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Urteil

1 O 8/20

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0622.1O8.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der klagenden Partei stehen keine Ansprüche aus dem von ihr erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355 BGB a.F. abgelaufen war, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.2, 492 BGB a.F. erfüllt waren. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht vollständig dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 13.06.2014 (gültig 13.06.2014 bis 20.03.2016). Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass den Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Der nach Gestaltungshinweis (3) bei den Widerrufsfolgen anzugebende, genaue Zinsbetrag in Euro ist durch die Angabe, „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist kein Sollzins zu zahlen“ ersetzt worden. Damit vermeidet die Beklagte den sonst oft anzutreffenden Widerspruch, der entsteht, wenn man die Höhe des Tageszinssatzes einfach mit 0,00€ angibt. Diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend (BGH XI ZR 650/18 – Urteil v. 05.11.2019). Auch die geringfügige Abweichung zur Musterformulierung lässt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen, denn die Verwendung von Synonymen ohne Abstriche bei der Verständlichkeit ist zulässig (BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 23). Auch die Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung einen sog. Kaskadenverweis enthält, indem sie hinsichtlich der Frage, welche Pflichtangaben erfüllt sein müssen, auf eine gesetzliche Vorschrift (nämlich § 492 Abs. 2 BGB) verweist, welche wiederum auf weitere Vorschriften verweist, führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre. Diese Formulierung entspricht der mit Gesetzeskraft versehenen Musterformulierung des deutschen Gesetzgebers. Dem steht auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020, Az. C-66/19, nicht entgegen, nach dem die Kaskadenverweisung in der Musterformulierung nicht der Richtlinie entspreche (BGH (XI. Zivilsenat), Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19). Es gibt keine europarechtskonforme Auslegung entgegen des Wortlauts, sondern lediglich im Rahmen des Wortlauts. Hier hat der Europäische Gerichtshof aber gerade entschieden, dass die in der mit Gesetzeskraft versehenen Musterformulierung gewählte Verweisungstechnik nicht richtlinienkonform sei. Damit stehen sich die Regelung des deutschen Gesetzgebers und die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs diametral gegenüber und es ist denklogisch ausgeschlossen, sie durch Auslegung in Einklang zu bringen. Kurz gesagt: Der EuGH hat anders als üblich nicht entschieden, das eine bestimmte Auslegung des deutschen Gesetzes nicht richtlinienkonform sei, sondern dass das deutsche Gesetz, so wie es formuliert ist, nicht richtlinienkonform sei. Daher kann eine richtlinienkonforme Auslegung den Konflikt nicht lösen und ist auch nicht einschlägig (vgl. Tilman Hölldampf, BKR 2019, 190 unter Ziff. IV). Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18; BeckRS 2019, 20121). Dies ist jedoch hinsichtlich der Kaskadenverweisung nur denkbar, wenn weitere Pflichtangaben fehlen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall – siehe dazu im Folgenden. Im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion sind die weiteren Einwände der Klägerseite hinsichtlich der konkreten Formulierung unerheblich, da insoweit keine Abweichung vom Muster erfolgte. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB a.F. sind vorhanden. Die Bezeichnung als „Auto-Darlehens-Vertrag“ genügt Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. Eine weitergehende Konkretisierung ist zur Information des Verbrauchers nicht erforderlich. Auch die Angabe des Verzugszinssatzes nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. ist jedenfalls nach dem vorliegend anzuwendenden Maßstab noch in ausreichender Art und Weise erfolgt. Unter Punkt 8 der Darlehensbedingungen wird ausdrücklich mitgeteilt, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Eine Mitteilung, dass der Basiszinssatz von der deutschen Bundesbank bekanntgegeben wird, wäre wünschenswert gewesen, die Ausführungen sind jedoch ausreichend. Außerdem handelt es sich jedenfalls nicht um eine fehlende, sondern allenfalls um eine fehlerhafte Pflichtinformation. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18; BeckRS 2019, 20121). Dies ist nach der Auffassung des Gerichts vorliegend nicht der Fall, denn ein verständiger Verbraucher, der sich für diese Fragestellung interessiert, wird durch die Klausel darauf gestoßen, dass Verzugszinsen anfallen können. Kommt es ihm insoweit auf die konkrete Höhe der Verzugszinsen an, so kann er sich hierüber ohne Schwierigkeiten im Rahmen einer Internetsuche unter dem Stichwort „Verzugszinsen“ oder „Basiszinssatz“ informieren. Nach der Auffassung des Gerichts reduziert sich die gerichtliche Überprüfung der Pflichtangaben nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen zudem darauf, ob ein ganz besonders grober Fehler vorliegt, der nicht nur generell dazu geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben, sondern außerdem geeignet war, den Verbraucher davon abzuhalten, sich über sein Widerrufsrecht und die Rechtslage bezüglich des Darlehens anderweitig zu informieren (ähnlich: Herresthal, NJW 2019, 13). Nach einem solchen Zeitablauf geht nämlich der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass ein Widerrufsrecht auch bei fehlender Belehrung nicht mehrausgeübt werden kann (vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Tatsache, dass diese Ausschlussfrist nicht für Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 356b Abs. 2 BGB), lässt keinen Schluss darauf zu, dass es dem aktualisierten Willen des Gesetzgebers entspricht, dass der Widerruf hier in eklatantem