Urteil
1 O 34/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1014.1O34.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 23.005,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 23.005,71 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Dies gilt sowohl für den ursprünglich gestellten Klageantrag zu Ziffer 1.)n in Form eines negativen Feststellungsantrags als auch für die zuletzt gestellten Klageanträge Ziffer 1. bis 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung auf Rückzahlung der gezahlten Darlehensraten zuzüglich Zinsen unter Anrechnung von Nutzungsersatz. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem von ihr mit Datum vom 25.05.2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu. Denn die Klägerin hat den Darlehensvertrag nicht gemäß der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung des § 495 Abs. 1, 2 BGB a. F. wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist bereits Anfang Juni 2015 und damit vor Erklärung des Widerrufs am 25.05.2018 abgelaufen war. Gemäß Artikel 229 § 38 Absatz 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.08.2015 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB. Zwar stand dem Kläger ursprünglich ein Widerrufsrecht aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB a. F. bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 25.05.2018 die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Das Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Zunächst wurde dem Kläger bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356 b Absatz 1 BGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung zur Verfügung gestellt. Es trifft bereits nach dem Wortlaut des § 492 Abs. 1 BGB a. F. nicht zu, dass der Kreditnehmer nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Dokument in den Händen halten musste, welches die Unterschriften beider Vertragsparteien – also auch seine eigene Unterschrift - enthält (BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 30; OLG München Beschl. v. 30.7.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - BGH Aktenzeichen XIZR16017 XI ZR 160/17 -, Rn. BGH Aktenzeichen XIZR16017 2018-02-27 Randnummer 30, juris). Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB a. F. deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs.2 BGB a. F. notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte. Denn die von der Beklagten im August 2015 erteilte Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung des § 495 Abs. 1, 2 BGB und enthielt die notwendigen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 Absatz 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen könnte, kann damit offen bleiben. Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, BGH Aktenzeichen XIZR11808 XI ZR 118/08, NJW-RR 2009 S. 709f., zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, BGH Aktenzeichen XIZR15608 XI ZR 156/08, NJW Jahr 2009, 3020, zitiert nach juris). Entscheidend ist, ob das jeweilige für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend zu informieren. Der Verbraucherdarlehensvertrag enthielt sämtliche notwendigen Angaben i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. Soweit der Kläger einzelne Bestimmungen detailliert angreift, dringt er damit nicht durch. Der Kläger hat keine tragfähigen Anknüpfungspunkte vorgetragen, dass der Vertragsschluss i. S. d. § 355 Abs. 2 BGB nicht am Tag seiner Unterschriftsleistungen, dem 20.08.2015 erfolgte. Nicht nachvollziehbar bleibt, woher eine irgendwie geartete Unsicherheit des Klägers über den Tag des Vertragsschlusses und damit Beginn der Widerrufsfrist resultieren soll. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB a. F. entsprechen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651). Die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ ist ausreichend, wenn zugleich - wie hier - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, LGSTUTTGART Aktenzeichen 12O25616 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br.), Urteil vom 19. Dezember 2017 - Aktenzeichen 5O8717 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16). Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. EGBGB Artikel 247 § EGBGB Artikel 247 § 7 Nr. EGBGB Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Ferner verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in Erwägungsgrund 39, dass die Berechnung der geschuldeten Entschädigung transparent und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich ist. Darüber hinaus soll die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesem Grund sieht der Erwägungsgrund 39 auch vor, dass der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt wird. Dies ist vorliegend geschehen und ermöglicht jedem Verbraucher verlässlich die Abschätzung, welche Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens - höchstens - auf ihn zukommen. Die teilweise in der Instanzrechtsprechung geforderte Festlegung auf eine Berechnungsmethode hat für den Verbraucher keinen Mehrwert (so auch Herresthal, ZIP 2018, ZIP Jahr 2018 Seite 753, ZIP Jahr 2018 