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Urteil

13 O 210/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1105.13O210.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Was den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs anlangt, geht das Gericht davon aus, dass dieser zulässig ist, denn im Grundsatz besteht ein Interesse daran, eben solches zur Vereinfachung der Zwangsvollstreckung tatsächlich auch tenorieren zu lassen. Dies hat allerdings nichts damit zu tun, ob der Antrag letztlich auch begründet sein kann. Die Klage ist vielmehr insgesamt unbegründet. Die seitens der Klagepartei abgegebene Erklärung zum Widerruf war verfristet, denn die Frist hierzu war längstens abgelaufen. Die entsprechenden Angaben zu den einzelnen Punkten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen waren durchaus hinreichend, auch insoweit Pflichtangaben betroffen waren. Es handelt sich eben nicht um den Fall des Verweises auf eine außenliegende AGB, die nach dem Vertragsschluss übergeben wird oder bei der lediglich ein Hinweis erteilt wird, wo und in welcher Form man sich die AGB besorgen und dies dort nachlesen könnte. Hier war vorliegend bei Vertragsschluss diese allgemeine Geschäftsbedingung quasi als vorformulierter Vertragsanteil in der Vertragsurkunde komplett enthalten. Auch die angegebene Berechnungsmethode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war hinreichend dargestellt. Die entsprechende Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssten. Es ist lediglich vorgesehen, dass im Kreditvertrag in „klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist, dass ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung besteht, dieses allerdings zu einem Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung führt. Es wird nicht die Angabe und die Eigenbindung an eine konkret Berechnungsmethode gefordert. Die entsprechend mitgeteilte Begrenzung nach Verbraucherkreditlinie auf 1 % des vorzeitig zugezahlten Kreditbetrages bzw. 0,5 % desjenigen bei kürzerer Restlaufzeit als ein Jahr, ist insoweit auch völlig hinreichend. Dem hat die Beklagte mit ihren Ausführungen durchaus Genüge getan, wie sie diese im Darlehensvertrag mitgeteilt hat. Auch die Angabe eines Tageszinsbetrages von 0,00 Euro ist nicht angreifbar. Insoweit ist dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. in seinem Urteil, verkündet am 26.07.2019, Az: 24 U 230/18 zu folgen. Im Darlehensvertrag ist der im Falle eines Widerrufs pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Dieser wird hier in der Widerrufsinformation angegeben, wenn auch mit „0,00 Euro“. Hier besteht lediglich ein scheinbarer Widerspruch zur Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Sollzinses. Dies ist nämlich unzweifelhaft – so auch der Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. – als Verzicht auf die tatsächliche Geltendmachung der ihr zustehenden Sollzinsen durch die Beklagte auszulegen, wenn denn nur ein wirksamer Widerruf vorläge. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die zunächst gewählte Formulierung zu den Widerrufsfolgen ersichtlich eine abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers anführt, während später dann individuell auf das Vertragsverhältnis eingegangen wird, was der Verbraucher nur dahingehend verstehen kann, dass die Bank eben für dein Fall des wirksamen Widerrufes von ihm keine Zinsen erheben wird (so auch OLG Köln, VuR 2019, Seite 142 ff. mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen knüpft das Gesetz für den Fristbeginn des Widerrufes ausdrücklich an den Umstand an, dass die Pflichtangaben „nicht“ im Vertrag enthalten wären. Es ist allerdings der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben, wenn auch dies nach Auffassung der Klagepartei fehlerhaft gewesen sein sollte. Eine fehlerhafte Pflichtangabe ist keinesfalls von sich aus einer fehlenden gleichzustellen. Dies gilt nur dann, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass er einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten würde. Dies ist gesicherte Rechtsprechung, insbesondere der