Urteil
A 12 K 1987/25
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0722.A12K1987.25.00
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Leitsätze
1. Nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Erkenntnislage ist der türkische Staat grundsätzlich nicht willens, weiblichen Opfern schwerer, wiederholter, häuslicher Gewalt Schutz zu bieten.(Rn.16)
2. Es lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass Opfer häuslicher Gewalt auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Stadt der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufzufinden sind, da aufgrund des Meldewesens und des zentralen Datenerfassungssystems MERNIS in gewissem Umfang Möglichkeiten bestehen, Personen ausfindig zu machen. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Insoweit ist insbesondere zu würdigen, ob der Täter Beziehungen zu Behördenmitarbeitern hat, ob und wie er das Opfer in der Vergangenheit gefunden hat, ob das Opfer ein Kind mit dem Täter hat, ob dieses Kind im schulpflichtigen Alter ist, ob der Täter ein Sorgerecht hat und wie stark sein Wille ist, das Opfer aufzuspüren, wobei auch zu berücksichtigen ist, wieviel Zeit seit der Ausreise vergangen ist.(Rn.91)
(Rn.119)
Tenor
Nummer 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2025 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Erkenntnislage ist der türkische Staat grundsätzlich nicht willens, weiblichen Opfern schwerer, wiederholter, häuslicher Gewalt Schutz zu bieten.(Rn.16) 2. Es lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass Opfer häuslicher Gewalt auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Stadt der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufzufinden sind, da aufgrund des Meldewesens und des zentralen Datenerfassungssystems MERNIS in gewissem Umfang Möglichkeiten bestehen, Personen ausfindig zu machen. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Insoweit ist insbesondere zu würdigen, ob der Täter Beziehungen zu Behördenmitarbeitern hat, ob und wie er das Opfer in der Vergangenheit gefunden hat, ob das Opfer ein Kind mit dem Täter hat, ob dieses Kind im schulpflichtigen Alter ist, ob der Täter ein Sorgerecht hat und wie stark sein Wille ist, das Opfer aufzuspüren, wobei auch zu berücksichtigen ist, wieviel Zeit seit der Ausreise vergangen ist.(Rn.91) (Rn.119) Nummer 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2025 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2025 ist in Bezug auf die Nummern 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Übrigen jedoch rechtmäßig. Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu unter 1.). Sie hat jedoch einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu unter 2.). Daher war der Bescheid auch im Übrigen aufzuheben (dazu unter 3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und er keine Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Halbs. 2 AsylG, erfüllt. Die Verfolgung muss dabei auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 AsylG abschließend bezeichneten Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – beruhen und zwischen den Verfolgungshandlungen beziehungsweise dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den genannten Verfolgungsgründen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris, Rn. 13). Dabei genügt es in den Fällen des § 3c Nr. 3 AsylG, dass entweder die Handlung der Privatperson oder aber das Fehlen des Schutzes seitens des Staates auf einem Verfolgungsgrund beruht (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris, Rn. 67). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verfolgung durch ihren ehemaligen Partner beruht nicht auf der Eigenschaft der Klägerin als Ehefrau oder alleinstehende Mutter als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (so aber VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2025 - 22 K 6147/22.A - juris, Rn. 40 f.), sondern vielmehr auf ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres ehemaligen Partners (vgl. Wittmann, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1. Mai 2025, AsylG, § 3b, Rn. 39). Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat aus geschlechtsdiskriminierenden Gründen nicht willens ist, der Klägerin Schutz zu gewähren oder dass gerade kurdischen Frauen der Schutz verwehrt wird, lassen sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Soweit Amnesty International ausführt, Frauen in ländlichen Regionen, kurdische Frauen, Roma Frauen, Sexarbeiterinnen, behinderte Frauen sowie weibliche Flüchtlinge hätten in vielerlei Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten, und seien deshalb noch stärker der Gewalt und Straflosigkeit ihrer Angreifer ausgesetzt (Amnesty International, Turkey, Turn Words Into Actions, 2021, S. 10), ist dies in Bezug auf die soziale Gruppe der kurdischen Frauen nur eine entfernte, hypothetische Verknüpfung, da sie primär auf der allgemeinen Lage kurdischer Frauen in der Türkei beruht. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nummer 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nummer 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nummer 3) gilt, es sei denn, es liegt ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vor. Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Berichterstatter ist von den Schilderungen der Klägerin überzeugt im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu unter a)). Auf dieser Grundlage liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass sie bei ihrer Rückkehr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt sein wird (dazu unter b)). Die Gefahr geht auch von einem verfolgungsmächtigten Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG aus (dazu unter c)). Eine interne Schutzmöglichkeit, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG, besteht nicht (dazu unter d)). a) Der Berichterstatter ist von den Schilderungen der Klägerin überzeugt im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris, Rn. 18 und 20, sowie Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Rn. 7 f.). Dabei ist die besondere Beweisnot des Ausländers zu berücksichtigen, indem dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und der Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 16, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Eine glaubhafte Aussage setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 - juris, Rn. 368, und vom 17. November 2022 - A 13 S 3741/20 - juris, Rn. 26 m. w. N.; vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris, Rn. 8, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 Buchst. c RL 2011/95/EU). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 - juris, Rn. 370). Kennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, sind unter anderem Handlungskomplikationen, überflüssige Details, ungewöhnliche Details, Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen, räumlich-zeitliche Einbettung, Wiedergabe von Gesprächen, unverstandene Handlungen, Wiedergabe von Interaktionen, eigenpsychische Vorgänge, fremdpsychische Vorgänge, spontane Verbesserungen, Zugeben von Erinnerungslücken, Zugeben von Unsicherheit, ungeordnete Erzählweise, Widerspruchsfreiheit, Detailreichtum und Aussagekonstanz (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - juris, Rn. 12 ff., 21 ff.). Der Berichterstatter erachtet die entsprechende Schilderung der Klägerin als glaubhaft. Zwar blieb ihr Vortrag zunächst vergleichsweise oberflächlich. Dies ist jedoch aufgrund der Vielzahl der Ereignisse plausibel. Die Klägerin konnte einzelne Ereignisse auf Rückfrage stets mit einem deutlich höheren Detailgrad und einer hinreichenden Anzahl an Realkennzeichen schildern. So finden sich etwa hinsichtlich des Vorfalls, bei dem ihr Partner von unterhalb des Balkons auf sie schoss, überflüssige Details (die gesamte Vorgeschichte bezüglich des Freunds „Tolga“, die Tasche mit Waffen, die sie gemeinsam in das Kinderzimmer gebracht hatten, S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), ungewöhnliche Details („Er setzte sich dann hin und leckte so an seinem Arm und sagte, habe ich dir nicht gesagt, dass ich ein Blutsauger bin, dein Blut werde ich auch saugen.“, S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung; dieses Detail stimmt darüber hinaus auch mit der Aussage bei dem Bundesamt überein, S. 9 des Protokolls der Anhörung des Bundesamts) sowie eine räumliche Einordnung („Wir waren im ersten Stock, das Stockwerk über dem Eingang.“, S. 2 und 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ihr Vortrag ist des Weiteren auch plausibel. Dies gilt insbesondere für die Schilderung des Moments, in dem sie die Entscheidung zur Ausreise mit ihrer Mutter getroffen hat (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ferner enthält ihre Aussage auch eine spontane Verbesserung („[…] wie er hieß, weiß ich nicht mehr. Jetzt weiß ich es: D.“, S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und war insgesamt widerspruchsfrei. Zuletzt blieb ihre Aussage, verglichen mit der Aussage bei dem Bundesamt, auch konstant. Unter Gesamtwürdigung dessen ist die Aussage der Klägerin als glaubhaft anzusehen. b) Die Schilderungen der Klägerin zugrunde legend liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass sie bei ihrer Rückkehr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt sein wird. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b RL 2011/95/EU auszulegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 23). Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 Buchst. b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung eine in der Regel absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland). Die Schwelle hierzu bestimmt sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Behandlung, den physischen und psychischen Folgen sowie in Einzelfällen auch nach Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 47287/15 - BeckRS 2019, 36891, Rn. 188). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - juris, Rn. 100 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. April 2024 - A 13 S 1931/23 - juris, Rn. 27, und vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 73). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Ein solcher Umstand ist aber ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, die auch im Rahmen des subsidiären Schutzes eingreift. Für die Annahme einer dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt es – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt –, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2024 - A 13 S 1931/23 - juris, Rn. 28). Unter Zugrundelegung dessen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Bereits in der Vergangenheit war sie einer solchen ausgesetzt, da sie eine Vielzahl unterschiedlicher Formen schwerer häuslicher Gewalt (Verbrühungen, Verletzungen mit einem Messer, Vergewaltigungen und weiteres) durch ihren ehemaligen Partner erfuhr. Die hieraus folgende Vermutungswirkung ist vorliegend auch nicht widerlegt, da ihr ehemaliger Partner auch heute noch ihre Eltern anruft, sie bedroht und sagt, sie solle zurückkommen. c) Die Gefahr geht auch von einem verfolgungsmächtigen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG aus, da der türkische Staat nicht willens ist, der Klägerin Schutz zu bieten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG kann der drohende Schaden von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), ausgehen. Dabei muss der Schutz vor dem Schaden wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um den Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von entsprechenden Handlungen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 AsylG. Die Maßnahmen des Staates sind dann geeignet, wenn das Gefährdungsniveau einer „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ im Ergebnis im Einzelfall unterschritten wird (Wittmann, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1. Mai 2025, AsylG, § 3d, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-255/19 - juris, Rn. 56 ff.). Gemessen daran ist der türkische Staat grundsätzlich und auch in dem vorliegenden Einzelfall nicht willens, weiblichen Opfern schwerer, wiederholt angewandter häuslicher Gewalt Schutz zu bieten (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2025 - 22 K 6147/22.A - juris, Rn. 42 ff.; für eine Entscheidung im Einzelfall: VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2019 - A 10 K 15283/17 - juris, Rn. 49; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juli 2023 - A 6 K 601/22 - juris, Rn. 59; a. A. VG Würzburg, Urteil vom 7. April 2025 - W 7 K 24.32408 - juris, Rn. 31 ff.). Im Juli 2021 ist die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, 20. Mai 2024, S. 14). Dennoch hat die Türkei in den letzten Jahren verschiedene Gesetze zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt erlassen, wie insbesondere das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen. Dieses verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Die möglichen Anordnungen für das Opfer sind die Unterbringung in einem Frauenhaus, die Eintragung von Eigentum auf den Namen des Opfers, die Ermöglichung eines Arbeitsplatzwechsels und – unter der Bedingung der informierten Zustimmung des Opfers – ein Identitätswechsel in lebensbedrohlichen Situationen sowie die Gewährung von finanzieller Hilfe, psychologischer und rechtlicher Beratung und zeitweiligem Schutz im Falle von Lebensbedrohung. Ferner können sogenannte Vertraulichkeitsanordnungen erlassen werden, aufgrund derer die Adressen von gefährdeten Frauen im zentralisierten E-Government-System in der Türkei nicht veröffentlicht werden dürfen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugriff auf Daten zum Aufenthaltsort bei drohendem Verbrechen im Namen der «Ehre», 23. November 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, 20. Mai 2024, S. 14). Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten aus. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 241). Zudem bieten 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 242). Ferner wurden verschiedene Strafgesetze in Bezug auf Gewalt gegen Frauen oder Ehepartner verschärft (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 242-243). Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existierten nach Angaben des türkischen Familienministeriums Anfang 2022 insgesamt 149 Frauenhäuser (davon 112 staatlich) mit einer Kapazität von insgesamt 3.624 Plätzen. Das Ministerium plant, die Anzahl der Frauenhäuser bis 2026 auf 174 zu erhöhen. Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Çatı in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrerinnen zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, 20. Mai 2024, S. 14 f.). Der Erlass dieser Gesetze zeigt zwar, dass seitens der gesetzgebenden Organe eine Bereitschaft besteht, häusliche Gewalt zu bekämpfen. Die Umsetzung durch die türkischen Behörden ist jedoch derart unzureichend, dass grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass den Opfern in ausreichendem Umfang Schutz gewährt wird. Das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl führt hierzu folgendes aus: „Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums haben Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen, und ermutigten sie, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es kam auch vor, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhielten, wenn sie sich an die Polizei wandten. Außerdem wurden Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt. Darüber hinaus wurden Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können. Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen. In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt. Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter – und manchmal tödlicher – Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren.“ (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 243-244) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande führt aus (maschinell übersetzt): „So dokumentierte beispielsweise die Frauenrechtsorganisation Mor Çatı („Lila Dach“) mehrere Fälle von Frauen, die Gewalt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt hatten, aber nicht ernst genommen wurden. Sie wurden von der Anzeige abgehalten oder an Frauenorganisationen verwiesen, obwohl diese kein Mandat hatten, gegen Gewalt vorzugehen. Es gab auch Fälle, in denen Polizeibeamte oder Staatsanwälte Frauen sexistisch oder frauenfeindlich behandelten. Diese Beamten und Staatsanwälte wurden dafür nicht zur Rechenschaft gezogen. Mor Çatı berichtete auch von Situationen, in denen aggressive Männer wiederholt und ungestraft gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen hatten. Dieselbe Frauenrechtsorganisation stellte fest, dass die Dauer einer einstweiligen Verfügung kurz war und von 24 Stunden bis zu maximal sechs Monaten reichte. Infolgedessen mussten Frauen ständig neue Anträge auf eine einstweilige Verfügung stellen. Mor Çatı berichtete auch, dass die Behörden in einigen Fällen angemessen interveniert hätten. Eine Quelle gab an, dass die Polizei ihren Umgang mit Anzeigen von Frauen nicht standardisiert habe. Infolgedessen handelten die Polizeibeamten nach eigenem Ermessen und behandelten die Anzeigen unterschiedlich. Die Polizei war eher geneigt, Frauen zu helfen, die Spuren körperlicher Gewalt aufwiesen oder sexuelle Gewalt erlitten hatten. Im Gegensatz dazu wurden Opfer „unsichtbarer“ Gewalt (wie Online-Belästigung, psychischer Gewalt und finanziellem Missbrauch) weniger ernst genommen, so die Quelle. Zahlen des KCDP wiesen auf die begrenzte Fähigkeit der türkischen Regierung hin, Frauen vor Femizid zu schützen. Im Jahr 2022 wurden mindestens 23 Frauen getötet, die sich in Situationen befanden, in denen Schutzmaßnahmen ergriffen worden waren. Laut derselben Plattform lag diese Zahl im Jahr 2023 bei 28 und im Jahr 2024 bei 20.“ (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 76) Amnesty International berichtet (maschinell übersetzt): „Trotz zahlreicher Schulungen und Leitlinien ist die Ansicht, dass Gewalt gegen Frauen eine Privatsache sei, unter Strafverfolgungsbeamten nach wie vor weit verbreitet. Dies führt dazu, dass Interventionen verzögert, Anzeichen häuslicher Gewalt ignoriert und Anzeigen abgewiesen werden. Opfer werden oft davon abgehalten, Straftaten zu melden, und die Ermittlungen zu Anzeigen über Gewalt gegen Frauen sind oft nicht sorgfältig genug. Diese Einstellungen erklären teilweise, warum viele Frauen in der Türkei, die Gewalt erfahren, sich entscheiden, diese nicht den Strafverfolgungsbehörden zu melden. […] Laut der Ministerin für Familie und Soziales, Derya Yanık, wurden im Jahr 2020 gemäß Gesetz Nr. 6284 83.047 Schutzanordnungen für Opfer und 289.389 vorbeugende Anordnungen gegen Täter erlassen. Davon wurden 7.293 Schutzanordnungen und 244.985 vorbeugende Anordnungen von Gerichten erlassen. Zwar liegen keine aktuellen, öffentlichen, wissenschaftlichen und systematischen Statistiken über die Anzahl der spezifischen Maßnahmen, einschließlich ihrer Dauer und der Anzahl ihrer Verlängerungen, vor, doch geht aus einer Präsentation des Justizministers hervor, dass die überwiegende Mehrheit der vorbeugenden Anordnungen leichte Sanktionen betraf, wie etwa das Verbot für den Täter, das Opfer zu bedrohen oder zu beleidigen (Artikel 5/1/a) oder dem Opfer durch verschiedene Kommunikationsmittel Leid zuzufügen (Artikel 5/1/f). Frauenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass Schutz- und Präventivmaßnahmen in der Praxis nur für kurze Zeiträume angeordnet werden, was ihre potenzielle Wirksamkeit beeinträchtigt. Darüber hinaus kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Benachrichtigung der Täter über Präventivanordnungen, was deren Geltungsdauer weiter verkürzt und zu einer ineffektiven Umsetzung der Entscheidungen führt. Entgegen der Gesetzgebung verlangen die Behörden Berichten zufolge Beweise, um Schutzanordnungen zu verlängern. Verstöße gegen Präventivanordnungen durch Täter werden beim ersten Verstoß mit drei bis zehn Tagen Untersuchungshaft und bei wiederholten Verstößen mit 15 bis 30 Tagen Untersuchungshaft geahndet. Obwohl Frauen-NGOs berichten, dass Täter häufig gegen Präventivanordnungen verstoßen, führten im Jahr 2020 nur 4.820 solcher Verstöße zu einer Inhaftierung der Täter. […] Die Lücken im System der Schutz- und Präventivanordnungen werden besonders schockierend dadurch offengelegt, dass Frauen trotz solcher Anordnungen getötet werden. Nach Angaben des Ministers für Familie und Soziales waren von den 336 offiziell anerkannten Morden an Frauen durch Männer im Jahr 2019 22 Gegenstand einer Präventiv- oder Schutzanordnung. Dies traf auf 32 der 267 Opfer von Femiziden im Jahr 2020 zu.“ (Amnesty International, Turkey, Turn Words Into Actions, 2021, S. 19-21) Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: „Verschiedene Quellen berichten, dass die Reaktion der Polizei in der Türkei gegenüber von Gewalt betroffenen Frauen ungenügend ist. So zögern die Strafverfolgungsbehörden, in Fällen von Gewalt gegen Frauen Maßnahmen zu ergreifen. Das Eingreifen werde verzögert und Anzeichen von Gewalt als auch die Schilderungen der Opfer über die Gewalt ignoriert. […] Ähnliche «victim-blaming»-Haltungen der Polizeikräfte gibt es auch in Fällen sexueller Gewalt. Opfer leiden unter vorurteilsbehafteten Annahmen von Polizeikräften, wie zum Beispiel, dass sie in die sexuellen Handlungen eingewilligt hätten. Solche Einstellungen führen laut GREVIO zu Untätigkeit der Polizei, weil einzelne Beamte die Bedeutung der Gewalt herunterspielen und versuchen, sie zu rechtfertigen, indem sie sie auf das Verhalten des Opfers zurückführen. Dies führt dazu, dass die Polizei den Opfern nicht glaubt oder diese unter Druck gesetzt werden, die Gewalt zu akzeptieren, dass Beweise nicht gesammelt werden und dass keine Anklage erhoben wird. Und schließlich führt dies laut GREVIO dazu, dass die Polizei den Betroffenen den Schutz verweigert. […] Die Ergebnisse der Studie aus dem Jahr 2015 zeigen, dass die Polizei in über 80 Prozent der Fälle die Aussage der Frau nicht aufgenommen hatte, wenn sich Frauen aufgrund von körperlicher und/oder sexueller Gewalt durch ihre Ehemänner oder Intimpartner an die Strafverfolgungsbehörden wenden. In etwa 60 Prozent der Fälle leiteten die Strafverfolgungsbeamten die Opfer nicht an Unterstützungsdienste und den Fall nicht an die Staatsanwaltschaft und Gerichte weiter. […] Die aktuelle Praxis der Risikobewertung in der Türkei führt zudem nicht immer zu einer behördenübergreifenden Reaktion, insbesondere in Fällen mit hohem Risiko. […] In sehr ernsten Fällen mit hohem Risiko wird laut GREVIO oft ein Identitätswechsel angestrebt und erreicht. Bei anderen Risiken bezüglich körperlicher und psychischer Unversehrtheit gibt es eine Tendenz zur Minimierung der Gefahr und einen Mangel an individualisierter Anwendung von Schutzmaßnahmen. Überwiegend wird der Täter verpflichtet, das Opfer nicht zu bedrohen, zu beleidigen oder zu demütigen. Diese «leichteste» unter allen Maßnahmen nach dem Gesetz Nr. 6284 machte 2016 fast einen Drittel aller Maßnahmen aus, die gegen Täter verhängt wurden. […] Ein Hauptproblem bei der Umsetzung der Schutzanordnungen ist die kurze Zeitspanne, für die der Schutz gewährt wird. Maßnahmen werden oft nicht länger als zwei – statt der gesetzlich erlaubten sechs Monate – gewährt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Opfer gezwungen sind, eine erneute Verlängerung der ursprünglichen Maßnahme zu beantragen. Laut GREVIO besteht ein Unbehagen der Gerichte, Maßnahmen – wie im Gesetz Nr. 6284 vorgesehen – ohne Notwendigkeit von Beweisen für die Gewalt zu verfügen. Richter gaben so GREVIO an, dass es ihnen widerstrebe, weibliche Opfer beim Wort zu nehmen, und dass sie befürchten, die Opfer könnten die Gewalt übertreiben oder erfinden und so das System für andere Zwecke als ihr Schutzbedürfnis missbrauchen. Deswegen ziehen es Gerichte vor, Schutzmaßnahmen nur für kurze Zeiträume zu erlassen. Zudem verlangen bestimmte Richter, neue Beweise für Gewalt vorzulegen, um eine Verlängerung der ursprünglichen Maßnahme zu bewilligen oder einen neuen Schutzantrag zu stellen, anstatt die ursprüngliche Maßnahme zu verlängern. Kontaktperson C bestätigte, dass eine Tendenz bestehe, die Schutzmaßnahmen nicht zu verlängern. Die Polizei setzt Schutzverfügungen nur selten effektiv durch und die zuständigen Behörden überwachen die Schutzanordnungen nicht angemessen. Selbst auf wiederholte Meldungen von Opfern über Verstöße gegen die Schutzanordnungen folgen nicht immer entsprechende Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. […] Nach Angaben der Kontaktpersonen B und C sind die Frauenhäuser in der Regel fähig, die betroffenen Frauen während des Aufenthalts zu schützen. Laut Kontaktperson C können Frauen in der Regel rund sechs Monate in einem Frauenhaus Schutz finden. Es sei möglich, dass der Aufenthalt verlängert werden könne, jedoch sei dies eher selten. […] Die Zahl der Frauenhäuser und die verfügbare Kapazität reichen aber nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf der von Gewalt betroffenen Frauen zu decken.“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, S. 15-19) Human Rights Watch berichtet (maschinell übersetzt): „Die Zahlen des Innenministeriums zeigen, dass zwischen 2016 und 2021 8,5 Prozent der von Männern ermordeten Frauen über eine Schutzanordnung verfügten und somit zum Zeitpunkt ihres Todes offiziell unter dem Schutz der Behörden standen. Laut Angaben des Innenministeriums ereignete sich die höchste registrierte Zahl an Todesfällen von Frauen unter Schutz im Jahr 2021, als 38 der 307 getöteten Frauen zum Zeitpunkt ihrer Ermordung unter staatlichem Schutz standen. In den letzten Jahren haben Strafverfolgungsbehörden und Familiengerichte in der Türkei eine zunehmende Zahl sowohl präventiver Unterlassungsanordnungen als auch der weniger verbreiteten Schutzanordnungen erlassen, die dem Opfer in der Regel unter anderem die Unterbringung in einer Notunterkunft anbieten. […] KAMER stellte fest, dass die Behörden in den letzten Jahren zwar mehr präventive Anordnungen erlassen haben als früher, es jedoch Lücken in der Nachverfolgung gibt: „… obwohl vorsorgliche Entscheidungen sofort getroffen werden, werden sie nicht durch einen engmaschigen Überwachungsprozess unterstützt. Es wurde festgestellt, dass zwei Frauen trotz der vorsorglichen Entscheidungen ermordet wurden. Darüber hinaus wurden in einigen Hochrisikofällen keine Schutz-/Präventionsentscheidungen getroffen.“ (Human Rights Watch, Combatting Domestic Violence in Turkey, Mai 2022, S. 54-65) Die Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen, ihre Ursachen und Folgen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen berichtet (maschinell übersetzt): „Gerichte erlassen oft präventive Anordnungen für kurze Zeiträume, in manchen Fällen nur Wochen oder einen Monat, ungeachtet des anhaltenden Risikos und der Androhung von Gewalt. Wenn Gerichte Täter häuslicher Gewalt wegen Straftaten wie vorsätzlicher Körperverletzung, Drohungen und Beleidigungen verurteilen, was selten vorkommt, werden die Strafen oft spät verhängt und sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung gegen weiteren Missbrauch zu bilden. Im Dezember 2019 veröffentlichte das Justizministerium ein Rundschreiben, in dem Schritte zur Überwindung von Problemen bei der Umsetzung von präventiven und schützenden Anordnungen dargelegt wurden. Dazu gehört die Einführung spezialisierter Staatsanwälte für häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen. Außerdem werden detaillierte Hinweise zu folgenden Themen gegeben: Beantragung von Schutzanordnungen, Umgang mit der Polizei, Überweisung an Sozialdienste und SONIMs. Die Generaldirektion für Sicherheit ergriff im Januar 2020 eigene Maßnahmen, um die Zahl der Polizeieinheiten, die mit der Bekämpfung häuslicher Gewalt beauftragt sind, neu zu ordnen und zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf der Einstellung von mehr weiblichen Beamtinnen lag. […] Die Ansicht, Gewalt gegen Frauen sei eine Privatsache, ist unter Strafverfolgungsbeamten nach wie vor weit verbreitet. Dies führt dazu, dass Interventionen verzögert, Anzeichen häuslicher Gewalt ignoriert und Anzeigen abgewiesen werden. Opfer werden oft davon abgehalten, Straftaten zu melden, und die Ermittlungen bei Anzeigen über Gewalt gegen Frauen sind oft nicht sorgfältig genug.“ (Human Rights Coucil, Visit to Türkiye, Report of the Special Rapporteur on violence against women and girls, its causes and consequences, 25. April 2023, S. 15 f.) Zuletzt verfasste das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Ressearch and Documentation eine Zusammenstellung unterschiedlicher Berichte (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zur Türkei: Häusliche Gewalt (Umsetzung der Gesetze zum Schutz vor häuslicher Gewalt; Prävalenz; Verfügbarkeit von Gewaltpräventions- und Unterstützungseinrichtungen und Zugang zu Frauenhäusern; Einschränkungen und Versorgungsdefizite beim Zugang zu Frauenhäusern); maschinell übersetzt): „Femizide und Gewalt gegen Frauen sind chronische Probleme in der Türkei, wo Frauen fast täglich getötet, vergewaltigt oder geschlagen werden. Viele Kritiker sehen den Hauptgrund für die Situation in der Politik der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die gewalttätige und missbräuchliche Männer schützt, indem sie ihnen Straffreiheit gewährt. Türkische Gerichte sind wiederholt wegen ihrer Tendenz, milde Strafen zu verhängen, in die Kritik geraten.“ (Stockholm Center for Freedom: Over 1.4 million women in Turkey have reported domestic violence since 2013, 10. September 2024) „Die Untersuchungen von Human Rights Watch zeigen, dass die Maßnahmen des Gesetzes 6284 zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt nicht umgesetzt werden. Polizei und Gerichte erlassen zwar präventive und schützende Schutzanordnungen, deren Nichteinhaltung jedoch gefährliche Schutzlücken für Frauen schafft oder sie sogar sinnlos macht. Gerichte erlassen Schutzanordnungen oft für viel zu kurze Zeiträume, und die Behörden ergreifen keine Maßnahmen.“ (Human Rights Watch: Human Rights Watch Submission to the Human Rights Committee on Türkiye; 142nd Session (14 October – 7 November 2024), September 2024) „Die Fristen für die nach Gesetz Nr. 6284 verhängten Schutzanordnungen sind so kurz, dass sie es Frauen nicht ermöglichen, sich von der Gewalt zu distanzieren. Eine Überprüfung dieser Fristen zeigt, dass bei der Verhängung dieser Anordnungen keine Risikoanalyse hinsichtlich der Gewaltgefahr, der Frauen ausgesetzt sind, durchgeführt wurde und/oder dass eine solche Analyse nicht berücksichtigt wurde. Die Schutzanordnungen für 84 Frauen, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 1. April 2024 vom Mor Çatı Solidaritätszentrum unterstützt wurden, decken einen Zeitraum von maximal sechs Monaten, in manchen Fällen sogar nur 24 Stunden, ab. Von den Frauen, die vom Mor Çatı-Haus unterstützt werden, beantragten 15 Frauen 21 Mal eine sechsmonatige Schutzanordnung; doch nur zwei von ihnen erhielten eine solche. […] Darüber hinaus ist die Ausstellung von einstweiligen Verfügungen zu einer automatisierten Handlung geworden; kopierte Entscheidungen tragen weder der Gefährdungslage der Frauen noch ihren Bedürfnissen Rechnung. Diese Situation spiegelt sich in der Presse wider, beispielsweise in Berichten über Frauen, denen zum Zeitpunkt ihrer Ermordung eine einstweilige Verfügung zugesprochen worden war. […] Dass Frauen, die einstweilige Verfügungen und Verschwiegenheitsanordnungen beantragen, diese nicht für ihre Kinder erhalten können und/oder ihnen das vorläufige Sorgerecht für ihre Kinder verwehrt bleibt, stellt weiterhin ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Frauen, denen einstweilige Verfügungen zugesprochen werden, sind gezwungen, mit dem Täter zusammenzukommen, damit dieser die Kinder sehen kann. Grund dafür sind Urteile der Familiengerichte, die der Beziehung zwischen Vater und Kind Vorrang vor der Sicherheit der Mutter geben. […] Für die meisten Frauen, die Mor Çatı konsultieren, gehören abschreckende Einstellungen und Verhaltensweisen der Strafverfolgungsbehörden zu den Faktoren, die es ihnen erschweren, Hilfe zu suchen, ein Frauenhaus aufzusuchen und eine offizielle Anzeige zu erstatten, um sich von der Gewalt zu distanzieren. Zu den Praktiken, die Frauen davon abhalten, der Gewalt zu entgehen, gehören unhöfliches Verhalten, sexistische und verurteilende Rhetorik, der Versuch, die Frau durch falsche Angaben von einem Besuch im Frauenhaus abzubringen, oder die Behauptung, selbst eine Anzeige würde ergebnislos bleiben. […] Diese abschreckenden Maßnahmen werden oft mit Versöhnungsversuchen der Strafverfolgungsbehörden kombiniert.“ (Mor Çatı Women’s Shelter Foundation: Shadow Report to be submitted to the Committee against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Juli 2024) „Gerichte erließen regelmäßig einstweilige Verfügungen zum Schutz der Opfer, doch Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Polizei diese nur selten wirksam durchsetzte. Frauenverbände gaben zudem an, dass staatliche Berater und Polizisten Frauen manchmal dazu ermutigten, auf eigenes Risiko in missbräuchlichen Ehen zu verbleiben, anstatt ihre Familien zu „zerstören“.“ (US Department of State: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Turkey (Türkiye), 23. April 2024) „T24 berichtet im Oktober 2024, dass in der Türkei ein Mangel an Schutzunterkünften für Frauen herrsche. Die Zahl der Schutzunterkünfte des Ministeriums für Familie und Sozialdienste sei in den vergangenen sechs Jahren lediglich von 110 auf 112 gestiegen. Dies reiche nicht aus, um den Bedarf zu decken. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben sei, dass jede Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern ein Frauenhaus einrichten müsse, hielten sich viele Gemeinden nicht daran.“ (T24: Kadına yönelik şiddet artarken sığınma evleri yetersiz kalıyor, 2. Oktober 2024) „Der Ausschuss ist besorgt über Vorwürfe, wonach vorbeugende und schützende einstweilige Verfügungen nicht für einen ausreichend langen Zeitraum gewährt werden, Beschwerden über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt häufig abgewiesen werden, insbesondere in ländlichen Gebieten und wenn lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Personen beteiligt sind, und dass bei der Bereitstellung von Notunterkünften älterer Frauen und Frauen mit Söhnen im Teenageralter oder behinderten Kindern diskriminiert würden.“ (UN Committee Against Torture: Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], 14. August 2024) „In der Regel können Frauen in Frauenhäusern bis zu sechs Monate bleiben.“ (ECRE – European Council on Refugees and Exiles: Country Report: Türkiye; 2023 Update, August 2024) Unter Gesamtwürdigung dessen ist festzustellen, dass der türkische Staat grundsätzlich nicht willens ist, weiblichen Opfern schwerwiegender, wiederholt angewandter häuslicher Gewalt in einem Umfang Schutz zu gewährleisten, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Gewaltanwendung mehr bestünde, da die geltenden Gesetze nicht effektiv umgesetzt werden. Es bestehen bereits Probleme bei der Erstattung von Anzeigen, gerichtlich werden oft nur die leichtesten Maßnahmen angeordnet und weder die gerichtlichen Anordnungen noch Frauenhäuser bieten Schutz für einen hinreichenden Zeitraum. d) Eine interne Schutzmöglichkeit, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG, besteht ebenfalls nicht. Auch für andere Teile der Türkei bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin ein ernsthafter Schaden droht. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“, dass sie von ihrem ehemaligen Partner auch dann aufgefunden werden wird, wenn sie sich in anderen Landesteilen der Türkei niederlassen würde. Die Türkei bietet mit etwa 780.000 km² und 85 Millionen Einwohnern grundsätzlich vielfältige Möglichkeiten, unterzutauchen und so dem Zugriff des Täters häuslicher Gewalt zu entgehen. Aufgrund des Meldewesens und des zentralen Datenerfassungssystems MERNIS bestehen jedoch in gewissem Umfang Möglichkeiten, Personen ausfindig zu machen, auch wenn Dritte zu diesem System eigentlich keinen und Behörden nur unter bestimmten Bedingungen Zugang haben (vgl. grundsätzlich zu MERNIS Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Januar 2024, 20. Mai 2024, S. 23). So berichtet das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande (maschinell übersetzt): „Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob Frauen sich bei Verwandten in anderen Teilen des Landes niederlassen können, um geschlechtsspezifischer Gewalt zu entgehen. Wie eine Quelle anmerkte, war dies stark situationsabhängig. Handelte es sich beispielsweise bei dem Täter um einen Stalker, konnte dieser auch eine Gefahr für die Familie darstellen, die die Frau beherbergte. Auch die eigene Familie konnte ein Problem für die Frau darstellen. Denn wenn sie als geschiedene Frau zu ihrer Familie flüchtete, konnten Verwandte sie als „sexuell verfügbar“ betrachten. In diesem Fall musste ihre „Ehre“ geschützt werden, was wiederum zu allen möglichen Einschränkungen führen konnte. So war es beispielsweise üblich, dass die Familie einer geschiedenen Frau entschied, welche Kleidung sie tragen sollte, dass sie nicht arbeiten durfte und unter welchen Umständen sie das Haus verlassen durfte.