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Beschluss

24 U 249/20

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1026.24U249.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 16.918,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 16.918,64 € festgesetzt. I. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 13. August 2021, insbesondere auf seine dortigen Ausführungen und Nachweise dazu, dass auf Restwert-Leasingverträge - und mithin auch auf den streitgegenständlichen Leasingvertrag - die Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (folgend: Verbraucherkreditrichtlinie) insgesamt keine Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im Schriftsatz vom 08. Oktober 2021, die sich ausschließlich mit Aspekten der Verbraucherkreditrichtlinie vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 09. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 befassen, nicht geeignet, hier zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die Verbraucherkreditrichtlinie ist hier, wie bereits ausgeführt, nicht einschlägig. Somit war damit die Berufung zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung erging nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. III. Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47, 48 GKG, 3 ZPO und entspricht der Höhe der zweitinstanzlich erweiterten Forderung. --- Vorausgegangen ist unter dem 13.08.2021 folgender Hinweis (-die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. A. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Prüfung von Pflichtangaben in der Berufungsinstanz nicht von Amts wegen erfolgt, sondern Ausführungen des Berufungsklägers erfordert, die den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (BGH, B. v. 11.10.2016, Az. XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365 m.w.N.). Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Eine allgemeine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder eine schlagwortartige Aufzählung vermeintlich fehlender Pflichtangaben ist nicht ausreichend (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121). B. Dem streitgegenständlichen Leasingvertrag fehlen keine Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB. Soweit der Kläger einzelne Pflichtangaben als fehlerhaft rügt, folgt daraus nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind fehlerhafte Pflichtangaben fehlenden Angaben nur gleichzustellen, wenn der jeweilige Fehler geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (ebenso BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 26; BGH, U. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 Rn. 25; OLG München, B. v. 20.04.2020, Az. 5 U 6838/19, BeckRS 2020, 27825 Rn. 9). Dies ist jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger als fehlerhaft gerügten Angaben zur Kündigung und zur Art der Finanzierung nicht der Fall. C. Der Inhalt der Widerrufsinformation (§ 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) steht einem Beginn des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht entgegen. 1. Die Widerrufsinformation ist nicht im Hinblick auf die enthaltene „Kaskadenverweisung“ unzureichend. Denn auch wenn Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend richtlinienkonform auszulegen sein mag, dass eine Kaskadenverweisung nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm sei, gilt dies außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie nicht (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 13-16). Auf Restwert-Leasingverträge findet die EU-Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung, da diese nur für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung gilt (s. Art. 2 Abs. 2 lit d) RL 2008/48/EG). Das Widerrufsrecht aus § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB beruht auf einer sog. „überschießenden Umsetzung“ der Richtlinie und beurteilt sich damit ausschließlich nach nationalem Recht. Danach aber ist der Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB ausreichend (vgl. BGH, BKR 2020, 255). 2. Die Widerrufsinformation ist auch im Hinblick auf die Wertersatzpflicht des Klägers nicht zu beanstanden. Nach § 357a Abs. 3 S. 4, Abs. 2 S. 2 BGB kommt § 357 Abs. 7 BGB zur Anwendung. a) Die Voraussetzungen von § 357a Abs. 2 S. 1 BGB müssen nicht erfüllt sein. Die ihrem Wortlaut nach missverständliche Verweisung aus § 357a Abs. 3 S. 4 BGB bezieht sich für den Fall, dass die Finanzierung der Überlassung einer Sache dient, nicht auf Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift (Reinking, Bemessung des Wertersatzes für geleaste und finanzierte Fahrzeuge, DAR 2019, 132, 134 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 357a Rn. 3 a. E.). b) Auch die Voraussetzungen des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB sind für den Wertersatzanspruch nicht erforderlich, so dass auch keine Belehrung i. S. d. Art. 246 § 1 EGBGB erforderlich war. Insoweit sind die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den darlehensfinanzierten Erwerb von Kraftfahrzeugen im Wege des verbundenen Geschäfts entwickelt hat (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 30 ff.), auf das Kraftfahrzeug-Leasinggeschäft zu übertragen. Insbesondere greift auch insoweit das Argument, dass Art. 246a Abs. 1 BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge zugeschnitten ist und damit auf die Anschaffung eines Fahrzeuges - sei es im Sinne eines finanzierten Kaufs oder eines Leasinggeschäfts - nicht passt. c) Eine Belehrung über die Wertersatzpflicht an sich sowie im Sinne von § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ist jedenfalls erfolgt. 3. Auch die unter Nr. I.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen vereinbarte und auf vier Wochen befristete Bindung des Klägers an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung steht einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation nicht entgegen. Diese auf Seite 4 des Vertrages enthaltene Klausel ist offenkundig kein Bestandteil der auf Seite 2 erteilten Widerrufsinformation. Insoweit greift zunächst der allgemeine Grundsatz, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, U. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N.; Senatsurteil vom 26.07.2019, Az. 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14). Zudem ist die Vereinbarung der Bindungsfrist auch nicht geeignet, bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, U. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rn. 21), falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken. Die Annahme, die Vereinbarung einer Bindungsfrist sei verwirrend, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit dem Erfordernis der Erteilung einer Widerrufsinformation keine Möglichkeit bestünde, von der in den §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten und den Interessen beider Vertragsparteien dienenden Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen. Für eine dahingehende Gesetzesauslegung ist keine rechtliche Grundlage erkennbar (OLG Köln, B. v. 27.08.2018, Az. 12 U 46/18, BeckRS 2018, 38696 Rn. 10 ff. m. w. N.). Zudem kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages sorgfältig durchliest (BGH, U. v. 17.09.2019, Az. XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 23). Tut er dies, erlangt er ohne Weiteres Kenntnis von der eindeutigen Regelung in Ziffer I.1 der Leasingbedingungen. 4. Auch sonstige Gesichtspunkte stehen der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht entgegen. Insbesondere enthält diese eine terminologische Anpassung an den Leasingvertrag („Leasingnehmer“, „Leasinggeber“, „Leasinggegenstand“), woran die einmalige Bezugnahme auf einen „Zinsbetrag“, statt der „Leasingrate“ nichts ändert. Denn aus den übrigen Benennungen ergibt sich stets, dass es sich um einen Leasingvertrag handelt. Im Übrigen ist der Zinsbetrag, der auf den vereinbarten Sollzins verweist, auch deshalb bedeutungslos, weil die Klägerin auf einen solchen verzichtet. 5. Auf die Frage, ob zu Gunsten der Beklagten auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB streiten würde, welcher jedenfalls unionsrechtliche Erwägungen nicht entgegenstehen, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. D. Auch die sonstigen Einwände bezüglich weiterer Pflichtangaben greifen nicht durch. 1. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ihn nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (Art. 247 § 3 Nr. 13 EGBGB) belehrt, ist ein Bezug zum streitgegenständlichen Vertrag nicht erkennbar. Denn die Beklagten hat den Kläger auf S. 3 des Vertrages unter Nr. 6 („Bestehen eines Widerrufsrechts“) sogar ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht hingewiesen. Unabhängig davon ergibt sich die Belehrung auch unmittelbar aus der Erteilung der Widerrufsinformation. 2. Die Angaben der Beklagten zur Höhe des Verzugszinssatzes (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) sind fehlerfrei. Die Angabe des abstrakten Verzugszinssatzes war ausreichend. Insbesondere bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen fehlenden Aussagekraft des Verzugszinssatzes keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes (BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755; BGH, B. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577). Soweit der Kläger rügt, „auf Seite 3 unter V. Nr. 1 des Vertrages“ sei der Verzugszins fehlerhaft mit „5 % über dem während des Verzugs gültigen Basiszinssatz zu erstatten“, scheinen sich die Ausführungen erneut nicht auf den streitgegenständlichen Vertrag zu beziehen. Auf S. 3 des Vertrages ist unter der Überschrift „Weitere Pflichtangaben gemäß den Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“ unter Nr. 8 mehrfach zutreffend ausgeführt: „Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber einem Verbraucher für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. 3. Die Angaben der Beklagten im Hinblick auf das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB) sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB) zählt nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB, über das - soweit einschlägig - zu informieren ist (BGH, U. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577; ebenso B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 20 f.). Unabhängig davon hat die Beklagte den Kläger unter auf S. 3 unter Nr. 7 sogar ausdrücklich über das Fehlen eines ordentlichen Kündigungsrechts sowie - unter weiterem Verweis auf Nr. X.7 und XIV. der allgemeinen Leasingbedingungen - auf die Möglichkeit und die Modalitäten einer Kündigung bei Totalschaden/Fahrzeugverlust einerseits und aus wichtigem Grund andererseits hingewiesen. Zudem folgt aus der Pflicht, über das einzuhaltende Verfahren bei Vertragskündigung zu informieren, keine Pflicht, über Formerfordernisse oder gar deren Fehlen zu informieren. 