Urteil
10 A 4960/22
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0723.10A4960.22.00
7mal zitiert
31Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Flüchtlingsrelevanz der sog. "Verwestlichung" iranischer Frauen (hier: erfolgreiche Asylklage)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2022, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Flüchtlingsrelevanz der sog. "Verwestlichung" iranischer Frauen (hier: erfolgreiche Asylklage) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2022, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO, und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, da diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden war. II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Formvorschrift des § 55d Satz 1 VwGO gewahrt, wonach u.a. vorbereitende Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschrift am Ende des Schriftsatzes vor der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe der Prozessbevollmächtigen das Wort „Für“ und darunter den Namen einer anderen Rechtsanwältin aufweist und der nicht qualifiziert signierte Schriftsatz allein von letzterer Rechtsanwältin über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach übermittelt worden ist. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Gesetz. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen elektronische Dokumente entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet dabei die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift, welche die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen soll, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität bei einfach signierten Dokumenten, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht und der Antrag als unzulässig abzulehnen (zu alledem: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.11.2023, 12 S 2373/22, juris Rn. 5). Nach diesem Maßstab wurde die Klageschrift ordnungsgemäß eingereicht, da das (einfach) signierte elektronische Dokument am Ende die maschinenschriftliche Namenswidergabe der von der Prozessbevollmächtigten verschiedenen Rechtsanwältin aufweist und über das von dieser genutzten besondere elektronische Anwaltspostfach, mithin über einen sicheren Übermittlungsweg (vgl. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO), übermittelt wurde. Dass eine andere Rechtsanwältin für die Prozessbevollmächtigte (einfach) signiert hat, ändern daran nichts. Es ist davon auszugehen, dass die signierende Rechtsanwältin mit ihrer Unterschrift auch die inhaltliche Verantwortung für den unterzeichneten Schriftsatz übernimmt und nicht lediglich als Erklärungsbotin tätig wird. Dem Zusatz „Für“ vor dem Namen der Prozessbevollmächtigten ist mangels weiterer Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Rechtsanwältin an Stelle der Prozessbevollmächtigten tätig werden, und somit zumindest als Unterbevollmächtigte in Wahrnehmung des Mandats der Klägerin auftreten wollte (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.11.2023, a.a.O. Rn. 6 f.; s. auch Müller, in: Ory/Weth, juris PK-ERV, Bd. 3, 2. Aufl. Stand: 5.7.2024, § 55a VwGO Rn. 223.2). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Zu Recht hat die Beklagte den Asylantrag der Klägerin nicht aufgrund von in Griechenland erworbenem internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt (vgl. § 29 Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Denn in Griechenland drohen der Klägerin Lebensumstände, die Art. 4 GRC widersprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.2022, 1 C 26/21, juris Rn. 2, 10 f.). An die stattgebende Entscheidung der griechischen Behörden war die Beklagte nicht gebunden, sie musste diese und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, allerdings in vollem Umfang berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-753/22, juris Rn. 80). b) Der Anspruch der Klägerin auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (st.Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG fest stellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Sie gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der sozialen Gruppe der iranischen Frauen an [vgl. hierzu unter aa)] und hat infolgedessen in der iranischen Gesellschaft als Gruppenzugehörige eine erhebliche systematische Ungleichbehandlung zu erwarten, welche aufgrund einer fortgeschrittenen „Verwestlichung“ im Falle der Klägerin die Qualität einer Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG erreicht [vgl. hierzu unter bb) und cc)]. aa) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG; sog. interne Merkmale) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG; sog. externes Merkmal). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019, 1 B 54.19, juris Rn. 7 f.). (1) Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG wird klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG die Gruppe der iranischen Frauen anzusehen (so VGH Kassel, Urt. v. 23.3. 