Urteil
A 12 S 3509/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0815.A12S3509.20.00
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Leitsätze
1. Empfehlungen, Stellungnahmen und Positionen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) - nunmehr aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2303 (juris: EURL 95/2011) vom 15.12.2021 der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) - sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar national- und unionsrechtlich nicht bindend, ihnen kommt aber im Flüchtlingsrecht eine besondere Bedeutung zu.(Rn.91)
2. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für einen pakistanischen Staatsangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (Fortführung von VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).(Rn.47)
3. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (anderer Ansicht noch VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).(Rn.24)
4. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ist grundsätzlich bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya anzunehmen, für den es identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben.(Rn.200)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2019 - A 10 K 5102/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Empfehlungen, Stellungnahmen und Positionen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) - nunmehr aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2303 (juris: EURL 95/2011) vom 15.12.2021 der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) - sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar national- und unionsrechtlich nicht bindend, ihnen kommt aber im Flüchtlingsrecht eine besondere Bedeutung zu.(Rn.91) 2. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für einen pakistanischen Staatsangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (Fortführung von VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).(Rn.47) 3. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (anderer Ansicht noch VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).(Rn.24) 4. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ist grundsätzlich bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya anzunehmen, für den es identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben.(Rn.200) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2019 - A 10 K 5102/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung des Senats begrenzt auf den Streitgegenstand der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft statthafte (§ 78 Abs. 2 AsylG) und auch im Übrigen zulässige Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 14.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichteten Begehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 ). Unionsrechtlich findet die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58, nachfolgend Richtlinie 2011/95/EU) Anwendung. Ausgehend von den flüchtlingsrechtlich relevanten Maßstäben (I.) begründet allein die Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung; die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (II.). Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht deshalb zuzuerkennen, weil er sich auf eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit berufen könnte (III.). Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen liegen ebenfalls nicht vor (IV.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt - was hier nicht der Fall ist - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. 1. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 33). Hierzu gehören u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG, welcher Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU entspricht, ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 11, und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 33). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen (vgl. insoweit auch § 3b Abs. 2 AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 14, und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 36). 2. Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 10 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2011/95/EU aufgreift, theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit, das dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht entspricht (EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 56), stellt allerdings eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GR-Charta gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (siehe näher EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 57 bis 72 ff., und vom 04.10.2018 - C-56/17 -, juris Rn. 77 bis 81, 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 42 f.) Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts der Religionsfreiheit, die - wie bereits erwähnt - auch die Freiheit umfasst, den Glauben öffentlich zu leben, eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU handeln, wenn der Schutzsuchende aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 44). Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 26 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 69 bzgl. des Verbots der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich). Kann Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 45; siehe auch Berlit, Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zum Asyl- und Flüchtlingsrecht NVwZ-Extra, 12/2015, 1, 2; Treiber in: GK-AsylG, § 3a Rn. 88 ). 3. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU zu erfüllen, erfordert in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Nicht maßgebend ist indessen, ob das strafbewerte Verbot im Herkunftsland den dort herrschenden Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 -, juris Rn. 99). In subjektiver Hinsicht bedarf es der Feststellung, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (beispielsweise die Praxis der Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber letztlich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss ebenfalls zur Überzeugung der Gerichte feststehen; die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung von dieser inneren Tatsache gewinnt, sind grundsätzlich keiner abstrakt-generellen Verallgemeinerung zugänglich; es handelt sich um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. insgesamt EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u. C-99/11 -, juris Rn. 49 ff.; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 27 ff., 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 47 ff., und vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris Rn. 33 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 37, und vom 10.05.2021 - 13 A 11560/20 - UA S. 7 ff. ). 4. Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU gelten können (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u. C-99/11 -, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 53; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.07.2022 - A 13 S 733/21 -, juris Rn. 30 ff., und vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 29). In Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung. Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 35). Setzt die Erfüllung des Tatbestandes von lit. a) mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2011/95/EU in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU aufgeführt sind. In die nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2011/95/EU erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von lit. a) entspricht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 36). Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. In dieser Prüfungsphase dürfen Handlungen, wie sie beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU genannt werden, nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der nach lit. b) zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU. Ohne eine fallbezogene Konkretisierung des Maßstabs für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU kann die bewertende Beurteilung nach lit. b), ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Maßnahmen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in lit. a) vergleichbar ist, nicht gelingen. Rechtlich ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Betroffenheit in ähnlicher Weise“ eine Vergleichsbetrachtung mit den von Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU erfassten Verfolgungshandlungen geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 53 ff.; siehe zur Kumulationsbetrachtung ferner Berlit, Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zum Asyl- und Flüchtlings-recht NVwZ-Extra, 12/2015, 1, 2; Treiber in: GK-AsylG, § 3a Rn. 101 ff. ). 5. Die Furcht des Ausländers, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter insbesondere wegen seiner Religion ausgesetzt ist, ist begründet, wenn ihm die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15, vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris 32, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, jew. m.w.N). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15, m.w.N.). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 21, vom 06.07.2022 - A 13 S 733/21 -, juris Rn. 37, und vom 07.12.2021 - A 10 S 2189/21 -, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 43). Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger „unmittelbar vor der Tür“ steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 27). Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen bestehen regelmäßig aus solchen, die in der Vergangenheit wie auch aus solchen, die in der Gegenwart liegen. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung gewonnen haben muss; im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen. (vgl. näher etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 45.21 -, juris Rn. 51, Beschluss vom 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 8). Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 73.17 -, juris Rn. 10; siehe zu den Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 21; vgl. ebenfalls VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.2022 - A 13 S 733/21 -, juris Rn. 47). Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte Personen werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 16, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 38). 6. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) erlangen (vgl. zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung näher BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 08.03.2007 - 1 B 101.06 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39, vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, Rn. 27, und vom 04.09.2019 - A 12 S 445/18 -, UA S.9 ). Mit Blick auf den typischerweise gegebenen Beweisnotstand im Asylverfahren kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU, der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gilt, unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Dies gilt dann, wenn a) dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; c) festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; d) er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; e) seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Die generelle Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Gesamtglaubhaftigkeit der Darstellung einschließlich der eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen sowie vorgebrachten Beweismittel (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2023 - A 19 K 10655/18 -, juris Rn. 64 unter Hinweis auf IARMJ/EUAA, Judicial Analysis, Evidence and credibility assessment in the context of the Common European Asylum System, 2nd Ed. 2023, S. 109). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden ist nicht darauf beschränkt, die in Art. 4 Abs. 5 lit. a) bis d) Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen in den Blick zu nehmen, sondern ist unter Berücksichtigung aller anderen relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls im Wege einer individuellen Gesamtbeurteilung vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 29.06.2023, C-756/21 -, juris Rn. 92). Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen etwa Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn 41; OVG Hamburg, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 38 f. - jew. m.w.N.). Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, erhebliche Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag unaufgelöst bleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 41 ff., vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 26, vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 31 ff., und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 38 ff., insb. Rn. 45; siehe auch EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, S. 91 ff. m.w.N). 7. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet nach § 3e Abs. 1 AsylG aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. zu § 3e AsylG insb. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 1 C 27.20 -, juris Rn. 15 ff., und vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 17 ff.; Dörig, Der interne Schutz von Asylsuchenden im Herkunftsland, NVwZ 2021, 830 ff.). II. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers als auch für die heute anzustellende Prognose. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht in Betracht, soweit solche Ahmadis in Blick genommen werden, für die das Leben und Bekennen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil ihres Glaubensverständnisses sind. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 18 ff.) - ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen (siehe näher VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 28, vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 50, und vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 30, jew. m.w.N.). Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 24). Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 50). Bei der Gruppenverfolgung, die von der „sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (dazu BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 28 ff., und Beschluss vom 15.04.2019 - 1 B 16.19 -, juris Rn. 9) zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 10.18 -, juris Rn. 25 f.), handelt es sich nicht um einen eigenen Asyltatbestand, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, um Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden nicht (oder nicht nur) aus seinem persönlichen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen die ganze Gruppe zu ziehen, der der Schutzsuchende angehört; sie stellt damit lediglich eine Beweiserleichterung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 10.18 -, juris Rn. 26). Daher gelten die ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe auch unter der Richtlinie 2011/95/EU bzw. der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG und deren jeweiliger Umsetzung fort (vgl. näher zur Vereinbarkeit der Gruppenverfolgung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem unionsrechtlichen Flüchtlingsrecht BVerwG, Urteile vom 24.11.2009 - 10 C 20.08 -, juris Rn. 15 f., und vom 05.05.2009 - 10 C 19.08 -, juris Rn. 13; vgl. ferner Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.02.2022 - 3 A 154/20.A -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 29, und vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris Rn. 21). Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind daher prinzipiell auch auf die nunmehr als schutzbegründet anerkannte private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG und Art. 6 lit. c) Richtlinie 2011/95/EU) übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 21; vgl. dazu, dass dem Unionsrecht die Betrachtung einer Gruppe nicht fremd ist, ferner EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 37 ff. - zu Art. 15 lit. c) Richtlinie 2004/83/EG; EuAA, Judicial Analysis, Qualification for International Protection, 2nd Ed. 2023, S. 228 f. ). Hängt die Verfolgungsgefahr von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen - etwa einer verbotenen Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit - ab, so ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in gefahrdrohender Weise - regelmäßig in der Öffentlichkeit - praktizierenden Glaubensangehörigen abzustellen. Besteht für die - möglicherweise zahlenmäßig nicht große - Gruppe der ihren Glauben in verbotener Weise praktizierenden Glaubensangehörigen ein reales Verfolgungsrisiko, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe derer, für die diese gefahrauslösenden Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 52.) Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte für die Annahme, dass Ahmadis einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Die Verfolgungsmaßnahmen erreichen kein solches Ausmaß, welches die Annahme rechtfertigen würde, es bestünde für jeden Ahmadi die aktuelle Gefahr, einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. Der Senat glaubt dem Kläger, dass er seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört und bis zu seiner Ausreise in seiner Geburtsstadt Rabwah gelebt hat. Auch das Bundesamt hat ausweislich des angefochtenen Bescheids und seiner Äußerungen im gerichtlichen Verfahren hieran keinen Zweifel. Neben den diesbezüglichen Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 13.04.2023, vom 26.04.2019 und vom 11.04.2017, die den Kläger dem Bericht der Zentrale in Pakistan zufolge als gebürtiges Mitglied der Ahmadiyya ausweisen, gründet das Gericht seine diesbezügliche Überzeugung vor allem auf den insoweit stimmigen klägerischen Vortrag. Dieser lässt sich zudem mit Erkenntnissen über die Stadt Rabwah und das dortige Leben - wie etwa mit Bezug zu Schulen, medizinischer Versorgung und Freizeitgestaltung - ein Einklang bringen, das sich aus schriftlichen Quellen ergibt (siehe beispielhaft Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, Juni 2018, Ziff. 6.2 u. 6.3, S. 23 ff.). 1. Hinsichtlich des religiösen Hintergrunds und Verständnisses der Ahmadiyya-Gemeinschaft geht der Senat von Folgendem aus: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) im heutigen Indien gegründet. Die Kernüberzeugung der Ahmadi ist, dass ihr Gründer der Imam Madhi und der verheißene Messias ist. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore) sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines „wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Qadianis (Ahmadiya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte gesetzgebende Prophet gewesen. Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13.08.1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe der Ahmadiyya Muslim Jamaat erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah im Punjab, die sich zum geistigen Zentrum der Bewegung entwickelte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 59 f. unter Inbezugnahme des Urteils des Hessischen VGH vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris mit dort getroffenen Feststellungen). In der sich auf etwa 24 km² erstreckenden Stadt Rabwah, die nach einem Beschluss des Parlaments des Punjab und gegen den Willen der Bevölkerung mittlerweile Chenab Nagar heißt, sind ca. 90 bis 95 % Einwohner, etwa 60.000 bis 70.000 Menschen, Ahmadis (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021; Ziff. 4.3, S. 8 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1, S. 28 f.). Als weitere Siedlungen der Ahmadis werden die Städte bzw. Gebiete Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujaranwala genannt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 81; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 6.1.5 u. 6.1.6, S. 32 f.). Ausgehend u.a. von den Schriften des Gründers der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft wird dieser eine große Nähe zum britischen Kolonialregime nachgesagt (vgl. EASO COI Meeting Report, Pakistan, 16.-17.10.2017, Februar 2018, Ziff. 2.3, S. 28), außerdem wird auf ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Jihad hingewiesen (ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1, S. 55; UK Upper Tribunal , Urteil vom 13.11.2012, Appeal Numbers AA/13285/2010 u.a., Rn. 2; Islamabad High Court, Urteil vom 04.07.2018 - Writ Petition Nos. 3862, 3847, 3896 und 4093 aus 2017 - Rn. 23 ). Die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft betrachtet sich selbst als die wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Ahmadis verstehen sich selbst als Muslime, die den Lehren des Koran folgen (vgl. etwa UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1, S. 29; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, Juni 2018, Ziff. 3.1.1, S. 14). Aus Sicht der Ahmadis sind nicht nur Nicht-Muslime, sondern auch Muslime, die den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam zugehörig sind, zur Glaubens- und Welterneuerung im Sinne der Ahmadiyya-Gemeinschaft hinzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 59). Ahmadis sehen sich verpflichtet, ihren Glauben an Nicht-Ahmadis - aber ohne Zwang durch persönliches Beispiel und Ermutigung - weiterzugeben, sog. tabligh (zur Bedeutung von tabligh im Sinne von „preaching, propagation to non Ahmadis“ vgl. UK Upper Tribunal , Urteil vom 13.11.2012, Appeal Numbers AA/13285/2010 u.a., insb. Rn. 2, 161, 189, 202 f. sowie Anhang A Ziff. 64 ). Tabligh bedeutet aber nicht per se, dass man offen und in der Öffentlichkeit missionieren muss. Tabligh hat viele Formen und Bedeutungen, wie beispielsweise das eigene Verhalten, Gastfreundschaft, Einladungen zum Morgenkaffee oder Einladungen auch an Nicht-Ahmadis in eine Ahmadi-Moschee oder in das Haus eines Ahmadis, Wohltätigkeitsarbeit, karitative - medizinische - Hilfe, das Verschenken von Literatur, Menschen treffen und mit ihnen über den Glauben ins Gespräch kommen, bis hin zu direkteren Mitteln wie dem Abhalten von Tabligh-Ständen, dem Verteilen von Flugblättern oder besonderen Glaubensveranstaltungen. Welche Aktivität ausgeführt wird, ist einzelfallabhängig. In Pakistan wird tabligh mittlerweile häufig nur noch diskret und gewöhnlich durch Wohltätigkeitsarbeit praktiziert (vgl. im Einzelnen Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 7.2, S. 42 ff. sowie insb. Anhang C Ziff. 1 u. 2; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, Juni 2018, Ziff. 6.5, S. 28 ff.). Die Ahmadiyya-Gemeinschaft legt nicht nur Wert auf religiöse Praktiken, auch das Gemeinschaftsleben ist organisiert und strukturiert, unter anderem durch bestimmte Gruppenbildungen abhängig von Alter und Geschlecht, wie etwa Ansaar-Ullah (Männer über 40 Jahre), Khudaam-ul-Ahmadiyyat (Männer über 18 Jahre) und Ittefal-ul-Ahmadiyyat (Jungen unter 18 Jahren) sowie Gruppen für weibliche Glaubenszugehörige über oder unter 18 Jahren, jeweils verbunden mit Angeboten religiöser und nicht-religiöser Aktivitäten (vgl. im Einzelnen Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 7.1, S. 41 f.; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, Juni 2018, Ziff. 6.4, S. 27 f.). Es gibt innerhalb der Gemeinschaft auch besondere Funktionen, wie etwa „Musi“ und „Quaid“ , die mit bestimmten Aufgaben und Erwartungen an das Glaubensleben des Einzelnen verbunden sind (vgl. UK Upper Tribunal , Urteil vom 22.11.2017 - [2017] UKUT 491 -, Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 108). Während der pakistanische Staat etwa in den ersten 25 Jahren seiner Existenz die Ahmadiyya, die schon damals eine religiöse Minderheit waren, im Wesentlichen unterstützt und beschützt hat - so war z.B. einer der ersten Außenminister Pakistans ein Ahmadi - und der pakistanische Supreme Court etwa Hass- und Gewaltaufrufe gegen die Ahmadiyya verurteilt hat (vgl. EASO COI Meeting Report, Pakistan, 16.-17.10.2017, Februar 2018, Ziff. 2.3, S. 28 f.), hat sich ihre rechtliche und tatsächliche Situation - auch bedingt durch immer wieder vorkommende allgemeine Unruhen im Land und durch ein Erstarken von fundamentalistischen religiösen Kräften, die vor Gewalt nicht zurückschrecken und denen ein Einfluss der Ahmadi auf Staat und Gesellschaft „ein Dorn im Auge ist“ - seit Mitte der 1970er Jahre verschlechtert (vgl. etwa ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4, S. 54 ff.). Insbesondere weil sie Mohammed nicht als letzten Propheten ansieht und dadurch die Finalität des Prophetentums Mohammeds - einen essentiellen Bestandteil des Glaubens anderer islamischer Gemeinschaften - infrage stellt, weicht die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya dogmatisch von den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam ab, denen 96 % der geschätzt mindestens 230 Millionen Pakistani angehören (vgl. zu den entsprechenden Zahlen mit Bezug zum Jahr 2022 Schweizer Flüchtlingshilfe, Factsheet Islamische Republik Pakistan, Stand: September 2022, S. 1; sogar eine Bevölkerungszahl von etwa 242 Millionen für Mitte 2022 annehmend, US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. I Religious Demography). Die Vorstellung, dass der Gründer der Ahmadiyya Muslim Jamaat ein Prophet ist, führt zu heftigen Anfeindungen seitens orthodoxer und fundamentalistischer Muslime, die dies für Blasphemie halten. Sie sehen hierin eine Beleidigung der zentralen Doktrin des Islam von Mohammed als „Khatam-un-Nabiyyin“, als Siegel der Propheten. Daher gelten Ahmadiyya als von der muslimischen ummah abgetrennt und folglich nicht als Muslime. Insbesondere die Bewegung Khatm-e-Nubuwat (Vereinigung für die Sicherheit der Endgültigkeit der Prophetenschaft) hat dazu beigetragen, die Haltung zu verbreiten, dass Ahmadis Häretiker und Apostaten sind, die auch mit Gewalt bis hin zum Tod zu bekämpfen sind. Die Bewegung, die auch unter anderen Namen in Pakistan bekannt ist (wie etwa Majlise Tahaffuz Khatme Nabuwwat), verfolgt das Ziel, die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan zu vertreiben. Die gleichnamige Gruppierung Khatm-e-Nabuwat, die ihr Hauptquartier in der Stadt Chiniot in unmittelbarer Nähe von Rabwah hat, erhält zudem - wie auch andere fundamentalistische religiöse Gruppierungen - Rückendeckung durch Personen aus der Politik (vgl. insgesamt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.2, S. 8, Ziff. 4.3, S 10; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 90; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.3, S. 66; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 50; UK Upper Tribunal , Urteil vom 13.11.2012, Appeal Numbers AA/13285/2010 u.a., Rn. 3; vgl. ferner die bei UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1, S. 29 zitierte Erhebung aus dem Jahre 2011, wonach 66 % der Muslime in Pakistan Ahmadis als Nicht-Muslime ansehen). Der Daseinszweck von 84 von 247 religiösen Organisationen in Pakistan richtet sich nach der konfessionellen Agenda allein gegen religiöse Minderheiten (u.a. Ahmadi, Christen, Hindus); diese Gruppen beeinflussen zunehmend den politischen Mainstream (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07.05.2018, Ziff. 2.2, S. 8). 2. Die Anzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis bzw. ihre demographische Entwicklung bis heute lässt sich nicht anhand gesicherter Daten feststellen. Nach dem Home Office ist der Zensus von 2017 mit dem offiziellen Ergebnis beendet worden, dass die Bevölkerung Pakistans 207,68 Millionen Personen umfasst, davon 0,09 % Ahmadis - also etwa 187.000 (Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 6.1.1 u. 6.1.4, S. 32). Im Frühjahr 2018 ist eine auf die National Database Registration Authority (NDRA) zurückgehende Zahl veröffentlicht worden, wonach 167.473 Ahmadis in Pakistan registriert seien (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 6.1.4, S. 32 sowie Version 3.0, Juni 2018, Ziff. 4.1.1, S. 15). Diese Angaben sind jedoch nicht verlässlich. Eine unbekannte Zahl von Ahmadis hat den Zensus - wie im Übrigen auch schon frühere Erhebungen - boykottiert, da sie sich nicht als Muslime haben registrieren dürfen; außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis aus Sorge vor Repressalien öffentlich nicht als solche zu erkennen geben (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 6.1.2, S. 32; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 11; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 81; zu den auch heute noch zutreffenden Gründen, warum seit Jahrzehnten keine verlässlichen Angaben dazu vorliegen, wie viele Ahmadis in Pakistan leben, auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn.61 bis 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 65). Zur Frage, wie viele Personen in Pakistan zur Ahmadiyya Muslim Jamaat gehören, schwanken die genannten Zahlen im Wesentlichen zwischen 500.000 und vier Millionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 11; ebenso etwa auch Lagebericht, Stand: Mai 2019, II.1.4, S. 13; DFAT Country Information Report: Pakistan, vom 20.02.2019, Ziff. 3.114, S. 39; gleichfalls Fassung vom 25.01.2022, Ziff. 3.40, S. 24; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 6.1.4, S. 32, sowie VG Köln, Urteil vom 08.02.2022 - 23 K 1019/19.A -, juris Rn. 52). Andere Quellen sprechen von 400.000 bis 600.000 bzw. zwischen zwei und fünf Millionen Anhängern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 65; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, Juni 2018, Ziff. 4.1.1. und 4.1.2, S. 15, siehe auch Annex D, S. 65 ; vgl. ferner BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 81 ). Der UNHCR verweist unter Bezugnahme auf das US Department of State (Report on International Religious Freedom - Pakistan, vom 10.08.2016, Section I. Religious Demography) auf die Zahl von etwa 500.000 Ahmadis (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1, S. 28 FN. 184). EASO geht im Jahr 2015 von geschätzt 600.000 Ahmadis aus, weist aber darauf hin, dass eigene Schätzungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat eine Zahl zwischen zwei und fünf Millionen nennen (EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 90). Der Senat legt nachfolgend (auch im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unter dem Aspekt der Marginalisierung) zugrunde, dass in Pakistan (nur noch) etwa 400.000 bis 600.000 Ahmadis leben. Dies greift die Einschätzung des UNHCR auf. Zudem bewegt sich dies innerhalb der Größenordnung, die der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland in seiner Auskunft vom 03.08.2022 (an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 79) angegeben hat, und der von 400.000 bis 500.000 Gläubigen, die ihren Glauben aktiv praktizieren, spricht. Das Auswärtige Amt teilt in seiner Auskunft vom 20.02.2023 (ebenfalls an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 11) mit, dass nach Schätzungen, die botschaftsmäßig nicht überprüfbar seien, davon ausgegangen werde, dass etwa 500.000 bis 600.000 Ahmadis in Pakistan lebten, sie also 0,2 % der Gesamtbevölkerung des Landes ausmachten. Das US Department of State gibt ebenfalls etwa 500.00 bis 600.000 Ahmadis für das Jahr 2022 an (US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. I Religious Demography). Zwar sind - im Unterschied zur Angabe des US Departement of State - die genannten Auskünfte des Auswärtigen Amts und des Ahmadiyya Muslim Jamaat auf eine Frage des OVG Nordrhein-Westfalen ergangen, die unter anderem zum Gegenstand hat, ob sich die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Ahmadis in Pakistan zumindest annäherungsweise bestimmen lässt. Auch hat das Auswärtige Amt in früheren Lageberichten formuliert, dass - bei einer höheren Gesamtzahl von Ahmadis - von 500.000 bis 600.000 bekennenden Mitgliedern der Ahmadis in Pakistan auszugehen sei (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lageberichte, Stand: September 2012, II.1.4, S. 13, Stand: Januar 2014, II.1.4, S. 15). Eine Zahl von 400.000 aktiven, bekennenden Ahmadis in Pakistan hat ferner bereits im März 2013 der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren A 12 K 2890/12 als Sachverständiger geladene Herr K., der für den Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V., Frankfurt tätig (gewesen) ist, angegeben, und diese als solche Personen beschrieben, die regelmäßig Kontakt zu den lokalen Gemeinden haben, regelmäßig die Moschee besuchen und z.B. auch spenden (vgl. näher VG Stuttgart, Anlage zum Sitzungsprotokoll A 12 K 2890/12 vom 13.03.2013). Dass allerdings auch 100 % der praktizierenden Ahmadis ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise ausüben (so Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland in der Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 79), kann nicht zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Wertung, die nicht hinreichend berücksichtigt, dass es für Ahmadis rechtlich möglich ist, ihren Glauben im privaten Rahmen leben zu können (siehe nachfolgend 3.) und dies - nach dem individuellen Glaubensverständnis - zur Wahrung der religiösen Identität des Einzelnen ausreichend sein kann. Einen weitergehenden Ermittlungsansatz zur Erhebung von verlässlichen Zahlen zur (Gesamt-)zahl der in Pakistan lebenden Ahmadis und /oder zur konkreten Art und Weise ihrer Glaubensausübung sieht der Gerichtshof nicht. Die Erwägungen im Urteil vom 12.06.2013 (A 11 S 757/13 -, juris Rn. 63 f.) gelten in Ansehung der heutigen Lage entsprechend. 3. Ahmadis sind in Pakistan folgenden besonderen rechtlichen Regelungen und Lebensumständen ausgesetzt: a) Die Verfassung Pakistans enthält seit dem Jahr 1973 die Bestimmung, dass der Islam die Staatsreligion ist und das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht, wie es im Koran und in der Sunnah festgelegt ist, in Einklang gebracht werden solle. Der pakistanische Staat hat zahlreiche Sonderregelungen für die nicht-muslimischen Staatsbürger - z. B. im Wahlrecht (Gruppenwahlrecht mit je eigenen Kandidaten) sowie für den Zugang zu den Ausbildungsstätten und den öffentlichen Dienst (Zugangsquoten gemäß dem Anteil der Gruppe an der Gesamtbevölkerung) - erlassen, die zunächst auf Christen, Hindus, Sikhs, Buddhisten und Parsen zugeschnitten waren. Auf die Agitation und den Druck orthodoxer und fundamentalistischer Muslime ist es zurückzuführen, dass in der Verfassung von 1974 beide Ahmadiyya-Gruppen den für nicht-muslimische Staatsbürgern geltenden Sonderregelungen unterstellt wurden, weshalb es den Ahmadis als Nicht-Muslime in religiöser Hinsicht ab diesem Zeitpunkt etwa untersagt war, nach Mekka zu pilgern und Gebäude zu errichten, die architektonisch wie Moscheen aussehen, sowie bei behördlichen Anträgen sich als Muslime zu bezeichnen. Gründe für die Verfassungsänderung unter der Regierung Bhutto im Jahre 1974, die Ahmadis nunmehr ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt hat, waren eine Welle von Unruhen gegen Ahmadis und das Bemühen, die islamistische Bewegung zu beschwichtigen (vgl. insg. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, juris Rn. 5; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III A, S. 9 f. ; EASO COI Meeting Report, Pakistan, 16.-17.10.2017, Februar 2018, Ziff. 2.3, S. 29; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.2, S. 15 f. vgl. zur Historie auch Islamabad High Court, Urteil vom 04.07.2018 - Writ Petition Nos. 3862, 3847, 3896 und 4093 aus 2017 - insb. ab Rn. 34 ff. ). Nach der Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt bzw. wer auch andere Propheten als Mohammed anerkennt. Dies hat etwa unmittelbare Konsequenzen für den Bereich des Wahlrechts insofern, als Ahmadis nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren und nur solche Personen auf diesen Listen wählen können. Um hingegen ohne Einschränkungen als Muslim kandidieren bzw. wählen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Aufgrund dessen werden seitdem die Wahlen durch die Ahmadis regelmäßig und in erheblichem Umfang - sowohl was das aktive als auch das passive Wahlrecht anbelangt - boykottiert und die für Nicht-Muslime vorgesehenen Listenplätze nicht in Anspruch genommen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III A, S. 9 f.; Auswärtiges Amt, Langebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 67). Zwar formuliert Art. 20 der pakistanischen Verfassung, „Subject to law, public order and morality, (a) every citizen shall have the right to profess, practice and propagate his religion; and (b) every religious denomination and every sect thereof shall have the right to establish, maintain and manage its religious institutions“; zudem gewährt die Verfassung weitere Recht wie Meinungs- und Pressefreiheit oder Zugang zu staatlichen Ämtern auch für Minderheiten; allerdings teilt die die Verfassung - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der Religion Menschen in die Kategorien Muslime und Nicht-Muslime ein und gewährt bestimmte Rechte und Privilegien ausschließlich Muslimen. Soweit der Supreme Court im Jahre 2014 noch ein Recht auf öffentliche Religionsausübung auch eines Nicht-Muslims angenommen hat, ist dies ohne Einfluss auf die - nachfolgend unter b) dargestellten - Anti-Ahmadi-Gesetze und Blasphemie-Gesetzgebung und deren Anwendung geblieben (vgl. näher UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III A, S. 9 ff., Ziff. IV, S. 22 ff.; Ziff. V 1, S. 28 ff.; insb. S. 10 unter Hinweis auf Pakistan Supreme Court, S.M.C. No.1 of 2014 and C.M.A. Nos. 217-K/2014 IN S.M.C. No.1/2014 et al., 19.06.2014, https://www.refworld.org/cases,PAK_SC,559e57644.html; EASO COI Meeting Report, Pakistan, 16.-17.10.2017, Februar 2018, Ziff. 2.3, S. 29 f.). b) Ahmadis sind in Pakistan von sog. Anti-Ahmadi-Gesetzen und den allgemein geltenden Blasphemie-Gesetzen betroffen. Die Vorschriften sind Teil des Kapitels XV (offences relating to religion) des Pakistan Penal Code - PPC - (vgl. näher International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 3, S. 12 ff.; der englische Gesetzestext lässt sich folgenden Quellen entnehmen: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V 1, S. 30 FN 191 und 192; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3.6, S. 23 f., Ziff. 4.1., S. 56 mit Hinweis auf Ordinance No. XX of 1984, 26.04.1984 https://www.refworld.org/docid/5485673d4.htmlsowie PPC i.d.F v. 16.02.2017 https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRNIC/64050/88951/F1412088581/PAK64050). aa) Angesichts der Drohung aus sunnitisch-muslimischen Kreisen, neue „Massenbewegungen“ gegen die Ahmadis zu entfachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, juris Rn. 6), hat der pakistanische Staat im Jahre 1984 zur Absicherung und Unterfütterung der verfassungsrechtlichen Behandlung und Begrenzung der Ahmadis mit Sec. 298B und Sec. 298C Strafvorschriften erlassen, die sich speziell gegen diese richten (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V 1, S. 29 ff.; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.1, S. 16 f. ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 68 ff.): Sec. 298B „(1) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm), als ‚Ameer-ul Mumineen’, ‚Khalifar-tul-Mimineem’, ‚Khalifa-tul-Muslimeen‘, ‚Sahaabi‘ oder ‚Razi-Allah-Anho‘ bezeichnet oder anredet; b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm), als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm), als ‚Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den ‚Azan’ so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.“ Sec. 298C „Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“ Mit diesen Regelungen werden Kernelemente der Glaubensausübung der Ahmadis kriminalisiert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 81 f.). Auf Grundlage dieser Strafvorschriften ist es für einen Ahmadi verboten, sich - direkt oder indirekt - Muslim zu nennen, seinen Glauben als Islam und die Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionelle islamische Grußformel öffentlich zu benutzen, öffentlich aus dem Koran zu zitieren, den muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen, in Nicht-Ahmadi-Moscheen oder öffentlichen Gebetsräumen zu beten, eigene religiösen Überzeugungen zu predigen oder zu verbreiten, andere aufzufordern - sei es schriftlich, mündlich oder durch sichtbare Darstellungen - die Ahmadiyya-Lehre anzunehmen oder die religiösen Gefühle von Muslimen zu beleidigen (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 4.2.1, S. 21; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1, S. 56; siehe auch US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. II Status of Government Respect for Religious Freedom). Sanktioniert sind zudem zwar nicht der private Besitz, wohl aber der Verkauf von Ahmadi-Literatur und deren Vorhandensein in der Öffentlichkeit; religiöse Schriften der Ahmadis finden allenfalls noch Verbreitung innerhalb der Gemeinschaft (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1., S. 33 f.; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 92; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 10.3, S. 51 f.; Ahmadiyya Muslim Foreign Missions Office, Verfolgung von Ahmadis in Pakistan: Monatsbericht - März 2022, S. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206720 -, juris 82, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 103; siehe im Übrigen auch BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E -, S. 37). Ferner verbieten die Strafnormen Ahmadis, ihren Gründer als Propheten und ihre heiligen Personen mit ihren religiösen Anreden zu bezeichnen; schon die Benutzung von Beinamen, Beschreibungen und Titeln, die für gewisse heilige Persönlichkeiten und Orte bestimmt sind, ist strafbewährt (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V. 1, S. 30). Infolge der Gesetzgebung ist es den Ahmadis zudem untersagt, öffentliche Versammlungen bzw. religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch solche Veranstaltungen, auf denen öffentlich gebetet wird, insbesondere ist die jährliche Versammlung der Ahmadi, Jalsa Salana, - nach dem Glaubensverständnis der Gemeinschaft eine essentielle religiöse Zusammenkunft, die die Grundsätze des Friedens fördert, religiöse Orientierung und Gelegenheit zum gemeinsamen Gebet bietet - in Pakistan seit 1984 verboten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.3, S. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 99). bb) Darüber hinaus gehört Pakistan zu den Ländern mit der schärfsten Blasphemie-Gesetzgebung der Welt - ohne Aussicht, dass solches abgemildert werden könnte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 10 f., wonach die pakistanische Regierung zum wiederholten Male deutlich gemacht habe, dass die Blasphemie-Gesetzgebung weder geändert noch gar abgeschafft werde). Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass die pakistanischen Blasphemie-Gesetze eine lange Rechtstradition haben, die auf den India’s Penal Code von 1860 zurückgeht, und eine starke Rückendeckung aus der Bevölkerung erfahren. Versuche von Seiten der Politik, die Blasphemie- bzw. Anti-Ahmadi-Vorschriften zu reformieren oder zumindest ihrer missbräuchlichen Anwendung konsequent „einen Riegel vorzuschieben“, sind an der Furcht vor Vergeltung durch Extremisten gescheitert. Die allgemeine politische Situation in Pakistan (siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, S. 4 und I., S. 5 ff.) lässt nicht die Erwartung zu, dass sich solches zukünftig ändern würde (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3.5, S. 22 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III. B, S. 10 ff.; siehe auch International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 3.6, S. 14). Wer es wagt, die Blasphemie-Gesetze infrage zu stellen, riskiert zudem, durch Extremisten selbst der Blasphemie beschuldigt - und auf die „Abschussliste“ gesetzt zu werden (vgl. Amnesty Journal, Pakistan, vom 27.03.2017, Im Zweifel für die Angreifer). Die Strafvorschriften treffen nicht nur religiöse Minderheiten, sondern ebenso Muslime im Sinne der pakistanischen Verfassung. Allerdings ist Anlass für die im Jahre 1986 eingeführte Vorschrift zur Pönalisierung der Lästerung des Namens von Mohammed (Sec. 295C PPC), die in der seit 1990 geltenden Sanktionsfassung zwingend die Todesstrafe vorsieht (näher UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III. B, S. 11; International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 3, S. 12 ff.), ein spezifischer Ahmadi-Bezug (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 86; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris Rn. 42, 67, 101). Im Kontext der Blasphemie sind nicht nur die Bestimmungen des Sec. 295A, Sec 295B und Sec. 295C PPC in den Blick zu nehmen (vgl. diesbzgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte, Stand: Juni 2022 und Mai 2021, jew. II.1.4, S. 10 sowie Stand: August 2018, II.1.4, S. 12). Einzubeziehen sind vielmehr auch die Tatbestände nach Sec. 295, Sec. 298, Sec. 298A. Der Senat folgt insoweit einem ausgedehnteren Verständnis der Zuordnung von Straftatbeständen unter dem Gesichtspunkt der Blasphemie, wie es sich insbesondere aus den Erkenntnissen des UNHCR (Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III. B, S. 10 ff.) und der EASO (Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.1.2, S. 72) ergibt und das auch von anderen Quellen geteilt wird (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3, S. 17 ff.; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 4.3, S. 23; siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 78 ff.). Empfehlungen, Stellungnahmen und Positionen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) - nunmehr aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2303 vom 15.12.2021 (ABl. 2021 L 468 S. 1) - der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) - sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar national- und unionsrechtlich nicht bindend, ihnen kommt aber im Flüchtlingsrecht eine besondere Bedeutung zu (vgl. auch österreichischer VwGH, Erkenntnis vom 18.04.2023 - Ra 2022/18/0219 -, das den entsprechenden herkunftslandbezogenen Informationen dieser Stellen eine Indizwirkung beimisst). Dies folgt nicht nur daraus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diese regelmäßig heranzieht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 56 f.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.2023 - C-222/22 -, juris Rn. 48), sondern zeigt sich auch im normativen Kontext. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/95 weist bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat, ausdrücklich beispielhaft auf (einzuholende) Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Europäischen Asylunterstützungsbüros für Asylfragen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.2023 - C-646/21 -, juris Rn. 49 i.V.m Rn. 47). Die Verordnung (EU) 2021/2303 - und hier insbesondere deren Art. 11 mit den Regelungen zu einer gemeinsamen Analyse zur Lage in den Herkunftsstaaten und zur Erstellung von Leitfäden sowie zu dem Umgang hiermit durch die Mitgliedstaaten - verdeutlicht die besondere Bedeutung von EUAA und UNHCR im Rahmen der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz durch die Mitgliedstaaten (vgl. ergänzend auch Art. 2 Abs. 1 lit. o) und Erwägungsgrund (17) dieser Verordnung). Wie nachfolgend ersichtlich, zeichnen sich die Blasphemie-Gesetze - wie im Übrigen auch die Anti-Ahmadi-Bestimmungen - insgesamt schon durch eine Wortwahl aus, die mit ihrer begrifflichen Weite und Unbestimmtheit ein Einfallstor für Willkür eröffnen. Sie können nach ihren jeweiligen Regelungsgegenständen i.V.m. mit den jeweiligen Rechtsfolgen nicht als eine verhältnismäßige Begrenzung der Religionsfreiheit im unionsrechtlichen Sinn angesehen werden. Dies hat der erkennende Gerichtshof bereits im Urteil vom 12.06.2013 (A 11 S 757/13, juris Rn. 85) im Einzelnen ausgeführt. Hieran ist auch in Ansehung aktueller Erkenntnisquellen festzuhalten. Die entsprechenden Strafvorschriften lauten wie folgt: Sec. 295 PPC Beleidigung oder Entweihung von Kultstätten in der Absicht, eine Religion jedweder Art herabzusetzen, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre, Geldstrafe oder beides. Injuring or defiling place of worship, with intent to insult the religion of any class. Whoever destroys, damages or defiles any place of worship, or any object held sacred by any class of persons with the intention of thereby insulting the religion of any class of persons or with the knowledge that any class of persons is likely to consider such destruction, damage or defilement as an insult to their religion, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to two years, or with fine, or with both. Sec. 295A PPC Vorsätzliche und böswillige Handlungen in der Absicht, die religiösen Gefühle jedweder Klasse durch Beleidigung ihrer Religion oder religiösen Überzeugung zu verletzen, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, Geldstrafe oder beides. Deliberate and malicious acts intended to outrage religious feelings of any class by insulting its religion or religious beliefs. Whoever, with deliberate and malicious intention of outraging the religious feelings of any class of the citizens of Pakistan, by words, either spoken or written, or by visible representations insults or attempts to insult the religion or the religious beliefs of that class, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to ten years, or with fine, or with both. Sec. 295B Schändung usw. des Heiligen Korans, lebenslange Freiheitsstrafe Defiling, etc., of copy of Holy Quran. Whoever wilfully defiles, damages or descrates a copy of the Holy Quran or of an extract therefrom or uses it in any derogatory manner or for any unlawful purpose shall be punishable with imprisonment for life. Sec. 295C Abfällige Bemerkungen usw. über den Heiligen Propheten, selbst wenn die Prophetenbeleidigung unabsichtlich erfolgt, Tod und Geldstrafe. Use of derogatory remarks, etc., in respect of the Holy Prophet. Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation, or by any imputation, innuendo, or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of the Holy Prophet Muhammad (peace be upon him) shall be punished with death, [*or imprisonment for life; in S. 295C, the words "or imprisonment for life" ceased to have effect …] and shall also be liable to fine.] Sec. 298 Äußerung von Worten usw. in der Absicht, religiöse Gefühle zu verletzen, Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren, Geldstrafe oder beides. Uttering words, etc. with deliberate intent to wound religious feelings. Whoever, with deliberate intention of wounding or outraging the religious feelings of any person or inciting religious, sectrain or enthic hatred, utters any words by using loudspeaker or sound amplifier or any other device or makes any sound in the hearing of that person or makes any gesture in the sight of that person or persons, shall be punished with imprisonment of either description of a term which may extend to three years but shall not be less than one year, or with 0.5, million fine, or with both. Sec. 298A Abfällige Bemerkungen usw. in Bezug auf heilige Personen; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Geldstrafe oder beides. Use of derogatory remarks, etc., in respect of holy personages. Whoever by words, either spoken or written, or by visible representation, or by any imputation, innuendo or insinuation, directly or indirectly, defiles the sacred name of any wife (UmmulMumineen), or members of the family (Ahlebait), of the Holy Prophet (peace be upon him), or any of the righteous Caliphs (KhulafaeRaashideen) or companions (Sahaaba) of the Holy Prophet (peace be upon him) shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to three years, or with fine, or with both. cc) Die vorstehend unter aa) und bb) genannten gesetzlichen Regelungen werden im pakistanischen Rechtsleben unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung als mit der Verfassung und insbesondere mit deren Art. 20 (Religionsfreiheit) im Einklang stehend angesehen, weil ohne solche Verbote religiöse Gefühle der muslimischen Mehrheit verletzt und dadurch Feindseligkeiten ausgelöst und Rechtsgüter wie Leben der Bevölkerung bedroht würden. Dies verdeutlicht beispielhaft die Entscheidung des Supreme Court aus dem Jahre 1993 in der Rechtssache Zaheeruddin (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.2, S. 15 f., Ziff. 4.1, S. 57; EASO COI Meeting Report, Pakistan, 16.-17.10.2017, Februar 2018, Ziff. 2.3, S. 30; International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 5.3.2, S. 35; Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris Rn. 69). Eine legitime Begrenzung der Religionsfreiheit im hier maßgeblichen unionsrechtlichen Sinne liegt darin jedoch nicht. Mit den Normen wird die Basis dafür gelegt, dass Ahmadis, deren eigene (öffentliche) Religionsausübung keinen Anhalt für ein die Belange anderer beeinträchtigendes, ggf. aggressives, Vorgehen erkennen lässt, „in Haftung genommen werden können“, um insbesondere fundamentalistische islamische Kräfte der Mehrheitsgesellschaft zu befriedigen. Mit einem Ausgleich gegenläufiger Interessen haben diese Regelungen nichts zu tun. dd) Allerdings hat der Supreme Court in der genannten Entscheidung aus dem Jahre 1993 auch betont, dass die Strafbestimmungen das Recht der Ahmadis unberührt lassen, im privaten Bereich und innerhalb ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft ihren Glauben zu leben (vgl. näher Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris Rn. 117). Im Jahr 2022 hat der pakistanische Supreme Court den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze angeprangert und entschieden, dass der bloße Gebrauch islamischer Texte durch die Ahmadiyya-Gemeinschaft nicht automatisch eine Anklage rechtfertige und Ahmadis nicht gehindert seien, im Privaten ihren Glauben auszuüben, insbesondere reiche ein bloßes Lesen des Korans als Anklagegrund nicht aus (hierzu und nachfolgend - den Supreme Court zitierend - Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2022, 2023, S. 152, 160 u. S. 175 FN 50). ‚To deprive a non-Muslim (minority) of our country from holding his religious beliefs, to obstruct him from professing and practicing his religion within the four walls of his place of worship is against the grain of our democratic Constitution and repugnant to the spirit and character of our Islamic Republic.‘ The court held that, even though the Constitution declared Ahmadis non-Muslims, it did not disown them as citizens nor deprive them of fundamental rights. It observed that employing Sections 295-B and C had to be corroborated by hard evidence reflecting ill intent, and that the mere reading of Quranic verses by a non-Muslim/Ahmadi would not automatically constitute a punishable offence, as had transpired in the case before it. Die unabhängige, angesehene, seit 1987 aktive Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), die sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art befasst und diese ggf. auch der Justiz zuführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II. 2, S. 6), betont in ihrem Bericht für das Jahr 2022 die Bedeutung dieser Entscheidung für die Religionsfreiheit und verweist zudem auf eine aktuelle Rechtsprechung des Islamabad High Court, wonach der Staat verpflichtet sei, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Blasphemie-Gesetze nicht missbraucht werden, um persönliche und politische Gewinne zu erreichen und hierbei unschuldige Leben aufs Spiel zu setzen (Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2022, 2023, S. 2, 22, 161; siehe zum pakistanischen Instanzenzug, nach welchem die High Courts die zweithöchste Instanz und die jeweils höchste Instanz der vier Provinzen und der Hauptstadt bilden, und der Supreme Court auf Bundesebene diesen übergeordnet ist, Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.10.2021 an das OVG Nordrhein-Westfalen ). Ahmadis, deren Glaubensgemeinschaft als solche nicht verboten ist, war und ist es weiterhin auch rechtlich möglich, sich in kleinen, lokalen Gebetshäusern zu treffen, um gemeinsam zu beten, ihre religiösen Riten in ihren eigenen Gebetsstätten auszuüben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 100; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 67). Soweit dem UNHCR zufolge „worshiping in private“ von den Anti-Ahmadi-Gesetzen erfasst sei (vgl. Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V. 1, S. 30), wird in diesem Kontext nicht die (mittlerweile) vorliegende Rechtsprechung des Supreme Courts näher in den Blick genommen. Insgesamt gesehen konnten und können Ahmadis in Pakistan im Allgemeinen ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis im privaten Bereich und innerhalb ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft ausüben, ohne das heimische Gesetz zu verletzen (ebenso EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 92; BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E - S. 70; UK Upper Tribunal , Urteil vom 13.11.2012, Appeal Numbers AA/13285/2010 u.a., Rn. 119, und im Übrigen Entscheidung vom 15.06.2022, Appeal Number PA/03504/2020 , Rn. 17). Dies gilt auch für die Durchführung des traditionellen Tieropfers zum islamischen Opferfest im Privaten (siehe zur strafrechtlich folgenlosen Entscheidung von Ahmadis, solches in den eigenen vier Wänden auszuführen, US DOS, 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. II Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices). Durch die Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen wird dies nicht infrage gestellt. Darin heißt es zwar, dass jüngst nachweislich 13 Ahmadis verhaftet worden seien, weil sie der religiösen Tradition des Tieropfers zum islamischen Opferfest in ihren eigenen vier Wänden hätten nachgehen wollen (a.a.O. S. 79 unter Verweis auf den Link https://www.ucanews.com/news/parkistani-politician-calls-for-expulsion-of-ahmadis/98254). Hierbei handelt es sich jedoch um eine ungenaue Übersetzung einer Veröffentlichung. Der Link öffnet einen Artikel von ucanews mit der Überschrift „Pakistani politician calls for expulsion of Ahmadis“, veröffentlicht am 02.08.2022. In der entsprechenden Passage steht: „Last month, 13 Ahmadis were arrested for sacrificing animals during Eid al-Adha, or the Festival of Sacrifice, in four cities including Rabwah“. Hinweise darauf, dass die Tieropfer im Privaten erbracht worden wären, enthält der Artikel nicht. c) Hinsichtlich der Handhabung der Anti-Ahmadi-Gesetze und der Blasphemie-Gesetze in der Praxis ist zunächst festzustellen, dass es unterschiedliche Erhebungen zu Anzeigen, Anklagen und Verurteilungen von Ahmadis aus religiösen Gründen gibt, die häufig auch nicht verlässlich erkennen lassen, welcher konkrete Straftatbestand nach dem Pakistan Penal Code herangezogen worden ist und in welchem Verfahrensstadium sich die berichteten Vorgänge befinden. aa) Nach der Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland (vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 80) sind für die Zeit von April 1984 bis 31.12.2021 gegen Ahmadis aus religiösen Gründen folgende Polizeifälle registriert worden: 765 Ahmadis sind für das Zeigen der Kalima, 47 wegen des Gebetsrufs, 484 wegen des „Ausgebens“ als Muslime und 161 wegen der Verwendung islamischer Bezeichnungen angezeigt worden. 93 Ahmadis sind wegen der Verrichtung der Gebete und 856 für das Halten einer Predigt polizeilich erfasst worden. 27 Ahmadis sind für das Verteilen einer Broschüre „Ek Harf-e-Nasihana“, d.h. „Ein Wort des Rates“ (= „A Word of Advice“), welche die Anti-Ahmadiyya Ordinance XX kommentiert, 74 wegen vermeintlicher Schändung des Korans und 148 wegen der Verteilung eines Pamphlets mit der Aufforderung eines Gebetsduells (Mubahalla) angezeigt worden. Ferner wird die Zahl von 333 Ahmadis genannt, die nach Sec. 295C angeklagt worden sind, und eine Anzeige in anderen Fällen aus religiösen Gründen mit 1.262 beziffert. Addiert belaufen sich diese mitgeteilten Vorgänge auf 4.250 Einzelfälle. Diese vorstehend genannten Zahlen können als schlüssige Fortschreibungen der Auskünfte der Ahmadiyya-Gemeinschaft zu anderen Zeiträumen verstanden werden (vgl. etwa die entsprechend aufgebaute Statistik der Polizeifälle für die Zeit von April 1984 bis 31.12.2017, nachzulesen bei Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, Juni 2018, Ziff. 8.3.5, S. 38 und der Vergleich mit den Zahlen für 2015 und 2016, Ziff. 8.3.6, S. 39 ). Bei der für die Zeit von 1984 bis 2019 verfassten Statistik der Ahmadiyy-Gemeinschaft, auf die sich das Home Office in einer späteren Information bezieht (Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 10.4.3, S. 54; diese ebenfalls aufgreifend Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 3.2, S. 6), fällt allerdings auf, dass die Anzahl der Ahmadis, die unter den „Fällen aus anderen religiösen Gründen“ mit 1.222 plausibel benannt wird, nicht mit der sonst üblichen Formulierung „booked“, sondern mit „charged“ angegeben wird; das Home Office hat diese Bezeichnungen allerdings aus einer Quelle (persecutionofahmadis.org) übernommen, die heute nicht mehr verfügbar und damit nicht überprüfbar ist (Home Office, a.a.O., Ziff. 10.4.3). Da in der zeitlich späteren Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen die „anderen Fällen aus religiösen Gründen“ (wieder) als „angezeigt“ ausgewiesen werden, ist diesem sprachlichen Unterschied keine Bedeutung beizumessen - zumal unabhängig von der konkreten Wortwahl die Betroffenheit durch ein in Gang gesetzten (Straf-)Verfahren bleibt. Während - wie ausgeführt - die Anzahl der Fälle betreffend Anklagen wegen Blasphemie gegen Ahmadis in der Auskunft Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen für April 1984 bis 31.12.2021 mit 333 Fällen angegeben ist, geht das Home Office (Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 10.4.4, S. 54 f.) von 516 wegen Blasphemie angeklagten Ahmadis in der Zeit von 1987 bis 2018 aus. Letztere Zahl, die auf eine Erhebung des Centre for Social Justice, einer pakistanischen Nichtregierungsorganisation, zurückgeht, nennen auch andere Quellen (vgl. etwa ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3.2, S. 19). Der Unterschied lässt sich damit erklären, dass die Statistik der Ahmadiyya Muslim Jamaat nur Fälle, die einen Bezug zu Sec. 295C PPC (Tod und Geldstrafe wegen Verwendung von abfälligen Bemerkungen usw. in Bezug auf den Heiligen Propheten) haben, ausdrücklich als Blasphemie-Fälle listet, während die anderen Quellen - wie im Übrigen auch der Senat (siehe oben unter b) bb)) - ein erweitertes Verständnis von Blasphemie-Verfahren zugrunde legen. Der UNHCR führt bezogen auf das Jahr 2015 aus, dass darüber berichtet wird, dass seit der Einführung der Blasphemie-Gesetze schätzungsweise 2.000 Fälle gegen Ahmadis eingeleitet bzw. etwa 4.000 Ahmadis unter verschiedenen Gesetzen wegen ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt worden sind (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1, S. 30 f. FN 198). Nach einer anderen Quelle sind in der Zeit von 1987 bis einschließlich 2021 in Pakistan 1.949 Anzeigen wegen Blasphemie zu verzeichnen, von denen etwa 33 % Ahamdis betreffen (= ca. 644 Fälle); von 2019 bis einschließlich 2021 werden 61 Anklagen gegen Ahmadis wegen Blasphemie genannt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 83). Das Auswärtige Amt benennt - ebenfalls unter Bezugnahme auf das Centre for Social Justice - für das Jahr 2020 eine Gesamtzahl von 231 Fällen und für 2021 eine Gesamtzahl von 63 Fällen, in denen Pakistani der Blasphemie (Sec. 295A, 295B, 295C PPC) bezichtigt werden, ohne den Anteil der Ahmadis hieran auszuweisen, und verweist darauf, dass andere Menschenrechtsorganisationen zu höheren Zahlen kommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 10). Nach der Human Rights Commission of Pakistan sind im Jahr 2021 mindestens 585 Anzeigen wegen mutmaßlicher Blasphemie bei der Polizei erstattet und 84 Personen deswegen angeklagt worden (Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2021, 2022, S. 18, S. 140). Speziell für Ahmadis werden unter Benennung von Ahmadiyya Coummunity Rabwah als Quelle die Zahl von zwölf wegen Blasphemie (Sec. 295C PPC) Angeklagter und die Zahl von 91 (aus anderen religiösen Gründen) bei der Polizei Registrierter angegeben (Human Rights Commission of Pakistan, a.a.O., S. 140). Das Home Office benennt für das Jahr 2021 unter Nutzung einer allgemeinen Kriminalstatistik 543 Fälle von Blasphemie, differenziert allerdings nicht nach der Religionszugehörigkeit der Betroffenen (Home Office, Country Police and Information Not, Pakistan: Actors of protection, Version 3.0, Mai 2023, Ziff. 6, S. 20 ff.). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) - ein seit 2007 in Pakistan tätiges, unabhängiges „think tank/advocacy center“ - hat eine Aufstellung und Auswertung zu Blasphemie-Fällen in Pakistan herausgegeben, die die Jahre 1947 bis 2021 umfasst und insbesondere auf einer Recherche anhand von Presseberichten beruht. Aus einer Ahmadis betreffenden Auflistung mit einer Gesamtzahl von 1.306 Anklagen von 1947 bis 2021 lässt sich ersehen, dass zwischen 1947 und bis einschließlich 1986 lediglich in vier Fällen Anklage wegen Blasphemie erhoben worden ist. Mit Ausnahme von 1988 (zehn Anklagen) bewegen sich von 1987 bis 2005 die Anklagen im einstelligen Bereich. Entsprechendes gilt für polizeilich registrierte Fälle. Während danach bis 2010 die jährlichen Anklagen in einer Spanne von sieben bis 19 vorkommen und die registrierten Fälle zwischen neun und 15 betragen, ist ein signifikanter Anstieg ab dem Jahr 2011 zu verzeichnen. So werden etwa 89 Anklagen für das Jahr 2011, für das Folgejahr 187 Anklagen, 243 Anklagen für 2014 sowie 227 Anklagen für 2020 gelistet. Die niedrigsten Anklagezahlen werden für die Jahre 2013 (40) und 2021 (39) ausgewiesen. Insgesamt schwanken die Zahlen ab 2011 sehr von Jahr zu Jahr, eine generell rückläufige Tendenz bei den Anklagen ist jedoch nicht ersichtlich. Die Auswertung lässt zudem erkennen, dass unter den Angeklagten im Zeitraum von 1947 bis 2021 die Anzahl der Ahmadis mit 174 (fünf davon Frauen) und an anderer Stelle mit 187 (davon acht Frauen) angegeben wird (vgl. insgesamt Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022, Tabellen 1, 3 und 4). bb) Hintergrund der unterschiedlichen Zahlen der verschiedenen Verfasser ist, dass diese ihrerseits - auch je nach Fragestellung - keine einheitlichen Quellen nutzen und nicht alle Fälle von Anschuldigungen aus religiösen Gründen öffentlich bekannt bzw. in den Medien aufgegriffen werden (vgl. hierzu auch US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices). Zudem sind die gewählten Erfassungsparameter divergierend und durch ein nicht kenntlich gemachtes Vorverständnis - dies betrifft insbesondere die Einordnung eines Falles als „Blasphemie-Fall“ - geprägt. Hinzukommt, dass die religiöse Konfession nicht in allen Fällen bekannt wird bzw. verifiziert werden kann (vgl. diesbezüglich ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3.2, S. 19). Ausgehend davon, dass Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland typischerweise eine besondere Nähe und Verbindung zur Glaubensgemeinschaft in Pakistan unterhält und damit über Informationen „aus erster Hand“ verfügt, legt der Senat im Weiteren die Zahl von 4.250 Fällen zugrunde, die in der Zeit von April 1984 bis einschließlich 2021 - unabhängig unter welchem religiösen Gesichtspunkt und nach welchem Gesetz - das Stadium der polizeilichen Erfassung erreicht haben. Dies kann näherungsweise auch mit der vom UNHCR - allerdings bezogen auf einen früheren Zeitraum - angegebenen Fallzahl von 4.000 in Einklang gebracht werden. Der Bericht der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom März 2023 enthält schlagwortartig die Zahl von 4.147 Anklagen gegen Ahmadis in religiösen Fällen ab dem Jahr 1984 bis zur Abfassung des Berichts (Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Verfolgung von Ahmadis in Pakistan, März 2023, S. 2). Es wird jedoch nicht ansatzweise deutlich gemacht, wie sich diese Zahl - auch vor dem Hintergrund der Statistik zu den registrierten Polizeifällen gemäß Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen - erklären lässt. cc) Allerdings hält der Senat es nicht für erforderlich, die folgenden - ebenfalls für den Zeitraum von April 1984 bis 2021 - mitgeteilten Daten der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 03.08.2022 (an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 80) in die Fallzahlen einzubeziehen: Die Statistik weist die Anzahl von 27 Ahmadis, die für die Feierlichkeiten zur Jubiläumsfeier der Ahmadiyya im Jahr 1989 angezeigt worden sind, und 50 Ahmadis, denen es aus Anlass der Feierlichkeiten zum 100. Jahrestag der Sonnen- und Mondfinsternis 1894 als ein Zeichen für die Wahrhaftigkeit des Ahmadiyya-Gründers Mirza Ghulam Ahmad so ergangen ist, aus. Hinzu kommt eine Anklage in 16 Fällen betreffend das ehemalige, in London lebende Oberhaupt der Gemeinde und eine Anklage in zwei Fällen betreffend das derzeitige Oberhaupt der Gemeinde in London. Schließlich wird noch erwähnt, dass die gesamte Bevölkerung von Rabwah am 15.12.1989 (siehe insoweit auch Police Report against the Entire Population of Rabwah vom 15.12.1989 , Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 102) und erneut am 08.06.2008 gemäß Sec. 298C PPC angeklagt worden ist, ferner ist gegen die zahlenmäßig nicht näher umschriebene gesamte Ahmadi-Bevölkerung in Kotli wegen im Jahr 2008 vorgenommener Reparaturen und Verbesserungen in ihrer Moschee ein Verfahren eingeleitet worden. Es ist nicht erkennbar, dass diese in diesem Abschnitt gelisteten Vorgänge - auch heute (noch) - in quantitativer und qualitativer Hinsicht für die Ermittlung und Bewertung eines tatsächlichen Risikos einer strafrechtlichen Sanktion bzw. eines hierauf gerichteten Verfahrens relevant wären (vgl. zur Einstellung der Verfahren betreffend Rabwah VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 86; siehe auch UK Upper Tribunal , Urteil vom 13.11.2012, Appeal Numbers AA/13285/2010 u.a., Rn. 30 und FN 6 ). In anderen Erkenntnisquellen werden diese Daten ebenfalls nicht aufgegriffen (vgl. etwa ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.2, S. 58 ff.). Die gelisteten Ereignisse können allenfalls noch als ein Hinweis darauf verstanden werden, dass sich die Gesetzeslage auch für beabsichtigte Einschüchterungen in größerem Stil nutzen lässt (ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 86). dd) Was die Entwicklung nach 2021 anbelangt, berichtet die Human Rights Commission of Pakistan, dass 35 Blasphemie-Fälle im Jahr 2022 registriert und 171 Personen nach den Blasphemie-Gesetzen angeklagt worden sind, ohne jedoch hier eine spezifische Zahl betreffend Ahmadis auszuweisen (Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2022, 2023, S. 22). Das US Departement of State gibt für 2022 an, dass nach Angaben der Ahmadiyya-Gemeinschaft 49 Fälle gegen Ahmadis unter religiösen Aspekten bei der Polizei registriert und mindestens 52 Personen religionsbasiert angeklagt worden sind, die Mehrheit davon Ahmadis (US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Executive Summary). Nach dem Auswärtigen Amt haben sich gemäß Angaben der pakistanischen Ahmadiyya mit Stand 31.03.2022 sieben Ahmadis aus religiösen Gründen in Haft befunden (Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S.11). In der Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2023 (S. 11) spricht das Auswärtige Amt davon, dass der Botschaft Hinweise vorliegen, dass seit Ende 2022 Angehörige der Gruppe der Ahmadis im Punjab verstärkt auf Grund von Blasphemievorwürfen verhaftet und angeklagt werden; eine Benennung konkreter Zahlen erfolgt nicht. Für die Zeit von Januar bis Mai 2023 sind landesweit 57 Anklagen wegen Blasphemie dokumentiert worden, zumeist gerichtet gegen religiöse Minderheiten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung von Januar bis Juni 2023). Der Bericht der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom März 2023 weist für das erste Quartal 2023 zwei Festnahmen von Ahmadis aus (Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Verfolgung von Ahmadis in Pakistan, März 2023, S. 3). d) Ungeachtet der den vorstehend aufgeführten Zahlen innewohnenden Unsicherheiten, die nur durch eine - im Asylverfahren nicht zulässige - Anfrage bei staatlichen Stellen im Heimatland des Klägers behoben oder relativiert werden könnten, verdeutlichen diese, dass die Anti-Ahmadi-Gesetze und Blasphemie-Gesetze tatsächlich - jedenfalls seit mehr als zehn Jahren auch in steigender Tendenz - in der Praxis angewandt werden und - bei möglicherweise auch zukünftigen jährlichen Schwankungen - eine Abkehr hiervon nicht zu erwarten steht. Auch eine Nachfrage beim Auswärtigen Amt würde nicht zu einem verbesserten Zahlenmaterial führen, denn dieses stützt sich selbst auf Quellen von NGO’s oder Erhebungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat (vgl. exemplarisch Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S.11). aa) Zwar ist mittlerweile zu beobachten, dass die vagen und weit gefassten Blasphemie-Gesetze auch zur strafrechtlichen Verfolgung von Künstlern, Menschenrechtsverteidigern oder Journalisten genutzt werden (Schweizer Flüchtlingshilfe, Factsheet Islamische Republik Pakistan, Stand: September 2022, S. 4), und zahlenmäßig Muslime im Sinne der pakistanischen Verfassung seit jeher grundsätzlich die größte Gruppe unter den Blasphemie-Fällen bilden (US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3.2, S. 19; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 2.2, S. 4 f.). Religiöse Minderheiten - und damit auch Ahmadis - sind im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung jedoch überproportional das Ziel von Strafverfolgungen nach den Blasphemie-Gesetzen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82; Human Rights Watch, Jahresbericht 2022, vom 12.01.2023, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 10 f.). Die Blasphemie-Gesetze werden auf politischer, wirtschaftlicher, sozialer und bildungspolitischer Ebene angewandt und betreffen Ahmadis aus allen Bereichen der Gesellschaft. Diese repressive Gesetzgebung und die staatlich geförderte Befolgung haben schwerwiegende Folgen für alle Ahmadis, da sie weiterhin in Angst vor täglicher Verfolgung durch den Staat, die Justiz, religiöse Bürgerwehren, die Medien, die allgemeine Öffentlichkeit leben, wodurch ihnen ihre grundlegendsten Rechte auf Religionsfreiheit und Menschenrechte effektiv verwehrt werden (vgl. die Feststellung des International Human Rights Committee vom Juli 2021 gegenüber dem Country Police and Information Team des Home Office, zitiert in: Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 10.4.2, S. 54; dies aufgreifend Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 2.1, S. 3). bb) Ein Strafverfahren aus religiösen Gründen gegen Ahmadis kommt aus unterschiedlichen Anlässen in Gang. Ahmadis unterscheiden sich zwar anhand ihres Aussehens, ihrer Sprache oder anderer Merkmale (wie Kleidung oder des Besitzes einer Satellitenschüssel am Haus) grundsätzlich nicht von der sie umgebenden Mehrheitsbevölkerung - zumal sie zum eigenen Schutz auch vermeiden, die Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft öffentlich zu zeigen (vgl. DFAT, Country Information Report: Pakistan, vom 25.01.2022, Ziff. 3.40, S. 24, und vom 20.02.2019, Ziff. 3.114, S. 39; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an OVG Nordrhein-Westfalen, S. 2 f.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.10.2021 an OVG Nordrhein-Westfalen ; soweit Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland in der Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen auf die Möglichkeit der Identifizierung anhand des Erscheinungsbildes - etwa beim Tragen eines bestimmten Ringes - hinweist, steht dies der Einschätzung des Senats nicht entgegen). Allerdings kann vor allem lokal bekannt sein, wer Ahmadi ist (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.10.2021 an das OVG Nordrhein-Westfalen ). Ahmadis können daher ohne weiteres anknüpfend an ihre religiöse Überzeugung und an eine konkrete (religiöse) Situation zum Gegenstand einer Anzeige wegen Blasphemie oder eines anderen religiösen Vergehens werden. So kann es für eine Anzeige ausreichend sein, dass ein Kind eines Ahmadis Mohammed genannt wird oder ein Ahmadi einen muslimischen Namen führt (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.2.5, S. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn 90). Anzeigen erfolgen durch islamistische Gruppierungen, wie etwa die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP), einer einflussreichen sunnitischen extremistischen politischen Partei und sektiererischen religiösen Bewegung (DFAT, Country Information Report: Pakistan, vom 25.01.2022, Ziff. 2.47, S. 16), oder die Gruppierung Khatm-e-Nabuwat, die für die Einleitung zahlreicher Verfahren wegen Blasphemie gegen Ahmadis verantwortlich sind, zudem Hassreden gegen Ahmadis halten und zu Morden an Ahmadis aufrufen (vgl. Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022 ; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.2, S. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 94, 98). So hält Khatm-e-Nabuwat jährlich mehrere anti-ahmadische Versammlungen in Rabwah ab, beispielsweise am 04.01.2015, am 29./30.10.2015 und am 24.12.2015 (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 98). Die Blasphemie-Gesetzgebung wird aber auch dazu benutzt, die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus sehr unterschiedlichen Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Persönlicher Groll oder das Bestreben, Menschen in schwacher Position einzuschüchtern, sind ebenfalls Motiv für eine Anzeige. Anzeigen können daher allein aus dem Grund erfolgen, dass das „Gegenüber“ ein Ahmadi ist, und müssen nichts mit dessen individueller religiöser Praxis zu tun haben. Zudem besteht immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird (vgl. insgesamt Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4 S. 10 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.1, S. 88; International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 5, S. 25 f.; im Übrigen BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E - S. 37, 39). Auch politische Ereignisse oder vermeintlich blasphemische Inhalte in Nachrichten in sozialen Medien können Anschuldigungen gegenüber Ahmadis auslösen (BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E - S. 40; siehe allgemein zu Blasphemie und sozialen Netzwerken, APP, The Legal Commission on Blasphemy; mehr als 400.000 Personen wegen „Blasphemie-Handlungen“ in den sozialen Medien verdächtig, vom 30.03.2023). Dementsprechend zeigen Auswertungen des Center for Research and Security Studies, dass allgemein Anzeigen wegen Blasphemie religiöse oder politisch aktive Personen oder Personen mit einem hohen Bildungsstand (z.B. Arzt, Anwalt, Lehrer) betreffen können, weit überwiegend ist es jedoch der sog. Durchschnittsbürger („average citizen“); Anzeigenerstatter ist statistisch gesehen in den meisten Fällen von Blasphemie-Anschuldigungen ebenfalls der normale Bürger, gefolgt von religiösen Gruppierungen (Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022 Tabellen 9 und 10). Sämtliche Quellen gehen allerdings nicht soweit, dass auch eine zahlenmäßige Erhebung dazu zur Verfügung stünde, aus welchem jeweiligen Anlass ein Verfahren gegen einen Ahmadi initiiert worden ist. Zwar hat der Supreme Court bereits mehrfach den Missbrauch der religiösen Strafvorschriften - insbesondere unter dem Aspekt ihrer Nutzung zur Schädigung des (politische) Gegners und des Vorgehens gegen religiöse Minderheiten - angeprangert (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 4.3.7, S. 24). Ein Umdenken in der Politik ist jedoch nicht in Sicht. Vielmehr treten Regierungsbeamte und Politiker landesweit bei Khatm-e-Nubuwat Konferenzen auf und unterstützen dort Hasstiraden gegen Ahmadi. Sie tragen damit zu einem Klima bei, in dem auch bewusst falsche Verdächtigungen und Anzeigen gegen Ahmadis für den Initiator grundsätzlich folgenlos bleiben (US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices; Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022 ). cc) Schutz durch die Polizei können Ahmadis, die von einer Anzeige betroffen sind, in der Regel nicht erwarten. Die Polizei ist häufig in lokale Machtstrukturen eingebunden, sieht sich dem Druck fundamentaler religiöser Gruppen ausgeliefert oder ist bestechlich (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, Version 3.0, Mai 2023, Ziff. 4.3, S. 14), d.h. sie ist auch bereit, eine - offensichtlich - falsche Anschuldigung in eine Anzeige münden zu lassen (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III B, S. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, III.4., S. 20). Eine im Jahre 2004 eingeführte Reformmaßnahme, wonach nur höhere Offiziere die Ermittlungen in Blasphemie-Verfahren führen dürfen und hierbei auch bestimmte Vorgaben einhalten müssen, hat keine Verbesserungen für von einer Anzeige Betroffene gebracht, weil diese Standards nicht eingehalten werden (UNHCR, a.a.O., S. 17; US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices). Der Weg von der Anzeige zur späteren Anklage ist weitgehend vorgezeichnet, weil die zum Schutz vor missbräuchlichen Falschanzeigen eingebaute Voraussetzung, die Anzeige von einem leitenden Polizeibeamten untersuchen zu lassen, bevor sie gerichtlich registriert wird, nicht verlässlich beachtet wird. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen und willkürlicher Festnahme kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, III.4., S. 20). Die Misshandlung von Ahmadis schon durch die Polizei ist keine Seltenheit (siehe unten ee). Außerdem wird die lokale Polizei sogar gezielt gegen Ahmadis tätig, um etwa Koran-Inschriften in den Gebetshäusern der Ahmadis, ihre Minarette sowie Grabinschriften mit Koran-Zitaten - häufig nach Beschwerden radikaler Mullahs - zu entfernen (siehe näher Human Rights Commission of Pakistan, An HRCP fact-finding report , Attacks on religious minorities‘ sites of worship in Gujranwala und Wazirabad; US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices; Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022, nach Tabelle 12; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.2, S. 63). Abgesehen von dem Phänomen, dass Minoritäten in Pakistan aus diskriminierenden Gründen häufig ein angemessener staatlicher Schutz verweigert wird, sind fehlende Kapazitäten, schlechte Ausrüstung, mangelndes Training sowie der konkurrierende Druck u.a. von Vorgesetzten und politischen Akteuren für eine mangelnde Schutzgewährung durch die Polizei verantwortlich (ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 3.3.4, S. 40 ff.; Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, Version 3.0, Mai 2023, Ziff. 4.2.6, S. 13). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge greift ebenfalls auf, dass die Polizei sich häufig an der Schikane und der Erhebung erfundener Anklagen gegen Ahmadis beteiligt und nicht einschreitet, um gegen Ahmadis gerichtete Gewalt zu beenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.1, S. 7). dd) In unteren Instanzen sind die Aussichten auf einen ordnungsgemäßen und fairen Prozess für Ahmadis sehr schlecht; häufig wird auf die Richter von Gerichten unterer Instanzen durch extremistische religiöse Gruppen Druck ausgeübt (EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 91). Grundlegende Verfahrens- und Beweisstandards werden nicht eingehalten sowie Prozesse nur langsam geführt, auch um Gewalt oder Proteste von Fundamentalisten, die Richter zudem gegen sich selbst befürchten, zu vermeiden oder in der Hoffnung, dass irgendwann ein anderer Richter das Verfahren übernimmt (vgl. näher zu den Missständen des gerichtlichen Verfahren insbesondere in Blasphemie-Fällen, US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices; DFAT, Country Information Report Pakistan, vom 25.01.2022, Ziff. 5.1.8, S. 42). Hinzukommen ohnehin bestehende Überlastungen der Gerichte und eine verbreitete Korruption (vgl. im Einzelnen Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, Version 3.0, Mai 2023, Ziff. 7, S. 24 bis 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 2.2, S. 5 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 83; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn.85; BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E - S. 39). Auch eine mangelnde richterliche Kompetenz bzw. eine fundamentalistische Grundeinstellung des Richters wird beklagt (International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 5.7, S. 50 ff.). Zudem sehen sich Verteidiger, die sich zu Gunsten ihrer Mandanten engagieren wollen, erheblichen Einschränkungen und Risiken insbesondere in Blasphemie-Fällen gegenüber, die auch die eigene Sicherheit betreffen (International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakis-tan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 5.4.1, S. 38 f.). Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend. Bei einem großen Machtgefälle zwischen den beteiligten Parteien ist ein gerechter Verfahrensausgang für die schwächere Partei unwahrscheinlich. Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.5, S. 13). In der Regel endet das Verfahren in unteren Instanzen irgendwann mit einer Verurteilung; in Strafverfahren nach Sec. 295C PPC bedeutet dies die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Todesstrafe. Diese ist bislang jedoch noch nie vollstreckt worden (vgl. etwa EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.1, S. 87; Human Rights Commission of Pakistan, A Breach of Faith, Freedom of Religion or Belief in 2021-22, 2023, S. 11). Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtlern sollen sich derzeit zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte in Haft befinden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 10), bei einer - bezogen auf Ende des Jahres 2021 - Gesamtzahl 3.800 bis 4.200 zum Tode Verurteilter in pakistanischen Gefängnissen (Auswärtiges Amt, a.a.O., III.3, S. 19). In der Berufungsinstanz wird der Strafvorwurf häufig abgeändert (z. B. in Entweihung des Korans nach Sec. 295B PPC), so dass die für Blasphemie vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (Auswärtiges Am, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 11). In mehr als 80 % der Fälle, die Blasphemie-Gesetze betreffen, erfolgt in höherer Instanz ein Freispruch, unter Umständen erst durch den Supreme Court (ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3.4, S. 21; siehe auch Home Office Country Information and Guidance Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 10.4.12, S. 56 ) und dann erst nach vielen Jahren. Die Verschleppung von Prozessen und eine kaum vorhandene Möglichkeit, auf Kaution das Gefängnis verlassen zu können, führen dazu, dass Betroffene grundsätzlich jahrelang zu Unrecht - unter teilweise lebensbedrohenden Bedingungen - in Haft bleiben, bevor höhere Gerichte ihre Verurteilung ggf. aufheben. So sind etwa Vorwürfe nach Sec. 295C PPC, Sec. 295B, Sec. 295A, Sec. 298B und Sec. 298C PPC nicht kautionsfähig (International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan’s Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 3.2, S. 13). Zehn Jahre Gefängnis bis zum Gelingen des Unschuldsbeweises kommen vor (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07.05.2018, Ziff. 2.1, S. 4 f.). Nach dem Auswärtigen Amt kann die Dauer des Verbleibens im Gefängnis bis zu 20 Jahre betragen, bevor ein Todesurteil durch den Supreme Court „gekippt“ wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, III.3, S. 19). In einem Bericht über die Situation in pakistanischen Gefängnissen stellt Human Rights Watch fest, dass inhaftierten Personen systematisch eine angemessene Gesundheitsversorgung vorenthalten wird. Auch führen veraltete und diskriminierende Kautionsgesetze zu einer erheblichen Überbelegung von Gefängnissen. Die Mehrzahl der Insassen befindet sich zudem ohne gerichtliche Entscheidung in Untersuchungshaft. In für maximal drei Personen ausgelegten Zellen sind teilweise bis zu 15 Personen untergebracht. Die Überbelegung verschärft die bestehenden Mängel der Gesundheitsfürsorge zusätzlich. Häufig sind selbst in Notfällen Medikamente und eine ausreichende Behandlung nicht zu erwarten. Neben der Schaffung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, der Gewährleistung hygienischer Lebensbedingungen und der Sicherstellung angemessener Ernährung hat insbesondere das Justizsystem dringenden Reformbedarf - mit dem Ziel der Reformierung der Kautionsgesetze und der Beschleunigung der Gerichtsverfahren (zitiert nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung von Januar bis Juni 2023). Das Auswärtige Amt beschreibt ebenfalls die Verhältnisse in den überbelegten Gefängnissen dergestalt, dass Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt werden. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, III.4, S. 20 f.). Zudem sind Ahmadis in Gefängnissen Opfer von Missbrauch und Gewalt durch Mitgefangene (US DOS, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, Sec.2. Respect for Civil Liberties, Prison and Detention Center Conditions; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.4, S. 68). Außerdem gibt es Berichte darüber, dass Ahmadis, die wegen Blasphemie angeklagt waren, im Gefängnis durch Polizeibeamte getötet worden sind (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Pakistan: Ahmadis, einschließlich Unterscheidung zwischen der Lahore-Gruppe und andern, 2018 bis Dezember 2020, Ziff. 6). ee) Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen ist bislang weit verbreitet. Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt. Dennoch wird Folter von Sicherheitskräften praktiziert und es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung der Täter. Gefoltert wird unter anderem, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen; besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen (vgl. näher Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, Version 3.0, Mai 2023, Ziff. 5.4, S. 18 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, III.2., S. 18). Es gibt häufige, glaubwürdige Beschwerden über Folter durch pakistanische Sicherheitskräfte; als üblich werden Prügel genannt, aber auch andere Methoden wie sexuelle Gewalt, Elektroschocks oder Demütigung aufgeführt (DFAT, Country Information Report Pakistan, vom 25.01.2022, Ziff. 4.8, S. 38). Es wird - mit Blick auf die Strukturdefizite bei den Sicherheitskräften (vgl. hierzu Home Office, Country Police and Information Not, Pakistan: Actors of protection, Version 3.0, Mai 2023, Ziff. 4, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, I.3.2., S. 7) in realistischer Weise - von Vertretern der Zivilgesellschaft nicht erwartet, dass das „Torture und Custodial Death (Prevention and Punishment) Law, in Kraft seit November 2022, ohne eine - bislang nicht erfolgreich in Gang gesetzte - begleitende Polizeireform zu einer grundlegend verbesserten Situation führt (US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices; zu Zweifeln an der praktischen Wirksamkeit gesetzlicher Bestimmungen zur Bekämpfung von Folter auch DFAT, Country Information Report Pakistan, vom 25.01.2022, Ziff. 4.9, S. 38 f.). ff) Wird ein Ahmadi vom Vorwurf, gegen religiöse Strafgesetze verstoßen zu haben, freigesprochen oder ist er aus sonstigen Gründen nicht (mehr) in Haft, muss er trotzdem um seine Sicherheit fürchten, weil landesweit die Gefahr der Lynchjustiz durch einen aufgestachelten Mob oder einzelne Fundamentalisten besteht (EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.1, S. 88; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.3, S. 65). Selbst von einem Polizeibeamten kann die extralegale Tötung ausgehen (vgl. den Fall vom 04.07.2021, berichtet bei Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022 ). Es wird außerdem überzeugend berichtet, dass es sogar Anwälte und frühere Richter gibt, die diese extralegalen Tötungen bejubeln (Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a.a.O.). Entschädigungen wegen falscher Blasphemie-Anklagen wurden EASO zufolge nur in einigen wenigen Fällen gezahlt, wobei sich EASO nicht dazu verhält, ob hierunter überhaupt Ahmadis waren (EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.1, S. 88). EASO kommt mit Blick auf Blasphemie-Fälle zu der Einschätzung, dass keine systematischen Schutzmaßnahmen bestehen und dass es auch keine Gesetze oder Strategien gibt, die Schutz verleihen (a.a.O., S. 88). e) Hinsichtlich der Lage der Ahmadis ist ferner einzustellen, dass mit staatlicher Unterstützung bzw. Akzeptanz ihre Gotteshäuser besetzt, zerstört oder geschlossen werden oder ein Bau untersagt wird. Hinzukommen die Verweigerung der Bestattung von Ahmadis auf einem gewöhnlichen Friedhof, die Exhumierung von Leichen nach der Bestattung oder die Schändung von Gräbern (vgl. hierzu näher die Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 81; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 106 ff.). Es ist unverändert nicht ersichtlich, dass Strafbestimmungen, die den Schutz der religiösen Gefühle aller Religionen, somit auch der Minderheitsreligionen, gewährleisten sollen (vgl. Sec. 295 und 295 A PPC), in der Rechtswirklichkeit zu Gunsten der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft praktiziert würden (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 93). Soweit über staatliche Pläne zum Schutz von Gebetsorten religiöser Minderheiten berichtet wird, sind Ahmadi-Moscheen hiervon ausgenommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07.05.2018, Ziff. 2.2, S. 8 mit Blick auf Videoüberwachung von Gebetsorten in der Provinz Sindh). f) Für die Beurteilung der Situation der Ahmadis ist zudem zu berücksichtigten, dass ergänzend zu dem strafrechtlichen Sektor weitere rechtliche Regelungen und Verwaltungspraktiken existieren, durch die der Staat in das Selbstverständnis der Ahmadiyya eingreift - unter anderem mit dem Ziel, dass sie sich als Nicht-Muslime zu erkennen geben - und faktisch ihre Repräsentanz weiter zurückdrängt. aa) Die frühere (überdurchschnittliche) Repräsentanz von Ahmadis im öffentlichen Dienst sinkt - bedingt durch eine zunehmende Diskriminierung bei Einstellung und Beförderung - seit langem (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 105; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 88). Im Bereich des Militärs bestehen für Ahmadis ebenfalls faktische Beförderungsgrenzen (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 10.1.3, S. 48); gibt ein Ahmadi bei der Armee an, Muslim zu sein, kann dies seine Entlassung zur Folge haben (zu einem solchen Fall Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 6; Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 46). Gewählte Volksvertreter und Beamte müssen einen Eid ablegen, in dem sie bestätigen, dass der Prophet Mohammed der letzte Prophet ist, was es Ahmadis faktisch unmöglich macht, solche Ämter zu bekleiden (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 10.1.1, S. 48; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82). Ahamdis sind auch nicht in der im Jahre 2020 eingerichteten „National Commission for Minorities“, die dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten zugeordnet ist, vertreten, weil islamische Gruppen und die Regierung sie nicht dabei haben wollen, solange sie nicht ihre - nach herrschenden Auffassung gegebene - Eigenschaft als Nicht-Muslime akzeptieren (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 10.1.4 ff., S. 48 f.; Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2020, 2021, S. 134, sowie A Breach of Faith, Freedom of Religion or Belief in 2021-22, 2023, S. 4 f.; US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Summery; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 92). bb) Bei der Ausstellung von Dokumenten - und zwar auch solcher, die für das tägliche Leben erforderlich sind - wird die Angabe der Religionszugehörigkeit notwendig. Dies betrifft insbesondere den pakistanischen Personalausweis. (1) Die nationale Identitätskarte ist für alle Staatsbürger über 18 verpflichtend und wird unter anderem benötigt für Wahlen und Pensionsauszahlungen, für einen Führerschein, den Erhalt einer nationalen Steuernummer oder einer SIM-Karte, zur Eröffnung eines Bankkontos, zum Kauf von Land oder Fahrzeugen, zur Zulassung an einer Bildungseinrichtung sowie zum Beziehen von Wasser-, Strom oder Gas (vgl. etwa Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.1.1, S. 27; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82). Auch für den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsfürsorge wird eine ID-Karte für erforderlich gehalten (Home Office, Country Information, Note Pakistan: Documentation, Version 2.0, März 2020, Ziffer 2.1.7, S. 10). Seit Oktober 2016 muss zudem in ganz Pakistan eine Kopie der Identitätskarte von Vermieter und Mieter zur behördlichen Anmeldung an einem neuen Wohnort vorgelegt werden; diese und weitere persönliche Daten werden in den polizeilichen Datenbanken der jeweiligen Provinz gespeichert und sind auch für Bundespolizeibehörden abrufbar (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19.12.2018 an VG Stuttgart, S. 1 f.). Da die Identitätskarte somit für elementare Bereiche des Lebens gebraucht wird, ist es äußerst unwahrscheinlich, ohne eine solche auf legalem Weg existieren zu können. Diese Einschätzung teilt etwa auch das Deutsche Orient-Institut (Auskunft vom 14.10.2021 an das OVG Nordrhein-Westfalen ; siehe auch Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 50). Zuständig für die Ausstellung des Personalausweises, d.h. der National Identity Card (NIC) bzw. der Computerized National Identitiy Card (CNIC) bzw. der Smart National Identity Card (SNIC) ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Die im Jahre 2012 eingeführte SNIC ist eine chipbasierte nationale Identitätskarte, die ältere Ausweise ersetzt (vgl. näher zur Funktionsweise der SNIC Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 49). Anlässlich der Beantragung des Personalausweises wird die Religionszugehörigkeit abgeklärt, die zwar nicht direkt auf dem Ausweisdokument ersichtlich ist, aber bei der NADRA bzw. auf dem Chip gespeichert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 3 ff., 8; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5, S. 27 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.2, S. 59 f.; siehe auch EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 93, woraus sich ergibt, dass bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts im Mai 2015 die Situation vorhanden war, dass auf dem Antragsformular für die von der NADRA ausgestellte Nationale Identitätskarte die Religionszugehörigkeit angegeben werden muss und auch schon zu diesem Zeitpunkt Ahmadis sich nur dann als Muslime bezeichnen durften, wenn sie die Erklärung zur Finalität des Propheten unterzeichneten). Zum Auslesen der Daten sind jedoch nur ranghohe Mitarbeiter befugt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 7), die allerdings auch der Polizei die Religionszugehörigkeit übermitteln können (Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 49). Für Kinder unter 18 Jahren gibt es das „Child Registration Certificate (CRC)“ (hinsichtlich der Einzelheiten vgl. Home Office, Country Information Note, Pakistan: Documentation, Version 2.0, März 2020, Ziff. 2.3, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 4). Die Informationen zur Identität einer Person enthalten auch die ererbte Religion des Neugeborenen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8). Während die Religionszugehörigkeit auf der Identitätskarte als solcher nicht lesbar ist, ist sie im Reisepass eingetragen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 4; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.10.2021 an das OVG Nordrhein-Westfalen ; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 93; Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.2, S. 29). Hinsichtlich des genauen Datums, seit wann die Religionszugehörigkeit im Pass eingetragen ist, existieren unterschiedliche Auskünfte (Auswärtiges Amt: schon vor 2001 ; Home Office: noch nicht mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses 2005, sondern erst danach und mit der Folge, dass vor dem Hintergrund der Gültigkeit von fünf oder zehn Jahren eines Passes die Religionszugehörigkeit erst nach und nach bei der Neuausstellung aufgenommen worden ist ). Ausgehend von der im Mai 2015 fertiggestellten Herkunftslandinformation durch EASO (Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 93 i.V.m. S. 8) wird der Eintrag der Religionszugehörigkeit jedenfalls auch schon zu diesem Zeitpunkt - und damit vor der Ausreise des Klägers Ende 2015 - praktiziert. Bei der Beantragung des Passes ist die ID-Karte vorzulegen und die Personenstandsangaben werden den Daten der NADRA entnommen (Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.2.5, S. 30). Sowohl im Rahmen der Beantragung eines Personalausweises als auch eines Reisepasses muss ein Antragsteller, der sich als Muslim verzeichnen lassen will, unter anderem erklären und unterschreiben, dass er Muslim sei und an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetentums von Mohammed als des letzten Propheten glaube und dass er Mirza Ghulam Ahmad Qadiani als einen betrügerischen Propheten und Ahmadis als Nicht-Muslime betrachte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 4 f. ; Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.1.2 u. 5.2.4 ff., S. 27, S. 29 f.; siehe auch Home Office, Country Information Note, Pakistan: Documentation, Version 2.0, März 2020, Ziff. 2.4.4, S. 11; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1, S. 30 f.). Von Ahmadis wird folgende Erklärung verlangt: „I declare on oath that I am not a muslim and I belong to the Quadiyani/Ahmaddiya religion“ (so der Wortlaut in der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 20.02.2020 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 4). Erklären sich Ahmadis zu Nicht-Muslimen, entspricht dies nicht dem allgemeinen Selbstverständnis der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die sich dem Islam zugehörig ansieht. Zudem ist mit der Eintragung „Ahmadi“ in einem Reisepass der Ausschluss von der Pilgerfahrt nach Mekka verbunden (Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.2.11, S. 30 f.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 103). Hinzukommt, dass bei Vorlage eines Ausweispapieres, aus dem sich die Religionszugehörigkeit ergibt, Schikanen, Diskriminierungen, soziale Stigmatisierungen auftreten können (vgl. hierzu Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 16, 23 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 6 ). Gibt ein Ahmadi hingegen an, Muslim zu sein, kann solches nach Sec. 298B bzw. Sec. 298C Pakistan Penal Code (Anti-Ahmadi-Gesetze) verfolgt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 6; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 93). Allerdings gibt es eine nicht näher bekannte und auch nicht weiter ermittelbare Anzahl von Fällen, in denen Ahmadis - gewöhnlich Männer - um Nachteile zu vermeiden, insbesondere aus Angst, keine Arbeit zu finden, „Islam“ als Religion erklären (Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.2.10, S. 30; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82 spricht sogar von „vielen Ahmadis“, die aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf den Schwur unterzeichnen und sich als Muslim eintragen lassen; Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland meint hingegen, nur „einige wenige Ahmadis“ bzw. eine „uns nicht genau vorliegende Anzahl“ würden sich als Muslime registrieren lassen ). Eine Religionszugehörigkeit von Muslim in Nicht-Muslim zu ändern, ist registerrechtlich nicht möglich, es sei denn, es ist bei der Erstregistrierung ein Fehler unterlaufen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 8; siehe auch Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 46). Zwar wird berichtet, dass Pässe mit der Bezeichnung „Muslim“ ausgestellt worden sind, obwohl Antragsteller die geforderte Erklärung nicht abgegeben oder sich sogar offen als Ahmadi bekannt haben (Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.2.6 ff., S. 30); mit der fortschreitenden Digitalisierung des Antragsverfahrens steht allerdings zu erwarten, dass solches kaum noch möglich sein wird (Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 16). Die Möglichkeit, bei der Beantragung von Personalausweisen oder Reisepässen gar keine Religion anzugeben, besteht nicht. Dem Auswärtigen Amt zufolge stellen - unabhängig davon, für welche Kategorie sie sich entscheiden - die Formulierungen der Erklärungen zur Religionszugehörigkeit eine Verletzung der verfassungsgemäßen und grundlegenden Rechte auf Religionsfreiheit dar, insbesondere der Ahmadiyya, da sie sich selbst als Muslime betrachten, sich aber nicht als solche bezeichnen dürfen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 4 f.). (2) Zudem sind Ahmadis Restriktionen bei der Eheschließung und deren Registrierung unterworfen. In Pakistan werden nicht offizielle Heiratsdokumente für Ahmadis als Nachweis der Heirat akzeptiert (vgl. Home Office, Country Information Note, Pakistan: Documentation, Version 2.0, März 2020, Ziffer 2.6.1, S. 61: „The government accepts unofficial marriage documents issued by local Ahmadi offices as evidence of marriage, although Ahmadis can face difficulty updating their CNIC after marriage..…“). Allerdings treffen Ahmadis auf Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung ihrer Ehen, da sie diese nicht als Muslime registrieren lassen dürfen; es wird die Auffassung vertreten, dass Ahmadis außerhalb des muslimischen Familiengesetzes von 1961 stünden (vgl. US DOS, Report on International Religious Freedom: Pakistan 2021, Sec II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices). Unter dem 31.07.2022 hat die Provinzregierung des Punjab vorgesehen, dass für die für die Eheschließung erforderliche Heiratsurkunde (nikahnama) eine Erklärung zum Glauben an das Konzept der Finalität des Propheten Mohammed (khatam-e-nabuwat) zwingend ist. Die Human Rights Commission of Pakistan hat dies auf das schärfste kritisiert und darauf hingewiesen, dass eine solche Erklärung schon zwingend ist, um Identitätsdokumente zu erhalten und in diesem Stadium nicht notwendig sein sollte. Der Kommission zufolge befürchten Menschenrechtsbeobachter, dass diese Bestimmung auch missbraucht werden könnte, um Gewalt insbesondere gegen die Ahmadiyya Gemeinschaft zu initiieren (Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2022, 2023, S. 23, 41). Es gibt aber keine Erkenntnisse, dass diese Regelung, die Glaubensgrundsätzen der Ahmadis widerspricht (siehe auch US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices), wieder aufgehoben wäre. Sie macht für Ahmadis eine nach ihren Glaubensgrundsätzen nach islamischem Recht durchzuführende Eheschließung im Punjab faktisch unmöglich. (3) Soweit der Islamabad High Court durch den Richter Siddiqui im Urteil vom 04.07.2018 - Writ Petition Nos. 3862, 3847, 3896 und 4093 aus 2017 - (Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amts an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2023), die Regierung unter anderem aufgefordert hat, dass Ahmadis als solche stets identifiziert werden müssten und dafür Sorge zu tragen sei, dass niemand eine besondere Position in Justiz, Militär oder Verwaltung habe, ohne dass jeder Staatsbürger wisse, welcher Religion der Inhaber der Position sei, zudem sicherzustellen sei, dass Ahmadis keine Rechte ausübten, die ihnen als Nicht-Muslime nicht zustünden, ist nicht feststellbar, dass die Regierung diesem Urteil nachgekommen wäre (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2023, S. 8; vgl. auch Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2021 ; ebenso schon zuvor US DOS, 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. II Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices). Das Urteil ist zwar ein Beleg für eine in der Justiz anzutreffende „Anti-Ahmadi-Haltung“, hat aber - auch vor dem Hintergrund, dass sein Erlass nunmehr Jahre zurückliegt - nicht zur Folge, dass in einem überschaubaren Zeitraum noch dessen Umsetzung durch Akte der Nationalversammlung oder des Senats zu erwarten wäre. Im Übrigen dürfte auch nicht außer Acht zu lassen sein, dass der Richter, der das Urteil gefällt hat, inzwischen wegen einer anderen Angelegenheit aus dem Dienst entlassen worden ist (ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.2, S. 60 unter Hinweis auf eine Veröffentlichung der Human Rights Commission of Pakistan; den Richter Siddiqui als ehemaligen Richter bezeichnend auch Ahmadiyya Muslim Foreign Missions Office, Monatsbericht November 2022, S. 5). (cc) Des Weiteren wird von weit verbreiteten Diskriminierungen beim Zugang zu (öffentlichen) schulischen oder universitären Bildungseinrichtungen und während deren Besuch berichtet (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 106). Von Schülern und Studenten wird allgemein die Angabe der Religionszugehörigkeit auf den Anmeldeformularen verlangt. Schüler und Studenten, die der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehören, erleben nicht nur Benachteiligungen im Schul- und Universitätsalltag und im Fortkommen gegenüber Nicht-Ahmadis, sondern sie sind auch Beleidigungen, Hetze, psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt und können von der Schule bzw. Universität vertrieben werden (ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.3, S. 67; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 12.1. S. 65 f.; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 92). Schüler und Studenten, die sich als Muslime bezeichnen, müssen eine Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohammeds abgeben; Ahmadis können nur zugelassen werden, wenn sie nicht beanspruchen, Muslime zu sein. Nicht-Muslime müssen sich ihre Religion vom lokalen Leiter ihrer religiösen Gemeinschaft bestätigen lassen (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 12.1.1, S. 65). Sie sehen sich zudem damit konfrontiert, dass den islamischen Hauptströmungen angehörende Geistliche in den Schulen zum Boykott von Ahmadi-Schülern und -Lehrern auffordern, ohne dass die Schulbehörde etwas unternimmt US DOS, 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. II Status of Government Respect for Religious Freedom, Government Practices; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 88 f.). Ferner sind religiöse Schriften, die im Schulunterricht verwendet werden, gegen Ahmadis gerichtet (vgl. die beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 30.04.2019 vorgelegten Unterlagen). Wie oft die jeweils genannten Ereignisse - etwa pro Jahr - vorkommen, lässt sich anhand der Erkenntnisquellen nicht verlässlich ermitteln; berichtet werden in der Regel konkrete Einzelfälle. g) Ahmadis sehen sich - jenseits der (falschen) Anschuldigungen durch Privatpersonen oder -organisationen gegenüber der Polizei bzw. in Strafverfahren (siehe hierzu oben unter d) - zudem Bedrohungen und Gewalt durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. aa) Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland gibt für die Zeit von April 1984 bis 31.12.2021 die Anzahl der wegen ihres Glaubens getöteten Ahmadis mit 275 und die Anzahl der angegriffenen Ahmadis mit 406 an (Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 81). Bei diesen Angaben ist zu berücksichtigten, dass allein ein Anschlag auf zwei Moscheen der Ahmadis in Lahore durch die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) am 28.05.2010 den Tod von 86 Ahmadis verursacht hat (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 11.3.5, S. 63 f.). Für das Jahr 2021 nennt Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland die Zahl von drei getöteten Ahmadis und führt außerdem aus, dass seit 2010 über 100 Ahmadis ermordet worden seien (Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, vor S. 1). Für das Jahr 2022 werden drei getötete Ahmadis und sieben angegriffene Ahmadis angegeben sowie ein getöteter Ahmadi im ersten Quartal 2023 (Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Verfolgung von Ahmadis in Pakistan, Bericht März 2023; sowie für die Zahlen für das Jahr 2022 auch Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2022, 2023, S. 40 ). Andere Quellen betrachten andere Zeiträume und kommen - auch aufgrund unterschiedlicher Informationen - zu etwas variierenden Angaben (vgl. im Einzelnen die genannten Quellen bei Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 11.3.4 bis 11.10, S. 63 ff.; siehe auch ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.3, S. 65 ). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) benennt drei Todesfälle von Ahmadi in den Jahren 1948 und 1950 und keinen weiteren bis einschließlich 1991. Für die Jahre 1992 bis 2005 werden 25 Personen als außergerichtlich getötet und zwei als verletzt angegeben. Was die weitere Anzahl der extralegalen Tötungen anbelangt, sind in den Jahre 2009 und 2014 mit zehn Fällen und im Jahre 2011 mit elf Fällen die höchsten Zahlen ausgewiesen, von 2006 bis 2021 sind insgesamt 61 solcher Fälle zu verzeichnen. Als Jahre mit einer höheren Zahl von Verletzten werden die Jahre 2011 und 2014 mit jeweils zehn Ahmadis genannt (vgl. Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022, Overview und Tabelle 1). Der Senat geht auch hinsichtlich der Zahl der getöteten und verletzten Ahmadis davon aus, dass Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland aufgrund der entsprechenden Kontakte nach Pakistan einen verlässlichen Überblick hierüber hat. Soweit Quellen, die sich hinsichtlich der (körperlichen) Übergriffe gegenüber Ahmadis insbesondere auf die Auswertung von Presseberichten stützen, zu etwas geringeren Zahlen kommen, ist dies damit zu erklären sein, dass nicht jeder Fall der Polizei gemeldet bzw. in der Presse aufgegriffen wird. Ahmadis zögern oft, Vorfälle gegen sie durch die Polizei registrieren zu lassen - weil sie ohnehin nicht erwarten, dass die Polizei zu ihren Gunsten handelt, oder befürchten, selbst Opfer einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi-Gesetzgebung bzw. der Blasphemie-Gesetze zu werden (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 3.3.4, S. 40; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 83 f.; BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L5232254067-1/13E - S. 38 f.). bb) Zu den extralegal getöteten oder verletzten Opfern gehören Ahmadis, die einen Beruf haben, der geeignet ist, mit einer öffentlich wahrnehmbaren Tätigkeit verbunden zu sein - wie die am 10.11.2020 und 11.02.2021 erschossenen beiden Ärzte oder der am 05.10.2020 ermordete Professor (vgl. Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, vor S. 1; US DOS, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, Sec. 6. Discrimination and Societal Abuses, Other Societal Violence or Discrimination; siehe auch die vom Kläger vorgelegten Kopien von Presseberichten, die u.a. die Tötung eines Anwalts und einer Professorin, die der Ahmadiyya-Gemeinschaft zu gehört haben, aufgreifen , sowie die Anlage K2 um Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 30.04.2019 ). Religiöse Differenzen werden ebenfalls als Anlass für eine Tötung genannt (Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2022, 2023, S. 40, 59 zu einer im August 2022 erfolgten Tötung eines Ahmadis in Rabwah). Vor allem Personen, die wegen eines religiösen Delikts vor Gericht stehen oder - infolge Freispruchs - standen, können Opfer von Tötungsdelikten werden (Blasphemy Cases in Pakistan: 1947 - 2021, a Center for Research and Security Studies report by Senior Research Fellow Muhammad Nafees, vom 01.01.2022 ; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.3, S. 65). Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder als Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 11), wobei oft unklar bleibt, ob und inwieweit es hierbei eine Beziehung zwischen den jeweiligen Angreifern und einer terroristischen Gruppe gibt (US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. III. Status of Social Respect for Religious Freedom; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.3, S. 64). cc) Der pakistanische Staat greift bislang nicht wirksam durch, um die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Gefahren für Ahmadis zu unterbinden. Insbesondere werden Mittel des Strafrechts gegen Gewaltakteure nicht in der gebotenen Weise genutzt. Zwar kommt es vereinzelt zu Festnahmen und gerichtlichen Verfahren bei Tätern, die Ahmadis umgebracht haben (vgl. etwa Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Pakistan: Ahmadis, einschließlich Unterscheidung zwischen der Lahore-Gruppe und andern, 2018 bis Dezember 2020, Ziff. 5; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung von Januar bis Juni 2023 ), in der Regel werden jedoch Anklagen gegen gewalttätige nichtstaatliche Akteure - so es denn überhaupt dazu kommt - fallen gelassen (vgl. US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Summary; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.1 S. 89, Ziff. 3.4.2, 92 f.). Zudem existiert seit Jahren die Situation rhetorischer Entgleisungen - auch auf sozialen Medien - gegenüber Ahmadis in Gestalt von Hassreden und Gewaltaufrufen insbesondere durch islamische Kleriker, aber auch durch einzelne Politiker. So wird etwa mit Bezug auf Ahmadis verbreitet, dass die Enthauptung als angemessene Form der Bestrafung für Gotteslästerer anzusehen ist (vgl. den entsprechenden Post des Staatsministers für parlamentarische Angelegenheiten unter dem 29.04.2020, zitiert bei ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 3.3.7, S. 51, Ziff. 4.1.4, S. 69; siehe die entsprechende Aussage auch durch den TLP Kleriker Muhammad Naeem Chattha Qadri am 30.09.2022 sowie den Aufruf an seine Unterstützer, schwangere Ahmadi-Frauen zu attackieren, um zu verhindern, dass neue Ahmadis geboren werden, aufgegriffen durch US DOS, 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, Sec. III. Status of Social Respect for Religious Freedom ). Im Jahr 2019 sind in der Urdu-sprachigen Presse fast 3.000 Fälle von Hassreden abgedruckt worden, von denen einige als Anstiftung zur Gewalt gegen Ahmadis betrachtet werden können (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.2, S. 8). Der Fortbestand von flammender Anti-Ahmadi-Rhetorik vor allem in den sozialen Medien (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 11.1, S. 59 ff.), der Einfluss der religiösen Hardliner auf die Politik, der sich exemplarisch auch darin zeigt, dass diese in der Lage gewesen sind, im Jahre 2018 die Aufnahme eines renommierten, in den USA lehrenden Wirtschaftsprofessors in ein Expertengremium in Pakistan durch den damaligen Präsidenten Imran Khan zu verhindern, weil der Professor Atif Mian Ahmadi ist (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.2, S. 62; zum Einfluss der Tehreek-e-Labbaik auf die Regierung unter Einschluss der Verhinderung der Berufung von Prof. Atif Mian auch DFAT, Country Information Report: Pakistan, vom 25.01.2022, Ziff. 2.47, S. 16), sowie eine politisch und menschenrechtlich angespannte Lage lassen nicht erwarten, dass dem Nährboden für Gewalttaten gegenüber Ahmadis in einem überschaubaren Zeitraum die Grundlage entzogen wird. h) Nichtstaatliche Akteure sorgen zudem dafür, dass Ahmadis im privaten Sektor insbesondere im Bereich der Berufsausübung Diskriminierungen durch die Mehrheitsgesellschaft erleben, die auch Boykottaufrufe von Geschäften umfassen kann (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 81 f. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, S. 4). Berichtet werden Einzelfälle, ein zahlenmäßiger Überblick lässt sich den Erkenntnisquellen aber nicht entnehmen. Wenn möglich verschweigen Ahmadis ihren Glauben bei der Arbeitsstelle, um Diskriminierung, Feindschaft einschließlich Entlassung zu vermeiden (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 12.2, S. 67). 4. Die vom Senat ausgewerteten Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass bei einer Gesamtzahl von 400.000 bis 600.000 Ahmadis (siehe oben II.2.) alle Ahmadis unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen oder Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 49 ff., und vom 10.05.2021 - 13 A 11560/20 -, UA S. 17 f. ; OVG Sachsen, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 36, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57, 115; BVwG, Entscheidungen vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E -, S. 69 ff., und vom 08.05.2019 - L525 2189635-1/7E -, S. 60; siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste vom 03.06.2021 , Schutz vor religiöser Verfolgung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya aus Pakistan, S. 9 und die dort genannte Rechtsprechung). Für eine Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Dies betrifft den Aspekt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung ebenso wie eine Verfolgung durch private Akteure bzw. eine - beides umfassende - Gesamtbetrachtung unter Einschluss aller Verfolgungshandlungen. a) Anhaltspunkte dafür, dass die Betrachtung einer Verfolgungsdichte entbehrlich wäre, weil Pakistan gegenüber Ahmadis ein staatliches Verfolgungsprogramm „erarbeitet“ hätte, dessen Umsetzung bereits eingeleitet wäre oder alsbald bevorstünde, bestehen nicht. Zwar erhalten radikale Kräfte, die sich für die Entfernung der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan einsetzen, Unterstützung durch Politiker; auch ist die Rhetorik einzelner Politiker gegenüber der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft teilweise „entgleisend“ (siehe oben II.1., II.3.g) cc)). Es kann jedoch anhand der oben dargestellten Erkenntnisse (II.1., II.3.) nicht festgestellt werden, dass der pakistanische Staat darauf abzielt, die religiöse Minderheit der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft physisch zu vernichten oder aus seinem Staatsgebiet zu vertreiben. Hiergegen spricht unter anderem, dass ihnen nach der Verfassung unverändert Rechte gewährt werden, ihnen insbesondere nach der Rechtslage eine Glaubensausübung im privaten Bereich erlaubt wird und sie diese auch tatsächlich ausüben können (oben II.3.a) und b) dd)). Ihnen wird im Grundsatz ermöglicht, unbehelligt in Pakistan leben zu können (vgl. BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E -, S. 69). Soweit sich extremistische Gruppen „auf die Fahne geschrieben haben“, Ahmadis aus Pakistan zu entfernen (oben insb. II.1., II.3.g)), geben die Erkenntnisquellen nichts dafür her, dass solches in ein systematisches Programm ausgeartet wäre, das gleichsam - an der Staatsgewalt vorbeigehend - jeden Ahmadi in unmittelbare Gefahr bringen würde. b) Für die Ermittlung der Verfolgungsdichte durch staatliche Akte kann zunächst die sich aus der Auskunft von Ahmadiyya Muslim Jamaat an das OVG Nordrhein-Westfalen ergebende Zahl von 4.250 Fällen zugrunde gelegt werden, die in der Zeit von April 1984 bis einschließlich 31.12.2021 zumindest das Stadium der polizeilichen Anzeigen erreicht haben (oben II.3.c) bb)). Die Auswertung der - insoweit übereinstimmenden - Erkenntnismittel zeigt, dass schon mit der Anzeige bei der Polizei wegen eines (vermeintlichen) Religionsdelikts für einen Ahmadi grundsätzlich das reale Risiko besteht, ohne rechtfertigenden Grund seine Freiheit zu verlieren und/oder körperlichen Misshandlungen bis hin zur Folter ausgesetzt zu sein, und ihm solches deshalb zugefügt wird, weil er Ahmadi ist. Auch wenn nicht alle bei der Polizei registrierten Fälle zwangsläufig zu einer Anklage und letztendlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen, ist bereits das polizeiliche und ggf. nachfolgende justizielle Verfahren durch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Bezogen auf einen etwa 35-jährigen Erhebungszeitraum erreichen diese Vorfälle aber von vornherein kein Ausmaß, welches die Prognose rechtfertigen würde, gleichsam jeder Ahmadi wäre von einer solchen staatlichen Verfolgung betroffen. Die weitere Einbeziehung der für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Zahlen (oben II.3 c) dd)) führt zu keinem anderen Ergebnis. Was die Akte von Verletzungen und Tötungen von Ahmadis durch private Akteure anbelangt, folgt aus einer Zahl von - zusammengerechnet - etwa 700 Fällen seit April 1984 bis heute (vgl. oben II.3.g) aa)) ebenfalls kein Risiko, das sich gleichsam in jedem Ahmadi aktualisieren würde. Diese Einschätzungen gelten gleichermaßen, wenn man das Jahr der Ausreise des Klägers und damit die Zahlen von April 1984 bis 31.12.2015 für Verfolgungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure in den Blick nimmt. Selbst wenn man im Übrigen einstellt, dass die Zahl der polizeilich registrierten Fälle, aber auch die Aktionen gegen Ahmadis von militanten Gruppen insbesondere in den letzten Jahren zugenommen haben (siehe hierzu EASO, Pakistan, Security Situation, COI, Oktober 2021, Ziff. 1.1.2, S. 20 f.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07.05.2018, Ziff. 2.4, S. 11) und daher nicht von einem Jahresdurchschnitt ab 1984 ausgeht, sondern spezifisch die Verfolgungshandlungen in den Blick nimmt, die Ahmadis in jüngerer Zeit betroffen haben, ergibt sich keine Verfolgungsdichte, die für eine Gruppenverfolgung sprechen würde. Würde man unterstellen, dass zukünftig mit 400 Vorfällen in Gestalt von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gegen Ahmadis in einem Jahr unter Beteiligung des Staates oder nichtstaatlicher Akteure zu rechnen wäre, was die vorhandene Auskunftslage so nicht hergibt, lässt sich daraus nicht ersehen, dass ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Ahmadi angenommen werden könnte. Werden 400 Vorfälle zu einer - konservativ bestimmten - Gesamtzahl von 400.000 Ahmadis in Bezug gesetzt, besteht lediglich ein Risiko von 1:1000. Auch in Verbindung mit einer qualitativen Betrachtung kann hieraus keine für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte abgeleitet werden. Die Einbeziehung von Stigmatisierungen, wie etwa die gesetzlich vorgesehene Notwendigkeit, für die Erteilung, eines Identitätsdokuments eine Erklärung zum Glauben abzugeben, die ggf. nicht dem Selbstverständnis des einzelnen Ahmadis entspricht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. c) Gegen eine Gruppenverfolgung spricht im Übrigen auch, dass das Verfolgungsgeschehen heterogen ist. Die Auswertung der Erkenntnismittel verdeutlicht, dass ein Ahmadi, der seinen Glauben - in Einklang mit den pakistanischen Gesetzesbestimmungen und seinem individuellen Glaubensverständnis - nur „innerhalb der eigenen vier Wände“ ausübt und (daher) in der Öffentlichkeit nicht auffällt, prognostisch ein geringes Risiko hat, in seinen Rechtsgütern Leib, Leben oder Freiheit verletzt zu werden. Anders sieht es hingegen bei einem Ahmadi aus, der - entsprechend seinem Verständnis - seinen Glauben als Muslim öffentlich zeigt bzw. ausübt (siehe auch nachfolgend III.). 5. Soweit angenommen wird, dass diejenigen Ahmadis, für die es identitätsprägend ist, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen und zu leben, einer Gruppenverfolgung unterliegen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 68 ff., und vom 10.05.2021 - 13 A 11560/20 -, UA S. 18 ff. ; OVG Sachsen, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57 ff.; siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste vom 03.06.2021 , Schutz vor religiöser Verfolgung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya aus Pakistan, S. 9 und die dort genannte Rechtsprechung), kommt jedenfalls aufgrund neuerer Erkenntnisse für diesen Personenkreis die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung nicht mehr in Betracht. Es gibt ausgehend von einer Gesamtzahl von 400.000 bis 600.000 Ahmadis in Pakistan keine Erhebungen, die sich zur konkreten Art und Weise der Glaubensausübung der Ahmadis - etwa nur im Privaten oder unter öffentlichem Bekenntnis - verhalten. Es lässt sich noch nicht einmal annähernd ermitteln, wie groß die Gruppe derjenigen Ahmadis ist, für die es identitätsbestimmend ist, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu leben. Die Pönalisierung der öffentlichen Religionsausübung nach dem Verständnis der Ahmadiyya-Lehren und eine insbesondere in den letzten Jahren zunehmende Bedrohungslage durch fundamentalistische Gruppierungen bewirken, dass Ahmadis es zu ihrem eigenen Schutz vermeiden, ihren Glauben öffentlich auszuleben bzw. sich überhaupt als solche zu erkennen zu geben (hierzu oben II.1.,II.3. insb. d) bb)), weshalb auch kein Ermittlungsansatz besteht, die Gruppengröße der ihren Glauben in der Öffentlichkeit praktizierenden Ahmadis zu ermitteln oder zumindest realitätsnah abzuschätzen. Es gibt (folglich) auch keine belastbaren Daten zu einer konkreten Verfolgungsbetroffenheit, die zu einer solchen Gruppe in Bezug gesetzt werden könnte, unter anderem weil beispielsweise Strafverfahren gegen Ahmadis oder extralegale Tötungen auch ohne den konkreten Anlass einer öffentlichen Religionsausübung erfolgen können. Im Übrigen ist der Umstand, welches Glaubensverständnis und welche Glaubensausübung in der Öffentlichkeit identitätsprägend ist, ein solcher des individuellen Verständnisses des Religionszugehörigen, weshalb aufgrund der Vielfalt möglicher Glaubensäußerungen eine Gruppenbildung ohnehin nicht hinreichend bestimmt erfolgen kann. III. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht deshalb zuzuerkennen, weil er sich auf eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit berufen könnte. 1. Im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und (die Voraussetzungen einer Verfolgungsbetroffenheit nicht erfüllender) anlassbezogener Einzelverfolgung Dritter existiert die Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit. Sie kann unter Berufung auf Referenzfälle geltend gemacht werden, wenn die Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden (wurden), das der betreffende Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene Verschonung eher als zufällig anzusehen ist. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob eine an diesen Gesichtspunkten ausgerichtete Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Schutzsuchende wegen der Intensität, der Häufigkeit und des Erscheinungsbildes der gegenüber anderen Gruppenmitgliedern festgestellten Verfolgungsmaßnahmen begründete Verfolgungsfurcht hat (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/852, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 40 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, vor II-1, Art. 16a GG Rn. 55 ; vgl. auch Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2. Aufl., S. 174 ff., insb. S. 177 u. FN 548 - Assessing well-founded fear within die context of generalized risk). Für individuelle Verfolgungsbetroffenheit, die mit einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit begründet wird, gilt das Erfordernis der Verfolgungsdichte nicht (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, juris Rn 5). Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer missliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgungsstaat zum Anlass für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme (politischer) Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind. Löst etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, einer Religionsgemeinschaft oder zum Kreis der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung, nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern - jedenfalls in manchen Fällen - nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des einzelnen aus, so kann eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit vorliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.05.2003 - 1 B 234.02 -, juris Rn. 3, und vom 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, juris Rn. 5; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.10.1984 - 9 C 24.84 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2020 - 13 A 4084/18.A -, juris Rn. 14 ff.). Für die Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ist es daher von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme (politischer) Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/852, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 41). Auch bei der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, die ursprünglich zum Asylgrundrecht nach Art. 16 GG a.F. entwickelt worden ist, handelt es sich letztlich um eine Beweiserleichterung, die auch im Rahmen des nunmehr unionsrechtlich geprägten Flüchtlingsschutzes angewendet werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20). 2. Vor dem Hintergrund der geschilderten Lebenssituation und Verfolgungslage der Ahmadis in Pakistan (siehe oben II.1, II.3) ist davon auszugehen, dass eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit grundsätzlich bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya anzunehmen ist, für den es identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben. Für einen solchen Ahmadi besteht landesweit das reale Risiko, bei einer unterstellten Rückkehr in sein Heimatland einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugesetzt zu sein. Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft leben als marginalisierte Minderheit in einem Staat, der in den letzten Jahren verschärft von einer Kultur religiöser Intoleranz ihnen gegenüber geprägt ist, die ohne rechtfertigende Gründe auch mit den Mitteln des Strafrechts durchgesetzt wird. Sie erleben in einem - wenn auch nicht für eine Gruppenverfolgung ausreichenden, so doch signifikanten -Ausmaß seit vielen Jahren Drangsalierungen, Einschüchterungen und Gewalt bis hin zu Tötungen auch durch nichtstaatliche Akteure, die extremistisch geprägt sind (vgl. oben II.3.g)). Radikale Gruppierungen sorgen zudem dafür, dass strafrechtliche Vorwürfe gegen Ahmadis erhoben werden, weil sie - entsprechend der Ahmadiyya-Lehre (siehe oben II.1.) - ihren Glauben nach Art der Muslime leben. Sie werden hierfür bei der Polizei angezeigt, was Verhaftung, Misshandlung und Verurteilung zu langjährigen Haftstrafen oder gar zum Tode zur Folge haben kann. Hierfür sowie für das Erleben menschenrechtswidriger Bedingungen schon während des polizeilichen Verfahrens bzw. während der Untersuchungshaft allein wegen einer Glaubensausübung gibt es eine erhebliche Anzahl von Referenzfällen (siehe oben II.3. c) und d)). Dass die Zahlen öffentlich bekannt gewordener Anzeigen oder von Gewaltakten durch nichtstaatliche Akteure gegen Ahmadis nicht höher ausfallen, liegt an dem anzutreffenden diskreten Umgang mit der eigenen Eigenschaft als Ahmadi und dem eigenen Glauben. Die in den letzten Jahren festzustellende zunehmende Verschlechterung der Situation der Ahmadis in Pakistan ist mittlerweile selbst in Rabwah zu spüren. Auch hier kommt es mehrfach im Jahr zu Anti-Ahmadi-Kundgebungen durch militante Organisationen (vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.3, S. 9 f.). Zudem kann derjenige, der Verfolgungsakteuren als eine Person aufgefallen ist, die ihren Glauben entsprechend der Ahmadiyya-Lehren öffentlich bekennt, auch dort vor Anzeigen, Verhaftungen oder Anfeindungen bis hin zur extralegalen Tötung nicht sicher sein (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 6.2, S. 33 ff..5 u. 6.1.6, S. 32 f.; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 90; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 98). Nach Auswertung sämtlicher aktueller Erkenntnisse ist der Senat davon überzeugt, dass in Pakistan mittlerweile ein gesellschaftliches Klima herrscht, das es radikalen Kräften erleichtert, ihre „Anti-Ahmadi-Gesinnung“ bis hin zu Gewaltakten gegenüber Ahmadis auszuleben, auch weil nichtstaatliche Akteure im Allgemeinen keine effektiven Sanktionen durch den Staat befürchten müssen (vgl. ergänzend hierzu und zu konkreten Fällen auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnell-recherche der SFH-Länderanalyse vom 07.05.2018, Ziff. 2.4, S. 11 ff.). Gleichsam vorgelagert existiert eine die öffentliche Glaubensbetätigung der Ahmadis einschränkende, unverhältnismäßige Strafgesetzgebung, die mit Hilfe eines insoweit defizitären Polizei- und Justizsystems zu Lasten der Ahmadis weitgehend durchgesetzt wird (siehe oben II.3.), und die für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung es gehört, sich als Ahmadi öffentlich wahrnehmbar als Muslim zu bezeichnen bzw. öffentlich wahrnehmbar nach den Lehren der Ahmadiyya-Gemeinschaft zu leben, schon eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Die in Anknüpfung an die religiöse Identität vorliegende Kumulation von staatlichen Verfolgungshandlungen als auch von Verfolgungshandlungen, die durch nichtstaatliche Akteure begangen werden und gegen die der Staat nicht einschreitet, rechtfertigt es grundsätzlich anzunehmen, dass es nur vom Zufall abhängt, ob ein solcher Ahmadi bereits in das Visier des Staates oder eines radikalen nichtstaatlichen Akteurs geraten ist oder noch geraten wird. 3. Der Senat hat jedoch nicht die Überzeugung erlangt, dass es sich bei dem Kläger um einen Ahmadi handelt, für den es identitätsbestimmend ist, sich in der Öffentlichkeit als Muslim zu bezeichnen bzw. seinen Glauben in der Öffentlichkeit nach dem Glaubensverständnis gemäß der Ahmadiyya-Gemeinschaft unter Verstoß gegen die diesen Glauben pönalisierenden pakistanischen Gesetze zu leben. a) Was das religiöse Leben des Klägers vor seiner Ausreise anbelangt, so hat der Kläger keine Unterlagen vorgelegt, aus denen zu erkennen wäre, dass er innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft eine besondere Zuständigkeit oder Funktion innegehabt hätte, oder die sich im Einzelnen dazu verhalten würden, wie er seinen Glauben gelebt hat. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat (unter anderem vom 11.04.2017 und vom 13.04.2023) ergibt sich lediglich, dass er der Zentrale in Pakistan zufolge ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde sei und dort Kontakt gepflegt habe. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe in Rabwah als Security gearbeitet, hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass dieser Vortrag zutreffend ist, denn er ist in wesentlichen Punkten oberflächlich und widersprüchlich. Im schriftsätzlichen Vorbringen (Klagebegründung vom 12.04.2019 und Berufungsbegründung vom 09.12.2020) heißt es lediglich, der Kläger habe sich ehrenamtlich für die Sicherheit seiner Glaubensgemeinschaft in Rabwah engagiert; nähere Ausführungen zur konkreten Tätigkeit und eine zeitliche Einordnung sind nicht erfolgt. Bei der Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger angegeben, er habe ehrenamtlich als Security gearbeitet, sei mit einer Sicherheitsstreife umhergefahren, sie hätten die Ausweise von den Leuten kontrolliert, die nach Rabwah gewollt hätten und nur befugte Personen in die Stadt gelassen. Abgesehen davon, dass diese beim Bundesamt angegebene „Kontrollkompetenz“ der Ahmadi vor dem Hintergrund, dass die gesamte Verwaltung in Rabwah ebenso wie die dortige Polizei mit Personen muslimischen Glaubens im Sinne der pakistanischen Verfassung besetzt ist (vgl. Bundesamt, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.3, S. 10), ohnehin nicht nachvollziehbar ist, stimmt die Schilderung der Tätigkeit beim Bundesamt nicht mit dem überein, was der Kläger insoweit in der Berufungsverhandlung angegeben hat. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger - allerdings erst auf entsprechenden Vorhalt der beim Bundesamt erwähnten Security-Tätigkeit - angegeben, er habe als Security gearbeitet, jedoch in der Gemeinde auch andere Aufgaben gehabt; jeder bekomme Aufgaben, es werde einem gesagt, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu sein. Er habe - mit anderen - Nachtwachen bei ihren Moscheen gehalten, auf die Moscheen aufgepasst. Er selbst habe eine kleine Moschee bewacht. Ein Bewachen von Moscheen hat beim Bundesamt keine Erwähnung gefunden. Auch auf Nachfrage des Senats zu der Sicherheit der Ahmadi in Rabwah und zu einem Beitrag des Klägers aufgrund der vorgetragenen Security-Tätigkeit ist sein Vorbringen vage geblieben. Befragt zu Vorfällen im Zusammenhang mit der vorgetragenen Security-Tätigkeit in Rabwah hat der Kläger angegeben, er habe keine Probleme gehabt, es gebe - auch für andere - nur das Problem, dass man nicht frei sei, es keine Menschenrechte gebe. Der Senat vermag dem Vorbringen des Klägers insoweit daher keinen Glauben zu schenken. Im Übrigen hätte es nahegelegen, dass der Kläger - hätte er wirklich Security-Aufgaben wahrgenommen - beispielsweise die Gewaltaufrufe und jährlichen mehrmals stattfinden anti-ahmadischen Versammlungen militanter islamistischer Organisationen, wie der Kathm-e-Nabuwwat, in Rabwah, vor denen die Ahmadis dergestalt Schutz suchen, dass sie sich in ihren Wohnungen verbarrikadieren (vgl. Bundesamt, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.3, S. 8 ff.), in der mündlichen Verhandlung zumindest der Sache nach erwähnt. Der Kläger hat unter Berücksichtigung des infolge des Aufgreifens durch die Polizei an der Grenze feststehenden Einreisedatums nach Deutschland am 09.02.2016 und einer angegebenen Ausreise aus Pakistan von etwa zwei Monaten vor der Einreise nach Deutschland in einem Zeitraum in Rabwah gelebt, in denen beispielsweise am 04.01.2015 und am 29./30.10.2015 anti-ahmadischen Versammlungen mit Hetz- und Gewaltreden in und um Rabwah abgehalten worden sind (vgl. näher Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Religious and ethnic groups in Rabwah, 11.01.2017, Ziff. 2.1; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 98). Die Frage des Senats, ob er von Problemen gehört habe, die andere in Rabwah gehabt hätten, hat der Kläger lediglich dahingehend beantwortet, man sei dort nicht frei, es gebe keine Menschenrechte; ein näherer, substantiierter Vortrag ist nicht erfolgt. Seine weiteren Angaben zeigen ebenfalls nicht, dass er im religiösen Leben in Rabwah eine - eventuell sogar exponiertere - Aufgabe gehabt hätte; vielmehr hat der Kläger beim Bundesamt ausgeführt, innerhalb er Gemeinde in Rabwah habe er keine religiöse Funktion innegehabt. Als Grund für seine Ausreise hat der Kläger unter anderem angegeben, seine Eltern hätten ihn nach Deutschland geschickt, da hier seine Schwester lebe und er hier die Religion in der Öffentlichkeit ausüben könne. Anhand des persönlichen Vorbringens hat der Senat nicht den Eindruck gewonnen, dass den Kläger vor dem Hintergrund seines religiösen Selbstverständnisses die beschränkte Möglichkeit der Religionsausübung in Pakistan vor seiner Ausreise in irgendeiner Weise belastet hätte. Der Kläger hat sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch in den gerichtlichen Verfahren in allgemeiner Form auf die vielfältigen Einschränkungen unter Einschluss schlechter beruflicher Perspektiven verwiesen, die für Ahmadis in Pakistan gelten. Er hat beim Bundesamt aber angegeben, er habe seine Religion in Rabwah praktizieren können. Dies ist in der Folgezeit auch nicht durchgreifend relativiert worden und lässt den Schluss dahingehend zu, dass es vor seiner Ausreise für den Kläger persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität genügt hat, seine Religion im Privaten und innerhalb der Gemeinschaft auszuüben. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger selbst - entsprechend den Lehren der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - als Muslim ansieht. Zwar hat er dies in seinem Vortrag insbesondere im gerichtlichen Verfahren mehrfach deutlich gemacht. Er hat jedoch nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung in Pakistan einen Reisepass besessen, in dem seine Religionszugehörigkeit mit „Nicht-Muslim“ ausgewiesen ist. Dass es ihn während seiner Zeit in Pakistan in seiner religiösen Identität getroffen hätte, ein Dokument vorzuweisen, das ihn in der Außendarstellung nicht als Muslim ausweist, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Solches folgt insbesondere auch nicht aus seiner lediglich pauschalen Erklärung in der Berufungsverhandlung, er sei doch Muslim und möchte nicht, dass im Pass stehe, er sei das nicht. b) Nimmt man das Glaubensleben des Klägers in Deutschland in den Blick, zeigt sich kein anderes Bild. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger, der von sich aus gute Kenntnisse über die Glaubensinhalte, die Veranstaltungen und die Organisation der Ahmadiyya-Gemeinschaft vorgebracht hat, fest in die örtliche Gemeinde eingebunden ist. Dies folgt aus dem - mit Lichtbildern unterlegten - Vorbringen des Klägers zu seinem Glaubensalltag und den vorgelegten Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland. Der Kläger entrichtet seine Mitgliedsbeiträge, nimmt an lokalen oder zentralen Veranstaltungen wie der Jalsa Salana oder der Salana Ijtema im Bundesgebiet teil oder hilft in seiner örtlichen Gemeinde aktiv bei ehrenamtlichen Aufgaben (etwa Mithilfe bei Informationsständen und bei sozialen und karitativen Aktivitäten), hinzukommen Moscheebesuche und regelmäßige Gebete. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Kläger hier im Bundesgebiet um ein aktives und mit den Inhalten des Glaubens vertrautes Gemeindemitglied handelt, folgt jedoch noch nicht, dass es ihm ein unverzichtbares inneres Bedürfnis ist, seinen Glauben in der Öffentlichkeit zu leben. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht die Überzeugung gewonnen, dass es dem Kläger selbst ein identitätsprägendes Anliegen ist, sich öffentlich als Muslim zu bekennen und seinen Glauben öffentlich wahrnehmbar in einer Weise zu leben, die ihn in Pakistan - weil unter Verstoß gegen Strafvorschriften - der realen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Entsprechend seinem Vortrag in der Berufungsverhandlung ist dem Kläger aufgrund der Arbeitszeiten in der Gastronomie durch seinen Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, während einer Pause sein Gebet am Arbeitsplatz zu sprechen. Im Wesentlichen praktiziert der Kläger jedoch das Beten, das Lesen des Korans und das Erweitern seines Wissens über Glaubensinhalte zu Hause bzw. im Gemeindezentrum. Der Kläger engagiert sich zudem in erster Linie bei innergemeindlichen Aktivitäten, wie etwa bei den Veranstaltungen am 20.06.2021 (gemeinsames Essen und Fußball), am 26.09.2021 (gemeinsames Grillen und Wahl des Jugendleiters), am 08.05.2022 (gemeinsames Grillen im Rahmen des Zuckerfestes) und 09.01.2023 (gemeinsames Mittagessen, Spielabend und Gebet beim Kläger zu Hause). Bei einigen dieser Aktivitäten hat der Kläger gemeinsam mit xxxxx xxxxxxx, den er in der Berufungsverhandlung als Arbeitskollegen bezeichnet hat und der ebenfalls Ahmadi ist, für das gemeinsame Essen gesorgt (vgl. Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 28.04.2023, Anlage BK2). Dass es hierbei um mehr gegangen wäre, als primär das Treffen und Zusammensein mit Menschen, die ebenfalls Ahmadis sind, lässt sich aus diesen Aktivitäten nicht schließen. Soweit außergemeindliche Veranstaltungen stattfinden, wie etwa der Neujahrsputz am 01.01.2019 oder das Verteilen von Flyern zum Glauben der Ahmadiyya, handelt es sich um Aktionen, die nicht der Kläger selbst organisiert oder aus eigener Motivation durchführt, sondern die Gemeinde - auch in Erwartung der Teilnahme ihrer Gemeindemitglieder. Wie sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht ergibt, verteilt der Kläger Flyer, wenn die Oberen sagen, dass dies getan werden muss. Aus seiner Einlassung im Berufungsverfahren lässt sich nicht erkennen, dass der Kläger mittlerweile seine Motivation insbesondere bezüglich des Verteilens von Flyern geändert haben könnte. Dass es ihm zumindest auch ein inneres Bedürfnis wäre, außerhalb der Gemeinschaft der Ahmadiyya unter anderem auf diese Art seinen Glauben öffentlich zu machen, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Senats aufgezeigt. Solches folgt auch nicht schon daraus, dass der Kläger in Deutschland Veranstaltungen wie die „große Jalsa“ besucht hat, die in Pakistan so nicht stattfinden dürfen, den neuen Imam für seine Gemeinde am 22.01.2023 getroffen hat oder - worüber er ohne erkennbare Emotionen in der Berufungsverhandlung berichtet hat - in den Jahren 2017 und 2018 dem Kalifen begegnet ist. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger, der in der Berufungsverhandlung angegeben hat, er möchte missionieren, solches in Deutschland ernsthaft verfolgt. Außerhalb seiner Gemeinde unterhält der Kläger Kontakte zu Dritten im Wesentlichen in Gestalt von Arbeitskollegen an wechselnden Arbeitsplätzen in der Gastronomie. Beim Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, seine Arbeitskollegen seien alle Deutsche, ihnen habe er erzählt, dass er Ahmadi sei, während der Arbeit rede man nicht viel, sie hätten auch nicht gefragt. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger werbend über seinen Glauben gesprochen hätte. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger erklärt, wenn er am Arbeitsplatz über Religion spreche, hörten seine Arbeitskollegen sich das an; wenn sie etwas über ihre Religion sagten, höre er zu. Diese Angaben sind jedoch völlig vage und lassen nicht im Ansatz erkennen, mit welchem Inhalt und welcher Zielrichtung Gespräche geführt werden, weshalb der Senat diesen Vortrag auch nicht glaubt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger angibt, mit Kollegen bei der Arbeit darüber gesprochen zu haben bzw. bei gemeinsamen Essen über Religion zu sprechen. Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, der Kläger hätte entsprechend seinem Vortrag Gespräche über den Glauben mit Nicht-Ahmadis geführt, wäre sein Engagement für ein Missionieren angesichts eines Aufenthalts in Deutschland seit Anfang des Jahres 2016 sehr verhalten. Auch unter Berücksichtigung bestehender Sprachbarrieren in Bezug auf die deutsche Sprache, lassen die Äußerungen des Klägers nicht den Schluss zu, dass er seine religiöse Freiheit in Deutschland nutzt, um aus einem inneren Bedürfnis seinen Glauben - ggf. auch werbend - in die Öffentlichkeit zu tragen. c) Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, hat der Senat zudem mit Blick auf die vom Kläger begangene Straftat erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Kläger um einen Ahmadi handelt, für den es identitätsprägend wäre, den Glaubenssätzen seiner Religion zu folgen. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgericht xxxxxxxx - 12 Ls 24 Js 6897/17 - hat der Kläger am 03.03.2017 in der Asylbewerberunterkunft den dort ebenfalls wohnenden späteren Geschädigten aufgefordert, dessen Freund zu informieren, dass dieser ihm noch ausstehendes Geld für Probearbeiten in einem Restaurant in xxxxxxxx in Höhe von 80 Euro vorbeibringen solle. Am Nachmittag desselben Tages hat der Kläger in Begleitung von drei unbekannten Mittätern den Geschädigten in der Küche der Gemeinschaftsunterkunft erneut aufgesucht und diesem unverzüglich eine Eisenstange auf die rechte Hand im Bereich des Handrückens geschlagen, wodurch dieser eine Fraktur erlitten hat. Sodann hat der Kläger mit weiteren Schlägen gedroht, wenn der Geschädigte nicht dafür Sorge trage, dass er das Geld erhalte. Auf Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung, was aus seiner Sicht an seiner Religion besonders wichtig sei, hat der Kläger angegeben, „ihr erstes Motiv sei ‚Liebe für alle und Hass für niemanden‘“. Mit diesem Glaubenssatz ist die vom Kläger begangene Straftat jedoch nicht im Ansatz in Einklang zu bringen. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger im Wesentlichen angegeben, er habe einen großen Fehler gemacht, den er bereue, und darauf verwiesen, seine Gemeinde habe ihm gesagt, dass er etwas Falsches getan habe, und verlange von ihm, dass er das tue, was Behörden oder Gerichte ihm sagten. Dass es dem Kläger selbst ein unverzichtbares inneres Bedürfnis wäre, den Lehren des Ahmadiyya-Glaubens zu folgen, lässt sich aus all dem nicht entnehmen. d) Da sich der Senat nicht davon überzeugt hat, dass für den Kläger das Bekennen und Leben seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, bliebe seine Klage auch dann ohne Erfolg, wenn man für Ahmadis, für die es identitätsprägend ist, ihren Glauben in die Öffentlichkeit zu tragen, entgegen den obigen Ausführungen unter II.5. und allein mit Rücksicht auf den eine Gruppenverfolgung für diesen Personenkreis befürwortenden Berufungsvortrag des Klägers eine solche unterstellen würde. 4. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ist auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. a) Soweit der Senat den Kläger als einen Ahmadi sieht, der entsprechend seinem Verständnis seinen Glauben in Pakistan im Privaten und innerhalb der Gemeinde leben kann, ist es nach der Erkenntnislage (oben II.3.) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei einer solchen Glaubensausübung, die sich innerhalb der Gesetzeslage in Pakistan bewegt, allein deshalb eine Verfolgung durch den Staat oder Dritte drohen würde. Allerdings kann auch ein Ahmadi, der seine Religion in der genannten Weise im Privaten ausübt, in das Visier pakistanischer Sicherheitsbehörden geraten, weil gegen ihn - aus welchen Gründen auch immer - eine (falsche) Anzeige bei der Polizei in Anknüpfung an eine religiöse Vorschrift erfolgt oder eine solche unmittelbar droht. Ab diesem Zeitpunkt besteht zudem das reale Risiko wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen betreffend die Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Freiheit bereits aufgrund der Gestaltung des polizeilichen, erst recht aber des sich regelmäßig anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu erleiden. Dies beruht auf der Feststellung und Würdigung der diesbezüglichen Erkenntnislage (siehe im Einzelnen oben II.3., insb. c) und d) sowie III.2.). Vor seiner Ausreise ist der Kläger nicht in einer solchen Situation gewesen. Aus seinem Vorbringen in den Anhörungen beim Bundesamt und in den gerichtlichen Verfahren ergibt sich auch der Sache nach nicht, dass gegen ihn eine Anzeige in Pakistan vorliegen würde oder unmittelbar gedroht hätte. Die bei der Anhörung durch das Bundesamt gestellte Frage, ob er Probleme mit staatlichen Stellen oder Einrichtungen gehabt habe, hat der Kläger verneint. b) Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass der bis zu seiner Ausreise in Rabwah lebende Kläger individuell in das Blickfeld eines nichtstaatlichen Akteurs mit militanter bzw. radikalisierter Anti-Ahmadi-Gesinnung geraten wäre oder ihm sonst relevante Übergriffe oder Bedrohungen gedroht hätten. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag in Anknüpfung an konkrete Erlebnisse, die mit seiner Religionszugehörigkeit zusammenhängen sollen, Pakistan verlassen hat. Er hat erhebliche Zweifel daran, dass die vorgetragenen Übergriffe und Bedrohungen vor der Ausreise des Klägers der Wahrheit entsprechen. Ausweislich der ihm rückübersetzten und von ihm ausdrücklich bestätigten Niederschrift des Bundesamts vom 20.04.2017 hat der Kläger im Verwaltungsverfahren ausgeführt, er habe in Sargodha bei einem Institut, das mit der Punjab-Universität zusammenarbeite, seine Schulausbildung mit den Klassen 11 und 12 fortsetzen wollen. Er sei dort nur für einen Monat gewesen, dann sei er von seinem Mitbewohner verfolgt worden. Sein Studienkamerad habe gesagt, dass es eine gute Tat sei, ihn zu töten. Er sei dann stark unter Druck gesetzt, verfolgt und bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er weiter in der Universität bleiben würde. Dort sei er jeden Tag beleidigt und bedroht worden. Sie hätten immer wieder gesagt, dass es eine gute Tat sei, einen Ahmadi zu töten. Bei den Klausuren sei er mit Gegenständen beworfen worden. Auch im Schulbus sei er beleidigt und mit Papierkugeln beworfen worden. Die geltend gemachte Verfolgung durch einen „Mitbewohner“ ist bereits nicht nachvollziehbar, da der Kläger ausweislich der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, sein ganzes Leben in Rabwah gelebt zu haben und mit dem Schulbus nach Sargodha gefahren zu sein. Selbst wenn man den „Mitbewohner“ als „Mitschüler“ verstehen würde, ist einzustellen, dass der Vortrag auch auf Nachfrage des anhörenden Entscheiders vage und detailarm geblieben ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Vorbringen insbesondere auch mit Blick auf die ihm angeblich widerfahrenen Drohungen nicht konkreter geworden; darüber hinaus sind Widersprüche und weitere Ungereimtheiten zu Tage getreten, die seitens des Klägers nicht aufgelöst worden sind. So hat der Kläger beim Bundesamt einen einmonatigen Schulbesuch angegeben. In der Berufungsverhandlung hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass er maximal drei Tage hingegangen sei, bis sie es erfahren und ihn bedroht hätten und er mit der Schule aufgehört habe. Zwar kann eine exakte Zeitangabe insbesondere bei - wie hier - bereits jahrelang zurückliegenden Situationen nicht erwartet werden. Ob eine - mit Schwierigkeiten verbundene - Schulausbildung nur wenige Tage oder aber einige Wochen erlebt wird, gehört hier jedoch zu den prägenden Umständen eines Geschehens, so dass insoweit die widersprüchliche zeitliche Einordnung nicht als bedeutungslos angesehen werden kann. Neben der zeitlichen Einordnung bleibt unklar, wen der Kläger mit „sie“ gemeint hat, d.h. wer die Bedrohungen und in welchem Kontext ausgesprochen haben soll. Während der Kläger nach dem Vortrag beim Bundesamt mit - im Übrigen nicht näher spezifizierten - „Gegenständen“ bei den Klausuren beworfen worden sein soll, hat er solches im gerichtlichen Verfahren nicht mehr angegeben, sondern - beim Verwaltungsgericht - nur noch erwähnt, man habe ihn während der Prüfung oder beim Lernen mit Papierstücken beworfen, so dass er sich nicht habe konzentrieren können. Soweit der Kläger die Ursache für seine Probleme als Ahmadi in der Schule in Sargodha darin sieht, dass er für die Aufnahme in dieser Schule seine Identitätskarte und seine Schulzeugnisse aus Rabwah vorgelegt habe und damit klar gewesen sei, dass er Ahmadi sei, wird damit ebenfalls nicht konkretisiert, durch wen und in welcher Art er belangt worden sein soll. Auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung hat der Kläger lediglich gemeint, es gebe viele Leute, die Ahmadis nicht mögen würden und diese Schule besucht hätten, die meine er; es sei für die ganz normal, dass sie Ahmadis attackierten und wenn sie diese töten dürften, dann täten sie es, deswegen sei er nicht mehr hingegangen. Letztlich hat der Senat auch Zweifel daran, dass der Kläger eine weiterführende Schule in Sargodha überhaupt jemals besucht hat, da die Beschreibung der Schule und des Unterrichts auch in der Berufungsverhandlung im Vagen geblieben ist. Selbst wenn man im Übrigen die durch das Amtsgericht protokollierten Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Verhältnissen anlässlich des Strafverfahrens mit in den Blick nimmt, ergibt sich hieraus keine dem Kläger günstigere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinem angeblichen Schulbesuch in Sargodha. In jenem Verfahren hat der Kläger angegeben, er habe nach zwei Monaten die Schule wegen Religionsproblemen abbrechen müssen. Abgesehen davon, dass eine weitere Variante für die Dauer des Schulbesuchs angegeben worden ist, bleibt unklar, was sich hintern den Religionsproblemen tatsächlich verbirgt. Ferner glaubt der Senat dem Kläger nicht, dass er während einer Tätigkeit in einer Textilfabrik in Faisalabad Bedrohungen ausgesetzt war, weil Mitarbeiter dort angeblich herausgefunden haben, dass er Ahmadi ist. Bereits die Schilderung, wie seine Eigenschaft als Ahmadi herausgekommen sei, ist widersprüchlich. Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, einige befreundete Ahmadi-Jungs hätten ihn im College besuchen wollen und andere hätten das mitbekommen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, die Leute hätten erfahren, dass er Ahmadi sei, als ein Freund aus dem College ihn besucht habe. Des Weiteren bleibt die beim Bundesamt durch den Kläger angegebene Warnung durch einen Christen, dass die Mitarbeiter vorhätten, ihm etwas anzutun, und er nicht mehr zur Arbeit gehen solle, im Vortrag - auch was die Beziehung im Sinne einer Freundschaft mit dem christlichen Mitarbeiter anbelangt - oberflächlich. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger zwar erwähnt, er habe Stoffstücke auf Frauenkleider genäht, sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht auf eine ihm konkret drohende oder erlebte Bedrohung berufen. Eine Berücksichtigung des Vorbringens beim Amtsgericht zu seiner Situation in Pakistan führt auch in diesem Punkt nicht dazu, dass der Vortrag des Klägers in sich stimmig wäre. Gegenüber dem Strafgericht hat sich der Kläger bezüglich einer Tätigkeit in einer Fabrik dahingehend eingelassen, er habe morgens in einer Fabrik gearbeitet, die T-Shirts hergestellt habe, abends im Web-Design-Laden. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz - und insbesondere solche religiöser Art - hat der Kläger nicht erwähnt. Der Senat sieht auch keine Veranlassung für die Annahme, dass der Kläger, der in Rabwah die Schule bis einschließlich Klasse 10 besucht und dort auch Englisch gelernt hat und in Deutschland in der Gastronomie erwerbstätig ist, etwa aufgrund seines Bildungsniveaus nicht in der Lage wäre, detaillierter bzw. ohne Widersprüche vorzutragen. c) Es liegen beim Kläger auch sonst keine Besonderheiten vor, die dazu führen würden, dass er dem realen Risiko einer gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre. Er ist insbesondere keine Persönlichkeit, die als Ahmadi bekannt wäre. Soweit sich der Kläger in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen hat, wenn er Leute draußen treffe, merke man an seinem Benehmen, dass er Ahmadi sei, ist das eine rein subjektive Einschätzung, die nicht auf objektive Umstände zurückgeführt werden kann. IV.) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung aus sonstigen Gründen. Der Kläger hat im Fall einer unterstellten zwangsweisen Rückführung nach Pakistan keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten. Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrenden Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich; dem Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige aufgrund illegaler Ausreise inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (vgl. näher Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, IV. S. 21 f.). Soweit der Kläger im Zusammenhang mit einer Rückführung vor die Notwendigkeit gestellt werden könnte, seine Religionszugehörigkeit gegenüber pakistanischen Behörden zu erklären, wäre eine abverlangte Erklärung, dass er Ahmadi und kein Muslim sei, jedenfalls vor dem Hintergrund dessen, dass das Zeigen bzw. Leben seines Glaubensverständnisses in der Öffentlichkeit - auch mit Blick auf sein Glaubensleben in Deutschland - für ihn nicht identitätsprägend ist (vgl. oben III.3.) und er bereits einen Pass akzeptieren konnte, der ihn als Nicht-Muslim ausgewiesen hat, jedenfalls keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Dies gilt auch mit Blick auf die mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft getretene Regelung des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG. Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der im Jahre 1993 in Rabwah/Pakistan geborene und bis zu seiner Ausreise dort lebende, ledige und kinderlose Kläger, der dem Volk der Punjabis angehört sowie seit seiner Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ist, reiste am 09.02.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 11.02.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag und gab bei seiner in Urdu durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt am 20.04.2017 im Wesentlichen an: Er habe keine Personalpapiere in Pakistan gehabt. Die Ausreise, die 800.000 pakistanische Rupien gekostet habe und von den Ersparnissen seines Vaters finanziert worden sei, sei etwas weniger als zwei Monate vor der Einreise in das Bundesgebiet erfolgt. In Pakistan habe er noch seine Eltern, zwei Brüder, drei Schwestern und seine Großfamilie. Er habe die Schule mit der 10. Klasse abgeschlossen. Er habe als angestellter Entwickler von Webseiten und in einem Kosmetikladen gearbeitet. Danach habe er für zwei Monate in einer Fabrik gearbeitet. Die letzten vier Monate vor der Ausreise habe er nicht gearbeitet. Als Webseitenentwickler habe er 6.000 pakistanische Rupien im Monat verdient. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und auch nicht gelernt, mit einer Waffe umzugehen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei, Organisation oder sonstigen Gruppierung gewesen. Befragt nach seinem Verfolgungsschicksal trug der Kläger unter Vorlage von Veröffentlichungen zur Ermordung und Festnahme von Ahmadis in Pakistan insbesondere vor, er sei in Rabwah in einer Ahmadi-Schule gewesen, die bis zur 10.Klasse gehe. Dort habe er keine Probleme gehabt. Er habe seine Schulbildung an einem Institut in Sargodha, das mit der Punjab-Universität verbunden sei, mit der 11. und 12. Klasse fortführen wollen. Dort sei er nur für einen Monat gewesen, dann sei er von seinem Mitbewohner verfolgt worden. Sein Studienkamerad habe gesagt, dass es eine gute Tat wäre, ihn zu töten. Er sei dann stark unter Druck gesetzt, verfolgt und bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er weiter in der Universität bleiben würde. Er sei ein Ungläubiger. Er sei in dem Institut jeden Tag beleidigt und bedroht worden. Sie hätten immer wieder gesagt, dass es eine gute Tat sei, einen Ahmadi zu töten. Bei den Klausuren sei er mit Gegenständen beworfen worden. Auch im Schulbus sei er beleidigt und mit Papierkugeln beworfen worden. Er habe das Institut nach einem Monat verlassen und im Anschluss in einer Textilfabrik in Faisalabad gearbeitet. Als die Mitarbeiter herausgefunden hätten, dass er zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gehöre, sei er auch dort verfolgt worden. Dass er Ahmadi sei, sei dadurch gekannt geworden, dass ihn einige befreundete Ahmadi-Jungs im College hätten besuchen wollen und andere Personen das mitbekommen hätten. In der Schicht vor ihm auf der Arbeitsstelle sei ein Christ gewesen. Dieser habe ihn angerufen und gewarnt, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen sollte. Er habe auch sein Gehalt nicht vom Arbeitgeber bekommen. Er habe dann die Arbeit niedergelegt. Wegen seines Glaubens habe er nicht studieren oder die Arbeit fortsetzen können. In ganz Pakistan werde auf Plakaten gesagt, dass es eine gute Tat sei, einen Ahmadi zu töten. Sie würden dort nicht als Muslime, sondern als Qadianis bezeichnet. Außer seinem Glauben habe er keine Gründe gehabt, Pakistan zu verlassen. Er habe seine Religion in seinem Wohnort praktizieren können. Die letzten fünf Jahre hätten sie die Ahmadiyya-Versammlung nicht mehr durchführen dürfen. In Rabwah habe er wegen seines Glaubens keine weiteren Probleme gehabt. Sie müssten aber in andere Städte, um die Schule zu besuchen oder zu arbeiten. Es seien mal unschuldige Glaubensbrüder aus den Büros festgenommen, eingesperrt oder ermordet worden. Es sei schwer, in Rabwah eine angemessene Arbeit zu finden. Es gebe dort keine Fabriken und keinen großen Arbeitgeber. Es gebe Arbeitsstellen für gebildete Leute, aber er sei nicht so gebildet gewesen. Es gebe auch keine Möglichkeit, sich an einer Universität oder Schule weiterzubilden. Innerhalb der Gemeinde in Rabwah habe er keine religiöse Funktion innegehabt. Er habe ehrenamtlich als Security gearbeitet und sei mit einer Sicherheitsstreife rumgefahren. Sie hätten die Ausweise von den Leuten kontrolliert, die nach Rabwah gewollt hätten, und hätten nur befugte Personen in die Stadt gelassen. Die Eltern hätten ihn nach Deutschland geschickt, da hier seine Schwester lebe und er hier die Religion in der Öffentlichkeit ausüben könne. Er habe in Pakistan keine Probleme mit staatlichen Stellen oder Einrichtungen gehabt. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei gut gewesen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er direkt festgenommen und inhaftiert oder getötet werden, weil er Ahmadi sei. Mit Bescheid vom 14.06.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 1 bis 4 des Bescheids). Es drohte dem Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tage für die freiwillige Ausreise nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Pakistan an und sah für den Fall der Abschiebung ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot vor (vgl. diesbezüglich im Einzelheiten Ziff. 5 und 6 des Bescheids). Zur Begründung, weshalb der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei, führte das Bundesamt u.a. aus: Zwar gehe aus dem Vortrag des Klägers hervor, dass er seit seiner Geburt Ahmadi sei und in Rabwah gelebt habe. Die ohnehin nur pauschal vorgetragenen Bedrohungen außerhalb Rabwahs seien aber im wesentlichen verbaler Art gewesen; ernsthafte, persönliche Übergriffe habe es zu keiner Zeit gegeben. Die Situationen erfüllten nicht die Merkmale einer Verfolgungshandlung, da sie von ihrer Art, Intensität und Kumulation keinen echten Verfolgungsdruck entstehen ließen. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Ausübung seines Glaubens nur unter Gefahr möglich gewesen sei oder dass dies bei der Rückkehr der Fall wäre. Da er seinen Glauben offen in Rabwah habe leben können, müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihm behaupteten Drohungen nicht den Grad einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gehabt hätten. Er sei einfaches Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft und habe keine religiöse Funktion innegehabt. Es sei nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzten und eine begründete Furcht rechtfertigten. Er könne sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft auch nicht auf Gruppenverfolgung berufen. Unter Würdigung der Erkenntnisquellen fehle es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Die am 22.06.2017 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage - A 10 K 5102/17 - gegen die Ziff. 1 und 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids hat der Kläger hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 26.10.2018 - 2 A 154/17 - in Verbindung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - begründet und ausgeführt, er habe Pakistan als bekennender, seinem Glauben tief verbundener Ahmadi, nach dessen religiösem Selbstverständnis es zum Kernbereich seines Glaubens gehöre, diesen öffentlich wahrnehmbar zu praktizieren und sich als Muslim zu bezeichnen, aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeugung verlassen. Sein Verzicht auf ein öffentlichkeitswirksames Glaubensbekenntnis als Muslim und die Entscheidung zur Flucht beruhten auf den bestehenden strafbewehrten Verboten bis hin zur Todesstrafe sowie den Diffamierungen und drohenden Gewaltanwendungen seines Umfelds. Bestätigt werde seine Haltung durch sein Eintreten für die Religion der Ahmadiyya in Deutschland. Er bete und gehe - soweit dies mit seinen Arbeitszeiten vereinbar sei - regelmäßig zu den Treffen und Gottesdiensten der örtlichen Ahmadiyya-Gemeinde. Er nehme an überregionalen Veranstaltungen der Ahmadiyya-Gemeinde, beispielsweise an Fußballveranstaltungen und Wissenswettbewerben, teil. Er habe als Ordner bei Großveranstaltungen in Karlsruhe ehrenamtlich geholfen. Im Übrigen sei bezüglich seiner religiösen Hinwendung auf die Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 26.04.2019 zu verweisen. In Deutschland lebe er seinen Glauben gefahrlos öffentlich, während er in Pakistan - wann immer seine Glaubensüberzeugung offenbar geworden sei - auch Diskriminierung und existentielle berufliche und wirtschaftliche Einschränkungen erlebt habe. Wie sich aus der Stellungnahmen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 03.und 24.01.2018 ergebe, komme es für die Verfolgungssituation in Pakistan allein auf das Bekenntnis als Ahmadi an, nicht aber auf das Missionieren. Auch in seiner Heimatstadt Rabwah, deren Verwaltung in den Händen von Nicht-Ahmadis sei und in der es regelmäßig zu Schikanen durch Anti-Ahmadiyya Mullahs und zu Angriffen auf Menschen komme, könne er seinen Glauben nicht in einer Weise ausüben, wie es für ihn nach seinem Verständnis wichtig sei. Die gegen die Ahmadis gerichteten strafrechtlichen Verbote bestünden landesweit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des vom 14.06.2017 nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 03.05.2019 insgesamt abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass der Kläger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre, folge noch nicht eine Verfolgungsgefahr i.S.d. § 3 AsylG. Eine solche bestehe ferner nicht aus individuellen Gründen. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Pakistan. Selbst bei wohlwollender Bewertung des Verhaltens und Engagements des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser tatsächlich als Ahmadi in der Weise glaubensgebunden sei, dass er diese Religion in einer Weise öffentlichkeitswirksam ausübe, die ihn - bei einer Fortsetzung dieses Verhaltens - in Pakistan der Gefahr einer religiösen Verfolgung aussetzen würde. Der Kläger gehe zudem selbst davon aus, als Ahmadi kein Muslim zu sein. Gegen das am 07.05.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.06.2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 28.10.2020 - A 12 S 1526/19 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.05.2019 - A 10 K 5102/17 - nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 11.11.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat am 09.12.2020 die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Er macht sich unter anderem erneut die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg in dem Urteil vom 26.10.2018 - 2 A 154/17 - hinsichtlich der in Pakistan für Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft bestehenden Lage zu eigen und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, weshalb ihm - auch mit Blick auf die deutliche Zunahme der Verfolgung der Ahmadis bis hin zu Tötungen - ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe. Es zähle nach seinem religiösen Selbstverständnis zum Kernbereich seines Glaubens, diesen öffentlich wahrnehmbar zu praktizieren und sich als Muslim zu bezeichnen. Ohne diese Möglichkeit der freien Glaubensausübung sei er in seiner religiösen Identität erheblich beeinträchtigt. In Pakistan habe er sich ehrenamtlich für die Sicherheit seiner Glaubensgemeinschaft in Rabwah engagiert, und sich nicht nur dabei als Ahmadi zu erkennen gegeben. Seine Erlebnisse in Pakistan hätten dazu geführt, dass er die öffentliche Diffamierung seines Glaubens nicht mehr habe hinnehmen wollen und können. Wie schon beim Verwaltungsgericht dargelegt, beruhten sein Verzicht auf ein öffentlichkeitswirksames Glaubensbekenntnis als Muslim und die Entscheidung zur Flucht auf den bestehenden strafbewehrten Verboten, die bis zur Todesstrafe gingen, sowie den Diffamierungen und drohenden Gewaltanwendungen seines Umfeldes. Bestätigt werde diese Haltung durch sein Eintreten für die Religion der Ahmadiyya in Deutschland. Er bete regelmäßig, verrichte insbesondere täglich nach dem Aufstehen das Morgengebet (Fajr) und lese anschließend im Koran. Dann sehe er in der WhatsApp-Gruppe seiner Gemeinde nach, ob Fotos oder Artikel veröffentlicht worden seien und lese diese. Wenn er bei der Arbeit einem muslimischen Freund begegne, begrüße er diesen mit dem Gruß „Asalamo alaikum" - etwas, wofür er in Pakistan sofort verhaftet würde. Soweit es mit seinen beruflichen Verpflichtungen aufgrund einer Vollzeittätigkeit in der Gastronomie vereinbar sei, schaue er Videos im Youtube-Kanal MTA (Muslim Television Ahmadiyya) und lerne dadurch über seinen Glauben und erweitere sein Wissen; auch nehme er - ebenfalls regelmäßig - an den religiösen Veranstaltungen sowie den Treffen und Aktivitäten seiner deutschen Ahmadiyya-Gemeinde teil, so bei der Neujahrputzorganisation am 01.01.2019, bei den Veranstaltungen am 20.06.2021 (gemeinsames Essen und Fußball), am 26.09.2021 (gemeinsames Grillen und Wahl des Jugendleiters), am 08.05.2022 (gemeinsames Grillen im Rahmen des Zuckerfestes) und 09.01.2023 (gemeinsames Mittagessen, Spielabend und Gebet bei ihm zu Hause). Am 22.01.2023 habe er gemeinsam mit anderen Ahmadis den neuen, auch für seine Gemeinde zuständigen, Imam ... getroffen. Außerdem nehme er an überregionalen Veranstaltungen teil. Im Übrigen ergebe sich sein religiöses Engagement im Bundesgebiet aus Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, zuletzt vom 13.04.2023. Gemäß dieser nehme er in Deutschland regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Er entrichtet seine Mitgliedsbeiträge stets ordnungsgemäß. Darüber hinaus helfe er in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben aktiv aus. Dies umfasse die Mithilfe bei Informationsständen, sozialen und karitativen Aktivitäten. Die Blasphemie-Gesetze in Pakistan beinhalteten einen Regelungsgehalt, der Ahmadi-Muslime per se in ihrer religiösen Existenz kriminalisiere. Das Selbstverständnis eines jeden Ahmadi-Muslims als Angehöriger einer islamischen Gemeinschaft führe bereits zur Erfüllung der Straftatbestände, welche die Todesstrafe als Rechtsfolge haben könnte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.05.2019 - A 10 K 5102/17 - zu ändern, soweit seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2017 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 01.08.2017 - 12 Ls 24 Js 6897/17 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts xxxxxxxx vom 02.05.2018 - 8 Ns 24 Js 6897/17 - wegen einer am 03.03.2017 in der Asylbewerberunterkunft begangenen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 05.05.2021 - 12 BWL 18/18 - ist die zur Bewährung ausgesetzte Strafe erlassen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung durch den Senat angehört worden. Bezüglich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts und der unteren Ausländerbehörde (jeweils als Ausdruck) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Der Senat hat außerdem die Akten des Amtsgerichts xxxxxxxx und des Landgerichts xxxxxxxx (jew. ein Band in der Strafsache 24 Js 6897/17) sowie das Bewährungsheft das Amtsgerichts Konstanz (12 BWL 18/18) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.