“ (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 76) Amnesty International berichtet: „Schließlich kann ein Richter im Rahmen von Schutz- oder Präventivanordnungen Vertraulichkeitsanordnungen erlassen, um die Adressen von Frauen und ihren Kindern in allen behördlichen Unterlagen zurückzuhalten. NGOs haben jedoch Bedenken geäußert, dass Vertraulichkeitsanordnungen nicht immer allen relevanten Behörden mitgeteilt werden.“ (Amnesty International, Turkey, Turn Words Into Actions, 2021, S. 20) Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: „Ein gravierendes Problem ist die Anfälligkeit von Vertraulichkeitsanordnungen: Täter von häuslicher Gewalt oder Stalking haben so Opfer und ihre Kinder ausfindig gemacht, indem sie öffentliche Dienste nutzten, die auf dem E-Government-System basieren, wie zum Beispiel die «Termin-Hotline» für Arzttermine oder indem sie Informationen über die neue Schule ihrer Kinder erhielten. Kontaktpersonen B und C berichteten der SFH ebenfalls über verschiedene Fälle in welchen die Behörden den Aufenthaltsort trotz entsprechender Anordnung eines Gerichts nicht vertraulich behandelten und der Ehemann den Aufenthaltsort im E-Government-System «E-Devlet» einsehen konnte. Nach Angaben von Kontaktperson B geschehe dies sehr häufig. […] Wie die SFH in einem Bericht vom 11. Mai 2021 beschrieb, besteht ein ernsthaftes Risiko der Aufdeckung des Aufenthaltsorts einer Frau und ihrer Kinder sogar in einem Frauenhaus. Auch GREVIO berichtet in diesem Zusammenhang von Sicherheitsverletzungen wie der Weitergabe vertraulicher Informationen über den Aufenthaltsort des Opfers und seiner Kinder. Dies könne aufgrund schlechter Koordination zwischen den betroffenen Institutionen wie zum Beispiel Strafverfolgungsbehörden und Schulen geschehen. Frauenhäuser können gemäß Kontaktperson C von einem gewalttätigen Ehemann identifiziert werden, da sie bewacht werden und viele Leute dort arbeiten. Die meisten Frauenhäuser sind keine geheimen Orte und die Nachbarschaft hat Kenntnis davon. Im Südosten sei es laut Kontaktperson C sogar möglich, ein Taxi nach dem Frauenhaus zu fragen und sich dorthin fahren zu lassen.“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, S. 16 und 19) „Die Umsetzung der Vertraulichkeitsanordnung sei so problematisch, dass es Frauen laut Kontaktperson C in einigen Fällen trotz der Lebensgefahr vorziehen, keine Vertraulichkeitsanordnungen zu erhalten. So könne eine Frau, die zum Beispiel Opfer häuslicher Gewalt wurde, zwar laut Kontaktperson ihre Identität in offiziellen Unterlagen verbergen lassen, um zu verhindern, dass sie vom Täter aufgespürt wird. In der Türkei müsse eine Frau prinzipiell ihre ID-Nummer vorlegen, wenn sie beispielsweise ins Krankenhaus geht, wenn sie in der Apotheke Medikamente kauft oder wenn sie ein Haus oder eine Wohnung mietet. Diese Nummer könne dann zur Rückverfolgung verwendet werden. Wenn sie im Rahmen einer Schutzanordnung ihre Identität geheim halten kann, dann sollte diese Vertraulichkeitsanweisung grundsätzlich an alle Behörden und Institutionen weitergeleitet werden. Dies sei in der Praxis jedoch nicht der Fall und es liege dann an der Frau selbst, Schritte bei den verschiedenen Institutionen und Behörden zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre Identität und die ihrer Kinder verborgen bleibe. Eine entsprechende Anfrage werde jedoch nicht immer von den jeweiligen Behörden oder Institutionen akzeptiert. Kontaktperson D berichtete der SFH von dem ihr bekannten Fall eines Ehemannes, der seine versteckte Frau aufspüren konnte, weil ihr Kind in einem Krankenhaus betreut und dort registriert wurde. Selbst wenn eine einstweilige Verfügung gegen den Gewalttäter erlassen wurde und im Prinzip die Identität der bedrohten Frau und der Kinder geheim gehalten werden sollte, besteht in der Praxis das Problem, dass die Behörden keine zentrale Anlaufstelle haben, wo dieser Antrag auf Vertraulichkeit automatisch an alle Behörden weitergeleitet werden kann. Einige Behörden würden auch die persönlichen Daten einer Frau nur ungern zurückhalten. […] Oft bestehe laut Kontaktperson C das Problem, dass die Täter bei den Behörden «Bekannte» hätten, wodurch sie den neuen Aufenthaltsort erfahren könnten. In einem aktuellen Fall aus dem Jahr 2021 habe eine Frau, die vor ihrer gewalttätigen Familie geflüchtet sei, eine Vertraulichkeitsanordnung als Schutzmaßnahme erhalten und unter anderem ihre Telefonnummer gewechselt. Trotz mehrfachem Wechsel der Nummer und Intervention der NGO Mor Çatı beim Mobilfunkanbieter und dem zuständigen Ministerium, habe die Frau aber weiterhin Anrufe durch ihre gewalttätige Familie erhalten. Kontaktperson C geht davon aus, dass die Familie einen «Ansprechpartner» hat, der Zugang zu dieser Art von Informationen hat. Kontaktpersonen C und D berichteten der SFH bereits früher über verschiedene Fälle, in welchen die Behörden den Aufenthaltsort trotz entsprechender Anordnung eines Gerichts nicht vertraulich behandelten und der Ehemann den Aufenthaltsort trotz bestehender Vertraulichkeitsanordnung identifizieren konnte. Nach Angaben der Kontaktperson C geschehe dies sehr häufig. […] Nach Angaben von Kontaktperson E sind personenbezogene Daten in der Türkei normalerweise geheim. Es sei für Dritte nicht möglich, an diese Daten heranzukommen. Das Gesetz erlaube es jedoch in vielen Fällen, dass offizielle Einrichtungen personenbezogene Daten sammeln. Gemeindebehörden, Grundbuchämter, Standesämter und einige andere staatliche Stellen haben das Recht, Daten über den Wohnsitz von Personen zu sammeln. Diese Datenbanken sind für Dritte nicht zugänglich. […] Nach Einschätzung von Kontaktperson F sei es in der Regel unmöglich, nur durch eine Internetrecherche in den öffentlich zugänglichen türkischen Datenbanken den neuen Wohnort einer Person herauszufinden. Nach Angaben von Kontaktperson E sind im E-Devlet-System viele persönliche Daten über die registrierten Nutzer*innen gespeichert. Diese würden von staatlichen Stellen gemäß dem Gesetz gesammelt und nur zuständige Beamt*innen können sie einsehen. So sei es nicht allen Beamt*innen möglich, diese einzusehen. Zum Beispiel können die für den Wehrdienst zuständigen Beamt*innen überprüfen, ob ein Mann seinen Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht. Aber kommunale Behörden können diese Daten nicht sehen. Die einzelnen staatlichen Stellen können laut Kontaktperson E nicht auf die Datenbanken anderer zugreifen. Die Weitergabe von personenbezogenen Informationen ist nicht erlaubt. Gemäß Artikel 12/4 des «Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten» «dürfen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Datenverarbeitenden die personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis erlangt haben, nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes an Dritte weitergeben und sie nicht für andere Zwecke als für die Verarbeitung verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus der Stelle fort». Kontaktperson C wies ebenfalls auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten hin, jedoch versage dieses in der Praxis oft. So beispielsweise in dem von der Kontaktperson C erwähnten aktuellen Fall, in welchem eine gewalttätige Familie trotz mehrfachen Nummernwechsel der betroffenen Frau Zugang zu den neuen Telefonnummern hatte. Nach Angaben der Kontaktpersonen E und F können Personen auf E-Devlet nur ihre eigenen Daten sehen. Es sei nicht möglich, die Daten von Ehefrau, Ehemann und Kindern einzusehen. Diese seien persönlich und geheim. […] Wenn die Ehepartnerin in der Lage sei, ihren Wohnsitz zu ändern und sich offiziell anzumelden, könne der Ehegatte – auch wenn sie verheiratet sind – laut Kontaktperson E ihre Adresse nicht einsehen. Mütter und Väter haben jedoch Zugang zu den Gesundheitsdaten und der Schuladresse ihrer Kinder, solange sie nicht volljährig sind. […] Nach Angaben von Kontaktperson E sei es nicht möglich, dass ein Ortsvorsteher einer Gemeinde auf alle personenbezogenen Daten in der E-Devlet-Datenbank zugreife. Aber Geheimdienste, Polizei und gewisse Politiker*innen der Regierungspartei können nach Einschätzung von Kontaktperson E de facto rechtswidrig auf alle Daten der Bürger*innen zugreifen. Die zuständigen kommunalen Behörden können aber für sie bestimmte Angaben, wie den Wohnort einer Person, einsehen. Die Gemeindebehörden haben gemäß der vom Ministerrat veröffentlichten «Verordnung über das Adressregistrierungssystem» (23/11/2006 Nr.: 2006/11320) das Recht auf Zugang zu den Daten des Wohnorts. Nach Einschätzung von Kontaktperson E haben die Gemeinden das Recht, den Wohnort einer Person einzusehen, eine Person zu einer entsprechenden Adresse hinzuzufügen, einen Namen von der Adresse zu entfernen und die zu einer Adresse gehörenden personenbezogenen Daten zu ändern. Kontaktperson E geht aber nicht davon aus, dass ein Gemeindevorsteher auch den aktuellen Wohnsitz einer Person herausfinden kann, die zuvor in seiner Gemeinde gewohnt hat. Kontaktperson F dagegen gab der SFH an, dass ein Gemeindevorsteher technisch Zugang zu den Adressen in der ganzen Türkei habe und auch einen gemeldeten neuen Wohnsitz identifizieren könne. Allerdings sei das Teilen dieser Informationen mit Dritten nicht erlaubt. Wenn die Familie aber eine «Beziehung» zum Gemeindevorsteher habe, sei es nach Angaben von Kontaktperson F möglich, dass dieser diese Informationen mit ihnen teile. […] In der Türkei sind die Wohnsitzregeln laut Angaben von Kontaktperson E nicht so streng wie in der Schweiz und im übrigen Europa. So könne man sich auch ohne offizielle Anmeldung an einem Ort niederlassen. Allerdings sei dies mittlerweile viel schwieriger als in der Vergangenheit geworden. In vielen Fällen werden die betroffenen Personen gezwungen, sich anzumelden, um sich an dem neuen Wohnort niederzulassen oder um Strom, Wasser, Gas und weitere Dienste zu nutzen. Die Vermietenden zwingen die Mieterschaft oft, einen Gas-, Strom- oder Wasservertrag abzuschließen. Daher müssen sich die betroffenen Personen laut Kontaktperson E in vielen Fällen selbst am neuen Wohnort offiziell bei den Behörden anmelden. […] Kontaktperson C wies darauf hin, dass in der Türkei der Datenschutz sehr häufig verletzt werde, und die Familie mit Hilfe von «Bekannten» im öffentlichen Dienst Zugang zu solchen Informationen erhalten kann. In der Türkei gebe es eine große Lücke zwischen den Gesetzen und ihrer Umsetzung und die Täter würden in den meisten Fällen die Lücken im System finden, um an die Frauen heranzukommen. Kontaktpersonen E und F gaben übereinstimmend an, dass ein Missbrauch des Systems möglich sei und die Familie diese Informationen von Behördenvertretenden mittels Bestechung erhalten könnte. Oft könnten die Verwandten die Informationen auch einfach durch wiederholte Anfragen bei verschiedenen Behörden erfahren. Schließlich sei auch vorstellbar, dass das MERNIS-System Adressdaten mit einigen Diensten wie zum Beispiel Banken oder Versicherungen teilt. Die Familie könne so eine bei einem dieser Dienste beschäftigte befreundete Person fragen, ob diese die Adresse überprüfen könne. Dies sei möglich, auch wenn es nicht erlaubt sei. In der Türkei seien solche Dinge immer möglich, aber sicherlich nicht der Norm entsprechend. Wie zuvor geschildert, konnten Täter von häuslicher Gewalt oder Stalking in dokumentierten Fällen Opfer und ihre Kinder ausfindig machen, indem sie öffentliche Dienste nutzten, die auf dem E-Government-System basieren. Wenn die betroffene Person keine Vertraulichkeitsverfügung durch ein Gericht erhalten habe, könne die Familie beispielsweise die medizinischen Termine der betroffenen Frau verfolgen, indem sie das Terminsystem des Gesundheitswesens anrufe oder sich an die Schule der Kinder der betroffenen Frau wenden. Ein gerichtlicher Weg, um an die Meldeadresse zu kommen, bestehe laut Kontaktperson E beispielsweise darin, ein falsches Vollstreckungsverfahren oder einen Prozess gegen diese Frau zu eröffnen. Dabei könne die suchende Familie eine falsche Adresse der gesuchten Person in die notwendigen Dokumente eintragen. Der Bescheid komme zurück an den Antragstellenden, weil die gesuchte Person unter dieser Adresse nicht auffindbar ist. In diesem Fall habe die antragsstellende Person das Recht, die Adresse der «Schuldnerin» (in diesem Fall der geflüchteten Frau) über das offizielle Datensystem zu ermitteln.“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugriff auf Daten zum Aufenthaltsort bei drohendem Verbrechen im Namen der «Ehre», 23. November 2021, S. 5-12; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Risiko der Offenlegung vertraulicher Informationen in Bezug auf den Schutz von Frauen, die von Verbrechen im Namen der «Ehre» bedroht sind, 11. Mai 2021) „Gemäß E-Mail-Auskunft vom 9. Mai 2021 von Kontaktperson A könne eine Person mit den notwendigen Kontakten und Verbindungen, wie zum Beispiel zu den Strafverfolgungsbehörden, eine Frau, die unter dem Schutz des türkischen Staates steht, recht einfach überall im Land aufspüren.“ (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Risiko der Offenlegung vertraulicher Informationen in Bezug auf den Schutz von Frauen, die von Verbrechen im Namen der «Ehre» bedroht sind, 11. Mai 2021, S. 7) Human Rights Watch berichtet: „Bezüglich der Gewaltpräventions- und -überwachungszentren berichtete Mor Çatı, dass sich einige Frauen, die sich dort beworben hatten, darüber beschwerten, dass die Zentren nicht nach den üblichen institutionellen Praktiken arbeiteten, sondern auf individueller Initiative des Personals beruhten. Einige Frauen kritisierten die Zentren für die mangelnde Umsetzung und Handhabung der von Gerichten erlassenen Geheimhaltungsanordnungen (gizlilik kararları), die die Identität der Frauen zum Schutz ihrer Sicherheit verschleiern sollen.