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Urteil

22 K 6147/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0519.22K6147.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Klägerinnen besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 16. Juni 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. Juli 2022 Asylanträge. Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 1 am 22. Juli 2022 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Wegen der politischen Tätigkeit ihres Bruders Q. hätten ständig Razzien in ihrer Wohnung und der Wohnung ihrer Eltern morgens um 3 oder 4 Uhr stattgefunden. Die Unterdrückung wegen ihres Bruders habe niemals aufgehört. Dies sei immer präsent gewesen. Ihr Bruder werde gesucht, weil er während des Krieges ein Jahr in Kobanê gewesen sei. Pro Jahr habe es 15 bis 20 Razzien in der Wohnung der Eltern gegeben. Ihre Wohnung sei vier bis fünf Mal durchsucht worden. Zudem habe sie einen Mann geheiratet. Sinn dieser Eheschließung sei die Sicherung der Zukunft ihrer Tochter gewesen. Sie habe ihren Mann kaum gesehen, weil dieser in Frankreich lebe. Einmal sei er mit seinem Sohn in die Türkei gekommen. Nachts habe er seinen Sohn sowie auch sie selbst und ihre Tochter geschlagen. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich trennen werde. Daraufhin habe er ein Messer genommen und versucht, ihr die Pulsadern aufzuschneiden. Er habe gedroht, beide zu töten. Sie habe zur Polizei gehen wollen und sei deshalb erneut von ihrem Mann geschlagen worden. Auch habe er nicht zugelassen, dass ihre Tochter im Krankenhaus behandelt werde. Die zwei Wochen, die ihr Ehemann in der Türkei verbracht habe, seien die Hölle gewesen. Zudem habe der Sohn des Ehemannes ihre Tochter gestreichelt und versucht, ihr die Kleidung auszuziehen. Sie sei bei der Polizei gewesen. Diese habe aber nichts unternommen. Sie habe ihre Tochter daraufhin zu ihren Eltern gebracht. Später sei sie mit ihrem Mann und dessen Sohn ans Meer gefahren. Dort habe der Sohn versucht, sie unter Wasser zu drücken, um sie zu töten. Sie sei psychisch am Ende gewesen und habe sich selbst das Leben nehmen wollen. Ihre einzige Möglichkeit sei das Verlassen des Landes gewesen. Ihr Ehemann sei inzwischen nach Frankreich zurückgekehrt. Später sei er nochmal in die Türkei gekommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn verlassen werde. Sie habe auch einen Rechtsanwalt wegen der Scheidung bevollmächtigt. Ein Scheidungsantrag sei bereits gestellt worden. Danach habe der Ehemann ihre Eltern und Geschwister angerufen und gesagt, dass er sie töten werde. Geheiratet habe sie im Jahr 2017. Der Kontakt sei über die Tante des Ehemannes entstanden. Zunächst hätten sie sechs Monate telefonischen Kontakt gehabt. Als ihr Ehemann eine Woche in der Türkei gewesen sei, hätten sie standesamtlich geheiratet. Ihr Ehemann habe in Frankreich gelebt und sei zwei bis drei Mal im Jahr für jeweils ein bis zwei Wochen zu Besuch in der Türkei gewesen. Im Jahr 2022 sei der Ehemann einmal vor ihrer Ausreise in der Türkei gewesen. Sie habe ihn aber in dieser Zeit nicht gesehen. Im Jahr 2021 sei ihr Ehemann im Sommer dagewesen. An weitere Male könne sie sich nicht erinnern. Dies sei auch das letzte Mal gewesen, dass sie ihren Mann gesehen habe. Danach habe häufiger telefonisch Kontakt bestanden. Ihr Ehemann sei häufiger in der Türkei gewesen, habe sie aber nicht kontaktiert. Die Gewalt habe im Jahr 2019 angefangen, im Jahr 2020 habe es den Vorfall im Meer gegeben. Der Missbrauch ihrer Tochter habe im Jahr 2021 stattgefunden. Im März 2022 habe sie ihrem Ehemann von ihrer Trennungsentscheidung per SMS erzählt. Vorher habe sie ihrem Mann ihre Gedanken bereits mündlich mitgeteilt. Im Jahr 2020 sei sie zur Polizei gegangen und habe dort den Missbrauch ihrer Tochter anzeigen wollen. Der Beamte habe gesagt, dass sie Verbindungen zur PKK und sowieso immer Probleme habe. Für den Polizisten sei dies alles zu wenig gewesen. Sie sei nicht einmal ins Gebäude gelassen worden. Sie habe den Polizisten nicht persönlich gekannt, aber der Polizist habe ihre Familie gekannt. Wegen ihres Bruders seien sie ständig hinter der Familie her gewesen. Am 23. Mai 2022 habe sie die Türkei mit ihrer Tochter verlassen. Die Ausreise habe sie selbst finanziert, weil sie bereits mit 13 oder 14 Jahren angefangen habe zu arbeiten. Zuletzt habe sie in einer Fabrik als Köchin gearbeitet. In der Türkei befänden sich noch ihre Eltern, eine Schwester sowie die Großfamilie. Als sie bereits in Deutschland gewesen sei, sei sie von ihrer Schwester angerufen worden. Diese habe ihr erzählt, dass ihr Ehemann da gewesen sei und sie bedroht habe. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01), am 26. Oktober 2022 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vorgetragenen Razzien hätten ihrem Bruder und nicht ihr selbst gegolten. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an ihrer Person sei daher nicht erkennbar. Die Klägerinnen haben am 9. November 2022 Klage erhoben. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 39. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass den Klägerinnen bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Der Einzelrichter ist von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1 in Bezug auf die von ihr dargestellten Gewalterfahrungen, Drohungen und Übergriffe durch ihren Noch-Ehemann überzeugt. Die Klägerin zu 1 hat ihre Erlebnisse sowohl in ihrer Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich und in Bezug auf das Kerngeschehen widerspruchsfrei vorgetragen. Auch das Bundesamt hat den Vortrag der Klägerin zu 1 in Bezug auf die Gewalterfahrungen – mit Ausnahme des vermeintlich vom Stiefsohn begangenen Mordversuchs, auf den es hier aber nicht entscheidend ankommt – als glaubhaft bewertet. Die Klägerinnen befinden sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes, § 3 Abs. 1 AsylG. Die bereits erfolgten Gewaltanwendungen sowie die – nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zu 1 auch weiterhin gegebene – Bedrohungslage durch den Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 stellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG dar. Danach gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, als relevante Verfolgungshandlung. Die Klägerinnen waren vorliegend bereits sowohl physischer, psychischer und sexueller Gewalt ausgesetzt. Damit streitet gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Zwar fand der letzte persönliche Kontakt im Sommer 2021 statt. Allerdings bestand durchgehend telefonischer Kontakt. Zudem hat der Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 zuletzt verstärkt versucht, den Aufenthaltsort der Klägerinnen über deren Familie sowie gemeinsame Bekannte herauszufinden. Auch hat er in diesem Zusammenhang die bereits genannten Drohungen wiederholt ausgesprochen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass von dem Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 aktuell keine Gefahren mehr für die Klägerinnen drohen und die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie somit widerlegt wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die dargestellten Verfolgungshandlungen knüpfen auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Nach dieser Vorschrift ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Folgendes zu berücksichtigen: eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Der EuGH hat in dieser Entscheidung insbesondere festgestellt, dass der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben, als „gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, angesehen werden kann und dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Dabei ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris, Rn. 50 ff. Hiervon ausgehend gehören die Klägerin zu 1 als bereits einmal geschiedene und sich erneut im Scheidungsverfahren befindliche, alleinerziehende und kurdische Frau und die Klägerin zu 2 als Tochter einer alleinerziehenden und geschiedenen Mutter jeweils einer bestimmten sozialen Gruppe an, die in ihrem Heimatland von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen wird und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in der Türkei geltender sozialer und moralischer Normen zuerkannt bekommt. Alleinerziehende Mütter sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen in der Türkei sozial wenig akzeptiert, und zwar unabhängig von der sozialen Schicht. Die vorherrschende patriarchalische Familienstruktur betont die entscheidende Rolle der Frau als Hüterin der Familie und macht sie für das Scheitern einer Ehe verantwortlich. Ein wichtiges Konzept, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist namus (Ehre), das sich auf die „Keuschheit oder sexuelle Reinheit einer Frau“ bezieht. Der Begriff der Ehre ist in der türkischen Kultur tief verwurzelt und weit verbreitet. Er dient als weiterer Kontrollmechanismus für das Verhalten der Frau. Dies zeugt von einem hohen Maß an gesellschaftlicher Kontrolle im türkischen Umfeld, da das Fehlverhalten einer Frau als Beleidigung der Familienehre angesehen wird. Der Begriff der Familie scheint im türkischen Umfeld institutionell zu sein, und eine Alternative für die soziale Reproduktion und die Bildung von Partnerschaften scheint es nicht zu geben. Unverheiratetes Leben wird in jeder Form als Anomalie angesehen und daher abgelehnt. Viele neigen dazu, eine unverheiratete Frau als herrenlose Frau zu betrachten. In der türkischen Kultur ist es für Frauen nicht akzeptabel, einen eigenen Haushalt zu gründen, insbesondere im Falle einer Scheidung. In der Regel wird von Frauen erwartet, dass sie „in andere Haushalte einsteigen, anstatt einen eigenen Haushalt zu gründen“. Die Diskriminierung betrifft ebenso die Kinder von alleinerziehenden Müttern. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei – Gewalt an Frauen – Situation alleinstehender Mütter, 5. August 2024, S. 2 ff.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Gewalt gegen Frauen – Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 22. Juni 2021, S. 4 ff. zur Rolle der Gesellschaft und der Politik bei der Gewalt gegen Frauen. Die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit geht hier vom Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 aus und damit von einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Dies führt nur dann zu einer Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, wenn der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens ist, den Klägerinnen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz des Staates vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Nach den konkreten Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls ist nach Ansicht des Einzelrichters eine hinreichende Schutzwilligkeit des türkischen Staates in Bezug auf die Klägerinnen nicht anzunehmen. Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen stellt sich die Situation in der Türkei für geschiedene Frauen bzw. Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind bzw. waren, für den Einzelrichter wie folgt dar: Das Auswärtige Amt berichtet zur geschlechtsspezifischen Verfolgung: „[...] In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten ‚Ehrenmorden‘, insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sogenannten ‚schamlosen Verhaltens‘ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung beziehungsweise eines ‚Verbrechens in der Ehe‘ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer mit einschließen. [...] In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor Gewalt werden Rechte von Gewaltopfern gestärkt. Das Gesetz garantiert zwar insbesondere betroffenen Frauen notwendige Leistungen wie Schutzunterkünfte, finanzielle Unterstützung und eine Krankenversicherung. Hinzu kommt das Erwirken eines Näherungs- und Kontaktverbots. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen – und somit auch die konsequente strafrechtliche Verfolgung entsprechender Straftatbestände – lückenhaft. Zufluchtsmöglichkeiten in staatlichen Frauenhäusern sind vorhanden, aber quantitativ nicht ausreichend. Im Juli 2021 ist die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existierten nach Angaben des türkischen Familienministeriums Anfang 2022 insgesamt 149 Frauenhäuser (davon 112 staatlich) mit einer Kapazität von insgesamt 3.624 Plätzen. Das Ministerium plant, die Anzahl der Frauenhäuser bis 2026 auf 174 zu erhöhen. Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Çatı in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrerinnen zur Verfügung.“ Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 – Stand Januar 2024, S. 14 f.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich führt zur relevanten Bevölkerungsgruppe der Frauen zu gesetzlichen Schutzmaßnahmen und deren praktischer Umsetzung bzw. zu Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen unter anderem aus: „Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Dennoch gibt es weiterhin Ungleichheiten und sind gesellschaftliche und offizielle Diskriminierung weit verbreitet. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung – auch in der Ehe – sind unter Strafe gestellt, und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung. Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt, sodass nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen. Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik. Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze – insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt – und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben – von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel – erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen. Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAWKomitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.07.2022, S. 7 f.). Auch der Europäischer Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird. Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 01.07.2021 in Kraft. Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die ‚Gleichstellung der Geschlechter‘ noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden. Verschiedene Quellen betonten, dass weder die Istanbul-Konvention noch das daraus resultierende Schutzgesetz 6284 jemals wirksam umgesetzt worden seien. Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahingehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste ‚LGBTIQ-Kultur‘ und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz. So erklärte der Kommunikationschef des Präsidenten, die Konvention sei missbraucht worden, um ‚Homosexualität zu normalisieren‘, was mit den gesellschaftlichen Werten der Türkei unvereinbar sei. Die Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Zehra Zumrut, argumentierte den Austritt damit, dass die Garantie von Frauenrechten in den türkischen Gesetzen und in der Verfassung ausreiche [...]. Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten und drei Kinder bekommen, so z.B. Präsident Erdoğan, weil sie ansonsten ‚unvollständig‘ seien. Das Frau-Sein wird mit der Mutterschaft gleichgesetzt. Laut Erdoğan können Frauen und Männer nicht gleichbehandelt werden, da dies gegen die Natur sei. Kurz nachdem Präsident Erdoğan im Jahr 2012 Abtreibung mit Mord gleichgesetzt hatte, sank die Zahl der staatlichen Krankenhäuser, die Abtreibungsdienste anbieten, dramatisch ab, sodass einige Frauen wie auch Mediziner im Zweifel sind, ob die Abtreibung, die 1983 legalisiert wurde, immer noch legal ist oder nicht. Gesetzliche Beschränkungen gibt es für das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung, das eine 300-tägige Wartezeit nach der Auflösung einer Ehe vorschreibt (mit der Geburt eines Kindes endet auch die Wartezeit). Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können. Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen. Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres – VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri – ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC bzw. ŞÖNİM derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Verfahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden. Die ‚Kadın Dayanışma Vakfı – Foundation for Women’s Solidarity‘ führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanismavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/). Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen. Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. ‚qualifizierten Verbrechen‘ aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Maximalstrafen. Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen. So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, ihre Ursachen und Folgen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem ‚dringenden strafrechtlichen Verdacht‘ auch ‚konkrete Beweise‘ für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf ‚Gewohnheit‘ als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch. Am 27.05.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u.a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer ‚Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist‘, als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u.a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass ‚das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses‘ Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird. Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums haben Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen, und ermutigten sie, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es kam auch vor, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhielten, wenn sie sich an die Polizei wandten. Außerdem wurden Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt. Darüber hinaus wurden Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können. Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen. In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt. Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter – und manchmal tödlicher – Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren. Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen. [...] Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen. Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt, darunter auch über diejenigen, die wegen der Vergewaltigung minderjähriger Mädchen verurteilt wurden, und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses ‚gutes Benehmen‘ an den Tag legt. Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den sexuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei ‚aus Leidenschaft‘ begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen. Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Laut Berichten von Frauenrechtsorganisationen waren 2022 mindestens 334 Frauenmorde sowie 245 ‚verdächtige‘ Todesfälle von Frauen und 2023 (bis Ende Oktober) 253 Frauenmorde sowie 194 ‚verdächtige‘ Todesfälle zu verzeichnen. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab. Laut einem Bericht, der am 23.11.2023 von der Nachrichtenagentur Bianet veröffentlicht wurde, sind zwischen dem 01.01. und 21.11.2023 mindestens 288 in der Türkei Opfer von Femiziden geworden. Dem Bericht zufolge wurden in 165 der Mordfälle Schusswaffen eingesetzt, drei wurden bei lebendigem Leib verbrannt und zwei zu Tode gesteinigt. Gegen 681 weitere Frauen sollen Gewalttaten verübt worden sein, und mindestens 335 Frauen sollen im Verlauf des Jahres zur Prostitution gezwungen worden sein. Bei den Tätern handelte es sich hauptsächlich um Ehemänner, Ex-Ehemänner und männliche Familienangehörige (BAMF 27.11.2023). In den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 sind bisher insgesamt 159 Frauen ermordet worden und die Täter waren ausschließlich Männer. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 waren 127 Frauen ermordet worden (BAMF 10.6.2024, S. 9). Besonders kommen Ehrenmorde im Südosten des Landes vor. Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. ‚schamlosen Verhaltens‘ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines ‚Verbrechens in der Ehe‘ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen. Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten ‚Ehre‘ begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten ‚Ehrenverbrechen‘ aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer ‚ungerechtfertigten Provokation‘ vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten ‚Ehre‘ angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der ‚Sitte‘ (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten ‚Ehre‘ (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.07.2022, S. 9). Am 29.09.2021 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass mehrere Beamte, die vor dem Mord an einer Frau keine angemessenen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, um die Tat zu verhindern, strafrechtlich verfolgt werden sollen. S. K. war 2013, einen Tag nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihren geschiedenen Ehemann ausgelaufen war, ermordet worden. Vor der Tat hatte sie nach Morddrohungen mehrfach eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung sowie Schutzmaßnahmen beantragt, die jedoch von den Behörden abgelehnt wurden. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass der Mord auf Fahrlässigkeit der Amtsträger und deren Versäumnis, geeignete Maßnahmen durchzuführen, zurückzuführen sei (BAMF 4.10.2021, S. 13f). Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend. Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter. 2023 existierten im ganzen Land lediglich 159 Frauenhäuser mit einer Kapazität von knapp unter 4.000 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women’s Shelter Foundation betrieben werden. [...] Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen. Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. [...] Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen. Die Wartezeiten für die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt aufnehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen Fällen medizinische Unterlagen als Beweis dafür, dass die Frau körperlich angegriffen wurde. Das UN-CEDAW-Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider [...]. Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnahmen, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Gewalt ausgesetzt. [...] Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauenmärsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schließung der bekannten Frauenplattform namens „We Will Stop Femicides Platform“ eingeleitet. Die Koalition für Frauen im Journalismus (CFWIJ) stellte im Jahr 2022 fest, dass sich Journalistinnen in der Türkei auf immer gefährlicheres Terrain begeben mussten, sowohl physisch als auch digital, um ihre Arbeit fortsetzen zu können [...].“ BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei – Stand: 18. Oktober 2024 (Version 9), S. 187 f. sowie S. 238-251. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt die Situation der Gewalt gegen Frauen in Türkei unter anderem wie folgt: „Femizide und Gewalt gegen Frauen, einschließlich Gewalt in der Ehe sind in der Türkei ein ernstes und weitverbreitetes Problem mit einer hohen Häufigkeit – sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten. 36 Prozent der Frauen haben physische und 12 Prozent sexuelle Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erfahren. 14 Prozent der Frauen über 15 Jahren haben körperliche und drei Prozent sexuelle Gewalt von anderen Personen als ihren Intimpartnern erlebt. Psychische Gewalt ist die häufigste Form der häuslichen Gewalt gegen Frauen. Betroffene von körperlicher und sexueller Gewalt melden Übergriffe oft nicht. Die meisten Opfer werden mit dem Gewalterlebnis allein gelassen und zeigen die Taten nicht an – insbesondere bei Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt. Dies hängt mit der Wahrnehmung zusammen, dass Vergewaltigung die ‚Schuld‘ des Opfers sei und dass sie ‚die Familie entehre‘. Rund 500 Femizide und verdächtige Todesfälle im 2020. Hohe Zahlen auch in 2021. Laut türkischem Innenministerium sind im Jahr 2020 266 Frauen an den Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt gestorben. We will End Femicide Platform zählte im Jahr 2020 mindestens 300 Femizide und 171 verdächtige Todesfälle. Mindestens ein Drittel der Frauen wurde laut der Plattform getötet, weil sie versuchten, eine Entscheidung über ihr eigenes Leben zu treffen, wie zum Beispiel sich scheiden lassen, nicht heiraten wollen oder eine Beziehung ablehnten. Die unabhängige türkische Presseagentur Bianet meldete im Jahr 2020 mindestens 284 Femizide und 255 verdächtige Todesfälle. Ein Fünftel der Frauen wurden laut Bianet getötet, weil sie sich von ihrem Ehemann oder Partner trennen wollten. Die hohe Rate an Femiziden hält auch 2021 an: Bis Ende Mai 2021 zählte We will End Femicide Platform bereits 112 Femizide und 79 verdächtige Todesfälle und Bianet mindestens 126 Femizide […]. Die aktuelle Gesetzgebung verpflichtet Polizei und lokale Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Gesetz Nr. 6284 sieht vor, dass ‚administrative chiefs‘ oder Familiengerichte Schutzanordnungen erlassen. Bei unmittelbarer Gefahr kann die Polizei einige der Maßnahmen anordnen. Diese müssen innert 24 Stunden durch ‚administrative chiefs‘ oder Familiengerichte bestätigt werden. Mögliche Anordnungen für den Täter sind das Verbot von Beleidigungen und Drohungen gegen das Opfer, Rayonverbote (‚Emergency Barring Orders‘), eine Reihe allgemeiner Unterlassungsverfügungen und Kontaktverbote sowie weitere Maßnahmen. Die möglichen Anordnungen für das Opfer sind die Unterbringung in einem Frauenhaus, die Eintragung von Eigentum auf den Namen des Opfers, die Ermöglichung eines Arbeitsplatzwechsels und – unter der Bedingung der informierten Zustimmung des Opfers – ein Identitätswechsel in lebensbedrohlichen Situationen sowie die Gewährung von finanzieller Hilfe, psychologischer und rechtlicher Beratung und zeitweiligem Schutz im Falle von Lebensbedrohung. Ferner ist das Gericht befugt, Fragen der Vormundschaft, des Sorgerechts und des Unterhalts zu regeln [...]