Urteil
13 O 219/19
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1126.13O219.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in jedem Falle unbegründet. I. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist schon rechtsmissbräuchlich und verstößt auch gegen Treu und Glauben, letztlich verwirkt. So war hier der Vertragsschluss bereits im Dezember 2010. 49 Monate später war der Vertrag (aufgrund übereinstimmenden Vortrags beider Parteien) beiderseits erfüllt. 8 ¼ Jahre später (nach Vertragsschluss), erfolgte der Widerruf. Weshalb überhaupt ein Widerruf vier Jahre nach Vollabwicklung des Vertrages noch erfolgt ist, ist schon nicht eingängig. Jedenfalls lag das Zeitmoment für Verwirkung zweifelsfrei vor, so dass sich schon hier die Annahme von Verwirkung aufdrängt, dies möglicherweise bereits Jahre zuvor. Der Zeitablauf infolge, also nach vollständiger Vertragserfüllung beiderseits erfüllt zudem das Moment des besonderen Umstandes und Vertrauens auf Seiten der Beklagten, dass hier kein Widerruf mehr erfolgen würde. Erst recht ist dies nach Freigabe der gestellten Sicherheit, der Wagen war zuvor der Beklagten sicherungsübereignet worden, anzunehmen. Es ist zudem klar ersichtlich, dass hierbei der Grund zur Ausübung des Widerrufsrechtes keinesfalls sein kann, den Verbraucher vor übereilter Entscheidung zu bewahren. Dies wurde vorliegend in keinster Weise tangiert, zumal keinerlei besondere Belastung des Verbrauchers aus dem Vertragsverhältnis zu erkennen ist und die gesamte Vertragsabwicklung war zwischen den Parteien völlig unproblematisch. Insoweit macht sich das hiesige Landgericht die entsprechend bestehende Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts Frankfurt/M. (ausnahmsweise) zu Eigen, dass hier ein Verstoß gegen den Schutzzweck vorliege und mithin die Ausübung des Rechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. II. Auch aus weiteren Gründen heraus war die Frist zum Widerruf abgelaufen. Mit „0,00 EUR“ gibt es nämlich auch keine fehlerhafte Pflichtangabe, so dass die Widerrufsfrist unproblematisch zu laufen begann. Im Darlehensvertrag ist der im Fall eines Widerrufs pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Dieser wird seitens der Beklagten dort auch angegeben, wenn auch mit „0,00 EUR“. Es spielt keine Rolle, wenn im Widerspruch zu vorangehend mitgeteilten gesetzlichen Verpflichtungen zur Entrichtung des vereinbarten Sollzinses hier nachfolgend etwas anderes erklärt wird. Diese Formulierung ist nämlich so auszulegen, dass die Beklagte im Falle der berechtigten Ausübung des Widerrufsrechts auf die tatsächliche Geltendmachung der hier in diesem Fall an sich zustehenden Sollzinsen verzichten wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Formulierung im Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ ersichtlich auf die gesetzlich abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers rekurriert, während erst in Satz 3 auf die individuellen Verhältnisse eingegangen wird, was der Verbraucher, mithin auch der Kläger, nur dahingehend verstehen konnte, dass die Bank für den Fall des Widerrufs von ihm eben keine Zinsen erheben wird (so zum einen OLG Frankfurt/M., Urteil vom 26. Juli 2019, 13 O 148/18 sowie ebenfalls OLG Köln, VuR 2019, Seiten 142 ff. m.w.N.). Der Hinweis auf diese Widerrufsfolge war mithin bereits nicht fehlerhaft. Darüber hinaus knüpft das Gericht den Fristbeginn für den Widerruf ausdrücklich an den Umstand, dass die Pflichtangabe nicht im Vertrag enthalten ist. Hier allerdings wurde der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben, wenn auch nach Auffassung des Klägers, dies wird zutreffend unterstellt, fehlerhaft. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann keinesfalls einer fehlenden immer gleich zu stellen sein. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass er einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten könnte. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des 24. Senates des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (am angegebenen Ort Seite 6 Mitte). So hat auch der BGH (Beschluss vom 09.04.2019, XI ZR 511/18) dies für ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen unzutreffender Weise enthaltenes Aufrechnungsverbot festgestellt. Angesichts der für die gesamte Vertragslaufzeit zu entrichtenden geringen Sollzinsen würde ein verständiger Verbraucher sich hierdurch unter keinen Umständen von der Ausübung seines Widerrufsrechts haben abhalten lassen. Auch die Darstellung der Kündigungsmöglichkeiten sind im Vertrag zutreffend erfolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen befristeten Vertrag handelte, der im Grundsatz ohne Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Bestand hatte (lediglich eine vorzeitige Rückzahlung des geschuldeten Betrages war möglich). Auf die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung wurde unter Ziffer 15 des Vertrages hingewiesen. Die Voraussetzung, dass eine