OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 21/19

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0902.1O21.19.00
18Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 13.617,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 13.617,82 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Darlehensraten zuzüglich Zinsen unter Anrechnung von Nutzungsersatz. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem von ihm mit Datum vom 27.08.2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu. Denn die Klägerin hat den Darlehensvertrag nicht gemäß der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung des § 495 Abs. 1, 2 BGB wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist bereits Ende Dezember 2013 und damit vor Erklärung des Widerrufs am 27.08.2018 abgelaufen war. Mangels wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages kommt eine Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrags nicht in Betracht. Soweit die Klägerin die Widerrufsinformationen bemängelt, kann ihr nicht gefolgt werden, denn die von der Beklagten im Dezember 2013 erteilte Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen § 495 Abs. 1, 2 BGB und enthielt die notwendigen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung. Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, BGH Aktenzeichen XIZR11808 XI ZR 118/08, NJW-RR 2009 S. 709f., zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, BGH Aktenzeichen XIZR15608 XI ZR 156/08, NJW Jahr 2009, 3020, zitiert nach juris). Entscheidend ist, ob das jeweilige für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend zu informieren. Der Verbraucherdarlehensvertrag enthielt sämtliche notwendigen Angaben i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. Soweit die Klägerin einzelne Bestimmungen detailliert angreift, dringt sie damit nicht durch. Es trifft bereits nach dem Wortlaut des § 492 Abs. 1 BGB a. F. nicht zu, dass der Kreditnehmer nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Dokument in den Händen halten musste, welches die Unterschriften beider Vertragsparteien – also auch seine eigene Unterschrift - enthält (BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 30; OLG München Beschl. v. 30.7.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, beck-online). Die Klägerin hat auch keine tragfähigen Anknüpfungspunkte vorgetragen, dass der Vertragsschluss i. S. d. § 355 Abs. 2 BGB nicht am Tag der Unterschriftsleistungen, dem 12.12.2013 erfolgte. Nicht nachvollziehbar bleibt, woher eine irgendwie geartete Unsicherheit der Klägerin über den Tag des Vertragsschlusses und damit Beginn der Widerrufsfrist resultieren soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bezifferung des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 Euro, Bl. 81 d. A., nicht zu beanstanden. So liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vor, da der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben ist. Wenn dieser - zugunsten des Verbrauchers - 0,00 EUR beträgt, mag der Verbraucher darüber positiv überrascht sein. Einen Widerspruch oder eine Irreführung ist nicht zu erkennen. Ein Widerspruch lässt sich auch nicht zu Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ konstruieren. Der verständige Verbraucher kann aus der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten beim Widerruf auf die Verzinsung des Darlehens verzichtet (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2019, 24 U 230/18; OLG München Beschl. v. 30.7.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 14). Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Art. EGBGB Artikel 247 § EGBGB Artikel 247 § 7 Abs. 1 Nr. EGBGB Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB entsprechen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § BGB § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651). Die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ ist ausreichend, wenn zugleich - wie hier - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, LGSTUTTGART Aktenzeichen 12O25616 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br.), Urteil vom 19. Dezember 2017 - Aktenzeichen 5O8717 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16). Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. EGBGB Artikel 247 § EGBGB Artikel 247 § 7 Nr. EGBGB Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Ferner verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in Erwägungsgrund 39, dass die Berechnung der geschuldeten Entschädigung transparent und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich ist. Darüber hinaus soll die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesem Grund sieht der Erwägungsgrund 39 auch vor, dass der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt wird. Dies ist vorliegend geschehen und ermöglicht jedem Verbraucher verlässlich die Abschätzung, welche Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens - höchstens - auf ihn zukommen. Die teilweise in der Instanzrechtsprechung geforderte Festlegung auf eine Berechnungsmethode hat für den Verbraucher keinen Mehrwert (so auch Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, LGSTUTTGART Aktenzeichen 12O25616 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i.Br., Urteil vom 19. Dezember 2017 - Aktenzeichen 5O8717 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; OLG Köln (24. Zivilsenat), Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18, Rn. 32 bis 34). Die Pflichtangabe über „das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ gem. Art. § 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EBGBG a.F. setzt nicht voraus, dass der Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen wird, und verlangt auch keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB a. F. für die Kündigung des Darlehensgebers. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bekl. unter Ziff. 7, 9 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Dass die Pflichtangabe zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren auch eine Information des Darlehensnehmers über das dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnende außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB erfordert, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzestextes von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB noch dem Wortlaut der diesem zugrunde liegenden Formulierung in Art. 10 II s der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen, der „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ nennt. Mit den einzuhaltenden Modalitäten dürften die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung – insbesondere Kündigungsfrist und Kündigungsgrund – gemeint sein, die hier nicht einschlägig sind. Aus Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Darlehensgebers, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online; LG Memmingen, Endurteil v. 27.07.2018 – 21 O 1626/17). Im streitgegenständlichen Fall spricht zudem weiter für die Einhaltung der Anforderungen an diese Pflichtangabe, dass die für eine außerordentliche Kündigung maßgebliche Vorschrift des § 314 BGB sogar benannt ist. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht explizit erwähnt, dass der Darlehensnehmerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher kann jedoch den Schluss ziehen, dass mit § 314 BGB ein Kündigungsrecht außerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen existiert. Aus dem Umstand, dass dieses Kündigungsrecht außerhalb der vertraglichen Regelungen existiert, lässt sich wiederum für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ableiten, dass dieses Kündigungsrecht nicht eingeschränkt werden kann durch die vertragliche Regelung der Parteien und damit nicht nur der Darlehensgeberin zusteht. Selbiges gilt für den Verweis auf § 498 BGB. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann“ (BT-Drs. 16/11643, 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online m. w. N.). Im Übrigen lässt sich auch hier aus der dem Art. Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 RL 2008/48/EG enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 RL 2008/48/EG erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Fälligkeit der monatlichen Raten dem Vertragswerk, Bl. 79 d. A., problemlos und widerspruchsfrei zu erkennen. Es ist deutlich dargestellt, dass die erste monatliche Rate im Falle der Zulassung bis zum 12.12.2013 zum 12.01.2014 fällig wird. Ebenso wird darunter dargelegt, was bei Änderung des Zulassungsdatums geschieht. Des Weiteren hat die Klägerin das Darlehen auch jahrelang korrekt bedient. Ungeachtet dessen Wirksamkeit ist das unter Ziffer 11. der AGB normierte Aufrechnungsverbot für den Widerruf unbeachtlich. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten (BGH v. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, NJW 2018, 2042 m. Anm. Lühmann = VuR 2018, VUR Jahr 2018, 307 m. Anm. Maier), ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschl. v. 02.04.2019, Az. XI ZR 463/18 in VuR 2019, 318, beck-online; BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 bezieht sich demgegenüber gerade nicht auf das Aufrechnungsverbot). Weitere Mängel sind nicht dargelegt und ersichtlich. Ohnehin ist die Kammer der Auffassung, dass nicht jede fehlerhafte Pflichtangabe das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert, vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bestimmungszweck einer ausreichenden Information des Verbrauchers einer fehlenden Angabe gleich gesetzt werden können. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 495 Abs.2 Satz 1 Nr.2b a.F. BGB wie auch dem nunmehr geltenden § 356b Abs.2 BGB wird der Lauf der Widerrufsfrist nur dadurch gehindert, dass eine Pflichtangabe „nicht“ erhalten wird, nicht aber, dass sie nur fehlerhaft erhalten wird. Der Fall der fehlerhaften Pflichtangabe ist nicht geregelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 356 b, Rz.4). Für einen solchen Fall hat der BGH im Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02, BeckRS 2003, 9498, allerdings noch unter Geltung des VerbrKrG, ausgeführt, dass bei einer unrichtigen Angabe des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher „nicht ganz“ erreicht sein mag, dies aber einem Fehlen der Angabe i.S. des § 6 Abs.1 VerbrKRG nicht gleich steht. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin keinen Anspruch auf den mit Klageantrag zu 2. bis 4. begehrten Ersatz der bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf und die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug abgeschlossen wurde. Auf Vermittlung der […] (im Folgenden: A) schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag am 12.12.2013 in den Geschäftsräumen der A in […] mit der Vertragsnummer 9164236541über einen Nettodarlehensbetrag i. H. v. 18.490,00€. Dieses Darlehen sollte durch die Klägerin in 84 monatlichen Raten von je 302,05 € sowie einer erhöhten Schlussrate und damit in einer Gesamthöhe von 23.785,32 € zurückgezahlt werden. Ebenfalls am 12.12.2013 erhielt die Klägerin die Widerrufsbelehrung, Anlage K1, auf die Bezug genommen wird. Das Darlehen diente dem Erwerb eines PKW [Fahrzeugtyp] zu einem Kaufpreis i. H. v. 18.490,00 €. Entsprechend schloss die A mit der Klägerin am 12.12.2013 einen Kaufvertrag über einen PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer …. Am 20.12.2013 holte die Klägerin das Kraftfahrzeug ab. Vom 12.01.2014 bis 27.08.2018 zahlte die Klägerin an die Beklagte 56 Raten zu je 302,05 €, insgesamt 16.194,80 €. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 27.08.2018 den Widerruf des Darlehensvertrages, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2018 zurückwies. Die Klägerin zahlte noch zwei weitere Raten für September und Oktober 2018 i. H. v. insgesamt 604,10 € unter Vorbehalt. Danach erlitt das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Zum Schadenstag am 20.10.2018 betrug der Restwert 3.680,00 €. Am 20.11.2018 zahle die Klägerin an die Beklagte eine Ablösesumme i. H. v. 7.546,18 €. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung der insgesamt 58 Raten und der Ablösesumme sowie Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung der Bank bis zum 23.01.2019 i. H. v. 1.819,23 € unter Abzug von Nutzungsersatz für die bis zum Unfall gefahrenen 132.220 Kilometer i. H. v. 9.586,49 € und des Restwerts i. H. v. 3.680,00 €. Die Klägerin meint, den Darlehensvertrag per Schreiben vom 27.08.2018 wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung vom 12.12.2013 nicht die notwendigen Pflichtangaben enthalte. Diesbezüglich stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Angaben: So sei die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsmethode in den AGB, Bl. 84 d. A., auf welche Bezug genommen wird, mit bloßem Verweis auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen samt Aufzählung einer Auswahl der der Berechnung zugrunde liegenden Parameter nicht gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ausreichend. Der Zinssatz ab Widerruf sei mit 0,00 % ebenfalls verwirrend bzw. nicht i. S. d. § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB korrekt angegeben. Es fehle die Angabe gemäß § 492 Abs. 2 i. V. m. Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, dass die Kündigung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müsse. Für die Klägerin als Verbraucherin sei auch unklar, wann die einzelnen Raten fällig würden, § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Zuletzt halte das Aufrechnungsverbot aus § 11 der AGB, Bl. 85 d. A., auf welche Bezug genommen wird, den die Klägerin als Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts ab, da für ihn im Fall des Widerrufs unklar sei, welche Folgen dies für sie habe. Die Klägerin beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 13.617,82 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die […] vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 950,51 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 165,65 gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt hilfsweise, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei zwei Wochen nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bereits im Dezember 2013 abgelaufen. Die Abschrift ihres Antrages zum Abschluss des Leasingvertrages welche die Kläger unstreitig bei Abschluss erhalten hat erfordere keine Unterschrift. Unter „Zahlunsplan“ auf Seite 1 des Darlehensvertrages seien die vollständigen Angaben zu der Fälligkeit der Raten aufgeführt. Ziff. 7 der AGB auf Seite 6 des Darlehensvertrages enthalte alle Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnungsmethode. Da deren Berechnung vom – auch für die Beklagte – unvorhersehbaren Verlauf des Zinsniveaus abhänge, sei es weder möglich noch erforderlich, dass der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung bei Vertragsschluss für diverse zukünftige Zeitpunkte vorab berechnen könne. Ebenso sei in Ziff. 7 und 9 auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung hingewiesen worden. Aufgrund fester Laufzeit bestehe kein ordentliches Kündigungsrecht. Der unstreitig vorhandene Hinweis auf § 314 BGB sei sogar überobligatorisch. Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages zwischen Auszahlung und Rückzahlung mit „0,00“ unter den Widerrufsinformationen auf Seite 3 des Darlehensvertrages verstoße nicht gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB, da zutreffend. Zudem würde bei einer Verletzung der Angabenpflicht die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, der Lauf der Widerrufsfrist nicht hinausgeschoben. Für den Fall, dass die Klage begründet sei, stünde der Beklagten gemäß § 346 BGB Wertersatz zu, welchen sie hilfsweise widerklagend geltend mache. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.