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Urteil

1 O 69/20

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1019.1O69.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der klagenden Partei stehen keine Ansprüche aus dem von ihr erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrages, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355 BGB abgelaufen war, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.2, 492 BGB a.F.erfüllt waren. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht vollständig dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass den Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Der nach Gestaltungshinweis (3) bei den Widerrufsfolgen anzugebende, genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 Euro angegeben. Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten; diese für den Leasingnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend (BGH XI ZR 650/18 – Urteil v. 05.11.2019). Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs.2 Satz 3 EGBGB hätte begeben müssen, ebenso, wenn sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB sind vorhanden. Die Angabe des Verzugszinssatzes nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ist jedenfalls nach dem vorliegend anzuwendenden Maßstab noch in ausreichender Art und Weise erfolgt. Auf Seite 3 des Leasingvertrages unter Punkt V.2.wird ausdrücklich mitgeteilt, dass der Verzugszinssatz 5% über dem Basiszinssatz beträgt. Die Tatsache, dass es „5% über Basiszins“ statt „5 Prozentpunkte“ heißt, führt nicht dazu, dass die Information fehlerhaft ist. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Zudem handelt es sich jedenfalls nicht um eine fehlende, sondern allenfalls um eine fehlerhafte Pflichtinformation. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18; BeckRS 2019, 20121). Dies ist nach der Auffassung des Gerichts vorliegend nicht der Fall, denn ein verständiger Verbraucher, der sich für diese Fragestellung interessiert, wird durch die Klausel darauf gestoßen, dass Verzugszinsen anfallen können. Kommt es ihm insoweit auf die konkrete Höhe der Verzugszinsen an, so kann er sich hierüber ohne Schwierigkeiten im Rahmen einer Internetsuche unter dem Stichwort „Verzugszinsen“ informieren. Nach der Auffassung des Gerichts reduziert sich die gerichtliche Überprüfung der Pflichtangaben nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen zudem darauf, ob ein ganz besonders grober Fehler vorliegt, der nicht nur generell dazu geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben, sondern außerdem geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sich über sein Widerrufsrecht und die Rechtslage bezüglich des Darlehens anderweitig zu informieren (ähnlich: Herresthal, NJW 2019, 13). Nach einem solchen Zeitablauf geht nämlich der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass ein Widerrufsrecht auch bei fehlender Belehrung nicht mehrausgeübt werden kann (vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Tatsache, dass diese Ausschlussfrist nicht für Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 356b Abs. 2 BGB), lässt keinen Schluss darauf zu, dass es dem aktualisierten Willen des Gesetzgebers entspricht, dass der Widerruf hier in eklatantem Wertungswiderspruch zu allen anderen Widerrufsrechten zeitlich unbegrenzt möglich sein soll. Sie beruht im Hinblick auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vielmehr darauf, dass die Wohnimmobilienkredit-RL (RL 2014/17/EU) keine Vorgaben zur Widerrufsfrist macht, die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL (RL 2002/65/EG) hingegen schon. Letztere sieht anders als Art 10 Verbraucherrechte-RL (RL 2011/83/EU) auch nicht selbst eine Höchstfrist vor. Daher traute der deutsche Gesetzgeber sich nicht eine allgemeine Höchstfrist auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge zu statuieren. Aus den Erwägungsgründen der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL ergibt sich aber nicht, dass der (europäische) Gesetzgeber ein unendliches Widerrufsrecht begründen wollte. Da die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL erheblich älter als die Verbraucherrechte-RL ist, kann insoweit davon ausgegangen werden, dass es dem aktualisierten Willen des europäischen Gesetzgebers entspricht, ein Widerrufsrecht nach einem Jahr und 14 Tagen nur in engen Grenzen zuzulassen, auch wenn er insoweit bezüglich der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL noch nicht rechtssetzend tätig geworden ist. An einem solchen ganz besonders schwerwiegenden Fehler fehlt es hier erst Recht, da die Klausel jedenfalls eine Anstoßfunktion ganz eindeutig erfüllt. Die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist im Darlehensvertrag enthalten. Dem Darlehensnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen, denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der Verdeutlichung hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann zum Beispiel nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein. Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden. Die innerprozessuale Bedingung der Hilfswiderklage ist nicht eingetreten, sodass es insoweit keiner Entscheidung bedarf. Auch die Angaben unter Punkt XIV. Ziffer 5 des Leasingvertrages ist nicht fehlerhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Regelung nach § 489 Abs. 3 BGB auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht zumindest durch Vereinbarung übertragbar wäre. Der Rechtsgedanke, dass sich der Darlehensnehmer nicht einem vertraglichen Sollzins, der über dem gesetzlichen Verzugszins liegt, entziehen können soll, trifft auf diese Fallkonstellation grundsätzlich genauso zu. Darüber hinaus würde eine fehlerhafte AGB-Regelung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht steht, sich nicht auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirken (so zu einer unzulässigen Aufrechnungsbeschränkung: BGH, Beschl. v. 9.4.2019 – XI ZR 511/18, BKR 2020, 32). Insofern hätte es den Klägern oblegen, darzulegen, inwiefern sie sich durch diese Klausel in ihrem konkreten Einzelfall davon abgehalten wurden, das Widerrufsrecht fristgerecht auszuüben, sodass es sich nun als treuewidrig darstellen würde, wenn sich die Beklagte nun auf die Widerrufsfrist beruft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucher-Leasingvertrages für ein Kraftfahrzeug. Im April 2017 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen [Fahrzeugtyp]. Nachdem Vertrag sind 36 Leasingraten zu zahlen. Wegen des Inhalts und der konkreten Formulierungen des Leasingvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 16ff d.A.) verwiesen und Bezug genommen. Der Vertrag wurde durch den Autoverkäufer vermittelt. Die klagende Partei handelte im Rahmen der Vertragsschlüsse als Verbraucher, die Beklagte als Unternehmerin. Bis zur Widerrufserklärung zahlten die Kläger die Anzahlung in Höhe von 8.500€ und 27 Raten i.H.v. 150,89€. Mit einem Schreiben vom 08.07.2019 erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrages. Die Kläger meinen, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist auf Grund von fehlenden Pflichtangaben, insbesondere zum Verfahren bei Kündigung nicht zu laufen begonnen habe. Sie meinen außerdem, dass die Klausel unter Nr. XIV.5 der AGB, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn nicht der geschuldete Betrag binnen 2 Wochen an die Leasinggeberin zurückgezahlt wird, zu einer unzulässigen Drucksituation führe. Die Kläger beantragen: 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten ab ihrer Widerrufserklärung vom 08.07.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Gebrauchsüberlassung an dem Fahrzeug des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […], abgeschlossenen Leasingvertrag zu der Leasingvertrag-Nr.: … keine weiteren Leasingraten mehr schulden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 12.574,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […] nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Kläger an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […], in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe beantragt die Beklagte widerklagend: festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Leasingfahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Kläger beantragen: Die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und der Vertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben.