Beschluss
24 U 51/19
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1015.24U51.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 29.776,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 29.776,27 € festgesetzt. I. Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke einer Fahrzeugfinanzierung. Der Kläger kaufte im Februar 2017 ein Kraftfahrzeug Marke1 und schloss hierzu mit der Beklagten den Verbraucherdarlehensvertrag Anlage K1 zum Klageschriftsatz vom 10. Oktober 2018 (Blätter 59 ff. d. A.). Der Nettodarlehensbetrag betrug 27.076,15 €, der jährliche Sollzinssatz 2,86 % bzw. 2,90 % effektiv. Mit Schreiben vom 7. August 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung auf. Der Kläger hat behauptet, bis zur Widerrufserklärung ordnungsgemäß die monatlichen Darlehensraten gezahlt zu haben, ebenso die kaufvertragliche Anzahlung an die Verkäuferin. Der Kläger meint, sein Darlehenswiderruf sei rechtzeitig gewesen, da die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Denn die Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag (Blatt 60 d. A.) sei fehlerhaft gewesen und es hätten gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben gefehlt. Die Beklagte ist der Feststellungs- und Zahlungsklage entgegengetreten und hat Hilfswiderklage erhoben. Ergänzend wird wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blätter 297 - 299 d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entschied, die Widerrufsfrist des Darlehensvertrages habe mit Erhalt der Widerrufsinformation am 16. Februar 2017 begonnen und sei zum 2. März 2017 abgelaufen. Die Widerrufsinformation enthalte die erforderlichen Pflichtangaben in hinreichender Art und Weise und sei damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Widerrufsfrist habe ordnungsgemäß zu laufen begonnen, da sich die Beklagte auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Artikel 247 EGBGB berufen könne und dem Kläger im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 247 §§ 6 - 13 EGBGB mitgeteilt worden seien. Die Widerrufsinformation auf Seite 2 des Darlehensvertrages (Blatt 60 d. A.) sei ordnungsgemäß und entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte habe mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Der Darlehensvertrag enthalte auch alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die Angaben zur Art des Darlehens seien hinreichend deutlich. Bei der Benennung des Gesamtdarlehensvertrages sei zu berücksichtigen, dass es nur eine fakultative Nebenleistung sei, soweit das Umfassen der Versicherungsprämie und der Versicherungssteuer betroffen ist. Es sei auch ersichtlich, dass der Vertragshändler als Verkäufer den streitgegenständlichen Darlehensbetrag erhält. Die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes seien hirneichend deutlich, ebenso die Warnhinweise für den Fall des Ausbleibens der vom Kläger geschuldeten Zahlungen. Das Landgericht entschied weiter, auch das einzuhaltende Verfahren bei einer Vertragskündigung sei hinreichend deutlich im Sinne des Artikels 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung im Sinne einer umfassenden Aufklärung nicht erfolgen könne, ohne dass dies zu einer unübersichtlichen und schwerlich lesbaren Ansammlung von Pflichtangaben führen würde, die dem Gesetzeszweck einer deutlich verständlichen Erläuterung entgegenstehen würden. Es sei zumutbar, wenn sich der Verbraucher selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber informiert, inwieweit die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, oder wie die Formvorschriften einer Kündigungserklärung sind. Der Kläger sei auch wie gesetzlich vorgesehen hinreichend auf sein Recht zum Verlangen eines Tilgungsplanes hingewiesen worden. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung entspreche dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge und sei nicht zu beanstanden. Dies beziehe sich auch auf die Angaben zu dem im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlenden Zinsbetrag, wobei zu berücksichtigen sei, dass es der Beklagten freistehe, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten, was eine entsprechende Zinsangabe mit 0,00 € weder unzutreffend noch verwirrend mache. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Blätter 299 - 302 d. A.) Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Er meint, das Landgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er meint, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er den Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr widerrufen konnte, weil er bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und alle Pflichtangaben belehrt wurde. Der Kläger hält seine Widerrufserklärung für rechtzeitig. Er verweist im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Mai 2019 (Blätter 236 - 344 d. A.) auf Seiten 9 ff. der Klägerschriftsätze vom 10. Oktober 2018 und 17. Dezember 2018 und seine dortigen Angriffe auf die als unzureichend empfundenen Pflichtangaben hinsichtlich der Art des Darlehens, der Auszahlungsbedingungen, der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde, des Verfahrens bei Vertragskündigung, der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, der Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren, des Barzahlungspreises und eines Verstoßes gegen Artikel 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2b EGBGB ohne Gesetzlichkeitsfiktion (Blätter 338 - 340 oben d. A.). Auf Seiten 5 - 9 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 2. Mai 2019 führt der Kläger sodann aus, dass er auch deshalb noch fristgemäß den Darlehenswiderruf habe erklären können, weil er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über den im Widerrufsfall zu zahlenden Zinsbetrag belehrt worden sei. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Aurich trägt der Kläger seine Rechtsauffassung vor, aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien keine Nullprozentfinanzierung geschlossen wurde und die Beklagte in den Widerrufsfolgen zunächst ausführt, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Darlehensrückzahlung der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, ergebe sich, dass die Angabe des Tageszinses mit 0,00 € für ihn als Verbraucher in höchstem Maße verwirrend sei. Der Hinweis lasse ihn darüber im Unklaren, dass er im Widerrufsfall für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hätte (Blatt 341 d. A.). Zudem komme Wertersatz nur bei ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht (Blätter 342 - 344 d. A.). Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 27.076,15 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 7. August 2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.500,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeug-papieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet; und 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 € freizustellen (Blätter 336 f. d. A.). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Blatt 331 d. A.). Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 8. Juli 2019 (Blätter 349 - 377 d. A.) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 23. August 2019 (Blätter 403 - 405 d. A.) mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 20. September 2019 (Blätter 409 f. d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an seiner mitgeteilten Auffassung fest. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist war abgelaufen, so dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht mehr zustand. Das Berufungsgericht teilt die landgerichtliche Auffassung, dass das von der Beklagten verwendete Formular zur Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag (Blatt 60 d. A.) in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen Seiten 4 - 6 des angegriffenen Urteils (Blätter 299 - 301 d. A.) Bezug genommen. In § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO wird der Berufungsführer dazu angehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch wird bloß formelhaften Berufungs-begründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Prozessstoffs im Berufungsverfahren erreicht. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 520, Rn. 533). Der hiesige Kläger verweist in seiner Berufungsbegründung pauschal auf Seiten 9 ff. seines Klageschriftsatzes und auf seinen Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 (Blätter 339 unten/340 oben d. A.). Die vorgenannte Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze (Blätter 339/340 oben) genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Konkrete Angriffe auf Unrichtigkeiten des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Hinreichend ausgeführt ist der Angriff des Klägers, dass der Zinsbetrag für den Widerrufsfall im Sinne des Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mit „0,00 €“ fehlerhaft angegeben sei, so dass er nach seiner Ansicht über den Zinssatz im Widerrufsfall fehlerhaft belehrt worden sei. Doch auch dieser Angriff führt nicht zum Erfolg der Berufung. Obgleich die Angabe des im Widerrufsfall pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages mit „0,00 €“ im Widerspruch zur vorangehend mitgeteilten Verpflichtung zur Entrichtung eines vereinbarten Sollzinses in Höhe von 2,86 % steht, führt dies nicht zu einer erweiterten Widerrufsmöglichkeit für den Kläger. Denn mit dem Landgericht legt der Senat die Formulierung dahin aus, dass die Beklagte im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts zugunsten des Klägers auf die tatsächliche Geltendmachung der ihr in diesem Falle an sich zustehenden Sollzinsen verzichten wollte. Ergänzend wird auf die Hinweise Seiten 2 f. des Senatsbeschlusses vom 22. August 2019 (Blätter 404 f. d. A.) verwiesen. Der Senat hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest (vgl. schon Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Aktenzeichen 24 U 230/18, Seite 6 m. w. N.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Da der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug ergibt sich aus §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 f. ZPO. ________________________________________ Vorausgegangen ist unter dem 23.08.2019 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mögliche Verhandlung nicht geboten ist. Gründe Die Ausführungen des Landgerichts treffen in Ergebnis und Begründung zu. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Abänderung. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Die Widerrufsfrist war abgelaufen. Daher stand dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Der Kläger greift das landgerichtliche Urteil lediglich insoweit an, als der Zinsbetrag für den Widerrufsfall i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB mit „0,00 €“ fehlerhaft angegeben sei, so dass er nicht ordnungsgemäß über den im Widerrufsfall zu zahlenden Zinssatz belehrt worden sei. Eine fehlerhafte Pflichtangabe ergibt sich jedoch nicht daraus, dass der im Falle eines Widerrufs pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in der Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag mit „0,00 €“ (Bl. 60 d.A.) angegeben ist. Obgleich dies im Widerspruch zur vorangehend mitgeteilten Verpflichtung zur Entrichtung eines vereinbarten Sollzinses in Höhe von 2,86 % steht, führt dies nicht zu einer erweiterten Widerrufsmöglichkeit für den Kläger. Mit dem Landgericht legt der Senat die Formulierung der Widerrufsinformation dahin aus, dass die Beklagte im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auf die tatsächliche Geltendmachung der ihr in diesem Falle an sich zustehenden Sollzinsen verzichten wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Formulierung in Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ ersichtlich eine abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers anführt, während erst in Satz 3 auf die individuellen Verhältnisse eingegangen wird, was der Verbraucher nur dahingehend verstehen kann, dass die Bank für den Fall des Widerrufs von ihm keine Zinsen erheben wird. In § 356b Abs. 2 BGB knüpft das Gesetz den Fristbeginn für den Widerruf ausdrücklich an den Umstand, dass die Pflichtangaben „nicht“ im Vertrag enthalten sind. Hier war der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag aber angegeben, wenn auch nach Auffassung des Klägers fehlerhaft. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind, etwa ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot (so schon Senatsurteil vom 26.7.2019, Az. 24 U 230/18, S. 6, m.w.N.). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - hier einen fehlerhaften Hinweis auf die Widerrufsfolgen und den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag annehmen sollte, schließt der Senat angesichts eines für die gesamte Vertragslaufzeit zu entrichtenden Sollzinses von 2.478,73 € bei einem Nettodarlehensbetrag von 27.076,15 € aus, dass sich ein verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen würde. Entgegenstehender landgerichtlicher Rechtsprechung vermag der Senat daher nicht zu folgen (o. zit. Senatsurteil vom 26.7.2019, a.a.O., m.N.). Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Kostenschonung möge auch die Rücknahme der Berufung erwogen werden.