Urteil
A 18 K 4074/25
VG Karlsruhe 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:1114.A18K4074.25.00
1mal zitiert
47Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) nicht vereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts findet die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit nach § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf Asylbewerber aus Georgien nach derzeitiger Rechtslage keine Anwendung.(Rn.34)
2. Aktuell ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass in Georgien Parteimitglieder der „Vereinten Nationalen Bewegung“ allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit verfolgt werden.(Rn.69)
3. Der Antrag auf Feststellung, dass ein Asylantrag nicht gemäß § 29a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte, erfordert das Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses.(Rn.98)
4. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu Unrecht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, bleibt für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kein Raum.(Rn.105)
Tenor
Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 18 % und die Beklagte zu 10 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) nicht vereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts findet die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit nach § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf Asylbewerber aus Georgien nach derzeitiger Rechtslage keine Anwendung.(Rn.34) 2. Aktuell ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass in Georgien Parteimitglieder der „Vereinten Nationalen Bewegung“ allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit verfolgt werden.(Rn.69) 3. Der Antrag auf Feststellung, dass ein Asylantrag nicht gemäß § 29a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte, erfordert das Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses.(Rn.98) 4. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu Unrecht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, bleibt für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kein Raum.(Rn.105) Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 18 % und die Beklagte zu 10 %. I. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde von einer Übertragung auf die Einzelrichterin abgesehen und ergeht die Entscheidung durch die Kammer in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Kläger sowie der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf deren Grundlage entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass sie soeben telefonisch erfahren habe, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) erkrankt seien, sie aber - auf ausdrückliche Nachfrage - keinen Verlegungsantrag stellen wolle, bestand auch von Amts wegen kein Anlass, die Verhandlung zu vertagen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Liegt ein solch erheblicher Grund vor, reduziert sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 04.09.2025 - 13 A 11073/24.OVG - juris Rn. 4 m.w.N.). Im Falle höchst kurzfristig geltend gemachter Verhinderungsgründe sind wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2020 - A 11 S 3308/20 - juris Rn. 10 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben haben die Kläger einen erheblichen Grund für eine Vertagung nicht glaubhaft gemacht. Ein ärztliches Attest über eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ist nicht vorgelegt worden. Dass dies in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen wäre, ist schon nicht vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Termin war auf 11.30 Uhr anberaumt, so dass im Laufe des Vormittags genügend Zeit verblieb, um einen Arzt aufzusuchen. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger im Falle einer tatsächlich gegebenen Verhandlungsunfähigkeit ihre Prozessbevollmächtigte bereits frühzeitig am Tage kontaktiert hätten und diese nicht erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung hiervon erfahren hätte, als sie sich telefonisch nach dem Verbleib der Kläger bei diesen erkundigte. Im Übrigen genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, sofern der Beteiligte - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Einen generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger sieht die Prozessordnung im Asylrechtsstreit nicht vor (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 22.01.2024 - 4 LA 40.22 - juris Rn. 8). Das Gericht hatte das persönliche Erscheinen der Kläger nicht angeordnet. Ihre persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung erschien mit Blick auf den Sach- und Streitstand auch nicht notwendig. Die mündliche Verhandlung hatte im Wesentlichen zum Ziel, in rechtlicher Hinsicht die Problematik der Bestimmung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zu erörtern. Der Sachverhalt war in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen geklärt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - verwiesen, denen von Klägerseite im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten wurde. II. Die zulässigen - insbesondere innerhalb der Wochenfrist (vgl. § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG) erhobenen - Klagen sind nur teilweise begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) haben die Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung (1.) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder des subsidiären Schutzes (3.) oder auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (4.) (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsverdikts im angegriffenen Bescheid kommt ebenso wenig in Betracht wie ein diesbezüglicher Feststellungsausspruch (5.). Auch die Abschiebungsandrohung (6.) und das auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (7.) erweisen sich als rechtmäßig. Allerdings ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (8.) rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Für einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bleibt schon deshalb kein Raum, weil dem bereits die Regelungen des Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG entgegenstehen. Denn die Kläger sind nach eigenen Angaben über Polen, mithin einen sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist. 2. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 3a bis 3e AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG zu Recht abgelehnt. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten findet allerdings die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG auf die aus Georgien stammenden Kläger wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Anwendung (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts im asylrechtlichen Kontext auch BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 2 BvR 755/25 - juris Rn. 23). Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II zu § 29a AsylG bezeichneten Staaten, vgl. § 29a Abs. 2 AsylG. Georgien ist infolge der Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023 (BGBl. I Nr. 382) sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG. Gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Diese gesetzliche Vermutung, die einfachrechtlich in § 29a Abs. 1 AsylG umgesetzt ist, kann nur durch ein Vorbringen ausgeräumt werden, das die Furcht vor Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal gründet, mag es auch seine Wurzel in den allgemeinen Verhältnissen haben. Die gesetzliche Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. - juris Rn. 98). § 29a AsylG setzt neben der nationalen Regelung des Art. 16a Abs. 3 GG das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das (insbesondere) in Art. 36 und 37 in Verbindung mit der Anlage I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) normiert ist. Nach Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Der Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt in Satz 1, dass ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Satz 2 des Anhangs 1 der Richtlinie 2013/32/EU benennt Kriterien, die bei der entsprechenden Beurteilung, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, berücksichtigt werden. Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sieht u.a. vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Zur Einhaltung dieser Vorgaben stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU). In seinem Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend eine Regelung der Tschechischen Republik, welche die Republik Moldau mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hatte, für Recht erkannt, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen (Rn. 83). Der Gerichtshof führt aus, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU und ihres Anhangs I keine Hinweise darauf ergeben, dass die Bestimmung auf bestimmte Gebiete des Staats beschränkt werden kann. Dabei betont der Gerichtshof, dass Bestimmungen mit Ausnahmecharakter - gemeint sind die hier in Rede stehenden Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU - eng ausgelegt werden müssen (Rn. 71). Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU begründe nur die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, wenn die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt sind. Eine Beschränkung der Sicherheit auf Teilgebiete ergebe sich aus der Fassung der Vorschrift nicht. Vielmehr hänge dem Anhang I zufolge die Bestimmung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat vom Nachweis ab, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten seien (Rn. 68). Dies werde auch durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt (Rn. 72 ff.). Denn die Vorgänger-Richtlinie 2005/85/EG habe in Art. 30 geregelt, dass die Bestimmung in einer Weise erfolgen konnte, wonach „ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind“. Diese Möglichkeit der Vorgänger-Richtlinie sehe die aktuell gültige Asylverfahrensrichtlinie nicht mehr vor. Dies sei ausdrücklich Ziel der Neufassung gewesen, wie sich aus der Begründung des Kommissionsvorschlags aus dem Jahr 2009 ergebe (Rn. 76). Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der Neufassung einhergehe, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nunmehr für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaats erfüllt sein müssten. Auch der Umstand, dass mit Art. 61 Abs. 2 der Verordnung 2024/1348 mit Wirkung vom 12.06.2026 die Möglichkeit wieder eingeführt werde, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets zu bestimmen, spreche dafür, dass eine solche Möglichkeit im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU nicht gegeben sei (Rn. 82). Weiter führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat insofern zu den verfahrensrechtlichen Aspekten von Anträgen auf internationalen Schutz gehört, als eine derartige Einstufung Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren für diese Anträge haben kann (Rn. 91). Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist demnach im Lichte von Art. 47 der GRCharta dahin auszulegen, dass ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (Rn. 98). In Ergänzung hierzu führt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 - aus, dass der Umstand, dass - wie hier - ein Mitgliedstaat beschlossen hat, einen sicheren Herkunftsstaat durch einen Gesetzgebungsakt zu bestimmen, das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz befasst ist, der im Rahmen der besonderen Regelung für Anträge von Antragstellern, die aus als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten stammen, geprüft wurde, nicht an der - sei es auch nur inzidenten - Prüfung hindern, ob bei der Bestimmung des betreffenden Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat die in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erfüllt sind (Rn. 67 f.). Hiermit einher geht die Pflicht des nationalen Gerichts, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Rn. 63). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die durch den deutschen Gesetzgeber erfolgte Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nach derzeitiger Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar (ebenso VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 85 ff.; zu ernstlichen Zweifeln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 38 L 324/25 - juris Rn. 27 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A - juris Rn. 16 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 21 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 25 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 24 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2025 - 2 B 62/25 - juris Rn. 12 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19 und - 31 L 475/24 A - juris Rn. 19; siehe auch Thym, NVwZ 2025, S. 1377 ; Kromlidou, ZAR 2024, S. 162 ff.; a.A. noch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 14 ff.). Nach Sichtung der Gesetzesbegründung gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass bei Aufnahme Georgiens in Anlage II zu § 29a AsylG die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verkannt wurden. Der Gesetzgeber ist erkennbar bereits von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Zwar hat er gesehen, dass die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat den Anforderungen des Anhangs zu der Richtlinie 2013/32/EU genügen muss (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Auch führt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris Rn. 70 f. (und insoweit in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben) aus, dass geprüft worden sei, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit bestehe. Sodann legt er indes - mit Blick auf die abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien - dar, dass für die Beurteilung der Verfolgungsfreiheit in dem jeweiligen Staat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen sei, dass ein Staat in jeglichem Landesteil die Verfügungsgewalt besitzen oder der effektive Rechtsschutz der Regierungsgewalt auch in einem abtrünnigen Gebiet gewährleistet sein müsse. Es müsse jedoch darauf ankommen, dass der Landesteil, der der Kontrolle der Regierung untersteht, verfolgungsfrei sei beziehungsweise dass die staatlichen Stellen dort effektiven Schutz gewähren. Rückführungen nach Georgien fänden ausschließlich in die Hauptstadt und damit in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden, verfolgungsfreien Landesteil statt (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Damit geht der Gesetzgeber erkennbar selbst davon aus, dass in Abchasien und Südossetien infolge der mangelnden