Pflichtangabe überhaupt nicht im Vertrag enthalten gewesen wäre, liegt mithin nicht vor. Soweit man insoweit der Meinung wäre, die Regelung wäre entsprechend mitzuteilen oder sogar den Ausführungen des Klägers folgen wollte, dass dies umfassender darzustellen wäre, ist gleichwohl weder vorgetragen, noch aus sich selbst heraus verständlich, dass sich evtl. hierdurch ein Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes würde abhalten lassen haben. Stellt der Kläger doch selbst dar, dass es diese Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach den meisten Rechtsordnungen der übrigen EU-Staaten nicht einmal gibt. Das Gericht meint im Übrigen, den Ausführungen der Beklagtenseite, dass die EU-Richtlinie vom Gesetzgeber nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, folgen zu können. Demgemäß ist ein Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB überhaupt nicht erforderlich, insoweit eine bekannte dem widersprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts möglicherweise dies übersehen haben könnte. III. Darüber hinaus verlangt die Regelung des Artikel 247 § 6 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB lediglich die Angabe des „einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages“. Dieses Erfordernis ist mit Ziffer 16 (Verfahren bei Kündigung) jedenfalls gewahrt (Blatt 21 d. A.) und im Übrigen auch hinreichend beschrieben. Eine umfassende Darstellung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Der Gesetzgeber erwartet nämlich nicht, dass der Verbraucher – wie ein Volljurist – eine umfassende rechtliche Prüfung durchführen kann. Genauere Pflicht zur Darlegung von Formvoraussetzungen etc. gibt es eben nicht. Würde man sämtliche denkbaren Voraussetzungen eines sinnvollen Agierens anführen wollen, führte dies zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung von Pflichtangaben, was dem Gesetzeszweck diametral entgegensteht (so auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15, zitiert nach Juris, dort Rn 22). Dem Widerrufsformular der Beklagten kam insoweit auch die Gesetzlichkeitsfiktion zu. Die Beklagte hat sich nämlich in der nur engst möglichen Form an das gesetzliche Muster gehalten. Damit ist die Widerrufsfrist jedenfalls längstens abgelaufen. IV. Im Übrigen ist gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.09.2019, Az.: C -143/18, die EU-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts dann ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag beiderseits voll erfüllt ist. Dies ist hier der Fall, der Vertrag wurde von beiden Seiten erfüllt. Nach Mitteilung des Europäischen Gerichtshofes ist auch insoweit entgegenstehendes nationales Recht unbeachtlich und wäre auch selbst eine gefestigte nationale Rechtsprechung entsprechend abzuändern, die sich auf widerstreitendes nationales Recht eben nicht stützen können soll. V. Zur Ergänzung ist noch mitzuteilen, dass der Widerruf auch gemäß § 355 Abs. IV Satz 1 BGB in der geltenden Form vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 verfristet ist. Diese Regelung ist auf den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag anzuwenden (Artikel 229 § 32 Ab s. 1 EGBGB). Damit war ein Widerruf, weil er nicht vor Ablauf der Ausschussfrist von sechs Monaten erfolgte, nicht mehr möglich (so auch BGH, Beschluss vom 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18). Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen (§ 91 ZPO). Das Urteil war für die Beklagte gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollsteckbar zu erklären. Unter dem 14.12.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten zum Zweck des Erwerbes eines [Fahrzeugtyp] die Finanzierung eines Betrages in Höhe von 14.553,00 EUR. 6.237,00 EUR zahlte der Kläger in bar an. Die Parteien vereinbarten den Kredit zu 48 Raten á 220,59 EUR und mit einer weiteren (Schluss-)Rate über 6.000,00 EUR. Infolge bediente der Kläger den Vertrag ordnungsgemäß. Mit Schreiben vom 21.03.2019 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, was die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 26.03.2019 zurückwies. Mit einem weiteren Schreiben des nunmehrigen Bevollmächtigten vom 03.05.2019 erneuerte der Kläger das Verlangen der Rückabwicklung, was die Beklagte mit einem Antwortschreiben vom 06.05.2019 neuerlich negierte. Der Kläger trägt vor, er sei nicht ordnungsgemäß über sein bestanden habendes Widerrufsrecht belehrt worden. So habe die Beklagte in der Belehrung zum Widerruf für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung (nach Widerruf) einen pro Tag angegebenen Zinsbetrag mit „0,00 EUR“ angegeben, wenngleich sie zwei Sätze vorher darauf verwiesen habe, dass für diesen Zeitraum der vereinbarte Zinssatz zu entrichten sei. Damit könne die Angabe von „0,00 EUR“ nicht einmal als Verzicht zu verstehen sein, denn das Ganze sei schlicht nicht nachvollziehbar und verwirrend. Außerdem habe die Beklagte nicht alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht. So