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Beschluss

24 U 128/20

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1028.24U128.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 17.448,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 17.448,91 € festgesetzt. I. Die Klägerin erhebt Ansprüche aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Die Parteien schlossen am 11.05.2015 den als Anlage K 1 zum Klageschriftsatz vom 21.08.2019 vorgelegten Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 04.04.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages. Sie meint, die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da dem Verbraucherdarlehensvertrag gesetzliche Pflichtangaben fehlten. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 13.03.2020 (Bl. 157 - 160 d. A.) die Klage abgewiesen. Auf das angegriffene Urteil wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.06.2020, Bl. 200 - 229 d. A.). Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 24.08.2020 (Bl. 305 - 345 d. A.). Der Senat hat am 01.09.2020 einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Bl. 360 - 363 d. A.). erlassen, auf den verwiesen wird, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 06.10.2020 (Bl. 367 - 387 d. A.) auf den Bezug genommen wird, geäußert. Von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss vom 01.09.2020 ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensraten. Die Widerrufsfrist war vor der Widerrufserklärung abgelaufen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.09.2020 wird verwiesen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Klägerschriftsatz vom 06.10.2020: Der Musterschutz entfällt nicht dadurch, dass in der Widerrufsinformation des streitgegenständlichen Darlehensvertrages unter anderem belehrt wird, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens kein Sollzins zu zahlen ist. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglichte es einem normal Informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, beck-online), abzusehen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die vorzitierte Formulierung, dass zwischen Auszahlung und Rückzahlung kein Sollzins zu zahlen ist, macht die Widerrufsinformation nicht undeutlich und stellt auch keine Abweichung vom Mustertext dar. Die Beklagte hat durch diese Regelung auf den ihr eigentlich für den Fall eines Darlehenswiderrufs zustehenden Zinsbetrag für den Zeitraum zwischen Aus- und Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N.; Senatsurteil vom 26.07.2019, Az. 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14, beck-online). Dies muss hier erst recht gelten, da es sich bei dem Verzicht auf Sollzinsen nicht nur um einen ordnungsgemäßen, sondern auch noch um einen dem Darlehensnehmer ausschließlich günstigen Zusatz handelt. Die von der Beklagten verwendete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in Form der sogenannten „Kaskadenverweisung“ entspricht wörtlich dem Text des bundesgesetzlichen Musters. Die Beklagte hat die Klägerin hinreichend klar und verständlich über das ihr zustehende Widerrufsrecht informiert. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, NJW 2020, 1423, beck-online) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/18, BeckRS 2020, 6259, Rn. 10, 12, 13, m. w. Nachw., beck-online). Auch die Angaben in Ziffer VII. der Allgemeinen Bedingungen des Darlehensvertrages (Bl. 121 oben rechts d. A.) zur Berechnung der Höhe einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht zu beanstanden. Die exakte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens muss nicht angegeben werden; es reicht, wenn die wesentlichen Parameter in groben Zügen benannt sind (BGH NJW 2020, 461, Rn. 40 ff; Stackmann, „Aktuelle Rechtsprechung zum Bankrecht“, NJW 2020, 2373 (2375) m. Nachw.). Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht der Senat auch insofern nicht. Die Widerrufsinformation (Bl. 118 unten d. A.) wird auch nicht dadurch missverständlich, dass unter anderem darüber belehrt wird, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf dauerhaftem Datenträger informiert werden kann. Dies entspricht der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation. Abgesehen davon, dass vorliegend eine nachträgliche Belehrung nicht erfolgte, würde sich ein umfassend informierter Darlehensnehmer hiervon auch nicht vom Widerruf abhalten lassen. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die bundesgesetzliche Regelung aus europarechtlichen Gründen unangewandt zu lassen. Hierzu wird insbesondere auf den Beschluss des BGH vom 31.03.2020 (BeckRS 2020, 6259) verwiesen. Weder ist die Zulassung der Revision veranlasst, noch eine Vorlage des Berufungsgerichts an den EuGH. Da die Berufung der Klägerin erfolglos blieb, waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 47 ff GKG, 3 ff ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 01.09.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigen Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage in seinem sorgfältig begründeten Urteil vom 13.03.2020 (Bl. 157 - 160 d. A.) zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem von ihr am 04.04.2019 erklärten Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen. Die gesetzliche Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Widerrufsinformation des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vom 11.05.2015 (Bl. 118 Mitte d. A.) ist nicht zu beanstanden. Sie genießt den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass sie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erteilt wurde und eine relevante inhaltliche Abweichung vom Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB fehlt. Die von der Klägerin hierzu erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Belehrung über eine mögliche Nachbelehrung zu Pflichtangaben auf einen dauerhaften Datenträger. Abgesehen davon, dass eine Nachbelehrung hier nicht erfolgte, entspricht auch diese Belehrung dem gesetzlichen Muster. Darüber hinaus ist die Formulierung auch nicht geeignet, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Ein Fehler der Widerrufsbelehrung ergibt sich auch nicht aus der „Kaskadenverweisung“ zum Widerrufsfristbeginn. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, BKR 2020, S. 248 „Kreissparkasse Saarlouis“) ändert daran nichts. Es steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen; eine richtlinienkonforme Auslegung scheitert am entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BKR 2020, S. 353, Beck-Online). Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift, auch die Gestaltungshinweise sind zutreffend umgesetzt. Der Senat schließt sich der im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.06.2020 zitierten Ansicht von Döll (DAR 2018, S. 61) nicht an (vgl. schon Senatsbeschluss vom 15.05.2020, Az. 24 U 304/19, S. 3). Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 BGB. Insbesondere sind die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Bl. 116 d. A.) zutreffend, insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Seiten 6 f. des angegriffenen Urteils (Bl. 159 R unten/160 d. A.) verwiesen. Auch die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Bl. 117 Mitte d. A.) sind hinreichend, ein Hinweis auf das Ombudsmannverfahren des Bundesverbands deutscher Banken und deren Verfahrensordnung war entbehrlich. Auch die Methode zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung ist im Darlehensvertrag hinreichend dargestellt (Bl. 121 oben rechts d. A.). Eine pauschalisierte Berechnung ist den Allgemeinen Bedingungen zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag so nicht zu entnehmen. Vielmehr ist genannt, dass zur Berechnung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung die finanzmathematischen Rahmenbedingungen nach der Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 19.11.2019, Az. XI ZR 650/18, Beck-Online, Rn. 45). Zudem bliebe das Anlaufen der Widerrufsfrist von einer etwa fehlerhaften Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, S. 19736, m.w.N.). Schließlich ist auch ein geringfügiger Rechenfehler bei der Angabe des Darlehens-Gesamtbetrages (13.697,91 € statt 13.948,91 €) nicht mit dem vollständigen Fehlen einer Pflichtangabe gleichzusetzen. Er würde einen durchschnittlich verständigen Verbraucher auch nicht vom Widerruf abhalten. Zum Vergleich würde nach der Rechtsprechung des BGH z.B. auch eine in den Darlehensvertrag einbezogene unwirksame AGB-Regelung zur Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019, Az. XI ZR 463/18, BKR 2020, S. 32, Beck-Online). Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Aus diesem Grunde möge die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist auch überlegen, ob die Berufung aus Gründen der Kostenschonung zurückgenommen werden soll.