Urteil
6 U 306/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0218.6O306.18.00
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Leitsätze
1. Eine Anheftung oder eine andere körperliche Verbindung zwischen den Anlagen und dem Vertragsformular ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, WM 2019, 2353).(Rn.25)
2. Selbst wenn die Musterwiderrufsinformation und die daran geknüpfte Gesetzlichkeitsfiktion den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen würden, käme eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht, da eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, contra legem wäre.(Rn.29)
3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen.(Rn.37)
4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19, JurBüro 2020, 52).(Rn.45)
5. Bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht.(Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.750 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anheftung oder eine andere körperliche Verbindung zwischen den Anlagen und dem Vertragsformular ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, WM 2019, 2353).(Rn.25) 2. Selbst wenn die Musterwiderrufsinformation und die daran geknüpfte Gesetzlichkeitsfiktion den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen würden, käme eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht, da eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, contra legem wäre.(Rn.29) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen.(Rn.37) 4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (Anschluss BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19, JurBüro 2020, 52).(Rn.45) 5. Bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht.(Rn.50) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.750 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 18.8.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 7./23.9.2015 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nachdem der Kläger das Darlehen nach Erlass des landgerichtlichen Urteils am 29.11.2018 abgelöst und das finanzierte Kraftfahrzeug veräußert hat, beantragt er in der Berufungsinstanz: Das Urteil des LG Stuttgart - LG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018, Az.: 25 0 159/18 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 18.197,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 18.08.2018 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.590,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Weiter werden die ursprünglichen Anträge zu 1) - jetzt Antrag zu 3) - und zu 3) - jetzt Antrag zu 4 - für erledigt erklärt und es wird beantragt: Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Anträge 3) Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 07./23.09.2015 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich € 15.750,00 keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem (ursprünglichen) Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind und sich aufgrund der Beendigung des Leistungsaustausches bzw. der Veräußerung des streitbefangenen Fahrzeugs erledigt haben. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. I. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. I. Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihm überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben. 1) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es zunächst nicht deshalb, weil die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre. Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). 2) Dass sich die Widerrufsinformation und weitere Pflichtangaben hinter der auf Seite 1 des Vertrages vorgesehenen Unterschrift des Verbrauchers befinden, schadet nicht. Es genügt dem Gesetz, wenn Pflichtangaben zu einem Verbraucherdarlehen in klar und verständlich gestalteten Anlagen enthalten sind, die dem unterschriebenen Vertragsformular durch Anheftung beigefügt sind. Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). Eine Anheftung oder eine andere körperliche Verbindung zwischen den Anlagen und dem Vertragsformular ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde – wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 51 ff.). So sind insbesondere die Widerrufsinformation auf Seite 2 von 7 und die klar und verständlich gestalteten Vertragsbedingungen als Seite 7 von 7 Vertragsbestandteil geworden. Der Vertrag enthält auch eine eindeutige Einbeziehung der AGB der Beklagten, denn der Darlehensantrag des Klägers ist ausdrücklich „unter Anerkennung der ausgehändigten Darlehensbedingungen“ gestellt (vgl. Seite 1 des Vertrages unter der Überschrift „Darlehen“). 3) Soweit in der Information zum Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht dies dem gesetzlichen Muster und ist nicht zu beanstanden. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über den Fristbeginn ausreichend informiert (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 13, juris). Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber die Widerrufsinformation nicht formulieren. Eine in jeder Hinsicht vollständige Information über die Rechtslage verlangt das Gesetz nicht. Hingegen würde eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle einer knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information" erteilt werden müsste (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 22; Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). Inwieweit die Musterwiderrufsinformation den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) entspricht, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und deshalb ist auch eine Vorlage der Sache an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Musterwiderrufsinformation der Richtlinie entspricht, nicht veranlasst. Selbst wenn die Musterwiderrufsinformation und die daran geknüpfte Gesetzlichkeitsfiktion den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen würden, käme eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht, denn eine solche ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts scheidet aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 – XI ZR 759/17 –, Rn. 19 ff. juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 18 - 20, juris). 4) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem bestimmten Tageszins hingewiesen wird. Auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20 f., juris). Die Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als Null Euro hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit – wie bereits ausgeführt – auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris). Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0,00 Euro angegeben ist). Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. Soweit die Beklagte den Tageszins nach der für Bankkredite üblichen Methode auf der Basis von 360 Tagen pro Jahr berechnet hat, ist das nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 23). 5) Die Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. IX.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR/19 -, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris). Gleiches gilt für die Beschränkung der Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten in IX.2 S. 2 der Darlehensbedingungen auf Gegenansprüche aus dem Darlehensvertrag. 6) Unschädlich ist auch, dass dem Kläger nicht entsprechend § 357 Abs. 7 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wurde. Unabhängig von allem anderen hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB erforderlichen Informationen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 53 - 54, juris). 7) Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich werde, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist dieser Hinweis gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Entgegen der Auffassung des Klägers ist das auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 - 60, juris). 8) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten. 9) Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden. Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine AGB-rechtlich unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegen kann, obwohl eine Pauschalierung nach Erwägungsgrund (39) der Verbraucherkreditrichtlinie gerade möglich sein soll und sich die vorliegende Formulierung unmittelbar an Art. 16 der Richtlinie orientiert, kann offenbleiben. Denn zum einen sind Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klausel auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt vertraglich vereinbart, so dass durch den Abdruck der Klausel auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über den Vertragsinhalt jedenfalls erteilt ist; ob die Vereinbarung auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde, ist ein davon zu trennender Gesichtspunkt, der ggf. die Erteilung der Pflichtangabe nicht in Frage stellt. Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). 10) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). c) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris). Auch der BGH hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 sowie Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 zu den in der Widerrufsinformation angegebenen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist sowie zu den Auswirkungen einer möglicherweise unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation). Davon abgesehen bestünde eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage gemäß § 267 Abs. 3 AEU nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage erschiene nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind. I. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.