Wertungswiderspruch zu allen anderen Widerrufsrechten zeitlich unbegrenzt möglich sein soll. Sie beruht im Hinblick auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vielmehr darauf, dass die Wohnimmobilienkredit-RL (RL 2014/17/EU) keine Vorgaben zur Widerrufsfrist macht, die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL (RL 2002/65/EG) hingegen schon. Letztere sieht anders als Art 10 Verbraucherrechte-RL (RL 2011/83/EU) auch nicht selbst eine Höchstfrist vor. Daher traute der deutsche Gesetzgeber sich nicht eine allgemeine Höchstfrist auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge zu statuieren. Aus den Erwägungsgründen der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL ergibt sich aber nicht, dass der (europäische) Gesetzgeber ein unendliches Widerrufsrecht begründen wollte. Da die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL erheblich älter als die Verbraucherrechte-RL ist, kann insoweit davon ausgegangen werden, dass es dem aktualisierten Willen des europäischen Gesetzgebers entspricht, ein Widerrufsrecht nach einem Jahr und 14 Tagen nur in engen Grenzen zuzulassen, auch wenn er insoweit bezüglich der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL noch nicht rechtssetzend tätig geworden ist. An einem solchen ganz besonders schwerwiegenden Fehler fehlt es hier erst Recht, da die Klausel jedenfalls eine Anstoßfunktion ganz eindeutig erfüllt. Die Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen als zuständige Aufsichtsbehörde ganz am Anfang des Vertrages links neben dem […]-Logo genügt Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. Die zusätzliche Angabe der deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich. Die BaFin ist die primäre Aufsichtsbehörde (vgl. § 6 ff. KWG) und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. verlangt lediglich die Angabe einer Behörde wie sich aus dem Gebrauch des Singulars im Rahmen des Gesetzestextes ergibt. Die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. ist im Darlehensvertrag enthalten. Dem Darlehensnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen, denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der Verdeutlichung hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften der Kündigung gelten. Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann zum Beispiel nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein. Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden. Über das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird unter Punkt 9c der Allgemeinen Bedingungen überobligatorisch aufgeklärt. Eine ergänzende Benennung des § 314 BGB ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18). Unter Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen des streitgegenständlichen Vertrages hat die Beklagte die geschuldete Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung (Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F.) ordnungsgemäß mitgeteilt. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH (XI. Zivilsenat), Urteil vom 05.11.2019 - BGH Aktenzeichen XI ZR 650/18; BeckRS 2019, 30577). Es sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen. Die Klagepartei wurde auch nicht durch den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung auf Seite 2 des Vertrages im Kasten „wichtige Hinweise“ derart benachteiligt, dass sich die Beklagte auf den Ablauf des Widerrufsrechts nicht berufen könnte. Die Klagepartei hat insoweit nicht dargelegt, dass für den Kläger (bis zur Widerrufserklärung) Unsicherheit darüber bestanden habe, ob bzw. wann der Vertrag zustande gekommen sei. Da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, bedarf die Hilfswiderklage keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 91a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Im September 2015 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 27.890€. Wegen des Inhalts und der konkreten Formulierungen des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K1 (Anlageband) verwiesen und Bezug genommen. Das Darlehen diente der Finanzierung eines privaten Pkw-Kaufs. Der Darlehensvertrag wurde von der A vermittelt und bildet mit dem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die klagende Partei handelte im Rahmen der Vertragsschlüsse als Verbraucher, die Beklagte als Unternehmerin. Mit Schreiben vom 8.3.2018 erklärte die klagende Partei den Widerruf des Darlehens. Die klagende Partei meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist auf Grund von fehlenden Pflichtangaben bzw. einer fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger hat ursprünglich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 08.03.2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des PKSs mit der FIN […] abgeschlossenen Darlehensvertrags Nr. […] weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag Ziffer 1a genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1a genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74€ freizustellen. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug gestohlen und die Vollkaskoversicherung hat den Wert des Fahrzeuges von 15.100€ abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150€ in Höhe von 14.950€ an den Kläger erstattet. Die Beklagte hat den Vertrag abgerechnet und dem Kläger 665,81€ gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung dieses Betrages wurden klägerseits somit insgesamt 21.730,59€ an die Beklagte als Tilgungsleistungen entrichtet. Die Parteien erklären die früheren Anträge 1-3 für erledigt und die klagende Partei beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.730,59€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74€ freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen Hilfswiderklagend beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt: Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und der Vertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben.