Urteil
A 11 S 1329/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0222.A11S1329.20.00
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Leitsätze
1. Rückkehrern aus dem westlichen Ausland droht nicht allein deshalb Verfolgung durch die Taliban oder die afghanische Aufnahmegesellschaft, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben, es sei denn, es liegen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vor. Ob hierzu auch eine „Verwestlichung“ zählen kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. (Rn.56)
(Rn.65)
2. Es kann offenbleiben, ob in der afghanischen Provinz Herat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylG 1992) herrscht. Denn bezogen auf die dortige Sicherheitslage lässt sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass für gleichsam jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit bestünde.(Rn.94)
(Rn.95)
(Rn.97)
3. Angesichts der seit der Machtübernahme durch die Taliban eingetretenen gravierenden weiteren Verschlechterung der nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in ganz Afghanistan sind auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk ist dann gegeben, wenn bei Rückkehr des Betreffenden nach Afghanistan Verwandte oder sonstige Dritte bereit und tatsächlich in der Lage sind, ihn in einem solchen Umfang zu unterstützen, dass seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt werden können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betreffende über den genannten Personenkreis Zugang zu einer hinreichenden Verdienstmöglichkeit und/oder einer Unterkunft, Nahrung sowie einer Waschmöglichkeit erlangen kann.(Rn.140)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2019 - A 8 K 9927/17 - wird insoweit geändert.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rückkehrern aus dem westlichen Ausland droht nicht allein deshalb Verfolgung durch die Taliban oder die afghanische Aufnahmegesellschaft, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben, es sei denn, es liegen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vor. Ob hierzu auch eine „Verwestlichung“ zählen kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. (Rn.56) (Rn.65) 2. Es kann offenbleiben, ob in der afghanischen Provinz Herat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylG 1992) herrscht. Denn bezogen auf die dortige Sicherheitslage lässt sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass für gleichsam jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit bestünde.(Rn.94) (Rn.95) (Rn.97) 3. Angesichts der seit der Machtübernahme durch die Taliban eingetretenen gravierenden weiteren Verschlechterung der nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in ganz Afghanistan sind auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk ist dann gegeben, wenn bei Rückkehr des Betreffenden nach Afghanistan Verwandte oder sonstige Dritte bereit und tatsächlich in der Lage sind, ihn in einem solchen Umfang zu unterstützen, dass seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt werden können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betreffende über den genannten Personenkreis Zugang zu einer hinreichenden Verdienstmöglichkeit und/oder einer Unterkunft, Nahrung sowie einer Waschmöglichkeit erlangen kann.(Rn.140) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2019 - A 8 K 9927/17 - wird insoweit geändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Die Berufung ist nach der durch den Senat erfolgten Zulassung statthaft (§ 78 Abs. 2 AsylG). Gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG wird das Antragsverfahren nach der Berufungszulassung als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 A 88/22 - juris Rn. 3). Die Frist- und Begründungsanforderungen aus § 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hat der Kläger erfüllt. Er hat die Berufung nach der am 07.05.2020 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 08.06.2020, einem Montag, und damit innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 222 Abs. 2 ZPO) und auch einen im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO hinreichend bestimmten Berufungsantrag gestellt. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 09.05.2017 ist zulässig (1.), aber nur in Teilen begründet (2.). 1. Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 AsylG) erhoben. Soweit der Kläger - unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bzw. 4 des Bescheids - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und äußerst hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots begehrt, ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). Im Übrigen, d.h. soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) gerichtet ist, ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft (vgl. zum Einreise- und Aufenthaltsverbot BVerwG, Urteile vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 9 und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42). Die Befristung eines - wie hier - in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger so nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 28; ferner BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42 und Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72). Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 ME 146/20 - juris Rn. 9 und Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 - juris Rn. 54; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 19 und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 40), der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 10). Das ursprünglich erstinstanzlich noch verfolgte weitere Begehren des Klägers auf Asylanerkennung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 klargestellt, dass in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Gegenstand der Asylberechtigung nach Erörterung im Termin nicht weiterverfolgt und die Klage insoweit zurückgenommen worden sei. 2. Die Klage hat - allerdings nur teilweise - auch in der Sache Erfolg. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylG) hat der Kläger weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a)) noch (hilfsweise) auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (b)). Ihm steht jedoch ein Anspruch auf Feststellung zu, dass in Bezug auf seine Person die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen (c)). Die mit Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 09.05.2017 erfolgte Ablehnung einer solchen Feststellung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid ist insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine solche Feststellung zu treffen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf die Frage, ob in Bezug auf den Kläger auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an (d)). Die in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids getroffenen Verfügungen (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots) sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (e)). Auch diese Verfügungen werden aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist entsprechend zu ändern. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch die Gesetze zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847) und zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817) sowie das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817). a) Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. aa) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, regelmäßig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11 und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13, vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 56, vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 17). Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. - Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 15 m.w.N.). bb) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 und Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 32). So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 57). Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - juris Rn. 8). Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 36; dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 59). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 38). Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 60). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19). Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 20). cc) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger weder unter dem Aspekt der geltend gemachten Vorverfolgung (1) noch mit Blick auf den Umstand, dass er aus Afghanistan ins nicht muslimisch geprägte Ausland ausgereist ist, längere Zeit in Deutschland verblieben ist und hier einen Asylantrag gestellt hat (2), ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. (1) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Der Senat vermochte sich nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon zu überzeugen, dass er vor seiner Ausreise wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Vorweg ist anzumerken, dass seitens des Senats gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen. Diese rühren unter anderem daher, dass der Kläger hinsichtlich der Reiseroute bei seiner Ausreise aus Afghanistan - entweder dem Bundesamt oder dem Senat gegenüber - falsche Angaben gemacht haben dürfte. So hat er bei seiner Befragung durch das Bundesamt angegeben, er sei von Afghanistan zunächst nach Pakistan ausgereist und von dort aus in den Iran, dann in die Türkei, später nach Griechenland und von dort aus über die Balkanroute nach Deutschland (Bl. 41 d. BAMF-Akte). In der mündlichen Verhandlung hingegen hat er dem Senat gegenüber von sich aus, d.h. ohne dass er konkret hierzu befragt worden wäre, erklärt, er sei in den Iran gefahren und vom Iran aus nach Deutschland (S. 4 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll). Auf die spätere Frage des Senats, wie er seine Ausreise organisiert habe, hat der Kläger erklärt, sein Schwager kenne einen Schlepper, der die Leute in den Iran begleite. Auch er sei dann in den Iran gegangen (S. 13 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll). Auf weitere Nachfrage hat er erneut erklärt, „sie“ hätten ihn „erstmal“ in den Iran gebracht. Vom Iran aus sei er dann in die Türkei gegangen, von der Türkei nach Griechenland und dann über die Balkanroute weiter (S. 14 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll). Alle diese Aussagen in der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass der Kläger von Afghanistan aus (direkt) in den Iran ausgereist sein will. Den Widerspruch zu seiner Angabe gegenüber dem Bundesamt, er sei zunächst nach Pakistan ausgereist und von dort in den Iran, hat der Kläger nicht vollständig aufzulösen vermocht. Hierzu hat er erklärt, die Route bei illegaler Ausreise verlaufe über Pakistan, und er sei über Pakistan in den Iran gebracht worden (S. 14 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll). Warum er dies nicht bereits zu irgendeinem der verschiedenen Zeitpunkte, an denen zuvor in der mündlichen Verhandlung die Sprache auf seine Ausreise gekommen war, erwähnt hat, erschließt sich nicht. Dessen ungeachtet vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers zu seinem geltend gemachten Verfolgungsschicksal zumindest teilweise Glauben zu schenken. Dabei hält der Senat den Vortrag des Klägers allerdings nur insoweit für glaubhaft, als er dargelegt hat, Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger glaubhaft geschildert, dass er, als er mit seinem Auto auf dem Weg von der Universität nach Hause war, von drei Männern gestoppt worden ist, indem sie mit ihrem Motorrad sein Auto blockiert und eine Waffe auf ihn gerichtet haben. Sodann ist einer von ihnen zu ihm in den Wagen gestiegen, hat sich hinter ihn gesetzt, ihn mit einer Pistole bedroht und gezwungen, dem Motorrad zu einem halb fertiggestellten Gebäude zu folgen. Als sie dort angekommen sind, haben sie den Kläger aufgefordert, aus dem Auto zu steigen. Dann haben ihn die Männer gefesselt und geknebelt. Sie haben ihm sein Auto abgenommen und ihn allein zurückgelassen. Nach einer Weile konnte er sich von den Fesseln befreien und nach Hause begeben. Von der Wahrheit dieses Teils der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte ist der Senat, insbesondere auf Grundlage des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kläger, überzeugt. Der Kläger hat anschaulich und durchaus detailreich von den Geschehnissen berichtet. Seine Schilderungen waren im Wesentlichen schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Auf Fragen und Vorhalte des Senats vermochte er stets nachvollziehbare und authentische Antworten zu geben. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wird zur Überzeugung des Senats auch dadurch bestätigt, dass er kleinere Details erwähnt hat, wie etwa seine Schultasche, welche die Männer nicht mitgenommen, sondern aus dem Autofenster geworfen haben. Auch hat er bei Schilderung seiner Selbstbefreiung - allem Anschein nach unbewusst - spezifische Handbewegungen gemacht, die das Durchtrennen der Fesseln nachvollziehbar veranschaulicht haben. Seine Angaben zu dem Raubüberfall stimmten überdies - auch hinsichtlich kleinerer Details, wie etwa der Art der benutzten Waffen oder der Knebelung und Fesselung - mit denen überein, die er bereits beim Bundesamt und beim Verwaltungsgericht gemacht hat. Kleinere Unstimmigkeiten, wie etwa hinsichtlich der Frage, wie er im Anschluss nach Hause gelangt ist, vermochte der Kläger nachvollziehbar auszuräumen. Schließlich steht der geschilderte Überfall auch mit der Erkenntnismittellage zu Afghanistan in Einklang, wonach dort, insbesondere in den Großstädten und so auch in Herat, Straßenkriminalität bereits seit vielen Jahren weit verbreitet ist (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020, S. 31; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat, 23.04.2020, S. 4; ACCORD, Afghanistan; Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010-2018, 07.12.2018, S. 228 ff.; SEM, Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat Thomas Ruttig, 12.04.2017, S. 17 f.). Der Überfall knüpfte indes nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) an. Der Kläger behauptet selbst nicht, etwa wegen einer bestimmten (ggf. ihm nur zugeschriebenen) politischen Überzeugung als Opfer ausgewählt worden zu sein. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Kläger ist aber auch nicht ins Visier der Taliban geraten, indem er einen der Ihrigen bzw. einen aus ihrer Entourage ins Gefängnis gebracht hat, was die Taliban als oppositionelle Einstellung ihnen gegenüber auffassen könnten. Soweit der Kläger vorbringt, im Anschluss an eine von ihm wegen des Überfalls erstattete Anzeige sei er bedroht worden, auch weil die Täter seinen Führerschein (und damit seine Daten) sowie sein Telefon (und damit die Nummer seiner Mutter) gehabt hätten, vermag der Senat ihm dies nicht zu glauben. Zweifel bestehen schon hinsichtlich des Vortrags, die Bedrohungen seien von den Taliban bzw. diesen nahestehenden Personen ausgegangen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, die von ihm angezeigte Person namens xxxxx xxxxx und dessen Brüder hätten zum Zeitpunkt des Überfalls nicht „offiziell“ mit den Taliban kooperiert, sondern „geheime“ Kontakte zu diesen gehabt. Dies lässt sich zwar durchaus in Einklang bringen mit seiner Angabe gegenüber dem Verwaltungsgericht (Bl. 102 d. VG-Akte), diese Personen seien tagsüber normale Dorfbewohner und nachts gingen sie zu den Taliban, was der Erläuterung seiner Angabe gegenüber dem Bundesamt diente, die Personen seien tagsüber Diebe und nachts Taliban (vgl. Bl. 43 d. BAMF-Akte). Ungereimt bleibt indes, warum der Kläger auf Frage des Senats nach der Stellung der Brüder bei den Taliban lediglich zu berichten wusste, es habe das Gerücht gegeben, dass sie in dem Distrikt mit den Taliban kooperierten (S. 7 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll), während er dem Verwaltungsgericht gegenüber erklärt hat, der Bruder sei eine Art Regionalkommandant der Taliban in der Region gewesen (Bl. 102 d. VG-Akte), was auf eine durchaus exponierte Stellung hindeutet. Auf Vorhalt wusste der Kläger diese Inkohärenz seiner Aussagen lediglich mit einem Fehler des Dolmetschers zu erklären, da er dergleichen nie gesagt habe, was der Senat als bloße Schutzbehauptung wertet. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er mit seiner Angabe gegenüber dem Senat seinen Vortrag nicht gesteigert, sondern - im Gegenteil - zurückgenommen hat. Den Eindruck, dass er allerdings gegenüber dem Verwaltungsgericht seinen Vortrag gesteigert hat, nachdem beim Bundesamt von einem Bruder des xxxxx als einer Art Regionalkommandant noch keine Rede gewesen war, vermochte er mit dem bloßen Bestreiten einer solchen erstinstanzlichen Aussage indes nicht auszuräumen. Der Senat ist des Weiteren nicht davon überzeugt, dass es zu den von dem Kläger geschilderten Drohungshandlungen gekommen ist. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, nach der Verhaftung des xxxxx xxxxx sei es zu einer Gegenüberstellung gekommen, bei welcher der Bruder des xxxxx anwesend gewesen sei und mitbekommen habe, dass er, der Kläger, den xxxxx xxxxx angezeigt hatte, vermag der Senat diesem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Dass der Bruder des xxxxxx xx- xxx bei einer Gegenüberstellung dabei gewesen sei, hat der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch vor dem Verwaltungsgericht erwähnt. Auf Nachfrage vermochte er keine plausible Erklärung dafür zu geben, warum dieser wesentliche Aspekt seiner aktuellen Verfolgungsgeschichte zuvor nie zur Sprache gekommen ist. Seine Mutmaßung, er sei vorher nicht danach gefragt worden, überzeugt nicht. Zum einen war es bereits beim Bundesamt und auch vor dem Verwaltungsgericht Sache des - durchaus gebildeten - Klägers, alles Relevante zu seinem Verfolgungsschicksal zu erzählen. Zum anderen hatte ihn auch der Senat nicht danach gefragt, wer bei der Polizei dabei gewesen sei, sondern der Kläger hat dies gleich zu Beginn seiner Anhörung von sich aus erzählt. Auch der Vortrag, ihm sei telefonisch gedroht worden und er habe Drohbriefe erhalten, vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Gerade im Vergleich zu der Schilderung des Überfalls blieben die Ausführungen des Klägers zu den Drohanrufen und dem Erhalt des Drohbriefs auffällig detailarm. Insbesondere seine mehrfache Erklärung, über das Telefon seiner Mutter sei es mehrfach zu Drohanrufen gekommen, ist stereotyp geblieben. Insoweit ging sein Vortrag kaum über die wiederholte Behauptung hinaus, die beiden anderen Täter des Überfalls hätten ihn angerufen, bedroht und aufgefordert, die Anzeige zurückzunehmen. Erst auf Nachfrage hat der Kläger eingeräumt, es habe lediglich eine Person gesprochen, was seine zuvor beständige Angabe, beide Mittäter hätten ihn angerufen, gesteigert wirken lässt. Die Angabe des Klägers in der von ihm vorgelegten (zweiten) Anzeige bei der Polizei (Bl. 48 d. BAMF-Akte), am 05.11.2015 hätten ihm die beiden Mittäter mit dem Tode gedroht, sollte er seine Anzeige nicht zurückziehen, ist zu unkonkret, als dass der Senat hierauf seine Überzeugungsbildung stützen könnte. Soweit der Kläger darüber hinaus unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens (vgl. Bl. 51 d. BAMF-Akte) ausgeführt hat, er habe einen Drohbrief der Taliban erhalten, vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der vorgelegte Drohbrief tatsächlich von zum damaligen Zeitpunkt in Afghanistan aktiven Mitgliedern der Taliban stammt und dem Zweck diente, Druck auf den Kläger auszuüben. Dabei stellt der Senat angesichts der insoweit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht in Abrede, dass es - jedenfalls zu der Zeit vor Machtergreifung durch die Taliban - vorgekommen ist, dass die Taliban zu Einschüchterungszwecken Drohbriefe (sog. „night letters“ bzw. „shabnameh“) versandt haben (vgl. SFH, Schnellrecherche vom 04.03.2016 zu Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, S. 1 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban, 13.08.2018, S. 8 ff.). Zugleich ist der Senat aber davon überzeugt, dass solche „Drohbriefe“ oftmals keinen realen Hintergrund haben und - sei es aus Gefälligkeit, sei es gegen Entgelt - lediglich zu dem Zweck verfasst werden, dem Adressaten ein Dokument zu liefern, mit dem es ihm erleichtert werden soll, im Ausland einen Schutzstatus zu erlangen. Das Auswärtige Amt hat indes keine Möglichkeit, Drohbriefe auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Kassel vom 23.10.2019). Im vorliegenden Fall fehlt es zudem an einem ausreichenden Vortrag, der eine richterliche Überzeugungsbildung ohne Rücksicht auf eine Überprüfung der Echtheit des Briefes zuließe (vgl. hierzu auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 64). Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, er sei von den beiden Mittätern beschossen worden, hat er dieses Vorbringen im Verlaufe der Zeit - ohne dass es hierfür eine überzeugende Erklärung gäbe - gesteigert, so dass es schon deshalb nicht glaubhaft erscheint. Nicht plausibel ist bereits, dass die Schießerei in der zweiten Anzeige, die der Kläger noch in Afghanistan erstattet hat, nicht erwähnt wird. Darin heißt es lediglich, die Mittäter hätten ihm eine Falle gestellt, um ihn umzubringen (Bl. 49 d. BAMF-Akte). Wäre tatsächlich auf ihn geschossen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Anzeige, die er gerade wegen angeblicher Bedrohungen nach der ersten Anzeige bei der Polizei erstattet haben will, Erwähnung finden würde. Auch bei seiner Befragung durch das Bundesamt hat der Kläger lediglich erklärt, „sie“ hätten versucht, ihn unterwegs zu „erwischen“, er habe aber entkommen können (Bl. 43 d. BAMF-Akte). Warum er, nachdem er diese Begebenheit zunächst von sich aus erzählt hatte und kurz darauf auf weitere Nachfrage die Sprache nochmals hierauf kam, nicht erwähnt hat, dass er dabei beschossen worden sein will, ist nicht nachvollziehbar. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu wiederum erklärt, er vermute einen Fehler der beim Bundesamt eingesetzten Dolmetscherin. Diese habe aus dem Iran gestammt, und sie habe ihn womöglich nicht verstanden. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger am Ende seiner Anhörung durch das Bundesamt abschließend erklärt hat, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (Bl. 45 d. BAMF-Akte). Spätestens bei der Rückübersetzung hätte ihm eine derart gravierende Lücke in seinem Vorbringen auffallen müssen. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er, als er mit dem Motorrad unterwegs war, in eine Schießerei geraten ist, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Schießerei in einem Zusammenhang mit dem Überfall bzw. mit der Anzeigenerstattung bei der Polizei gestanden hat. Insoweit stellt der Kläger bloße Mutmaßungen an. So, wie der Kläger das Geschehen dem Senat gegenüber geschildert hat, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Intention beschossen wurde, ihn im Hinblick auf die Anzeige bei der Polizei einzuschüchtern. Der Vorfall ereignete sich nach seinen Angaben in einer Entfernung von etwa 800 m von seinem Zuhause. Eine plausible Erklärung dafür, wieso die Täter, die ihn seiner Schilderung nach nicht etwa verfolgt, sondern am Ort des Geschehens „erwartet“ haben, hätten wissen können, dass er dort zu der besagten Zeit mit seinem Motorrad auftauchen würde, vermochte der Kläger nicht zu geben. Insoweit hat er bloße Mutmaßungen über die angebliche Weitergabe von Informationen über ihn durch Verwandte bzw. die Gemeinschaft im Dorf angestellt (S. 12 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll). Der Senat glaubt zudem nicht, dass es sich bei den Schützen um die beiden Mittäter des xxxxx xxxxx gehandelt hat. Dass der Kläger diese in der Kürze der Zeit und auf eine Entfernung von 50 bis 150 m „anhand ihrer Gestik“ erkannt haben will (S. 11 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll), überzeugt nicht. Den Einwand des Senats, dass es sich auch um eine nicht speziell dem Kläger geltende Straßensperre gehandelt haben könnte, vermochte der Kläger nicht zu entkräften. Nachdem sich der Senat schon nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Kläger, als er noch in Afghanistan war, im Anschluss an den Überfall bedroht worden ist, steht auch nicht zu seiner Überzeugung fest, dass es nach der Ausreise des Klägers zu Bedrohungen gegenüber seinem Onkel gekommen ist. Die Darstellung, sowohl vor als auch nach der Entlassung des xxxxx xxxxx aus der Haft hätten immer wieder Personen den Onkel aufgesucht und Drohungen in Bezug auf den Kläger ausgesprochen, wirkte in der Art, wie sie vom Kläger vorgetragen wurde, stereotyp, inhaltsarm und nicht lebensnah. Mit ihr vermochte der Kläger den Senat nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für die Darlegung des Klägers, auch xxxxx xxxxx selbst habe den Onkel aufgesucht, sich nach dem Verbleib des Klägers erkundigt und Drohungen ausgesprochen. Dies sei zuletzt im Oktober 2022 geschehen - mehr als zweieinhalb Jahre nach der Entlassung des xxxxx xxxxx aus der Haft und mehr als sechs Jahre nach der Ausreise des Klägers. Angesichts dieser Zeitläufe hält es der Senat für unwahrscheinlich, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keine plausible Erklärung vorzutragen wusste, was etwaige Widersacher veranlassen könnte, über Jahre hinweg mit unverminderter Hartnäckigkeit, obwohl stets erfolglos, am selben Ort nach ihm zu fahnden. (2) Dem Kläger droht auch nicht - im Sinne eines ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 Abs. 1a AsylG) - Verfolgung wegen seiner Ausreise, seines Aufenthalts in Deutschland und der hier erfolgten Asylantragstellung. Insoweit erscheint zwar grundsätzlich eine Verfolgung des Klägers wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung bzw. seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AsylG) denkbar. Die genaue Einordnung des Verfolgungsgrundes - wobei ohnehin auch mehrere Verfolgungsgründe kumulativ vorliegen können (vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 3b AsylG Rn. 2) - kann letztlich aber offenbleiben. Es fehlt schon an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass afghanische Staatsangehörige, die ihr Heimatland unerlaubt verlassen, längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und hier einen Asylantrag gestellt haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Maßnahmen der Taliban befürchten müssen, die als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Darüber hinaus fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer solchen Verfolgung und einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (vgl. zur ähnlichen Fragestellung bzgl. des Zielstaats Syrien: NdsOVG, Urteil vom 22.04.