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Urteil

1 O 255/19

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0427.1O255.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der klagenden Partei stehen keine Ansprüche aus dem von ihr erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355 BGB abgelaufen war, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.2, 492 BGB erfüllt waren. Das Gericht hält die graphische Darstellung der Widerrufsbelehrung für ausreichend. Anders als die Klägerin meint, erfordert der Beginn der Widerrufsfrist keine Vertragsurkunde mit zwei Unterschriften, denn in § 356b Abs. 1 BGB lässt der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich auch den „eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers“ genügen, die typischerweise nicht die Unterschriften beider Vertragsparteien tragen wird. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht vollständig dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass den Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Der nach Gestaltungshinweis (3) bei den Widerrufsfolgen anzugebende, genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 Euro angegeben. Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten; diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend (BGH XI ZR 650/18 – Urteil v. 05.11.2019). Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs.2 Satz 3 EGBGB. hätte begeben müssen, ebenso, wenn sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte. Die Ergänzung der Belehrung um weitere Leistungen machen den Vertrag nicht unübersichtlich, auch wenn der Verbraucher diese Leistungen im konkreten Fall nicht tatsächlich bezogen hat. Es ist für den Verbraucher möglich, zu erkennen, inwiefern die Belehrung ihn und die von ihm vereinbarten Leistungen betrifft. Eine Abweichung vom gesetzlichen Muster liegt hierin nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch die Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung einen sog. Kaskadenverweis enthält, indem sie hinsichtlich der Frage, welche Pflichtangaben erfüllt sein müssen auf eine gesetzliche Vorschrift (nämlich § 492 Abs. 2 BGB) verweist, welche wiederum auf weitere Vorschriften verweist, führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre. Diese Formulierung entspricht der mit Gesetzeskraft versehenen Musterformulierung des deutschen Gesetzgebers. Dem steht auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020, Az. C-66/19, nicht entgegen, nach dem die Kaskadenverweisung in der Musterformulierung nicht der Richtlinie entspreche. Es gibt keine europarechtskonforme Auslegung entgegen des Wortlauts, sondern lediglich im Rahmen des Wortlauts. Hier hat der Europäische Gerichtshof aber gerade entschieden, dass die in der mit Gesetzeskraft versehenen Musterformulierung gewählte Verweisungstechnik nicht richtlinienkonform sei. Damit stehen sich die Regelung des deutschen Gesetzgebers und die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs diametral gegenüber und es ist denklogisch ausgeschlossen, sie durch Auslegung in Einklang zu bringen. Kurz gesagt: Der EuGH hat anders als üblich nicht entschieden, das eine bestimmte Auslegung des deutschen Gesetzes nicht richtlinienkonform sei, sondern dass das deutsche Gesetz, so wie es formuliert ist, nicht richtlinienkonform sei. Daher kann eine richtlinienkonforme Auslegung den Konflikt nicht lösen und ist auch nicht einschlägig (vgl. Tilman Hölldampf, BKR 2019, 190 unter Ziff. IV). Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18; BeckRS 2019, 20121). Dies ist jedoch hinsichtlich der Kaskadenverweisung nur denkbar, wenn weitere Pflichtangaben fehlen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall – siehe dazu im Folgenden. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB sind vorhanden. Die Bezeichnung als „Privatkunden-Darlehenvertrag-Gebrauchtwagen“ genügt Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Eine weitergehende Konkretisierung ist zur Information des Verbrauchers nicht erforderlich. Auch die Angabe des Verzugszinssatzes nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ist jedenfalls nach dem vorliegend anzuwendenden Maßstab noch in ausreichender Art und Weise erfolgt. Unter Punkt II.1. der „weiteren Informationen zum Darlehensvertrag“ heißt es, dass Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangt werden können. Richterweise müsste es fünf Prozentpunkte heißen. Damit handelt es sich jedoch nicht um eine fehlende sondern allenfalls um eine fehlerhafte Pflichtinformation. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18; BeckRS 2019, 20121). Dies ist nach der Auffassung des Gerichts vorliegend nicht der Fall, denn ein verständiger Verbraucher, der sich für diese Fragestellung interessiert, wird durch die Klausel darauf gestoßen, dass Verzugszinsen anfallen können. Kommt es ihm insoweit auf die konkrete Höhe der Verzugszinsen an, so kann er sich hierüber ohne Schwierigkeiten im Rahmen einer Internetsuche unter dem Stichwort „Verzugszinsen“ informieren. Nach der Auffassung des Gerichts reduziert sich die gerichtliche Überprüfung der Pflichtangaben nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen zudem darauf, ob ein ganz besonders grober Fehler vorliegt, der nicht nur generell dazu geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben, sondern außerdem geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sich über sein Widerrufsrecht und die Rechtslage bezüglich des Darlehens anderweitig zu informieren (ähnlich: Herresthal, NJW 2019, 13). Nach einem solchen Zeitablauf geht nämlich der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass ein Widerrufsrecht auch bei fehlender Belehrung nicht mehrausgeübt werden kann (vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Tatsache, dass diese Ausschlussfrist nicht für Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 356b Abs. 2 BGB), lässt keinen Schluss darauf zu, dass es dem aktualisierten Willen des Gesetzgebers entspricht, dass der Widerruf hier in eklatantem Wertungswiderspruch zu allen anderen Widerrufsrechten zeitlich unbegrenzt möglich sein soll. Sie beruht im