4. Die Angaben der Beklagten über den Zugang des Leasingnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) sind ebenfalls ausreichend (vgl. BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 37-40). Soweit der Kläger die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit für unionsrechtswidrig hält, ist dies unerheblich, weil die Verbraucherkreditrichtlinie - wie dargelegt - nicht zur Anwendung kommt. Insofern ist aufgrund der abstrakt gehaltenen Ausführungen des Klägers schon nicht hinreichend klar, welche konkreten weiteren Informationen der Kläger erwartet hätte. Inhaltlich sind die Angaben der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Informationen zeigen dem Verbraucher die Möglichkeit auf, von dem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren der Bank1 Gebrauch zu machen. Sie benennen nicht nur die postalische Anschrift, sondern darüber hinaus auch Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift. Dies ist grundsätzlich ausreichend (OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 23). Insbesondere bedarf es nicht der Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Denn nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen sind die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgebend. Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt (BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 39; OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 23). Die jeweils aktuelle Fassung der Verfahrensvorschriften mit Angaben auch zu den Kosten kann der Verbraucher zudem unproblematisch auf der Homepage der Bank1 einsehen, deren Internetadresse im Vertrag ebenfalls genannt ist. 5. Auch einen Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB (Gesamtbetrag) hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Ds 16/11643 S. 93) zutreffend geltend macht, dass für „Finanzierungsverträge, die keinen Nettodarlehensbetrag kennen, weil kein Darlehen ausbezahlt wird, […] an die Stelle des Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis“ bzw. - bei Beschaffung des Vertragsgegenstandes durch den Unternehmer - der Anschaffungspreis treten soll, so hat die Beklagte dem genüge getan, da sie auf S. 1 des Vertrages unter (5) den „Gesamt-Fahrzeugpreis“ mit der Anmerkung „entspricht dem Gesamtkreditbetrag/Anschaffungspreis inkl. der geltenden gesetzlichen MwSt.“ mit 33.660 € angegeben hat. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Ds 116/11643 S. 125) weiter zutreffend geltend macht, dass mit „Gesamtbetrag“ die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers anzugeben ist, ist die Beklagte auch diesem Erfordernis nachgekommen. Denn der angegebene Gesamtbetrag in Höhe von 30.865,53 € entspricht - abgesehen von einer offenkundig auf einen Tippfehler zurückzuführenden Abweichung von 11 Cent - der Summe aus Leasing-Sonderzahlung (5.000 €), 36 Leasingraten zu je 294,74 € (= 10.718,64 €) und dem vom Kläger garantierten Restwert (15.147 €). Welche zusätzliche Belastung den Kläger treffen sollte, welche die Beklagte nicht berücksichtigt hätte, hat auch der Kläger nicht dargelegt. Angesichts der marginalen Abweichung kann der Senat ausschließen, dass der genannte Tippfehler auch nur abstrakt geeignet gewesen wäre, den Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. 6. Soweit der Kläger geltend macht, in dem Leasingvertrag finde sich keine Angabe über die Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), scheinen sich die Ausführungen erneut nicht auf den streitgegenständlichen Vertrag zu beziehen. Wie der Kläger selbst ausführt, ist jedenfalls eine kurze, schlagwortartige Produktbezeichnung ausreichend, welche insbesondere der Abgrenzung verschiedener Finanzierungsformen dient. Diese ergibt sich bereits aus der Vertragsüberschrift „Privatkunden-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung“. Zudem ist die „Art des Vertrages“ auf S. 3 des Vertrages unter Nr. 2 auch in Form eines vollständigen Satzes dargelegt. 7. Eine Unrichtigkeit der vertraglichen Angaben zum effektiven Jahreszins (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Bei dem effektiven Jahreszins handelt es sich gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 PAngV um die als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrages ausgedrückten Gesamtkosten eines Darlehens. Er unterscheidet sich vom Sollzinssatz dadurch, dass auch weitere Kosten in die Berechnung einbezogen werden. Vorliegend fallen aber über den Sollzins hinaus keine weiteren Kosten an. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass Sollzins und effektiver Jahreszins in gleicher Höhe (1,99 %) angegeben sind. Welche abweichende Berechnung aus seiner Sicht zutreffend gewesen sein sollte, hat auch der Kläger nicht dargelegt. Insgesamt gibt die Berufung bereits aus diesen Gründen zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils daher keine Veranlassung, so dass es auf die weiteren Einwände der Beklagten nicht mehr entscheidend ankommt. Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.