2005, 3 UE 3457/04.A, juris Rn. 29 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.5.2023, 15a K 2809/21.A, juris Rn. 50 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 8.6.2022, 16 K 3097/17.A, juris Rn. 34; VG Berlin, Urt. v. 17.8.2022, 31 K 305/20 A, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urt. v. 23.2.2021, W 4 K 18.31894, juris Rn. 28, v. 14.3.2019, W 9 K 17.31742, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urt. v. 9.2.2021, A 6 K 4814/17, juris Rn. 36; Möller, in: Hofmann, AuslR, 3. Auflage 2023, AsylG § 3b Rn. 19; Hruschka, Löhr, NVwZ 2009, 205, 209 m.w.N.; a.A.: Erfordernis eines zusätzlichen Merkmals OVG Greifswald, Urt. v. 6.5.2021, 4 LB 755/20 OVG, juris Rn. 17 f.; VG Göttingen, Urt. v. 21.4.2020, 2 A 917/17, juris Rn. 28; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Loseblatt, Stand: Januar 2023, AsylG § 3b Rn. 32a;). (2) Der Berichterstatter entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass Frauen in der iranischen Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG haben, da sie von der sie umgebenden (männlichen) Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Die iranische Gesellschaft nimmt aufgrund der sozialen, rechtlichen oder religiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes beziehungsweise aufgrund der Bräuche ihrer Gemeinschaft Frauen als soziale Gebilde unterschiedlich als Männer wahr (vgl. im Einzelnen dazu VG Hamburg, Urt. v. 9.4.2024, 10 A 5193/23, juris Rn. 23 ff. m.w.N. aus den eingeführten Erkenntnisquellen und jüngst Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 3.4.2024, S. 17 ff. [2024/3]*Diese und die folgenden Signaturen entstammen der Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek.Diese und die folgenden Signaturen entstammen der Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek.). bb) Aufgrund der Erkenntnislage ist im Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 AsylG dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass die sie in Iran als Frau treffenden systematischen Benachteiligungen für sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Es darf ihr – ausnahmsweise und einzelfallbezogen – nicht zumutbar erscheinen, sich in Iran den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen iranisch-islamischen und Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligenden Regeln zu unterwerfen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 2.1.2023, W 8 K 22.30737, juris Rn. 50; VG Bremen, Urt. v. 30.11.2022. 1 K 1527/20, juris, S. 6 f.; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 2.3.2022, 4 LB 785/20 OVG, juris Rn. 55 und – unter dem Gesichtspunkt der „politischen Überzeugung“ – OVG Schleswig, Urt. v. 12.12.2023, 2 LB 9/22, juris Rn. 122; zur Unzumutbarkeit regelkonformen Verhaltens BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 26 ff.; vgl. dazu auch m.w.N. Wittmann, in: BeckOK MigR, 18. Ed. Stand 15.1.2024, § 3a AsylG Rn. 54). Dies ist dann der Fall, wenn eine weibliche Schutzsuchende infolge des längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität aufgrund der hiesigen Wertevorstellungen hinsichtlich der Gleichberechtigung von Frauen und Männern geprägt worden ist, dass sie entweder nicht mehr in der Lage wäre oder es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr nach Iran ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen (sog. „Verwestlichung“, vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris Rn. 26). Mit dem unbestimmten Begriff der „Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten, namentlich in Europa und auf dem (nord-)amerikanischen Kontinent sowie in Australien und Neuseeland, im Allgemeinen kennzeichnend sind. Dazu gehören insbesondere die Vorstellung einer grundlegenden Freiheit zur individuellen Persönlichkeitsentfaltung und gleichberechtigten Eigenverantwortlichkeit je der Person, insbesondere aber von Frauen, in religiöser, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und sexueller Hinsicht und das Recht jeder (erwachsenen) Person, über ihre persönliche Lebensführung insgesamt, namentlich aber in den zuvor benannten Bereichen, autonom entscheiden zu dürfen, ohne dabei an lediglich gesellschaftlich vorherrschende, aber nicht formal-gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregeln gebunden zu sein. Weiterhin kennzeichnend für den Begriff der „Verwestlichung“ ist zudem die Idee und grundsätzliche Akzeptanz einer gesellschaftlichen Pluralität insbesondere in soziokulturellen, weltanschaulich-religiösen und auf die Sexualmoral bezogenen Anschauungen (VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2023, A 11 S 1329/20, juris Rn. 65 unter Verweis auf VG Hannover, Urt. v. 27.10.2022, 3 A 5642/18, juris Rn. 19). Allerdings ist die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ nur dann beachtlich, wenn dieser die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Iran hätte und daher eine Rück kehr als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil v. 24.3.2022, 20 K 666.17 A, juris Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt wurde, dass sie aufgrund ihres Verhaltens, ihrer Wertvorstellungen und ihrer politischen Überzeugungen, ihrer Sozialisierung im Ganzen und ihres Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr nach Iran kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Besteht ein solcher Fall, würde die betreffende Person aufgrund ihrer Anpassungsschwierigkeiten in den Verdacht geraten, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den religiösen Vorstellungen, den erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen zu setzen, welche die vom herrschenden Regime getragene „Islamische Republik Iran“ kennzeichnen. Eine Verwestlichung findet in einer Persönlichkeitsentwicklung der schutzsuchenden Person Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2023, A 11 S 1329/20, juris Rn. 68). Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung hinsichtlich der in Europa gelebten Wertevorstellung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern erreicht ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 13 m.w.N.). Da das Geschlecht in seiner hier maßgeblichen Bedeutung ein angeborenes Merkmal ist, das nicht verändert werden kann im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) Alt. 1 AsylG und Art. 10 Abs. 1 lit. d) UAbs. 1 erster Spiegelstrich Alt. 1 RL 2011/95/EU (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2024, C-621/21, juris Rn. 62; ferner EuGH, Urt. v. 11.6.2024, C-646/21, juris), ist die Klägerin als zugehörig zu der bestimmten sozialen Gruppe der Frauen in der iranischen Gesellschaft anzusehen. Auch kann sie ausgehend von den zuvor genannten Maßstäben für sich das Merkmal der Verwestlichung beanspruchen. cc) Auf Grundlage ihrer Anhörung konnte sich der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin, die seit fast sechs Jahren in Deutschland lebt und sich davor rund zwei Jahre in Griechenland aufhielt, seitdem von ihrer rechtlichen Gleichstellung, insbesondere im Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann, vollen Gebrauch macht. Insoweit hat der Berichterstatter nach ihren Angaben und ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass es für sie von außerordentlich hoher Bedeutung ist, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen, ohne dabei der Bevormundung durch Männer – wie sie nach der dargestellten Erkenntnislage in Iran allgegenwärtig ist und es die Klägerin nach eigenen Angaben auch erlebt hat – und den in der Erkenntnislage beschriebenen Benachteiligungen ausgeliefert zu sein (vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.6.2024, a.a.O. juris Rn. 63). Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als eine Person dargestellt, die sich entsprechend dem im Hamburger Stadtbild vielfach sichtbaren Bekleidungsstil unverschleierter Frauen kleidet (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer identitätsprägenden Übernahme westlicher Wertvorstellungen OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris Rn. 41 f.). Die Deutschkenntnisse der Klägerin sind zwar eingeschränkt, reichen aber ihren Angaben zufolge nach entsprechender Vorbereitung für die Wahrnehmung behördlicher Termine aus. Zuletzt absolvierte sie einen Kurs auf dem Niveau A2 und berichtete von den Problemen, die sie als Mutter von zwei Kindern hat, derzeit einen Sprachkurs zu finden. In der mündlichen Verhandlung begann sie des Öfteren zu antworten, bevor die Dolmetscherin die Frage übersetzen konnte, was zumindest auf ein bedingt funktionales Sprachverständnis schließen lässt. Als berufliches Ziel nannte die Klägerin die Tätigkeit als Krankenschwester und wies zutreffend auf die hierfür notwendigen beruflichen und sprachlichen Qualifikationen hin (Protokoll, S. 7). Kritisch äußerte sich die Klägerin zum Kopftuch, dessen Tragen sie nicht allgemein, aber für sich selbst ablehnt und welches nach ihrer Aussage lediglich dazu nütze, Läuse fernzuhalten. Im Übrigen sei es ein Mittel, wie Männer Zwang ausüben (Protokoll S. 9). Diese Einschätzung, insbesondere der „mit einem Augenzwinkern“ erfolgte Hinweis auf die Läuse, verdeutlicht im Gesamtkontext ihrer Angaben, dass sie sich aufgrund ihrer Auseinandersetzung mit dem in der iranischen Rechts- und Gesellschaftsordnung verankerten Frauenbild infolge ihres Aufenthalts in Westeuropa nachhaltig von diesem abgewandt hat (zur Bedeutung des Kopftuchs für die jüngeren Proteste in Iran Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen, Januar 2023, S. 22 [G 3/23]; zu einer Verschärfung des Vorgehens gegen Kopftuchverstöße s. die aktuellen „Briefing Notes Iran“ der Beklagten v. 30.6.2024, S. 8 [G 21/24]). Dabei habe diese Auseinandersetzung nach ihren Angaben bereits mit der Ausreise in den Irak begonnen, da sie sich dort über das Internet – nach eigenen Angaben relativ frei – informieren konnte. Die Klägerin legte – sichtlich und authentisch emotional ergriffen – anhand ihrer Lebensgeschichte dar, welche Bedeutung die Durchsetzbarkeit ihrer Rechte als Frau in Deutschland für ihre Lebensführung habe. Sie verwies dabei detailliert und glaubhaft auf ihre bereits in Iran und Irak unternommenen Versuche, die arrangierte Ehe mit ihrem nach überzeugender Darstellung der Klägerin gewalttätigen Ehemann scheiden zu lassen (Protokoll, S. 3), was ihr allerdings erst nach Ankunft in Deutschland ([…], Nr. 272 der Asylakte) und Erwirkung einer Gewaltschutzanordnung gegen diesen ([…], Nr. 267 der Asylakte) gelang. Sie weiß um ihre Rechte und machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass deren Durchsetzung, die ihr in Iran und