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, LGSTUTTGART Aktenzeichen 12O25616 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i.Br., Urteil vom 19. Dezember 2017 - Aktenzeichen 5O8717 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; OLG Köln (24. Zivilsenat), Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18, Rn. 32 bis 34). Sind zudem Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, führt das nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; Rechtsfolge insoweit fehlerhafter Angaben ist lediglich der Verlust entsprechender Ansprüche des Darlehensgebers (OLG Stuttgart Urt. v. 28.5.2019 – 6 U 78/18, BeckRS 2019, 10072, beck-online). Die Pflichtangabe über „das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ gem. Art. § 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EBGBG a.F. setzt nicht voraus, dass der Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen wird, und verlangt auch keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB a. F. für die Kündigung des Darlehensgebers. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bekl. unter Ziff. 7, 9 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Dass die Pflichtangabe zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren auch eine Information des Darlehensnehmers über das dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnende außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB erfordert, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzestextes von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB noch dem Wortlaut der diesem zugrunde liegenden Formulierung in Art. 10 II s der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen, der „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ nennt. Mit den einzuhaltenden Modalitäten dürften die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung – insbesondere Kündigungsfrist und Kündigungsgrund – gemeint sein, die hier nicht einschlägig sind. Aus Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Darlehensgebers, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online; LG Memmingen, Endurteil v. 27.07.2018 – 21 O 1626/17). Im streitgegenständlichen Fall spricht zudem weiter für die Einhaltung der Anforderungen an diese Pflichtangabe, dass die für eine außerordentliche Kündigung maßgebliche Vorschrift des § 314 BGB sogar benannt ist. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht explizit erwähnt, dass der Darlehensnehmerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher kann jedoch den Schluss ziehen, dass mit § 314 BGB ein Kündigungsrecht außerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen existiert. Aus dem Umstand, dass dieses Kündigungsrecht außerhalb der vertraglichen Regelungen existiert, lässt sich wiederum für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ableiten, dass dieses Kündigungsrecht nicht eingeschränkt werden kann durch die vertragliche Regelung der Parteien und damit nicht nur der Darlehensgeberin zusteht. Selbiges gilt für den Verweis auf § 498 BGB. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann“ (BT-Drs. 16/11643, 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online m. w. N.). Im Übrigen lässt sich auch hier aus der dem Art. Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 RL 2008/48/EG enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 RL 2008/48/EG erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882, beck-online m. w. N.). Der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Wie oben bzgl. der Kündigungsmöglichkeiten dargestellt, sind Verweise auf Rechtsnormen möglich, hilfreich und auch sinnvoll, da sie den Verbraucher weitergehend informieren und gleichzeitig die Belehrung nicht noch weiter überfrachten. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es würde die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots überspannen, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann. Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art übertragbar (BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, VuR 2017, 179, beck-online). Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30.06.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete. Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde hingegen dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, VuR 2017, 179, beck-online). § 357a Abs. 5 BGB a. F., wonach der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, entspricht [4] des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) in der Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016. Die Angabe, dass im Fall des Widerrufs keine Sollzinsen zu zahlen seien, ist nicht fehlerhaft. Nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a. F. ist im Fall des Widerrufs der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Für den Fall, dass dieser Sollzins mit 0,00 € angegeben wird, während anderweitig der vereinbarte Sollzins angegeben wird, stellt dies keine fehlerhafte Pflichtangabe dar. Denn dem Verbraucher wird deutlich, dass die Bank im Fall des Widerrufs auf die Sollzinsen verzichtet. Dies ist für den Verbraucher positiv und nicht geeignet, diesen zu verwirren oder vom Widerruf abzuhalten (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.07.2019, 24 U 230/18). Wird der Sollzins mit „keinen Sollzinsen“ angegeben, ist auch diese Information nicht fehlerhaft. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“ (OLG Stuttgart Urt. v. 28.5.2019 – 6 U 78/18, BeckRS 2019, 10072, beck-online). Ungeachtet dessen Wirksamkeit ist das unter Ziffer 11. der AGB normierte Aufrechnungsverbot für den Widerruf unbeachtlich. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten (BGH v. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, NJW 2018, 2042 m. Anm. Lühmann = VuR 2018, VUR Jahr 2018, 307 m. Anm. Maier), ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschl. v. 02.04.2019, Az. XI ZR 463/18 in VuR 2019, 318, beck-online; BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 bezieht sich demgegenüber gerade nicht auf das Aufrechnungsverbot). Weitere Mängel sind nicht dargelegt und ersichtlich. Ohnehin ist die Kammer der Auffassung, dass nicht jede fehlerhafte Pflichtangabe das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert, vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bestimmungszweck einer ausreichenden Information des Verbrauchers einer fehlenden Angabe gleich gesetzt werden können. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 495 Abs.2 Satz 1 Nr.2b a.F. BGB wie auch dem nunmehr geltenden § 356b Abs.2 BGB wird der Lauf der Widerrufsfrist nur dadurch gehindert, dass eine Pflichtangabe „nicht“ erhalten wird, nicht aber, dass sie nur fehlerhaft erhalten wird. Der Fall der fehlerhaften Pflichtangabe ist nicht geregelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 356 b, Rz.4). Für einen solchen Fall hat der BGH im Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02, BeckRS 2003, 9498, allerdings noch unter Geltung des VerbrKrG, ausgeführt, dass bei einer unrichtigen Angabe des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher „nicht ganz“ erreicht sein mag, dies aber einem Fehlen der Angabe i.S. des § 6 Abs.1 VerbrKRG nicht gleich steht. Mangels wirksamen Widerrufs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der nach dem Widerrufsschreiben getätigten monatlichen Raten sowie der erhöhten Schlussrate. Aufgrund dessen scheitern auch die Ansprüche auf die mit Klageantrag zu Ziffer 3. begehrten Feststellung und der mit Ziffer 4. begehrten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung bzgl. des ursprünglich gestellten Klageantrag zu 1) waren die Kosten gemäß § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da der Widerruf unwirksam war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Zahlungsanträge zu Ziffer 1.) und Ziffer 2.) sind wirtschaftlich betrachtet im Rahmen des verbundenen Geschäfts als Tilgungszahlungen im ehemaligen negativen Feststellungsantrag zur damaligen Ziffer 1 enthalten. Dem Antrag aus Ziffer 3. nach §§ 756, 765 ZPO kommt ebenso wie dem Antrag zu Ziffer 4. auf Ersatz der Nebenforderungen kein eigenständiger Wert zu. Die Parteien streiten über den Widerruf und die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug abgeschlossen wurde. Auf Vermittlung der A GmbH, Niederlassung Berlin (im Folgenden: A) schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag am 20.08.2015 in den Geschäftsräumen der A in Berlin mit der Vertragsnummer … über einen Darlehensbetrag i. H. v. 16.990,00 €. Dieses Darlehen sollte durch den Kläger in 48 monatlichen Raten von je 300,00 € sowie einer erhöhten Schlussrate i. H. v. 4.605,71 € und damit in einer Gesamthöhe von 18.724,71 € zurückgezahlt werden. Daneben zahlte die Klägerin eine Anzahlung i. H. v. 4.000,00 €. Ebenfalls am 20.08.2015 erhielt der Kläger die Widerrufsbelehrung, Anlage K1, auf die Bezug genommen wird. Das Darlehen diente dem Erwerb eines PKW [Fahrzeugtyp]. Entsprechend schloss die Ulmen mit dem Kläger am 20.08.2015 einen Kaufvertrag über einen PKW [Fahrzeugtyp] mit der FGSt-Nr. […]. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25.05.2018 den Widerruf des Darlehensvertrages, welchen die Beklagte zurückwies. Nach dem Schreiben vom 25.05.2018 zahlte die Klägerin unter Vorbehalt die weiteren vereinbarten Raten sowie am 15.08.2019 die erhöhte Schlussrate i. H. v. 4.605,71 €. Der Kläger meint, den Darlehensvertrag per Schreiben vom 25.05.2018 wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung vom 20.08.2015 nicht die notwendigen Pflichtangaben enthalte. Diesbezüglich stützt sich der Kläger insbesondere auf folgende Gesichtspunkte: Zunächst habe die Beklagte der Klägerin nicht die nach § 356b Abs. 1 BGB erforderlichen Vertragsdokumente zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe nur das Vertragswerk samt AGB und Widerrufsinformationen ohne jegliche Unterschriften erhalten. Dies sei nicht ausreichend, um den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit den Anlauf der Widerrufsfrist bestimmen zu können. Weiterhin würden einzelne Pflichtangaben fehlen bzw. seien fehlerhaft. Ebenfalls sei die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsmethode nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in den AGB, Bl. 6 d. Anlagenbandes, auf welche Bezug genommen wird, mit bloßem Verweis auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen samt Aufzählung einer Auswahl der der Berechnung zugrunde liegenden Parameter nicht gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ausreichend. Die Angabe auf S. 3 des Darlehensvertrages, Bl. 3 d. Anlagenbandes, auf welche Bezug genommen wird, es sei im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung kein Sollzins zu zahlen, weiche vom gesetzlichen Muster ab und verstoße gegen Art. 247 § 6 Abs. 2, S.1 EGBGB, da für den Verbraucher verwirrend. Selbiges gelte für den auf Seite 3 darunter folgenden Hinweis, dass der Darlehensnehmer der Darlehensgeberin Aufwendungen zu ersetzen habe, welche diese gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. Ebenso unverständlich sei der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist auf S. 3 des Darlehensvertrages, Bl. 3 d. Anlagenbandes, auf welche Bezug genommen wird. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verlange, dass dem Verbraucher das Verfahren bei Kündigung samt deren Formerfordernisse mitgeteilt werde. Ziffer 9 der AGB, Bl. 6f. d. Anlagenbandes, auf welche Bezug genommen wird, mit bloßem Verweis auf § 498 BGB bzw. § 314 BGB sei hierfür nicht ausreichend. Zuletzt halte das Aufrechnungsverbot aus Ziffer 11 der AGB, Bl. 7 d. Anlagenbandes, auf welche Bezug genommen wird, die Klägerin als Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts ab, da für sie im Fall des Widerrufs unklar sei, welche Folgen dies für sie habe. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 04.09.2018 zunächst beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 25.05.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 20.08.2015 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 16.990,00 € kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 14.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […], zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.613,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 hat die Klägerin, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Ablösung des Darlehens, den ursprünglichen Klageantrag zu 1) unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2019 unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Die Klägerin beantragt nunmehr in der Sitzung vom 07.10.2019, wie zuletzt angekündigt mit Schriftsatz vom 26.09.2019: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 14.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […], zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 8.505,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus Raten in Höhe von jeweils 300,00€ seit dem 03.08.2018, seit dem 03.09.2018, seit dem 03.10.2018, seit dem 03.11 .2018 ‚seit dem 03.12.2018, seit dem 03.01.2019, seit dem 03.02.2019, seit dem 03.03.2019, seit dem 03.04.2019, seit dem 03.05.2019, seit dem 03.06.2019, seit dem 03.07.2019, seit dem 03.08.2019 sowie aus 4.605,71 € seit dem 16.08.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.613,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt hilfsweise, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei zwei Wochen nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bereits Anfang September 2015 abgelaufen. Die Abschrift des Antrages zum Abschluss des Leasingvertrages welche der Kläger unstreitig bei Abschluss erhalten hat und als Anlage K1 vorgelegt hat, erfordere keine Unterschrift. Ziff. 7 der AGB auf Seite 6 des Darlehensvertrages enthalte alle Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnungsmethode. Da deren Berechnung vom – auch für die Beklagte – unvorhersehbaren Verlauf des Zinsniveaus abhänge, sei es weder möglich noch erforderlich, dass der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung bei Vertragsschluss für diverse zukünftige Zeitpunkte vorab berechnen könne. Ebenso sei in Ziff. 7 und 9 der AGB auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung hingewiesen worden. Aufgrund fester Laufzeit bestehe kein ordentliches Kündigungsrecht. Der unstreitig vorhandene Hinweis auf § 314 BGB sei sogar überobligatorisch. Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages zwischen Auszahlung und Rückzahlung dahingehend, dass für diesen Zeitraum im Fall des Widerrufs „kein Sollzins zu zahlen“ sei unter den Widerrufsinformationen auf Seite 3 des Darlehensvertrages verstoße nicht gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB, da zutreffend. Zudem würde bei einer Verletzung der Angabenpflicht die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, der Lauf der Widerrufsfrist nicht hinausgeschoben. Für den Fall, dass die Klage begründet sei, stünde der Beklagten gemäß § 346 BGB Wertersatz zu, welchen sie hilfsweise widerklagend geltend mache. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu Ziffer 1.) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt unter gegenseitiger Anlastung der Kosten.