hiesigen Senate des Oberlandgerichts Frankfurt/M.. Selbst wenn man also hier bei einem fehlerhaften Hinweis auf die Widerrufsfolgen und den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag annehmen würde, ergibt sich aufgrund der Vertragslaufzeit und der geringen Menge der Sollzinsen keinesfalls, dass sich ein verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abhalten lassen würde. Auch ansonsten gibt es an dem Vertragswerk nichts zu bemängeln, insbesondere ist die Art des Darlehens hinreichend angegeben. Der Vertag ist schon als Auto-Darlehens-Vertag (privat) bezeichnet. Darüber hinaus folgt dann die Erläuterung, dass es sich um befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung und einer erhöhten Schlussrate handelt. Diese schlagwortartige Produktbeschreibung ist keinesfalls zu beanstanden, zumal die Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z. B. zu einem Leasingvertrag problemlos möglich ist. Auch über das Recht der möglichen vorzeitigen Rückzahlung wurde hinreichend aufgeklärt, in dem sich dort findet, dass das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden kann. Auf das Recht zur Einforderung eines Tilgungsplanes ist ebenfalls hingewiesen. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Es ist eine reine Förmelei dies einzufordern, wenn sich aufgrund der Vertragsausgestaltung bereits genau die Ratenzahl, der Beginn der Ratenzahlung, die Schlussrate und alles andere ergibt. Dies ist einem Tilgungsplan gleichzustellen, und im Übrigen schon auf Blatt 1 des Vertrages eben so mitgeteilt, dass es weitergehend nichts gibt, was mit Sinn und Zweck noch mitgeteilt werden könnte. Was den Vortrag anlagen könnte, es hätte keine hinreichende Übergabe einer Vertragsunterlage gegeben, ist dies nicht nachzuvollziehen. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung insoweit des Oberlandesgerichts Stuttgart (8 O 122/16) an. Für jeden unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den eben abzustellen ist, ist vorliegend deutlich, dass es sich bei der „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ um das Zweitexemplar der von dem Darlehensnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde handelt, was sie bereits bei Abgabe des Vertragsangebotes erhalten haben. Dies war keinesfalls zu verkennen, zumal die Klagepartei hier auch bekannt hat, Widerrufsbelehrung und eine Durchschrift der Vertragsurkunde erhalten zu haben. Ein Anlass, davon ausgehen zu wollen, es könnte noch eine weitere folgende Vertragsausfertigung geben, die zugehen müsste, ist nicht erkennbar. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (XI ZR 160/17) reicht auch völlig, wenn eine solche Abschrift erteilt wird, ohne dass das beim Verbraucher belassene Exemplar von ihm selbst unterzeichnet sein müsste oder mit einem Abbild oder einem Durchdruck seiner Unterschrift versehen sein müsste (ganz herrschende Meinung). Nichts anderes waren auch die Motivationen des seinerzeitigen Gesetzgebers. Mithin gab es auch keinerlei Zweideutigkeit zum Beginn der Frist. Erst recht muss dies gelten, weil der Vortrag der Klagepartei, eine Annahmeerklärung wäre nicht erfolgt, auch noch unzutreffend ist, legt doch die Klagepartei entsprechend eine Erklärung der Beklagtenseite vor. Auch die Auszahlungsbedingungen sind hinreichend angegeben. Es ergibt sich klar, dass die Restkaufpreisschuld des Darlehensnehmers gegenüber der Verkäuferfirma des Fahrzeuges abgelöst werden soll. Es ist dem Darlehensnehmer klar, wann und wie er den Darlehensbetrag erhält, im Sinne dass er darüber verfügt (nämlich mit der Auszahlung an den Lieferanten). Es ergibt sich völlig klar, dass der Vertragshändler den Darlehensbetrag erhalten soll. Was hier irgendwie weiter konkretisiert werden könnte, ist nicht erkennbar. Dies ist im Übrigen auch klar im Rahmen der AGB so mitgeteilt, die Vertragsbestandteil wurden. Was die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsinformation anlangt, hat diese soweit überhaupt nur möglich das gesetzliche Muster inklusive der Weiterungen beim verbundenen Vertrag wörtlich übernommen, womit die Beklagte sich zu