Irak aufgrund der rechtlichen, gesellschaftlichen, aber auch familiären Umstände nicht möglich war, und die hiermit verbundene eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung ihre Identität maßgeblich prägt. Diesem Ideal eines selbstbestimmten Lebens folgt die Klägerin ihren Angaben zufolge auch in der Erziehung ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter (Protokoll, S. 7). Dass ihr Rollenbild dabei auch im weiteren Privatleben nicht der aus den Erkenntnisquellen folgenden „Norm“ in Iran entspricht, ergibt sich für den Berichterstatter auch daraus, dass die Klägerin ihre Stellung als nunmehr geschiedene Frau nicht als Makel, sondern vielmehr mit einem aufgrund der überwundenen Widerstände empfundenen Stolz sieht (Protokoll, S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund und in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass sie sich im Falle einer Rückkehr nach Iran ohne weitgehende Verleugnung ihrer Persönlichkeit den dortigen Regeln und Gepflogenheiten hinsichtlich der Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern noch in zumutbarer Weise widerspruchslos unterordnen könnte. Dass sie die tatsächliche Gefahr einer Verfolgung wegen dieser Identifizierung dadurch vermeiden könnten, dass sie bei deren Ausdruck Zurückhaltung üben, ist insoweit unbeachtlich (EuGH, Urt. v. 11.6.2024, C-646/21, juris Rn. 63), zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft äußerte, sich nicht mehr unterdrücken lassen zu wollen (Protokoll, S. 9). b) Da bereits dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der entgegenstehenden Nummer 1 des angegriffenen Bescheides stattzugeben war, war über die weiteren hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt allerdings die negativen Feststellungen in den Nummern 3 und 4 des angegriffenen Bescheides angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 19/96, juris Rn. 11) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Nummern 5 und 6. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin, eine 43-jährige iranische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Der Klägerin wurde am 10. April 2017 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach eigenen Angaben reiste sie am 19. Dezember 2018 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und den gemeinsamen Kindern in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 22. Januar 2019 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte am 13. September 2022 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass ihr Ex-Ehemann Mitglied einer Kurdenpartei gewesen sei. Er sei vor seiner Ausreise verurteilt worden und habe die Klägerin gezwungen, mit ihm nach Irak zu ziehen, wo sie acht Jahre lang bis zur Weiterreise nach Griechenland gelebt habe. In der Ehe sei er gewalttätig gewesen, weswegen sie eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt habe. In Deutschland habe sie sich von ihm scheiden lassen. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 268, und die gerichtlichen Beschlüsse im Scheidungs- und Gewaltschutzverfahren, Nr. 267 und 272 der Asylakte, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Nachdem die Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2019 den Asylantrag der Klägerin zunächst als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Griechenland androhte, hob sie diesen Bescheid am 8. Dezember 2020 auf. Ihrem Ex-Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern wurde in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, Letzteren abgeleitet von ihrem Vater. Mit Bescheid vom 25. November 2022, zugestellt am 5. Dezember 2022, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Trotz des bereits in Griechenland gewährten Schutzes entschied die Beklagte in der Sache und bezog sich zur Begründung der Ablehnung im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ex-Ehemanns verfolgt zu sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 287 der Asylakte, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 9. Dezember 2022 Klage erhoben. Die Klageschrift wurde über das besondere elektronische Anwaltspostfach von Frau Rechtsanwältin [A.] eingereicht und von dieser „[f]ür RAin [B.]“ unterschrieben. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf ihren bisherigen Vortrag und tritt der Argumentation der Beklagten entgegen. Ferner sei sie in psychologischer Behandlung und auf Medikamente angewiesen. Hierzu legt sie eine Behandlungsbescheinigung (v. 28.8.2020, Bl. 38 d.A.) vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2022 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 9. und vom 15. Dezember 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Auf Bitten des Berichterstatters hat die Beklagte bei den griechischen Behörden Informationen zu dem Asylverfahren eingeholt; die griechischen Behörden haben unter dem 7. Juni 2024 ein „Information Request Reply according to Art. 34 Dublin III Regulation“ vorgelegt (Bl. 105 f. d.A.). Der Berichterstatter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Asylakte der Klägerin, ihres Ex-Ehemannes und der beiden Kinder, die Ausländerakte der Klägerin sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.