entsprechenden Tarifen versichert sind. Soweit das Auskunftsverlangen über die Mitteilung personenbezogener Daten hinausgeht, darf die Bekl. entsprechende Auskünfte nach Art. 15 Abs. 5 S. 2 DS-GVO verweigern. Der Kl. wäre aber schon nach eigener Aussage allenfalls auf der Grundlage weitergehender, nicht von Art. 15 DS-GVO erfasster zusätzlicher Informationen in der Lage, die Klageforderung zu beziffern oder auf andere Art schlüssig zu machen. Genau dies bezweckt der Kl. nach eigenem Vortrag aber gerade mit der Auskunft. Da der Zweck des Auskunftsverlangens somit nicht erreicht werden kann, fehlt insoweit ein schutzwürdiges Interesse des Kl. an dem gesamten Auskunftsbegehren. Dieses ist im Übrigen ersichtlich einheitlich auf vollständige Auskunft zu Gegenstand, Umfang und Gründen etwaiger Beitragserhöhungen gerichtet und nicht auf Teilauskünfte über einzelne Gesichtspunkte wie die bloße Mitteilung, in welchen Tarifen zu welchen Zeitpunkten Beitragsänderungen in welcher Höhe vorgenommen wurden. Die dargestellte inhaltliche Beschränkung des Auskunftsanspruchs hat mit dem Auslegungsverständnis von Art. 15 Abs. 3 S. 1 iVm Art. 12 Abs. DS-GVO bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke nichts zu tun (vgl. hierzu Vorlagefrage im Beschluss des BGH vom 29.03.2022, VI ZR 1352/20, Rn. 13 ff.). Vielmehr ist maßgebend, dass der Kl. auch bei erfolgender Auskunft über die personenbezogenen Daten einen etwaigen Zahlungsanspruch nicht – wie beabsichtigt – schlüssig darlegen könnte, weil diese Daten gerade nicht mit den Unterlagen deckungsgleich sind, die zur Begründung unterstellt unzulässiger Beitragsanpassungen erforderlich wären. Von daher ist sein Auskunftsbegehren von vornherein nicht schutzwürdig. […] Eine Aussetzung des Verfahrens, gestützt auf den Beschluss des BGH vom 29.3.2022 zum Az. VI ZR 1352/20, hatte von vornherein auszuscheiden. Im genannten Beschluss des BGH ging es um die unentgeltliche Herausgabe von Kopien sämtlicher bei der Bekl. existierenden, den Kl. betreffenden Krankenunterlagen, wobei sich der Kl. bei der Bekl. in zahnärztlicher Behandlung befand und der Ansicht war, die Leistungen der Bekl. seien fehlerhaft erfolgt. Im Vergleich dazu ist der vorliegende Sachverhalt deutlich und in einem entscheidenden Punkt anders gelagert. Während nämlich bei – eine konkrete Person betreffenden – Krankenunterlagen außer Frage steht, dass es sich insgesamt um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO handelt, sind im vorliegenden Fall wesentliche Teile der begehrten Informationen, ohne die eine etwaige Auskunft für den vom Kl. erklärtermaßen verfolgten Zweck des Auskunftsverlangens insgesamt nicht brauchbar ist, gerade nicht als personenbezogene Daten zu qualifizieren, weswegen für den auf Auskunft gerichteten Antrag des Kl. insgesamt kein berechtigtes Interesse besteht. Dem Ausgang des beim BGH zum Az. VI ZR 1352/20 geführten Verfahrens und der Beantwortung der im Beschluss des BGH vom 29.03.2022 gestellten Vorlagefragen kommt vorliegend daher keine Bedeutung zu.“ [Hervorhebung durch Unterstreichung und Fettdruck durch die Kammer] 4. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG. Danach kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Die Klägerin hat bereits den Besitzverlust bereits nicht substantiiert dargelegt und zudem unter Beweis gestellt (s.o.). Auch eine weitere Erklärung dergestalt, die Versicherungsscheine seien nicht mehr auffindbar, würde zur Begründung eines solchen Anspruchs ebenfalls nicht ausreichen (OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.03.2022, Az.: 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415). Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 VVG, dem Versicherungsnehmer ein entsprechendes Legitimationspapier an die Hand zu geben, um dessen aktuellen Versicherungsschutz nachweisen zu können. Der Anspruch auf Übermittlung eines Versicherungsscheins dient Beweiszwecken und der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sich über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherer zu informieren. Hierzu benötigt die Klägerin jedoch nicht jeden einzelnen Nachtrag eines Versicherungsscheins (so überzeugend: OLG Dresden, Beschl. vom 09.08.2022, Az.: 6 U 799/22, r+s 2023, 66). Bei verständiger Würdigung des Begehrens der Klägerin benötigt diese aber nicht die in § 3 Abs. 3 VVG zum Nachweis des Versicherungsschutzes vorgesehene Ersatzausstellung des aktuellen Versicherungsscheins der Zedenten, sondern die inzwischen wieder überholten Nachträge für den Zeitraum 2009 bis 2018. Es handelt es sich dabei nicht um ein „Minus“ zu dem Anspruchsgehalt des § 3 Abs. 3 VVG, sondern um ein „Aliud“ (LG Krefeld Urt. v. 06.10.2021, Az.: 2 O 448/20, BeckRS 2021, 34436) 5. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 VVG, da die Klägerin danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen können, worum es hier aber nicht geht. 6. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB (analog). § 810 BGB gestattet nur die – hier nicht begehrte – Einsicht in Urkunden, gibt aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 – juris). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 15.756,31 € wie folgt festgesetzt. Antrag zu 1): 3.651,90 € (§§ 3, 9 ZPO) Antrag zu 2): 1.404,41 € Antrag zu 3) und zu 4): insgesamt 10.700,00 € Der Wert für die hier mit den Anträgen zu Ziff. 3) und 4) geltend gemachte Auskunfts- und Stufenklage bemisst sich nach dem Wert des höheren Antrags (§ 44 GKG). Das sind hier die – wenn auch unbezifferten – Zahlungs- und Feststellungsanträge, weil der daneben geltend gemachte Auskunftsanspruch nur deren Vorbereitung und Durchsetzung dient. Bei der Bemessung des unbezifferten Zahlungs- und Feststellungsantrages ist auf die bei Klageerhebung geäußerten Wertvorstellungen der Klägerin abzustellen. Diese sind jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend, auch wenn sie auf Annahmen beruhen, die sich nicht auf den konkreten Rechtsstreit stützen. Die Klägerin hat auf S. 53 der Klageschrift ausdrücklich dargelegt, dass sie davon ausgehe, es werde sich nach der Erteilung der Auskunft ein Anspruch auf Herausgabe in einer Höhe von 10.700,00 € ergeben. Allein der Umstand, dass dieser Wert nur eine Schätzung anhand anderer von den Klägervertretern geführter Fälle darstellt, steht dies im hier zu entscheidenden Einzelfall einer Wertfestsetzung in eben dieser Höhe nicht entgegen. Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergibt sich, dass sie hier von Rückforderungsansprüchen für sämtliche etwaigen Beitragsanpassungen seit dem Jahr 2009 ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite die Höhe des vermeintlichen Rückforderungsanspruchs etwa aufgrund von Einreden der Beklagten oder aufgrund einer Heilung durch spätere Anpassungen als begrenzt ansieht, ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht. Der Umstand, dass der nicht konkretisierte Zahlungs- sowie Feststellungsantrag jeweils unzulässig war, weil er entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt war, ändert an dem Vorstehenden nichts. Der Antrag ist zwar auch nicht als Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig, weil es der Klägerin mit der erstrebten Auskunft nicht um die Bezifferung eines sicher bestehenden Anspruchs, sondern um die Klärung geht, ob ihr solche Ansprüche überhaupt zustehen (s.o.). Das ändert aber nichts daran, dass auch einem unzulässigen Klageantrag ein für die Gebührenbemessung relevanter Wert zukommt.