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Urteil

13 O 143/21

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0729.13O143.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 15.275,16 € gegen die Beklagte nach Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten aus §§ 495,356b,358 BGB. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass ab Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung besteht. Dem Kläger konnte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 08.06.2020 nicht wirksam widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die erteilte Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft. Nach § 355 Abs. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung firstgerecht widerrufen hat. Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Nach § 356b BGB beginnt diese Frist nicht zu laufen, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Zudem müssen ihm alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sein. Vorliegend wurde der Kläger ordnungsgemäß belehrt und ihm wurden die erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte kann sich zudem auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht aufgrund einer „Kaskadenverweisung“ rechtsfehlerhaft (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 23. Februar 2021 – 13 O 437/20). Der Europäische Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist (vgl. Urteil v. 26.03.2020 - C-66/19). Nach Ansicht des EuGH führt die sog. "Kaskadenverweisung" nicht zu einer klaren, prägnanten Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist, da der Verbraucher nicht überprüfen kann, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Fall lässt dies die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen. Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinienbestimmungen, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil v. 15.01.2014 - C-176/12; EuGH, Urteil v. 14.07.1994 - C-91/92). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.04.2020 - 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2019 - 6 U 88/18). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil v. 03.07.2018 - XI ZR 702/16). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss v. 19.03.2019 - XI ZR 44/18). Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil v. 04.07.2006 - C-212/04; EuGH, Urteil v. 24.01.2012 - C- 282/10; BGH, Urteil v. 15.10.2019 - XI ZR 759/17; BGH, Beschluss v. 19.03.2019 - XI ZR 44/18; BGH, Urteil v. 03.07.2018 - XI ZR 702/16 = NJW-RR 2018, 1204; OLG München, Beschluss v. 30.03.2020 - 31 U 5462/19, vgl für den gesamten Absatz LG Darmstadt, Urteil vom 23. Februar 2021 – 13 O 437/20). Indem die Beklagte in der Widerrufsbelehrung unter dem Punkt „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ darüber informiert, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs auch an nicht abgeschlossene Zusatzverträge nicht mehr gebunden ist, liegt keine fehlerhafte oder irreführende Widerrufsbelehrung vor. Es ist vorliegend auf die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der weiß welche Verträge er abgeschlossen hat und welche nicht. Von diesem muss auch verlangt werde, dass der den Darlehensvertrag sorgfältig durchliest. In dem Darlehensvertrag wurde unter dem Punkt VI. deutlich angegeben, welche Zusatzverträge abgeschlossen wurden, sodass eindeutig ist, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs nicht mehr an die, von ihm abgeschlossenen Verträge gebunden sein sollte (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 05.06.2020 – 19 U 1517/20). Dies trifft auch auf die Belehrung unter dem dritten Spiegelstrich des zweiten mit „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ überschriebenen Abschnitt zu. Ein normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher würde nicht auf die Idee kommen, er müsse etwas zurückgewähren, was er nicht erhalten hat. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht aufgrund eines fehlenden Hinweises zu den Formvoraussetzungen nach § 492 Abs. 5 BGB zu. Vorliegend handelt es sich um einen Darlehensvertrag mit einer festen Laufzeit, sodass dem Kläger kein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Grundsätzlich ist nach § 247 § 6 Nr. 5 EGBGB über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung zu informieren. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (vgl. Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Dabei bedarf es lediglich der Information über ein ordentliches Kündigungsrecht. Über das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund nach § 314 BGB muss nicht explizit informiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris, für den ganzen Abschnitt vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 28.12.2018, 2 O 162/18). Die Beklagte hat auch nicht fehlerhaft über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung belehrt, sodass kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorliegt. Die Belehrung der Beklagten in Abschnitt III. enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Darlegung der genauen Berechnungsmethode ist nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18). Eine genaue Berechnungsmethode ist nicht anzugeben, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zum dem Hinweis auf die Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. BGH, aaO). Die von Klägerseite gerügten Widerrufsfolgen nach denen das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen ist und der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, entspricht der Musterbelehrung in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 BGB und ist somit ordnungsgemäß. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 1,10 € angegeben wird, ist dies von der Musterwiderrufsbelehrung gedeckt und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Gesetz knüpft nach §356b Absatz 2 BGB den Fristbeginn für den Widerruf ausdrücklich an den Umstand, dass die Pflichtangaben „nicht“ im Vertrag enthalten sind. Hier war der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag aber angegeben, wenn auch nach Auffassung des Klägers fehlerhaft. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind, etwa ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 26.7.2019 – 24 U 230/18, BGH, Beschluss vom 09.04.2019, XI ZR 511/18, BeckRS 2019, 8504). Die übrigen Anträge und Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels Bedingungseintritts war über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich für die Bemessung war dabei die Höhe des Nettodarlehensbetrages. (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - BGH Aktenzeichen XI ZR 335/13). Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf eines Vertrages. Am 30.10.2018 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit der Nummer […] über die Finanzierung des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrzeugidentifikationsnummer: […]. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug 20.968,20 €. Es wurde die Zahlung von 36 monatlichen Raten á 643,91 € vereinbart. Davon zahlte der Kläger im Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Dezember 2020 insgesamt 16.097,75 € in 25 Raten, worin Zinsen in Höhe von 822,59 € enthalten waren. Der Kläger schloss zudem eine Differenzkaskoversicherung (GAP) ab. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.06.2020 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung enthalte nicht alle notwendigen Pflichtangaben und entspreche nicht dem gesetzlichen Muster. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.275,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs der Marke […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: […]. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 30.10.2018 mit der Nummer 923103 freizustellen. Hilfsweise: Festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 30.10.2018 mit der Nr. 923103 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.06.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung des Fahrzeugs der Marke […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: […] in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.314,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt hilfswiderklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer: […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte alle notwendigen Pflichtangaben. Das Landgericht Augsburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.03.2021 auf Antrag des Klägers an das hiesige Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.