Beschluss
25 L 595/24 A
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0730.25L595.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der 48 Jahre alte Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 25 K 596/24 A) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ein Asylanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 35). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen hier nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2024. Es sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass das Bundesamt zu Unrecht den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) oder auf die Gewährung von Asyl (3.); der Offensichtlichkeitsausspruch ist fehlerfrei (4.). Er kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beanspruchen (5.). Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (6.). 1. Dem Antragsteller kann nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Diesem Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass dem Antragsteller interner Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung steht. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Schutzsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller internen Schutz durch Verlagerung seines Wohnortes innerhalb der Region Kurdistan-Irak erlangen kann. Für den Antragsteller besteht dort – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) – keine begründete Furcht vor Verfolgung durch Familienangehörige seiner früheren Partnerin (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Aus seinem Vorbringen folgt, dass er sowohl während seiner Aufenthalte bei der einen Schwester in Erbil und bei der anderen Schwester in Ranya als auch in Sulaimaniyya keine Verfolgung befürchten musste. Die Familienangehörigen seiner früheren Partnerin haben dort nämlich keinen Kontakt zu ihm aufgenommen und offenkundig seinen Aufenthaltsort nicht ermitteln können. Für die gegenteilige Behauptung des Antragstellers, diese hätten ihn an den verschiedenen Orten beobachten lassen, fehlt jede Grundlage und stellt damit eine reine Spekulation dar. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie Familienangehörige seiner früheren Partnerin ihn in den Großstädten Erbil mit über 1,8 Millionen Einwohnern oder Sulaimaniyya mit mehr als 1,6 Millionen Einwohnern ausfindig machen können. Im Irak gibt es weder ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak, 16. Januar 2024, S. 275; AA, Lagebericht Irak, 28. Oktober 2022, S. 25). Außerdem kann der Antragsteller sicher und legal in die Region Kurdistan-Irak, insbesondere Erbil oder Sulaimaniyya, reisen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Es gibt Direktflüge von Deutschland nach Erbil in der Region Kurdistan-Irak; dorthin würde der Antragsteller voraussichtlich auch abgeschoben (vgl. AA, Lagebericht Irak, 28. Oktober 2022, S. 24 f.). Als Kurde, der aus dieser Region stammt, wird er dort auch aufgenommen werden. Ferner kann vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen. Die Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Umstände. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 27). Die materielle Beweislast für die Sicherung eines ausreichenden Existenzminimums am Ort des internen Schutzes trifft die Beklagte (vgl. BVerwG, ebenda, Rn. 46). Die allgemeine Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak lässt eine Niederlassung dort zumutbar erscheinen. Sie ist nach den vorliegenden Erkenntnissen hinreichend stabil (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak, 22. August 2022, S. 40 ff.; so auch OVG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A – juris Rn. 152 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Risiken, die mit den Aktivitäten der türkischen Streitkräfte und der PKK im Nordirak einhergehen, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller hierdurch hinreichende Gefahren drohen. Auch wenn eine Zunahme türkischer Militäraktivitäten zu beobachten ist (vgl. AA, Lagebericht Irak, 28. Oktober 2022, S. 14), so betreffen diese Aktivitäten vor allem die unmittelbaren Grenzregionen sowie strategische Ziele (vgl. BFA, Sicherheitsrelevante Vorfälle im Konflikt Türkei-PKK in der KRI, 5. Mai 2022, S. 2 ff.; EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 202 f.). Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass es in diesem Zusammenhang in erheblichem Umfang zu willkürlicher Gewalt gegen unbeteiligte Zivilpersonen kommt. Es ist nicht ersichtlich, dass die bloße Anwesenheit des Antragstellers in der Region Kurdistan-Irak, etwa in Erbil oder Sulaimaniyya, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem ernsthaften Schaden führen würde. Er hat keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem kann der Antragsteller in der Region Kurdistan-Irak ein ausreichendes Existenzminimum sichern. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Region Kurdistan-Irak sind zwar allgemein schwierig, begründen derzeit aber nicht generell für jede dorthin zurückkehrende Person eine Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme (so auch OVG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A –, juris Rn. 164 ff.). Das Gericht geht von folgender allgemeiner humanitärer und sozioökonomischen Lage im Irak aus: Diese stellt sich weiterhin als angespannt dar, auch wenn sie sich seit dem Ende der größeren Militäroperationen gegen den sog. Islamischen Staat Ende 2017 stabilisiert hat. Insgesamt etwa 2,5 Millionen Menschen einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern benötigen Humanitäre Hilfe, während es im Jahr 2017 noch 11 Millionen Hilfsbedürftige gab (vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin Iraq, Mai/Juni 2022, S. 1). Auch für die übrige Bevölkerung des Irak ist die Grundversorgung nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleistet. Die jahrzehntelangen Konflikte im Irak haben zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Landes geführt. Fast alle Exporteinnahmen kommen aus dem Ölsektor, daneben besitzt der Irak kaum eigene Industrie (vgl. AA, Lagebericht Irak, 29. Oktober 2022, S. 24; BFA, Länderinformation Irak, 16. Januar 2024, S. 213 ff.). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Der Arbeitsmarkt besteht zu substantiellen Teilen aus vergleichsweise gut entlohnter staatlicher Beschäftigung. Daneben gibt es einen – allerdings in wesentlichen Teilen informellen – privaten Beschäftigungsmarkt mit häufig mehr oder weniger prekären, vor allem aber in hohem Maße unsicheren Beschäftigungsbedingungen (vgl. EASO, Irak – Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 34 ff.). Der Irak ist, auch infolge konfliktbedingter Einschränkungen der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten, von Nahrungsmittelimporten abhängig (etwa 50 Prozent; vgl. BFA, Länderinformation Irak, 16. Januar 2024, S. 216). Bei der Wasserversorgung gibt es erhebliche Schwierigkeiten, im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über regelmäßigen Zugang zu sauberem Wasser (vgl. AA, Lagebericht Irak, Oktober 2022, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt Irak, 16. Januar 2024, S. 242). Dennoch lässt sich für irakische Staatsangehörige die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei einer Rückkehr in den Irak grundsätzlich nicht feststellen. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es der irakischen Bevölkerung nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht, liegen nicht vor (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2023 – A 10 S 400/23 – juris Rn. 55 und Rn. 75 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 5 ZB 21.30950 – juris Rn. 17 [in Bezug auf Jesiden]; OVG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A – juris Rn. 174 ff. [in Bezug auf RKI]). Davon ausgehend ist das Gericht überzeugt, dass der Antragsteller in der Region Kurdistan-Irak ein ausreichendes Existenzminimum sichern kann. Etwas anderes hat er selbst schon nicht behauptet. Zudem ist auch vor dem Hintergrund der schwierigen Wirtschaftslage davon auszugehen, dass er im Irak eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um davon seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er ist arbeitsfähig und weist eine umfangreiche Berufserfahrung auf. Er hat im Irak als Koch und Taxifahrer gearbeitet. Dies lässt die Erwartung zu, dass er bei einer Rückkehr in den Irak an diese früheren Erwerbstätigkeiten anknüpfen kann. Ferner leben zahlreiche Familienangehörige in der Region Kurdistan-Irak, die ihn unmittelbar nach einer Rückkehr und in akuten Notlagen unterstützen können. Es spricht nichts dafür, dass diese Familienangehörige zu einer notdürftigen Hilfe nicht in der Lage oder willens sind. 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Auch dieser Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der Antragsteller auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG) zu verweisen ist. 3. Der Antragsteller kann nicht als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt werden. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht gegeben sind, ist auch das Vorliegen der engeren Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 GG zu verneinen. 4. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs. Der Offensichtlichkeitsausspruch, der sich kumulativ auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beziehen muss, beruht auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Bei seinem am 14. Juni 2023 gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag. Ein Folgeantrag liegt nach der Legaldefinition in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Dies ist hier gegeben, weil der Antragsteller bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hatte, den das Bundesamt mit bestandskräftigen Bescheid vom 26. Januar 2017 abgelehnt hatte. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller zwischenzeitlich in den Irak zurückgekehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – C-364/22 – juris Rn. 40; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Aufl., § 71 AsylG Rn. 4 f.). Auf diesen Folgeantrag hin hat das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Es hat den Folgeantrag als zulässig angesehen, den Antragsteller am 14. September 2023 zu seinen Schutzgründen angehört und im Bescheid vom 21. Mai 2024 eine umfassende Entscheidung in der Sache einschließlich einer erneuten Abschiebungsandrohung getroffen. 5. Des Weiteren ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den Irak nicht vorliegt, nicht ernstlich zweifelhaft. Anspruchsgrundlage für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wobei die nationalen Abschiebungsverbote auf dieser Grundlage einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 11). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 15 f. m.w.N.). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 210). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass der Antragsteller im Irak der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Auf die Ausführungen zum Verweis des Antragstellers auf internen Schutz wird verwiesen. 6. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).