habe sie nicht über alle Kündigungsmöglichkeiten belehrt. Es verstoße eben nicht gegen die Verbraucherkreditrichtlinie, wenn das deutsche Recht (zusätzlich zu den angesonnenen Möglichkeiten der Verbraucherkreditrichtlinie) einen Hinweis auf § 314 BGB fordere. Insoweit trägt er mit weiteren Nachweisen vor. Daraus ergebe sich keine widerstreitende Pflicht, zumal die anderen Mitgliedsstaaten eben keinen § 314 BGB vergleichbare Kündigungsmöglichkeit hätten, was quasi dann den Hinweis zwingend erforderlich mache. Da die Beklagte das gesetzlich Muster zur Widerrufsinformation verändert habe, komme ihr auch der Schutz im Sinne der Gesetzlichkeitsfiktion des Musterformulares nicht zu. Von Verwirkung, Verstoß gegen Treu und Glauben oder Rechtsmissbräuchlichkeit sei keinesfalls auszugehen. Zum einen bestünde noch immer die Pflicht der Beklagten, die Unterlagen aufzubewahren, womit laut Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht einmal das Zeitmoment erfüllt sei. Eine zusätzlich erforderliche weitere Bedingung im Sinne eines Umstandsmomentes gebe es auch nicht festzustellen, denn die Beklagte habe die Situation selbst zu rechtfertigen. Auch die vollständige Abwicklung des Vertrages reiche hierfür eben nicht. Mithin könne der Kläger alle geleisteten Raten, zudem die Anzahlung für den Wagen, dies Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zurückfordern. Wegen der rechtlich nicht haltbaren und unzulässigen Verweigerung der Rückabwicklung und insoweit auch bestehenden Verzuges habe die Beklagte letztlich auch seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Was die Hilfs-Widerklage anlange, sei diese zu unbestimmt, schon allein deshalb unzulässig und es gebe auch kein tragendes Feststellungsinteresse, dies zumal man entsprechend den Wert gegen den Klageantrag Ziffer 1. schon gegenrechnen könne. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages den Kläger über eine Darlehenssumme in Höhe von 14.553,00 EUR mit der Darlehensreferenznummer … (Auftragsnummer) von dem Kläger geleistete Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von EUR 16.151,73 sowie Bearbeitungsgebühr in Höhe von 436,59 EUR sowie eine Anzahlung in Höhe von EUR 6.237,00 an den Kläger zurückzuzahlen, mithin insgesamt EUR 22.825,32, dies Zug- um –Zug gegen Herausgabe des in dem Darlehensvertrag bezeichneten Fahrzeugs vom Typ [Fahrzeugtyp] nebst diesem zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 1.430,38 EUR von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2019 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umfang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Angabe von 0,00 EUR in der Widerrufsinformation sei zutreffend und eben nicht widersprüchlich. Die Regelung wirke sich letztlich klar zugunsten des Kunden aus. So sähen es neben dem hiesigen Oberlandesgericht in Frankfurt/M. (Az.: 24 U 230/18) auch das Oberlandesgericht in Hamburg und eine Flut weiterer Gerichte. Im Übrigen sei zur generellen Pflicht der Verzinsung das gesetzliche Muster (was den vorangehenden Text anlange) zu übernehmen gewesen, um des Musterschutzes und der Gesetzlichkeitsfiktion insoweit nicht verlustig zu gehen. Die Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten seien klar verständlich und auch hinreichend. Reduziere man Artikel 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB richtlinienkonform, sei auf § 314 BGB überhaupt nicht hinzuweisen. Dies ergebe sich schon gemäß der offensichtlich einschlägigen EU-Verbraucherkreditrichtlinie 10 II Buchstabe S (so auch Palandt /Weidenkaff, 78, Auflage, Artikel 247 § 6 Rz. 3), die der deutsche Gesetzgeber vergessen habe korrekt umzusetzen. Ebenfalls sehe es so das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 30.07.2019 (Az.: 6 U 210/18) zitiert nach Juris, dies mit weiteren Belegen. Bei befristeten Verträgen – wie hier – sei dies alles obsolet. Mit der 100 %-tigen Umsetzung des gesetzlichen Musters komme der Beklagten auch die Gesetzlichkeitsfiktion zu. Die Beklagte beruft sich insoweit auf wortwörtliche Identität der verwendeten Belehrung zum gesetzlichen Muster. Damit sei die Widerrufsfrist längstens abgelaufen. Darüber hinaus verhalte sich der Kläger auch rechtsmissbräuchlich, denn er habe den Wagen weiter genutzt, was dessen Wert gemindert habe. Weiterhin legt die Beklagte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vor, nachdem die EU-Richtlinie so auszulegen sei, dass ein Widerrufsrecht nach vollständiger beiderseitiger Vertragsabwicklung und Erfüllung nicht mehr bestehe und divergierendes Binnenrecht eines Mitgliedsstaates abzuändern sei, bzw. von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden dürfe. Gemäß § 355 Abs. IV Satz 1 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung sei sechs Monate nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht sowieso verfristet. Es folgt Vortrag zur Hilfs-Widerklage. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.