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Beschluss

31 U 8/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0510.31U8.21.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung nach einem von ihr mit Schreiben vom 02.05.2019 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 18.04.2017 zur Finanzierung eines gebrauchten P 2.0 CDTI mit einem Nettodarlehensbetrag von 24.990,00 € in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin den Vertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung durch den Kläger abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten erteilten Vertragsunterlagen hätten die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in klarer und verständlicher Form enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie vertiefend dazu ausführt, warum seiner Auffassung nach die erteilte Widerrufsinformation unzulänglich gewesen sei und auch im Übrigen nicht sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß durch die Beklagte erteilt worden seien. Die Klägerin hat mit Berufungsbegründungsschrift vom 12.04.2021, auf die im Übrigen verwiesen wird (Bl. 479 ff. d.A), beantragt 1. Das Urteil des Landgerichts Bochum (Az. I-1 O 156/20) vom 20.11.2020 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. #### - #######9 über nominal 24.990,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.05.2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 16.271,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 10.732,51 € seit dem 06.12.2019 und aus 1038,63 € seit dem 02.03.2020 und aus 2769,68 € seit dem 02.11.2020 und aus 1731,05 € seit dem 02.04.2021 zu zahlen, binnen 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeuges P 2.0 CDTI, Fahrzeug-ident-Nummer. ################4, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von 1242,84 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 3.) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten. Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen der Klägerin begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Klägerin nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB werden im Folgenden gem. Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung zitiert) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Der Vertrag enthielt auch im Übrigen ausreichend klar und verständlich die erforderlichen Pflichtangaben. Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Einwendungen geben (in der Reihenfolge der Berufungsbegründung) darüber hinaus zu folgenden Ausführungen Anlass: 1. Kündigung Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei – wie hier – befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 29 ff.; XI ZR 11/19, Rn. 27 ff.; vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32; ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.). Gleichwohl ist ein solcher Hinweis auf eine Kündigung aus wichtigem Grund unter Ziff. IX.8.2 der Darlehensbedingungen – also überobligatorisch – enthalten. Da es bereits der Angabe der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB nicht bedurfte, ist erst recht die fehlende Zitierung der entsprechenden Norm unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32). Ein Hinweis darauf, dass die Kündigung erst mit Zugang bei der Beklagten wirksam wird, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich. 2. Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung führen ebenfalls nicht zu einem Fortbestehen des Widerrufsrechts. Der Senat verweist zunächst auf die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 –; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 47; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18). Selbst wenn die von der Beklagten gestellten vertraglichen Regelungen verwirrende oder unzutreffende Angaben enthielten, hätte dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 23 ff.) und des Senats (Urteil vom 14.10.2019 - 31 U 8/19) sowie anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18 –, juris Rn. 44 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, juris Rn. 66 ff.) keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. 3. Verzugszinsen Unter Ziff. IX.2 der Darlehensbedingungen hat die Beklagte im Vertrag angegeben, dass sie bei verspäteten oder ausbleibenden Ratenzahlungen den ihr konkret entstehenden Schaden in Rechnung stellen wird. Diese Angabe ist ebenfalls zulässig sowie klar und verständlich. Die konkrete Schadensberechnung steht in Einklang mit § 497 BGB (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019 Rn. 14, BGB § 497 Rn. 14; Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, BGB § 497 Rn. 36; BeckOK BGB/Möller, 56. Ed. 1.8.2020, BGB § 497 Rn. 5). Dies gilt auch für den Vorbehalt weiterer Verzugskosten bzw. –entgelte. 4. Pro Tag zu zahlender Zinsbetrag (0,00 €) Nach Art. 247 § 6 II S.1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 II S.2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 II p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Abl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigung Abl. L 207 vom 11.August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31.07.2010, S.40 und ABl. L 234 vom 10.09.2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Über diese Rechtslage hat die Beklagte klar und verständlich informiert. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23.Februar 2916, XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86, Rdnr. 32 ff., vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52, Rdnr: 14 und vom 04.Juli 2017, XI ZR 741/16, WM 2017, 1602, Rdnr. 27; EuGH, Urteil vom 11.September 2019, C-143/18, WM 2019, 1919, Rdnr. 54), abzusehen, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris; OLG Düssekdorf, Urteil vom 07.Juni 2019, 17 U 158/18, Rdnr. 53 f. , juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.Juli 2019, 24 U 230/18, Rdnr. 17, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16, Rdnr. 20 ffr., juris; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018, 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, Rdnr.5; OLG Stuttgart, Wm 2019, 1160, Rdnr. 56 ff.; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.Mai 2019, 9 U 77/18, Rdnr. 26 ff., juris; Allmendinger, EWiR 2019, 355, 356). Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages in der Information über die „Widerrufsfolgen“ mit 0,00 € ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, die darauf zu untersuchen ist, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Rdnr. 16 und vom 22.November 2016, XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rdnr.30). Sie enthält den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357 a III S.1 BGB, der dem Grunde nach in Satz 1 der Information über die „Widerrufsfolgen“ wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihr günstig unbedenkliche - Angebot hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rdnr. 18, juris; BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52, Rdnr. 31; BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rdnr.25). Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132, Rdnr. 18 mwN). Dass der Abschluss des Verzichtsvertrages und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen berührt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2009, a.a.O., Rdnr. 17 und vom 22.11.2016, a.a.O.; BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rdnr.19, juris). Diese Abweichung lässt darüber hinaus die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.) nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rdnr.19, juris; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 13). 5. Verzicht auf Annahmeerklärung Soweit sich in den Darlehensbedingungen unter IX.1 ein – gemäß § 151 BGB grundsätzlich zulässiger – Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung befindet, ist dies nicht geeignet, die Widerrufsinformation zu verunklaren. Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.11.2019, XI ZR 74/17 und Xi ZR 88/19, juris; BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, Rdnr. 25, juris; OLG Düsseldorf, Hinweis vom 13.02.2020, 14 U 93/19). 6. Belehrung über Rückzahlungsverpflichtung des Verbrauchers Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Belehrung, der Verbraucher müsse die Darlehensvaluta nach Widerruf an den Darlehensgeber zurückzahlen, nicht unrichtig. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78 / 18, juris Rn. 51f; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 48ff). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210 / 18, juris Rn. 46ff). Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44 / 18, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, aaO). 7. Kaskadenverweisung - Gesetzlichkeitsfiktion Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die sogenannte „Kaskadenverweisung“ in § 492 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis). Nach der Entscheidung steht Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) zwar der Auslegung entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) im Einzelnen begründet und u.a. im Urteil vom 28.07.2020 (XI ZR 288/19, Rn. 19) bestätigt hat, ist es den nationalen Gerichten jedoch verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des deutschen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2020 – 24 U 118/20 –, Rn. 7, juris). Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf die Bezeichnung nicht abgeschlossener Verbundverträge auf einen Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beruft, steht dem nach der Überzeugung des Senats der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 – unter Rn. 27 f., und XI ZR 525/19) darauf hingewiesen, dass in Fallkonstellationen wie der hier gegebenen der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu prüfen sein kann (dem folgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 6 U 276/19 –, juris Rn. 32 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 20. Januar 2021 – 4 U 68/20 –, juris Rn. 111; 4 U 71/20, juris Rn. 119 und 4 U 94/20, juris Rn. 154; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 11 U 201/19 –, Rn. 85, juris). a.) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert gewesen ist, sondern der Verbraucher den Widerruf aufgrund der für ihn günstigen Zinsentwicklung erklärt hat. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Zweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz – wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt – es dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 45 ff.; Urteil vom 23.01.2018, XI ZR 359/16, Rdnr.16, beides juris). b.) Indes geht es hier um die - nach rein nationalem Recht zu beantwortende - Frage, ob die Klägerin gegen § 242 BGB verstößt, indem sie sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 26.10.1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328, vom 12.03.1984 - II ZR 198/82, BGHZ 90, 287, 292, vom 16.03.1987 - II ZR 127/86, BGHZ 101, 84, 91, vom 18.05.1988 - IVa ZR 59/87, WM 1988, 1199, 1201, vom 10.11.1998 - XI ZR 370/97, BGHZ 140, 49, 51 f. und vom 10.10.2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286, 291; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Dabei kann sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit insbesondere aus der Geringfügigkeit der Interessenverletzung ergeben, wenn die Verletzung einer formal bestehenden Verpflichtung im Ergebnis folgenlos geblieben ist und für den Vertragspartner unverhältnismäßige Rechtsfolgen nach sich zieht (Palandt/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 53). Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass einem Kläger im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag ein Versicherungsschutz angeboten worden war, die er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Ausführungen dazu in der Widerrufsinformation überflüssig waren und lediglich die in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag gelten sollten. Ferner kann zu bedenken sein, dass ein Kläger erst spät im Prozess die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass er das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne seinerseits zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 28). c.) Nach dieser Maßgabe ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin hier im konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu bewerten. Die Klägerin übte das Widerrufsrecht aus, um das Fahrzeug nach ca. 2 Jahren bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne - dies allerdings zu Unrecht - Wertersatz leisten zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 28). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie erstinstanzlich die Abweisung des auf den Wertersatz gerichteten Hilfswiderklageantrags (Feststellungantrag) der Beklagten beantragt hat. Damit ist sie ersichtlich darauf bedacht, sich durch Ausnutzen einer formalen Rechtsposition einen im Rahmen der Vertragsabwicklung durch keinerlei Gegenleistung gerechtfertigten, erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, was der Senat als rechtsmissbräuchlich erachtet. Zudem war für die Klägerin bei Vertragsschluss klar erkennbar, dass sie – wie sich aus dem Darlehensvertrag ergibt - den angebotenen Versicherungsschutz nicht abgeschlossen hatte. d.) Die Beklagte hat das für die Widerrufsinformation maßgebliche Muster der Anlage 7 zum EGBGB im Übrigen zutreffend und ohne maßgebliche Abweichungen umgesetzt, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift. Die Widerrufsinformation ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie ist mit einer fett gedruckten Überschrift und einem deutlich abgesetzten Rahmen versehen und durch weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften gegliedert (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 - 6 U 182/19, juris Rn. 20). 8. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV – Aussetzung Entgegen der Berufung besteht schließlich insgesamt kein Anlass, die Rechtssache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen bzw. die Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 31; Beschlüsse vom 26. Mai 2020, XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 15; vom 30. Juni 2020, XI ZR 132/19, 21. Juli 2020, XI ZR 387/19, vom 25.08.2020, XI ZR 165/19; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 251/20; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 283/20; vom 02. März 2021 – XI ZR 258/20 –, juris). III. Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege eröffnet. OLG Hamm, den 10.05.2021 31. Zivilsenat