Beschluss
24 U 7/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0820.24U7.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 14.154,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Berufung wird auf 14.154,29 € festgesetzt. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche nach dem Widerruf eines mit der Beklagten geschlossenen „Auto-Kilometer-Leasingvertrages“ geltend. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss des Senats vom 26.05.2020 (Bl. 229f. der Akte) mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme der Klägerin vom 03.08.2020 (Bl. 251f. der Akte) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Der Klägerin steht kein gesetzliches Widerrufsrecht, insbesondere kein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1 BGB iVm § 495 Abs. 1 BGB, zu. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus europäischem Recht. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) nicht eröffnet. Denn diese gilt allein für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung (Art. 2 (2) d) RL 2008/48/EG). Bereits die Aufnahme der Nr. 3 in § 506 Abs. 2 BGB stellt eine überschießende Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber dar. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2012 (Az. I-24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069f.) und die dortigen Ausführungen vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat folgt vielmehr der in jeder Hinsicht überzeugenden Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18 (NJW-RR 2020, 299, beck-online) (ebenso überzeugend OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, BeckRS 2929, 5137, beck-online). Soweit man das Bestehen eines vertraglichen Widerrufsrechts annimmt, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 26.05.2020 bereits dargelegt, dass die vertraglich festgelegte Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsschluss zum Zeitpunkt des Widerrufs durch die Klägerin bereits verstrichen war. Des Weiteren hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte zudem sämtliche „Pflichtangaben“ im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB ordnungsgemäß erteilt hat. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich. Soweit die Berufung darauf verweist, dass der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19) hierzu eine andere Auffassung vertreten habe, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht einschlägig, da auf den streitgegenständlichen Kilometer-Leasingvertrag die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung findet. Ebenso wenig wie bei einem Immobiliardarlehensvertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18, BKR 2020, 255, beck-online) besteht daher im vorliegenden Fall Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es schon nicht auf das Vorliegen der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion an, wobei die Klägerin schon keine relevante Abweichung von der Muster-Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 EGBGB (in der hier maßgeblichen bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) aufzeigt. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bedarf es bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52 und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010f., Rn. 18, beck-online). Die Beklagte hat auch die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ausreichend umgesetzt. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., beck-online). Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB (auch nach dem Wortlaut der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung). Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26 - 33, beck-online). Der Argumentation des XI. Zivilsenats in der vorgenannten Entscheidung folgend (dort unter Rn. 33 und 39), ist es unschädlich, dass die Beklagte nicht explizit die Anforderungen an die Ausübung eines etwaigen Kündigungsrechts des Leasingnehmers, insbesondere unter Hinweis auf § 492 Abs. 5 BGB, erläutert hat. Denn die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte beschränkt sich nach Systematik Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m.w.N., beck-online). Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird schließlich auch nicht durch eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw., beck-online). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Der Senat sieht weder Anlass für eine Vorlage an den EuGH noch für eine Aussetzung des Verfahrens. Da die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert ergibt sich aus § 47 GKG, § 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 26.05.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … 1. Der Senat weist auf folgenden - bislang nur am Rande erörterten - Gesichtspunkt hin: Die Beurteilung der Klägerin, die offenbar auch das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung geteilt hat, wonach im vorliegenden Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, dürfte unzutreffend sein. a) Leasingverträge sind nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Art. 2 (2) d) geregelt, dass diese nicht gilt für „Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet“. In teilweise überschießender Umsetzung dieser Richtlinie ordnet das deutsche Recht in § 506 BGB (auch in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung) an, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf welche die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechts nach § 495 BGB anwendbar sind. b) § 506 Abs. 2 BGB setzt aber alternativ voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben: Die Klägerin war nicht zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet und hatte auch keinen bestimmten Restwert zu garantieren. Vielmehr lag der Fall eines „Kilometerleasing“ vor, bei dem die Klägerin das Fahrzeug lediglich in einem der im Voraus festgelegten Kilometerleistung entsprechenden Zustand bei Vertragsende zurückgeben musste und im Übrigen bei erheblicher Mehr- oder Minderfahrleistung ein finanzieller Ausgleich nach im Voraus festgelegten Kriterien zu erfolgen hatte. Der Fall fällt daher eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. c) In Übereinstimmung mit neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, beck-online) und München (Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, beck-online) sieht der Senat auch kein Bedürfnis und keine Möglichkeit für eine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt. d) Unter diesen Umständen kann hier lediglich von einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht ausgegangen werden. Die vertraglich festgelegte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss war aber, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verstrichen. Auf den am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweis auf die „Pflichtangaben“ kommt es nicht an, weil nach den obigen Ausführungen § 492 Abs. 2 BGB für den vorliegenden Leasingvertrag gerade nicht gilt und damit auch keine Pflichtangaben zu machen sind. Im Übrigen ist der Senat auch der Auffassung, dass die von der Klägerin gerügten Mängel hinsichtlich der Pflichtangaben nicht vorliegen. e) Selbst wenn ein wirksamer Widerruf angenommen würde, könnte die Klägerin gleichwohl nicht die von ihr auf den Vertrag geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Sie hat das Fahrzeug nach Widerruf nicht etwa zurückgegeben, sondern es bis zum Ablauf der Leasingzeit vertragsgemäß genutzt. Nach § 357a Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 357a Abs. 2 S. 4 BGB (auch in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung) sind im Falle des Widerrufs von Finanzierungshilfen als Nutzungsersatz die vereinbarten Leasingraten geschuldet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen stünde daher der gleich hohe Anspruch der Beklagten auf Wertersatz entgegen. Die Beklagte hat sich hierauf auch nahezu berufen. 2. Dessen ungeachtet schlägt der Senat den Parteien vor, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Als Ansatzpunkt für einen Vergleich sieht der Senat die während der Vertragszeit gezahlten Zinsen, die der Senat auf etwa 1.500 € schätzt. Der Senat schlägt deshalb folgenden Vergleich vor: a) Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 1.500 €. b) Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. 3. Sollte ein Vergleich nicht zu Stande kommen, so ergibt sich aus den oben mitgeteilten Überlegungen zugleich, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat weist deshalb darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 4. Den Parteien wird eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gesetzt.