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Beschluss

1 A 472/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 472/20.A 5 K 2532/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen AsylG hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 24. Mai 2023 beschlossen: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Mai 2020 - 5 K 2532/17.A - geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids des Bundes- amts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegt. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt die Beklagte. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs- schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der 1994 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungs- verbots für Afghanistan. Er ist afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er stammt er aus dem Dorf Kharot (Provinz Logar), wo er vor der Ausreise im September 2015 mit seinen sechs jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern lebte und als Kuh- und Ziegenhirte arbeitete; nebenher stellte er auch Ziegelsteine her. Am 16. Oktober 2015 reiste der Kläger aus Österreich kommend nach Deutschland ein. Im März 2016 stellte er einen Asylantrag. 1 2 3 3 Am 8. November 2016 wurde er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Fol- genden: Bundesamt) angehört. Der Kläger gab an, dass er nie die Schule besucht habe, keine militärische Ausbildung durchlaufen habe und Analphabet sei. Sein Vater habe bei der afghanischen Polizei gearbeitet und sei etwa zwei Stunden Fußweg ent- fernt vom Heimatdorf im Distrikt Azra eingesetzt gewesen. Er sei etwa einmal im Monat oder alle zwei Monate im Dunkeln zur Familie gekommen. Die Taliban hätten ihn immer wieder gewarnt und bedroht, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Eines Tages hätten die Taliban ihn, den Kläger, mitgenommen und misshandelt, um seinen Vater dazu zu bewegen, nicht mehr für die Regierung zu arbeiten. Nach etwa drei Tagen hätten die Dorfältesten den Kläger abgeholt und zurück in das Dorf gebracht. Als eines Tages wieder Taliban in das Dorf gekommen seien, habe der Kläger seinen Vater an- gerufen. Dieser sei mit Soldaten in das Dorf gekommen. Es habe einen Kampf gege- ben, in dem drei Taliban und ein Soldat getötet worden seien. „Irgendwie“ hätten die Taliban später erfahren, dass er seinen Vater angerufen habe, und ihm vorgeworfen, dass er als Spion für die Regierung arbeite. Daraufhin seien seine Mutter, seine Ge- schwister und er mit den Tieren zu einem Onkel mütterlicherseits geflohen, dessen Haus in der Nähe der Polizeiwache liege, in dem sein Vater gearbeitet habe. Später habe der Vater den Polizeidienst verlassen und die Tiere verkauft, um ihm (dem Kläger) die Flucht nach Europa zu ermöglichen; auch der Onkel habe etwas dazugegeben. Seine Familie lebe jetzt bei dem Onkel. Er habe Afghanistan verlassen müssen, weil die Taliban, die ihn für den Tod der drei Kämpfer verantwortlich machten, überall auf- spüren könnten und töten würden Mit Bescheid vom 26. Mai 2017, zugestellt am 14. Juni 2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Asylan- erkennung ab (Nr. 2) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall ei- ner Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetz- liche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diese verwiesen. Die am 28. Juni 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz durch Ur- teil vom 4. Mai 2020 - 5 K 2532/17.A - abgewiesen, wobei es im Wesentlichen den 4 5 6 4 Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids gefolgt ist. Insbe- sondere bestehe auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung subsidiären Schut- zes. Hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der in der mündlichen Verhandlung angehörte Kläger nach seinem Alter arbeitsfähig sei und trotz der bei ihm diagnostizierten chronischen Gastri- tis, des chronischen Schmerzsyndroms, einer in Behandlung befindlichen Ge- schlechtskrankheit sowie des ärztlich bescheinigten Verdachts auf Somatisierungs-, Angst- und Anpassungsstörungen und depressiver Episoden in seiner Erwerbsfähig- keit nicht eingeschränkt sei, wie dies durch seine Vollzeitstelle in einem Sanitärtech- nikunternehmen belegt werde, auch wenn er zeitweise krankgeschrieben gewesen sei. In Afghanistan sei der Kläger als Kuh- und Ziegenhirte tätig gewesen; in Deutschland habe er die Schule besucht, wo er Lesen und Schreiben gelernt habe. Die unzu- reichende Versorgungslage in Afghanistan begründe noch keine existentielle Gefahr für den Kläger, der durch seine Berufserfahrung und Sprachkenntnisse auch ohne ei- genes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage wäre, sich durch Gelegen- heitsarbeiten zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren, wie es in der obergerichtlichen Rechtsprechung in für vergleichbaren Fällen angenommen werde. Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Februar 2021 die Beru- fung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) insoweit zugelassen, als die Klage hinsichtlich der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ab- gewiesen worden war; im Übrigen hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt. Mit seiner (in verlängerter Frist eingereichten) Berufungsbegründung vom 9. April 2021 hat der Kläger auf die damalige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg (Urt. v. 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, später aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227) zu nationalen Ab- schiebungsverboten verwiesen und geltend gemacht, dass seine in Afghanistan ver- bliebene Familie ihn nicht unterstützen können. Sie und seine dort lebende Verlobte seien vielmehr auf die finanzielle Unterstützung durch den Kläger angewiesen. Er sei gesundheitsbedingt nur eingeschränkt arbeitsfähig und verfüge auch nicht über Ver- mögen. Nachdem der Senat die Beteiligten auf seine geänderte Rechtsprechung (u. a. Urt. v. 10. November 2022 - 1 A 1081/17 -, rechtskräftig) hingewiesen hat, führt der Kläger aus, er sei nunmehr arbeitslos. Wegen seiner Magenerkrankung sei er mehrere 7 8 5 Monate krankgeschrieben gewesen, weshalb sein neuer Arbeitgeber ihm innerhalb der Probezeit gekündigt habe. Nach einem Fahrradunfall mit nicht ausgeheilter Fraktur habe er keinen neuen Arbeitsplatz. Er beziehe seit September 2022 Arbeitslosengeld, von dem er seine (Kern-)Familie (insgesamt sechs Personen) in Afghanistan laufend unterstütze. Sein Vater sei weiter arbeitslos und nunmehr herzkrank. Seiner Familie schicke er nicht nur Geld, sondern auch Medikamente, die sie in Afghanistan nicht er- halten könnten. Im Fall einer Rückkehr könne er weder auf Ersparnisse noch auf Hilfe seiner Familie zurückgreifen, die sich nicht einmal selbst versorgen könne. Als ehema- liger Kuh- und Ziegenhirte habe er auch kein anderes soziales Netzwerk in Afghanis- tan. Die Großfamilie lebe ebenso wie einer seiner Brüder mittlerweile in Pakistan. Die übrigen Familienmitglieder seien aus finanziellen Gründen und wegen der Grenz- kontrollen an der Ausreise nach Pakistan gehindert. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Mai 2020 - 5 K 2532/17.A - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit ihrer Berufungserwiderung vom 15. April 2021 verteidigt sie das angefochtene Urteil unter ergänzender Bezugnahme auf die damalige obergerichtliche Rechtsprechung zur humanitären Lage in Afghanistan. Auf eine Anfrage des Senats vom 29. September 2022 hat sie mitgeteilt, dass eine Abhilfeentscheidung des Bundesamts nicht in Be- tracht komme. Zu Hinweisen des Senats auf sein rechtskräftig gewordenes Urteil vom 10. November 2022 - 1 A 1081/17.A -, das mit den dort genannten Erkenntnismitteln zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden ist, und auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, hat sich die Beklagte nicht geäußert. Den Angaben des Klägers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ist sie nicht entgegengetreten. Im Zulassungsverfahren hatte sie mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 auf Veurteilun- gen des Klägers wegen Nötigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Beleidigung und Körperverletzungen hingewiesen, für die das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal Geld- strafen in Höhe von 45 bzw. 50 Tagessätzen festgesetzt hatte. Seinerzeit waren nach 9 10 11 12 6 der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig. Der Senat hat die Beteiligten im Hinblick auf die vorgenannten Berufungsurteile zu ei- ner Entscheidung im Beschlussweg nach § 130a VwGO angehört (zugestellt jeweils am 12. April 2023). Der Kläger hat dem zugestimmt; die Beklagte hat sich weder inner- halb noch außerhalb der gesetzten Frist geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- akte (zwei Bände) sowie auf die vom Bundesamt vorgelegte Akte (eine Heftung) ver- wiesen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 1. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat durch Beschluss nach § 130a, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei der Ausübung seines Verfahrensermessens hat der Senat berücksichtigt, dass die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach der Ausgestaltung (auch) des Berufungsverfahrens durch die Verwaltungsgerichtsordnung und das Asylgesetz in An- sehung von Art. 6 Abs. 1 EMRK den gesetzlichen Regelfall bildet, weshalb eine Ent- scheidung im vereinfachten Berufungsverfahren insbesondere dann ausgeschlossen sein kann, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht angesprochene Tatsachenfragen entscheidungserheblich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine derartige Beschränkung des Verfahrensermessens greift hier nach Überzeugung des Senats nicht ein, auch wenn sich die humanitäre Lage in Afghanistan seit Erlass des erstin- stanzlichen Urteils vom 4. Mai 2020 erheblich geändert hat und die Zulassung der Be- rufung durch den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2021 wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfragen im Zusammenhang mit der humanitären Lage in Af- ghanistan erfolgte (Erwirtschaftung eines Existenzminimums durch körperlich leis- tungsfähige erwachsene Männer mit geringen körperlichen Einschränkungen). Die für das Eingreifen eines nationalen Abschiebungsverbots maßgeblichen Rechts- fragen sind insbesondere durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227 ff., geklärt. In tatsächlicher Hinsicht ist auf 13 14 15 16 17 7 die zwischenzeitlich vorliegenden rechtskräftigen Urteile des beschließenden Senats vom 10. November 2022 - 1 A 1081/17.A -, juris, und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, zur humanitären Lage in Afghanistan zu verweisen, durch auch die die im Verfahren des Klägers aufge- worfenen Tatsachenfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, hinreichend geklärt wurden. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung liegt insoweit nicht vor. 2. Zur Feststellung eines Abschiebungsverbots ist in Anwendung der vom Senat im Urteil vom 10. November 2022 (a. a. O., Rn. 122 ff.) zugrunde gelegten Maßstäbe be- zogen auf den Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung (§ 77 Satz 1 AsylG) von Fol- gendem auszugehen: Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG „ist in Entscheidungen über zulässige Asylanträge fest- zustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wonach von einer solchen Feststellung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer als Asylberechtigter aner- kannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuer- kannt wird, kommt in Bezug auf den Kläger nicht zum Tragen.“ Der Abschiebung des Klägers nach Afghanistan steht § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. „Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwen- dung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) ergibt, dass die Abschiebung unzuläs- sig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. a) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen ( BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu de- mütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Fest- stellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 6. Oktober 2015 - 80442/12 - [Lecomte/Deutschland], NVwZ 2016, 1387-1392, Rn. 92; Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O, Rn. 23; VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, jew. m. w. N.). 18 19 8 Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Re- gelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen muss (s. o.). Diese Begrenzung enthält § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht. Jedoch sind nach der Rechtsprechung des EGMR die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Bestimmungsland nicht not- wendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Be- troffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681-686, Rn. 278). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich sei- ner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtspre- chung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt haupt- sächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Auf- enthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 - 26565/05 - [N./Vereinigtes Königreich], NVwZ 2008, 1334-1337, Rn. 42; Urt. v. 28. Juni 2011 a. a. O., Rn. 278; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 23, 25). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr (real risk) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. Urt. v. 28. Februar 2008 a. a. O., Rn. 125). Dies entspricht dem Maßstab der be- achtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 a. a. O., Rn. 6). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können daher eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen huma- nitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außerge- wöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 - [Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187-1191, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschie- bung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernst- haften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands füh- ren würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenser- wartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müs- sen hierfür jedenfalls ein ‚Mindestmaß an Schwere aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Ob- dach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält 9 (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12 m. w. N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vul- nerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orien- tierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann ge- sichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkei- ten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbil- dern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten ‚Schatten- oder Nischenwirtschaft‛ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebens- verhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inan- spruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet wer- den, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materiel- ler Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Zudem muss die Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschie- bung durch den Vertragsstaat eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zu- rechnung zur Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O, Rn. 21). Je länger der Zeitraum der etwa durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O., Rn. 25). Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zu- nächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschie- bung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 26). Es darf für den Betroffe- nen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem keine interne Fluchtal- ternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG (Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O., juris Rn. 29).“ b) Nach der aktuellen Erkenntnislage sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan und nach Kabul, als Ort, an dem die 20 10 Abschiebung enden würde, da ihn die dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung in die tatsäch- liche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK bringen würden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Da die huma- nitären Verhältnisse weder in den anderen Großstädten Afghanistans noch im ländli- chen Bereich wesentlich günstiger als in Kabul sind, steht dem Kläger keine Fluch- talternative zur Verfügung. „Die prekäre Situation Afghanistans, die der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. März 2019 - 1 A 198/18.A - (juris Rn. 47 bis 82) dargestellt hat und auf die hier Bezug genommen wird (siehe auch: VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 150 bis 328; OVG NRW, Urt. v. 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 200 bis 279; BayVGH, Urt. v. 28. November 2019 - 13a B 19.33361 -, juris Rn. 32 bis 38), hat sich infolge der Covid-19-Pandemie sowie der Einstellung der internationalen Wirtschaftshilfen und des Einfrierens des Auslandsvermögens nach der Machtüber- nahme der Taliban nochmals erheblich verschärft.“ Es ist zu prognostizieren, dass es dem Kläger unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich sein wird, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. „aa) Die Covid-19-Pandemie hat Afghanistan schwer getroffen. Infolge der Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf den Machtwechsel im August 2021 ist die Wirt- schaft des Landes kollabiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. Juli 2022, S. 20). Die Corona-Pandemie hat sich schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft ausgewirkt (im Einzelnen: VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 41 bis 83 [aufgehoben durch: BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O.]). Das Bruttoinlandsprodukt schrumpfte im Jahr 2020, dem ersten Jahr der Covid-19-Pande- mie, um 1,9 %, wobei die Rückgänge um 4,2 % und 4,8 % im Industrie- und Dienstleis- tungssektor durch ein Wachstum in der Landwirtschaft zum Teil abgefedert wurden. Gleichwohl stiegen die Lebensmittelpreise im Jahr 2020 um 10 % im Vergleich zum Vorjahr (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Die Anzahl der Men- schen, die auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen waren, stieg von 6,3 Millionen im Jahr 2019 über 14 Millionen im Jahr 2020 (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 16. Juli 2020, S. 23) auf 18,4 Millionen Anfang des Jahres Jahr 2021 an (UN-Generalsekretär, Vierteljah- resbericht, 15. Juni 2022, S. 11). Nach der Machtübernahme der Taliban steigerte sich der Bedarf an humanitärer Hilfe bis September 2022 weiter und betrifft etwa 24,4 Millionen Menschen oder 59 Prozent der geschätzten Bevölkerung des Landes (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 1). Davon sind schätzungsweise 9,3 Millionen Menschen in äußerster Not (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 18). Etwa 6,6 Millionen Af- ghanen sind mit einem „Notfall“ an Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UN-General- sekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 11). 21 11 Die afghanische Wirtschaft befindet sich seit der neuerlichen Machtübernahme der Ta- liban im August 2021 im freien Fall (ACCORD, S. 10). Die öffentlichen Ausgaben Af- ghanistans wurden bis August 2021 zu etwa drei Vierteln von ausländischen Zuschüs- sen getragen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach der Machtüber- nahme der Taliban am 15. August 2021 stellten Geber und internationale Finanzinsti- tutionen jedoch alle Zahlungen ein, was im Land zu einer Liquiditätskrise führte (zu den Einzelheiten: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 40 bis 43). Dies hatte einen Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, eine Abwertung der Lan- deswährung, steigende Preise und den Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplät- zen zur Folge (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation haben, verglichen mit einem hypothetischen Sze- nario ohne den Machtwechsel, im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Tali- ban im dritten Quartal 2021 im formellen Sektor mehr als eine halbe Million Arbeitneh- mer, ca. 8 % der Erwerbstätigen, ihren Arbeitsplatz verloren (Integrated