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Urteil

13 O 97/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1217.13O97.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet. Zulässig ist auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges, denn hieran besteht im Grundsatz ein Interesse der Klagepartei, dies zur Vereinfachung der Zwangsvollstreckung (ständige Rechtsprechung der Kammer). Allerdings war der eingelegte Widerruf in jedem Falle verfristet, denn die Frist hierzu längstens abgelaufen. Das Vertragsformular enthielt alle erforderlichen wesentlichen Angaben zum Vertragsverhältnis, insbesondere auch zum Berechnungsmodus der Vorfälligkeitsentschädigung. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren erforderliche Pflichtangaben hinreichend enthalten. Vorliegend geht es auch nicht um den Fall eines Verweisens auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder deren Übergabe bei oder nach Vertragsschluss. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hier vollständig in der Vertragsurkunde enthalten. Im Übrigen schreibt die Verbraucherkreditlinie eben nicht vor, dass detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode überhaupt enthalten sein müssten. Der Kreditgeber muss nur für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredites mitteilen, eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen zu können (so auch OLG Köln (ZIP 2019, Seite 110)). Was die Angabe von 0,00 EUR pro Tag für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens anlangt, wenn es denn zum Widerruf käme, ist auch dies nicht zu kritisieren. Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Az. 24 U 230/18, verkündet am 26.07.2019, geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte nur für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts auf die tatsächliche Geltendmachung der ihr in diesem Fall an sich zustehenden Sollzinsen verzichten wollte. Anders als die Formulierung in Satz 1 der Widerrufsfolgen handelt es sich hier nämlich ersichtlich nicht um eine abstrakte Verpflichtung sondern um konkret das, was sie geltend machen würde (nämlich keine Zinsen). So verhält sich im Übrigen auch das OLG Köln, VuR 2019, Seiten 142 ff m.w.N.). Auch die Form des Darlehens ist hinreichend bezeichnet. Es finden sich hier unzweideutige Hinweise, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen in Form eines Ratenkredites mit erhöhter Schlussrate handelt. Diese schlagwortartige Produktbeschreibung ist im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass im Vertrag ein „Privatkunden-Darlehensvertrag Gebrauchtwagen“ benannt ist, unter keinen Umständen zu beanstanden, zumal eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z. B. Leasing problemlos möglich ist. Auch die Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung sind nicht zu beanstanden. Auch sind die Kündigungsfolgen hinreichend dargestellt, denn bei richtlinienkonformer Umsetzung des deutschen Rechtes ist klar, dass auf § 314 BGB grundsätzlich überhaupt nicht hinzuweisen wäre, wie dies auch unlängst vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurde. Was den Tilgungsplan anlangt, wäre überhaupt nur darauf hinzuweisen, dass das Recht bestünde, einen solchen zu bekommen. Grundsätzlich kann allerdings auch dies dahinstehen, denn der Tilgungsplan ist identisch mit dem seitens dem Beklagten beigefügten Zahlungsplan, der Ratenzahl, Ratendatum, Lauf des Vertrages und auch die erhöhte Schlussrate benennt. Damit ist der Tilgungsplan im Vertrag letztlich schon mitgeteilt. Der Kläger hat auch die vollständigen Vertragsunterlagen bekommen. Ein verständiger Kunde erwartet, dass er als Ausfertigung des Darlehensvertrages ein Zweitexemplar der Vertragsurkunde erhält, das der Kläger hier auch erhalten hat. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob oder nicht sich hierbei die eigene Unterschrift darauf befindet, denn der Kläger weiß, dass er das Formular unterschrieben hat. So sieht es auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.02.2018 (Az. XI ZR 160/17). Auch die Auszahlungsbedingungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil wurden, hinreichend mitgeteilt. Insoweit sei auf Seite 6 des Vertragsverhältnisses auf Ziffer 1. verwiesen, wo sich genaueste Ausführungen dazu finden. Dort wird insbesondere auch mitgeteilt, dass die Restkaufpreisschuld des Darlehensnehmers gegenüber der Verkäuferfirma abgelöst wird und insoweit eine direkte Zahlung erfolgt. Was hier noch mehr ausgeführt werden könnte, ist schon nicht nachvollziehbar. Was die Widerrufsinformation an sich anlangt, wurde das gesetzliche Muster inklusive der Hinweise beim verbundenen Vertrag wörtlich übernommen. Damit kommt der Belehrung die Gesetzlichkeitsfiktion zu. Insoweit wird den Ausführungen der Beklagtenseite auf Blatt 20 der Klageerwiderung und den Folgeseiten beigetreten. Die Beklagte kann sich hier durchaus auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Insoweit die Klagepartei im Übrigen pauschal rügt, auch die übrigen Pflichtangaben im Vertrag wären nicht hinreichend enthalten, ist dies nicht prüfbar und auch nicht ersichtlich, was hiermit gemeint sein könnte. Schlussendlich war der Widerruf auch rechtsmissbräuchlich, dies schon deswegen, weil der Kläger das Kraftfahrzeug eben nicht bedingungsfrei angeboten hat sondern vielmehr auch weiterverwendet hat, wozu es rechtlich keinerlei Veranlassung gab. Im Übrigen gibt es bei einem notleidenden Vertrag, wie hier widerrufen, eben keine synallagmatische Verknüpfung mehr sondern nur noch Einzelpflichten und alle sind unbedingt von den anderen Pflichten (gegebenenfalls auch der Gegenseite) anzubieten. Schlussendlich war der Kläger sogar noch vorleistungspflichtig, denn die Leistungsfrist für den Widerrufenden endete vor der Leistungspflicht der Beklagten (nämlich 30 Tage nach Ausübung des Widerrufsrechtes, wobei die Beklagte erst 30 Tage nach Erhalt der Erklärung leisten musste). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO abzuweisen. Im März 2015 erwarb der Kläger als Verbraucher einen [Fahrzeugtyp] zu 19.750,00 EUR, wobei er im Autohaus 4.000,00 EUR bar anzahlte und über die Differenz einen Kreditvertrag mit der Beklagten vereinbarte. Es wurde die Rückführung des Darlehens durch 47 Raten vereinbart. Das Darlehen wurde an das Autohaus zur Zahlung des Restkaufpreises ausgezahlt. Mit Schreiben vom 07.12.2018 erklärte der Kläger persönlich den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung, was die Beklagte – wie auch den Wunsch auf Rückerstattung der gezahlten Raten und der Anzahlung – zurückwies. Hieraufhin insistierte der jetzige Bevollmächtigte des Klägers mit 22seitigem Schreiben vom 05.02.2019, dem die Beklagte allerdings wiederum widersprach. Der Kläger geht von einem wirksamen Widerruf aus und begründet dies damit, dass er schon nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Darüber hinaus habe es keinerlei Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gegeben. Es seien lediglich die Einzelaspekte der Berechnung paraphrasiert worden. So sei nicht mitgeteilt worden, ob nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder Aktiv-Passiv-Methode berechnet werde. So wie hier geschehen, könne kein Verbraucher auch nur ansatzweise einschätzen, was ihm denn da drohe. Selbst bei Abruf im Bedarfsfall werde ihm immer nur das Endergebnis mitgeteilt. Auch sei die Art des Darlehens nicht hinreichend beschrieben. „Darlehen“ oder „Privat-Kredit-Vertrag“ sei als Bezeichnung nicht hinreichend, denn die konkrete Art des Darlehens werde eben nicht mitgeteilt. Zwar werde ein Recht zur vorzeitigen Kündigung mitgeteilt, aber dann nur über die Vorfälligkeitsentschädigung, nicht über rückläufige Kostenanteile aufgeklärt. Er erwarte mithin deutlich höhere Kosten, was ihn von der Ausübung des Widerrufes insgesamt abhalte. Auch wäre der erforderliche Tilgungsplan nicht mitgeteilt, hierzu fehle völlig jegliche Mitteilung. Nach Vertragsschluss sei dem Kläger auch keine Vertragsunterlage zugegangen, insbesondere auch keine Annahmeerklärung der Beklagten, so dass er überhaupt nicht habe wissen können, wann die Frist zum Widerruf anliefe. Im Übrigen verlange die Übergabe eine Durchschrift des schriftlichen Antrages danach, dass eine Durchschrift mit seiner eigenen Unterschrift übergeben würde. Der Kläger ist darüber hinaus der Meinung, dass irgendwelche Bezugnahmen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ohne genauen Hinweis, wo was dazu stehe, nicht hinreichend sei. Auch die Auszahlungsbedingungen seien nicht hinreichend zum Darlehensbetrag angegeben. Eine Schutzfunktion des Musters der Widerrufsbelehrung komme der Belehrung nicht zu, denn das Muster sei eben nicht vollständig umgesetzt worden. Eine Wertersatzpflicht gebe es nicht, aufgrund des beredten Schweigens nachdem dieser Aspekt in der Gesetzesdiskussion vorab durchaus gesehen worden sei, allerdings dann nicht berücksichtigt worden sei, was den entsprechenden Bundestagsdrucksachen zu entnehmen wäre. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sei zulässig, denn es sei von hinreichendem Feststellungsinteresse auszugehen, um die Vollstreckung erleichtern zu können. Im Übrigen finde sich was das gesetzliche Muster anlange, ein möglicher Verzicht auf Verzinsung für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung eben nicht. Der Hinweis zu irgendwelchen Rückzahlungspflichten sei unzutreffend, denn beim verbundenen Vertrag bestehe lediglich die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug zurückzugeben. Die Kündigungsvoraussetzungen für den Darlehensgeber seien schon nicht hinreichend dargestellt, denn „Textformerfordernis“ besagen nichts, zumal ein Verbraucher eine formschriftliche Erklärung mit unterschriebenem Brief erwarte. Zumindest die Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung habe erfolgen müssen. Rechtsmissbräuchlichkeit in der Vorgehensweise des Klägers liege ganz sicher bei der gesetzlich zulässigen Ausübung eines Gestaltungsrechtes nicht vor, zumal die Motivationslage für diese Ausübung völlig unerheblich sei. Demgegenüber sei die Hilfswiderklage zu unbestimmt und es bestehe für sie kein Rechtsschutz und auch kein Feststellungsinteresse. Wenn überhaupt käme nur ein linearer Wertersatz gemäß gefahrenen Kilometern (in Bezug gesetzt zur möglichen Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges) in Betracht, insoweit die mögliche Gesamtfahrleistung auch mit zumindest 300.000 km anzusetzen sei. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.765,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 28.03.2019 innerhalb von sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp], mit der Fahrgestellnummer …, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.05.2019 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufes verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, schon der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges habe kein Rechtschutzinteresse, zumal keine vorbehaltslose Rückgabe des Kraftfahrzeuges angeboten worden sei und eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers insoweit bestehe. Im Übrigen sei der Widerruf verfristet. Die Belehrung sei schon gemäß der Entscheidung des OLG Köln, veröffentlicht in ZIB 2019 Seite 110 hinreichend. Inhaltsgleiche Klauseln, insoweit von der Mercedes Benz Bank verwendet, seien auch vom OLG Stuttgart für wirksam und korrekt erachtet worden. Insoweit beruft sich die Beklagte auf Mitteilungen der Stiftung Warentest. Auch der Berechnungsmodus für die Vorfälligkeitsentschädigung sei hinreichend mitgeteilt. Zur entsprechenden Berechnung werde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich (Blatt 75 d. A.) vorgetragen. Erst Recht werde auch die Kappung des zugrunde zu legenden Zinssatzes von auf 1% bzw. 0,5% (bei Zeiträumen von unter einem Jahr) vor Schlussfälligkeit des Darlehens mitgeteilt, so dass das Risiko des Verbrauchers klar einzuschätzen wäre. Nichts anderes werde von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB eingefordert. Eine Berechnung nach dem Aktiv-Passiv-Modus sei sowieso nicht zulässig, denn die Verbraucherkreditrichtlinie verlange die Anwendung der Aktiv-Aktiv-Methode. Auch sei ansonsten die Natur-Art des Darlehens völlig hinreichend bezeichnet als „Auto-Darlehens-Vertrag (Privat)“ oder aber „befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung und erhöhter Schlussrate“. Auch das Recht zur vorzeitigen Kündigung sei hinreichend dargestellt, wie auch ein Zahlungsplan mitgeteilt werde, denn dieser entspreche exakt dem mitgeteilten Tilgungsplan. Die Vertragsurkunde sei im Übrigen auch ausgehändigt worden, sonst würde sie der Kläger nicht als Anlage zur Klage selbst vorgelegt haben, wie im Übrigen er auch die Annahmeerklärung der Beklagten vom 17.04.2015 vorgelegt habe (Blatt 24 d. A.). Die Auszahlungsbedingungen seien zudem in den Allgemeinen Bedingungen hinreichend mitgeteilt. Dieses Allgemeinen Bedingungen seien im Übrigen insgesamt Vertragsbestandteil geworden, so dass eben nicht nur Bezug hierauf genommen worden sei. Das gesamte Vertragswerk sei mithin auch acht Seiten lang gewesen (wie hier diese AGB auf Blatt 6 dieser acht Seiten vorhanden). Die Beklagte habe das gesetzliche Muster insgesamt zu 100% übernommen, dies insbesondere zu den Widerrufsfolgen, zu allen Kündigungsmöglichkeiten und auch zur Darstellung der selben für beide Seiten. Damit wäre die Widerrufsfrist längstens abgelaufen. Sodann bringt die Beklagtenseite Vortrag zur Hilfswiderklage an, insoweit auf den entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung verwiesen wird. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.