“ (Human Rights Watch, Combatting Domestic Violence in Turkey, Mai 2022, S. 66) Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation berichtet: „In einem Fall häuslicher Gewalt wurde behauptet, die Adresse des Frauenhauses, in das die Frau gebracht worden war, sei dem Täter von einem Polizisten mitgeteilt worden, der angeblich mit dem Täter befreundet war. Normalerweise sind die Adressen von Frauenhäusern vertraulich und werden unter keinen Umständen weitergegeben. Gegen den Polizisten, der dem Täter die Adresse des Frauenhauses mitgeteilt hatte, wurden keine Maßnahmen ergriffen.“ (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zur Türkei: Häusliche Gewalt (Umsetzung der Gesetze zum Schutz vor häuslicher Gewalt; Prävalenz; Verfügbarkeit von Gewaltpräventions- und Unterstützungseinrichtungen und Zugang zu Frauenhäusern; Einschränkungen und Versorgungsdefizite beim Zugang zu Frauenhäusern) (S. 25): Association for Struggle against Sexual Violence: Alternative (Shadow) Report to the Committee against Torture Concerning the Review of Turkey's Fifth Periodic Report; 80th Session of the Committee against Torture (July 8 - 24, 2024), 5. Juni 2024) Unter Gesamtwürdigung dieser Erkenntnismittel lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass Opfer häuslicher Gewalt auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Stadt der Türkei der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Auffindung ausgesetzt sind. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Insoweit ist insbesondere zu würdigen, ob der Täter Beziehungen zu Behördenmitarbeitern hat, ob und wie er das Opfer in der Vergangenheit gefunden hat, ob das Opfer ein Kind mit dem Täter hat, ob dieses Kind im schulpflichtigen Alter ist, ob der Täter ein Sorgerecht hat und wie stark sein Wille ist, das Opfer aufzuspüren, wobei auch zu berücksichtigen ist, wieviel Zeit seit der Ausreise vergangen ist. Gemessen daran besteht in dem vorliegenden Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr ehemaliger Partner die Klägerin auch im Falle einer Niederlassung in einem anderen Teil der Türkei auffinden wird. Die Klägerin ist bereits in der Vergangenheit vor ihm in andere Städte geflohen, er konnte sie dort jedoch auffinden. Zwar ist sie oft unter dem Druck ihrer Eltern freiwillig zurückgekehrt. Hinsichtlich ihres Aufenthalts in C. war dies jedoch nicht der Fall. Insoweit gab sie an, sie wisse nicht, wie er ihren Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht habe. Des Weiteren hat die Klägerin eine Tochter im schulpflichtigen Alter, weshalb eine Möglichkeit der Auffindung über deren Schule besteht, auch wenn der ehemalige Partner der Klägerin kein Sorgerecht innehat. Ferner hat der ehemalige Partner der Klägerin auch Kontakt zu dem Mitarbeiter einer Behörde sowie einem (pensionierten) Polizisten. Die Klägerin konnte ihn dabei beobachten, wie er einem Mitarbeiter des Einwohnermeldeamts in E., Istanbul Geld gegeben hat. Zudem hat er sich regelmäßig mit einem pensionierten Polizisten getroffen. Darüber hinaus existiert aufgrund des schlechten Verhältnisses der Klägerin zu ihrem Vater auch die Möglichkeit, dass dieser ihrem ehemaligen Partner ihren Aufenthaltsort nennen wird. Zuletzt besteht auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein starker Wille ihres ehemaligen Partners, sie im Falle der Rückkehr aufzufinden. Dies zeigt sich dadurch, dass er die Eltern der Klägerin weiterhin anruft und ihnen droht, auch wenn die Klägerin die Türkei bereits im Mai oder Juli 2022 verlassen hat. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“, dass ihr ehemaliger Partner die Klägerin im Falle der Rückkehr und Niederlassung in einem anderen Teil der Türkei auffinden wird. 3. Da die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hat, waren Nummern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts ebenfalls aufzuheben. Hinsichtlich der Nummern 3 und 4 des Bescheids ist der Anlass der Entscheidung weggefallen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG, und des Einreise- und Aufenthaltsverbots, § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, liegen nicht vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Berichterstatter sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die am xx. xx 19xx geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags. Sie reiste am 24. Oktober 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. November 2022 einen Asylantrag. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei vor ihrem Partner geflohen. Sie habe ihn nicht heiraten wollen, ihr Vater habe sie aber dazu gezwungen. Sie hätten im Jahr 2010 eine religiöse Ehe geschlossen. Amtlich seien sie nie verheiratet gewesen. Sie hätten acht Monate zusammengelebt. Danach habe er sie nur noch für seinen Bedarf besucht. Er sei drogenabhängig. Sie habe in Istanbul ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Dieses habe er ihr wegnehmen wollen. Er sei mit einer Waffe gekommen und habe geschossen. Daher habe sie den Laden an ihn abgeben müssen. Sie habe dann als Putzfrau gearbeitet. Er sei ständig zu ihr gekommen und habe Geld gefordert. Sie habe von Ort zu Ort gehen müssen, um sich zu verstecken. Einmal habe er ihr linkes Bein mit heißem Wasser verbrüht. Er habe ihr die Nase dreifach gebrochen, sie an die Wand geschubst und geschlagen. Er habe überall Drogen hingelegt, auch in Reichweite ihrer Tochter. Er habe ihr Haus beschossen und sie vergewaltigt. Er habe ihr gedroht, ihre Tochter umzubringen und sie an der Brust geschnitten. Einmal seien ein Mann und zwei Frauen mit einer Axt zu ihr gekommen und hätten gesagt, ihr Mann habe sie ihnen verkauft. Der Nachbar habe die Polizei gerufen, aber sie hätten die Polizei bestochen. Der Bruder ihres Partners habe bei ihr eingekauft und ihr Falschgeld gegeben. Aus Angst habe sie manchmal im Park übernachten müssen. Einmal sei sie zu ihrer Schwester nach Adana geflohen. Er habe sie aber gefunden und mit einem Messer gestochen. Sie sei auch einmal nach C. gegangen. Er habe ihren Vater angerufen und gefragt, wo seine Tochter sei. Überall in der Türkei habe er sie erwischt. Als sie zu ihren Eltern gegangen sei, habe er zwei Männer zu ihnen geschickt. Er habe ihrem Cousin gesagt, er werde sie irgendwann umbringen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle ausreisen. Als sie nach Deutschland gekommen sei, habe er ihr über Dritte Drohungen ausrichten lassen. Er habe gesagt, wenn der deutsche Staat sie zurückschicke, finde er sie nochmal. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 2025, als Einschreiben zur Post gegeben am 6. März 2025, ab. Der türkische Staat sei willens und in der Lage, die Klägerin zu schützen. Zudem bestünden interne Schutzmöglichkeiten. Der Klägerin sei die Inanspruchnahme justizieller Maßnahmen zuzumuten. Die am xx. xx.20xx geborene Tochter der Klägerin befindet sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 20. Februar 2025 abgelehnt. Der Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig. Die Klägerin hat am 12. März 2025 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr drohe Gewalt durch ihren Ex-Partner. Die Tatsache, dass ihr Ex-Partner sie trotz mehrfachen Umzugs habe ausfindig machen können, entspreche den aktuellen Erkenntnismitteln. Der türkische Staat stelle Übergriffe aufgrund von „Traditionen“ zwar unter Strafe, faktisch gewähre er jedoch insbesondere kurdischen Frauen keinen Schutz. Zudem werde sie ihr Existenzminimum nicht sicherstellen können. Die Klägerin beantragt, Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.