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 45; OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.2019 - 1 Bf 284/17.A - juris Rn. 135 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - juris Rn. 18 ff. und vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris Rn. 40 ff., jeweils m.w.N.). Eine diesbezügliche beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers im Sinne des § 3 AsylG würde voraussetzen, dass ihm ein entsprechendes Merkmal von den Taliban zumindest zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dafür, dass die Taliban Rückkehrern, die Afghanistan verlassen, sich längere Zeit im nicht muslimisch geprägten Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, ohne weitere Anhaltspunkte regelhaft unterstellen, vom Glauben abgefallen und/oder oppositionell eingestellt zu sein, gibt es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig bestehen belastbare Hinweise darauf, dass nicht den Taliban zugehörige (private) Dritte, wie etwa die Familie oder die lokale Gemeinschaft, als nichtstaatliche Akteure die genannten Rückkehrer wegen eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrundes verfolgen werden, ohne dass letzteren durch die Taliban als de-facto-Machthabern insoweit Schutz geboten würde. Die dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen derartige Schlüsse auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht hinreichend verlässlich zu. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban konnte in der afghanischen Gesellschaft ein Aufenthalt im westlichen Ausland verbreitet dahin wahrgenommen werden, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem westlichen Lebensstil angepasst. Es herrschte die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen, etwa außereheliche Beziehungen, Alkohol- und Drogenkonsum und alle möglichen Varianten von Apostasie. Zugleich konnte sich ein Rückkehrer dem Verdacht ausgesetzt sehen, er habe womöglich eine schwere Straftat in Europa begangen. Denn nach einer in Afghanistan weit verbreiteten Auffassung schiebt Europa nur Straftäter ab, weshalb ein Abgeschobener im vermeintlich regellosen Europa ein schweres Verbrechen verübt haben müsse (vgl. im Einzelnen SächsOVG Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 88; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 77; SFH, Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von „Verwestlichung“, 26.03.2021, S. 4 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 194; UK Home Office, Afghanistan: Afghans perceived as „Westernised“, Juni 2021, S. 8 ff.; ACCORD, Afghanistan, Dokumentation zum COI-Webinar mit Katja Mielke und Emran Feroz, März 2022, S. 28; EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 51). Inzwischen wird die Kontrolle über das Land - trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands in einigen Teilen Afghanistans - weitgehend durch die Taliban ausgeübt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 6). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 8, 15). Ende August 2021 verließen mit den USA die letzten ausländischen Truppen Afghanistan (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 8). Nach und nach haben die Taliban die Behörden und Ministerien übernommen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 11). Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt, der Ausrufung des „Islamischen Emirats Afghanistan“ sowie der Vorstellung der neuen Regierung sind nunmehr die Taliban zumindest de facto die Machthaber in Afghanistan (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 1). Da seit der Machtübernahme durch die Taliban kaum Personen aus dem nicht muslimisch geprägten Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt sind (DIS, Afghanistan, Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 38; SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, S. 44), lässt sich nur schwer prognostizieren, wie die Taliban mit solchen Rückkehrern umgehen werden (so auch die Einschätzung des SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 104). Zur aktuellen Situation rückkehrender Geflüchteter aus Deutschland liegen nach Informationen des Auswärtigen Amtes nur vereinzelt Erkenntnisse vor. Rückführungen aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten sind gegenwärtig ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 20.6.2022, S. 20; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 194). Über das Schicksal des bislang einzigen afghanischen Evakuierten, der im Februar 2022 von den USA nach Afghanistan abgeschoben wurde (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 55), ist nichts bekannt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze. Der spärlichen Informationslage lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein deshalb Verfolgung durch die Taliban - oder dritte Akteure - droht, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben (im Ergebnis ebenso SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 72 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 13.05.2022 - 3 A 1469/19 HGW - juris UA S. 10; ähnlich VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 51; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.09.2021 - 5a K 6073/17.A - juris Rn. 43 f. m.w.N.). Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass die Taliban oder private Dritte jedem zurückkehrenden Asylantragsteller ohne Weiteres eine oppositionelle Gesinnung oder Apostasie unterstellen. Es liegen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass insbesondere bei der Einreise am Flughafen unterschiedslos jeder Rückkehrer aus dem nicht islamisch geprägten Ausland als regierungs- oder islamfeindlich betrachtet und Repressalien unterzogen wird. Einem von EUAA zitierten unabhängigen Analysten zufolge kann den Verlautbarungen der Taliban in den sozialen Medien nicht entnommen werden, dass eine Person, die im Westen einen Asylantrag gestellt hat, verfolgt werden sollte (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 51). Anderen Quellen zufolge sollen vereinzelt Rückkehrer ins Visier genommen werden, es bestehe aber kein klarer Zusammenhang allein mit dem Umstand, dass diese Einzelpersonen das Land verlassen hatten. Vielmehr schien eine Verknüpfung mit ihrem ursprünglichen Status zu bestehen, wie der Ausreise aufgrund ihrer Verbindung zur früheren Regierung, aus Furcht aufgrund ihrer Ethnie oder aus anderen Gründen. Gehöre eine Person zu einer dieser Kategorien, bestehe das Risiko unabhängig von der Tatsache, dass sie das Land verlassen habe, da sie ohnehin ins Visier der Taliban geraten werde (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 55; DIS, Afghanistan, Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 38). Hinzu kommt, dass die Taliban ausgereiste Afghanen ausdrücklich dazu auffordern, ins Land zurückzukehren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 20), und, zumindest bezogen auf nicht den „Eliten“ angehörige Afghanen, das Narrativ verbreiten, diese seien vor der Armut und nicht vor den Taliban geflohen (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 50, 52). Ob den von den Taliban verkündeten „Sicherheitsgarantien“ bzw. „Amnestien“ jedenfalls für rückkehrende Regierungsbeamte zu trauen ist (vgl. hierzu EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 51 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 18, 26, 96), darf zwar stark bezweifelt werden (vgl. etwa ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 15; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 18, 96). Umgekehrt bestehen aber auch keine tragfähigen Hinweise darauf, dass einem Rückkehrer, der nicht explizit als Oppositioneller aufgefallen ist, per se Verfolgung droht. Bei aller Vorsicht, die bei der Bewertung offizieller Äußerungen der Taliban angebracht ist, zeigt sich, dass auch den Taliban bewusst ist, dass die allgemeine Lebenssituation und die Sicherheitslage in Afghanistan hinreichende Motive sind, das Land zu verlassen und Zuflucht in einem anderen Staat zu suchen. Dieser Befund schließt es freilich nicht aus, dass in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Religion (im Sinne eines - unterstellten - Abfalls vom Glauben), politischer Überzeugung (im Sinne einer - unterstellten - oppositionellen Einstellung) oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar ist. Dazu bedarf es bei einer solchen Person besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände (vgl. insoweit wiederum die Rspr. zum Zielstaat Syrien: NdsOVG, Urteil vom 22.04.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 469/21 - juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.2019 - 1 Bf 284/17.A - juris Rn. 136). Zu den von den Taliban als regimefeindlich angesehenen Personen gehören nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln u.a. Personen in zentralen Positionen der früheren Regierung wie Streitkräften, Polizei und Ermittlungseinheiten, Personen, die für ausländische Streitkräfte gearbeitet haben, Journalisten, Medienschaffende und Menschenrechtsaktivisten, die den Taliban nach deren Auffassung kritisch gegenüberstehen, und allgemein Personen, die offen Kritik an den Taliban äußern, sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 3, 11, 15; Friederike Stahlmann, Preface - One Year On, Postscript 2022, S. 3). Derartige gefahrerhöhende Momente liegen bei dem Kläger nicht vor. Sie ergeben sich nach obigen Ausführungen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit infolge einer von ihm wegen eines Überfalls erstatteten Anzeige von den Taliban bzw. diesen nahestehenden Personen verfolgt worden sein will (vgl. hierzu die Ausführungen zu (1)). Ob und inwieweit eine „Verwestlichung“ die Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nach sich ziehen kann (vgl. hierzu auch SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 99 ff.), kann hier letztlich offenbleiben. Mit dem unbestimmten Begriff der „Verwestlichung“ („qarb-zadeh“) ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten, namentlich in Europa und auf dem (nord-)amerikanischen Kontinent sowie in Australien und Neuseeland, im Allgemeinen kennzeichnend sind. Dazu gehören insbesondere die Vorstellung einer grundlegenden Freiheit zur individuellen Persönlichkeitsentfaltung und gleichberechtigten Eigenverantwortlichkeit jeder Person, insbesondere aber von Frauen, in religiöser, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und sexueller Hinsicht und das Recht jeder (erwachsenen) Person, über ihre persönliche Lebensführung insgesamt, namentlich aber in den zuvor benannten Bereichen, autonom entscheiden zu dürfen, ohne dabei an lediglich gesellschaftlich vorherrschende, aber nicht formal-gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregeln gebunden zu sein. Weiterhin kennzeichnend für den Begriff der „Verwestlichung“ ist zudem die Idee und grundsätzliche Akzeptanz einer gesellschaftlichen Pluralität insbesondere in soziokulturellen, weltanschaulich-religiösen und auf die Sexualmoral bezogenen Anschauungen (grundlegend zu dem Begriff VG Hannover, Urteil vom 27.10.2022 - 3 A 5642/18 - juris Rn. 19). Hiervon ausgehend bestehen allerdings, auch wenn es für die Zeit seit der Machtübernahme durch die Taliban nur begrenzte Informationen dazu gibt, was als „verwestlicht“ angesehene Personen zu erwarten haben (vgl. EASO, Leitfaden: Afghanistan, November 2021, S. 27; ausführlicher EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, November 2021, S. 85 f.; ACCORD, Afghanistan, Dokumentation zum COI-Webinar mit Katja Mielke und Emran Feroz, März 2022, S. 29; Friederike Stahlmann, Preface - One Year On, Postscript 2022, S. 3 f.; SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, S. 44), Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban - oder auch private Dritte, ohne dass die Taliban insoweit Schutz gewährten - einem als „verwestlicht“ wahrgenommenen Rückkehrer den Abfall vom Glauben oder eine oppositionelle Einstellung unterstellen und deshalb Repressalien unterwerfen würden. Mithin käme insoweit grundsätzlich eine Verfolgung wegen Religion (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder politischer Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) in Betracht, so dass offenbleiben kann, ob auch das Merkmal der sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) erfüllt wäre (vgl. zu letzterem ausführlich SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 95 ff.). In den Erkenntnisquellen wird von einem unter Taliban bzw. Taliban-Sympathisanten verbreiteten negativen Bild von Menschen berichtet, die Afghanistan verlassen haben. Diesen Personen wird unterstellt, keine islamischen Werte zu vertreten oder nur deshalb ausgereist zu sein, um sich der Ahndung von unerlaubten Taten zu entziehen. Ein „guter Muslim“ würde nicht weggehen und viele, die in den Westen gingen, seien nur „unzureichende Muslime“ (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 195; EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 50 f.). Auch in den sozialen Medien werden diese Personen immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 20; EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 51). Sie werden aufgrund ihres Verhaltens, ihres Erscheinungsbildes und der von ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen als nicht-afghanisch sowie unislamisch angesehen und der Unterstützung der früheren Regierung oder der Spionage verdächtigt (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, November 2021, S. 85; Friederike Stahlmann, Preface - One Year On, Postscript 2022, S. 4). Nach Einschätzung von EASO (jetzt: EUAA) können die Handlungen, denen Personen dieses Profils ausgesetzt sein können, einer Verfolgung gleichkommen (z.B. Gewalt durch Familienmitglieder, konservative Elemente in der Gesellschaft und bewaffnete Gruppen) (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, November 2021, S. 86). Gegen diesen Personenkreis gerichtete, zum Teil auch persönlich motivierte Taten würden voraussichtlich nicht geahndet werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 20). Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 20). Allerdings dürfte die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ nur dann beachtlich sein, wenn dieser die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Afghanistan hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn der betreffende Rückkehrer infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in seiner Identität westlich geprägt wurde, dass er aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und seiner politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensstil bei einer Rückkehr nach Afghanistan kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Besteht ein solcher Fall, würde der betreffende Rückkehrer aufgrund seiner Anpassungsschwierigkeiten in den Verdacht geraten, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen, den erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene „Islamische Emirat Afghanistan“ kennzeichnen. Eine Verwestlichung im vorgenannten Sinne lässt sich dabei nicht vorrangig an äußeren, ggf. veränderlichen Merkmalen wie Kleidung, Frisur, Barttracht etc. abzulesen. Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - A 14 K 9391/17 - juris Rn. 33 ff.; speziell zu Frauen: NdsOVG, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 - juris Rn. 26; VG Bremen, Urteil vom 24.06.2022 - 3 K 1386/20 - juris Rn. 32 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 06.01.2022 - 3 K 133/21.A - juris Rn. 21 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2021 - A 15 K 4778/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2019 - A 19 K 3124/17 - juris Rn. 26 ff.; dagegen VG Stade, Urteil vom 13.04.2022 - 6 A 2174/17 - juris Rn. 63 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2018 - A 2 K 7355/17 - juris Rn. 37 ff.). Zu berücksichtigende Gesichtspunkte können dabei insbesondere sein: Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), durch den Rückkehrer übernommene Verhaltensweisen, Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete), konservatives Umfeld, Pflege der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, Alter und damit - etwa bei Kindern - verbundene Schwierigkeiten, sich (wieder) an die gesellschaftlichen Einschränkungen in Afghanistan anzupassen, Sichtbarkeit des Rückkehrers (EASO, Leitfaden: Afghanistan, November 2021, S. 27). Dass vorliegend der Kläger infolge einer tiefgreifenden westlichen Identitätsprägung bei einer Rückkehr eine ernsthafte und nachhaltige innere Überzeugung verleugnen müsste und ihn die erforderliche Anpassung an die im „Islamischen Emirat Afghanistan“ erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen gleichsam vor eine innere Zerreißprobe stellen würde, ist schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der 29 Jahre alte Kläger lebt erst seit sieben Jahren in Deutschland und ist folglich den größten Teil seines Lebens und gerade während der besonders prägenden Phasen der Kindheit und Jugend in Afghanistan sozialisiert worden. Seine Befragung in der mündlichen Verhandlung und der von ihm gewonnene persönliche Eindruck haben keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen in tiefgreifender Weise übernommen hat. Auf Nachfrage des Bevollmächtigten der Beklagten hat der Kläger lediglich erklärt, seine Freizeit im Wesentlichen mit Sport und seinen Freunden zu verbringen. Seine Freunde seien Landsleute. Zu Kollegen habe er keine privaten Kontakte (S. 16 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll). b) Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG: (Nr. 1) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (Nr. 2) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (Nr. 3) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU zum subsidiären Schutz umgesetzt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 8). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, die auch im Rahmen des subsidiären Schutzes eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 29). aa) Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). bb) Auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Unter einer unmenschlichen Behandlung im oben genannten Sinne ist die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG besteht in einer Demütigung oder Herabsetzung, die ein Mindestmaß an Schwere aufweist. Dieses Maß ist erreicht, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 17 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 23 ff.; Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 4 AsylG Rn. 10). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine tatsächliche Gefahr für den Kläger, Opfer einer § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, nicht feststellen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das individuelle Vorbringen des Klägers (1), sondern auch hinsichtlich einer etwaigen (allgemeinen) Gefahr, als Rückkehrer - sei es durch die Taliban, sei es durch die dortige Aufnahmegesellschaft - schlecht behandelt zu werden (2), sowie in Bezug auf die prekären humanitären Bedingungen in Afghanistan (3). (1) Soweit der Kläger vor seiner Ausreise Opfer eines Raubüberfalls geworden ist, macht er selbst nicht geltend, dass aus diesem Umstand zu seinen Gunsten die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU eingreift. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, wegen des Überfalls ausgereist zu sein und in Deutschland Schutz gesucht zu haben, sondern er hat insoweit stets auf die seiner Anzeigenerstattung angeblich nachfolgende „Verfolgung“ durch die Täter abgestellt. Hierzu passt, dass er nach seinem eigenen Vortrag in Bezug auf den Raubüberfall Schutz durch die (damaligen) afghanischen Sicherheitskräfte erhalten hat, und zwar dahingehend, dass auf seine Anzeige hin zumindest einer der Täter verhaftet worden ist. Im Übrigen wäre - allein mit Blick auf den geschilderten Raubüberfall - die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU widerlegt. Denn es deutet nichts darauf hin, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut einem Raubüberfall zum Opfer fallen würde. Vielmehr läge sein Risiko, ein weiteres Mal überfallen und ausgeraubt zu werden, deutlich unter der Schwelle der asylrechtlich relevanten beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu auch unten (2)(c)). Nach den oben im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsschutzes getroffenen Feststellungen ist der Senat zudem nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger - im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU - vor seiner Ausreise von den Taliban bzw. diesen nahestehenden Personen mit dem Tode bedroht und verfolgt worden ist, weil er den gegen ihn verübten Raubüberfall zur Anzeige gebracht hat. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass infolge der Anzeigenerstattung heute (noch) eine Gefahr für den Kläger besteht. Insbesondere steht nicht zu erwarten, dass ihm deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Racheakte durch xxxxx xxxxx und/oder dessen Umfeld drohen. Der Überfall und die Anzeigenerstattung liegen inzwischen über sieben Jahre zurück. Dass xxxxx und seine Entourage nach Ausreise des Klägers dessen Onkel aufgesucht haben mit dem Ziel, den Onkel und den Kläger einzuschüchtern und zu bedrohen, hält der Senat - wie bereits oben ausgeführt - nicht für glaubhaft. (2) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem nicht muslimisch geprägten Ausland. (a) Wie bereits oben ausgeführt, sind kaum Erkenntnisse darüber vorhanden, wie die Taliban und/oder die afghanische Aufnahmegesellschaft Rückkehrer, die sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten haben, behandeln werden; erfolgversprechende Ansätze für weitere Ermittlungen sind nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Taliban Rückkehrer, die sich längere Zeit im nicht muslimisch geprägten Ausland aufgehalten haben, allein aufgrund des erfolgten Auslandsaufenthalts foltern oder sonst unmenschlich oder erniedrigend behandeln oder bestrafen werden, insbesondere etwa in Form von gewaltsamen Verhören bei Ankunft an einem der internationalen Flughäfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Rückkehrer nicht in exponierter Weise „verwestlicht“ ist. Ähnliches gilt mit Blick auf den zu erwartenden Umgang der afghanischen Aufnahmegesellschaft mit einem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland. Insoweit erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass es in Einzelfällen zu Benachteiligungen, Anfeindungen und/oder Repressalien kommt, ohne dass die Taliban hiervor Schutz böten. Dieses Risiko erreicht allerdings nicht die erforderliche erhebliche Gefahrendichte und damit nicht das Maß einer tatsächlichen Gefahr. Denn es ist nicht erkennbar, dass jeder - aus Sicht der Aufnahmegesellschaft - „gescheiterte“ Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unmittelbar der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Dies gilt auch in diesem Zusammenhang jedenfalls dann, wenn der Rückkehrer - wie vorliegend - nicht als „verwestlicht“ anzusehen ist. (b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger Versuchen der Taliban ausgesetzt sein wird, ihn zwangsweise zu rekrutieren (die allgemeine Gefahr einer Zwangsrekrutierung seit Machtergreifung durch die Taliban ebenfalls verneinend VG Freiburg, Urteil vom 27.08.2021 - A 14 K 2187/20 - juris UA S. 13 f.; vgl. zur Lage vor dem Regimewechsel BayVGH, Urteil vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 69). Bereits vor Machtergreifung durch die Taliban waren Zwangsrekrutierungen (vgl. zum Begriff VG Köln, Urteil vom 28.09.2021 - 14 K 5414/17.A - juris Rn. 47) selbst in Gebieten, die damals von ihnen kontrolliert wurden, nicht in einem Maße festzustellen, dass jeder männliche Bewohner, der etwaigen Anforderungen an Alter, Kampffähigkeit etc. entspricht, der tatsächlichen Gefahr unterlag, gegen seinen Willen vereinnahmt zu werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 69). Die Taliban haben bereits vor dem Regimewechsel grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Rekruten gehabt und nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierungen Gebrauch gemacht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 104). So sollen etwa Kinder Opfer von Zwangsrekrutierungen geworden sein (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 14; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, Februar 2021, S. 33 f.; Asylos, Afghanistan: COI Repository, 01.09.2021-18.05.2022, S. 58 f.). Die genaue Zahl der Kämpfer in den Reihen der Taliban ist nicht bekannt. Laut verschiedenen Quellen soll die de-facto-Regierung zwischen Mitte August 2021 und Januar 2022 geschätzt 80.000 Mitglieder in ihren Reihen gehabt haben, die in acht Militärcorps in ganz Afghanistan stationiert seien (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 188 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 105; ähnlich SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 11; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 5.1.4). Im Mai 2022 behauptete ein Sprecher des Taliban-Verteidigungsministeriums, das Ministerium habe 130.000 Mann rekrutiert (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 188 f.; UN General Assembly, Security Council, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 3, Rn. 11). Laut eines Berichts des UN Analytical Support and Sanctions Monitoring Team vom 25.05.2022 strebt die Taliban-Regierung eine Truppenstärke von insgesamt 300.000 bis 350.000 für das Innen- und das Verteidigungsministerium an, wobei 100.000 bis 150.000 dem Verteidigungsministerium unterstehen sollen (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 188 f.). Mehreren Quellen zufolge planten die Taliban eine „reguläre“ Armee in Afghanistan (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 97). Laut weiteren Berichten soll der Stabschef der Taliban im Januar 2022 verkündet haben, die Taliban rekrutierten Soldaten für ihre Armee auf freiwilliger Basis. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sind keine Informationen über Zwangsrekrutierungen zu entnehmen (EUAA, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 189). (c) Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger insoweit tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, als er in Afghanistan Opfer von Alltagskriminalität werden könnte. Wie es um das Ausmaß der Kriminalität bestellt ist, ob diese seit Machtübernahme durch die Taliban allgemein angestiegen ist oder abgenommen hat, lässt sich nach Einschätzung der Dänischen Einwanderungsbehörde mangels belastbarer Daten nicht zuverlässig beurteilen (DIS, Afghanistan, Recent events, Dezember 2021, S. 17); der Generalsekretär der Vereinten Nationen, das Auswärtige Amt und das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehen von einer Zunahme der Kriminalität aus (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 16; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 8; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 14). Zu den häufigsten Bedrohungen des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen in Afghanistan zählen Berichten zufolge unter anderem Morde, Verletzungen und Entführungen (EASO, Leitfaden: Afghanistan, November 2021, S. 39). Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 17). Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihm womöglich Reichtum unterstellt wird - über die Spanne des in Afghanistan maßgeblichen allgemeinen Lebensrisikos hinaus Gefahr liefe, Opfer einer Straftat zu werden (vgl. SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 118). Auch dieses Risiko erreicht nicht die erforderliche erhebliche Gefahrendichte und damit nicht das Maß einer tatsächlichen Gefahr. (3) Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht ein ernsthafter Schaden wegen der dortigen schlechten humanitären Situation. Diesbezüglich fehlt es an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht. Insoweit ist für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 10 und vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 36) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 278 und vom 29.01.2013 - 60367/10 - Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 278; BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 10 und vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23, 25; Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6). Allerdings muss eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 11 und vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 11 und vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17- juris Rn. 57). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - Rn. 35, 41; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12). Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen hingegen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (Erwägungsgrund 26 Richtlinie 2004/83/EG; inzwischen: Erwägungsgrund 35 Richtlinie 2011/95/EU). Die Anerkennungsrichtlinie zielt darauf ab, die Schutzregelung für Flüchtlinge durch den subsidiären Schutz zu ergänzen und insoweit die Personen zu bestimmen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen; ihr Geltungsbereich erstreckt sich hingegen nicht auf Personen, die aus anderen - etwa familiären oder humanitären - Gründen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen (vgl. Erwägungsgründe 5, 6, 9 und 24 Richtlinie 2004/83/EG; inzwischen: Erwägungsgründe 6, 12, 15 und 33 Richtlinie 2011/95/EU). Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge muss die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs bewusst und zielgerichtet („absichtlich“ bzw. „vorsätzlich“) ausgeführt werden. Ähnlich wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung einer Verfolgungshandlung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asyl(Vf)G (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 24) bedarf es damit eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 42). Nach diesen Maßstäben mangelt es hier an einem Akteur, dem die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan zuzurechnen sind (so auch SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 119 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 31; VG Greifswald, Urteil vom 13.05.2022 - 3 A 1469/19 HGW - juris UA S. 12; VG Bremen, Urteil vom 14.01.2022 - 3 K 3558/17 - juris Rn. 35 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.11.2021 - A 13 K 348/18 - juris UA S. 20; VG Freiburg, Urteil vom 27.08.2021 - A 14 K 2187/20 - juris UA S. 15; zur Situation vor dem Regimewechsel OVG RP, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 79; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17- juris Rn. 71 ff. und vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 - juris Rn. 101 ff.). Die Taliban dürften zwar als de-facto-Machthaber zumindest als Partei bzw. Organisation anzusehen sein, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staates beherrschen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG), wenn nicht möglicherweise sogar als der Staat selbst (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 1 AsylG). Die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind aber nicht durch ein zielgerichtetes Handeln oder Unterlassen der Taliban (oder auch der zuvor herrschenden Regierung) hervorgerufen bzw. verstärkt worden. Schlechte humanitäre Verhältnisse in einem Land sind vielmehr typischerweise - und so auch hier - auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation zuzurechnen ist, muss diese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 15). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) in Afghanistan ist auf zahlreiche Probleme zurückzuführen, die unter anderem in den Bereichen der Sicherheitslage, der Infrastruktur, der Nahrungs- und Wasserversorgung, der medizinischen Versorgung und der Wirtschaft bestehen und damit aus vielen verschiedenen Ursachen herrühren und nicht etwa zielgerichtet oder sonst zurechenbar durch einen der in Betracht kommenden Akteure herbeigeführt worden sind. Afghanistan ist seit Jahrzehnten geprägt von gewaltsamen Auseinandersetzungen, zuletzt von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen den Taliban einerseits und den afghanischen Regierungstruppen und deren westlichen Verbündeten andererseits. Dies dürfte zwar auch zur Verschlechterung der Lebensbedingungen der afghanischen Zivilbevölkerung beigetragen haben, aber „nur“ als Kollateralschaden der intensiven kämpferischen Auseinandersetzungen. Maßnahmen der Taliban bzw. der früheren Regierung, die sich auf die humanitäre Lage auswirkten, zielten nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung ab, sondern waren Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft. Gleiches gilt mit Blick auf die seit langem bestehende schlechte Wirtschaftslage, die sich infolge der Machtergreifung durch die Taliban Mitte August 2021 noch weiter verschärft hat. Den Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass die Taliban bewusst eine Verschlechterung der humanitären Bedingungen herbeiführen wollten bzw. wollen. Dagegen spricht auch, dass Hilfsorganisationen im „Islamischen Emirat Afghanistan“ tätig sein können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172; IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 1). Hinzu kommt, dass die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan nicht unmaßgeblich auch auf schwierige klimatische Bedingungen und Naturkatastrophen sowie jüngst die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Nachdem etwa das Land bereits im Jahre 2018 von einer schweren Dürre gezeichnet war (vgl. hierzu BFA, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, 13.06.2019, S. 20 ff.), kam es im Jahre 2021 zur schwersten Dürre seit 30 Jahren (OCHA, Afghanistan Humanitarian Fund, 2021 Annual Report, S. 6, 36), die massiv zur weiteren Verschlechterung der humanitären Situation in Afghanistan beigetragen hat. cc) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 und vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 25). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 17 und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 40). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist damit die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 124; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 69 ff. und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100). Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend auf die Provinz Herat als Herkunftsregion des Klägers abzustellen. Der Kläger ist dort geboren, aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Die Familie hatte dort ein Haus und Ländereien, und sein Onkel lebt immer noch dort. Seine Mutter und seine Schwester leben inzwischen in der Stadt Herat. Es kann letztlich offenbleiben, ob in der Provinz Herat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt (1). Denn es mangelt jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte (2). (1) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 - 1 LB 57/20 - juris Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 84). In der Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - seit Machtübernahme durch die Taliban überwiegend davon ausgegangen, dass in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (mehr) besteht (VG München, Urteile vom 25.01.2022 - M 6 K 21.31155 - juris Rn. 16 -, vom 12.11.2021 - M 2 K 21.30954 - juris Rn. 27 und vom 26.08.2021 - M 24 K 17.38610 - juris Rn. 35; VG Bremen, Urteil vom 14.01.2022 - 3 K 3558/17 - juris Rn. 39; VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 26.11.2021 - A 13 K 348/18 - juris GBA S. 21; zur Lage vor dem Regimewechsel OVG RP, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 82; HessVGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A - juris Rn. 50). Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin geht davon aus, dass zwar nicht landesweit in Afghanistan, aber jedenfalls in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar ein (regional begrenzter) innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen dem ISKP (Islamic State Khorasan Province), einem Ableger des Islamischen Staates (ISIS), und den Taliban herrsche (VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 59 ff.). Andere (Ober-)Verwaltungsgerichte haben - wie nun auch der erkennende Senat - die Frage offengelassen (SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 125; VG Augsburg, Urteil vom 09.05.2022 - Au 8 K 19.30008 - juris Rn. 47; VG Freiburg, Urteil vom 27.08.2021 - A 14 K 2187/20 - juris UA S. 17). (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU nicht voraus, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv „individuell“ dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 27 f. und vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, umso geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 39). Eine Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zunächst aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 20). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 20 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Derartige gefahrerhöhende individuelle Umstände sind vorliegend beim Kläger nicht festzustellen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21 und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35 ff.). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 40, 45; BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ). Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden, allerdings nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21; Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ). Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung kann somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU gegeben ist (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 32). Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 33). Bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU können - als „qualitative“ Kriterien - insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 43). Nach diesen Maßstäben ist die erforderliche Gefahrendichte für die Provinz Herat aktuell nicht festzustellen (so im Ergebnis auch SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 126). Zunächst lässt sich in Bezug auf ganz Afghanistan allgemein festhalten, dass sich die sicherheitspolitische Lage seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 massiv verändert hat. Nachdem das Ausmaß der Gewalt in den Sommermonaten 2021 zugenommen hatte und der Juni 2021 der bis dahin „tödlichste Monat“ mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan war (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 15), folgte nach der Machtübernahme durch die Taliban ein deutlicher Rückgang kämpferischer Auseinandersetzungen und der damit verbundenen willkürlichen Gewalt (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 2.4.6; DIS, Afghanistan, Recent events, Dezember 2021, S. 17; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 9; EASO, Leitfaden: Afghanistan, November 2021, S. 38). Die Kämpfe gegen die Sicherheitskräfte der ehemaligen Regierung haben aufgehört, und die Taliban haben den Krieg offiziell für beendet erklärt. Afghanistan ist jedoch weiterhin ein gefährliches Land, in dem nach wie vor Bedrohungen durch Terrorismus, Kapitaldelikte und Entführungen sowie andere Formen von Gewalt bestehen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 3). Ungeachtet der von den Taliban im August 2021 verkündeten Generalamnestie referieren die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel übereinstimmend von glaubwürdigen Berichten über außergerichtliche Tötungen, Folter, Misshandlungen und andere Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Mitglieder der ehemaligen afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte sowie gegen Personen, die verdächtigt werden, Anhänger von Anti-Taliban-Milizen, wie etwa der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder des ISKP, zu sein (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 7 Rn. 35 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 01.12.2022, S. 5). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 19; ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 5). In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2022 dokumentierte UNAMA mindestens 46 außergerichtliche Tötungen, mindestens 15 Fälle von Folter und Misshandlung sowie mindestens 73 willkürliche Festnahmen des genannten Personenkreises (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 7 Rn. 28). Zudem kommt es weiterhin landesweit zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und diversen bewaffneten Widerstandsgruppen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 5, 18; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 19; vgl. zu den bewaffneten Widerstandsgruppen im Einzelnen BAMF, Länderreport 54, Afghanistan, Bewaffnete Opposition gegen die Taliban, Stand: 10/2022, S. 10 ff.). Die größte Gruppe, die derzeit gegen die Taliban kämpft, ist die NRF. Im Sommer 2022 fanden die meisten Auseinandersetzungen zwischen der NRF und den Taliban in den Provinzen Panjshir, Baghlan, Takhar, Nangarhar und Kapisa statt (BAMF, Länderreport 54, Afghanistan, Bewaffnete Opposition gegen die Taliban, Stand: 10/2022, S. 12; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 15; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 4; ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 8). Bei diesen Auseinandersetzungen handelt es sich größtenteils um vereinzelte Angriffe auf Stützpunkte der Taliban oder Hinterhalte auf Konvois oder einzelne Fahrzeuge (BAMF, Länderreport 54, Afghanistan, Bewaffnete Opposition gegen die Taliban, Stand: 10/2022, S. 12). Der ISKP ist landesweit zumindest mit kleinen Zellen präsent und verübt weiterhin Anschläge mit zahlreichen Todesopfern, vor allem in den Provinzen Kabul und Nangarhar, die sich gegen de-facto-Sicherheitskräfte, aber auch gegen Zivilisten, insbesondere die mehrheitlich schiitische Bevölkerungsgruppe der Hazara, die Minderheit der Sikhs und auch Anhänger des sunnitischen Sufismus richten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 5, 18; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 2.4.7, 2.4.9; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 9; EASO, Leitfaden: Afghanistan, November 2021, S. 37; DIS, Afghanistan, Recent events, Dezember 2021, S. 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 17; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 16). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen vermeldete für den Zeitraum vom 22.05. bis 16.08.2022 einen Rückgang der Angriffe des ISKP auf 48 Anschläge der Gruppe in elf Provinzen im Vergleich zu 113 Angriffen in acht Provinzen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 16). Im darauffolgenden dreimonatigen Berichtszeitraum gingen die Angriffe noch weiter zurück; insoweit wurden 30 Anschläge in sechs Provinzen (Vorjahreszeitraum: 121 Anschläge in 14 Provinzen) verzeichnet (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 4 Rn. 20). Während eine Reihe von Quellen aufgehört haben, über die afghanische Sicherheitslage zu berichten, und auch sonst die Berichterstattung über bewaffnete Auseinandersetzungen stark eingeschränkt ist (vgl. BAMF, Länderreport 54, Afghanistan, Bewaffnete Opposition gegen die Taliban, Stand: 10/2022, S. 5; ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 1), weisen die zur Verfügung stehenden Daten auf einen Rückgang aller sicherheitsrelevanten Vorfälle um über 90 % hin. Demnach verzeichneten die Vereinten Nationen zwischen dem 19.08. und dem 31.12.2021 einen Rückgang von 91 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2020. Nach dem 15.08.2021 sank die Zahl der Vorfälle von 600 auf weniger als 100 pro Woche. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 98 % zurück von 7.430 auf 148 Vorfälle, Luftangriffe um 99 % von 501 auf 3, Detonationen von Sprengsätzen um 91 % von 1.118 auf 101 und Attentate um 51 % von 424 auf 207 (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 2.4.8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 16; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 3). Zwischen dem 01.01. und dem 21.05.2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang um 467 % gegenüber den 11.945 Vorfällen im gleichen Zeitraum 2021 entspricht. Die verfügbaren Daten zeigen, dass bewaffnete Zusammenstöße von 6.463 auf 164 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe von 508 auf 5, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen von 1.147 auf 123 und Attentate von 465 auf 122 (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 5). Zwischen dem 22.05. und dem 16.08.2022 ging - im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, dem Höhepunkt der Taliban-Offensive - die Gesamtzahl der konfliktbezogenen Sicherheitsvorfälle und zivilen Opfer weiterhin deutlich zurück. Die Vereinten Nationen haben 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet und damit einen Rückgang um 77,5 % gegenüber den 7.314 Vorfällen im selben Zeitraum im Jahr 2021. Verfügbare Daten weisen darauf hin, dass bewaffnete Zusammenstöße um 97 % zurückgingen von 4.620 auf 129 Vorfälle, Luftangriffe um 99,5 % von 564 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengkörpern um 87 % von 590 auf 76 und Attentate um 70 % von 294 auf 88 (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 14). Gleichwohl ist festzustellen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 stetig angestiegen sind auf 547 registrierte Vorfälle im Juli 2022, die bisher höchste Zahl im Jahr 2022. Dies entspricht einem Anstieg von 33,7 % und 7,3 % im Vergleich zu den im Januar 2022 bzw. Juni 2022 aufgezeichneten Vorfällen (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 14). Dieser Trend setzte sich zuletzt fort. So vermeldet der Generalsekretär der Vereinten Nationen für den Zeitraum von Mitte August bis Mitte November 2022 die Anzahl von 1.587 sicherheitsrelevanten Vorfällen, was einen Anstieg um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (1.291 Vorfälle) darstelle (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 4 Rn. 18). Zwischen Mitte August 2021 und Mitte Juni 2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer (700 Tote und 1.406 Verletzte), die überwiegend auf Sprengstoffanschläge sowie Detonationen von Blindgängern zurückzuführen sind (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 4). Dies stellt einen deutlichen Rückgang im Vergleich zu den in früheren Jahren von UNAMA dokumentierten zivilen Opfern dar (01.01.-15.06.2021: 7.400 Opfer, davon 2.091 Tote und 5.309 Verletzte; 2020: 8.820 Opfer, davon 3.035 Tote und 5.785 Verletzte; 2019: 10.392 Opfer, davon 3.403 Tote und 6.989 Verletzte; 2018: 10.993 Opfer, davon 3.804 Tote und 7.189 Verletzte; vgl. die Übersicht bei EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 72). Für die Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2022 sind 559 zivile Opfer dokumentiert, darunter 119 Tote und 440 Verletzte (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 8 Rn. 31). Für den Zeitraum von Mitte September bis Anfang Dezember 2022 berichtet der UN-Generalsekretär von 530 zivilen Opfern (124 Tote und 406 Verletzte) (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 7 Rn. 34). Die Afghanistan Indipendent Human Rights Comission (AIHRC) berichtete im August 2022, dass ihrer Statistik zufolge zwischen Mitte August 2021 und Mitte August 2022 1.520 Zivilisten in Afghanistan getötet und 1.106 verletzt wurden. AIHRC weist darauf hin, dass die Organisation keinen Zugang zu manchen ländlichen Regionen des Landes habe und es daher möglich sei, dass Fälle in diesen Regionen in ihrem Bericht undokumentiert geblieben sind (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 01.12.2022, S. 5). Die meisten von ACLED erfassten Sicherheitsvorfälle zwischen dem 01.09. und dem 10.10.2021 ereigneten sich in der Provinz Nangarhar (als Hochburg des ISKP) und in Kabul; gleichwohl sei bezüglich der Hauptstadt ein Rückgang der Vorfälle um fast 50 % zu verzeichnen (44) im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2020 (82) (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 2.4.8). Im April 2022 stellte ACLED fest, dass die meisten gemeldeten Gewalttaten gegen Zivilisten seit 15. August 2021 in Kabul, Nangarhar und Kandahar stattgefunden haben (ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 7). Nach Einschätzung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aus August 2022 sind die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 16; vgl. auch ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 3). Nach aktueller Einschätzung des UN-Generalsekretärs sind dies derzeit die Provinzen Kabul, Herat und Kandahar (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 4 Rn. 18). Zwischen August 2021 und Juni 2022 waren die zivilen Opfer überwiegend auf Angriffe des ISKP auf nicht-militärische Ziele wie Moscheen, öffentliche Parks, Schulen und öffentliche Verkehrsmittel zurückzuführen (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 10). Nach Einschätzung von ACLED/APW geht die meiste Gewalt gegen Zivilisten von den Taliban aus (ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 5). In vielen Fällen zielten die Anschläge auf ethnische und/oder religiöse Minderheiten wie Hazara, allgemein schiitische Muslime sowie Sufis (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 10 f.; ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 5). Dieser Befund setzte sich im Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte September 2022 fort (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 8 Rn. 31; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 01.12.2022, S. 4). Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil, aber das Land in seiner Gesamtheit für die Zivilbevölkerung (relativ gesehen) weniger „gefährlich“ ist als in der Zeit vor August 2021. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15 bis 20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang improvisierter Sprengsätze verbessert hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 16; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 2.4.10; DIS, Afghanistan, Recent events, Dezember 2021, S. 17). Die Sicherheitslage befindet sich allerdings nach wie vor in der Schwebe, und es ist unklar, wie lange die derzeitige relative Sicherheit anhalten wird (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 3). Wegen des Ausmaßes an Kriminalität wird auf die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verwiesen. Die Provinz Herat, deren Bevölkerung sich Schätzungen zufolge aktuell auf ca. 2,2 bis 2,8 Millionen Einwohner beläuft (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 122; BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 46 f.: Provinz Herat: 2,1 Millionen; Stadt Herat: 400.000), ist laut den letzten Berichten des UN-Generalsekretärs eine der aktuell am meisten von Konflikten betroffenen Provinzen in Afghanistan (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 4 Rn. 18; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, Rn. 14). Im März und April 2022 berichtete ACLED darüber, dass seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Zivilisten in der Provinz Herat mit Gewalt von unbekannten bewaffneten Gruppen und den Taliban konfrontiert waren (vgl. EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 122 f.). Des Weiteren wurde Gewalt in der Provinz als „häufig“ und die Situation als „sehr volatil“ beschrieben (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 123). Auf einer Übersicht von EUAA mit Stand von Ende Oktober 2022 rangiert die Provinz Herat hinsichtlich sicherheitsrelevanter Vorgänge (Kämpfe, Explosionen, Gewalt gegen Zivilisten) im Zeitraum vom 15.08.2021 bis 21.10.2022 im Vergleich mit anderen Provinzen im Mittelfeld; insoweit wird in Bezug auf etwa die Provinzen Kabul, Panjshir, Baghlan, Nangarhar und Takhar eine deutlich größere Zahl an Zwischenfällen ausgewiesen (EUAA, COI QUERY, 04.11.2022, S. 12 f.). Für den Zeitraum von Mitte August 2021 bis Ende Juni 2022 verzeichnete ACLED laut EUAA 33 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Herat, von denen 21 als „Gewalt gegen Zivilisten“, sieben als „Gefechte“ und fünf als „Explosionen“ dokumentiert sind. Nach den Aufzeichnungen von ACLED ereigneten sich 23 von 33 Vorfällen, die in der Provinz Herat registriert wurden, im Distrikt Herat, was zu 45 der 49 in der Provinz registrierten Todesfälle führte. Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) verzeichnete vier von insgesamt sechs sicherheitsrelevanten Vorfällen und 19 von insgesamt 32 zivilen Todesfällen zwischen Mitte August 2021 und Anfang Juni 2022 im Distrikt Herat (vgl. zum Ganzen EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 123). Nach Recherchen von EUAA kam es in der Zeit vom 15.08.2021 bis 21.10.2022 in der Provinz Herat zu mindestens 100 Todesfällen (im Vergleich dazu etwa Panjshir 820 Todesfälle, Kabul 687 Todesfälle, EUAA, COI QUERY, 04.11.2022, S. 11), was einen deutlichen Rückgang im Vergleich zu früheren Jahren darstellt (2020: 339 zivile Opfer, davon 124 Tote und 215 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, Februar 2021, S. 110; 2019: 400 zivile Opfer, davon 144 Tote und 256 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 94). Laut EUAA schreibt ACLED für den Zeitraum von Mitte August 2021 bis Ende Juni 2022 den Taliban-Streitkräften 14 Sicherheitsvorfälle zu, von denen 12 als Vorfälle von „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft wurden (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 123). Berichten zufolge wurden seit der Machtübernahme durch die Taliban bis zu 500 Mitglieder der vorherigen Regierung von Taliban-Streitkräften in verschiedenen Provinzen Afghanistans getötet, darunter auch in Herat (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 123). Dabei wurden für die Provinz Herat Inhaftierungen und mutmaßliche Tötungen durch die Taliban-Truppen von Personen gemeldet, die für die frühere Regierung gearbeitet haben. Mitte Februar 2022 wurden Berichten zufolge ein ehemaliger Polizist und zwei Zivilisten von Taliban-Streitkräften in der Stadt Herat aufgehängt, nachdem sie wegen angeblicher Pläne, einen Geschäftsmann zu entführen, erschossen worden waren (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 123; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 49). Anfang Mai 2022 wurde in der Provinz Herat ein ehemaliger Offizier des Geheimdienstes NDS von den Taliban getötet (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 123). Nach Informationen von EUAA berichtete die International Crisis Group im März 2022, dass die Taliban ihre ursprünglich im Norden des Landes gestarteten Sicherheitsoperationen gegen die NRF auf mehrere andere Regionen und Provinzen, einschließlich der Provinz Herat, ausgeweitet hätten (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124). Im Mai und Juni 2022 sollen die Taliban Hausdurchsuchungen in der Provinz Herat durchgeführt haben (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 9). Anwohner hätten sich über die Missachtung ihrer Privatsphäre im häuslichen Bereich und über Belästigungen der Hausbesitzer durch Taliban-Truppen beschwert (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124). Berichten zufolge zielten die Razzien auf die Suche nach ehemaligen Armeesoldaten und Einwohnern aus den nördlichen Provinzen des Landes ab (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124). Laut Berichten vom Oktober 2021 sind in den ersten zwei Monaten nach der Machtübernahme durch die Taliban mehr als 40 Geschäftsleute in der Provinz Herat, der Provinz Balkh und anderen Regionen des Landes entführt worden (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124). Ende September 2021 wurde darüber berichtet, dass die Taliban die Leichen von vier mutmaßlichen Entführern in der Stadt Herat aufgehängt hätten, nachdem sie sie zuvor erschossen hatten. Die Männer sollen laut Taliban-Quellen einen Geschäftsmann und seinen Sohn entführt haben, die gerettet worden seien (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 48; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 10.08.2022, S. 6). Ende Oktober 2021 kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet wurde. Nach Angaben der Taliban-Regierung geschah dies im Zuge einer Sonderoperation, die sich gegen lokale, an Entführungen beteiligte Kriminelle gerichtet habe. Drei der Täter aus der Gruppe der bewaffneten Männer in Herat wurden während der Operation erschossen (BFA; Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 48). Nach Angaben lokaler Quellen haben die Sicherheitskräfte der Taliban im November 2021 in Herat einen jungen Arzt getötet, nachdem er an einem Sicherheitskontrollpunkt der Polizei nicht angehalten hatte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 48). Der ISKP zeichnet für mehrere Angriffe in der Provinz Herat verantwortlich, von denen einige auf die Gemeinschaft der schiitischen Hazara abzielten (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 12). Laut EUAA schrieb ACLED im Zeitraum von Mitte August 2021 bis Ende Juni 2022 dem ISKP vier Sicherheitsvorfälle zu, die zu 29 Todesfällen führten (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124). Unter Bezugnahme auf Äußerungen eines schiitischen Führers im Oktober 2021 in Herat berichtete das US-Außenministerium, dass die Mitglieder der Hazara-Gemeinde in Herat von den Taliban mit Waffen ausgestattet worden seien, um schiitische religiöse Stätten zu schützen (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 125). Ein Angriff im Januar 2022 auf ein Fahrzeug mit Zivilisten in einem Hazara-Viertel war Berichten zufolge der erste Angriff dieser Art, der vom ISKP seit der Übernahme der Provinz durch die Taliban durchgeführt wurde. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff mindestens sieben Menschen getötet und zehn verletzt. Unter den zivilen Opfern waren Frauen und Kinder (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 123; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 49; BAMF, Der Islamische Staat Provinz Khorasan, Oktober 2022, S. 3). Außerdem explodierten am 01.04.2022 zwei vom ISKP platzierte Landminen in einer von den Hazara dominierten Gegend von Herat. Dabei wurden zwischen fünf und zwölf Menschen getötet und mindestens 23 weitere verletzt. Berichten zufolge ereigneten sich die Explosionen auf einem Spielplatz, der laut Taliban-Quellen erst kürzlich entmint worden war. Dabei wurde die Explosion des im Boden vergrabenen Sprengstoffs von spielenden Jugendlichen ausgelöst (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 124 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 49; BAMF, Der Islamische Staat Provinz Khorasan, Oktober 2022, S. 3). Am 04.07.2022 kam es in Herat zu einem Anschlag des ISKP auf einen Bus mit de-facto-Sicherheitskräften (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, Rn. 16; SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 17), am 02.09.2022 auf eine Moschee mit 18 Toten (BAMF, Der Islamische Staat Provinz Khorasan, Oktober 2022, S. 3) und am 27.10.2022 wiederum auf einen Bus mit zehn getöteten oder verletzten de-facto-Sicherheitskräften (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 5 Rn. 20). Laut EUAA schreibt ACLED für den Zeitraum vom Mitte August 2021 bis Ende Juni 2022 nicht identifizierten bewaffneten Gruppen 15 Sicherheitsvorfälle (9 x „Gewalt gegen Zivilisten“ und 3 x „Explosionen/Ferngewalt“) zu, die zu insgesamt elf Todesfällen führten (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 125). Am 02.09.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die Gazargah-Moschee in der Stadt Herat, bei dem 20 Menschen getötet und weitere 22 verletzt worden sind (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 5 Rn. 21). Laut UNOCHA wurden von Mitte August bis Oktober 2021 konfliktbedingt 14.352 Personen innerhalb der Provinz Herat vertrieben. Von Januar bis Anfang Mai 2022 wurden in der Provinz keine Vertreibungsbewegungen erfasst. In einem Bericht über Vertreibung in Afghanistan verzeichnete IOM 48.938 Binnenvertriebene, die zwischen August 2021 und Dezember 2022 ankamen; 68 % der Binnenvertriebenen wurden dabei in ländlichen Gemeinschaften erfasst. Laut IOM kehrten dabei 21.126 Binnenvertriebene und 2.351 Personen aus dem Ausland nach Herat zurück, während 54.765 Personen ins Ausland zogen. Mit Stand vom 19.12.2021 meldete IOM, dass 35.485 Personen aus ihren Gemeinden in verschiedene Teile der Provinz Herat geflohen und noch nicht zurückgekehrt seien. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 21.05.2022 dokumentierte UNOCHA 40.459 Rückkehrer aus dem Iran und 69 aus Pakistan in die Provinz Herat (vgl. zum Ganzen EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 125 f.). Nach alledem genügt das in der Provinz Herat vorherrschende Ausmaß an Gewalt nicht für die Annahme, dass für den Kläger aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten die tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens besteht. Die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Herat ist insofern stabil, als die bloße Anwesenheit dort nicht zu einer relevanten Gefahr für den Einzelnen führt. Das Risiko, durch Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstige Gewalt (auch) gegen Zivilisten verletzt oder getötet zu werden, liegt in Herat unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Gefahrendichte in der Provinz Herat ist niedriger als in manch anderen Provinzen Afghanistans. Gefahr für die Zivilbevölkerung geht im Wesentlichen von den Taliban, dem ISKP und weiteren bewaffneten Gruppierungen aus. Dabei richten sich die Attacken der Taliban in erster Linie gegen Angehörige der früheren Regierung bzw. gegen deren ehemalige Sicherheitskräfte sowie gegen Personen, die verdächtigt werden, talibanfeindlichen Gruppierungen anzuhängen. Zudem leidet die Provinz Herat, insbesondere ihre Hauptstadt, unter Anschlägen durch talibanfeindliche Akteure, hauptsächlich wohl durch den ISKP, der vornehmlich schiitische Ziele attackiert. Auch wenn die Berichterstattung insoweit erschwert ist, lässt sich feststellen, dass in der Provinz Herat deutlich weniger konfliktbedingte zivile Opfer zu verzeichnen sind als vor der Machtergreifung durch die Taliban. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Jahres 2022 kaum Vertreibungsbewegungen festzustellen sind, sondern vielmehr Binnenvertriebene sich in der Provinz Herat niedergelassen haben und noch nicht zurückgekehrt sind. Auch dies spricht dafür, dass Herat als vergleichsweise sicher einzustufen ist. Jedenfalls für den Kläger besteht vor diesem Hintergrund keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Denn er weist kein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Weder hat er für die frühere Regierung gearbeitet, noch ist er für talibanfeindliche Gruppierungen aktiv gewesen. Als sunnitischer Paschtune gehört er auch keiner (stärker exponierten) ethnischen oder religiösen Minderheit an. c) Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat die Klage hingegen Erfolg. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat einer Abschiebung eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (aa)). Ob diese Voraussetzungen im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Rückkehrers nach Afghanistan, in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, regelmäßig erfüllt sind, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zur Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 uneinheitlich beurteilt (bb)). Angesichts der seit dem Regimewechsel weiteren gravierenden Verschlechterung der ohnehin nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Lage in Afghanistan ist der erkennende Senat - auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 19 ff. aufgezeigten Maßstäbe - der Auffassung, dass auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (cc)). Danach liegt hier ein Fall vor, in dem humanitäre Gründe der Abschiebung des Klägers im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen (dd)). aa) Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - 44599/98 - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 29). Wie oben bereits ausgeführt haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendigen noch allein ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - 60367/10 - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es - wie hier - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat ab, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen; mithin bedarf es auch hier einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 57). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 24, vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 57, vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 106 und vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 60 AufenthG Rn. 87). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenz minimum ist jedenfalls dann gesichert, wenn der Betroffene über ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt oder mit ausreichenden Zuwendungen von dritter Seite rechnen kann. Außerdem ist die Erfüllung der oben angesprochenen Grundbedürfnisse dann hinreichend gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 sowie Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und vom 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 02.10.2019 - C-93/18 - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 32). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch Verwertung des eigenen Vermögens (z.B. den Verkauf eines im Bundesgebiet angeschafften Kraftfahrzeugs), eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen, sei es die öffentliche Hand in Form der Gewährung von Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.). Bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist eine Gefahr erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen "schnell" oder "alsbald" nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser "schnell" oder "alsbald" nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 20, vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34 , vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris Rn. 13 ). Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung anschließt, ist auch auf andere (als gesundheitliche) Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK übertragbar, weil sie allgemein zum Erfordernis einer konkreten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 20). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 21; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 139; BayVGH, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38; VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 - 21 L 153/21.A - juris Rn. 62 ff., 150). Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 21; ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 67 f.). In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25). Demnach kann, sofern der Rückkehrer eigenes Vermögen nutzen oder Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz wegen prekärer Lebensbedingungen im Zielstaat ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch des eigenen Vermögens oder der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch eigenes Vermögen, Rückkehrhilfen, sonstige Hilfeleistungen und eigene Erwerbstätigkeit des Betroffenen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25; im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; BayVGH, Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 38). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 28 und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 190, 194; NdsOVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 53). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 27, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris Rn. 27 und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 - juris Rn. 58; ähnlich HessVGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 49). bb) Bis zum Ausbruch der COVID-19-Pandemie stimmte die obergerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die humanitäre Situation in Afghanistan darin überein, dass die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Falle leistungsfähiger erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland selbst dann nicht erfüllt waren, wenn sie über kein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügten. Anderes wurde nur angenommen, wenn in der Person oder den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 102, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 106 ff., vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 191 ff., vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 392 und vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris Rn. 55 ff.; BayVGH, Urteile vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 17 ff. und vom 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris Rn. 68; HessVGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 149 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A - juris Rn. 68 ff.; NdsOVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 - juris Rn. 11 und vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 - juris Rn. 11). Nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat zunächst das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen seine Rechtsprechung dahingehend modifiziert, dass sich angesichts der seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit ergäben, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliege, sei im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 28 ff. und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris Rn. 41 ff.). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, selbst in Anbetracht der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig jedenfalls dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen (OVG RP, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 136). Der erkennende Senat hat mit - inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 10.21 - juris) aufgehobenem - Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 105 die Auffassung vertreten, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, wobei derartige Umstände insbesondere dann gegeben sein können, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Diesem Ansatz sind der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris 14) und zunächst auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 65) nicht gefolgt (ebenso auch VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 2716/17 - juris Rn. 46). Mit Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 38 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht indes entschieden, dass sich die humanitäre Situation in Afghanistan seit der Entscheidung vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - in einer für die Beurteilung am Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen Weise verschlechtert habe. Aufgrund dieser Veränderungen sei derzeit davon auszugehen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, bei Rückkehr nach Afghanistan nicht ohne weiteres zur Sicherung ihres Existenzminimums in der Lage sein werden. Eine andere Bewertung sei jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände in der Person des Betroffenen geboten, wenn diese die Prognose erlauben, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. Solche positiven Umstände, die im Einzelfall eine Sicherung des Existenzminimums erwarten lassen, lägen insbesondere vor, wenn der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit wird erlangen können, über ein bestehendes tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfügt; maßgeblich sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Mit Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris - hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass selbst gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke nicht mehr in der Lage seien, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen. Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afghanistan begegneten, könne auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanistan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden (SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 148). Weitere obergerichtliche Rechtsprechung zu der Thematik ist seither - soweit ersichtlich - nicht ergangen. cc) Der erkennende Senat ist angesichts der seit dem Regimewechsel gravierenden weiteren Verschlechterung der nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 101 und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 202) und in ganz Afghanistan weiterhin der Auffassung, dass auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er in hinreichendem Maße finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (so auch - statt vieler > - VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022 - 3 A 361/21 - juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 12.04.2022 - W 1 K 22.30254 - juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 89; VG Cottbus, Urteil vom 04.03.2022 - 6 K 3120/17.A - juris Rn.36; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.02.2022 - 5 K 741/20 - juris Rn. 33 f.; VG Köln, Urteil vom 18.01.2022 - 2 K 2078/17.A - juris Rn. 44 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2021 - 1 A 31/21 - juris Rn. 35; VG Leipzig, Urteil vom 24.11.2021 - 8 K 985/21.A - juris UA S. 15). Ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk ist dann gegeben, wenn bei Rückkehr des Betreffenden nach Afghanistan Verwandte oder sonstige Dritte bereit und tatsächlich in der Lage sind, ihn in einem solchen Umfang zu unterstützen, dass seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt werden können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betreffende über den genannten Personenkreis Zugang zu einer hinreichenden Verdienstmöglichkeit und/oder einer Unterkunft, Nahrung sowie einer Waschmöglichkeit erlangen kann. (1) Diese Annahmen beruhen auf nachfolgender Beurteilung der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan (vgl. zum Erfordernis einer Beurteilung auf der Grundlage „tagesaktueller“ Erkenntnisse BVerfG, Beschlüsse vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris Rn. 7 und vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 - juris Rn. 2). Dabei wird - soweit die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel eine genauere Spezifizierung überhaupt zulassen - in erster Linie auf die Verhältnisse in Kabul abgestellt. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sich die Lebensverhältnisse in den anderen Teilen Afghanistans, insbesondere in den Großstädten Herat und Mazar-e Sharif, seit der Machtübernahme durch die Taliban wesentlich besser darstellen als in Kabul (ähnlich SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 136). Afghanistan gehörte bereits vor dem Machtwechsel zu den ärmsten Ländern der Welt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 20). Im Jahre 2020 belegte das Land lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 171). Die unerwartet schnelle Machtübernahme durch die Taliban am 15.08.2021, die fehlenden Übergangsregelungen sowie der abrupte Wegfall der internationalen Finanzhilfe, die unter der Vorgängerregierung geschätzte 75 % des Staatshaushalts ausgemacht hatte (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 21), haben Afghanistan in eine wirtschaftliche, finanzielle und humanitäre Krise von bisher ungekanntem Ausmaß gestürzt (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 4, 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 171; IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 1; DIS, Afghanistan - Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 10). Das United States Institute of Peace bezeichnet sie als eine der schwersten humanitären Krisen weltweit (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 17). Die afghanische Bevölkerung ist durch die Folgen des jahrzehntelangen bewaffneten Konflikts, vor allem die hohe Zahl ziviler Opfer, die enormen internen Vertreibungen, die Zerstörung von Lebensgrundlagen und Infrastruktur, aber auch durch Umweltkatastrophen massiv geschwächt. Die COVID-19-Pandemie, der weitgehende Wegfall der internationalen finanziellen Unterstützung und der damit einhergehende Zusammenbruch der Wirtschaft und des Bankensektors, die langanhaltende Dürre, der Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise sowie die politische Unsicherheit haben eine Vielzahl von Afghanen ihrer Lebensgrundlage beraubt. Viele von ihnen verfügen nicht mehr über einen ausreichenden Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkünften, Schutz sowie medizinischer und psychosozialer Versorgung. Viele Menschen haben seit dem Machtwechsel ihre letzten Reserven aufgebraucht und verfügen kaum mehr über Mittel für das tägliche Überleben. Zudem ist auch ein wesentlicher Teil der vergleichsweise wohlhabenden Mittelschicht in Not geraten (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 25; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 174; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7). (a) Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Zahlungen abhängig. Letztere umfassten zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Militäreinheiten im Land ausgegeben wurde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 171). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte, von Entwicklungshilfe abhängige Wirtschaft ist infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kollabiert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 20; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 16; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 5). Der Zusammenbruch der Wirtschaft ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass andere Staaten ihre ausländischen Hilfen gekürzt und internationale Finanztransaktionen erschwert haben (HRW, Afghanistan: Katastrophale Zustände nach einem Jahr Taliban-Herrschaft, 11.08.2022, S. 1; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 17). Dies führte zu einer Liquiditätskrise im Land, einem Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, einer Entwertung der Landeswährung, steigenden Preisen und dem Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 21). Nach dem Machtwechsel kam es zur sofortigen Aussetzung der internationalen Unterstützung; die Reserven der afghanischen Zentralbank (Da Afghanistan Bank - DAB) in Höhe von rund 9 Milliarden USD, die größtenteils in den USA gehalten werden, wurden eingefroren (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 11, 171; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 16; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 7). Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) verwehrte Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 171). Außerdem beschlossen die USA und andere Regierungen sowie die Weltbank, die Zulassung der afghanischen Zentralbank zur Interaktion mit dem internationalen Bankensystem, mit internationalen Finanzinstituten und mit vielen anderen nationalen Bankensystemen zu widerrufen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 21). Diese Entscheidung verwehrte der afghanischen Zentralbank den Zugang zu Geldern der Weltbank (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 21). Zudem blockierte sie den Zugriff der Bank auf ihre bereits oben angesprochenen ausländischen Kapitalreserven, die sonst zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen und zur Stabilisierung das nationalen Bankensystems hätten verwendet werden können. Die Liquiditätskrise und der unterbrochene Zugang zum internationalen Bankensystem hinderte Firmen an der Leistung bzw. am Erhalt von Zahlungen für ihre Import-/Exportgeschäfte sowie am Zugriff auf ihr Betriebskapital. Internationale humanitäre Organisationen und Nichtregierungsorganisationen konnten keine Gehälter auszahlen. Private Haushalte hatten keinen Zugriff auf Überweisungen aus dem Ausland („remittances“) oder ihre Ersparnisse (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 22). Bank- und Geldüberweisungsdienste waren weithin ausgesetzt. Die mit einem Mangel an Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in Afghani konfrontierte afghanische Zentralbank begrenzte den Transfer von Banknoten an Privatbanken sowie die Höhe des Geldbetrages, der von einem Konto abgehoben werden konnte. Aufgrund dieser Einschränkungen sowie des Fehlens von Bargeld waren Privatbanken weder in der Lage, Abhebungen zu decken, noch Gelder, die elektronisch an die Bank überwiesen wurden, auszuzahlen. Aus demselben Grund konnten die Banken ihren Kunden keine Kredite mehr auszahlen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 21). Aus Kabul wurde berichtet, dass die Geldautomaten leer sowie Geldwechsel nicht möglich seien und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bildeten sich lange Schlangen, aber sie blieben geschlossen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 182). Damit hatte die Bevölkerung plötzlich keinen Zugang mehr zu Bargeld, um lebenswichtige Waren und Dienstleistungen zu bezahlen (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9). Seit November 2021 haben die Banken wieder geöffnet. Bargeldabhebungen und Kundendienste wie Kontoeröffnungen und -schließungen sind wieder möglich, ebenso Einzahlungen, z.B. für Stromrechnungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 182). Laut einem Bericht von IOM konnten einzelne Kontoinhaber zunächst bis zu 400 USD oder 30.000 AFN pro Woche abheben. Allerdings war nur die Afghanistan International Bank (AIB) in Kabul in der Lage, diesen Betrag tatsächlich auszuzahlen. In den Provinzen vermochten Banken - je nach den zur Verfügung stehenden Mitteln - nur einen Betrag von 100 bis 200 USD pro Woche auszuzahlen. Die Abhebungen von Geschäftskunden waren auf 5 % ihres Guthabens bzw. 25.000 USD begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger war. Inlands-Überweisungen waren möglich, wohingegen internationale Überweisungen von der vorherigen Genehmigung der afghanischen Zentralbank abhängig und auf den Kauf bestimmter Waren beschränkt waren, darunter Lebensmittel, Medikamente und Hygieneartikel, Treibstoff, Gas und Strom. Dabei durfte der Überweisungsbetrag 25 % des Kontostands nicht überschreiten (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 22). Allerdings berichten sowohl Privatkunden als auch Unternehmen, dass die Geldbeträge, die sie in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 abheben konnten, in der Praxis - für Unternehmen erheblich - unterhalb der vorgeschriebenen Grenzen lagen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 22; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 8; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 19 f.). Die Online-Banking-Systeme funktionierten vorerst - Stand April 2022 - weiterhin nicht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 182; IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 4 f.). Nachdem die afghanischen de-facto-Behörden im Oktober 2022 bei europäischen Unternehmen den Druck neuer Afghani-Banknoten beauftragen konnten, traf im November 2022 eine erste Ladung Banknoten im Land ein, um Liquiditätsprobleme angesichts des natürlichen Alterungsprozesses von Banknoten abzumildern (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 10 Rn. 48). Afghanistan selbst hat nicht die Kapazitäten, Banknoten der eigenen Landeswährung zu drucken (OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 41). Viele Geldtransaktionen in Afghanistan laufen inzwischen über das sog. „Hawala“-System, ein informelles Geldtransfersystem außerhalb des regulären Kapitalverkehrs über Kreditinstitute (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 5; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 22; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 20 f.; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 42). Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. Nichtregierungsorganisationen, aber auch Terrororganisationen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 183; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 22). Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ein Klima der politischen Ungewissheit und Angst zu einer Vertrauenskrise führte, die wiederum die Abwanderung von Hochqualifizierten sowie die Schließung von Unternehmen und Wirtschaftsaktivitäten zur Folge hatte. Zusammen mit der plötzlichen Beendigung internationaler Hilfe kulminierte diese Vertrauenskrise in - wie es die Weltbank formuliert - drei miteinander verbundenen, gleichzeitigen „Schocks“. Zunächst kam es zu einem fiskalischen Schock, da die Beamten ihre Gehälter nicht mehr erhielten, die Entwicklungshilfeleistungen abrupt endeten und grundlegende öffentliche Dienste gestört wurden. Darauf folgte ein Schock im Finanzsektor, da das Einfrieren ausländischer Vermögenswerte der Zentralbank zu einem Vertrauensverlust im Bankensektor führte. Einleger drängten darauf, ihre Einlagen zurückzuziehen. Die Beziehungen zu Korrespondenzbanken erschwerten sich aufgrund von Bedenken ausländischer Banken hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) sowie der abschreckenden Wirkungen von Sanktionen. Aus alledem resultierte ein Nachfrageschock mit sinkender Gesamtnachfrage, Unterbrechungen von Lieferketten, ins Stocken geratenen Import-/Exportaktivitäten, der Schließung von Unternehmen und Entlassung von Mitarbeitern (The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 5 ff.). Bereits in den Jahren 2015 bis 2019 war in Afghanistan das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts vor dem Hintergrund verringerter Zuschüsse und erhöhter politischer Instabilität auf 2,3 % zurückgegangen, nachdem es in den Jahren 2005 bis 2014 durchschnittlich knapp 10 % betragen hatte. Angesichts von Grenzschließungen, Lockdowns und reduzierten Überweisungen aus dem Ausland („remittances“) während der COVID-19-Pandemie schrumpfte die Wirtschaft im Jahre 2020 weiter um 2,4 %. Nach vorläufigen Schätzungen der Weltbank ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahre 2021 um 20,7 % geschrumpft (The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 5). Die Weltbank geht davon aus, dass das Pro-Kopf-Einkommen Ende des Jahres 2022 ein Drittel niedriger war als Ende des Jahres 2020. Dies deckt sich mit Schätzungen des UNDP, das von einem Rückgang des Pro-Kopf-Einkommens von 500 USD im Jahre 2022 auf 350 USD bis zum Jahre 2022 ausgeht (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 21). Steigende globale Preise für Energie und Lebensmittel, die etwa die Hälfte der Importe des Landes ausmachen, und die Auswirkungen der Dürre auf die landwirtschaftliche Produktion haben die Inflation in Afghanistan in die Höhe getrieben (The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 15). Die Weltbank erwartet, dass sie auch in naher Zukunft hoch bleiben wird (The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 23). Die Weltbank stellte fest, dass - Stand Oktober 2022 - die laufende humanitäre Unterstützung zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung mit einem leicht verbesserten Wechselkurs, einer Dämpfung der Inflation und einem leichten Anstieg der Arbeitskräftenachfrage sowie der Nominal- und Reallöhne beigetragen hat (The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 9). Gleichwohl schätzt die Weltbank, dass Afghanistans Bruttoinlandsprodukt pro Kopf bestenfalls im Jahre 2031 wieder annähernd auf das Niveau von 2020 zurückkehren wird. Allerdings bedarf es hierzu internationaler Unterstützung, der Lockerung der Restriktionen für den Finanzsektor, erhöhten politischen Vertrauens, was wiederum die privaten Investitionen im Land erhöhen würde, mehr Möglichkeiten für Frauen, an der Wirtschaft teilzuhaben, und einer stabilen Sicherheitslage (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 22). Auch nach aktueller Einschätzung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen geben die gesamtwirtschaftlichen Aussichten trotz Anzeichen einer langsamen Stabilisierung weiterhin Anlass zur Sorge (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 1 Rn. 3, S. 9 Rn. 47). Nach eigenen Angaben haben die Taliban Einnahmen in Höhe von etwa 840 Millionen USD erzielt, über die Hälfte davon aus Exportzöllen. Die Einnahmen aus den Kohlelieferungen an Pakistan sollen sich seit dem Regimewechsel verdoppelt haben (The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 13). Eine der wichtigsten Einnahmequellen sind jedoch die Steuern. Die Taliban haben bereits kurz nach der Machtübernahme mit der Eintreibung von Steuern - Ushr (entspricht 10 % des Ernteertrages) und Zakat (Abgabe von 2,5 % des Einkommens für die Armen) - begonnen und sogar neue Steuern eingeführt, insbesondere auf die Produktion der Landwirtschaft (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 171; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 8). Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch Geldzahlungen von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 171). Allerdings hat das Finanzministerium der Taliban bisher nur sehr dürftige Angaben zu den Staatsfinanzen und vor allem zu den Ausgaben publiziert. Die afghanische Wirtschaft ist immer noch weitaus fragiler und international isolierter als vor dem Machtwechsel (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9). Mitte Februar 2022 kündigte US-Präsident Biden an, die Hälfte der eingefrorenen afghanischen Gelder an US-Opfer der Terroranschläge des 11.09.2001 auszuzahlen (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9). Die andere Hälfte solle an Afghanistan zurückgegeben werden (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 16). Hinsichtlich dieser zweiten Hälfte gaben die Vereinigten Staaten am 14.09.2022 die Gründung des Afghan Fund bekannt, eines bei der Schweizer Bank für Internationalen Zahlungsausgleich angesiedelten Fonds zur Verwahrung von 3,5 Milliarden USD an ausländischen Kapitalreserven Afghanistans. Die Vereinigten Staaten erklärten, aus dem Fonds sollten gezielte Auszahlungen getätigt werden, um die afghanische Wirtschaft zu stabilisieren (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 10 Rn. 48; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 19). Nach den dem Senat vorliegenden Informationen deutet indes nichts darauf hin, dass es zwischenzeitlich zu derartigen Auszahlungen gekommen ist. (b) Afghanistan ist mit einer der größten Nahrungssicherheitskrisen weltweit und einer Mangelernährungskrise beispiellosen Ausmaßes konfrontiert (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 32). Die Haushalte haben Einkommensverluste erlitten und kämpfen angesichts in die Höhe geschossener Lebensmittel- und Kraftstoffpreise ums Überleben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172, 175). Die Kombination aus anhaltenden Dürren, Konflikten, politischer Instabilität und Wirtschaftskrise hat die Ernährungsunsicherheitskrise weiter verschärft (WFP, One Year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 2 f.). Angesichts unterdurchschnittlicher Ernteaussichten in den meisten Teilen des Landes zwischen Juni und November 2022, der Sanktionen gegen die de-facto-Behörden sowie der mit Blick auf fehlende Gelder zu erwartenden Kürzung humanitärer Nahrungsmittelhilfen ist eine Besserung der Situation derzeit nicht in Sicht (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 34). Unterernährung ist in Afghanistan weit verbreitet (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 25; EUAA, COI QUERY Afghanistan: Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 13). Nach Angaben des World Food Programme ist Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban historischen, nicht abklingenden Hungerwerten ausgesetzt. Die Zahl der Menschen, die mit unzureichender Nahrung konfrontiert sind, ist seit den Ereignissen im August 2021 sprunghaft angestiegen. Dies betrifft - mit nur wenigen Schwankungen in den letzten zwölf Monaten - 90 % der Haushalte (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1; HRW, Afghanistan: Katastrophale Zustände nach einem Jahr Taliban-Herrschaft, 11.08.2022, S. 1; DIS, Afghanistan - Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 10: 95 %). Diese Quote ist weltweit die höchste und noch gravierender als beim ersten Höhepunkt der COVID-19-Pandemie (WFP, One Year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 2). Seit August 2022 steht Afghanistan auf Platz 1 der Liste der Länder mit unzureichender Nahrungsaufnahme (WFP, One Year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 3). Die Ernährungskrise ist nicht auf mangelnde Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zurückzuführen, da Nahrungsmittel und Grundversorgungsgüter in Märkten im ganzen Land erhältlich sind (HRW, Afghanistan: Katastrophale Zustände nach einem Jahr Taliban-Herrschaft, 11.08.2022, S. 2; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 34; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 7; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 16). Es handelt sich vielmehr um eine Kaufkraftkrise. Eine Reihe schwerer Dürren, der wirtschaftliche Zusammenbruch nach der Machtergreifung durch die Taliban, rückläufige Einkommen, steigende Lebensmittelpreise, der Währungsverfall und auch die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine haben die Erschwinglichkeit grundlegender Konsumgüter für Haushalte verringert (The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 16; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 32; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 3). Die Bevölkerung hat schlichtweg kaum noch Geld, um sich Lebensmittel zu kaufen (Tagesschau-Interview mit Stefan Recker vom 11.08.2022, www.tagesschau.de). Die Verschuldung der Haushalte hat sich seit dem Jahre 2019 versechsfacht (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 174; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 27). Während in den Jahren 2019/2020 noch etwa 47 % der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD pro Tag) gelebt hatten (UNDP, Afghanistan: Socio-Economic Outlook 2021-2022, 30.11.2021, S. 15; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 5), ist Schätzungen des UNDP zufolge die Armutsquote in der Pandemiezeit bereits auf über 70 % gestiegen und könnte sich inzwischen - Stand Mitte Juli 2022 - auf bis zu 97 % der Bevölkerung belaufen (UNDP, Afghanistan: Socio-Economic Outlook 2021-2022, 30.11.2021, S. 15; DIS, Afghanistan - Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 10; ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 2). IOM nimmt vermehrt Bettler wahr (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 8). Da die Lebensmittelpreise steigen, wird noch mehr Haushaltseinkommen für Lebensmittel ausgegeben. Die Haushalte geben inzwischen durchschnittlich 92 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus, nachdem diese Quote bereits in der Zeit von März bzw. April 2022 bis August 2022 von 83 % bzw. 85 % auf 87 % angestiegen war (WFP Afghanistan, Situation Report, 31.10.2022, S. 1; WFP, One Year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 2; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 174). Dabei betrifft die Nahrungsunsicherheit die Bewohner in den Städten und auf dem Land gleichermaßen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 33; OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 46). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben lediglich 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172). Des Weiteren gaben lediglich 3,6 % der in der Studie Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage seien, ihre Familien ausreichend zu ernähren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 176). In einer Umfrage der Weltbank zwischen November und Dezember 2021 unter 4.937 Haushalten aus allen afghanischen Provinzen und 321 von 401 Distrikten (sog. Afghanistan Welfare Monitoring Survey) gaben 70 % der Haushalte an, ihren Bedarf an Grundnahrungsmitteln und Non-Food-Bedürfnissen nicht decken zu können, während es im Mai 2021 nur halb so viele (35 %) gewesen waren. Von den 70 % konnten 37 % die Lebensmittelausgaben nicht decken, während 33 % angaben, nicht in der Lage zu sein, den Bedarf sowohl an Nahrungsmitteln als auch an anderen Gegenständen zu befriedigen (verglichen dazu 16 % und 18 % im Mai 2021) (World Bank Group, Afghanistan Welfare Monitoring Survey, März 2022, S. 3, 9; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 27). Viele Haushalte müssen auf (negative) Bewältigungsstrategien („coping strategies“) zurückgreifen, um über die Runden zu kommen, indem sie Lebensmittel „ausleihen“, die Anzahl der täglichen Mahlzeiten verringern oder Erwachsene zugunsten von Kindern auf Mahlzeiten verzichten (HRW, Afghanistan: Katastrophale Zustände nach einem Jahr Taliban-Herrschaft, 11.08.2022, S. 2; WFP Afghanistan, Situation Report, 31.10.2022, S. 1; WFP, One Year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 2; DIS, Afghanistan - Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 10; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 27, 33 f.; vgl. auch DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 1). Vereinzelt soll es zu Extremmaßnahmen wie der Verheiratung von Mädchen sowie dem Verkauf von Organen und Kindern gekommen sein (DTM, Afghanistan, Baseline Mobility Assessment & Emergency Community-based Needs Assessment, Juli 2022, S. 24; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 27, 34). Nach Maßgabe der von IPC Phase 1 (Ernährungssicherheit) bis IPC Phase 5 (Hungersnot) reichenden Skala werden nach vorläufigen Schätzungen des World Food Programme voraussichtlich 19,9 Millionen Menschen und damit fast die Hälfte der Bevölkerung in allen 34 Provinzen zwischen November 2022 und März 2023 von akuter Nahrungsmittelunsicherheit (IPC Phase 3 und höher) bedroht sein (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1; WFP Afghanistan, Situation Report, 21.11.2022, S. 1; HRW, Afghanistan: Katastrophale Zustände nach einem Jahr Taliban-Herrschaft, 11.08.2022, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7; DIS, Afghanistan - Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 10; ähnlich bereits für die Zeit von Juni bis November 2022: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 174; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 18; für die Zeit von März bis Mai 2022: EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 32). Davon werden im Verlaufe des Winters 2022/23 voraussichtlich mehr als sechs Millionen Menschen - einer der höchsten Werte weltweit (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 11 f. Rn. 57) - in zwölf Provinzen in die IPC Phase 4 (Humanitärer Notfall) und damit an den Rand einer Hungersnot geraten und dringend erforderlich humanitäre Hilfe zur Vermeidung katastrophaler Hungersnöte benötigen (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 25; WFP Afghanistan, Situation Report, 21.11.2022, S. 1). Verglichen mit dem ersten Höhepunkt der COVID-19-Pandemie (Juni bis November 2020) ist die Zahl der von akutem Hunger Betroffenen (IPC 3) um 65 % und die Zahl der Menschen, die Gefahr laufen, einer Hungersnot ausgesetzt zu sein (IPC 4), um knapp 50 % gestiegen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan, 2018-2021, Juni 2020, S. 59: 12,4 Millionen Menschen in IPC Phase 3 und höher; davon knapp 4 Millionen Menschen in IPC Phase 4). Afghanistan wird zudem - bedingt auch durch den Klimawandel - regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 2; EUAA, COI QUERY Afghanistan: Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 14; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 6). So erleidet das Land bereits seit mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine der schlimmsten Dürren seit Jahrzehnten. Nach Angaben des World Food Programme geht Afghanistan in sein drittes Dürrejahr in Folge (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1). Der Anteil der Haushalte, welche die Auswirkungen der Dürre spüren, hat sich seit dem Jahre 2020 versechsfacht (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1). Im Juni 2022 kamen im Südosten des Landes nach offiziellen Angaben mehr als 1.000 Menschen bei einem Erdbeben ums Leben (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 16; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 3); im Juli 2022 waren 15 Provinzen von starken Regenfällen und Sturzfluten betroffen; in den Sommermonaten 2022 waren über 100.000 Menschen in 32 der 34 Provinzen von Überschwemmungen betroffen, mindestens 256 Menschen starben, und ca. 34.000 Hektar Ackerland wurden zerstört (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 26; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172, 174; EUAA, COI QUERY Afghanistan: Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 14; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 3). (c) Der Arbeitsmarkt in Afghanistan stand bereits vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie und dem Regimewechsel im August 2021 unter enormem Druck (vgl. ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 225 ff.). Er war durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 178). 80 % der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in prekären Beschäftigungsverhältnissen mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 178). Schätzungsweise 16 % der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 178). Ungelernte Arbeiter erwirtschafteten ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 178). Jedes Jahr traten sehr viele junge Afghanen - Schätzungen zufolge sind rund 67 % der Bevölkerung jünger als 25 Jahre alt - in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten konnten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 178). Am Arbeitsmarkt hätten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden müssen, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 178). Eine hohe Zahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen erhöhten den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 178). Sowohl die COVID-19-Pandemie als auch der Regimewechsel im August 2021 haben im ganzen Land zu einem massiven Anstieg der Arbeitslosenquote geführt (UNDP, Afghanistan: Socio-Economic Outlook 2021-2022, 30.11.2021, S. 9). Die International Labour Organization schätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 in einer Größenordnung von bis zu 900.000 angestiegen sein könnte (ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 2 f., BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 180; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 25; vergleichbare Angaben bei SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 27). Aktuelle statistische Angaben zum Ausmaß dieses Arbeitsplatzverlusts zum Ende des Jahres 2022 liegen dem erkennenden Senat nicht vor. Die sich verschärfende Wirtschaftskrise hat sich besonders stark auf einige der wichtigsten Sektoren der afghanischen Wirtschaft ausgewirkt, darunter Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, soziale Dienstleistungen und das Baugewerbe, wo Hunderttausende von Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz verloren oder keinen Lohn erhalten haben (ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 6; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 180; IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 8). Die Dürre hat die Lebensgrundlage von Millionen Beschäftigten in der Landwirtschaft bedroht, einem Sektor, der im Jahr 2020 fast 45 % der Beschäftigung ausmachte. Weiter verschärft werden die Bedingungen der landwirtschaftlichen Produktion durch eine inflationsbedingte Verteuerung wichtiger landwirtschaftlicher Betriebsmittel (ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 6). Viele Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind arbeitslos geworden oder haben nicht genug Gehalt erhalten, weshalb sie zum Überleben auf den Tagelöhnermarkt drängen (ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 6). Die meisten Mitarbeiter der im Jahr 2021 gestürzten Regierung sowie von Unternehmen, die von der früheren Regierung oder internationalen Organisationen unter Vertrag genommen waren, sind arbeitslos (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 9; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7). Sehr viele Afghanen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban im staatlichen Sicherheitsapparat beschäftigt waren, haben ihren Arbeitsplatz verloren. Dies betrifft etwa Angehörige der Streitkräfte, vor allem aber Bedienstete des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums. Der Personalkörper in diesem Bereich wurde vor dem Regimewechsel auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 179; ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 6). Viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 179). Zahlreiche Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Lieferketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben sich sehr nachteilig auf die Privatwirtschaft ausgewirkt. Unternehmen waren gezwungen, in Nachbarländer umzuziehen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um Kosten zu sparen (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 9). Eine Umfrage der Weltbank unter 100 Privatunternehmen im November 2021 ergab, dass ein Drittel der Befragten ab August 2021 vorübergehend ihren Betrieb eingestellt haben. Unternehmen aller Größen und Branchen gaben an, im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihrer Mitarbeiter entlassen zu haben, wobei es im Agrarsektor zu weniger Entlassungen kam als in anderen Bereichen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 25; The World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2022, S. 7). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7). Bau- und andere große Infrastrukturprojekte sind angesichts des Ausbleibens ausländischer Finanzierung seit der politischen Wende nach dem 15.08.2021 ins Stocken geraten. Bauunternehmen haben massive Investitionsverluste erlitten; Leistungen, die von der früheren Regierung in Auftrag gegeben worden waren, bleiben unbezahlt. Die sich verschlechternden Umstände haben die Beschäftigung von rund 538.000 Arbeitnehmern untergraben, die vor der aktuellen Krise im Bauwesen gearbeitet haben (ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 6). Hinsichtlich der Chancen, als Tagelöhner Arbeit zu finden, spielen persönliche Kontakte eine essentielle Rolle (vgl. ausführlich zum Ganzen bereits VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 52 und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243 ff.; Schwörer, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 6 ff., 9 f., 16). Der Zugang nicht nur zum Arbeitsmarkt, sondern allgemein zu Ressourcen hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 66). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche äußerst schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen, und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird häufig Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 179; Schwörer, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 6). Das in Afghanistan vorherrschende System von Beziehungen bzw. Netzwerken ist geprägt durch eine Gegenseitigkeit, eine langfristige und belastbare Reziprozität. In der afghanischen Gesellschaft ist es essentiell, in soziale Netzwerke zu investieren und diese aufrechtzuerhalten, da hiervon in Zeiten der Not Hilfe und Unterstützung abhängen kann (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 66). Wer in der Lage ist, einen Vorteil - etwa einen Arbeitsplatz - zu verschaffen, verknüpft hiermit die Erwartung, jedenfalls langfristig seinerseits einen Vorteil zu erlangen. Ist vom Arbeitsuchenden keine Gegenleistung zu erwarten, weil dieser nicht über die erforderlichen Beziehungen verfügt, ist nicht oder weniger zu erwarten, dass ihm eine Arbeitsstelle vermittelt wird. Ein entsprechendes Netzwerk ist daher der Schlüssel zum Arbeitsmarkt und gerade für Rückkehrer besonders wichtig. Zudem gewährleistet das System der Empfehlungen, dass der Arbeitgeber sich in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitsuchenden sicher sein kann, dessen örtliche und ethnische Herkunft sowie familiären Hintergrund er auf Grund der Empfehlung kennt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 52 und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243; vgl. auch EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 31). Bereits vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden nur etwa 15 % der Arbeitnehmer über den örtlichen Bazar angeworben und der größte Teil der Arbeitsplätze über Freunde oder Verwandte erlangt. Die Beziehungen oder Netzwerke sind vielschichtig. Ein soziales Netzwerk kann aus der Familie bestehen, aus gemeinsamen Haushalten mehrerer Generationen und Kernfamilien sowie auf Dorfebene (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 66). Für manche besteht ihr Netzwerk aus nahen Verwandten, für andere ist es breiter angelegt und kann auch aus Freunden bestehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 245 ff.). Nach Erhebungen des Finnish Immigration Service war es für einen Rückkehrer ohne ein solches Netzwerk bereits vor Ausbruch der Pandemie nur bedingt möglich, eine Arbeit zu finden (Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 12, 15 ff.). Gemäß einer Einschätzung von Schwörer war es danach nahezu unmöglich, ohne Netzwerk eine Anstellung zu finden, da angesichts der hohen Zahl an Arbeitsuchenden Verwandte Außenstehenden vorgezogen werden (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 16). Ein fehlendes Netzwerk kann ein Rückkehrer regelmäßig auch nicht durch eine besondere Durchsetzungskraft oder spezielle Fähigkeiten ausgleichen, die er sich etwa im Ausland angeeignet hat, da er sich hiermit kaum von der Masse der Tagelöhner abzuheben vermag (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 6 f., 10, 16; differenzierend Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 16 f.). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (beispielsweise in Form eines Handwerksbetriebs) ist zwar, sofern die entsprechenden finanziellen Mittel für die Existenzgründung vorhanden sind, nicht völlig ausgeschlossen. Die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens hieraus hängt aber ebenfalls vom Vorhandensein eines Netzwerks ab, über das die entsprechenden Aufträge vergeben werden (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 7 f., 16). Der Aufbau eines Netzwerks „aus eigener Kraft“ erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen, ist aber äußerst schwer zu bewerkstelligen (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 6 f., 10, 16). Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) verzeichnete im Verlaufe der letzten zwei Jahre einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten. Im Juli 2021 beliefen sich die für Tagelöhner durchschnittlich verfügbaren Arbeitstage bereits auf lediglich zwei Tage pro Woche. Im August 2021 waren es nur noch 1,8 Tage und im September 2021 nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 180). Die International Labour Organization geht sogar von einem noch stärkeren Rückgang der durchschnittlich für einen Tagelöhner verfügbaren Arbeitstage aus. Nach dortiger Schätzung fiel dieser Wert von etwa 2,4 Tagen pro Woche Ende Juni 2021 um knapp 50 % auf 1,2 Tage pro Woche im Januar 2022 (ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 3). Im April 2022 ging IOM davon aus, dass an etwa zwei Tagen pro Woche Arbeit für Tagelöhner verfügbar sei. Gelegenheitsarbeit zu finden, sei zu einer Herausforderung geworden. Viele, die zuvor für Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen oder die Regierung gearbeitet haben, seien nun auch auf der Suche nach Tagelöhnertätigkeit, um den Einkommensausfall zu kompensieren (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 9). Im Oktober 2022 beziffert das World Food Programme den Wert wiederum mit lediglich 1,7 Tagen pro Woche. Verglichen mit den Durchschnittswerten der vergangenen beiden Jahre (2021: 2,0 Tage/Woche; 2020: 2,7 Tage/Woche) stellt dies einen Rückgang um 15 % bzw. 37 % dar (WFP, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 29, Oktober 2022, S. 5). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Arbeiters belief sich nach Erhebungen des World Food Programme Ende April 2022 auf 287 AFN, Ende Juli 2022 auf 297 AFN und Mitte November 2022 auf 300 AFN pro Tag und hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr bzw. zum Zeitraum zwei Jahre zuvor praktisch nicht verändert (WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 127, 15.11.2022, S. 1; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 26; IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 9: 350 AFN im April 2022, ebenso von Mitte September bis Mitte Oktober 2022, IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 8; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 7: 300 AFN im Juni 2022 laut Weltbank). Allerdings hat die Kaufkraft eines Tagelöhners - bedingt durch die höheren Nahrungsmittelpreise und die geringeren Arbeitsmöglichkeiten - im Laufe der letzten zwei Jahre signifikant abgenommen. Während ein ungelernter Tagelöhner im Jahre 2020 noch 3,3 kg Weizenmehl von seinem durchschnittlichen Tageslohn - unter Berücksichtigung der durchschnittlich verfügbaren Anzahl an Arbeitstagen pro Woche („Casual Labour Real Terms of Trade “) - kaufen konnte, ist dieser Wert im Jahre 2021 auf 2,3 kg und in der letzten Augustwoche des Jahres 2022 auf 1,3 kg gesunken (WFP, One year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 7). Dies stellt im Zwei-Jahres-Vergleich einen Rückgang um 60 % dar. Für Oktober 2022 beziffert das World Food Programme den Wert mit 1,4 kg (WFP, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 29, Oktober 2022, S. 5), ebenso für Mitte November 2022 (WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 127, 15.11.2022, S. 2). Es ist davon auszugehen, dass sich die Kaufkraft der Gelegenheitsarbeiter mit Anbruch der entbehrungsreichen Wintersaison mit weniger Beschäftigungsmöglichkeiten weiter verschlechtert haben wird (WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 127, 15.11.2022, S. 2). In einer Befragung von Save the Children Ende des Jahres 2021 gaben 82 % der Haushalte an, seit Mitte August 2021 Einkommensverluste erlitten zu haben, wobei etwa ein Drittel der Familien ihr gesamtes Einkommen verloren hatten und ca. ein Viertel mehr als die Hälfte ihres Haushaltseinkommens. Ein ähnliches Bild ergeben Erhebungen des World Food Programme, wonach 81 % der im Januar 2022 befragten Haushalte mit einem Einkommensrückgang konfrontiert waren. In Kabul war diese Quote mit 88 % der Haushalte sogar noch höher. 18 % der Haushalte berichteten, in diesem Monat über gar kein Einkommen verfügt zu haben (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 26 f.). Im Rahmen der bereits oben erwähnten, im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gab die Mehrheit der Befragten (89,1 %) an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 USD) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 USD) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 USD) pro Monat ein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 180). Legt man die oben genannten Parameter zugrunde (Durchschnittslohn und Arbeitsgelegenheiten pro Woche), ergibt sich für einen ungelernten Arbeiter aktuell die (durchschnittliche) Möglichkeit, pro Tag etwa 73 AFN zu verdienen (1,7 Arbeitstage/Woche x 300 AFN / 7 Tage), in 30 Tagen also rund 2.190 AFN (vgl. zur Berechnung auch OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 63). Die - insbesondere von Arbeitsmigranten erbrachten - Überweisungen aus dem Ausland („remittances“), auf welche viele Afghanen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind, sind nach der Machtübernahme durch die Taliban drastisch eingebrochen. Nach Angaben der Weltbank ging der Nettozufluss an Überweisungen im dritten Quartal 2021 - im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2020 - um 47,8 % zurück, was hauptsächlich auf die Beschränkungen internationaler Finanztransaktionen zurückzuführen ist. In einer Umfrage der Weltbank im Dezember 2021 gaben 5 % der Befragten an, private Überweisungen zu erhalten, während es Berichten zufolge im Dezember 2019 noch 10 % gewesen sein sollen. Im Januar 2022 erklärten 95 % der befragten Haushalte, keinerlei Überweisungen zu erhalten. Soweit Überweisungen empfangen wurden, wurde das Geld größtenteils für Essen ausgegeben (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 27). (d) Auch wenn sich die Sicherheitslage in Afghanistan, wie oben bereits beschrieben, im Vergleich zu der Zeit vor dem Regimewechsel deutlich verbessert hat, sind gerade in Kabul immer wieder sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu verzeichnen, bei denen auch Zivilisten zu Schaden oder gar zu Tode kommen. Nach aktueller Aussage des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zählt Kabul insoweit zu den drei am stärksten betroffenen Provinzen (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 4 Rn. 18). Nach Angaben von EUAA sind die Provinz und die Stadt Kabul die am stärksten von Konflikten betroffenen Gebiete Afghanistans (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 80, 129). Die Stadt Kabul wird immer wieder von Anschlägen insbesondere durch den ISKP erschüttert. So kam es dort etwa vor der Ashura-Gedenkfeier am 08.08.2022 an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu einer Reihe von Angriffen gegen schiitische Hazara (EUAA, COI QUERY, 04.11.2022, S. 8). Bei der Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.09.2022 wurden vier Zivilisten getötet und 52 verletzt (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 5 Rn. 21). Am 30.09.2022 kam es zu einem besonders perfiden Selbstmordanschlag auf das Bildungszentrum Kaaj, bei dem die meisten Opfer Mädchen im Teenageralter gewesen sein sollen. Nach Angaben von UNAMA sollen dabei 53 Menschen getötet und über 110 verletzt worden sein (EUAA, COI QUERY, 04.11.2022, S. 9). Bei einem Selbstmordanschlag bei der Moschee am Sitz des de-facto-Innenministeriums am 05.10.2022 wurden neun Menschen getötet und 30 verletzt (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 5 Rn. 21). Insgesamt verzeichnete die Provinz Kabul in der Zeit zwischen 15.08.2021 und 21.10.2022 nach Auswertung der Daten von ACLED durch EUAA mit 102 Vorfällen die meisten Explosionen/ferngezündete Gewalt („explosions/remote violence“), mit 123 Vorfällen die meiste Gewalt gegen Zivilisten und mit 687 Todesopfern insoweit - nach der Provinz Panjshir - die zweithöchste Zahl (EUAA, COI QUERY, 04.11.2022, S. 11; für die Zeit vom 15.08. bis 30.06.2022: 226 Sicherheitsvorfälle, davon 103 x „violence against civilians“, 72 x „explosions/remote violence“ und 51 x „battles“; 459 von 515 dokumentierten Todesfällen ereigneten sich im Distrikt Kabul, EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 128 f.). Auch nach Angaben des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) ereigneten sich im gleichen Referenzzeitraum (mit Abstand) die meisten Todesfälle in der Provinz Kabul, wobei allein 141 der dort insgesamt verzeichneten 409 Todesopfer (von UCDP für die Zeit vom 15.08. bis 30.06.2022 dokumentiert: 298 Todesopfer, vgl. EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 129) im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat des ISKP am Internationalen Flughafen Kabul verzeichnet wurden (EUAA, COI QUERY, 04.11.2022, S. 12 f.; vgl. hierzu auch EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 80 f.). Vergleicht man diese Zahlen mit den Daten aus der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban, ist zwar - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Länge der Referenzzeiträume - ein Anstieg der zivilen Todesopfer in der Provinz Kabul festzustellen (2020: 817 zivile Opfer, davon 255 Tote und 562 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, Februar 2021, S. 110; 2019: 1.563 zivile Opfer, davon 261 Tote und 1.302 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 94). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats lässt sich aber - auch gemessen an der Einwohnerzahl der Provinz, die auf etwa 5,6 bis 6,9 Millionen geschätzt wird (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S.128) - keine generell hohe Gefährdung gleichsam jeder Zivilperson durch Anschläge oder Kampfhandlungen feststellen (vgl. zur Beurteilung der Sicherheitslage in Kabul vor dem Machtwechsel VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 89, vom 16.03.2020 - A 11 S 2516/18 und A 11 S 2977/18 -, beide n.v., vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 80 ff. und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 49 ff.). Das Problem der hohen Alltagskriminalität in der Stadt Kabul scheint sich unter Führung der Taliban nicht wesentlich verbessert zu haben (vgl. hierzu EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 85). (e) Die Krise im Land wird durch grenzüberschreitende und interne Migrationsdynamiken beträchtlichen Ausmaßes verstärkt (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 2). Die Zahl der Afghanen, die ohne gültige Papiere („undocumented“) nach Afghanistan zurückgekehrt sind, war im Jahre 2022 fast doppelt so hoch wie vor der Pandemie. Die meisten von ihnen wurden aus dem Iran abgeschoben. Zwischen dem 01.01. und dem 31.08.2022 kehrten mindestens 615.124 Menschen ohne Papiere (560.709 aus dem Iran und 54.415 aus Pakistan) nach Afghanistan zurück (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 2). Von ihnen wurden 334.007 (60 %) aus dem Iran abgeschoben. Der Anteil der Abschiebungen ist seit dem Regimewechsel angestiegen (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 2; UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #16, 15.04.2022, S. 2). Zwischen 21.08. und 13.11.2022 kehrten weitere 231.679 Menschen ohne Papiere (215.144 aus dem Iran und 16.535 aus Pakistan) nach Afghanistan zurück, von denen wiederum 110.674 abgeschoben wurden (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 12 f. Rn. 63). Während im Jahre 2021 konfliktbedingt noch fast 790.000 Menschen innerhalb Afghanistans vertrieben worden waren (UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #16, 15.04.2022, S. 1; UNHCR, Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan, 2021 Final Report, S. 5; UN General Assembly, Security Council, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 12 Rn. 53: mehr als 866.000, davon 85 % vor dem 15.08.2021), hat das Jahr 2022 insoweit - wohl mit Blick auf die spürbar verbesserte Sicherheitslage im Land - zu einer Trendwende geführt. So schätzen die Vereinten Nationen die Zahl der in diesem Jahr neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen auf nur noch 32.424 Personen (UNHCR, External Update: Afghanistan Situation #22, 04.12.2022, S. 1: zwischen 10.04. und 13.09.2022; UN General Assembly, Security Council, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 12, Rn. 53; vgl. auch OCHA, Afghanistan Snapshot of Population Movements, 25.05.2022, S. 1: bis zu diesem Zeitpunkt 0 Binnenvertriebene). Nachdem in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt fast 1,3 Millionen Binnenvertriebene (2021: über eine Million; 2022: 211.807) an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt sind, wird die Zahl der Binnenvertriebenen in Afghanistan - Stand 30.06.2022 - auf 3,4 Millionen geschätzt (UNHCR, External Update: Afghanistan Situation #22, 04.12.2022, S. 1). Die de-facto-Behörden haben frühere Dekrete ausgesetzt, die darauf abgezielt hatten, qualifizierten Binnenvertriebenen Land zuzuweisen. Zudem kam es zu Zwangsräumungen informeller Siedlungen, in denen viele Binnenvertriebene leben (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 13 Rn. 64). (f) Die Preise für Grundnahrungsmittel befinden sich auf einem historischen Höchststand und werden Schätzungen zufolge noch weiter steigen oder sich auf einem hohen Niveau stabilisieren (FEWS NET, Afghanistan Price Bulletin, November 2022, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7; DIS, Afghanistan - Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 10; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 35). Die afghanische Wirtschaft ist stark abhängig von dem regelmäßigen (physischen) Import von USD-Noten (UN General Assembly, Security Council, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 10, Rn. 42); jede Änderung des Wechselkurses von US-Dollar zu Afghani führt zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln. Zusätzlich haben der Ukraine-Krieg und seine Auswirkungen auf die globale Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen „Lebensmittelwarenkorb“ in Afghanistan unter Druck gesetzt. Hinzu kommen schwere Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahre 2022, die hohe Besteuerung importierter Waren und Konsumgüter durch das Taliban-Regime sowie der Anstieg der Treibstoffpreise, die ebenfalls zum Anstieg der Lebensmittelpreise beigetragen haben (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 7). Der massivste Preisanstieg mit über 40 % wurde in Bezug auf Weizen, das Grundnahrungsmittel für die meisten Afghanen, das mehr als 70 % ihrer Ernährung umfasst (FEWS NET, Afghanistan Price Bulletin, November 2022, S. 1), beobachtet, gefolgt von hochwertigem Reis (33 %), Zucker (31 %) und Hülsenfrüchten (18 %) (WFP, One year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 7; vgl. auch EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 35). Dies deckt sich mit den Angaben von IOM, wonach in Kabul die Preise für gängige Grundnahrungsmittel und Benzin seit der Machtübernahme durch die Taliban massiv angestiegen sind, und zwar für 50 kg Weizenmehl von 1.700 auf 2.500 AFN (47 %), für 25 kg Reis von 2.100 auf 3.000 AFN (43 %), für 7 kg Bohnen von 800 auf 1.200 AFN (50 %), für 5 l Speiseöl von 800 auf 1.000 AFN (25 %), für 1 kg Hähnchenfleisch von 180 auf 240 AFN (33 %) und für 1 l Benzin von 45 auf 75 AFN (67 %) (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 7). Nach Angaben von UNICEF liegt der Preis für Weizenmehl in Kabul 81 % über dem Fünf-Jahres-Durchschnitt (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 39). Kraftstoffpreise in Rekordhöhe - der Dieselpreis ist 34 % bzw. 77 % höher als vor einem bzw. zwei Jahren (WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 127, 15.11.2022, S. 2) - wirken sich auf die Transportkosten in Afghanistan aus, was zu einem Anstieg der Durchschnittskosten für Grundnahrungsmittel und lokale Lebensmittelpreise in entlegenen Gegenden führt. Auch wenn in den kommenden Wochen ein höheres Angebot an Diesel erwartet wird, das die Transportkosten senken dürfte, bleiben die Preise weit höher als vor einem Jahr (WFP Afghanistan, Situation Report, 21.11.2022, S. 1; WFP, One year since the transition in Afghanistan, August 2022, S. 7; EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 7). Der Preis des sog. Lebensmittelwarenkorbes des World Food Programme, der 100 kg Weizenmehl, 9,1 kg Speiseöl, 12,5 kg Hülsenfrüchte und 1 kg Salz umfasst, was 100 % des monatlichen Lebensmittelbedarfs für einen durchschnittlichen Haushalt mit sieben Personen deckt, sank im Oktober 2022 im Vergleich zum Vormonat minimal um 1 % von 7.948 AFN auf 7.862 AFN. Damit sind die Preise um 19 % höher als im Vorjahr und um 40 % höher als noch vor zwei Jahren (WFP, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 29, Oktober 2022, S. 3). Bis Mitte November 2022 ist der Preis weiter leicht gesunken auf 7739 AFN (WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 127, 15.11.2022, S. 1). Ganz ähnlich verhält es sich mit dem - etwas anders zusammengesetzten - Lebensmittelwarenkorb des Food Security and Agriculture Cluster (FSAC), der im Oktober 2022 7.845 AFN kostete und sich damit im Zwei-Jahres-Vergleich um 23 % verteuert hat (WFP, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 29, Oktober 2022, S. 3). Der Lebensmittelwarenkorb der Afghanistan Joint Market Monitoring Inititiative (JMMI) verteuerte sich in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2021 um 37 % (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 35). Er kostete im Oktober 2022 7.735 AFN (REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Inititiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 1). Geht man davon aus, dass ein erwachsener Mann etwa ein Fünftel des für eine siebenköpfige Familie konzipierten Nahrungsmittelpakets konsumiert (so OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 51), so ergeben sich hierfür - unter Heranziehung des günstigsten der genannten Warenkörbe - Kosten in Höhe von zuletzt monatlich 1.547 AFN. In den genannten Lebensmittelwarenkörben sind noch nicht die Kosten für sicheres Trinkwasser und Flüssiggas enthalten. Diese belaufen sich auf 50 AFN für 20 l Trinkwasser ohne Kanister und 76 AFN für 1 l Flüssiggas (REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Inititiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 3). Die Kosten für sog. „Würdeartikel“ (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 51) betragen 33 AFN für ein Stück Seife, 30 AFN für eine Zahnbürste, 50 AFN für eine Tube Zahnpasta und 100 AFN für 2 m2 Baumwollstoff (REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Inititiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 3). Für Transportkosten legt die JMMI ihrem auf sieben Personen ausgerichteten „Minimum Expenditure Basket“ im Oktober 2022 einen Betrag von 8,53 USD zugrunde (REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Inititiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 3). Setzt man für einen alleinstehenden Mann ein Siebtel dieses Betrages (1,22 USD) an, ergibt sich bei Zugrundelegung des damaligen Wechselkurses (1 USD = 86 AFN, REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Inititiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 6) ein Betrag von - gerundet - 105 AFN. In welcher Höhe auf einen alleinstehenden Rückkehrer Kosten für die Unterkunft zukommen, lässt sich anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nur schwer prognostizieren (vgl. zu den mitunter weit differierenden Angaben bereits OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 52 f.). In Kabul wohnt die Mehrheit der Einwohner zur Miete (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 45). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag nach Angaben von IOM die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 und 350 USD im Monat. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom beliefen sich laut IOM auf in der Regel nicht mehr als 40 USD im Monat (IOM, Afghanistan Länderinformationsblatt 2021, Kapitel 3 Wohnsituation). In ländlichen Gebieten konnte man mit mindestens 50 % weniger Kosten für die Miete rechnen (IOM, Afghanistan Länderinformationsblatt 2021, Kapitel 3 Wohnsituation). Nach Angaben von Schwörer musste ein alleinstehender Mann Ende des Jahres 2020 für eine einfache Wohnung ohne Heizung und Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und Möglichkeit zum Kochen monatlich ungefähr 130 bis 150 USD an Miete zahlen (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 2 f.). Übereinstimmenden Berichten zufolge sind die Mieten seit dem Regimewechsel um 20 bis 40 % gesunken, wobei die durchschnittliche Miete für eine Wohnung - Stand November 2021 - auf 110 bis 550 USD (10.000 bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 177; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 46). Nach aktuellen Angaben von IOM beträgt die Miete für ein City-Apartment in Kabul 200 USD und für ein einfaches Haus mit maximal drei Räumen 105 bis 115 USD. In Mazar-e Sharif und Herat muss man 120 bis 150 USD pro Monat für ein Apartment in der Stadt bezahlen und 69 bis 92 USD für ein Haus (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 6). Häusern fehlen oft einige grundlegende Einrichtungen wie etwa eine Hauswasserleitung, ein Bad mit Warmwasser sowie Kühl- und Heizsysteme. Stadtwohnungen sind in der Regel besser ausgestattet und damit teurer (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 6). Die Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative setzt in ihrem „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ für die Unterkunftskosten einer siebenköpfigen Familie 36 USD zuzüglich 9 USD für Benzin und Elektrizität an (REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Inititiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 2). Nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls bewohnt eine formelle Wohnung, mehr als zwei Drittel, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer, leben in sog. informellen Siedlungen (Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 11 f.). Die Behausungen sind sehr einfach gehalten. Es handelt sich um einfache Lehmhäuser oder auch Zelte oder Hütten (Schwörer, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 2). Die Wohnqualität in diesen Siedlungen, die unzureichend geplant, überwiegend illegal errichtet und schlecht organisiert sind, ist häufig auf sehr niedrigem Niveau. Die hygienischen Bedingungen sind oftmals prekär, der Zugang zu Wasser nicht jeden Tag gewährleistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 73, vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 74, vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 43, und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/16 -, juris Rn. 279; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13 ff.). Jüngere Erkenntnisquellen berichten davon, dass die Taliban, wohl um Binnenvertriebene zur Rückkehr an ihre Herkunftsorte zu bewegen, in Kabul, Balkh, Herat und Zabul gegen die informellen Siedlungen vorgehen (UNHCR, Afghanistan Protection Analysis Update, Dezember 2022, S. 2, 7). So haben sie in Kabul bis Juni 2022 mindestens sechs informelle Siedlungen geschlossen und 600 Wohnungen abgerissen; 47 von 52 informellen Siedlungen sollen von Schließung bedroht sein (EUAA, Afghan Nationals in Pakistan, Iran, Turkey and Central Asia, September 2022, S. 2, 11). Nach Angaben von Schwörer bezahlen auch in den informellen Siedlungen die Bewohner einen kleinen Betrag Miete für ihre Unterkunft (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12; Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 - A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20 - S. 25). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Miete für solch eine Unterkunft niedriger ist als auf dem formalen Wohnungsmarkt (OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 52). Verlässliche aktuelle Angaben hierzu lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Laut einem vom Finnish Immigration Service zitierten Zeitungsartikel von The Guardian - Stand 2019 - belaufen sich die Kosten für eine informelle Unterkunft auf 600 AFN. UN Habitat hingegen bezifferte im Jahre 2017 die Miete für eine geplante Behausung auf dem informellen Wohnungsmarkt („informal planned dwelling“) mit durchschnittlich 150 USD (Kabul: 180 USD) und für eine Behausung in einem spontan entstandenen informellen Gebäude („informal spontaneous dwelling“) mit durchschnittlich 50 USD (Kabul: 160 USD) (UN Habitat, Afghanistan Housing Profile, Mai 2017, S. 59, 62). Ob hierin Kosten fürs Heizen, für Strom sowie (nicht als Trinkwasser, sondern zum Waschen zu verwendendes) Wasser enthalten sind, ist unklar. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul eine solche Angabe machten. Von jenen, die Miete zahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN (ca. 40 bis 80 EUR) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 177). Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft überwiegend zumindest vorübergehend in sog. Teehäusern. Hierbei handelt es sich um traditionelle afghanische „Restaurants“. Tagsüber kann hier sehr einfach auf Teppichen und Kissen sitzend gegessen und nachts gegen ein kleines Entgelt auf selbigen geschlafen werden (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12). Nach Angaben Stahlmanns belaufen sich die Kosten auf 5 bis 10 USD pro Tag (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2, 27. März 2020, S. 3; laut EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 133: 30 bis 100 AFN pro Nacht). Die Trinkwasserversorgung in den Städten hat sich sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Quantität seit der Machtübernahme durch die Taliban im ganzen Land erheblich verschlechtert (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 46 f.). 