Food Securtiy Phase Classification, Afghanistan, IPC acute food insecurity analysis March - Novem- ber 2022, Mai 2022 [im Folgenden: IPC], S. 2). Bis zum Ende des zweiten Quartals 2022 sind schätzungsweise 700.000 Arbeitsplätze verloren gegangen (UN-General- sekretär, Vierteljahresbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Auch im ‚informellen“ Sektor in dem ca. 80 % der landesweit 700.000 Privatunternehmen tätig sind, erfolgten eine Reihe von Entlassungen. So ergab eine von der Weltbank durchgeführte Umfrage un- ter 100 Unternehmen im November 2021, dass ein Drittel dieser Unternehmen ihren Betrieb seit August 2021 vorübergehend eingestellt hatte und Unternehmen aller Grö- ßen und Sektoren im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihrer Mitarbeiter entlassen hatten (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 25). Die afghanische Wirtschaft hat nach Angaben der Weltbank in den ersten zehn Monaten seit der Machtübernahme der Ta- liban fünfzehn Jahre Wirtschaftswachstum eingebüßt (UN-Generalsekretär, Vierteljah- resbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Das für das Jahr 2022 erwartete Bruttoinlandsprodukt Afghanistans wird um ein Drittel niedriger als dasjenige von 2020 prognostiziert (UN- Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 10). Die anhaltende hu- manitäre Hilfe hat zwar zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung beigetragen. Dennoch kehre das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf nach Einschätzung der Weltbank selbst im besten Fall erst im Jahr 2031 wieder annähernd auf das Niveau von 2020 zurück (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Der Wirtschaftsaus- blick des United Nations Development Programme (UNDP) für Afghanistan schätzt, dass - wenn die wirtschaftlichen Bedingungen den aktuellen Trends folgen - das Pro- Kopf-Einkommen von 500 USD im Jahr 2020 auf 350 USD im Jahr 2022 sinken werde (IPC, S. 5). Ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche Ernäh- rung sicherzustellen (ACCORD, S. 3). In einer von der Weltbank im Zeitraum Novem- ber bis Dezember 2021 unter Haushalten aus allen afghanischen Provinzen durchge- führten Umfrage gaben 70 % der Haushalte - der doppelte Prozentsatz im Vergleich zu Mai 2021 - an, dass sie nicht in der Lage seien, den Bedarf an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken. Von diesen Haushalten konnten 37 % (Mai 2021: 16 %) die Lebensmittelausgaben und 33 % (Mai 2021: 18 %) sowohl den Lebensmittel- als auch den Bedarf an anderen Gütern nicht decken. Darüber hinaus griffen 85 % der Haushalte auf den Kauf minderwertiger oder billigerer Lebensmittel zurück, und 46 % 12 reduzierten die Anzahl der täglichen Mahlzeiten (EUAA, Key socio-economic indica- tors, S. 27). Die Preise für Nahrungsmittel sind historisch hoch und werden wahrschein- lich einem steigenden Trend folgen oder sich auf hohem Niveau stabilisieren (IPC, S. 6). So lag der Preis von Weizenmehl Anfang Februar 2022 in Kabul 81 % über dem fünfjährigen Durchschnitt und ist in der Folge bis Juni weiter gestiegen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 39 f.). Gleichzeitig ist der durchschnittliche Lohn sowohl für ungelernte als auch für ausgebildete Kräfte zwischen Juni 2021 und April 2022 um 5 % auf 287 Afghani (AFN) bzw. 11 % auf 577 AFN gesunken (EUAA, Key socio-eco- nomic indicators, S. 26; Tageslöhne Oktober 2022: 298 ANF und 609 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Marked Price Bulletin, Issue 125, 26. Oktober 2022, S. 1). Die Menge der mit einem Tageslohn erwerbbaren Grundnahrungsmittel hat sich von April bis Juni 2022 weiter verschlechtert (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 36). Landesweit sind die Menschen daher akut unterernährt und die Zahl der schweren Fälle akuter Unterernährung steigt. Dabei betrifft das Problem Personen aller Bildungs- schichten (ACCORD, S. 3) und sowohl die städtischen als auch die ländlichen Familien (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 33). Für Kabul erwartete das IPC bezogen auf den Zeitraum Juni bis November 2022, dass ca. 3,25 Millionen Menschen (von ca. 5,91 Millionen) von Ernährungsunsicherheit der Phasen 3 oder 4 auf der fünfstufigen Skala der von Ernährungssicherheit zur Hungersnot betroffen sind, was für Kabul (Stadt) zur Einstufung in Phase 3 führt (IPC, S. 8). Landesweit unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von Kabul. In keiner Provinz Afghanistans liegt Ernährungs- sicherheit (Phase 1) oder „nur“ Hunger (Phase 2) vor. Für neun Provinzen und die ge- sondert betrachteten Städte Kandahar, Jawzjan und Herat wird sogar von Phase 4 ausgegangen. Für die von der Phase 3 („crisis“/„akuter Hunger“) betroffenen Menschen (ca. 2,36 Mil- lionen in Kabul) ist die Auswahl an Nahrungsmitteln begrenzt und sie müssen sich ext- rem anstrengen, um die benötigten Kalorien zu bekommen. Der minimale Nahrungs- mittelbedarf kann nur durch den Verkauf lebenswichtiger Besitztümer gedeckt werden, andere wesentliche Ressourcen werden aufgebraucht, um eine begrenzte Ernährung zu gewährleisten. Insgesamt