Urteil
13 O 309/19
LG Darmstadt 13 . Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0512.13O309.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, was letztlich auch für den Antrag II gilt, denn ein entsprechendes Interesse zur Vorbereitung und Vereinfachung der Zwangsvollstreckung wird von den Obergerichten, insbesondere vom Bundesgerichtshof insoweit stets angenommen. Letztlich mag dies allerdings dahinstehen, denn die Klage ist tatsächlich unbegründet. Soweit der Kläger darauf hinweist, keinen Geschäftsraum der Beklagten aufgesucht zu haben, mag dies völlig dahinstehen. Keinesfalls ist von einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen auszugehen, denn die Antragsaufnahme erfolgte doch in den Geschäftsräumen des veräußernden Kfz-Händlers, dessen sich die Parteien beide bedienten. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, welcher Seite diese Tätigkeit eines Mitarbeiters des Autohauses eher zuzurechnen wäre, denn das Autohaus stellt die Leistung schon im eigenen Interesse zur Steigerung seiner Absätze kostenlos (für beide Seiten) zur Verfügung. Unter keinen Umständen ist davon auszugehen, dass hier die Voraussetzungen des § 312 c BGB in Verbindung mit § 356 BGB vorgelegen haben könnten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Widerrufsrecht der Klägerseite längstens abgelaufen ist. Der Kläger erhielt sowohl eine Durchschrift seines Antragsformulars als auch – dies bleibt unstreitig – mit der Annahmeerklärung der Beklagten ein weiteres Darlehensvertragsformular. Die erforderlichen Angaben zum Vertragsverhältnis sind im Übrigen allesamt im Vertrag umfassend unmissverständlich und eindeutig angegeben. So finden sich Namen und Anschrift des Darlehensgebers ebenso wie die Angabe der Art des Darlehens, des effektiven Jahreszinses und des Nettodarlehensbetrages. Sowohl Sollzinssatz als auch Vertragslaufzeit, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen sind ebenfalls angegeben, wie auch der schlussendlich geschuldete Gesamtbetrag. Die Auszahlungsbedingungen waren völlig klar, insoweit eben auch mitgeteilt wurde, dass das Darlehen insgesamt an den Veräußerer des Kfz auszukehren war. Alle übrigen sonstigen Kosten waren mitgeteilt, wie auch die Mitteilung zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner jeweiligen Anpassung mitgeteilt war. Der Kläger wurde auch hinsichtlich der Folgen bei ihm ausbleibender Zahlungen aufgeklärt, wie auch insgesamt über das Bestehen seines Widerrufsrechtes und die Möglichkeit, den Darlehensbetrag vorab ablösen zu dürfen. Hinsichtlich letzterem war die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung hinreichend angegeben. Dies erfolgt im Übrigen gemäß gesetzlicher Regelung tatsächlich nach der Aktiv-Aktiv-Methode. Die Ziffer VIII Nr. 3 enthält hinreichende Angaben darüber, wie zur Vorfälligkeit abzurechnen ist, bei vorzeitiger Ablösung des Vertrages. Insbesondere wird auch mitgeteilt, wo Kappungsgrenzen des Anspruches der Bank liegen, was ersichtlich die Risiken auf Klägerseite minimierte. Keinesfalls erfordert der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift die Angabe der mathematischen Berechnungsformel. Dies würde einen Verbraucher auch lediglich verwirren. Es reicht völlig aus, wenn der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung im groben abschätzen und ihrer Werthaltigkeit nach einordnen kann. Mehr schreibt auch die EU Verbraucherkreditrichtlinie eben nicht vor. Letztlich kann dies allerdings völlig dahinstehen. Die Schlussrate des streitgegenständlichen Vertrages war nämlich am 15.04.2020 fällig. Von einer vorzeitigen Ablösung des Vertrages hat der Kläger eben keinen Gebrauch gemacht, sodass das Interesse an einer zutreffenden Darstellung über die Vorfälligkeitsentschädigung in jedem Falle seither – dies vor dem Termin zur Verkündung des Urteils entfallen ist. Beim Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits die vorletzte Rate geschuldet, sodass es eben auch keine vorzeitige Ablösung mehr geben konnte. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung wäre eine weitergehende Angabe zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung völlig sinnlos gewesen, so dass hierauf für die Entscheidung nicht mehr abzustellen war. Die Beklagte gab auch die zuständige Aufsichtsbehörde unter Ziffer IX.7 des Darlehensvertrages zutreffend an. Seinerzeit war ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Irgendein Vortrag dazu, weshalb die europäische Zentralbank tatsächlich insoweit Aufsichtsbehörde hätte sein sollen, ist von Klägerseite auch nicht angebracht worden. Auch die Angabe von „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation ist unbeachtlich, im Übrigen allerdings auch zutreffend. Es ändert auch nichts daran, dass entsprechend ein Zinssatz gefordert werden könnte, letztlich allerdings der Tagesbetrag gleichwohl 0,00 Euro sein kann. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung (Urteil vom 20.11.2018, Aktenzeichen 13 O 148/18) bereits darauf hingewiesen, hier lediglich von einem Verzicht auf diesen Betrag zu Gunsten des Verbrauchers ausgehen zu wollen, was das Landgericht Darmstadt auch in seiner Entscheidung 2 O 162/18 bestätigte. Diese Rechtsauffassung wurde in der Berufungsinstanz zu 13 O 148/18 durch das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.07.2019, ergangen unter 24 U 230/18 auch bestätigt. Dem hat sich das OLG Stuttgart ebenso angeschlossen, wie das OLG Köln, Hamburg, München und viele weitere Gerichte. Alle Berufungsgerichte insoweit gehen von einem Verzicht der Bank aus, was letztlich lediglich den Kunden privilegiert und keinesfalls hierauf ein verlängertes Widerrufsrecht begründen könnte. Was die Angabe der Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB anlangt, verlangt die europäische Verbraucherkreditlinie dies eben nicht. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, denn die Beklagte hat unter Ziffer 8.2 ihrer AGB die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit eben hinreichend mitgeteilt. Die Angabe eines bestimmten Paragraphen ist unter keinen Umständen erforderlich. Es ist auch mitgeteilt, wie die Form einer solchen Kündigung zu wahren wäre, insoweit nämlich Schriftform mitgeteilt ist (zutreffenderweise). Darüber hinaus vermag sich die Beklagte durchaus auf die Gesetzlichkeitsfiktion bei Übernahme des gesetzlichen Musters zu berufen. Sie hat nämlich die Gestaltungshinweise soweit auch nur irgend möglich zutreffend umgesetzt. Sowohl optisch als auch inhaltlich vermag die entscheidende Kammer keine erheblichen Abweichungen festzustellen. Das Muster wurde letztendlich tatsächlich übernommen. Es spielt keine Rolle, ob die Musterwiderrufsbelehrung so zutreffend wäre, denn die Beklagte kann sich auf die entsprechende Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Es kommt auch nicht drauf an, ob oder nicht Besonderheiten bei weiteren Verträgen angegeben wurden. Es oblag in der Entscheidung allein dem Verbraucher, ob er weitergehende Verträge einging oder nicht. Der Vortrag des Musters zu verbundenen Verträgen gemäß § 358 BGB war insoweit im Übrigen auch zutreffend. Erst recht ist es sinnentkleidet, sich hierauf berufen zu wollen, wenn erkennbar – dies auch seinerzeit für den Verbraucher, also den Kläger – weitergehende Verträge gar nicht abgeschlossen wurden. Damit begann die Widerrufsfrist am 04.03.2015 zu laufen und lief zwei Wochen später ab. Damit war die Klage sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch der Nebenforderungen voll inhaltlich abzuweisen, so dass es auch keine Entscheidung über die Hilfswiderklage der Beklagtenseite bedurfte. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen (§ 91 ZPO). Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger wollte am 04.03.2015 beim A GmbH einen [Fahrzeugtyp] zum Kaufpreis von 22.000,00 Euro erwerben. 2.000,00 Euro zahlte er bar an. Hinsichtlich des Differenzbetrages füllte er dort beim Autohändler ein Darlehensantragsformular der Beklagten aus. Die Beklagte, die dieses Formular direkt übermittelt bekam, nahm den Darlehensantrag noch am gleichen Tag an, wovon sie den Kläger nachfolgend schriftlich (Blatt 85 der Akten) in Kenntnis setzte. Mit Schreiben vom 16.05.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Dies wies die Beklagte in Folge zurück. Die sodann beauftragten Bevollmächtigten des Klägers erneuerten das Verlangen des Klägers, was die Beklagte wiederum zurückwies. Der Kläger führte aus, weder zur Vorbereitung des Darlehensvertrages, noch zu dessen Unterzeichnung einen Geschäftsraum der Beklagten aufgesucht zu haben. Er ist der Meinung, die Ausführungen in der Widerrufsinformation, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung (nach Widerruf) des Darlehens 0,00 Euro pro Tag an Zinsen zu zahlen seien, widerspreche dem vereinbarten Sollzins, was verwirrend sei. Es gebe zudem schon keine vollständigen Pflichtangaben zum effektiven Jahreszins und auch nicht zur Vertragslaufzeit. Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung fehle, zumal nicht klar sei, zu welcher Methode (Aktiv-Aktivmethode oder Aktiv-Passivmethode) die Beklagte zukünftig habe rechnen wollen. Die Benennung der deutschen Bundesbank als weitere Aufsichtsbehörde fehle zudem. Das mitgeteilte Erlöschen aller Kündigungsrechte bei Nichtzahlung der geschuldeten Beträge binnen zwei Wochen sei schlichtweg falsch, sodass die entsprechende vertragliche Pflichtangabe nicht erfolgt sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.760,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 15.01.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet; 3. a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn (hilfsweise an die […] Rechtsschutz-Versicherung AG) 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2020 für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen; b) (hilfs-) hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu 3. a): die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2020 für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Klagepartei im Fall eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer laut Klageantrag zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hält zunächst den Antrag gerichtet auf Feststellung von Annahmeverzug mit der Entgegennahme des Fahrzeugs für unzulässig. Sie ist darüber hinaus der Meinung, dass die Klage insgesamt unbegründet sei. Bei der vermeintlich wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts sei dieses bereits längstens abgelaufen gewesen. Im Übrigen habe der Vertrag sämtliche erforderlichen Pflichtangaben enthalten, insoweit auf Blatt 50 der Gerichtsakte/Seite 8 der Klageerwiderung Bezug genommen wird. Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei hinreichend angegeben. § 502 BGB lasse entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie schon nur eine Berechnung nach der Aktiv-Aktivmethode zu. Unter Ziffer VIII Nr. 3 der AGB des Vertrages sei hierzu alles vorgetragen. Wegen eines sich verändernden Zinsniveaus könne bei Vertragsunterzeichnung unmöglich eine exakte Berechenbarkeit gegeben sein oder dies einzufordern sein, insoweit die Beklagte eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt und des Oberlandesgerichts Köln in Bezug nimmt. Was die Aufsichtsbehörde anlange, sei diese bei Vertragsschluss einzig und ausschließlich die BaFIN gewesen, sodass die Bundesbank hier schon nicht zu benennen gewesen sei. Die Angabe von „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation sei auch nicht inkorrekt, denn objektiv erkennbar, selbst wenn an anderer Stelle, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, ein Zinssatz im Grunde als geschuldet angegeben wäre, ein Tageszinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben werden durfte, denn hierin sei lediglich ein Verzicht auf den Anspruch zu Gunsten des Verbrauchers zu sehen, was auch problembar erkennbar gewesen wäre. Im Übrigen habe die Beklagte wörtlich die gesetzliche Musterwiderrufsinformation übernommen, sodass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Auch die entsprechenden Besonderheiten bei weiteren Verträgen seien korrekt umgesetzt worden. Darüber hinaus verlange die Verbraucherkreditlinie keinesfalls eine Darstellung der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB. Letztlich könne dies aber völlig dahinstehen, gemäß Ziffer 8 des Vertrages (Blatt 18 Rückseite der Akten) sei nämlich jegliche denkbare Kündigungsmöglichkeit insoweit dargestellt worden, wie auch das entsprechende Schriftformerfordernis. Die entsprechenden Angaben in den AGB, die Vertragsinhalt geworden seien, da insgesamt ein zusammenhängendes Vertragsformular gegeben gewesen sei, seien auch keinesfalls als unwirksam anzusehen, selbst dann nicht, wenn irgendwelche Beträge durch den Darlehensnehmer nicht zurückzuzahlen wären (vielmehr lediglich das Kraftfahrzeug zurückzugeben wäre, weil es sich um einen verbundenen Vertrag gehandelt habe). Eine Erschwerung oder gar Vereitelung des Widerrufsrechtes gebe es damit eben nicht. Darüber hinaus habe der Kläger das Kraftfahrzeug auch nach der Kündigungserklärung rechtsmissbräuchlich weitergenutzt. Sodann folgt Vortrag zur Hilfswiderklage. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.