. Fallstudien von NGOs, die die Aktivitäten der Gerichte beobachten, dokumentieren laut GREVIO unangemessene Reaktionen der Justiz auf Gewalt gegen Frauen. Verschiedene Quellen berichten, dass Gerichte milde Strafen für Männer verhängen, die der Gewalt gegen Frauen für schuldig befunden werden, indem sie in weit verbreiteter Tendenz ‚gutes Verhalten‘ während des Prozesses oder ‚Provokation‘ durch die Frauen als mildernden Umstand des Verbrechens anführen. Die Häufigkeit dieser Ermessensmilderungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen wiederspiegelt laut GREVIO sexistische Vorurteile und opferverachtende Einstellungen der Gerichte. Die von den Gerichten verhängten Sanktionen sind nicht immer der Schwere der Straftat angemessen und werden durch kombinierte Anwendung mildernder Umstände erheblich reduziert. Die Verhängung von gerichtlichen Geldstrafen führt zu einer häufigen Reviktimisierung (Tendenz, noch einmal Opfer zu werden) von Frauen. Täter bleiben oft straflos, da nur Bewährungsstrafen gegen sie verhängt werden, wenn die Strafe aus einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren besteht. Die Sanktionen bei einer Vielzahl von Delikten, die typischerweise begangen werden, um Frauen Gewalt zuzufügen, wie Drohungen, Beleidigungen und Akte körperlicher Gewalt, fallen in den Anwendungsbereich dieses rechtlichen Mechanismus [...]. Teile der Richterschaft greifen bei Verbrechen im Namen der ‚Ehre‘ auf rechtliche Schlupflöcher zurück, um mildere Strafen zu verhängen, und vermitteln den Eindruck, dass Gewalt teilweise durch das Verhalten der Frau gerechtfertigt ist. Bei ‚Ehrenmorden‘ reduzieren Gerichte die Strafe oft aufgrund mildernder Umstände. Täter von Verbrechen im Namen der ‚Ehre‘ erhalten trotz der Gesetzesänderung von 2005 Strafmilderung nach Artikel 29 bei Morden aufgrund von Motiven, die der ‚Ehre‘ ähnlich sind. Zu solchen Situationen gehören beispielsweise eine Ehefrau, die eine Affäre mit einem anderen Mann hat, eine Ex-Frau, die wieder heiratet, ein weibliches Familienmitglied, das eine aussereheliche Beziehung führt oder ohne die Zustimmung der Familie heiratet. Zum Beispiel reduzierte das Kassationsgericht im Juli 2020 die Strafe für F. E. A., der wegen Mordes an seiner Frau im Jahr 2013 verurteilt wurde, nachdem er sie in einem Auto mit zwei Männern gesehen hatte, von lebenslanger Haft wegen Mordes auf 15 Jahre Haft. Das Gericht führte ‚ungerechtfertigte Provokation‘ und mangelnde eheliche Loyalität als Gründe für die Aufhebung an [...]. Verschiedene Quellen berichten, dass die Reaktion der Polizei in der Türkei gegenüber von Gewalt betroffenen Frauen ungenügend ist. So zögern die Strafverfolgungsbehörden, in Fällen von Gewalt gegen Frauen Massnahmen zu ergreifen. Das Eingreifen werde verzögert und Anzeichen von Gewalt als auch die Schilderungen der Opfer über die Gewalt ignoriert. GREVIO wurde auf zahlreiche Berichte aufmerksam gemacht, in denen staatliche Beamte ihren Pflichten nichtnachgekommen sind. Demnach ergreifen Beamte der Strafverfolgungsbehörden nicht rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Opfer und lassen diese stundenlang auf einer Polizeistation warten. Beamte halten die Opfer davon ab, Anzeige zu erstatten oder Hilfe in Schutzeinrichtungen zu suchen, indem sie erklären, dass häusliche Gewalt innerhalb der Familie gelöst werden sollte. Polizisten überreden misshandelte Frauen oft, zu ihren Männern zurückzukehren. Eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Meldung der Gewalt bei der Polizei in fast einem Drittel der Fälle zu einer Versöhnung mit dem gewalttätigen Partner führte. Dies zeigt laut GREVIO, dass Polizeikräfte denken, dass häusliche Gewalt eine ‚Privatangelegenheit‘ ist, die innerhalb des Paares zu regeln ist, selbst wenn dies bedeutet, dass die Opfer zu ihren misshandelnden Partnern zurückgeschickt werden. GREVIO berichtet zudem von einem stigmatisierendes Verhalten der Polizeikräfte. Diese beschuldigten betroffene Frauen, ‚dem Ehemann nicht zu gehorchen‘ oder ihn ‚zu provozieren‘ [...]. Ähnliche ‚victim-blaming‘-Haltungen der Polizeikräfte gibt es auch in Fällen sexueller Gewalt. Opfer leiden unter vorurteilsbehafteten Annahmen von Polizeikräften, wie zum Beispiel, dass sie in die sexuellen Handlungen eingewilligt hätten. Solche Einstellungen führen laut GREVIO zu Untätigkeit der Polizei, weil einzelne Beamte die Bedeutung der Gewalt herunterspielen und versuchen, sie zu rechtfertigen, indem sie sie auf das Verhalten des Opfers zurückführen. Dies führt dazu, dass die Polizei den Opfern nicht glaubt oder diese unter Druck gesetzt werden, die Gewalt zu akzeptieren, dass Beweise nicht gesammelt werden und dass keine Anklage erhoben wird. Und schliesslich führt dies laut GREVIO dazu, dass die Polizei den Betroffenen den Schutz verweigert [...]. Die Kontaktpersonen B97 und C98 berichteten der SFH, dass die Aussagen der von Gewalt betroffenen Frauen in den Polizeistationen oft ohne Privatsphäre in Räumlichkeiten mit vielen anderen Personen aufgenommen würden. Dies treffe insbesondere auf Opfer von sexueller Gewalt zu [...]. Die Ergebnisse der Studie aus dem Jahr 2015 zeigen, dass die Polizei in über 80 Prozent der Fälle die Aussage der Frau nicht aufgenommen hatte, wenn sich Frauen aufgrund von körperlicher und/oder sexueller Gewalt durch ihre Ehemänner oder Intimpartner an die Strafverfolgungsbehörden wenden. In etwa 60 Prozent der Fälle leiteten die Strafverfolgungsbeamten die Opfer nicht an Unterstützungsdienste und den Fall nicht an die Staatsanwaltschaft und Gerichte weiter [...]. Gewalt kommt auch dann noch vor, wenn Frauen sie den Strafverfolgungsbehörden melden. Diese unterschätzen die Risiken, dass die Betroffenen erneut zum Opfer von Gewalt werden könnten. Bei der Durchführung der Risikoeinschätzungen kommt es systematisch zu Versäumnissen, so dass Frauen, die bereits in der Vergangenheit Gewalt erlitten und angezeigt haben, nicht ohne weiteres identifiziert werden können. Die aktuelle Praxis der Risikobewertung in der Türkei führt zudem nicht immer zu einer behördenübergreifenden Reaktion, insbesondere in Fällen mit hohem Risiko. Das Vorwissen der Behörden über die Gewalterfahrung einer Frau führt zudem nicht immer zu wirksamen Schutzmassnahmen, um zu verhindern, dass Frauen erneut zum Opfer oder sogar getötet werden [...]. Ein gravierendes Problem ist die Anfälligkeit von Vertraulichkeitsanordnungen: Täter von häuslicher Gewalt oder Stalking haben so Opfer und ihre Kinder ausfindig gemacht, indem sie öffentliche Dienste nutzten, die auf dem E-Government-System basieren, wie zum Beispiel die ‚Termin-Hotline‘ für Arzttermine oder indem sie Informationen über die neue Schule ihrer Kinder erhielten. Kontaktpersonen B und C berichteten der SFH ebenfalls über verschiedene Fälle in welchen die Behörden den Aufenthaltsort trotz entsprechender Anordnung eines Gerichts nicht vertraulich behandelten und der Ehemann den Aufenthaltsort im E-Government-System ‚E-Devlet‘ einsehen konnte. Nach Angaben von Kontaktperson B geschehe dies sehr häufig [...]. Die Polizei setzt Schutzverfügungen nur selten effektiv durch und die zuständigen Behörden überwachen die Schutzanordnungen nicht angemessen. Selbst auf wiederholte Meldungen von Opfern über Verstösse gegen die Schutzanordnungen folgen nicht immer entsprechende Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren, die zur Ahndung des Verstosses eingeleitet werden, können die Durchsetzung von Anordnungen laut GREVIO weiter verzögern. Schliesslich scheinen auch fehlende Ressourcen die ordnungsgemässe Umsetzung von Schutzmassnahmen zu behindern [...]. Wie die SFH in einem Bericht vom 11. Mai 2021 beschrieb, besteht ein ernsthaftes Risiko der Aufdeckung des Aufenthaltsorts einer Frau und ihrer Kinder sogar in einem Frauenhaus. Auch GREVIO berichtet in diesem Zusammenhang von Sicherheitsverletzungen wie der Weitergabe vertraulicher Informationen über den Aufenthaltsort des Opfers und seiner Kinder. Dies könne aufgrund schlechter Koordination zwischen den betroffenen Institutionen wie zum Beispiel Strafverfolgungsbehörden und Schulen geschehen. Frauenhäuser können gemäss Kontaktperson C von einem gewalttätigen Ehemann identifiziert werden, da sie bewacht werden und viele Leute dort arbeiten. Die meisten Frauenhäuser sind keine geheimen Orte und die Nachbarschaft hat Kenntnis davon. Im Südosten sei es laut Kontaktperson C sogar möglich, ein Taxi nach dem Frauenhaus zu fragen und sich dorthin fahren zu lassen.“ Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, S. 7 ff. Für den hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichter ergibt sich als Gesamtbild, dass die Türkei zwar grundsätzlich über Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügt, es aber insbesondere in der gerichtlichen, polizeilichen und behördlichen Praxis in einer signifikanten Anzahl von Fällen an einer hinreichend wirksamen Anwendung und Umsetzung dieser Rechtsvorschriften fehlt. Dies hat nach Einschätzung des Einzelrichters im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen wirksamen Schutz vor Verfolgungshandlungen durch den Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 von Seiten des türkischen Staates erhalten werden. Da den Klägerinnen nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.