Urteil
24 U 230/18
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0726.24U230.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf 20.234,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert der Berufung wird auf 20.234,73 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens. Der Kläger erwarb im Januar 2015 von einem Autohaus in Stadt1 einen PKW Marke1 Typ1 zum Preis von 19.890 €. An das Autohaus leistete er eine Anzahlung in Höhe von 4.000 €, den Restbetrag von 15.890 € finanzierte er durch einen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 52 - 61 d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger leistete die vorgesehenen Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 14.01.2018 (Blatt 65 d. A.) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung, was die Beklagte zurückwies. In der Folgezeit führte der Kläger bis März 2018 das Darlehen vereinbarungsgemäß (unter Vorbehalt) zurück, wobei er insgesamt 16.234,73 € an die Beklagte leistete, worauf diese das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigab. Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie der an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, die im Darlehensvertrag enthaltenen Pflichtangaben seien fehlerhaft gewesen, weshalb ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zugestanden habe. Insgesamt lägen in neun Fällen Verstöße hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben vor. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich zudem auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Wegen der hierzu getroffenen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung rügt der Kläger Rechtsfehler des Landgerichts. Dieses habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den zu zahlenden Zinssatz im Widerrufsfall belehrt habe, weil es in der Widerrufsinformation unter Ziffer X des Darlehensvertrages heiße: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen“, obwohl ein Vertragszins von 0,9 % vereinbart gewesen sei. Im Übrigen komme eine Wertersatzpflicht des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 20.11.2018 verkündeten Urteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 13 O 148/18, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.234,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung entgegen, die sie bereits für unzulässig hält, und verteidigt das angefochtene Urteil. Eine zunächst im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Hilfswiderklage hat die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 365 m. w. Nachw.) muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Hier enthält die Berufungsbegründung zwar den allgemeinen Hinweis, dass der Kläger bereits in der Klageschrift umfassend dargelegt habe, dass die Beklagte unzureichend über mehrere Pflichtangaben belehrt habe. Dies ist als Berufungsbegründung unzureichend, weil hierfür angesichts der umfangreichen Argumentation des Landgerichts die bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ohne Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht ausreicht und der Senat die Vollständigkeit der erteilten Pflichtangaben auch nicht von Amts wegen nachzuprüfen hat. Richtig ausgeführt wird aber die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Belehrung über den zu zahlenden Zinssatz im Widerrufsfall. Dies genügt als Berufungsbegründung, weil schon eine fehlende Pflichtangabe ausreichen kann, um die Widerrufsfrist nicht in Lauf zu setzen. Die Berufung ist aber unbegründet, weil eine fehlerhafte Pflichtangabe nicht vorliegt und die Widerrufsfrist daher bereits im Januar 2015 mit Vertragsschluss und Aushändigung des schriftlichen Darlehensantrags an den Kläger zu laufen begann (§§ 355, 356b BGB). Nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB (in der im Jahre 2015 geltenden Fassung) ist im Darlehensvertrag der im Falle eines Widerrufs pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Dieser wird hier in der Widerrufsinformation (Abschnitt X des Darlehensvertrages, Blatt 56 d. A.) auch angegeben, wenn auch mit „0,00 €“, was einen Widerspruch zur vorangehend mitgeteilten Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Sollzinses darstellt, der unter Abschnitt V mit „0,90 %“ angegeben wurde. Gleichwohl führt dies nicht zu einer erweiterten Widerrufsmöglichkeit für den Kläger. Mit dem Landgericht legt der Senat die entsprechende Formulierung der Widerrufsinformation dahin aus, dass die Beklagte im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auf die tatsächliche Geltendmachung der ihr in diesem Falle an sich zustehenden Sollzinsen verzichten wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Formulierung in Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ ersichtlich eine abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers anführt, während erst in Satz 3 auf die individuellen Verhältnisse eingegangen wird, was der Verbraucher nur dahingehend verstehen kann, dass die Bank für den Fall des Widerrufs von ihm keine Zinsen erheben wird (ebenso für einen vergleichbaren Sachverhalt OLG Köln, VuR 2019, 142, 143 m. w. Nachw.). Der Hinweis auf die Widerrufsfolgen war daher bereits nicht fehlerhaft. Im Übrigen knüpft das Gesetz (§ 356b Abs. 2 BGB) den Fristbeginn für den Widerruf ausdrücklich an den Umstand, dass die Pflichtangaben „nicht“ im Vertrag enthalten sind. Hier war der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag aber angegeben, wenn auch nach Auffassung des Klägers fehlerhaft. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind, etwa ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.04.2019, XI ZR 511/18, BeckRS 2019, 8504). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - hier einen fehlerhaften Hinweis auf die Widerrufsfolgen und den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag annehmen wollte, schließt der Senat angesichts eines für die gesamte Vertragslaufzeit zu entrichtenden Sollzinses von 344,73 € bei einer Darlehenssumme von 15.890 € aus, dass sich ein verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen würde. Entgegenstehender landgerichtlicher Rechtsprechung (LG Aurich, BeckRS 2018, 30943; LG Stuttgart, BeckRS 2018, 22716) vermag der Senat daher nicht zu folgen. Da die Berufung weitere Fehler des angefochtenen Urteils nicht aufzeigt, war diese mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.