Hoheitsgewalt des georgischen Staates keine Verfolgungssicherheit besteht. Weiter wird aus der Begründung deutlich, dass es nach Auffassung des Gesetzgebers für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat ausreicht, wenn lediglich in einem Teil des betreffenden Drittstaats - genauer: in demjenigen, in den Rückführungen erfolgen - generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Dass dies den Anforderungen von Art. 37 und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU nicht genügt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union indes ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - Rn. 83). Ob die nicht sicheren Gebiete - wie im Falle der tschechischen Regelung in Bezug auf das abtrünnige Transnistrien - formal aus der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat ausgeklammert werden oder ob sie - wie im Falle des deutschen Gesetzes - mit einbezogen sind und der Drittstaat in seiner Gesamtheit als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird, ist dabei nicht entscheidend. Das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2024 - C-406/22 - beschränkt sich erkennbar nicht auf eine lediglich formale Sichtweise, sondern schließt weitergehend (materiell) die Bestimmung eines Drittstaats zum sicheren Herkunftsstaat (gänzlich) aus, wenn in Teilen des Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Im Übrigen erschließt sich nicht, warum allein solche Regelungen unionsrechtswidrig sein sollten, die nicht sichere Landesteile ausdrücklich ausnehmen, nicht hingegen solche, welche den gesamten Drittstaat einschließlich der nicht sicheren Landesteile als sicheres Herkunftsland einstufen (so aber noch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 20; VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2024 - 2 E 1015/24 ME - juris Rn. 24; vgl. auch Dörig, NVwZ 2024, 1914 sowie die Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Abgeordneten Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Özdemir, Plenarprotokoll 20/193, 25197; wie hier VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 38 L 324/25 - juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 38; Pfersich, ZAR 2025, 194 ). Soweit in der Gesetzesbegründung im Weiteren auf die geteilte Insel Zypern Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10), erweist sich der angestellte Vergleich schon allein deshalb als nicht tragfähig, weil Zypern in seiner Gesamtheit EU-Mitgliedstaat und damit kein Drittstaat ist, so dass die Richtlinie 2013/32/EU insoweit keine Anwendung findet (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 41 in Auseinandersetzung mit VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 22, das nicht von einer Verkennung der unionsrechtlichen Vorgaben ausgeht; vgl. nunmehr aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A - juris Rn. 16 ff.). Dass die Verhältnisse in den - nach westlichem Verständnis völkerrechtlich zu Georgien gehörenden - abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien nicht den materiellen Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU entsprechen, folgt allein schon aus dem Umstand, dass die genannten Gebiete nicht unter der hoheitlichen Kontrolle des georgischen Staates stehen (so auch VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete, in denen sich de facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert haben. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu von Georgien kontrolliertem Territorium (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2025, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Georgien, Version 10, Stand: 07.02.2025; S. 12; European Commission, Commission Staff Working Document - Georgia 2024 Report, 30.10.2024, S. 95). Auch in materieller Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass in Abchasien und Südossetien generell und durchgängig Verfolgungsfreiheit gewährleistet ist. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtslage in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausdrückt mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (vgl. Amnesty Journal, Georgien: Schwelende Konflikte, 08.09.2025; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2025, S. 17). In Südossetien bleiben die Grenzübergänge meist geschlossen, lediglich die Übergänge Mosabruni/Odzisi und Karzmanti öffnen sich monatlich für einige Tage, um medizinische Versorgung und Einkäufe zu ermöglichen. Dennoch kommt es regelmäßig zu illegalen Festhaltungen durch russische De-facto-Grenzbeamte. Ethnische Georgier benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (Propusk), deren Ausstellung jedoch oft problematisch ist. In Abchasien ist die Bewegungsfreiheit größer, wurde aber zu den Parlamentswahlen im Oktober 2024 eingeschränkt. Illegale Festhaltungen nahmen 2024 im Vergleich zum Vorjahr sogar zu. Seit Dezember 2023 werden Aufenthaltsgenehmigungen für ethnische Georgier mit einer Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt, allerdings gibt es Verzögerungen und willkürliche Ablehnungen, die Freizügigkeit, Beschäftigung und Eigentumsrechte einschränken. Zudem wird teilweise Druck ausgeübt, den georgischen Pass abzugeben und den Nachnamen zu ändern, um einen abchasischen Pass zu erhalten (vgl. Österreichische Botschaft, Asylländerbericht 2025 - Georgien, S. 10 f.). Nachdem der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bereits der Umstand entgegensteht, dass Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, bedarf keiner Entscheidung, ob dies zudem daraus folgt, dass die in Rede stehenden Voraussetzungen für bestimmte Personengruppen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 - Rn. 109) - hier: LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) - nicht erfüllt sind (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 38 L 324/25- juris Rn. 24 ff.). Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, da die Kammer die entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen als hinreichend geklärt erachtet. Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV besteht ohnehin nicht, da die vorliegende Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Dessen ungeachtet hält die Kammer eine Vorlage aber auch nicht für erforderlich. Eine Vorlage ist entbehrlich, wenn die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ist („acte clair“) oder zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt („acte éclairé“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2023 - 2 BvR 1079/20 - juris Rn. 68 m.w.N.). Letzteres, ein acte éclairé, ist hier anzunehmen. Wie oben ausgeführt, sind die unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats in territorialer Hinsicht durch das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2024 - C-406/22 - hinreichend geklärt. Gleiches gilt in Bezug auf die Prüfungskompetenz und den anzuwendenden Maßstab bei der gerichtlichen Überprüfung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat. In seinem Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - hat der Gerichtshof ausdrücklich angeführt, dass das nationale Gericht (jedenfalls) zu prüfen hat, ob die Anlage I der Richtlinie 2013/23/EU genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies - wie vorliegend - nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (Rn. 98). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 - bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass die Prüfung, ob die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, durch das nationale Gericht auch dann zu erfolgen hat, wenn die Einstufung durch formelles Gesetz erfolgt ist (Rn. 67 f.; vgl. zur Prüfungskompetenz auch BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 2 BvR 755/25 - juris Rn. 32 und Thym, NVwZ 2025, S. 1377 ). Weitere unionsrechtliche Fragen in diesem Zusammenhang stellen sich nicht und werden anscheinend auch vom Gerichtshof der Europäischen Union selbst nicht gesehen. Soweit dort zuletzt noch ein Vorlageverfahren zu der Frage anhängig war, ob die zuständigen nationalen Stellen des Mitgliedstaates für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum haben, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29.11.2024 - 31 K 671/23 A - juris Vorlagefrage Ziffer 4 = EuGH, Rechtssache C-839/24 ), sieht der Gerichtshof selbst offenbar keinen Klärungsbedarf mehr. Denn er hatte das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es im Lichte des Urteils vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte. Nachdem letzteres verneint worden war, wurde die Rechtssache C-839/24 durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 03.10.2025 im dortigen Register gestrichen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Vorlage an den Gerichtshof überflüssig. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist kein Raum. Wenn - wie hier - ein Fachgericht entscheidet, dass ein Gesetz dem Unionsrecht widerspricht und deshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewandt werden darf, ist dieses Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 2 BvR 755/25 - juris Rn. 22 m.w.N.). b) Auch bei Außerachtlassung der gesetzlichen Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG und in Anwendung der allgemeinen Vorschriften haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. aa) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, regelmäßig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11 und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 33). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13, vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 56, vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 36). Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 36). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37 und vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. - Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 38 und vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 15 m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass den Klägern in Georgien Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a AsylG droht. Allein auf Grundlage der Äußerungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegenüber dem Bundesamt vermag sich die Kammer nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit davon zu überzeugen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Georgien als Mitglieder der „Vereinten Nationalen Bewegung“ wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind. Von der Möglichkeit, ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung näher zu substantiieren und das Gericht von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens und der Glaubwürdigkeit ihrer Personen zu überzeugen, haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) keinen Gebrauch gemacht. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 30.09.2024 hat der Kläger zu 1) angegeben, er sei Parteimitglied der „Nationalen Bewegung“, habe von 2020 bis zur Ausreise für den Parteivorsitzenden Beso Katamadze gearbeitet und während der Wahlkampagne Stimmen gesammelt. Etwa vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise sei er mit diesem in einer Sitzung gewesen, als Mitglieder des Georgischen Traums, die im Büro gegenüber gearbeitet hätten, hereingestürmt seien und sie zusammengeschlagen hätten. Im Februar 2022 hätten sie ihm an seinem Arbeitsplatz gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen, weil er Parteimitglied sei. Solange sie an der Regierung seien, würde er nicht freigelassen. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Am Tag seiner Ausreise seien er und die weiteren Kläger auf dem Weg zum Flughafen beleidigt und angegriffen worden. Es habe sich um dieselben Akteure gehandelt wie bei den am Arbeitsplatz erlittenen Angriffen und Bedrohungen. Im Zeitraum zwischen Februar und April 2022 habe er sich an die Polizeidienststelle O. gewandt, diese habe aber nichts unternommen, weil sie Parteimitglieder der „Nationalen Bewegung“ seien. Ein Umzug in einen anderen Landesteil hätte nichts geändert. Die Klägerin zu 2) hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, ebenfalls Mitglied der „Nationalen Bewegung“ zu sein. Sie habe auch eine bezahlte Stelle gehabt, mitgeholfen Formulare auszufüllen und ansonsten das erledigt zu haben, was man ihr aufgetragen habe. Sie seien von Parteimitgliedern des „Georgischen Traums“ verfolgt worden. Ihren Mann habe man bedroht. Zwei Monate vor ihrer Ausreise habe man in ihren Wasserbrunnen Petroleum gefüllt und den Motor des Brunnens sowie den Traktor aus der Garage entwendet. Die Polizei habe die Verantwortlichen nicht finden können, die Polizei habe aber auch kein Interesse an den Klägern gehabt. Im Mai 2022 seien sie von der Polizei gefragt worden, warum sie Mitglieder der Nationalen Bewegung seien. Auf ihrer Flucht habe sie auf dem Weg ein Mitglied des „Georgischen Traums“ gefragt, ob sie schon gingen und ihnen erklärt, sie müssten weiterhin in Angst leben, sollten sie zurückkehren. Wegen der Bedrohungen hätten sie sich an die Polizeistation in O. gewandt, dies sei jedoch vergeblich gewesen. Sie hätten einen landesinternen Umzug erwogen, aber Deutschland sei ihnen sicherer erschienen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ganz oder jedenfalls in den wesentlichen Elementen der Wahrheit entspricht. So erscheint bereits wenig glaubhaft, dass es sich bei Beso Katamadze, für den der Kläger zu 1) gearbeitet haben will, um den Parteivorsitzenden der „Vereinten Nationalen Bewegung“ gehandelt hat. Wäre dieser tatsächlich der Vorsitzende der (Gesamt-)Partei, wäre anzunehmen, dass sich Hinweise auf seine Person in den Erkenntnismitteln finden. Dies ist indes nicht der Fall. Weiter wäre anzunehmen, dass der Parteivorsitzende im Wesentlichen in der Hauptstadt Tiflis arbeitet. Der Kläger zu 1) hingegen hat angegeben, in O. und damit mehrere hundert Kilometer von Tiflis entfernt gelebt und gearbeitet zu haben. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass es sich um einen Übersetzungsfehler gehandelt hat und Beso Katamadze eine übergeordnete Parteifunktion auf lokaler Ebene innehatte, vermag sich die Kammer ohne den persönlichen Eindruck vom Kläger zu 1) nicht davon zu überzeugen, dass dieser bei einer Sitzung mit Beso Katamadze von Mitgliedern des „Georgischen Traums“ angegriffen, zusammengeschlagen und beleidigt worden ist und es auch im Nachgang zu weiteren Übergriffen am Arbeitsplatz gekommen ist. Die Vorfälle in den Büroräumlichkeiten vermochte er auch auf mehrmalige Nachfragen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt nicht im Einzelnen zu beschreiben. Soweit der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) darüber hinaus angegeben haben, bei ihrer Ausreise noch auf dem Weg zum Flughafen auf dieselben Mitarbeiter getroffen zu sein, erscheint dieses Vorbringen gesteigert und wenig plausibel. Auch diesen Vorfall hat der Kläger zu 1) trotz mehrmaliger Nachfragen bei seiner behördlichen Anhörung nicht näher beschreiben können. Seine insoweit gemachten Angaben blieben vage und unsubstantiiert. Weiter fällt auf, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) stark voneinander abweichen. Während der Kläger zu 1) von massiven Übergriffen in Form von Beleidigungen und körperlichen Angriffen berichtet hat, hat die Klägerin zu 2) lediglich angegeben, sie seien von einem Mitglied des „Georgischen Traums“ gefragt worden, ob sie schon gingen. Als sie dies bejaht habe, sei ihnen gesagt worden, dass sie im Falle einer Rückkehr weiterhin in Angst leben würden. Körperliche Übergriffe hat sie nicht erwähnt. Weiter fällt auf, dass sich das Vorbringen der Klägerin zu 2) stark darauf fokussiert, dass ihr Brunnen mit Petroleum vergiftet worden und der Motor des Brunnens sowie der Traktor entwendet worden seien, was auf ihre Mitgliedschaft in der „Nationalen Bewegung“ zurückzuführen sei. Hätte es sich tatsächlich so verhalten und es einen derart massiven Angriff auf das Leben der Kläger gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest der Vorfall mit dem Petroleum auch in der Anhörung des Klägers zu 1) Erwähnung gefunden hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass zumindest der Übergriff in den Büroräumlichkeiten auf Katamadze und den Kläger zu 1) tatsächlich stattgefunden hat, sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass letzterem erneut derartige Übergriffe drohen. Die Schilderungen des Klägers zu 1) lassen erkennen, dass dieser Angriff in erster Linie gegen die herausgehobene Person des „Parteivorsitzenden“ Katamadze gerichtet gewesen ist. Der Vorfall, der sich nach den Angaben des Klägers zu 1) im Februar 2022 zugetragen haben soll, liegt allerdings inzwischen mehr als dreieinhalb Jahre zurück. Nachdem die Kläger Ende Juni 2022 aus Georgien ausgereist sind, arbeitet der Kläger zu 1) seit inzwischen knapp dreieinhalb Jahren nicht mehr für Beso Katamadze. Ob letzterer noch für die „Vereinte Nationale Bewegung“ tätig ist, ob es weitere Angriffe auf ihn gegeben hat und ob der Kläger zu 1) überhaupt noch Kontakt zu ihm hat, ist nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Mitglieder des „Georgischen Traums“ heute noch ein Interesse daran haben könnten, gegen den Kläger zu 1) als früherem Mitarbeiter von Katamadze vorzugehen. Schließlich ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) in Georgien allein deshalb Verfolgung droht, weil sie Mitglieder der Partei „Vereinte Nationale Bewegung“ sind. Dabei ist zunächst anzumerken, dass sich den vorgelegten Bescheinigungen der „Vereinten Nationalen Bewegung“ entgegen der Darstellung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) erst am 30.05.2022 der Partei beigetreten seien. Die Bescheinigungen, mit denen die Mitgliedschaft in der politischen Bürgervereinigung „Vereinte Nationale Bewegung“ bestätigt wird, datieren vom 30.05.2022, treffen aber keine Aussage dazu, seit wann die Mitgliedschaft besteht. Ob die vorgelegten Bescheinigungen echt sind, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Dies kann indes auch dahinstehen. Selbst wenn man von der Echtheit der Bescheinigungen ausgeht, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) im Falle einer Rückkehr nach Georgien allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit verfolgt werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die aktuelle politische Lage in Georgien weiter äußerst angespannt ist. So lässt sich den Erkenntnismitteln insbesondere entnehmen, dass es in jüngerer Zeit mehrfach zu durch den „Georgischen Traum“ initiierten Verhaftungen von Mitgliedern der „Vereinten Nationalen Bewegung“ gekommen ist. Die Festnahmen richten sich dabei allerdings bislang im Wesentlichen gegen exponierte Oppositionelle (vgl. Österreichische Botschaft, Asylländerbericht 2025 - Georgien, S. 2 f.; Jamestown Foundation, Georgian Dream Detains Eight Opposition Figures, 16.07.2025; Amnesty International, Georgia: Crackdown on government critics deepens as another opposition politician is jailed, 27.06.2025). Dass der Kläger zu 1) oder die Klägerin zu 2) zu dieser Personengruppe zu zählen wären, ist nicht ansatzweise erkennbar. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, er habe für die „Vereinte Nationale Bewegung“ Stimmen gesammelt, reicht dies für die Annahme einer herausgehobenen Stellung nicht aus, zumal mangels näherer Erläuterungen dazu, was er diesbezüglich im Einzelnen unternommen hat. Die Klägerin zu 2) hat nach eigenen Angaben lediglich kleinere Büroarbeiten für die Partei erbracht, was nicht auf eine exponierte Stellung schließen lässt. Dass in Georgien Parteimitglieder der „Vereinten Nationalen Bewegung“ allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären, lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Wie sich der Umstand auswirkt, dass die Regierungspartei, die im Mai 2025 ein Gesetzespaket zur Ermöglichung von Parteiverboten verabschiedet (vgl. Österreichische Botschaft, Asylländerbericht 2025 - Georgien, S. 2) und am 28.10.2025 eine Klage eingereicht hat, um die „Vereinte Nationale Bewegung“ sowie zwei weitere Oppositionsparteien verbieten zu lassen (Amnesty International, Georgia: Escalating Repression and Arbitrary Arrests threaten Right to Protest, 28.10.2025, S. 1), bleibt abzuwarten und ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbar. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Ihnen droht - auch unter Außerachtlassung der gesetzlichen Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG, die wegen des Vorrangs des Unionsrechts hier ebenfalls keine Anwendung findet - in Georgien kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU zum subsidiären Schutz umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 8). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die auch im Rahmen des subsidiären Schutzes eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben droht den Klägern in Georgien kein ernsthafter Schaden. Die Kammer vermag sich schon nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus Georgien einen ernsthaften Schaden erlitten haben. Ein solcher steht auch für den Fall ihrer Rückkehr dorthin nicht zu befürchten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz (unter II. 2. b) bb)) Bezug genommen. 4. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - 44599/98 - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 125). Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch allein ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - 60367/10 - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 21, vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 127). aa) Die Lage in Georgien stellt sich aktuell wie folgt dar: Die georgische Wirtschaft verzeichnete in den vergangenen zehn Jahren durchschnittliche Wachstumsraten von über 4 %. Im Jahr 2024 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 6,6 %, für 2025 wird ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Auch das BIP pro Kopf ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen: 2010 betrug es noch 3.270 US-Dollar, 2024 lag es bei 9.150 US-Dollar. Das gesamte BIP erreichte 2024 einen Wert von 33,8 Milliarden US-Dollar. Die Inflationsrate lag im Dezember 2024 bei 2 %. Diesen positiven Kennzahlen stehen große wirtschaftliche Ungleichheiten und Strukturschwäche fast aller Regionen, mit fast alleiniger Ausnahme der Hauptstadt Tiflis und der Fremdenverkehrsmetropole Batumi, gegenüber. Die georgische Wirtschaft ist nur gering diversifiziert. Der Tourismus stellt die wichtigste Säule dar, während der industrielle Sektor schwach ausgeprägt ist. Zudem ist das Land stark abhängig von Rücküberweisungen im Ausland lebender Georgier. Die Kaufkraft der Bevölkerung ist gering, und eine schwache interne Produktivität stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. Die Arbeitslosenquote in Georgien hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Sie lag 2010 noch bei 20,2 %, 2024 betrug sie nur noch 11,5 %. Im Jahr 2025 sind 55 % der Menschen im erwerbsfähigen Alter (15–64 Jahre) beschäftigt, davon 30 % Männer. Der Großteil arbeitet in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere Frauen. Etwa 75 % der Beschäftigten sind im Privatsektor tätig. Der Bildungs- und Gesundheitssektor wird überwiegend von Frauen dominiert, während Männer vor allem im Bauwesen, Transportwesen und im öffentlichen Dienst arbeiten. Es gibt viele Ein-Personen-Unternehmen, d.h. Selbständige mit geringem Einkommen. 2024 betrug der Durchschnittslohn in Georgien 1.200 GEL (ca. 380 Euro), wobei Männer durchschnittlich mehr verdienen als Frauen. Es bestehen deutliche Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land: In ländlichen Gebieten ist das Einkommen um etwa ein Drittel niedriger. Dem stehen durchschnittliche monatliche Lebenserhaltungskosten für eine Einzelperson von 1.620 GEL (ca. 500 Euro) gegenüber. Die Armutsquote lag zuletzt offiziell bei 11,8 %, wiederum bei starker regionaler Ungleichheit. Das offiziell festgelegte Existenzminimum lag im Dezember 2024 bei 260,3 GEL (ca. 83 Euro). Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind etwa 170.000 Menschen aus Russland, der Ukraine und Belarus nach Georgien eingewandert - rund 4 % der Gesamtbevölkerung. Dies führte zu einer erhöhten Nachfrage nach Wohnraum und steigenden Mieten. In Tiflis stiegen die durchschnittlichen Mietpreise im März 2022 um 20 % im Vergleich zum Vormonat. 2025 kostet eine Ein-Zimmer-Wohnung im Stadtzentrum der Hauptstadt durchschnittlich 1.668 GEL (ca. 530 Euro) pro Monat (vgl. zum Ganzen Österreichische Botschaft, Asylländerbericht 2025 - Georgien, S. 5 ff.). Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Der Staat Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind, ggf. als Generika, daher auch in Georgien verfügbar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2025, S. 23; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 10, Stand: 07.02.2025, S. 46 ff.). Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Georgien können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ - sowie gegebenenfalls die Reintegrationsprogramme StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland - und European Reintegration Programme (EURP) in Anspruch genommen werden (siehe hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/georgia/, zuletzt abgerufen am 13.11.2025; vgl. zur Behandlung von Rückkehrern: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, Stand April 2025, S. 21 ff.), so dass jedenfalls eine anfängliche Unterstützung vorhanden ist, die den Einstieg in das in Georgien fortzuführende Leben bietet (zur rechtlichen Bedeutung der Rückkehrhilfen BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25). bb) Im Hinblick darauf ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Kläger alsbald nach einer Ausreise nach Georgien der Verelendung anheimfielen. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine - wie hier - im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 16 ff.). Der Kläger zu 1) hat nach eigenen Angaben an einer staatlichen Universität ein Jurastudium abgeschlossen und ist demnach deutlich überdurchschnittlich gebildet. Seinen Aussagen zufolge hat er zuletzt im Politikbereich gearbeitet. Die Klägerin zu 2) hat nach eigenen Angaben etwa 15 Jahre lang Nachbarn in der Feldarbeit ausgeholfen und dafür Geld bekommen. Zudem hatte sie eine bezahlte Stelle bei der „Nationalen Bewegung“. Nicht zuletzt angesichts des hohen Bildungsgrads des Klägers zu 1) und seiner Arbeitserfahrung sowie der der Klägerin zu 2) ist davon auszugehen, dass es den beiden gelingen wird, den Lebensunterhalt für sich, die Klägerin zu 3), den Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Sie sind noch jung und arbeitsfähig. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, zweimal an der Wirbelsäule operiert worden zu sein und einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, ist zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, dass hiermit eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit einherginge. Selbiges gilt bezüglich der von der Klägerin zu 2) dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, der Schilddrüse und der Ohren. Die Klägerin zu 3), der Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) sind bereits in einem Alter, in dem sie keine engmaschige Betreuung mehr benötigen. Erforderlichenfalls könnten die Kläger auch auf Hilfe durch ihre Verwandtschaft in Georgien zurückgreifen. Dort leben noch die Eltern des Klägers zu 1), seine Geschwister und die Großfamilie sowie die Eltern und vier Geschwister der Klägerin zu 2). Nach eigenen Angaben hat der Kläger zu 1) noch Kontakt zu seinen Verwandten und die Klägerin zu 1) zumindest zu ihrer Mutter. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, finanzielle Hilfen aus Rückkehrprogrammen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die Kläger in Georgien in der Lage wären, auf menschenrechtlich akzeptablem Niveau ein Auskommen zu finden. b) Auch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) bestehen keine Anhaltspunkte. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15 und vom 18.07.2006 - 1 C 16.05 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Eine die Abschiebung insbesondere des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) beeinträchtigende Erkrankung ist nicht glaubhaft gemacht. Es mangelt bereits an der Vorlage aktueller ärztlicher Bescheinigungen, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen und lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen diagnostizieren. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, zweimal an der Wirbelsäule operiert worden zu sein, einen Bandscheibenvorfall erlitten und unerträgliche Schmerzen zu haben, hat er lediglich einen vom 07.04.2022 datierenden Arztbericht über eine im Krankenhaus von B. in Georgien durchgeführte Magnetresonanztomographie vorgelegt, welche Anzeichen insbesondere einer Osteochondrose sowie einer Diskopathie gezeigt habe. Zu einem etwaigen Behandlungsbedarf verhält sich das Attest nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Klägerin zu 2) dargelegten Wirbelsäulen-, Schilddrüsen- und Ohrenprobleme sowie die von ihr im Rahmen ihrer Befragung durch das Bundesamt angedeutete Suizidalität im Falle einer etwaigen Abschiebung. Auch die Klägerin zu 2) hat lediglich ein Arztschreiben der Radiologie des Krankenhauses in B. vom 03.02.2022 vorgelegt, das ebenfalls von Anzeichen insbesondere einer Osteochondrose sowie einer Diskopathie berichtet, die sich bei einer Magnetresonanztomographie gezeigt hätten. Soweit die Klägerin zu 2) darüber hinaus noch einen ärztlichen Bericht des Zentrums für Radiologie H. vom 27.11.2023 vorgelegt hat, wird darin nach einer Sonographie der Schilddrüse von einer Schilddrüsenvergrößerung mit mehreren Knoten (Struma multinodosa mit kleinen Noduli bilateral) berichtet. Auch hier ist zu einem etwaigen Behandlungsbedarf nichts weiter ausgeführt. Weitere Atteste sind im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. 5. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids (a). Auch für eine diesbezügliche Feststellung bleibt kein Raum (b). a) Soweit die Kläger hilfsweise die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids begehren, mangelt es ihnen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - juris Rn.16). Mit dem streitgegenständlichen Offensichtlichkeitsverdikt gehen keine eigenständigen nachteiligen Rechtsfolgen (mehr) einher, die nur noch mit der isolierten Anfechtung abgewendet werden könnten. Dies betrifft insbesondere die mit der Abweisung als offensichtlich unbegründet verbundene kurze Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG). Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klagen insbesondere gegen die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet hat, hat sich die Ausreisefrist gemäß § 37 Abs. 2 AsylG kraft Gesetzes - wie bei einfach unbegründeter Ablehnung des Asylantrags (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) - auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert. Der Offensichtlichkeitsausspruch ist auch nicht (zumindest) insoweit aufzuheben, als er auf § 29a AsylG gestützt ist. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine solche - auf die Heranziehung der Rechtsgrundlage beschränkte - Teilaufhebung auszusprechen ist, wenn § 29a AsylG das Offensichtlichkeitsverdikt nicht trägt (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 67 f.), vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine derartige Teilaufhebung - die sich ausdrücklich nicht auf den Offensichtlichkeitsausspruch in seiner Gesamtheit beziehen soll - lässt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu. Eine Teilanfechtung kann sich immer nur auf den verfügenden Teil des angegriffenen Verwaltungsakts beziehen, nicht jedoch auf einzelne (unselbständige) Begründungselemente (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR - VwGO, § 113 VwGO Rn. 14, Stand: Juni 2017; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 158). Ein Kläger kann sich nicht auf die Anfechtung der Entscheidungsgrundlage oder einzelner Begründungsteile beschränken. Denn der angefochtene und vom Gericht bei Erfolg aufgehobene Verwaltungsakt ist die Verfügung, nicht aber die Begründung (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VerwR - VwGO, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 14, Stand: Januar 2020). Vorliegend lautet der Tenor des angegriffenen Bescheids in dessen Ziffern 1 bis 3 lediglich dahingehend, dass die Anträge auf Asyl bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Dass das Bundesamt diese Entscheidung auf Grundlage des § 29a AsylG getroffen hat, ist nicht Bestandteil der Verfügung, sondern der Begründung. Für die Aufhebung des fehlerhaften Begründungselements ist wie gezeigt kein Raum. b) Soweit die Kläger weiter hilfsweise die Feststellung beantragen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht gemäß § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte, mangelt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches besteht insbesondere nicht mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einer Inzidentkontrolle nicht zugänglich sei, da die Vorschrift allein an die auf die Rechtsgrundlage des § 29a AsylG gestützte behördliche Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfe (so VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 67), vermag nicht zu überzeugen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dem Gericht im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots die Prüfung verwehrt sein sollte, ob das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil zu Recht auf § 29a AsylG gestützt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Ablehnung des Antrags auf Asyl bzw. internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet noch nicht in Bestandskraft erwachsen und Gegenstand desselben gerichtlichen Verfahrens ist. Eine solche Prüfung dürfte nicht zuletzt sogar geboten sein, um dem Unionsrecht zu seiner praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Hinzu kommt, dass sich jedenfalls im vorliegenden Fall bereits aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergibt, dass der Asylantrag der Kläger zu Unrecht nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis einer diesbezüglichen ausdrücklichen Feststellung ist - auch mit Blick auf eine etwaige Folgeantragstellung der Kläger - nicht erkennbar. Soweit sich in § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG eine weitere Regelung findet, die an die Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet anknüpft, können jedenfalls die Kläger hieraus ebenso wenig ein Feststellungsinteresse herleiten. Denn diese Regelung findet angesichts des Umstands, dass es sich bei der Klägerin zu 3), dem Kläger zu 4) und der Klägerin zu 5) um minderjährige Kinder handelt, ohnehin keine Anwendung auf sie, vgl. § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Sonderregelungen für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten in § 61 AsylG und § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG, weil diese Vorschriften unmittelbar an die Staatsangehörigkeit bzw. die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat anknüpfen und nicht an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a AsylG (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 AsylG, § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). 6. Auch die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere stehen der Abschiebung der Kläger nach Georgien weder familiäre Bindungen noch ihr Gesundheitszustand entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, vgl. auch Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG). Die Ausreisefrist von einer Woche hat sich - wie bereits ausgeführt - gemäß § 37 Abs. 2 AsylG auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. 7. Einwendungen gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 7 des angegriffenen Bescheids haben die Kläger nicht erhoben, und auch seitens des Gerichts bestehen diesbezüglich keine rechtlichen Bedenken. 8. Das auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids) hingegen ist rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist daher aufzuheben. Dabei kann offenbleiben, ob im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie überhaupt die Anordnung einer Mehrheit von Einreise- und Aufenthaltsverboten zulässig ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2024 - 12 S 392/24 - juris Rn. 11; Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 155). Denn vorliegend sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Wie sich aus den vorliegenden Entscheidungsgründen ergibt, sind die Asylanträge der Kläger wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu Unrecht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Folglich bleibt auch für das - an die Herkunft der Kläger aus einem (vermeintlich) sicheren Herkunftsstaat anknüpfende - Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Raum. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Den Klägern die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vollständig aufzuerlegen, erscheint angesichts der nicht unbedeutenden Rechtswirkungen, die von dem aufgehobenen Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), nicht angemessen (anders VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 104). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG) nicht. Die Kläger begehren die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten, und wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet. Der 41-jährige Kläger zu 1) und die 42-jährige Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratete georgische Staatsangehörige und georgischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 3), der Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) sind ihre minderjährigen Kinder. Die Kläger reisten am 21.06.2022 von Georgien mit dem Flugzeug nach Krakau. Von dort nahmen sie nach eigenen Angaben ein Taxi und reisten am 22.06.2022 ins Bundesgebiet ein. Am 11.07.2022 stellten sie Asylanträge. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30.09.2024 erklärte der Kläger zu 1), er sei studierter Jurist und habe von 2020 bis zu seiner Ausreise für den Vorsitzenden der Partei „Vereinte Nationale Bewegung“, Beso Katamadze, gearbeitet. Er, der Kläger zu 1), und auch die Klägerin zu 2) seien ebenfalls Parteimitglieder der „Nationalen Bewegung“. Während der Wahlkampagnen habe er Stimmen gesammelt. Etwa vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise habe er an einer Sitzung mit Katamadze teilgenommen. Parteimitglieder des „Georgischen Traums“ seien hereingestürmt und hätten sie zusammengeschlagen. Zuletzt hätten sie ihn sehr eingeengt. Sie hätten gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Das sei im Februar 2022 an seinem Arbeitsplatz geschehen. Auch im März und April 2022 sei er von Mitgliedern des „Georgischen Traums“, die im Büro gegenüber gearbeitet hätten, bedroht, geschlagen und beleidigt worden. Er habe Angst bekommen, auch weil er drei Kinder habe. Deshalb sei er ausgereist. Wenn er zurückkehre, würden sie ihn wegen seiner politischen Tätigkeit verhaften. Am Tag der Ausreise sei er auf dem Weg zum Flughafen von denselben Personen beleidigt und körperlich angegriffen worden. Er habe sich im Februar, März und April 2022 immer an die Polizeidienststelle O. gewandt, die aber nichts unternommen habe. Er habe sich auch an eine höhere Polizeidienststelle gewandt, aber weil sie Mitglieder der Nationalen Partei seien, sei auch dort nichts gemacht worden. Ein Umzug in einen anderen Landesteil Georgiens hätte nichts geändert. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an einem Bandscheibenvorfall, sei bereits zweimal operiert worden und habe unerträgliche Schmerzen. Die Klägerin 2) erklärte, sie und der Kläger zu 1) seien Mitglieder bei der „Vereinten Nationalen Bewegung“. Sie habe geholfen, Formulare auszufüllen und auch sonstige Dinge erledigt, die man ihr aufgetragen habe. Es sei eine bezahlte Stelle gewesen. Man habe ihnen versprochen, dass sie eine Unterkunft bekämen, aber das habe sich nicht bewahrheitet. Dann habe der „Georgische Traum“ gewonnen, und man habe sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der „Nationalen Bewegung“ verfolgt. Der Kläger zu 1) sei bedroht und von der Polizei verfolgt worden. Im Mai 2022 seien sie von der Polizei „und allen“ gefragt worden, warum sie Parteimitglieder seien. Zwei Monate vor ihrer Ausreise sei in ihren Wasserbrunnen Petroleum gefüllt worden. Der Motor des Brunnens sei gestohlen worden. Auch der Traktor sei aus der Garage entwendet worden. Wer das gewesen sei, wisse sie nicht. Die Polizei habe nicht reagiert, weil sie kein Interesse an ihnen gehabt habe. Wegen der Drohungen und der Verfolgung hätten sie sich im Jahre 2022 an die Polizeistation in O. gewandt, hieraus hätte sich aber nichts ergeben. Auf dem Weg zum Flughafen seien sie von einem Mitglied des „Georgischen Traums“ gefragt worden, ob sie schon gingen. Im Falle einer Rückkehr der Kläger nach Georgien befürchte sie, dass sie umgebracht würden. Es könne auch sein, dass sie sich selbst vergifte und dort nicht lebendig ankomme. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an Wirbelsäulen-, Schilddrüsen- und Ohrenproblemen. Mit Bescheid vom 12.05.2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Georgien angedroht. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Des Weiteren wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Kläger stammten aus Georgien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG. Sie seien offensichtlich keine Flüchtlinge und keine subsidiär Schutzberechtigten. Sie hätten die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen können. Eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hätten sie nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben des Klägers zu 1) zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage, oberflächlich und in sich widersprüchlich geblieben und stünden nicht im Einklang mit den Verhältnissen im Herkunftsland. Auch bestünden Zweifel an der zeitlichen Rekonstruktion der Abläufe. Soweit die Kläger Mitgliedsbescheinigungen der „Vereinten Nationalen Bewegung" nachgereicht hätten, gehe hieraus hervor, dass sie erst am 30.05.2022 der Partei beigetreten seien. Nach ihrem Vortrag hätte die Verfolgung indes bereits im Januar/Februar 2022 begonnen. Da das Vorbringen der Kläger unsubstantiiert und unglaubhaft sei, hätten sie keine Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags von Belang seien. Demnach sei der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die vorgenommene Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sei verhältnismäßig. Die Kläger haben am 15.05.2025 die vorliegenden Klagen gegen den Bescheid vom 12.05.2025 erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Eine (schriftliche) Begründung ist nicht erfolgt. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens vorliegen, und Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2025 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, hilfsweise den Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2025 aufzuheben, weiter hilfsweise festzustellen, dass der Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2025 nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden durfte, sowie Ziffern 5 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffern 5 bis 7 des angegriffenen Bescheids angeordnet. Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vom Gericht beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.