sind 10 % bis 15 % der Bevölkerung akut unterernährt und die Einkommensverhältnisse der Menschen sind stark beeinträchtigt. Die von Phase 4 („emergency“/„humanitärer Notfall“) konfrontierten Menschen (ca. 0,88 Millio- nen in Kabul) haben mit extremer Nahrungsmittelknappheit zu kämpfen, die akute Un- terernährung ist hoch und das Risiko von Hungertoten nimmt rasch zu. Die Einkom- mensverluste sind in diesem Stadium irreversibel, und zwischen 15 % und 30 % der Bevölkerung sind akut unterernährt. Menschen haben Zugang zu drei oder weniger Lebensmittelgruppen wie Obst, Getreide und Gemüse und nehmen weniger als 2.100 Kalorien pro Tag zu sich (vgl. zu den einzelnen Phasen der Ernährungssicherheit: https://de.wfp.org/stories/die-5-stufen-von-ernaeh- rungssicherheit-zur-hungersnot; IPC, S. 13). Nachdem zwischen November 2021 bis März 2022 humanitäre Lebensmittelhilfe nur fünf Millionen Menschen erreichte, wurden im Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 15,9 Millionen Menschen mit Essensrationen versorgt. Dabei erhielten fünf Millionen Men- 13 schen 50 % und 10,9 Millionen Personen 75 % ihres Kalorienbedarfs. Obschon zwi- schen März und Mai 2022 ca. zehn Millionen Afghanen mehr als zuvor humanitäre Lebensmittelhilfe erlangen konnten, hat dies nur zu einem Rückgang des Bevölke- rungsanteils mit Ernährungsunsicherheit um 2 % geführt. Dies deutet darauf hin, dass sich die Bedingungen vor Ort verschlechtert haben (IPC, S. 2, 9). Auf die Wohnsituation der Bevölkerung hatte die Machtübernahme der Taliban insoweit positive Auswirkungen, als sich die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung von Un- terkünften durch den Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Taliban gelegt hat. Auch ist der durchschnittliche Mietpreis eines Appartements mit drei Schlafzim- mern in Kabul um etwa die Hälfte - von 250 USD bis 300 USD auf 120 USD bis 150 USD (1 USD entspricht ca. 87,2 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Marked Price Bulletin, Issue 125 a. a. O., S. 1) gesunken. In den Randbezirken Kabuls kann ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern bereits für 100 USD angemietet wer- den (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 46). Dies bedeutet aber nicht, dass zu- mutbare Unterkünfte ohne Weiteres verfügbar wären. So lebten im Mai 2021 etwa 3,5 Millionen Afghanen, insbesondere Rückkehrende und Binnenvertriebene, in Behau- sungen mit ungeklärten bzw. umstrittenen Eigentumsverhältnissen. Etwa 45 % der be- reits seit längerem und 38 % der kürzlich eingereisten Rückkehrer waren offiziell nicht berechtigt, in ihrer aktuellen Unterkunft zu leben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 21). Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, der wachsenden Zahl städtischer Haushalte mit niedrigem Einkommen und armer Haushalte bezahlba- ren Wohnraum zu bieten. Da die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhält- nissen. Über 70 % der Behausungen in städtischen Gebieten sind informell und beste- hen aus inadäquaten Unterkünften. Nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls be- wohnt eine formelle Wohnung; mehr als zwei Drittel leben in informellen Siedlungen, deren Aufnahme- und Erweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein sollen (VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 73 m. w. N.). Von den grenzüberschrei- tenden Rückkehrern - vornehmlich aus Pakistan und dem Iran - lebten nach einer lan- desweiten Studie für das Jahr 2021 fast zwei Drittel in Unterkünften, die weder dauer- haft noch robust sind. Die Hälfte der Unterkünfte der Rückkehrerhaushalte hatte keine Isolierung und 39 % waren bei starkem Regen undicht (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 43). Überdies bewohnt eine große Zahl vom Menschen teilweise, erheb- lich oder vollständig zerstörte Behausungen. Mehr als 6,8 Millionen Afghanen lebten im November 2021 unter unangemessenen Wohnbedingungen, etwa mit überbelegten Räumen, niedrigen Decken, die das Aufrechtstehen nicht erlauben, Fenstern ohne Glas und eingeschränkter Privatsphäre. Nach UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten) werden im Jahr 2022 fast 11 Millionen Menschen ange- messene Unterkünfte, Heizgeräte, Decken und angemessene Kleidung für den Winter benötigen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 41).“ bb) Der Kläger wird sich unter diesen Rahmenbedingungen seinen existenziellen Le- bensunterhalt nicht sichern können. 22 14 „Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen können (anders noch: Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 43; Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., juris Rn. 78). Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afgha- nistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanis- tan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden.“ aaa) Ein nennenswertes Vermögen, das ihm für einen Zeitraum, der den Zusammen- hang mit der Abschiebung auflöst, ein existenzsicherndes Auskommen in Afghanistan ermöglichen würde (vgl. nunmehr VGH BW, Urt. v. 28. März 2023 - A 11 S 3477/21 -, juris Rn. 72 ff.) besitzt der nur kurzzeitig berufstätig gewesene Kläger, der mittlerweile von Arbeitslosenhilfe lebt und weiterhin seine in Afghanistan lebende mehrköpfige Fa- milie finanziell und durch den Versand von Medikamenten unterstützt, nach Überzeu- gung des Senats nicht. Ob der Kläger darüber hinaus auch Zahlungen an eine in Af- ghanistan lebende Verlobte leistet, wie er es erstmals im Berufungsverfahren vorgetra- gen hat, kann dahinstehen. Rückkehrhilfen, die dem Kläger einen Neuanfang in Afgha- nistan erleichtern könnten (vgl. BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 a. a. O., Rn. 33 f.; VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O, Rn. 92 bis 98), stehen ebenfalls nicht zur Ver- fügung. Nach den Mitteilungen im gemeinsamen Internetauftritt der Internationalen Or- ganisation für Migration (IOM) und dem Bundesamt wird derzeit eine geförderte freiwil- lige Rückkehr durch die Programme REAG/GARP sowie StarthilfePlus aufgrund der anhaltend schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan nicht unterstützt (https://www.re- turningfromgermany.de/de/countries/ afghanistan/). bbb) Nach Überzeugung des Senats wird der Kläger keinen hinreichenden Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Selbst als Tagelöhner wird er allenfalls ein unterdurch- schnittliches Einkommen erzielen können. „Ein solches reicht zur Existenzsicherung nicht aus, da - wie das Hamburgische Ober- verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 eingehend dargestellt hat (a. a. O., Rn. 51 bis 63) und worauf der Senat Bezug nimmt - bereits das durchschnitt- liche Einkommen, welches ein ungelernter Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt in Afghanis- tan bzw. Kabul erzielen kann, nicht genügt, um die Kosten zur Sicherung des Existenz- minimums zu bestreiten. Dem entsprechend wendet bereits die Hälfte der afghani- schen Haushalte negative ‚coping-Strategien‛ (Krisenbewältigungsstrategien) an, um die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. WFP, Afghanistan Situation Report a. a. O., S. 1). Hierzu zählen neben der Reduzierung der Nahrungsaufnahme die Verschuldung und der Verkauf von Vermögenswerten (ACCORD a. a. O., S. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 47). In rund 4% bzw. 2 % der Haushalte wurden sogar 23 24 15 Kinder verkauft oder verheiratet, um für die Nahrungsmittelversorgung erforderliche Mittel zu beschaffen oder zumindest die Anzahl der im Haushalt zu versorgenden Personen zu verringern (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26 f., 61). Der Kläger würde in Afghanistan auf einen sehr angespannten Arbeitsmarkt treffen. Aufgrund des erheblichen Bevölkerungswachstums steigen jährlich etwa 500.000 Per- sonen in den Arbeitsmarkt ein. Um diese Arbeitskräfte aufzunehmen, wäre ein kon- stantes Wirtschaftswachstum erforderlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Stattdessen ist die afghanische Wirtschaft infolge der Machtüber- nahme der Taliban eingebrochen, was mit dem Verlust von Arbeitsplätzen einherging (s. o.). Hinzu kommt, dass nunmehr ein größerer Teil der Bevölkerung aktiv Arbeit sucht. Die Zunahme der arbeitssuchenden Haushaltsvorstände stieg im Zeitraum Ok- tober bis Dezember 2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 von 8 % auf 21 % in städtischen Gebieten und von 12 % auf 15 % in ländlichen Gebieten an (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26). Arbeitslosigkeit herrscht insbesondere unter Rückkehrern. Laut einer multisektoralen Schnellbewertungsanalyse 2021 des UNHCR gaben 63 % der Haushalte von Binnen- vertriebenen und Rückkehrern an, dass sie in der Zeit nach der Machtübernahme der Taliban nicht in der Lage waren, zu arbeiten und ihre täglichen Ausgaben zu decken (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 29). Nach den Ergebnissen der jüngsten Umfrage einer Langzeitstudie der Internationalen Organisation für Migration unter meh- reren hundert Rückkehrern aus der Türkei und der Europäischen Union war die Hälfte der Befragten (51 %), die zwischen Januar 2018 und Juli 2021 nach Afghanistan zu- rückgekehrt waren, Ende 2021 arbeitslos und 29 % arbeiteten für Tageslöhne. 12 % der Befragten gaben an, selbstständig zu sein. 41 % der Befragten gaben an, in den sechs Monaten vor dem Interview (im Dezember 2021) arbeitslos gewesen zu sein, und 10 % gaben an, in den vorangegangenen sechs Monaten ihren Arbeitsplatz verlo- ren und seitdem keinen neuen bekommen zu haben (EUAA, Key socio-economic indi- cators, S. 30). Der Kläger, der im Fall der Abschiebung erstmals und unvermittelt in Kabul auf Arbeitssuche gehen müsste, könnte auf keine Erfahrungen auf dem dortigen Arbeitsmarkt zurückgreifen, was den Zugang zu einer selbst tageweisen Beschäftigung weiter erschwert.“ Seine in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse und seine beruflichen Erfahrun- gen als Kuh- und Ziegenhirte (Afghanistan) bzw. als Arbeitskraft im Sanitärwesen (Deutschland) werden ihm nach Überzeugung des Senats keinen wesentlichen Vorteil bei der Arbeitssuche bieten, da der Zugang zum Arbeitsmarkt in Afghanistan maßgeb- lich von lokalen Netzwerken abhängt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24). Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als for- melle Qualifikationen (Stahlmann, Gutachten, S. 221, 228; eingehend: VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243 bis 250). Ein solches Netzwerk steht dem Kläger in Kabul ersichtlich nicht zur Verfügung. Aber auch anderswo in Af- 25 16 ghanistan, insbesondere in seiner Heimatregion, der Provinz Logar, ist nicht zu erwar- ten, dass der Kläger Anschluss an ein hinreichend gefestigtes soziales Netzwerk findet. Dies macht auch die Beklagte nicht geltend. Durch eine Wiederaufnahme in den engeren Familienverband (Eltern, Geschwister), der in Afghanistan verblieben ist, könnte der Kläger seine Existenz nicht sichern, zumal sein Vater, der früher im Polizeidienst Afghanistans tätig war - als im traditionellen Ver- ständnis „Ernährer der Familie“ - erwerbslos und krank ist, weshalb die Familie auf die Unterstützung durch den Kläger angewiesen ist. An eine erweiterte Familie (etwa einen Onkel mütterlicherseits) wird der Kläger in Afghanistan keinen Anschluss finden kön- nen, weil sie nach Pakistan ausgereist ist. Im Übrigen ist von folgenden Maßstäben auszugehen: „Die (Wieder-) Aufnahme in einen Familienverband hätte zur Folge, dass der Kläger an den dortigen Ressourcen teilhaben kann. Je geringer die zur Verfügung stehenden Ressourcen, desto geringer ist nach den Regeln der traditionellen Sozialordnung die Erwartung, dass Verwandte mitversorgt werden. Ein Familienvater, der nicht in der Lage ist, seine Ehefrau und Kinder zu versorgen, ist nicht für die Versorgung der Fa- milie seines Bruders zuständig (Stahlmann, Gutachten, S. 197). In der patriarchalen Gesellschaftsordnung sind zudem grundsätzlich nur die Verwandten in der väterlichen Linie verantwortlich. Frauen wechseln mit der Eheschließung von der Schutz- und Ver- sorgungsverantwortung des Vaters und seiner Familie zu derjenigen des Ehemanns (Stahlmann, Gutachten, S. 198). … Hinzu kommt, dass Afghanistan nunmehr eine der weltweit schlimmsten Krisen in Bezug auf Ernährungssicherheit und Unterernährung erlebt (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 28. Januar 2022, S. 10) und diese Krise in sich steigernder Weise bereits mehre Jahre andauert, was mit der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen einhergegangen ist.“ ccc) Die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not würde der Kläger auch nicht durch die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abwenden können. Private Dritte, die dem Kläger zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum, der den Zusammenhang mit der Abschiebung auflöst, zu unterstützen bereit sind, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere ist abzusehen, dass der Kläger keinen Zugang zu einem Familienverband gewährt wird. „Eine staatliche finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert in Afghanistan nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 48 m. w. N.). Zwar leisten eine Reihe von Internationalen Organisationen - etwa das Welternäh- rungsprogramm, Rote Kreuz und der Rote Halbmond - in Afghanistan dringend benö- tigte humanitäre Hilfe (ACCORD, S. 6).“ 26 27 28 17 Es ist aber nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aktuell und in der näheren Zukunft humanitäre Hilfeleistungen erbracht werden, die hinrei- chend geeignet sind, die tatsächliche Gefahr der Verelendung des Klägers im Falle seiner Rückkehr abzuwenden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 68; VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 204). Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Ab- schiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da die Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. den Regelungen der EMRK und aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17). Mit dieser Entscheidung ist für die auf § 34 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsan- drohung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheids) und für die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG (Nr. 6 des angegriffenen Bescheides vom 19. September 2016) die Grundlage entfallen (vgl. Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., Rn. 131). Sie unterliegen auf die vom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage zumindest aus Klarstellungsgründen der Aufhebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339-345, juris Rn. 17). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (zur entsprechenden Anwendung im Beschlussver- fahren vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 125 Rn. 49; Happ, in: Eyer- mann, 16. Aufl., VwGO § 125 Rn. 6). Die Revision ist nicht in Anwendung von § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich ein- 29 30 31 32 33 18 zulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Be- schwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wer- den. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen Oberverwal- tungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft