Urteil
9 K 629/24 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0404.9K629.24A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (dazu 1.) noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.). Die Abschiebungsandrohung (dazu 3.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu 4.) sind rechtmäßig. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK – Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./UK – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK – Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13 m. w. N.). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 183). Es kommt darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17, Jawo – Rn. 90 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 f.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende, grundsätzlich zumutbare Arbeit, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 17 m. w. N.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 21 m.w.N). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25). Der EGMR setzt in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraus, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch "schnell" eintritt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10 – Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; dem – zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse – folgend insb. OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 57/20 – juris Rn. 57 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1637/14.A – juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 106; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A – juris Rn. 139). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A – juris Rn. 139; VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 – A 8 K 3716/17 – juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 – 21 L 153/21.A – juris Rn. 62 ff., 150). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 –1 C 3.24 – juris Rn. 26 m. w. N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 134). Hieran gemessen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt sein wird. Unter Berücksichtigung der nunmehr gewährten Rückkehrhilfen liegt weder im Allgemeinen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit einer Abschiebung stehenden Verelendung vor (dazu a.) noch ergibt sich eine solche aus besonderen Umständen, die in der Person des Klägers liegen (dazu b.). a. Angesichts der seit der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021 gravierenden Verschlechterung der ohnehin nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Lage in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung und in ganz Afghanistan waren in der Vergangenheit auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlagen. Die Sicherung der eigenen Existenz war ohne tragfähiges Netzwerk, hinreichende Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Spätestens seit der Machtübernahme durch die Taliban hatte ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland kaum Aussicht, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügte, das bereit und in der Lage war, ihm Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 140; OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf. 282/20.A – juris Rn. 38; OVG Bautzen, Urteil vom 10. November 2022 – 1 A 1081/17.A – juris Rn. 148 sowie Beschluss vom 24. Mai 2023 – 1 A 472/20.A – juris Rn. 30ff.; Urteil der Kammer vom 29. März 2023 – VG 9 K 327/20 A – EA S. 10f.; a.A. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 – juris Rn. 132f.). Angesichts der strengen rechtlichen Maßstäbe für die Annahme eines Abschiebungsverbotes geht die Kammer nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel – insbesondere unter Berücksichtigung der den Rückkehrern nunmehr gewährten Rückkehrhilfen – jedoch nicht länger von dieser Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan aus. aa. Die allgemeine Situation in Afghanistan stellt sich nach Auswertung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Erkenntnismittel wie folgt dar: Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (EUAA, Afghanistan – Country Focus, November 2024 [im Folgenden EUAA 2024], S. 70). Das Land gehörte bereits vor dem Machtwechsel zu den ärmsten Ländern der Welt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: 26. Juni 2023 [im Folgenden: AA Lagefortschreibung 2023], S. 22). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte, von Entwicklungshilfe abhängige Wirtschaft ist infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kollabiert (AA Lagefortschreibung 2023, S. 22; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022 [im Folgenden: EUAA 2022], S. 16). Der Zusammenbruch der Wirtschaft ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass andere Staaten ihre ausländischen Hilfen gekürzt und internationale Finanztransaktionen erschwert haben (Human Rights Watch, World Report 2023 – Afghanistan, 12. Januar 2023, S. 1 f.; EUAA 2022, S. 17). Dies führte zu einer Liquiditätskrise im Land, einem Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, einer Entwertung der Landeswährung, steigenden Preisen und dem Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen (EUAA 2022, S. 21). Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert. 2021 brach das BIP um 21 % ein. Nach einer weiteren Verringerung im Jahr 2022 kam es 2023 zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung, die auch die sozioökonomische Lage der afghanischen Haushalte leicht verbessert hat, wobei die humanitäre Lage angespannt bleibt. Zwar sind 2023 die Nahrungsmittelpreise gefallen und die Nahrungsmittelverfügbarkeit hat sich leicht verbessert. Infolge dessen hat sich die Versorgungslage der Haushalte marginal verbessert und die Reallöhne sind leicht gestiegen, allerdings auf niedrigem Niveau. Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum jedoch zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beschränken. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Wie zu Republikzeiten bleibt daher knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebensmittelknappheit betroffen. Die nachfragegetriebene Deflation, eine überbewertete Landeswährung (Afghani) und ein wachsendes Außenhandelsdefizit werfen zudem ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, Stand: 12. Juli 2024 [im Folgenden AA Lagefortschreibung 2024], S. 7f.). Der wirtschaftliche Einbruch hat anhaltende negative Effekte auf den schon vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban äußerst angespannten Arbeitsmarkt. Bereits zuvor war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet. Im Oktober 2023 schätzte die Weltbank, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, 10. April 2024 [im Folgenden: BFA Version 11], S. 173). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA Lagefortschreibung 2023, S. 7). Der Zugang nicht nur zum Arbeitsmarkt, sondern allgemein zu Ressourcen hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (EUAA 2022, S. 65 f.). Ein entsprechendes Netzwerk ist daher der Schlüssel zum Arbeitsmarkt und gerade für Rückkehrer besonders wichtig (VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 167). Nach einer Schätzung der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) waren im Zeitraum zwischen November 2024 und März 2025 14,8 Million (32 %) der Bevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die IPC unterscheidet zwischen fünf Stufen, wobei Stufe 1 Menschen in Nahrungsmittelsicherheit und Stufe 5 Menschen in einem katastrophalen Zustand umfasst. Von den 14,8 Million Menschen in akuter Nahrungsmittelunsicherheit fallen 3,12 Million Menschen in die Stufe 4 (Menschen in Not) und 11,64 Million Menschen in Stufe 3 (Menschen in Krise) (vgl. IPC Acute Food insecurity analysis, 7. Januar 2025, S. 1). Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, 31.Januar 2025 [im Folgenden: BFA Version 12], S. 175). Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung. Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering, auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit. Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien. Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung, von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch auch Millionen von Kindern betroffen sind. UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen. In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. So wurden im Jahr 2023 beispielsweise 25.856 Fälle von Masern und 6,8 Millionen Fälle von AWD berichtet (vgl. zu den vorstehenden Absätzen: BFA Version 12, 31. Januar 2025, S. 188 f.). bb. Für Rückkehrer stellen sich die Rahmenbedingungen zur Existenzsicherung für einen erwachsenen, ungelernten Arbeiter derzeit wie folgt dar: (1) Nach einer Schätzung der Afghanistan Cash & Voucher Working Group für den Zeitpunkt April 2024 werden die monatlichen Kosten eines Mindestwarenkorbes für einen durchschnittlichen siebenköpfigen Haushalt in Afghanistan auf etwa 273,23 US-Dollar (USD) bzw. (zu diesem Zeitpunkt) etwa 19 399,33 Afghani (AFN) geschätzt, wobei etwa 80 USD bzw. etwa 5 800 AFN auf Nahrungsmittel entfallen (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG), minimum expenditure basket (MEB) and setting the transfer value (TV), 2. Mai 2024, [im Folgenden: CVWG Bericht] S. 13 und 20 f.). In dem Mindestwarenkorb sind Kosten für Nahrungsmittel, Gesundheit, Unterkunft, Hygiene, Bildung, Transport und Kommunikation enthalten (vgl. CVWG Bericht, S. 20 f). Zu einem ähnlichen Ergebnis kam die Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative im Bericht von Dezember 2022, wobei die monatlichen Kosten eines Mindestwarenkorbes für einen Haushalt auf etwa 231,07 USD bzw. (zu diesem Zeitpunkt) 20 214 AFN und darin enthalten Kosten für Nahrungsmittel von 77,06 USD bzw. 6 742 AFN geschätzt worden sind (Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), 6.-15. Dezember 2022, S. 1). Nach einer Schätzung des World Food Programme lagen die Kosten für einen Nahrungsmittelwarenkorb (WFP Food Basket Price) im März 2025 (Woche 4) bei 75 USD bzw. 5 248 AFN. Aus dem Bericht des World Food Programme geht im Übrigen hervor, dass der Wert des WFP Food Basket Price seit Anfang 2024 relativ stabil zwischen 5 184 und 5 414 AFN lag. Im Juni 2022 lag der Wert des WFP Food Basket Prices demgegenüber noch bei 8 850 AFN (UN WFP, Weekly Market Report, Issue 241, Week 4 – March 2025, S. 2). (2) Nach einer Schätzung des World Food Programme von Februar 2025 hat ein ungelernter Arbeiter in Afghanistan derzeit im Durchschnitt die Möglichkeit, sich 2,0 verfügbare Arbeitstage pro Woche bei einem Verdienst von 316 AFN pro Tag zu sichern (WFP Afghanistan, Monthly Market Report, Issue 57, Februar 2025, S. 13). Ausgehend von einem durchschnittlichen Monat mit 30 Tagen entspricht dies einem erwartbaren durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa (2,0/7x30x316=) 2 708,57 AFN bzw. 37,98 USD bzw. 34,65 Euro. Unter Berücksichtigung der monatlichen Marktberichte zwischen März 2024 und Februar 2025 und den saisonalen und anderweitigen Schwankungen hinsichtlich der erwartbaren durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche (2,0 bis 2,6) bzw. dem Verdienst pro Arbeitstag (307-330 AFN) beträgt das erwartbare durchschnittliche Monatseinkommen über das Jahr verteilt 3 195,18 AFN bzw. 44,80 USD bzw. 40,88 Euro (vgl. WFP Afghanistan, Monthly Market Reports von März 2024 bis Februar 2025). (3) Danach geht die Kammer zwar davon aus, dass bei einem erwachsenen, ungelernten Rückkehrer das erwartbare Erwerbseinkommen in Afghanistan allein nicht ausreicht, um die Existenz zu sichern. Unter Zugrundelegung der Daten der Afghanistan Cash & Voucher Working Group aus dem Bericht vom Mai 2024 benötigt ein volljähriger Erwachsener in Afghanistan monatlich etwa 3880 AFN bzw. rund 50 Euro (Wechselkurs vom 4. April 2025), um seine Existenz zu sichern. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der monatliche Bedarf eines Erwachsenen bei etwa einem Fünftel des Bedarfes für einen siebenköpfigen Haushalt liegt. Denn ein Erwachsener hat einen größeren Bedarf an Nahrungsmitteln als ein Kind und eine Einzelperson profitiert bei den Kosten für eine Unterkunft nicht davon, dass sie sich eine Unterkunft mit weiteren Familienangehörigen teilen kann, wodurch für eine Einzelperson höhere Kosten entstehen. Im Falle eines ungelernten Arbeiters steht dem derzeit ein erwartbares Monatseinkommen von etwa 2 709 AFN bzw. rund 35 Euro gegenüber, sodass zur Sicherung der Existenz eine monatliche Lücke von etwa 15 Euro besteht. (4) Diese Lücke wird jedoch für mehrere Jahre durch Rückkehrhilfen geschlossen, sodass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung verelenden. Rückkehrern nach Afghanistan stehen seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Die Reise- und Transportkosten werden bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200 Euro je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1 000 Euro je erwachsener Person gewährt (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025). Ob dem Kläger die Rückkehrhilfen – die regelmäßig bei freiwilliger Ausreise gewährt werden – im Falle einer Abschiebung gegebenenfalls nicht bewilligt würden, kann hier dahinstehen. Diesbezüglich wäre die Berufung des Klägers auf die Gefahr der Verelendung, die ohne Erhalt der Starthilfe einträte, rechtsmissbräuchlich, weil es sich insoweit um einen von ihm selbst geschaffenen Umstand handelte. Angesichts dessen ist eine Verelendung des Rückkehrers, die noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht, nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn es ist davon auszugehen, dass ein volljähriger, alleinstehender und arbeitsfähiger Rückkehrer mithilfe der Starthilfe in Höhe von 1 000 Euro über mehrere Jahre seine Existenz in Afghanistan sichern kann. Unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Schätzungen zum Bedarf zur Existenzsicherung und zu dem erwarteten Erwerbseinkommen reichen 1 000 Euro aus, mehr als 66 Monate zu überbrücken (1 000/15=66,66). Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass ein Rückkehrer nicht sofort in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und daher in den ersten sechs Monaten 300 Euro der Rückkehrhilfe verbrauchen würde, reichte diese noch aus, um einen Zeitraum von mehr als 52 Monaten zu überbrücken (700/15+6=52,66). Abschiebungsschutz kann auch nicht ausnahmsweise wegen drohender Verelendung nach Verbrauch der Rückkehrhilfen gewährt werden. Angesichts der durch die Hilfeleistungen mehrjährig abgedeckten Existenzsicherung vermag die Kammer nicht bereits jetzt mit der notwendigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger nach Verbrauch der Rückkehrhilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung droht. Denn die individuelle Entwicklung der Lebensumstände eines Rückkehrers hängen bei einem derart langen Zeitraum maßgeblich von der weiteren Entwicklung in Afghanistan und den gewählten Verhaltensweisen des Rückkehrers ab. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich nicht schon jetzt prognostizieren, dass eine Verelendung des Klägers in deutlich mehr als vier Jahren sehr sicher anzunehmen ist. b. Aus den individuellen Umständen des Klägers ergibt sich keine abweichende Wertung. Vielmehr ist der Kläger gesund, volljährig und arbeitsfähig. Aspekte, die es ihm erschweren würden, eine Arbeit zu finden, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zudem liegen in der Person des Klägers begünstigende Umstände vor, denn er verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk, das ihm eine Rückkehr in sein Heimatland erleichtern würde. Der Kläger hat vorgetragen, dass jedenfalls seine Eltern noch in Afghanistan lebten. Die Familie verfügt über landwirtschaftliche Flächen und konnte für die Reise des Klägers nach Deutschland immerhin den Betrag von 8 500 USD aufbringen. Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals angeführt, seine Eltern seien verelendet und es gehe ihnen gesundheitlich nicht gut. Er vermochte es jedoch nicht, diese neuen Gegebenheiten nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Insbesondere konnte er nicht überzeugend darlegen, dass die Familie das Land verkauft habe. Auch auf gerichtliche Nachfrage blieb der Vortrag diesbezüglich lückenhaft und ohne erläuternde Details. Der Behauptung des Klägers, seine Geschwister ebenso wie weitere Familienangehörige seien unter Zurücklassung der Eltern des Klägers allesamt ausgereist, vermag die Kammer nicht zu glauben. Denn der Kläger konnte hierzu bereits weder die Ausreisedaten noch den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nennen. Auch sonst vermochte er die Gründe für diese erhebliche Änderung nicht nachvollziehbar darzulegen; die näheren Lebensumstände seiner Familienangehörigen in der Diaspora konnte er ebenfalls nicht anschaulich machen. Unabhängig davon wäre bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags davon auszugehen, dass seine im Ausland ansässigen Familienangehörigen zu gewissen Unterstützungsleistungen finanzieller Art bereit und in der Lage wären. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige konkrete Gefahr ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch ist diese sonst ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals die Tötung von Familienangehörigen durch die Taliban geschildert hat, führt dies – ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens – nicht zu einer anderweitigen Wertung. Denn der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass er selbst einer ähnlichen Bedrohung ausgesetzt wäre. 3. Die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig. Ihre rechtliche Grundlage findet sie in § 34 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 AufenthG. Das Bundesamt hat dem Kläger entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Frist zur Ausreise von 30 Tagen gesetzt, gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG mit Afghanistan den Staat, in den der abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. 4. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, § 75 Nr. 12 AufenthG ist rechtmäßig. Die Entscheidung des Bundesamts, dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Gründe für eine kürzere Befristung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Afghanistan. Der 20-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 19. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. November 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In der Anhörung beim Bundesamt am 23. Januar 2024 trug der Kläger vor, er habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern in einem kleinen Haus mit zwei Zimmern in Faryab Shirin Tagab gewohnt. Sein Bruder habe später ein kleines Haus neben ihrem Haus gebaut. Seine Familie verfüge über ein Grundstück mit einer Größe von 2 000 bis 3 000 Quadratmetern. Hierbei handele es sich um Ackerland, auf dem Weizen und Trauben angebaut würden. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und danach seinem Vater auf dem Ackerland geholfen. Afghanistan habe er zweieinhalb Jahre vor seiner Einreise in die Bundesrepublik aufgrund des Krieges verlassen, er selbst sei jedoch nicht bedroht worden. Die Reise habe 8 500 Dollar gekostet und sei durch seinen Bruder und seinen Vater finanziert worden. Er sei alleine gereist. Mit Bescheid vom 19. September 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung und Zuerkennung internationalen Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheidtenors). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. September 2024 zugestellt. Mit der am 7. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger lediglich gegen die Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot vorliege. Zur Begründung führt er aus, in Afghanistan wäre er der wirtschaftlichen Verelendung ausgesetzt. Er sei sehr jung und habe keinerlei berufliche Erfahrung. Verwandte oder Angehörige, die ihn bei einer hypothetischen Rückkehr in Afghanistan wirtschaftlich unterstützen könnten, gebe es nicht mehr, denn seine Familienangehörigen seien ebenfalls aus Afghanistan geflohen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2024 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.