recht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen hat. Diese Widerrufsinformation ist umfassend, in sich auch unmissverständlich, eindeutig und entspricht auch, soweit überhaupt nur möglich, dem gesetzlichen Muster. Es gibt keinerlei erheblichen Vortrag dazu, inwieweit hier Mangelhaftigkeit vorliegen könnte, so dass schon in Ermangelung des Aufzeigens irgendwelcher nachvollziehbaren Gründe hierzu das Gericht nicht gehalten war, sich weitergehend damit auseinanderzusetzen. Damit konnte die Klage hinsichtlich aller geltend gemachten Einzelaspekte und Teilanträge nicht erfolgreich sein. Im Übrigen ist an der Vorgehensweise der Klagepartei zu kritisieren, dass das Kraftfahrzeug niemals bedingungsfrei zur Rückgabe angeboten und auch noch weiterhin von der Klagepartei als Kraftfahrzeug verwendet wurde. Irgendein Zurückbehaltungsrecht oder Ähnliches gab es nicht, denn es würde nach einem wirksam erklärten Widerruf eben kein synallagmatisches Rechtsverhältnis (auch nicht als Rückabwicklungsverhältnis) mehr geben, sondern nur festzustellende Einzelpflichten, die ohne irgendwelche Einreden oder Zurückbehaltungsrecht zu erfüllen wären. Darüber hinaus verkennt die Klagepartei, dass die Leistungsfrist für den Widerrufenden vor der der Beklagtenseite endete. Dies nämlich 30 Tage nach Ausübung des Widerrufsrechtes (wobei der Widerruf allerdings infolge dann auch zugehen musste). Erst nach Zugang bei der Beklagten liefe deren gesetzliche Frist, so dass überhaupt Verzug ihrerseits zwingend erst nach Verzug der Klagepartei mit der Rückgabe eintreten konnte, weil die Klagepartei dieselbe eben nicht bedingungsfrei angeboten hat. Woraus im Übrigen ein Recht, wollte man von einem wirksamen Widerruf ausgehen, das Fahrzeug weiterhin zu gebrauchen und abzunutzen, zugunsten der Klagepartei folgen könnte, ist nicht dargelegt und nicht darlegbar. Damit war die Klage schlussendlich abzuweisen, so dass es einer Entscheidung über die Hilfs-Widerklage nicht bedurfte. Die Klagepartei als Unterlegene des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Das Urteil war für die Beklagtenseite gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gemäß Kaufvertrag vom 20.05.2016 erwarb der Kläger von der […] in […] einen [Fahrzeugtyp], der am 28.01.2010 erstmalig zugelassen worden war. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen ausgewiesenen Kilometerstand von 113.000. Der Kaufpreis in Höhe von 8.990,00 EUR wurde abzüglich eines bar angezahlten Betrages von 1.000,00 EUR durch den Kläger bei der Beklagten finanziert in dem Sinne, dass vermittelt durch den Kfz-Händler in dessen Geschäftsräumen der Kläger noch das Darlehensantragsformular unterzeichnete. Diesen Vertrag bedient der Kläger seither mit den vereinbarten Monatsraten zum Zwecke der entsprechenden Tilgung. Mit E-Mail vom 15. Jan. 2019 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, was die Beklagte mit Schreiben vom 06. Febr. 2019 zurückwies. Auch dem späteren, inhaltlich ähnlichen Schreiben des jetzigen Bevollmächtigten vom 12.02.2019 verschloss sich die Beklagte. Der Kläger ist der Meinung, seine ausgeübtes Widerrufsrecht sei nicht verfristet gewesen. Das ihm ausgehändigte Vertragsformular habe nicht alle von Gesetzes wegen erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Der pro Tag zwischen Darlehensvalutierung und Widerruf geschuldete Zinsbetrag findet sich nicht in den vertraglichen Unterlagen. Dort stehe nur ein solcher Betrag in Höhe von „0,00“ Euro pro Tag. Dies sei sicherlich eben nicht als Verzicht zu erkennen. Man hätte dies anders formulieren müssen. Das entsprechende Muster sei schon nicht richtig „ausgefüllt“ worden. Insoweit verweist der Kläger auf Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, des OLG Düsseldorf und von weiteren Instanz-Gerichte (vgl. Blatt 218 d. A.). Bei derlei Pflichtangaben sei auch ein Stützen der Beklagten auf die Gesetzlichkeitsfiktion eben nicht zulässig. Der Kläger verweist weiterhin auf eine Fülle vermeintlich nicht erbrachter, fehlerhafter oder jedenfalls unvollständiger Pflichtangaben zum Vertragsverhältnis, insoweit auf Blatt 39 ff. d. A. verwiesen wird. So seien der Verzugszinssatz und die Art und Weise dessen Anpassung nach Gesetzeslaut eben nicht hinreichend angegeben. Jedenfalls habe man den zurzeit des Vertragsschlusses geltenden Zinssatz als „absolute Zahl“ angeben müssen. Ein Passus von „5 % über Basiszinssatz“ reiche jedenfalls nicht aus, um diesem Erfordernis gerecht zu werden. Auch das Verfahren bei einer Kündigungserklärung sei nicht hinreichend dargestellt gewesen, insbesondere nicht, was § 314 BGB beträfe. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund sei vollständig und auch hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens anzugeben. Darüber hinaus, insoweit auf seinen weitergehenden Vortrag ab Blatt 236 d. A. verwiesen wird, ist der Kläger der Auffassung, die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht hinreichend dargelegt worden. Weiterhin schließt sich Vortrag zur Hilfs-Widerklage der Beklagtenseite an, worauf Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn EUR 5.315,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.06.2019 zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […]. 2. Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die […]-Rechtsschutzversicherung [Anschrift] (zur Schaden-Nr. […]) weitere EUR 558,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2019 zu zahlen,. 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an ihn weitere 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2019 zu zahlen. 4. Festzustellen, dass der Kläger ab und in Folge seiner Widerrufserklärung vom 15.01.2019 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 20.05.2016 mit der Finanzierungsnummer: […] schuldet. 5. Festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrags zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des im klägerischen Antrag bezeichneten Fahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sei schon deshalb unzulässig, da es hierbei kein Zug-um-Zug-Leistungsverhältnis gebe. Der Kläger habe zudem seine Leistung vor der der Beklagten zu erfüllen. Darüber hinaus habe der Kläger diese Erfüllung auch noch von der Rückzahlung der geleisteten Raten abhängig gemacht, wobei ein Zurückbehaltungsrecht mangels Rückabwicklungsschuldverhältnisses tatsächlich nicht bestehe. Er habe niemals eine vorbehaltslose Rückgabe angeboten. Was die Angabe von „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation anlange, handele es sich hierbei nicht um ein beachtliches Unterlassen einer Pflichtangabe, sondern um einen offensichtlichen Verzicht, was die angerufene Kammer, wie alle weiteren Kammern des Landgerichts Darmstadt, entsprechend auch schon entschieden habe. Damit seien im Übrigen auch die erforderlichen Angaben hierzu im Vertragsformular enthalten, insoweit sich die Beklagte auch noch auf eine Rechtsprechungsübersicht hierzu und weiteren Vortrag im Annex bezieht (Blatt 186 ff. sowie Blatt 333 ff. d A.). Darüber hinaus sei von Verwirkung des geltend gemachten Gestaltungsrechtes auszugehen. Es liege hier eine rechtszweckwidrige Geltendmachung vor. Das Fahrzeug sei außerdem fortwährend, auch nach der Ausübung des vermeintlichen Widerrufsrechtes, fortlaufend genutzt worden. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, denn die Widerrufsfrist sei längstens abgelaufen gewesen. Die Angabe zum Verzugszins, dessen Berechnungen und zu den Verzugskosten sei völlig hinreichend, insoweit eine Rechtsprechungsübersicht beigefügt ist. Auch die Möglichkeiten der Kündigung und des Verfahrens hierzu seien hinreichend angegeben worden. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung sei im Übrigen eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB nicht einmal anzugeben. Auch eine Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei hinreichend mitgeteilt worden. Sämtliche Pflichtangaben im Vertragsformular seien hinreichend deutlich enthalten. Schließlich, wenn es hier Mängel gegeben haben sollte, was weiterhin bestritten wird, würde dies keinesfalls in jedem Fall einer fehlenden Pflichtangabe gleichzusetzen sein. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.