Urteil
13 O 59/19
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1001.13O59.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist letztlich unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus dem von ihm mit Schreiben vom 05.11.2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Vertrages zu. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster als Anlage zum EGBGB vollumfänglich entspricht. Damit wird der verwendeten Widerrufsinformation der entsprechende Musterschutz und die Gesetzlichkeitsfiktion zuteil. Es ist bereits unzutreffend, dass die Beklagtenseite schon wesentliche Angaben zum Vertrag nicht angebracht haben würde. Die Bezeichnung als „Leasing-Restwert-Vertrag“ ist durchaus hinreichend, um klarzustellen, welche Vertragsform und welches Rechtsinstitut hier gewählt wurden. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde war ordnungsgemäß mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angegeben. Soweit tatsächlich der EZB eine Aufsicht ab Dezember 2014 zugesprochen wurde trifft dies vorliegenden Fall nicht, denn nicht dazu zählen die Aufgaben des Verbraucherschutzes, wie zum Beispiel die Einhaltung von Pflichtangaben nach der Verbraucherkreditlinie. Auch sämtliche Informationen zum Verzugszins und seiner Anpassung sind so in Ordnung, wie sie erfolgten. Insbesondere hat die Beklagte die Art und Weise der Verzugszinsanpassung an den Basiszinssatz ebenso mitgeteilt, wie die Daten, an denen eine solche Anpassung stattfindet (01. Januar bzw. 01. Juli jeden Jahres). Vorliegend gab es auch kein regelmäßiges Kündigungsrecht, denn der Vertrag wurde fest für die Laufzeit geschlossen und der Verbraucher konnte den Vertrag eben nicht selbst kündigen, so dass hierzu auch keine weiteren Angaben zu machen waren. Es spielt letztlich auch keine Rolle, ob zur außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB überhaupt hinzuweisen war oder nicht. Dabei ergibt sich mittlerweile auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dazu, dass eine richtlinienkonforme Regelung dies nicht vorausgesetzt haben würde. Dies kann letztlich völlig dahinstehen, denn die Regelung des § 314 BGB wurde zum Einen sinngemäß, zum Anderen sogar in Anteilen wörtlich mitgeteilt. Auch die Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren sind im Vertrag zutreffend und umfänglichst dargestellt worden. Was hier weiterhin noch erforderlich hätte sein können, ist schon nicht dargelegt, lässt sich letztlich allerdings auch nicht darlegen. Zwar ist im Darlehensvertrag der im Fall eines Widerrufs pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Dieser wird allerdings in der Widerrufsinformation angegeben, wenn auch mit einem „0,00 EUR“. Dies ist allerdings weder unzutreffend noch irreführend. Die Belehrung ist vielmehr eindeutig und zweifelsfrei. Sie wirkt sich klar zugunsten des Kunden aus. Der Beklagten stand es frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe dieses Zinsbetrages weder unrichtig noch verwirrend (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2019, 24 U 230/18, Seite 5 unten). Darüber hinaus ist dies ständige Rechtsprechung aller Kammern des Landgerichts Darmstadt. In jedem Falle ist zu gewährleisten, dass für die Beklagte die Möglichkeit besteht, einen für den Vertragspartner nur günstigen Verzicht zu erklären (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16). Die Beklagte hat sogar entsprechend die geforderten Dezimalstellen angegeben (nämlich: 0,00 EUR). Dadurch wird ein durchschnittlicher Verbraucher und verständiger Mensch eben gerade ermutigt, ein etwaig ihm zustehendes Widerrufsrecht auch auszuüben, denn er kann darauf vertrauen, eben Zinsen für den Vertragszeitraum nicht zahlen zu müssen. Auch die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist war zutreffend, denn sie entsprach tatsächlich „1:1“ der Musterwiderrufsinformation. Letztlich kann dies allerdings auch dahinstehen, denn wie die Beklagte vorgelegt hat kam es zum Schreiben vom 16.02.2015, in dem die Beklagte die Annahme des Vertragsangebotes des Klägers erklärt hat. Es blieb unstreitig, dass dies dem Kläger auch zugegangen ist, so dass völlig klar war, dass ab Zugang dieses Schreibens die entsprechende Frist zu laufen begann. Auch das mitgeteilte Aufrechnungsverbot ist unschädlich, was die reklamierten Folgen des Nichtlaufs der Widerrufsfrist anlangt. Hierin liegt schon keine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechtes (vgl. die von der Beklagtenseite mitgeteilte Rechtsprechung). Ein unwirksames Aufrechnungsverbot wäre eben unbeachtlich, führte allerdings keinesfalls dazu, dass eine infolge verwendete Widerrufsbelehrung undeutlich werden würde (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, I ZR 108/16, Juris 21). Im Hinblick darauf, dass die Beklagtenseite den Vertrag auch noch angenommen hat und diese Annahmeerklärung der Klagepartei zugegangen ist, gab es keinerlei Zweifel am Beginn des Anlaufs der Widerrufsfrist. Im Hinblick darauf, dass die Beklagtenseite das gesetzlich zur Verfügung gestellte Muster komplett und identisch umgesetzt hatte, war der Kläger umfassend, unmissverständlich, eindeutig und auch aus sich heraus hinreichend verständlich über sein Widerrufsrecht belehrt, jedenfalls kommt dem verwendeten Muster die Gesetzlichkeitsfiktion zugute, so dass hier nichts von der Klagepartei gerügt werden kann. Darüber hinaus ist auf die stehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verweisen, wonach nur komplett im Vertrag „nicht“ enthaltene Pflichtangaben sich auf einen Fristbeginn für den Widerruf auswirken. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann nach der überzeugenden Mitteilung des Oberlandesgerichts in der Entscheidung 24 U 230/18 (dort Blatt 6) nur dann dem gleichgestellt werden, wenn ein Fehler so gewichtig wäre, dass dies geeignet wäre, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts insgesamt abzuhalten. Hierzu hat die Klagepartei nichts vorgetragen und es drängt sich auch nicht auf, dass dies der Fall sein könnte. Irgendwelche weitergehenden Fehler im Vertragsumfang, verwendet von der Beklagtenseite sind nicht zu erkennen, darüber hinausgehend auch nicht in erheblicher Form gerügt, so dass die Klage schlussendlich abzuweisen war. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Vermittelt durch das Autohaus A GmbH schlossen die Parteien im Februar 2015 unter der Vertragsnummer […] einen Restwert-Leasingvertrag über einen [Fahrzeugtyp]. Mit Schreiben vom 05.11.2018 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2018 zurück. Auch auf ein anwaltliches Schreiben des Klägervertreters vom 13.12.2018 antwortete die Beklagte entsprechend mit Schreiben vom 21.12.2018. Der Kläger ist der Meinung, die Ausübung des Widerrufsrechtes sei nicht verfristet, zumal der Vertrag nicht sämtliche Pflichtangaben nach Gesetzesstand enthalten habe. So sei die Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe nicht klar und verständlich mitgeteilt worden. Über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes werde der Verbraucher dort nicht hinreichend informiert. Die BaFin werde zwar als Aufsichtsbehörde angegeben, nicht jedoch die ebenfalls zuständige EZB. Über die Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere die Regelung des § 314 BGB werde nicht hinreichend aufgeklärt, schon gar nicht über das dortige Schriftformerfordernis und den Umstand, dass dies auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müsse. Es würden auch die Zugangsmöglichkeiten zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargestellt, im Übrigen sei selbst dies noch fehlerhaft wiedergegeben. So sei bei der Anrufung der Schlichtungsstelle zwar Textform allerdings nicht strenge Schriftform (inklusive Unterschrift) gemäß § 126 b BGB erforderlich. Auch die Belehrung zum Widerrufsrecht sei nicht umfassend, unmissverständlich und eindeutig. Hier habe der Verbraucher auf den Zugang der Willenserklärung der Bank verzichtet, so dass er gar nicht wissen könne, ab wann die Frist zu laufen beginne. Auch das Beschränken einer möglichen Aufrechnung auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen sei zum Einen gemäß § 307 BGB unzulässig, erschwere zum Anderen allerdings auch die Ausübung des Widerrufsrechts (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16). Damit könne der Belehrung auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nicht mehr zuteil werden, denn alles dies sei verwirrend. Es gäbe auch keinesfalls eine Verwirkung oder das Vorgehen des Klägers wäre rechtsmissbräuchlich. Auch hierzu führt die Klagepartei weitergehend aus. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 14.289,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.04.2019 zu zahlen. 2. die Beklagte wird verurteilt, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen PKW zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Bezeichnung im Vertrag als Leasing-Restwert-Vertrag sei durchaus hinreichend. Auch die Information zum Verzugszins und der Anpassung des Zinssatzes sei so wie aufgeführt völlig in Ordnung. Es gäbe keinerlei Zuständigkeit der EZB als Aufsichtsbehörde. Richtlinienkonform gäbe es darüber hinaus auch keine Pflicht, auf die Regelung des § 314 BGB hinzuweisen. Auch die Zugangsvoraussetzungen zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren seien umfassend und völlig korrekt mitgeteilt worden. Die Mitteilung eines zu entrichtenden Tageszinses bis zur Ausübung des Widerrufes mit 0,00 EUR sei völlig unbeachtlich, denn hier liege einfach ein leicht zu erkennender Verzicht der Klagepartei vor. Was den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist anlange, sei die Belehrung insoweit wörtlich aus dem Muster entnommen worden. Das zwischen den Parteien vereinbarte Aufrechnungsverbot sei bestenfalls nichtig, lasse allerdings die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation keinesfalls entfallen. Darüber hinaus gäbe es keinerlei Änderungen in dem gesetzlichen Muster, dieses sei vielmehr 1:1 umgesetzt worden. Sodann schließt sich Vortrag der Beklagten zur Hilfswiderklage an. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.