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Urteil

6 U 90/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0604.6U90.18.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsinformation, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 24. Juli 2010 verweist und lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben enthält, ist nicht zu beanstanden.(Rn.22) 2. Die Beurteilung, ob Pflichtangaben vollständig und zutreffend erteilt wurden, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Darlehensvertrages und nicht nach den anderen vertraglichen Absprachen. Vereinbaren die Parteien im Darlehensvertrag, dass die Gewährung des Kredits von der Stellung einer Sicherheit abhängen soll und wie das als Sicherheit dienende Pfandobjekt gegen Untergang oder Verschlechterung zu versichern ist, wird durch den Darlehensvertrag bestimmt, wovon der Darlehensgeber die Auszahlung der Valuta insoweit abhängig macht und machen darf.  Daher kommt es für den Inhalt der Pflichtangaben auf abweichende Anforderungen im Sicherungsvertrag nicht an.(Rn.29) 3. Bei dem Vertrag über die Stellung einer Sicherheit handelt es sich nicht um einen Vertrag über eine Zusatzleistung des Kreditgebers oder eines Dritten, über den gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB i.d.F. vom 29. Juli 2009 hätte informiert werden müssen, denn er hat nur eine Leistung des Darlehensnehmers selbst zum Gegenstand.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.3.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz: bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsinformation, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 24. Juli 2010 verweist und lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben enthält, ist nicht zu beanstanden.(Rn.22) 2. Die Beurteilung, ob Pflichtangaben vollständig und zutreffend erteilt wurden, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Darlehensvertrages und nicht nach den anderen vertraglichen Absprachen. Vereinbaren die Parteien im Darlehensvertrag, dass die Gewährung des Kredits von der Stellung einer Sicherheit abhängen soll und wie das als Sicherheit dienende Pfandobjekt gegen Untergang oder Verschlechterung zu versichern ist, wird durch den Darlehensvertrag bestimmt, wovon der Darlehensgeber die Auszahlung der Valuta insoweit abhängig macht und machen darf. Daher kommt es für den Inhalt der Pflichtangaben auf abweichende Anforderungen im Sicherungsvertrag nicht an.(Rn.29) 3. Bei dem Vertrag über die Stellung einer Sicherheit handelt es sich nicht um einen Vertrag über eine Zusatzleistung des Kreditgebers oder eines Dritten, über den gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB i.d.F. vom 29. Juli 2009 hätte informiert werden müssen, denn er hat nur eine Leistung des Darlehensnehmers selbst zum Gegenstand.(Rn.32) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.3.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz: bis 25.000 € I. Die Parteien streiten, ob der von der Klägerin zu 3 mit der beklagten Bank geschlossene Immobiliardarlehensvertrag vom 23.11.2011 über einen Nettokreditbetrag von 56.000 € durch das Schreiben der Kläger vom 12.11.2015 wirksam widerrufen wurde. Die Kläger zu 1 und 2 gründeten die Klägerin zu 3 im Jahr 2011, um eine Photovoltaikanlage auf ihrem Wohnhaus zu errichten und zu betreiben. Zu diesem Zweck meldeten sie ein Gewerbe an. Den streitgegenständlichen Kredit nahm die Klägerin zu 3 zur Finanzierung der Anlage auf. Die Kläger meinen, der Vertrag sei als Existenzgründungsdarlehen im November 2015 noch widerruflich gewesen, weil die der Klägerin zu 3 erteilte Widerrufsinformation nicht gesetzeskonform gewesen sei und der Vertrag nicht sämtliche Pflichtangaben enthalten habe. Die Kläger zu 1 und 2 begehren die Feststellung, dass sie aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Widerruf zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 3 entstanden sei, analog § 128 HGB zum 1.12.2015 eine Zahlung in Höhe von lediglich 39.277,39 € schuldeten. Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, keine weiteren der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen erbringen zu müssen. Daneben verlangt die Klägerin zu 3 von der Beklagten die Erstattung von Kontoführungsgebühren nebst gezogener Nutzungen (99,71 €) sowie Prozesszinsen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Feststellungsklage der Kläger zu 1 und 2 abgewiesen, weil der Hauptantrag unzulässig und der Hilfsantrag unbegründet sei. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Auf den Zahlungsantrag der Klägerin zu 3 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 3 rechtsgrundlos geleistete Kontoführungsgebühren in Höhe von 95,32 € nebst Zinsen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2017 zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Neben dem zugesprochenen Nutzungsersatz bestehe kein Anspruch auf Prozesszinsen. Soweit die Klage abgewiesen ist, greifen die Kläger das Urteil mit ihrer Berufung an und rügen insbesondere, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzeskonform, weil über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend informiert werde. Die dafür erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag seien anhand des Gesetzes nicht zu ermitteln. Die beispielhafte Nennung einzelner Pflichtangaben sei entgegen den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht klar und prägnant. Da das deutsche Recht auf seine Richtlinienkonformität zu überprüfen sei, müsse die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Ferner seien die Hinweise zum Beginn der Widerrufsfrist im Falle der Nachholung von Pflichtangaben, die nicht in den Vertragstext aufgenommen worden seien, unvollständig. Bei der Berechnung des Tageszinses, der im Falle des Widerrufs zu zahlen sei, habe die Beklagte fälschlich die 30/360-Methode verwendet und zudem falsch gerundet. Bei dem rechnerisch zwischen 5,91 € und 5,92 € liegenden Betrag hätte die Beklagte auf 5,91 € abrunden müssen, stattdessen habe sie auf 5,92 € aufgerundet. Die Angaben im Vertrag zu der Gebäudeversicherung, deren Bestehen eine Voraussetzung für die Kreditvergabe gewesen sei, seien unvollständig, weil in der nicht mit dem Vertrag verbundenen Sicherungszweckerklärung (Anl. K 17) verlangt werde, dass das Gebäude nicht nur wie im Vertrag selbst ausgeführt gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden versichert werde, sondern gegen weitere Elementarschäden wie Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmung und Sturm/Hagel. Über die mit diesem weitergehenden Versicherungsschutz verbundenen erheblichen Mehrkosten werde im Vertrag nicht informiert. Auch die mit der notwendigen Instandhaltung des Pfandobjekts verbundenen Kosten seien nicht angegeben. Zudem sei über das Verlangen der Beklagten, einen Vertrag in Form der Zweckerklärung für die Grundschuld zu schließen, entgegen Art. 247 § 8 EGBGB im Vertrag nicht informiert worden. Im Vertrag fehle eine Information zur Anpassung der Kontoführungsgebühren, die im Vertrag lediglich in Höhe „(von derzeit) 2,00 EUR“ angegeben seien. Aus § 494 Abs. 7 BGB folge, dass die Widerrufsfrist noch nicht begonnen habe, weil im Vertrag nicht auf das Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB hingewiesen werde und auch nicht auf die Voraussetzungen, unter denen eine Anpassung der Kosten der Gebäudeversicherung erfolgen könne. Die Angaben zum Referenzzinssatz, der nach Auslaufen der Zinsbindung gelte, seien intransparent. Den Einwand, die Beklagte habe den effektiven Jahreszins unzutreffend angegeben, haben die Kläger nicht aufrechterhalten und die Berechnung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung unstreitig gestellt. Sie beantragen: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.3.2018 – 14 O 243/17 – wird abgeändert und es wird 1. a) festgestellt, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 über § 128 HGB analog aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Widerruf vom 12.11.2015 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 23.11.2011 über 56.000 € (Konto Nr. …) entstanden ist, Stand: 1.12.2015 eine Zahlung in Höhe von 39.277,39 € Schulden; b) hilfsweise hinsichtlich des Klageantrages zu 1a): Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 wegen des Widerrufs vom 12.11.2015 (Hilfs-hilfsweise: Wegen des Widerrufs vom 11.12.2017) nicht mehr § 128 HGB analog verpflichtet sind, die in der Vertragsausfertigung der Beklagten vom 23.11.2011 über 56.000 € (Konto Nr. …) ausgewiesenen Zinsen und Tilgungszahlungen zu erbringen; 2. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.3.2018 – 14 O 243/17 – wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 99,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Soweit die Beschwer der Klägerin zu 3 unter der Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist dies wegen der ausreichenden Beschwer der Kläger zu 1 und 2 unschädlich (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 511 ZPO, Rn. 25). In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag der Kläger zu 1 und 2 unter Ziff. 1 a), der auf die negative Feststellung einer bestimmten Restschuld aus dem behaupteten Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist, ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Bestreitet der Darlehensgeber die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses, berühmt er sich keines Anspruchs aus diesem Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 13). 2. Der hilfsweise gestellte negative Feststellungsantrag Ziff. 1. b), mit dem weitere primäre Erfüllungsansprüche geleugnet werden, ist zulässig aber nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin zu 3 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Widerrufsrecht gemäß § 512 BGB i.V.m. § 495 BGB hatte und ob dieses Widerrufsrecht durch die Erklärung vom 12.11.2015 ausgeübt worden ist. Unabhängig davon ist der Widerruf unwirksam, weil er nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen (§§ 495 Abs. 2 S.1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB) erklärt wurde. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist gegeben waren, weil die Klägerin zu 3 bei Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a BGB) eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) sowie die weiteren Informationen erhalten hatte, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in dem hier unstreitig vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag (§ 503 BGB) gemäß Art. 247 § 9 EGBGB enthalten sein mussten (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB). a) Die mit der Berufung gegen die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation vorgebrachten Einwände sind nicht begründet. aa) Ohne Erfolg rügen die Kläger, die Information über den Beginn der Widerrufsfrist sei unzureichend, soweit lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen und einzelne dieser Angaben beispielhaft aufgezählt seien. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist gemessen an Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich. Es besteht auch keine Veranlassung, wegen dieser Frage den Europäischen Gerichtshof anzurufen, denn die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts fällt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/48/EG nicht in deren Anwendungsbereich. Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG ergibt sich ferner offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 488/17 –, Rn. 17; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 m.w.N.). bb) Die von den Klägern beanstandete Passage in der Widerrufsinformation zu dem Fall, dass Pflichtangaben nicht in den Vertragstext aufgenommen sind, und zu einer Nachholung dieser Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB entspricht dem Gesetz. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB ausreichend informiert. Eine in jeder Hinsicht vollständige Information über die Rechtslage verlangt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat diese Passage, über die er bereits zu befinden hatte, auch nicht beanstandet. cc) Soweit gemäß Art 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der Widerrufsinformation der Zinsbetrag anzugeben ist, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs zu zahlen hat, entspricht die erteilte Information den gesetzlichen Vorgaben. Es ist gesetzeskonform, wenn der Darlehensgeber den Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Der Darlehensgeber darf daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 23, juris). Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Rundung bei der Angabe des Tageszinses keine Unrichtigkeit, die den Lauf der Widerrufsfrist hindern würde. Ob eine Angabe ausreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist, ist eine Rechtsfrage, die mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Informationspflichten zu beurteilen ist, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die Vertragskonditionen beurteilen und vergleichen sowie informiert über die Ausübung seines Widerrufsrechts entscheiden zu können. Das gilt auch, soweit es um die Genauigkeit rechnerischer Größen geht. Danach ist es ausreichend, wenn der bei Widerruf fällige Tageszins nicht auf mehrere Kommastellen genau, sondern auf Cent gerundet angegeben wird. Darüber hinaus ist es für den gesetzlichen Informationszweck auch nicht von Bedeutung, ob bei einem Tageszins, der in der dritten Stelle nach dem Komma zwischen 5,91 € und 5,92 € liegt, nach oben oder nach unten gerundet wird. Rechtsverbindliche Regeln, wie zu runden ist, bestehen nicht. Da die mit den unterschiedlichen Rundungsmöglichkeiten verbundene Differenz für die Entscheidung des Darlehensnehmers, ob er den Vertrag widerrufen soll, offensichtlich unerheblich ist, sind beide Rundungen gemessen an den Anforderungen des Gesetzes gleichermaßen möglich und zutreffend. b) Der Einwand der Kläger, es fehlten weitere Pflichtangaben im Vertrag, ist nicht begründet. aa) Dass die Beklagte den effektiven Jahreszins zutreffend berechnet hat, haben die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung zugestanden. Die vertraglichen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sind danach unstreitig erteilt. bb) Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Gebäudeversicherung um einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB handelt. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Angaben im Darlehensvertrag zum Umfang des verlangten Versicherungsschutzes seien unzutreffend, weil sie von den Angaben in der nicht in die Vertragsurkunde einbezogenen Zweckerklärung abweichen würden. Die Beurteilung, ob die Pflichtangaben vollständig und zutreffend erteilt wurden, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Darlehensvertrages und nicht nach anderen vertraglichen Absprachen. Vereinbaren die Parteien im Darlehensvertrag, dass die Gewährung des Kredits von der Stellung einer Kreditsicherheit abhängen soll und wie das als Sicherheit dienende Pfandobjekt gegen Untergang oder Verschlechterung zu versichern ist, wird durch den Darlehensvertrag bestimmt, wovon der Darlehensgeber die Auszahlung der Valuta insoweit abhängig macht und machen darf. Soweit das Gesetz dem Darlehensgeber vorschreibt, den Verbraucher über die Vertragsbedingungen zu informieren, kommt es auf den Inhalt der im Darlehensvertrag getroffenen Absprachen an. Da die Regelung im Darlehensvertrag insoweit Vorrang genießt, macht eine Diskrepanz zwischen den Angaben im Darlehensvertrag und denjenigen im Sicherungsvertrag zum Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes die im Darlehensvertrag erteilte Information nicht fehlerhaft. Danach ist die Angabe im Darlehensvertrag zu dem Verlangen der Beklagten, wonach das Gebäude auf Kosten des Darlehensnehmers gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden versichert werden muss, maßgeblich und zutreffend, während es auf die weitergehenden und von den Absprachen im Darlehensvertrag abweichenden Anforderungen im Sicherungsvertrag, der nach dem Sachvortrag der Kläger nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen war, für den Inhalt der Pflichtangaben nicht ankommt. cc) Die Beklagte war auch nicht gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 und § 3 Nr. 10 EGBGB verpflichtet, nähere Angaben zu den Kosten der im Darlehensvertrag zutreffend beschriebenen Gebäudeversicherung zu machen. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagten die Höhe der anfallenden Versicherungsprämien nicht bekannt war. Die begriffliche Bestimmung der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 g der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zeigt, dass davon nur Kosten erfasst werden, die dem Darlehnsgeber bekannt sind oder bekannt sein müssen. Die Höhe der Versicherungsprämien hing ausschließlich von der Auswahl des Versicherers durch die Klägerin zu 3 ab. Die danach fälligen Prämien und die Bedingungen ihrer Anpassung kannte die Beklagte nicht und sie musste diese auch nicht kennen. Dass mit einer Gebäudeversicherung, deren Bestehen nach dem Darlehensvertrag Voraussetzung für den Kredit war, Kosten verbunden sein würden, ist dem durchschnittlichen Verbraucher zum einen auch ohne besonderen Hinweis bewusst. Zum anderen enthält der vorliegende Darlehensvertrag unter 2.4. einen allgemeinen Hinweis auf die Kosten der Versicherung. Eine detailliertere Umschreibung, wie sich diese Kosten zusammensetzen, war nicht erforderlich. dd) Bei dem Sicherungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten handelt es sich nicht um einen Vertrag über eine Zusatzleistung des Kreditgebers oder eines Dritten, über den gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB hätte informiert werden müssen, denn der Vertrag hat keine Leistung des Kreditgebers oder eines Dritten zum Gegenstand, sondern eine Leistung des Darlehensnehmers selbst, der sich im Sicherungsvertrag verpflichtet, die vereinbarten Sicherheiten zu stellen. Die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB bestehende Verpflichtung, über das Verlangen des Darlehensgebers eine bestimmte Sicherheit zu stellen, gilt für Immobiliardarlehensverträge nicht (Art. 247 § 9 EGBGB). ee) Soweit die Kläger rügen, entgegen Art. 274 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB sei der nach Ablauf der Zinsbindung geltende Referenzzinssatz nicht klar und verständlich dargelegt, sind die Angaben im Vertrag nicht zu beanstanden. Die Kläger zeigen nicht auf, inwiefern die in der Berufungsbegründung nur unvollständig zitierte Beschreibung der Zinsanpassung unzureichend sein soll. ff) Hinsichtlich der Rüge, die Beklagte habe es versäumt, über die Bedingungen der Anpassung der Kontoführungsgebühren zu unterrichten, ist nicht dargetan, dass sich die Beklagte in den Vertragsbedingungen ein Recht zur einseitigen Anpassung der Gebühren ausbedungen hätte. Aus dem Zusatz „derzeit“ vor dem im Vertrag genannten Gebührenbetrag ergibt sich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten. Über die selbstverständlich bestehende Möglichkeit, Gebühren einvernehmlich abzuändern, musste die Beklagte nach dem Gesetz nicht informieren. gg) Auch aus der Regelung des § 494 Abs. 7 BGB folgt nicht, dass die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat. Soweit die Kläger rügen, das Verfahren bei Kündigung sei im Vertrag unzureichend beschrieben, handelt es sich dabei bei einem Immobiliardarlehensvertrag bereits um keine Pflichtangabe (Art. 247 § 9 EGBGB). Ihr Fehlen führt deshalb nicht zur Kündbarkeit des Vertrages gemäß § 494 Abs. 4 BGB. Unabhängig davon enthält der Vertrag unter 9. ausführliche Angaben zu den Kündigungsrechten unter Einschluss der außerordentlichen Kündigung. hh) Das im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 492 Abs. 2 BGB streitige Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe die Laufzeit des Vertrages falsch berechnet, ist erstmals im Schriftsatz vom 22.3.2019 erhoben und damit neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Ein Grund dieses Vorbringen im Berufungsverfahren noch zuzulassen, besteht nicht. 3. Die Entscheidung des Landgerichts über den Bereicherungsanspruch der Klägerin zu 3 auf Erstattung geleisteter Kontoführungsgebühren und die damit zusammenhängenden Nebenforderungen lässt keine Rechtsfehler erkennen. Da es sich bei den Kontogebühren um eine Nebenleistung auf ein Immobiliardarlehen handelt, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Klägerin zu 3 nur die Herausgabe von Nutzungen im Wert einer Verzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen kann. Zutreffend ist auch die weitere Annahme, dass neben dem Anspruch auf Nutzungsersatz keine Verzugs- oder Prozesszinsen verlangt werden können. Der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH, Urteil vom 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert des vorrangig gestellten Feststellungsantrags ergibt sich aus der Summe der bis zum Widerruf geleisteten Raten. Das gilt auch für den Hilfsantrag, weshalb die Werte von Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zu addieren sind. Hinzuzurechnen ist der bezifferte Zahlungsantrag, was einen Gesamtwert in der Stufe bis 25.000 € ergibt. Dieser Streitwert war in Abänderung der landgerichtlichen Bemessung auch für den ersten Rechtszug festzusetzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.