Hinblick auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vielmehr darauf, dass die Wohnimmobilienkredit-RL (RL 2014/17/EU) keine Vorgaben zur Widerrufsfrist macht, die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL (RL 2002/65/EG) hingegen schon. Letztere sieht anders als Art 10 Verbraucherrechte-RL (RL 2011/83/EU) auch nicht selbst eine Höchstfrist vor. Daher traute der deutsche Gesetzgeber sich nicht eine allgemeine Höchstfrist auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge zu statuieren. Aus den Erwägungsgründen der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL ergibt sich aber nicht, dass der (europäische) Gesetzgeber ein unendliches Widerrufsrecht begründen wollte. Da die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL erheblich älter als die Verbraucherrechte-RL ist, kann insoweit davon ausgegangen werden, dass es dem aktualisierten Willen des europäischen Gesetzgebers entspricht, ein Widerrufsrecht nach einem Jahr und 14 Tagen nur in engen Grenzen zuzulassen, auch wenn er insoweit bezüglich der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL noch nicht rechtssetzend tätig geworden ist. An einem solchen ganz besonders schwerwiegenden Fehler fehlt es hier erst Recht, da die Klausel jedenfalls eine Anstoßfunktion ganz eindeutig erfüllt. Die Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen als zuständige Aufsichtsbehörde unter Punkt XI. der Darlehensbedingungen genügt Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Die zusätzliche Angabe der deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich. Die BaFin ist die primäre Aufsichtsbehörde (vgl. § 6 ff. KWG) und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt lediglich die Angabe einer Behörde wie sich aus dem Gebrauch des Singulars im Rahmen des Gesetzestextes ergibt. Die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist im Darlehensvertrag enthalten. Dem Darlehensnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen, denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der Verdeutlichung hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften der Kündigung gelten. Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann zum Beispiel nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein. Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden. Über das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird unter Punkt IV der Darlehensbedingungen überobligatorisch aufgeklärt. Eine ergänzende Benennung des § 314 BGB ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18). Unter Ziffer III. der Darlehensbedingungen hat die Beklagte die geschuldete Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung (Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß mitgeteilt. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH (XI. Zivilsenat), Urteil vom 05.11.2019 - BGH Aktenzeichen XI ZR 650/18; BeckRS 2019, 30577). Es sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen. Die Regelung unter Punkt XII.2. der Darlehensbedingungen dahingehend, dass gegenüber der Beklagten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden kann, dürfte zwar unwirksam sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2018 – XI ZR 309/16, BKR 2018, 297), dies berührt jedoch den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, Beschl. v. 9.4.2019 – XI ZR 511/18, BKR 2020, 32). Die Klausel unter Punkt I.1 der Darlehensbedingungen, nach der der Darlehensnehmer, also der Kläger an den Darlehensantrag 4 Wochen gebunden ist, enthält eine Konkretisierung von § 147 Abs. 2 BGB und steht demnach nicht im Widerspruch zum Widerrufsrecht. Diese Klausel beseitigt die Unsicherheit über die Frage, wann eine Antwort nach den regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Ein durchschnittlicher Verbraucher ist in der Lage zu erkennen, dass sich hierbei kein Widerspruch zum Widerrufsrecht ergibt. Daher ist die Klausel nicht zu beanstanden. Woraus sich eine Belehrungspflicht zu Abtretungsmöglichkeiten ergeben soll ist für das Gericht nicht ersichtlich. Eine Norm nennt die Klägerin insoweit nicht. Da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, bedarf die Hilfswiderklage keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Am 07.09.2017 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 20.375€. Wegen des Inhalts und der konkreten Formulierungen des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen DB1 (siehe Anlageheft) und B1 (Bl. 136 d.A.) verwiesen und Bezug genommen. Das Darlehen diente der Finanzierung eines privaten Pkw-Kaufs zu einem Kaufpreis von 20.375€. Der Darlehensvertrag wurde von dem Verkäufer vermittelt und bildet mit dem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die klagende Partei handelte im Rahmen der Vertragsschlüsse als Verbraucher, die Beklagte als Unternehmerin. Mit Schreiben vom 09.05.2019 erklärte die klagende Partei den Widerruf des Darlehens. Die klagende Partei meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist auf Grund von fehlenden Pflichtangaben bzw. einer fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Insbesondere meint sie, es sei widersprüchlich, wenn es in der Widerrufserklärung heißt, dass der vertragliche Sollzins (hier 4,88%) zu entrichten sei, dieser aber pro Tag 0,00€ betragen solle. Die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung greife nicht, weil die Beklagte eine andere graphische Darstellung gewählt habe. Es sei eine Belehrung über die Zulässigkeit einer Abtretung erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs der Klägerin keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer … über nominal 20.375€ hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.756,96€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp], FIN: […] nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67€ freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen Hilfswiderklagend beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen KFZ [Fahrzeugtyp] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt: Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und der Vertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben.