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Urteil

1 O 35/20

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1026.1O35.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der klagenden Partei stehen keine Ansprüche aus dem von ihr erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrages, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355 BGB abgelaufen war, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.2, 492 BGB a.F.erfüllt waren. Der klagenden Partei stehen keine Ansprüche aus dem von ihr erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrages, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355 BGB abgelaufen war, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.2, 492 BGB a.F.erfüllt waren. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht vollständig dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass den Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Der nach Gestaltungshinweis (3) bei den Widerrufsfolgen anzugebende, genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 Euro angegeben. Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten; diese für den Leasingnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend (BGH XI ZR 650/18 – Urteil v. 05.11.2019). Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs.2 Satz 3 EGBGB hätte begeben müssen, ebenso, wenn sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte. Eine Anpassung der Worte „Zinsen pro Tag“ in „Leasingrate“ ist nicht erforderlich, denn dem Leasingvertrag liegt auch ein fiktiver Zinssatz von 1,99% zu Grunde. Insofern ergibt sich daraus, dass der fiktive Zinssatz nicht geschuldet ist im Erst-Recht-Schluss, dass auch die übrige Leasingrate nicht geschuldet ist. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB sind vorhanden. Die Angabe des Verzugszinssatzes nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ist jedenfalls nach dem vorliegend anzuwendenden Maßstab noch in ausreichender Art und Weise erfolgt. In den Allgemeinen Leasingbedingungen unter Punkt V.2.wird ausdrücklich mitgeteilt, dass der Verzugszinssatz 5% über dem Basiszinssatz beträgt. Die Tatsache, dass es „5% über Basiszins“ statt „5 Prozentpunkte“ heißt, führt nicht dazu, dass die Information fehlerhaft ist. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Zudem handelt es sich jedenfalls nicht um eine fehlende, sondern allenfalls um eine fehlerhafte Pflichtinformation. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18; BeckRS 2019, 20121). Dies ist nach der Auffassung des Gerichts vorliegend nicht der Fall, denn ein verständiger Verbraucher, der sich für diese Fragestellung interessiert, wird durch die Klausel darauf gestoßen, dass Verzugszinsen anfallen können. Kommt es ihm insoweit auf die konkrete Höhe der Verzugszinsen an, so kann er sich hierüber ohne Schwierigkeiten im Rahmen einer Internetsuche unter dem Stichwort „Verzugszinsen“ informieren. Nach der Auffassung des Gerichts reduziert sich die gerichtliche Überprüfung der Pflichtangaben nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen zudem darauf, ob ein ganz besonders grober Fehler vorliegt, der nicht nur generell dazu geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben, sondern außerdem geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sich über sein Widerrufsrecht und die Rechtslage bezüglich des Darlehens anderweitig zu informieren (ähnlich: Herresthal, NJW 2019, 13). Nach einem solchen Zeitablauf geht nämlich der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass ein Widerrufsrecht auch bei fehlender Belehrung nicht mehrausgeübt werden kann (vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Tatsache, dass diese Ausschlussfrist nicht für Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 356b Abs. 2 BGB), lässt keinen Schluss darauf zu, dass es dem aktualisierten Willen des Gesetzgebers entspricht, dass der Widerruf hier in eklatantem Wertungswiderspruch zu allen anderen Widerrufsrechten zeitlich unbegrenzt möglich sein soll. Sie beruht im Hinblick auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vielmehr darauf, dass die Wohnimmobilienkredit-RL (RL 2014/17/EU) keine Vorgaben zur Widerrufsfrist macht, die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL (RL 2002/65/EG) hingegen schon. Letztere sieht anders als Art 10 Verbraucherrechte-RL (RL 2011/83/EU) auch nicht selbst eine Höchstfrist vor. Daher traute der deutsche Gesetzgeber sich nicht eine allgemeine Höchstfrist auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge zu statuieren. Aus den Erwägungsgründen der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL ergibt sich aber nicht, dass der (europäische) Gesetzgeber ein unendliches Widerrufsrecht begründen wollte. Da die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL erheblich älter als die Verbraucherrechte-RL ist, kann insoweit davon ausgegangen werden, dass es dem aktualisierten Willen des europäischen Gesetzgebers entspricht, ein Widerrufsrecht nach einem Jahr und 14 Tagen nur in engen Grenzen zuzulassen, auch wenn er insoweit bezüglich der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL noch nicht rechtssetzend tätig geworden ist. An einem solchen ganz besonders schwerwiegenden Fehler fehlt es hier erst Recht, da die Klausel jedenfalls eine Anstoßfunktion ganz eindeutig erfüllt. Die Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen als zuständige Aufsichtsbehörde auf Seite 3 des Vertrages unter Nr. 12 genügt Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Die zusätzliche Angabe der deutschen Bundesbank (oder der EZB) ist nicht erforderlich. Die BaFin ist die primäre Aufsichtsbehörde (vgl. § 6 ff. KWG) und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt lediglich die Angabe einer Behörde wie sich aus dem Gebrauch des Singulars im Rahmen des Gesetzestextes ergibt. Die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist im Darlehensvertrag enthalten. Dem Darlehensnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen, denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der Verdeutlichung hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann zum Beispiel nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein. Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden. Entgegen der Auffassung des Kläger ist eine ergänzende Benennung des § 314 BGB ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18), sodass insoweit der Hinweis auf die außerordentliche Kündigung unter Ziffer XIV.1. der Allgemeinen Leasingbedingungen ausreichend ist. Die Bezeichnung als „Privatkund-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung“ genügt Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. Eine weitergehende Konkretisierung ist zur Information des Verbrauchers nicht erforderlich. Der Verweis auf das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren unter Nr. 13 auf Seite 3 des Vertrages genügt den Anforderungen nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Der Verweis, die Schlichtungsordnung gesondert anzufordern oder auf der Web-Site einzusehen ist ausreichend. Entsprechendes ist dem Verbraucher zumutbar. Soweit der Kläger sich auf das Fehlen einer Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 3 oder 5 EGBGB a.F. beruft und ausführt, dass der effektive Jahreszinssatz und der Sollzinssatz bei einem über mehrere Jahre laufenden Vertrag nicht identisch sein können, so ist dies nachvollziehbar, da sich der Sollzinssatz nach § 489 Abs. 5 BGB auf ein Jahr und der effektive Jahreszins auf die Gesamtlaufzeit bezieht. Es handelt sich insoweit allerdings nicht um eine fehlende, sondern um eine fehlerhafte Pflichtangabe. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Verzugszinssatz Bezug genommen. Der Fehler wäre einem Verbraucher, der sich hierfür interessiert jedenfalls ins Auge gesprungen und er hätte die Möglichkeit gehabt, ihn durch die Beklagte aufklären zu lassen. Soweit der Kläger ausführt, der Gesamtbetrag nach Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 8 EGBGB a.F. müsse fehlerhaft sein, weil er mit 30.865,53€ niedriger als der Gesamt-Fahrzeugpreis von 33.660€ angegeben wurde, so überzeugt dies nicht. Addiert man die finanziellen Verpflichtungen des Klägers nach dem Vertrag (Anzahlung von 5.000€, Raten i.H.v. 36x297,74€ und den von ihm garantierten Restwert i.H.v. 15.147,00€, ergibt sich der Gesamtbetrag. Insofern mag der Gesamt-Fahrzeugpreis fehlerhaft angegeben sein oder ein Kalkulationsirrtum zu Gunsten des Verbrauchers vorliegen. Sofern man den Gesamt-Fahrzeugpreis dem Nettodarlehensbetrag gleichstellen wollte, würde sich hier nichts anders als hinsichtlich des fehlerhaften Zinssatzes ergeben. Da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, bedarf die Hilfswiderklage keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucher-Leasingvertrages für ein Kraftfahrzeug. Im April 2016 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen [Fahrzeugtyp]. Nachdem Vertrag sind 36 Leasingraten zu zahlen. Wegen des Inhalts und der konkreten Formulierungen des Leasingvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 22 ff d.A.) verwiesen und Bezug genommen. Der Vertrag wurde durch den Autoverkäufer vermittelt. Die klagende Partei handelte im Rahmen der Vertragsschlüsse als Verbraucher, die Beklagte als Unternehmerin. Mit einem Schreiben vom 10.04.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages. Mit Schreiben vom 12.04.2019 wies die Beklagte den Widerruf als unwirksam zurück. Als der Vertrag im April 2019 auslief, finanzierte der Kläger den Restbetrag über 7.647€ über ein Anschlussdarlehen. Es wird insoweit auf die Anlage B0, (Bl. 214 ff d.A.) verwiesen und Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 03.07.2019 wurde die Beklagte noch einmal zur Rückabwicklung aufgefordert. Auch dies wies die Beklagte zurück. Der Kläger meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist auf Grund von fehlenden Pflichtangaben und einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Kläger beantragen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 10.04.2019 kein Anspruch mehr auf die vertragliche vereinbarte Leasingrate zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 15.718,64€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32€ freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe beantragt die Beklagte widerklagend: festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Kläger beantragen: Die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und der Vertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben. Durch die Anschlussfinanzierung sei der Widerruf zudem verwirkt.