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Urteil

2 O 56/19

LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1220.2O56.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Klägerin keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht nicht die Feststellung zu, sie schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr. Bei Widerruf des Darlehens am 13.2.2019 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die Klägerin ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Ihr steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits Ende Dezember 2016 abgelaufen, mithin der Widerruf im Jahr 2019 evident verspätet. Die Widerrufsbelehrung ist nach umfassender Prüfung nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin erhielt zudem vollständige Vertragsunterlagen. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob die Klägerin zusätzlich zu dem an die Beklagte übermittelten Vertragsangebot auch die für sie bestimmte Abschrift des Vertragsangebotes unterzeichnete. Erforderlich und gleichfalls auch ausreichend ist, dass die Abschrift den Inhalt der Vertragserklärung richtig und vollständig wiedergibt; eine Unterschrift muss die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen. Für die Erfüllung der Aufklärungs-, Beweis- und Warnfunktion für den Verbraucher, die dem gesetzlichen Schriftformerfordernis zugrunde liegt (BGH, NJW 2006, 681), und für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ebenso wie für den Vertragsschluss selbst ohne Bedeutung (OLG Frankfurt/M., BKR 2012, 243, 244; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2019, 1516; OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2019 - 19 U 106/18, BeckRS 2019, 30848). Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Widerrufsinformation ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16; OLG Stuttgart, ZIP 2019, 1516; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.6.2019 – 24 U 230/18; und neuerdings auch BGH, Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577; XI ZR 11/19, bislang wohl noch nicht im Volltext veröffentlicht). Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist auch in Ansehung der Rügen der Klägerin ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Der Nennung der Norm des § 314 BGB bedarf es ohnehin nicht (BGH, Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577; vgl. auch Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rdnr. 3). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22). Inwieweit der Darlehensvertrag nach dem Vortrag des Klägers einen sog. unzulässigen Kaskadenverweis enthalten soll, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere entspricht die verwendete Widerrufsbelehrung im Rahmen der Darstellung des Widerrufsrechts wörtlich dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat“, ist klar und verständlich. Es ist dem Verbraucher bei der Feststellung des Laufs der zeitlichen Begrenzung der Ausübung des Widerrufsrechts zuzumuten, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen, insbesondere wenn die Gesetzestexte - wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - für jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Insofern bedurfte es auch nicht der Beilage der unschwer für den Verbraucher zu beschaffenden Gesetzestexte zum Darlehensvertrag (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.2.2019 – 17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830). Die geltend gemachte Nebenforderung (Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unbegründet. Aus selbigem Grund konnte der Antrag auf Feststellung, dass kein Wertersatz geschuldet werde, ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien schlossen am 12.12.2016 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs des Herstellers [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer [...] zu einem Kaufpreis von 31.373 €, wobei 59 monatliche Darlehensraten i. H. v. jeweils 227,51 € und eine erhöhte Schlussrate i. H. v. 14.205,22 € vereinbart wurden. Ergänzend wird auf den Darlehensvertrag, vorgelegt in Kopie als Anl. B1 zur Klageerwiderung, bzw. auf die leserliche Ablichtung Bl. 155 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.2.2019 erklärte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Widerruf der auf Abschluss des vorgenannten Vertrages gerichteten Erklärung. Ergänzend wird auf das vorgenannte Schreiben, vorgelegt als Anl. K2 zur Klageschrift, Bezug genommen. Für diese Tätigkeit berechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.474,89 € (brutto). Mit Schreiben vom 15.2.2019 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Insoweit wird ergänzend inhaltlich auf das Schreiben der Beklagten, vorgelegt als Anl. K3 zur Klageschrift, Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte im Rahmen des Vertragsschlusses eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet und auch ihre Informationspflichten verletzt habe. Insbesondere sei ein Zinsbetrag i. H. v. 0,00 € im Rahmen der Widerrufsfolgen festgeschrieben worden, was irreführend sei. Ferner fänden sich keine Angaben zum Kündigungsrecht. Der Klägerin seien keine Vertragsunterlagen gemäß § 356b BGB übergeben worden. Weiter enthalte der Darlehensvertrag eine sog. unzulässige Kaskadenverweisung. Jedenfalls sei die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs nicht verpflichtet, der Beklagten Wert- oder Nutzungsersatz zu zahlen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 13.2.2019 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines Fahrzeuges der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer [...] abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. […] weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet; 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.474,89 € freizustellen; 3. festzustellen, dass die Klägerpartei der beklagten Partei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer [...] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zu Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie korrekte Widerrufsinformationen verwendet und ihre Informationspflichten erfüllt sowie eine verbraucherfreundliche Form eingehalten habe. Im Falle eines wirksamen Widerrufs müsse die Klägerin jedenfalls Wertersatz leisten. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 Bezug genommen.