30 von 34 Provinzen berichten von extrem niedriger Wasserqualität (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1). In mehreren Städten, darunter auch Kabul, haben weniger als 20 % der städtischen Bevölkerung Zugang zu Leitungswasser. Die Versorgung mit Elektrizität scheint in Kabul - mit Unterbrechungen - gewährleistet. Zum Heizen greifen 30 % der Haushalte in der Provinz Kabul auf Gras, Tierdung und Zweige zurück (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 46 f.). (g) Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stehen vor besonderen Herausforderungen. Die afghanische Gesellschaft begegnet Rückkehrern aus Europa und anderen Regionen der Welt häufig mit Misstrauen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 25; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 350; Stand: 18.05.2020; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 12; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 20). Dabei dürfte es auch eine Rolle spielen, dass die vorangegangene Auslandsreise eines Rückkehrers einschließlich der etwaigen Bezahlung eines Schleppers nicht selten aus Familienvermögen oder durch Aufnahme eines Darlehens bei Verwandten oder Freunden finanziert worden ist, die damit verbundenen Erwartungen aber enttäuscht wurden. Rückkehrern hängt insbesondere innerhalb ihrer Familien oftmals der Makel des Scheiterns an (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 16; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 20). Angesichts der derzeitigen desolaten Wirtschaftslage ist es noch wichtiger für einen Rückkehrer geworden, ein soziales Netzwerk zu haben, das ihn versorgen kann (DIS, Afghanistan - Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 38). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen, ist es allerdings nicht unwahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren, der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist oder sie von ihrem Netzwerk ausgeschlossen werden, was die Reintegration stark erschweren bis unmöglich machen kann (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 25; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 68 f.). Nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 20). Im Rahmen einer Langzeitstudie von DTM/IOM gab im Oktober 2022 ein Großteil der zwischen Januar 2018 und Juli 2021 nach Afghanistan zurückgekehrten Personen an, arbeitslos zu sein (44 %). 40 % erklärten, sich als Tagelöhner zu verdingen (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 1). DTM weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass Tagelöhnerarbeit nicht als stabile Einkommensquelle angesehen werden kann, da es den meisten Rückkehrern nicht möglich sei, regelmäßig als Tagelöhner zu arbeiten (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 1). Insbesondere in ländlichen Gebieten sind Tagelöhner von Saisonarbeit abhängig, was in den landwirtschaftlich weniger nachgefragten Jahreszeiten zu weniger Jobmöglichkeiten führt (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 1). Ähnlich wie in früheren Befragungsrunden blieben die Befragten in niedrigen Einkommensschichten angesiedelt. 35 % der Befragten verfügten über kein persönliches Einkommen. 59 % gaben an, ihr monatliches Haushaltseinkommen belaufe sich auf 1-57 USD. 52 % teilten mit, dies entspreche ihrem persönlichen Einkommen. 12 % bzw. 24 % gaben an, ihr persönliches Einkommen bzw. das ihres Haushalts betrage 58-114 USD (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 2). 96 % der Befragten erklärten, dass ihr monatliches Haushaltseinkommen nicht ausreiche, um für die Grundbedürfnisse der Familie zu sorgen (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 1). Über 80 % gaben an, dass sich ihre persönliche wirtschaftliche Situation bzw. die ihres Haushalts im Vergleich zur letzten Befragung im August/September 2022 verschlechtert habe (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 2). 76 % der befragten Rückkehrer aus der EU kündigten an, innerhalb der nächsten sechs Monate erneut migrieren zu wollen (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 4). (h) Der UN-Generalsekretär rechnet mit 28,3 Millionen Menschen, also etwa zwei Dritteln der Bevölkerung Afghanistans, die im Jahre 2023 auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 11 Rn. 56; WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1). Damit steigt die Zahl der hilfsbedürftigen Menschen weiter massiv an, nachdem letztere im Jahre 2022 noch auf 24,4 Millionen und Anfang des Jahres 2021 auf 18,4 Millionen geschätzt wurden. Für immer mehr Menschen stellt die humanitäre Hilfe die einzige Überlebensquelle dar (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 11 Rn. 56). Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfeleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen (UNAMA) ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z.B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort präsent und - mit Abstrichen - weiter arbeitsfähig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172; IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 1). Die von der internationalen Staatengemeinschaft verhängten Sanktionen gegen die Taliban haben auch die von der Bevölkerung dringend benötigte humanitäre Hilfe massiv erschwert und erfordern weiterhin Ausnahmeregelungen (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9; EUAA, COI QUERY Afghanistan: Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 13). Im Dezember 2021 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution Nr. 2615, die Ausnahmen von den Sanktionen gegen die Taliban ermöglicht für humanitäre Hilfe sowie für Finanztransaktionen, die für die Erbringung einer solchen Hilfeleistung erforderlich sind (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 16). Der UN-Generalsekretär berichtet von einer Zunahme an sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, welche die Erbringung humanitärer Hilfe beeinträchtigen (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 12 Rn. 62). Nach dem Ende Dezember 2022 von den Taliban verkündeten Verbot, das afghanischen Frauen die Arbeit für lokale und internationale Hilfsorganisationen untersagt, haben viele internationale humanitäre Organisationen ihre Hilfeleistungen zumindest vorerst gestoppt, suspendiert oder reduziert (https://www.acbar.org/articles/375/statement-by-acbar-on-suspension-of-women-staff-working-in-ngos-26-december-2022). Auch die Bundesregierung wird ihre Finanzhilfen für Afghanistan voraussichtlich zumindest vorübergehend aussetzen (https://www.dw.com/en/germany-to-suspend-humanitarian-aid-for-afghanistan/a-64223915). Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09.2021 hat die internationale Gemeinschaft über eine Milliarde USD an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172). Um die bevorstehende humanitäre Katastrophe zu verhindern, wurden bis Ende Dezember 2021 280 Millionen USD freigegeben, die gemäß der Weltbank für Gesundheitsleistungen (100 Millionen) und Nothilfe (180 Millionen) vergeben wurden (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9). Im Januar 2022 starteten die Vereinten Nationen mit dem Ziel eines Hilfspakets im Wert von 4,44 Milliarden USD den größten Hilfeaufruf in ihrer Geschichte für ein einzelnes Land (OCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan, Januar 2022, S. 5, 7; vgl. auch EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 16). Am 01.03.2022 hat die Weltbank angekündigt, dass für Afghanistan humanitäre Hilfe in Höhe von über einer Milliarde USD freigegeben würde, ohne dass die Taliban Zugriff auf das Geld hätten. Der radikale innenpolitische Kurs der Taliban erschwert und verzögert jedoch die Freigabe der Gelder (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9). Bei einer internationalen Geberkonferenz am 31.03.2022, bei der Deutschland Mitgastgeber war, sagte die internationale Gemeinschaft 2,44 Milliarden USD Unterstützung zu, darunter über 200 Millionen EUR von Deutschland (2021: 350 Millionen EUR durch das Auswärtige Amt, 250 Millionen EUR durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 7; UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #16, 15.04.2022, S. 2). Am 24.09.2022 haben die USA für Afghanistan zusätzliche Hilfe im Umfang von ca. 327 Millionen USD in Aussicht gestellt, damit Hilfsorganisationen Soforthilfe leisten können (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 9). Das WFP benötigt dringend 1,46 Milliarden USD, um den Betrieb bis Mai 2023 aufrechtzuerhalten, und rechnet mit starken Engpässen ab Januar 2023 (WFP Afghanistan, Situation Report, 21.11.2022, S. 1). Für das gesamte Jahr 2023 benötigt das World Food Programme 2,2 Milliarden USD (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1). Allerdings werden die zugesagten Mittel bei weitem nicht vollständig bereitgestellt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 68). Der humanitäre Hilfsplan der Vereinten Nationen für das Jahr 2022 in Höhe von 4,4 Milliarden USD ist nach Angaben des UN-Generalsekretärs - Stand 16.11.2022 - trotz der Zusagen von 2,4 Milliarden USD im März 2022 nur gut zur Hälfte (54,1 %) finanziert und weist einen Fehlbetrag von 2,04 Milliarden USD auf, was die Fähigkeit der Vereinten Nationen, den Bedarf zu decken, einschränkt (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 11 Rn. 56, S. 16 Rn. 82). Vor diesem Hintergrund waren etwa die Bedarfe des UNHCR für verschiedene Aktionspläne im Jahre 2022 in Höhe von 609,5 Millionen USD bzw. 329 Millionen - Stand April 2022 - nur zu 54 % bzw. 53 % gedeckt (UNHCR, Flash External Update: Afghanistan Situation #16, 15.04.2022, S. 2). Das World Food Programme steht derzeit für die Aufrechterhaltung des Betriebs in Afghanistan über die nächsten sechs Monate vor einer Nettofinanzierungslücke von 958,88 Millionen USD (WFP Afghanistan, Situation Report, 22.12.2022, S. 1). Laut einer Studie des UNHCR, die vom 10.10. bis 31.12.2021 durchgeführt und bei der 142.182 Personen in 34 afghanischen Provinzen befragt wurden, gab die Mehrheit der untersuchten Haushalte an, zum Zeitpunkt der Befragung keine humanitäre Hilfe erhalten zu haben. Von denjenigen, die Hilfe erhalten hatten, gab die Mehrheit (53 %) an, sie vor mehr als drei Monaten erhalten zu haben, und zwar in erster Linie in Form von Nahrungsmitteln, während Bargeld (das zur Deckung einer Vielzahl anderer Grundbedürfnisse verwendet werden könnte) nur für 10 % der insgesamt untersuchten Haushalte bereitgestellt wurde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 172). Im März 2022 meldete einer von fünf Haushalten (21 %), dass er - hauptsächlich von UN/NGOs - humanitäre Nahrungsmittelhilfe erhalten hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 176). 90 % der im Rahmen des Returnee Longitudinal Survey Befragten erklärten, seit dem letzten Interview im August/September 2022 keine humanitäre Hilfe erhalten zu haben (DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 8, Oktober 2022, S. 3). Nach Angaben des UN-Generalsekretärs erreichten die humanitären Hilfsorganisationen zwischen Januar und Oktober 2022 mindestens 24,3 Millionen Menschen mit mindestens einer Form humanitärer Hilfe (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 07.12.2022, A/77/636-S/2022/916, S. 12 Rn. 58). Der UNHCR leistet humanitäre Hilfe u.a. - in einem kombinierten Ansatz mit Entwicklungshilfe - in sog. Priority Areas of Return and Reintegration (PARRs). PARRs sind integraler Bestandteil der „Solutions Strategy for Afghan Refugees to Support Voluntary Repatriation, Sustainable Reintegration, and Assistance to Host Countries (SSAR)“, dem von den Regierungen von Afghanistan, Iran und Pakistan im Jahr 2012 vereinbarten Rahmen für die Lösung der afghanischen Flüchtlingsproblematik in der Region (UNHCR, Impact Stories, August 2022, S. 4). PARRs sind Orte, an denen der UNHCR und seine Partner gemeinde-basierte Schutzinitiativen mit mittel- bis langfristigen Entwicklungszielen verknüpfen, um den Zugang der Bevölkerung zu grundlegenden Dienstleistungen und wesentlicher lebenserhaltender Infrastruktur (Unterkünfte, Bildung, Gesundheit, Energie und kommunale Infrastruktur) an Orten zu verbessern, an die afghanische Binnenvertriebene und Flüchtlinge zurückkehren. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Unterstützung bei der Entwicklung kleiner Unternehmen, etwa durch Schulungen, die Bereitstellung von Startkapitalzuschüssen und die Marktverknüpfung mit der lokalen Wirtschaft. Auf diese Weise sollen widerstandsfähige Gemeinschaften entstehen (UNHCR, Impact Stories, August 2022, S. 5 f.). Die ersten 15 PARRS wurden im Jahre 2019 von der früheren afghanischen Regierung und dem UNHCR eingerichtet (UNHCR, PARRs, 21.09.2022, S. 2). Heute umfassen PARRs 55 Gebiete, die durch hohe Vertreibung und Rückkehr gekennzeichnet sind: 50 Distrikte (11.000 Gemeinden) in 32 Provinzen und fünf Großstädten (Kabul, Jalalabad, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif) (UNHCR, Impact Stories, August 2022, S. 7). In den Jahren 2021 bis 2022 kehrten nach Angaben des UNHCR 55 % der 1,1 Millionen zurückkehrenden Binnenvertriebenen in PARRs im gesamten Land zurück. Im Rahmen einer Evaluation im März 2021 gaben 76 % der Menschen an, ihre Lebenssituation habe sich in den PARRs verbessert (UNHCR, PARRs, 21.09.2022, S. 2). Heute leben in Afghanistan etwa 19 Millionen Menschen in 80 PARRs, darunter sechs Millionen Vertriebene und 13 Millionen Mitglieder der aufnehmenden Gemeinschaft (UNHCR, Impact Stories, August 2022, S. 6 f.). Unter welchen Voraussetzungen sich Rückkehrer in den PARRs niederlassen dürfen, ob dies - worauf manches hindeutet - etwa daran anknüpft, dass der Betreffende aus dem Gebiet des konkreten PARR stammen muss, lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ebenso wenig entnehmen wie Erkenntnisse dazu, welche Auswahlkriterien für konkrete Unterstützungsmaßnahmen vor Ort (z.B. Gründung eines Kleingewerbes o.ä.) gelten. Bislang deutet aber jedenfalls nichts darauf hin, dass die Einrichtung von PARRs darauf angelegt ist, Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zuverlässige Aufnahme in menschenwürdigen Lebensverhältnissen zu bieten. Des Weiteren unterstützt der UNHCR im Rahmen des Programms „Voluntary Repatriation“ Rückkehrer aus dem Iran, Pakistan und anderen Ländern, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten, sofern ihre Rückkehr freiwillig, sicher und dauerhaft ist. Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2022 sind mit diesem Programm 5.315 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei fast alle aus dem Iran und Pakistan kamen (Pakistan: 4.970, Iran: 329, andere Länder: 16) (UNHCR, Afghanistan Voluntary Repatriation Response Snapshot, 01.01.-31.10.2022). Die Rückkehrer aus den anderen Ländern dürften aus Tadschikistan, Aserbaidschan und Russland stammen (vgl. UNHCR, External Update: Afghanistan Situation #22, 04.12.2022, S. 3). Auch in der Vergangenheit wurde das Programm weit überwiegend von Rückkehrern aus den beiden genannten Nachbarländern in Anspruch genommen. So kamen im Jahre 2019 von 8.079 unterstützten Rückkehrern 6.062 aus Pakistan, 1.939 aus dem Iran und lediglich 78 aus anderen Ländern, namentlich Tadschikistan, Indien, Aserbaidschan, Kenia und der Russische Föderation (UNHCR, Afghanistan Voluntary Repatriation Update, Dezember 2019, S. 1). Rückkehrende Flüchtlinge erhalten einen Bargeldzuschuss in Höhe von 375 USD, wovon 225 USD für die Befriedigung der unmittelbaren humanitären Bedürfnisse und 150 USD für die Finanzierung von Transportkosten bestimmt sind. Daneben wird eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und bei Bedarf eine Übernachtungsmöglichkeit in Afghanistan zur Verfügung gestellt (UNHCR, Afghanistan Voluntary Repatriation Response Snapshot, 01.01.-31.10.2022; https://help.unhcr.org/pakistan/information-regarding-voluntary-repatriation/). Ob insbesondere der Bargeldzuschuss auch Rückkehrern aus Europa gewährt würde, erscheint indes zweifelhaft (nicht von einer Barhilfeleistung an Rückkehrer aus Europa ausgehend bereits VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 - juris Rn. 59; die Gewährung einer UNHCR-Starthilfe in Höhe von damals noch 200 USD annehmend hingegen OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A - juris Rn. 267; dem folgend VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris Rn. 44). Der UNHCR weist an mehreren Stellen darauf hin, dass der Bargeldzuschuss nur gegen Vorlage eines gültigen sog. Voluntary Repatriation Form (VRF) gewährt wird (UNHCR, Afghanistan Voluntary Repatriation Update, Dezember 2019, S. 1; https:// help.unhcr.org/pakistan/information-regarding-voluntary-repatriation/). Dieses VRF wird - jedenfalls an Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan - im Aufnahmestaat in sog. Voluntary Repatriation Centres (VRCs) des UNHCR ausgestellt. Es erhält allerdings zumindest im Iran und in Pakistan nicht jeder Rückkehrwillige, sondern nur registrierte afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer gültigen Amayesh Card (Iran) bzw. einer Proof of Registration (PoR) card (Pakistan) sind, sowie beim UNHCR registrierte sog. Mandatsflüchtlinge. Afghanische Flüchtlinge, die sich im Iran oder in Pakistan aufhalten, ohne eine der genannten Karten zu besitzen, erhalten ausdrücklich keine Rückkehrhilfe durch den UNHCR (https://help.unhcr.org/pakistan/information-regarding-voluntary-repatriation/). In Afghanistan muss sich der Rückkehrer in eines der sog. Encashment Centres (ECs) des UNHCR begeben, wo er dann gegen Vorlage eines gültigen VRF den Bargeldzuschuss erhält. Der UNHCR weist auf seiner Website zumindest Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan ausdrücklich darauf hin, dass keinerlei Unterstützung erhält, wer nicht im Besitz eines VRF ist (https:// help.unhcr.org/pakistan/information-regarding-voluntary-repatriation/). Auf der entsprechenden Website des UNHCR mit Informationen für rückkehrwillige Afghanen in Deutschland wird unter dem Stichwort „Voluntary return“ - anders als auf seiner an afghanische Flüchtlinge in Pakistan oder Iran gerichteten Website - nicht auf das in Rede stehende Afghanistan-Voluntary-Repatriation-Programm hingewiesen, sondern lediglich auf die Hilfsprogramme REAG/GARP in Kooperation mit IOM (https://help.unhcr.org/germany/voluntary-return/). Auch auf den Internetseiten des Bundes, auf denen allgemein über Hilfsprogramme für freiwillige Rückkehrer informiert wird (https://www.returningfromgermany.de/de/programmes?programm=0 und https://www.returningfromgermany.de/de/programmes?programm=1), finden sich keinerlei Hinweise auf den Zugang zu Hilfsprogrammen des UNHCR. Dies deutet darauf hin, dass innerhalb der Vereinten Nationen für Rückkehrer aus Europa grundsätzlich IOM und nicht der UNHCR als zuständig betrachtet wird (in diese Richtung bereits VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 - juris Rn. 59). IOM indes hat seit der Machtübernahme durch die Taliban alle seine Rückkehrprogramme auf Eis gelegt; die Erbringung sofortiger Empfangshilfe am Flughafen Kabul ist ausgesetzt (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 3 f.). Dass für einen zur freiwilligen Rückkehr bereiten Afghanen in Deutschland die Möglichkeit bestünde, vom UNHCR ein VRF zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass er - ohne solch ein VRF in den Händen - in Afghanistan den Bargeldzuschuss des UNHCR erhalten würde. Auch der Umstand, dass den in der Zeit von Januar bis Oktober 2022 vom UNHCR unterstützten 5.299 Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran die Zahl von 615.124 Rückkehrern ohne Papiere (560.709 aus dem Iran und 54.415 aus Pakistan, IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 2) in der Zeit von Januar bis August 2022 gegenübersteht, die offensichtlich keine Bar-Unterstützung im Rahmen der Voluntary Repatriation bekommen, zeigt, dass in Afghanistan nur ein verschwindend kleiner Teil aller Rückkehrer im Rahmen des genannten Programms einen Bargeldzuschuss erhält. Hinzu kommt, dass die finanziellen Mittel des UNHCR begrenzt sind. Nach eigenen Angaben hat der UNHCR in der Zeit vom 01.01. bis 31.10.2022 Bargeldzuschüsse in Höhe von insgesamt 1.855.340 USD gewährt (UNHCR, Afghanistan Voluntary Repatriation Response Snapshot, 01.01.-31.10.2022) und damit bereits Ende Oktober das eigentlich für das gesamte Jahr 2022 bereitgestellte Budget von 1,2 Millionen USD (UNHCR, Voluntary Repatriation of Afghan Refugees, Juli-September 2022, S. 1) bei weitem überschritten. Ob das Budget für die Bargeldzuschüsse weiter aufgestockt werden wird, ist - auch angesichts der ohnehin unzureichenden Bereitstellung der für die humanitäre Hilfe benötigten Gelder durch die westlichen Geberstaaten - unklar. (i) Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen wie z.B. das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP (ergänzt durch das StarthilfePlus-Programm), ERRIN-Hilfen oder Unterstützung durch IOM können Rückkehrer derzeit nicht verwiesen werden. Denn Rückkehrer können diese aktuell nicht in Anspruch nehmen, da sie seit der Machtübernahme durch die Taliban bis auf weiteres ausgesetzt sind (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan/; IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.01.2023, S. 1 ff.). (j) Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.09.2020 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur faktischen Unmöglichkeit der Einreise in den Zielstaat der Abschiebung (Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris Rn. 26) die Auffassung vertritt, der Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses stehe der Umstand entgegen, dass seitens der afghanischen Regierung - im Zuge der COVID-19-Pandemie - ein (vorübergehender) Einreisestopp verhängt worden sei, dürfte dies inzwischen obsolet sein. Über einen aktuellen Einreisestopp ist nichts bekannt. Einreisen sind auch über den Luftweg tatsächlich möglich (IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 12.04.2022, S. 5; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 73). (2) Der Senat ist nach Würdigung der herangezogenen Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass es auch einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen wird, dort auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Die Sicherung der eigenen Existenz ist ohne tragfähiges Netzwerk, hinreichende Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Spätestens seit der Machtübernahme durch die Taliban hat ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland indes kaum Aussicht, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, das bereit und in der Lage ist, ihm Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Den zahlreichen ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich entnehmen, dass die schon seit Jahren chronisch schwache afghanische Wirtschaft, die bereits von den Auswirkungen der Pandemie schwer und nachhaltig beeinträchtigt worden war, infolge der Ereignisse im August 2021 kollabiert ist. Der wirtschaftliche Zusammenbruch ist zu einem Großteil auf die abrupte Kürzung ausländischer Hilfsgelder und die Unterbrechung internationaler Finanztransaktionen nach dem Regimewechsel zurückzuführen. Die Sanktionsmaßnahmen hatten eine nachhaltige Krise des afghanischen Finanz- und Bankensystems zur Folge und bewirkten eine schwere Liquiditätskrise des Staates, eine Abwertung der afghanischen Währung und einen Anstieg der Inflation. Der freie Fall der afghanischen Wirtschaft scheint zwar inzwischen aufgehalten und eine leichte Stabilisierung auf sehr niedrigem Niveau eingetreten zu sein, eine Besserung der Wirtschaftslage ist aber vorerst nicht in Sicht. Vielmehr wird es noch Jahre dauern, bis sich die Wirtschaft von den erlittenen „Schocks“ erholen wird, und dies auch nur im Falle eines „best-case-Szenarios“. Die weitere Entwicklung wird nicht nur von der zwar verbesserten, aber immer noch volatilen Sicherheitslage abhängen, sondern auch und massiv von der Bereitschaft internationaler Geldgeber, Afghanistan zu unterstützen und dringend benötigte Entwicklungshilfegelder zukommen zu lassen. Angesichts der weitgehenden internationalen Isolierung der Taliban sowie der aktuellen politischen Entwicklungen im Land erscheint indes eine Unterstützung des islamistischen Regimes durch den Westen, die über die Leistung dringend benötigter humanitärer Hilfe hinausgeht, ausgeschlossen. Der wirtschaftliche Zusammenbruch hat sich negativ auf den nicht erst seit der COVID-19-Pandemie äußerst angespannten Arbeitsmarkt ausgewirkt. Die ohnehin hohe Arbeitslosigkeit ist infolge der beschriebenen wirtschaftlichen Entwicklung seit August 2021 stark angestiegen. Die Chancen, eine Anstellung zu finden oder sich zumindest als Tagelöhner verdingen zu können, sind gravierend gesunken. Seit Ausbruch der Pandemie, noch mehr aber seit dem Regimewechsel sind in Afghanistan zahllose Arbeitsplätze und Angebote für Tätigkeiten als Tagelöhner verloren gegangen. Die Anzahl der für Gelegenheitsarbeiter verfügbaren Arbeitstage pro Woche ist im Verlaufe der letzten zwei Jahre um fast 40 % gesunken. Um die wenige verfügbare Arbeit herrscht ein harter Konkurrenzkampf. Nach dem Machtwechsel im August 2021 haben viele Mitarbeiter der früheren Regierung, der Streitkräfte, von Nichtregierungsorganisationen und humanitären Organisationen ihre Arbeit verloren, die nun zusätzlich auf den Tagelöhnermarkt strömen, um Einkommensverluste zu kompensieren. Weiter drastisch erhöht wird der Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt durch eine Vielzahl an Rückkehrern aus dem Iran und aus Pakistan sowie durch Binnenmigranten. Mit diesen verstärkten Migrationsbewegungen geht einher, dass angesichts der demographischen Struktur der afghanischen Bevölkerung eine Vielzahl an jungen arbeitslosen Männern auf die städtischen Tagelöhnermärkte drängt. Hierdurch wird der Konkurrenzdruck weiter erhöht, was wiederum zu sinkenden Chancen auf dem Tagelöhnermarkt führt. Weiter gilt es zu bedenken, dass Arbeitskräfte aus den bislang vom Ausland aus unterstützten Haushalten, infolge des Einbruchs an „remittances“ nun gezwungen sind, sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Menschen um immer weniger Arbeit ringen, spielt die Existenz eines familiären oder sozialen Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch essentiellere Rolle als schon vor der Machtübernahme durch die Taliban. Die wenigen vorhandenen Arbeitsangebote werden in aller Regel über Beziehungen vergeben. Dass ein Rückkehrer, der mehrere Jahre im westlichen Ausland gelebt hat und über kein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügt, eine Anstellung oder einen Tagelöhner-Job finden wird, erscheint angesichts der immensen Bedeutung des Netzwerks als Schlüssel zum Arbeitsmarkt nahezu ausgeschlossen. Vielmehr wird ihm - unabhängig von der Frage der fachlichen Qualifikation - regelmäßig derjenige vorgezogen werden, der dem Arbeitgeber über ein Netzwerk vermittelt worden ist. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass sich ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne Netzwerk eine selbständige Existenz oder aus eigener Kraft ein Netzwerk wird aufbauen können. Sofern ein Job auf dem Tagelöhnermarkt gefunden wird, reicht das Einkommen derzeit nicht aus, um das Existenzminimum auf einfachstem Niveau zu sichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein aus dem westlichen Ausland Abgeschobener davon eine „Erstausstattung“ finanzieren muss, wie es bei der erstmaligen Niederlassung an einem Ort erforderlich ist (Schlafmöglichkeiten, Kochutensilien, Bekleidung usw., evtl. auch Heizgeräte oder Kautionszahlungen für die Anmietung einer Unterkunft). Die Löhne befinden sich bereits seit Jahren auf einem sehr niedrigen Niveau. Zugleich sind die Preise für die wichtigsten Grundnahrungsmittel seit der Machtübernahme durch die Taliban massiv angestiegen und befinden sich auf einem historischen Höchststand. Hiermit geht seit Mitte August 2021 wiederum eine massive Reduzierung der Kaufkraft eines Tagelöhners einher, die im Zwei-Jahres-Vergleich um 60 % abgenommen hat. Übereinstimmenden Prognosen zufolge sind Armut und Nahrungsmittelunsicherheit infolge des Regimewechsels drastisch angestiegen. Nahrungsmittel sind zwar im ganzen Land verfügbar, aber den Menschen fehlt es für den Erwerb an den notwendigen finanziellen Mitteln. Fast die Hälfte der Bevölkerung Afghanistans ist von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, nachdem es Mitte des Jahres 2020 noch ein Drittel gewesen ist. Neun von zehn Haushalten sind mit unzureichender Nahrung konfrontiert. Auch wenn die Mieten seit dem Regimewechsel gesunken sind, erscheint ausgeschlossen, dass ein leistungsfähiger, alleinstehender erwachsener Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, in der Lage sein wird, sein Existenzminimum aus eigener Kraft zu sichern. Selbst wenn man unterstellt, dass es ihm gelingen würde, in dem derzeit durchschnittlich zur Verfügung stehenden Umfang Arbeit auf dem Tagelöhnermarkt zu finden, wird das damit zu erzielende Einkommen zur Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene über einen absehbaren Zeitraum nicht ausreichen. Geht man von einer durchschnittlichen Verdienstmöglichkeit auf dem Tagelöhnermarkt in Höhe von etwa 2.190 AFN aus, so verbleiben nach Abzug der oben errechneten Kosten allein für Nahrung (1.547 AFN) nur noch 643 AFN, von denen der Rückkehrer Unterkunft, Trinkwasser, Kochbrennstoff, Heizen, Strom, Wasser zum Waschen sowie sogenannte Würdeartikel bestreiten muss, was ersichtlich nicht ausreicht, selbst wenn man für die Miete den niedrigsten in den Erkenntnismitteln genannten Preis (600 AFN) ansetzt. Hinzu kommen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel, ohne die es dem Rückkehrer im Regelfall nicht möglich sein dürfte, sich mit Aussicht auf Erfolg in den Konkurrenzkampf um Gelegenheitsarbeiten einzubringen. Im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährte finanzielle Hilfen, auf deren Inanspruchnahme sich der Ausländer grundsätzlich auch im Rahmen der Prüfung, ob ein an eine staatliche Zwangsmaßnahme anknüpfendes Abschiebungsverbot vorliegt, verweisen lassen muss (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25 und vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris S. 40), stehen anders als in der Vergangenheit derzeit nicht zur Verfügung. Dass das Existenzminimum eines leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrers aus dem westlichen Ausland, in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, durch humanitäre Hilfen vor Ort gesichert werden wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23 ff.), ist nicht hinreichend wahrscheinlich (ebenso die Einschätzung von OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 66 ff. und SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 160). Soweit internationale Hilfsorganisationen in Afghanistan überhaupt noch tätig sind, stehen sämtliche Hilfeleistungen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel durch westliche Geberstaaten. Die benötigten Gelder werden allerdings bislang bei weitem nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Hinzu kommt, dass angesichts des jüngst von den Taliban verkündeten Verbots der Mitarbeit von Frauen in internationalen Hilfsorganisationen viele Organisationen ihre humanitäre Hilfe vorerst eingestellt haben. Wie die geplante Einstellung humanitärer Hilfszahlungen durch die Bundesregierung zeigt, wird sich das Arbeitsverbot aller Voraussicht nach auch negativ auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsgelder durch westliche Geberstaaten auswirken. Hinsichtlich der konkreten Hilfeleistungen vor Ort ist zudem unwahrscheinlich, dass auch ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, welcher der oben beschriebenen Personengruppe angehört, Zugang zu ihnen erhalten würde. Dies gilt namentlich für die sog. PARRs und für die Bereitstellung von Barbeträgen im Rahmen des UNHCR-Programms Afghanistan Voluntary Repatriation. dd) Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass in seiner Person die nach den oben dargestellten Maßstäben engen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht gelingen würde, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. (1) Hinsichtlich der Frage, ob die oben genannten begünstigenden Umstände in der Person des Klägers vorliegen oder nicht, muss das Gericht seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung treffen (vgl. hierzu bereits 2.a)bb) mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung). Auch insoweit muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Dies gilt trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist. Die Überzeugungsgewissheit muss insbesondere in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen bestehen. Auch insoweit darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Auch hier gilt, dass sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt (vgl. auch hierzu 2.a)bb) mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung) kommt auch hier dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt. Nach aktueller Einschätzung des Senats kann die auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerichtete Klage eines leistungsfähigen erwachsenen afghanischen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen nur dann Erfolg haben, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Bei der Ermittlung der in Rede stehenden, regelmäßig nur dem Kläger bekannten Umstände bleibt es bei dem allgemein im Asylverfahren geltenden Grundsatz, dass es zunächst Sache des Schutzsuchenden ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 114 und vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 58; vgl. ferner - zum Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 26). Behauptet er etwa, in Afghanistan kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk zu haben, keine hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte zu erfahren und auch nicht über ausreichendes Vermögen zu verfügen, muss er dies erläutern und plausibel machen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm nach den oben aufgezeigten Maßstäben in seinem Herkunftsstaat die Verelendung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden persönlichen Umständen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - juris Rn. 8). Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 58 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 36). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 114, vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 59 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 38; dem folgend OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 74). Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Schutzsuchende - wie von ihm behauptet - keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk hat, keine hinreichende Unterstützung durch Dritte erwarten kann und auch nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, kann es gleichzeitig aber auch nicht die (positive) Überzeugung gewinnen, dass solche besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten (negativen) Tatsachen („non liquet“) festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 115). Bleibt es bei der Unaufklärbarkeit, trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung. Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 25 und vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 74). Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen - etwa bei Vorverfolgten (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) und in Widerrufsfällen (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU) - hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten - soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt - dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt insbesondere für - wie hier - in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 74). (2) Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass in seiner Person die nach den oben dargestellten Maßstäben engen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht gelingen würde, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Der Kläger gehört zur Gruppe der leistungsfähigen erwachsenen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen. Nach eigenen Angaben ist er im Jahre 1993 geboren, also etwa 30 Jahre alt. Er ist ledig, sunnitischen Glaubens, vom Volk der Paschtunen und gehört damit keiner Minderheit an. Bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 lebte er in Afghanistan. Dort hat er die Schule besucht, Abitur gemacht, an der Universität Landwirtschaft studiert und damit ein nicht unbeträchtliches Bildungsniveau erreicht. Er verfügt auch über praktische Erfahrungen in der Landwirtschaft. In Deutschland hat er eine Anstellung in einer Versandfirma gefunden. Er leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen und hat keine Angehörigen zu versorgen, die auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen wären. Nach Überzeugung des Senats würden allein die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers und seine durch Schul- und Universitätsbildung sowie in Ausübung verschiedener Tätigkeiten erworbenen fachlichen Kompetenzen ihn derzeit nicht davor bewahren, im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Kürze zu verelenden. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ferner davon überzeugt, dass in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Annahme entgegenstehen, er werde in Afghanistan verelenden. Ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung des Existenzminimums sind nach den Feststellungen des Senats nicht vorhanden. Nach seinen glaubhaften Einlassungen verfügt der Kläger über kein relevantes Vermögen. Sein Kontostand beläuft sich auf lediglich 300 EUR. Dass er aus dem Verkauf seines Pkw VW Golf IV (Baujahr 1999, Tachostand 195.000 km) noch einen nennenswerten Erlös erzielen könnte, ist nicht zu erwarten. Unterstützung durch dritte Personen, insbesondere durch seine außerhalb Afghanistans lebenden Verwandten, wird der Kläger nicht erfahren. Zwar hat er noch eine Tante und drei Onkel im Iran, zu denen nach seinen glaubhaften Schilderungen indes kein Kontakt besteht. Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger auch in Afghanistan nicht über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, das ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen würde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, in Afghanistan lebten noch seine Mutter, seine Schwester und sein Onkel. Seine Mutter und seine Schwester in ihrer Situation als Frauen in Afghanistan sind zur Unterstützung des Klägers ersichtlich nicht in der Lage. Auch von dessen Schwager kann nicht erwartet werden, dass er den Kläger unterstützen wird, da er bereits für seine Frau, die beiden gemeinsamen Kinder und seine bei ihnen lebende Schwiegermutter sorgen muss. Hinzu kommt, dass sich die Mutter des Klägers erst kürzlich in Pakistan einer Operation unterzogen hat und noch Medikamente benötigt, die bezahlt werden müssen. Die diesbezüglichen glaubhaften Ausführungen hat der Kläger durch Vorlage einer Bescheinigung des xxxxx xxxxxxxxxxxx Hospitals Islamabad vom 08.12.2022 sowie einer Überweisung an seine Mutter nach Pakistan per MoneyGram vom 10.12.2022 unterfüttert. Einen Teil der Ländereien der Familie hatte der Kläger bereits vor seiner Ausreise verkauft. Das Lehmhaus, in dem sie gewohnt hatten, ist verrottet, nachdem seine Mutter und seine Schwester kurz nach seiner Ausreise in die Stadt gezogen sind. Auch von seinem Onkel wird der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht vor Verelendung bewahrt werden können. Der Onkel hat bereits fünf Kinder zu versorgen und erwirtschaftet mit seiner Landwirtschaft nur so viel, dass er und seine Familie gerade so „über die Runden“ kommen. Ungeachtet der oben angesprochenen gewissen Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers zu den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in Afghanistan der Wahrheit entsprechen. Die diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft und stimmen mit seinen früheren Angaben gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht überein. Der Kläger hat freimütig erzählt und seine bisherigen Angaben in keiner Form gesteigert. d) Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 494 ff.). e) Infolge der Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots sind auch die Regelungen in Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Die in Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung und -frist ist mit Blick darauf, dass die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt ist, zumindest gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 - 9 C 1.97 -, juris Rn. 17), wenn nicht gar rechtswidrig und jedenfalls aus Klarstellungsgesichtspunkten aufzuheben (vgl. SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 163; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 123 und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 498; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2022, § 34 AsylG Rn. 47 f.; Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 34 AsylG Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2018, § 34 Rn. 141). Nach alledem kann auch die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung) keinen Bestand haben und ist aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung bestimmt sich nach dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Dabei gewichtet der erkennende Senat die einzelnen Streitgegenstände wie folgt: Asylanerkennung/Flüchtlingsschutz: 30 %, subsidiärer Schutz: 30 %, nationale Abschiebungsverbote: 30 %, Abschiebungsandrohung/Einreise- und Aufenthaltsverbot: 10 %. Dies zugrunde gelegt, unterliegen der Kläger hier mit 60 % (3/5) und die Beklagte mit 40 % (2/5). Anders als in Fällen, in denen der Senat es bei Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots in Beschlüssen nach § 161 Abs. 2 VwGO als billig angesehen hat, die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.09.2022 - A 11 S 1427/22 - juris Rn. 3 f.), fällt hier ins Gewicht, dass der Kläger teilweise im streitigen Verfahren obsiegt. Den vorgenannten Fällen der Kostenaufhebung hatten Abhilfeentscheidungen des Bundesamts zugrunde gelegen, bei denen zu berücksichtigen war, dass sich die Beklagte nicht etwa freiwillig bei unveränderter Sachlage in die Rolle der Unterlegenen begeben hatte, sondern die Abhilfe auf dem Ergebnis einer aktuellen Bewertung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abhilfe beruhte. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. III. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Dies gilt auch mit Blick auf die mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft getretene Regelung des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG. Danach kann das Oberverwaltungsgericht die Revision zulassen, wenn es in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anders Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht. Durch die Regelung wird die Revisionsmöglichkeit in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht über Rechtsfragen hinaus auch für asyl-, abschiebungs- und überstellungsrelevante Tatsachenfragen erweitert (BT-Drucks. 20/4327 S. 43). Mit dem vorliegenden Urteil weicht der Senat indes in seiner Beurteilung der Tatsachenlage nicht von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte ab. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Würdigung der humanitären Verhältnisse in Afghanistan unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insoweit liegt die vorliegende Entscheidung auf einer Linie mit den seit der Machtübernahme durch die Taliban bekannt gewordenen Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, namentlich des Hamburgischen und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Soweit insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 07.06.2021 - 13a B 21.30342 - juris Rn. 14 ff. noch entschieden hatte, dass für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind, ist diese Entscheidung vor dem Regimewechsel und damit zu einer mit der aktuellen nicht mehr vergleichbaren Tatsachenlage ergangen. Insoweit markiert die Umwälzung der Machtverhältnisse in Afghanistan eine Zäsur, vor deren Hintergrund eine Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG nicht geboten erscheint. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans. Außerdem wendet er sich gegen eine Abschiebungsandrohung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der nach eigenen Angaben im Jahre 1993 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens vom Volk der Paschtunen. Er stammt aus dem Dorf Esfaghan in der Provinz Herat. Anfang des Jahres 2016 reiste er ins Bundesgebiet ein, wo er am 16.06.2016 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 10.03.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan mit seiner Mutter in einem eigenen Haus gelebt. Sie seien landwirtschaftlich tätig gewesen, hätten Trauben angebaut, und ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Er habe Abitur und ein Jahr lang an der Universität studiert. Eines Tages sei er mit seinem Auto in der Nähe von Herat unterwegs gewesen. Es sei dann ein Motorrad mit drei mit Gewehren bewaffneten Personen neben ihn gefahren. Diese hätten ihn angehalten und von ihm verlangt, in eine andere Straße zu fahren. Sie hätten ihn dann in einem Rohbau gefesselt zurückgelassen und sein Auto mit darin befindlichen Dokumenten mitgenommen. Er habe sich selbst befreien können. Einen der Täter habe er gekannt und bei der Polizei angezeigt. Die betreffende Person sei daraufhin festgenommen worden. In der Folge sei er, der Kläger, telefonisch bedroht worden. Diese Bedrohungen habe er ebenfalls bei der Polizei angezeigt. Daraufhin habe er Drohbriefe der Taliban erhalten. Ein Drohbrief sei bei ihnen zu Hause eingeworfen worden. Er, der Kläger, habe ihn morgens vor der Tür gefunden. Er habe recherchiert und herausgefunden, dass die Täter Taliban gewesen seien. Ihm sei gesagt worden, er solle seine Anzeige zurückziehen. Andernfalls werde er umgebracht. Sie hätten auch versucht, ihn unterwegs zu erwischen. Aufgrund dieser Bedrohung habe er sein Heimatland verlassen. Nach seiner Flucht sei seine Mutter zu seiner Schwester nach Herat gezogen. Das Haus stehe jetzt leer. In Afghanistan lebe noch seine Großfamilie. Sein Onkel kümmere sich um die Landwirtschaft und habe ihm die Anzeige und den Drohbrief zugeschickt. Er habe die Dokumente nicht auf die Flucht mitgenommen, aus Angst, sie zu verlieren. Der Kläger legte dem Bundesamt einen Drohbrief sowie eine Anzeige in Kopie vor; das Original befinde sich bei der Polizei. Mit Bescheid vom 09.05.2017, zugestellt am 10.06.2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen - einschließlich der Ablehnung seines Antrags auf Asylanerkennung - hat der Kläger am 13.06.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (A 8 K 9927/17). In Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2019 erklärt, er habe in Herat Landwirtschaft studiert und sei mit dem Auto zur Uni gefahren. Am 03.11.2015 zwischen 15 und 16 Uhr hätten ihn auf dem Weg nach Hause drei bewaffnete Personen auf einem Motorrad auf einer abseits gelegenen Straße angehalten. Sie hätten mit dem Gewehr auf ihn gezielt und ihn gezwungen, sein Auto, einen Toyota Corolla, Baujahr 1995, anzuhalten. Eine der Personen habe sich zu ihm ins Auto auf die Rückbank gesetzt, eine Pistole auf ihn gerichtet und ihm befohlen, dem vorausfahrenden Motorrad zu folgen. Sie seien zu einem Rohbau gefahren, wo man ihm alle seine Papiere und sein Geld weggenommen habe. Die Täter hätten ihn gefesselt, seinen Mund zugeklebt und seien dann weggefahren. Abgesehen von seiner Schultasche, die sie aus seinem Auto geworfen hätten, hätten sie alles, was sich im Auto befunden habe, mitgenommen. Er habe sich mithilfe eines Betonpfostens, an dem er sich gerieben habe, befreien können. Sodann sei er nach Hause gegangen und habe am Folgetag Anzeige erstattet. Einen der Täter habe er gekannt und namentlich bei der Polizei benannt. Dieser Mann, der xxxxx xxxxx heiße, sei daraufhin festgenommen worden. In der Folge hätten ihn, den Kläger, die beiden anderen Täter mehrmals telefonisch bedroht. Sie hätten sein Telefon gehabt, die Nummer seiner Mutter herausgesucht und bei ihnen zu Hause angerufen. Ein paar Tage später habe er, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, zwei bewaffnete Leute gesehen, die auf ihn geschossen hätten, als er abgebogen sei. Daraufhin habe er erneut Anzeige erstattet. Ein paar Tage nach der zweiten Anzeige, am 16.11.2015, habe er einen Drohbrief bekommen. Darin sei er aufgefordert worden, die Anzeige zurückzunehmen, sonst werde er getötet. Da es sich um einen Räuber und Dieb gehandelt habe, hätte die Regierung seiner Auffassung nach den Täter selbst im Falle der Rücknahme der Anzeige nicht freigelassen, weshalb er sich hierzu nicht veranlasst gesehen habe. Aufgrund der Verbindung der Täter zu den Taliban habe er drei bis vier Tage später Afghanistan verlassen. Der Bruder des xxxxx xxxxx sei eine Art Regionalkommandant der Taliban. Seine Mutter, zu der er ebenso wie zu seiner Schwester noch Kontakt habe, sei nach seiner Ausreise nicht bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, soweit er dem entgegensteht - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten, höchst hilfsweise die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.05.2019, abgewiesen. In seinem Urteil hat es ausgeführt, dem Kläger drohe in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass er aufgrund der Anzeige eines auf ihn verübten Raubüberfalls bei der Polizei von den Taliban oder diesen nahestehenden Personen verfolgt werde. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft, da es teilweise widersprüchlich sei. Zudem weise seine Einlassung keine hinreichende Substanz auf. Abgesehen davon sei die vorgetragene Bedrohung durch die Taliban nicht schlüssig. Die Authentizität des vorgelegten Drohbriefs sei zweifelhaft und könne mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter geklärt werden. Im Übrigen stimme der Text des Briefs auch inhaltlich nicht mit dem Vortrag des Klägers überein. Der Kläger könne ferner nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beanspruchen. Nach dem bereits zuvor Gesagten drohe ihm in seinem Herkunftsland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Des Weiteren bestehe keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Denn das Risiko, durch Anschläge verletzt oder getötet zu werden, liege in Herat unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen bestünden in der Person des Klägers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Es handele sich um einen erwerbsfähigen, erwachsenen, überdurchschnittlich gebildeten Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, in dessen Person keine individuell erschwerenden Umstände vorlägen. Er leide unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Arbeitsfähigkeit betreffen könnten. Das Erwirtschaften eines - wenn auch möglicherweise sehr geringen - Einkommens werde ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts möglich sein. Auf den am 11.06.2019 eingegangenen Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16.04.2020 - A 11 S 1614/19 -, dem Klägervertreter zugestellt am 07.05.2020, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die zugelassene Berufung (A 11 S 1329/20) unter Stellung eines Berufungsantrags am 08.06.2020, einem Montag, begründet. Unter Bezugnahme auf und in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, weiterhin Kontakt nach Afghanistan zu haben. Sein Onkel habe ihm berichtet, dass xxxxx xxxxx inzwischen aus der Haft entlassen sei. Letzterer habe den Onkel aufgesucht, bedroht und ihm gesagt, man werde ihn - den Kläger - in ganz Afghanistan finden und töten. Hieraus ergebe sich, dass ihm in seinem Heimatland flüchtlingsrelevante Verfolgung, zumindest jedoch ein ernsthafter Schaden drohe. Drohbriefe seien eine beliebte und sehr weit verbreitete Taktik der Taliban. Sie seien oft kurz, handgeschrieben und enthielten in vielen Fällen einen Briefkopf der Taliban, einige Zeilen mit klaren Aussagen dazu, was die Person falsch gemacht habe, sowie Instruktionen, wie sie sich zu verhalten habe, dazu einen offiziellen Stempel und eine Unterschrift. Diesen Kriterien genüge der von ihm vorgelegte Drohbrief. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Die Taliban seien in der Lage, ihn in ganz Afghanistan zu finden, auch in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif. Sie hätten auch ein gesteigertes Interesse daran, ihn aufzuspüren. Er habe sich mit seinen beiden Anzeigen deutlich gegen die betreffenden Personen, deren Verbindungen zu den Taliban und gegen die Taliban selbst gestellt. Die Anzeigen hätten zu einer mehrjährigen Inhaftierung eines Talib geführt. Es sei offensichtlich, dass hierfür Vergeltung geübt werden solle. Es werde den Taliban leichtfallen, ihn zu finden, da sie seit dem Überfall im Besitz seines Führerscheins mit seinem Namen und seinem Foto seien. Im Übrigen kämen die genannten Großstädte auch deshalb nicht als Schutzalternative in Betracht, weil es ihm infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich sein werde, dort sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Jedenfalls sei aus diesem Grund ein nationales Abschiebungshindernis festzustellen, zumal er angesichts der geschilderten Gefahrensituation ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweise und daher erheblich eingeschränkt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.04.2019 - A 8 K 9927/17 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, und Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen und trägt mit Blick auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuletzt ergänzend vor, dass - anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bzw. des angefochtenen Urteils - angesichts der aktuellen humanitären Situation in Afghanistan zwar nunmehr davon auszugehen sei, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, im Falle ihrer Rückkehr nicht ohne weiteres zur Sicherung ihres Existenzminimums in der Lage sein werden. Eine andere Bewertung sei jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände in der Person des Betroffenen geboten, wenn sie die Prognose erlauben, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. So liege der Fall des Klägers. Bei ihm handele es sich um einen leistungsfähigen erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen mit einer überdurchschnittlichen Bildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem sei ein unterstützungsfähiges Netzwerk vorhanden. In Afghanistan befinde sich noch seine Großfamilie. Ein Onkel, zu dem noch Kontakt bestehe, kümmere sich um die Landwirtschaft, von welcher der Kläger bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, wobei seine wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Am 13.12.2022 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger informatorisch angehört worden ist. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Mit Schriftsätzen vom 20.12.2022 bzw. 22.12.2022 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die verfahrensbezogenen Akten des Bundesamts sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.