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Urteil

A 18 K 4125/25

VG Karlsruhe 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1114.A18K4125.25.00
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Leitsätze
1. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) nicht vereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts findet die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit nach § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf Asylbewerber aus Georgien nach derzeitiger Rechtslage keine Anwendung.(Rn.33) 2. Hat sich die mit der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet einhergehende einwöchige Ausreisefrist nach Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gemäß § 37 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verlängert, besteht regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs.(Rn.77) 3. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu Unrecht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, bleibt für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kein Raum.(Rn.96)
Tenor
Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) nicht vereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts findet die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit nach § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf Asylbewerber aus Georgien nach derzeitiger Rechtslage keine Anwendung.(Rn.33) 2. Hat sich die mit der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet einhergehende einwöchige Ausreisefrist nach Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gemäß § 37 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verlängert, besteht regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs.(Rn.77) 3. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu Unrecht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, bleibt für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kein Raum.(Rn.96) Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. I. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde von einer Übertragung auf die Einzelrichterin abgesehen und ergeht die Entscheidung durch die Kammer in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf deren Grundlage entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin am 13.11.2025 die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragt hatte, sie sei erkrankt, war dem nicht zu entsprechen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Liegt solch ein erheblicher Grund vor, reduziert sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 04.09.2025 - 13 A 11073/24.OVG - juris Rn. 4 m.w.N.). Die prozessualen Mitwirkungspflichten eines Beteiligten sind dabei besonders weitreichend, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Bei einem - wie hier - erst am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag muss der Verhinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. An die Glaubhaftmachung sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2020 - A 11 S 3308/20 - juris Rn. 10 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Beteiligte - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Einen generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger sieht die Prozessordnung im Asylrechtsstreit nicht vor (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 22.01.2024 - 4 LA 40.22 - juris Rn. 8). Das Gericht hatte das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet. Ihre persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung erschien mit Blick auf den Sach- und Streitstand auch nicht notwendig. Zum Zeitpunkt des Terminverlegungsantrags zeichnete sich deutlich ab, dass sich die mündliche Verhandlung im Wesentlichen auf das Rechtsgespräch zur Problematik der Bestimmung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat konzentrieren würde. Der Sachverhalt war in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen geklärt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 13.08.2025 - A 18 K 4126/25 - verwiesen, denen von Klägerseite im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten wurde. Im Übrigen war das vorgelegte ärztliche Attest vom 10.11.2025 nicht geeignet, um eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin glaubhaft zu machen. So muss die Erkrankung schlüssig aus dem beim Gericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substanziiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 - 2 B 38.21 - juris Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte das vorgelegte Attest ersichtlich nicht. Diesem war lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin aktuell „aufgrund einer Krankheit“ krankgeschrieben sei und am Termin zur Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen könne. Mangels weiterer Angaben war das Gericht auf dieser Basis nicht in der Lage, die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin selbst zu beurteilen. Auf all dies ist die Klägerseite mit Verfügung der Vorsitzenden vom 13.11.2025 hingewiesen worden. Weiterer Vortrag ist hiernach nicht erfolgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ist dem Gericht ein Verhinderungsgrund nicht mitgeteilt worden. II. Die zulässige - insbesondere innerhalb der Wochenfrist (vgl. § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG) erhobene - Klage ist nur teilweise begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Asylanerkennung (1.) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder des subsidiären Schutzes (3.) oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (4.) (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs im angegriffenen Bescheid ist ebenfalls zu verneinen (5.). Auch die Abschiebungsandrohung (6.) und das auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (7.) erweisen sich als rechtmäßig. Allerdings ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (8.) rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Für einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bleibt schon deshalb kein Raum, weil dem bereits die Regelungen des Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG entgegenstehen. Denn die Klägerin ist nach eigenen Angaben über Polen, mithin einen sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist. 2. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 3a bis 3e AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG zu Recht abgelehnt. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten findet allerdings die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG auf die aus Georgien stammende Klägerin wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Anwendung (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts im asylrechtlichen Kontext auch BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 2 BvR 755/25 - juris Rn. 23). Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II zu § 29a AsylG bezeichneten Staaten, vgl. § 29a Abs. 2 AsylG. Georgien ist infolge der Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023 (BGBl. I Nr. 382) sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG. Gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Diese gesetzliche Vermutung, die einfachrechtlich in § 29a Abs. 1 AsylG umgesetzt ist, kann nur durch ein Vorbringen ausgeräumt werden, das die Furcht vor Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal gründet, mag es auch seine Wurzel in den allgemeinen Verhältnissen haben. Die gesetzliche Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. - juris Rn. 98). § 29a AsylG setzt neben der nationalen Regelung des Art. 16a Abs. 3 GG das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das (insbesondere) in Art. 36 und 37 in Verbindung mit der Anlage I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) normiert ist. Nach Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Der Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt in Satz 1, dass ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Satz 2 des Anhangs 1 der Richtlinie 2013/32/EU benennt Kriterien, die bei der entsprechenden Beurteilung, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, berücksichtigt werden. Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sieht u.a. vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Zur Einhaltung dieser Vorgaben stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU). In seinem Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend eine Regelung der Tschechischen Republik, welche die Republik Moldau mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hatte, für Recht erkannt, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen (Rn. 83). Der Gerichtshof führt aus, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU und ihres Anhangs I keine Hinweise darauf ergeben, dass die Bestimmung auf bestimmte Gebiete des Staats beschränkt werden kann. Dabei betont der Gerichtshof, dass Bestimmungen mit Ausnahmecharakter - gemeint sind die hier in Rede stehenden Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU - eng ausgelegt werden müssen (Rn. 71). Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU begründe nur die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, wenn die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt sind. Eine Beschränkung der Sicherheit auf Teilgebiete ergebe sich aus der Fassung der Vorschrift nicht. Vielmehr hänge dem Anhang I zufolge die Bestimmung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat vom Nachweis ab, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten seien (Rn. 68). Dies werde auch durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt (Rn. 72 ff.). Denn die Vorgänger-Richtlinie 2005/85/EG habe in Art. 30 geregelt, dass die Bestimmung in einer Weise erfolgen konnte, wonach „ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind“. Diese Möglichkeit der Vorgänger-Richtlinie sehe die aktuell gültige Asylverfahrensrichtlinie nicht mehr vor. Dies sei ausdrücklich Ziel der Neufassung gewesen, wie sich aus der Begründung des Kommissionsvorschlags aus dem Jahr 2009 ergebe (Rn. 76). Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der Neufassung einhergehe, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nunmehr für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaats erfüllt sein müssten. Auch der Umstand, dass mit Art. 61 Abs. 2 der Verordnung 2024/1348 mit Wirkung vom 12.06.2026 die Möglichkeit wieder eingeführt werde, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets zu bestimmen, spreche dafür, dass eine solche Möglichkeit im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU nicht gegeben sei (Rn. 82). Weiter führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat insofern zu den verfahrensrechtlichen Aspekten von Anträgen auf internationalen Schutz gehört, als eine derartige Einstufung Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren für diese Anträge haben kann (Rn. 91). Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist demnach im Lichte von Art. 47 der GRCharta dahin auszulegen, dass ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (Rn. 98). In Ergänzung hierzu führt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 - aus, dass der Umstand, dass - wie hier - ein Mitgliedstaat beschlossen hat, einen sicheren Herkunftsstaat durch einen Gesetzgebungsakt zu bestimmen, das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz befasst ist, der im Rahmen der besonderen Regelung für Anträge von Antragstellern, die aus als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten stammen, geprüft wurde, nicht an der - sei es auch nur inzidenten - Prüfung hindern, ob bei der Bestimmung des betreffenden Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat die in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erfüllt sind (Rn. 67 f.). Hiermit einher geht die Pflicht des nationalen Gerichts, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Rn. 63). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die durch den deutschen Gesetzgeber erfolgte Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nach derzeitiger Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar (ebenso VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 85 ff.; zu ernstlichen Zweifeln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 38 L 324/25 - juris Rn. 27 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A - juris Rn. 16 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 21 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 25 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 24 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2025 - 2 B 62/25 - juris Rn. 12 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19 und - 31 L 475/24 A - juris Rn. 19; siehe auch Thym, NVwZ 2025, S. 1377 ; Kromlidou, ZAR 2024, S. 162 ff.; a.A. noch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 14 ff.). Nach Sichtung der Gesetzesbegründung gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass bei Aufnahme Georgiens in Anlage II zu § 29a AsylG die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verkannt wurden. Der Gesetzgeber ist erkennbar bereits von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Zwar hat er gesehen, dass die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat den Anforderungen des Anhangs zu der Richtlinie 2013/32/EU genügen muss (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Auch führt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris Rn. 70 f. (und insoweit in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben) aus, dass geprüft worden sei, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit bestehe. Sodann legt er indes - mit Blick auf die abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien - dar, dass für die Beurteilung der Verfolgungsfreiheit in dem jeweiligen Staat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen sei, dass ein Staat in jeglichem Landesteil die Verfügungsgewalt besitzen oder der effektive Rechtsschutz der Regierungsgewalt auch in einem abtrünnigen Gebiet gewährleistet sein müsse. Es müsse jedoch darauf ankommen, dass der Landesteil, der der Kontrolle der Regierung unterstehe, verfolgungsfrei sei beziehungsweise dass die staatlichen Stellen dort effektiven Schutz gewährten. Rückführungen nach Georgien fänden ausschließlich in die Hauptstadt und damit in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden, verfolgungsfreien Landesteil statt (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Damit geht der Gesetzgeber erkennbar selbst davon aus, dass in Abchasien und Südossetien infolge der mangelnden Hoheitsgewalt des georgischen Staates keine Verfolgungssicherheit besteht. Weiter wird aus der Begründung deutlich, dass es nach Auffassung des Gesetzgebers für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat ausreicht, wenn lediglich in einem Teil des betreffenden Drittstaats - genauer: in demjenigen, in den Rückführungen erfolgen - generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Dass dies den Anforderungen von Art. 37 und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU nicht genügt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union indes ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - Rn. 83). Ob die nicht sicheren Gebiete - wie im Falle der tschechischen Regelung in Bezug auf das abtrünnige Transnistrien - formal aus der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat ausgeklammert werden oder ob sie - wie im Falle des deutschen Gesetzes - mit einbezogen sind und der Drittstaat in seiner Gesamtheit als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird, ist dabei nicht entscheidend. Das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2024 - C-406/22 - beschränkt sich erkennbar nicht auf eine lediglich formale Sichtweise, sondern schließt weitergehend (materiell) die Bestimmung eines Drittstaats zum sicheren Herkunftsstaat (gänzlich) aus, wenn in Teilen des Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Im Übrigen erschließt sich nicht, warum allein solche Regelungen unionsrechtswidrig sein sollten, die nicht sichere Landesteile ausdrücklich ausnehmen, nicht hingegen solche, welche den gesamten Drittstaat einschließlich der nicht sicheren Landesteile als sicheres Herkunftsland einstufen (so aber noch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 20; VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2024 - 2 E 1015/24 ME - juris Rn. 24; vgl. auch Dörig, NVwZ 2024, 1914 sowie die Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Abgeordneten Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Özdemir, Plenarprotokoll 20/193, 25197; wie hier VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 38 L 324/25 - juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 38; Pfersich, ZAR 2025, 194 ). Soweit in der Gesetzesbegründung im Weiteren auf die geteilte Insel Zypern Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10), erweist sich der angestellte Vergleich schon allein deshalb als nicht tragfähig, weil Zypern in seiner Gesamtheit EU-Mitgliedstaat und damit kein Drittstaat ist, so dass die Richtlinie 2013/32/EU insoweit keine Anwendung findet (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 41 in Auseinandersetzung mit VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 22, das nicht von einer Verkennung der unionsrechtlichen Vorgaben ausgeht; vgl. nunmehr aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A - juris Rn. 16 ff.). Dass die Verhältnisse in den - nach westlichem Verständnis völkerrechtlich zu Georgien gehörenden - abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien nicht den materiellen Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU entsprechen, folgt allein schon aus dem Umstand, dass die genannten Gebiete nicht unter der hoheitlichen Kontrolle des georgischen Staates stehen (so auch VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete, in denen sich de facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert haben. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu von Georgien kontrolliertem Territorium (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 10.06.2025, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Georgien, Version 10, Stand: 07.02.2025; S. 12; European Commission, Commission Staff Working Document - Georgia 2024 Report, 30.10.2024, S. 95). Auch in materieller Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass in Abchasien und Südossetien generell und durchgängig Verfolgungsfreiheit gewährleistet ist. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtslage in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausdrückt mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (vgl. Amnesty Journal, Georgien: Schwelende Konflikte, 08.09.2025; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 10.06.2025, S. 17). Nachdem der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bereits der Umstand entgegensteht, dass Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, bedarf keiner Entscheidung, ob dies zudem daraus folgt, dass die in Rede stehenden Voraussetzungen für bestimmte Personengruppen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 - Rn. 109) - hier: LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) - nicht erfüllt sind (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 38 L 324/25 - juris Rn. 24 ff.). Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, da die Kammer die entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen als hinreichend geklärt erachtet. Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV besteht ohnehin nicht, da die vorliegende Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Dessen ungeachtet hält die Kammer eine Vorlage aber auch nicht für erforderlich. Eine Vorlage ist entbehrlich, wenn die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ist („acte clair“) oder zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt („acte éclairé“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2023 - 2 BvR 1079/20 - juris Rn. 68 m.w.N.). Letzteres, ein acte éclairé, ist hier anzunehmen. Wie oben ausgeführt, sind die unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats in territorialer Hinsicht durch das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2024 - C-406/22 - hinreichend geklärt. Gleiches gilt in Bezug auf die Prüfungskompetenz und den anzuwendenden Maßstab bei der gerichtlichen Überprüfung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat. In seinem Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - hat der Gerichtshof ausdrücklich angeführt, dass das nationale Gericht (jedenfalls) zu prüfen hat, ob die Anlage I der Richtlinie 2013/23/EU genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies - wie vorliegend - nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (Rn. 98). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 - bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass die Prüfung, ob die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, durch das nationale Gericht auch dann zu erfolgen hat, wenn die Einstufung durch formelles Gesetz erfolgt ist (Rn. 67 f.; vgl. zur Prüfungskompetenz auch BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 2 BvR 755/25 - juris Rn. 32 und Thym, NVwZ 2025, S. 1377 ). Weitere unionsrechtliche Fragen in diesem Zusammenhang stellen sich nicht und werden anscheinend auch vom Gerichtshof der Europäischen Union selbst nicht gesehen. Soweit dort zuletzt noch ein Vorlageverfahren zu der Frage anhängig war, ob die zuständigen nationalen Stellen des Mitgliedstaates für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum haben, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29.11.2024 - 31 K 671/23 A - juris Vorlagefrage Ziffer 4 = EuGH, Rechtssache C-839/24 ), sieht der Gerichtshof selbst offenbar keinen Klärungsbedarf mehr. Denn er hatte das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es im Lichte des Urteils vom 01.08.2025 - C-758/24 - und - C-759/24 sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte. Nachdem letzteres verneint worden war, wurde die Rechtssache C-839/24 durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 03.10.2025 im dortigen Register gestrichen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Vorlage an den Gerichtshof überflüssig. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist kein Raum. Wenn - wie hier - ein Fachgericht entscheidet, dass ein Gesetz dem Unionsrecht widerspricht und deshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewandt werden darf, ist dieses Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 2 BvR 755/25 - juris Rn. 22 m.w.N.). b) Auch bei Außerachtlassung der gesetzlichen Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG und in Anwendung der allgemeinen Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. aa) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, regelmäßig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11 und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 33). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13, vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 56, vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 36). Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 36). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37 und vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. - Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 38 und vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 15 m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht vorverfolgt aus Georgien ausgereist. Allein auf Grundlage ihrer Angaben gegenüber dem Bundesamt vermag sich die Kammer nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Georgien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Ihr Vorbringen lässt eine entscheidungserhebliche Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht erkennen. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen darauf, dass ursprünglich ihr Bruder bedroht worden sei, nachdem er sich zu Wahlunregelmäßigkeiten geäußert habe. Nachdem ihr Bruder im Jahre 2020/2021 aus Georgien ausgereist sei, sei auch sie bedroht worden und habe ihren Job verloren. Die Bedrohungen hat sie trotz mehrfacher Nachfrage beim Bundesamt und auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht weiter konkretisiert. Ebenso wenig hat sie schlüssig dargelegt, wieso ihr Jobverlust in einem Zusammenhang mit den vorgeblichen Bedrohungen gestanden haben sollte. Von der Möglichkeit, hierzu in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und das Gericht von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens und der Glaubwürdigkeit ihrer Person zu überzeugen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Bedrohungen die erforderliche Intensitätsschwelle überschritten haben und gezielt gegen die Klägerin gerichtet waren. Hinzu kommt, dass nach Auswertung der beigezogenen Behördenakte zum Asylverfahren des Bruders der Klägerin sehr zweifelhaft erscheint, dass es die gegen diesen gerichteten Verfolgungshandlungen, an welche die Klägerin mit ihrem eigenen Vorbringen anknüpft, überhaupt gegeben hat. So hatte der Bruder etwa bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärt, die Vorkommnisse hätten sich bei Wahlen im Oktober 2021 ereignet, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Wahlen im Oktober 2020 abstellte und sich ausweislich der Entscheidungsgründe des in seiner Sache ergangenen Urteils vom 26.07.2023 - A 6 K 4483/22 - bei seiner gerichtlichen Anhörung in weitere Widersprüche verstrickte. Im Übrigen muss sich die Klägerin jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Nachdem der in Rede stehende Bruder bereits vor anderthalb Jahren nach Georgien abgeschoben worden ist und dabei mit den dortigen Behörden in Kontakt gekommen sein muss, seither indes - wie auch die Mutter der Klägerin - bei den Großeltern untertauchen konnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass dies nicht auch der Klägerin möglich ist. Aus ihrem Vorbringen gehen keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass überhaupt jemand ein Interesse daran haben könnte, landesweit nach ihr zu suchen. Es kann auch vernünftigerweise von ihr erwartet werden, dass sie sich bei den Großeltern niederlässt. Dort droht ihr insbesondere keine Verelendung (siehe hierzu sogleich unter II. 4. a) bb)). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Ihr droht - auch unter Außerachtlassung der gesetzlichen Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG, die wegen des Vorrangs des Unionsrechts hier ebenfalls keine Anwendung findet - in Georgien kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU zum subsidiären Schutz umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 8). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die auch im Rahmen des subsidiären Schutzes eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Georgien einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Im Übrigen steht ihr jedenfalls interner Schutz zur Verfügung (vgl. § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 3 AsylG). Wegen der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz (unter II. 2. b) bb)) Bezug genommen. 4. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - 44599/98 - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 125). Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch allein ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - 60367/10 - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 21, vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 127). aa) Die Lage in Georgien stellt sich aktuell wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 (ca. 73 EUR) im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an. Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration. Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und Haushaltswaren, Bildung, Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 60 Jahre alt. Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2024 bei den Männern bei ca. GEL 2.414 (ca. 800 EUR) und bei den Frauen bei GEL 1.590 (ca. 527 EUR). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2024 9,6 %. Der Wechselkurs des georgischen Lari stabilisierte sich im Jahre 2023, das Leistungsbilanzdefizit bleibt aufgrund des wenig entwickelten Industriesektors und der hohen Energie- und Rohstoffabhängigkeit bestehen. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 2,5 %. Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert. In der ersten Hälfte 2023 stammte ein Fünftel der internationalen Ankünfte in Georgien aus Russland, doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Die Einnahmen aus russischem Tourismus, Überweisungen und Exporten nach Russland beliefen sich auf etwa 2 Milliarden USD, 1,6-mal mehr als im gleichen Zeitraum 2022 (BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 10, Stand: 07.02.2025, S. 42). Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Georgien können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ - sowie gegebenenfalls die Reintegrationsprogramme StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland - und European Reintegration Programme (EURP) in Anspruch genommen werden (siehe hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/georgia/, zuletzt abgerufen am 13.11.2025; vgl. zur Behandlung von Rückkehrern: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, Stand April 2025, S. 21 ff.), so dass jedenfalls eine anfängliche Unterstützung vorhanden ist, die den Einstieg in das in Georgien fortzuführende Leben bietet (zur rechtlichen Bedeutung der Rückkehrhilfen BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25). bb) Nach diesen Maßgaben ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin alsbald nach einer Ausreise nach Georgien der Verelendung anheimfiele. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt hat sie angegeben, in Georgien ein Jurastudium absolviert zu haben. Damit ist sie überdurchschnittlich gebildet. Zudem verfügt sie über Berufserfahrung als Managerin eines Gemischtwarenladens. In Deutschland hat sie es nach eigenen Angaben geschafft, einen Ausbildungsplatz zu finden, was ebenfalls für ihre Leistungsfähigkeit spricht. Nach alledem ist nicht zuletzt angesichts des hohen Bildungsgrads der Klägerin und ihrer Arbeitserfahrung davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, ihren Lebensunterhalt in Georgien durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Sie ist jung, gesund und arbeitsfähig. Erforderlichenfalls könnte sie auf verwandtschaftliche Unterstützung durch ihre beiden Brüder, ihre Mutter und ihre Großeltern in Georgien zurückgreifen. Außerdem besteht die Möglichkeit, finanzielle Hilfen aus Rückkehrprogrammen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass sie in Georgien in der Lage wäre, auf menschenrechtlich akzeptablem Niveau ein Auskommen zu finden. b) Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere leidet die Klägerin nicht an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. 5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids. a) Allerdings kann der Klägerin das für solch eine isolierte Aufhebung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Denn mit dem Offensichtlichkeitsverdikt geht eine selbständige Beschwer einher, die sich nur durch dessen isolierte Aufhebung beseitigen ließe. Das Rechtsschutzbedürfnis knüpft im Ausgangspunkt an den Umstand an, dass der Offensichtlichkeitsausspruch Grundlage für die kurze Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG), und folgt letztlich aus den Vorgaben des Unionsrechts. Die kurze Ausreisefrist hat sich im Falle der Klägerin nicht gemäß § 37 Abs. 2 AsylG kraft Gesetzes verlängert (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - juris Rn. 21). Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG endet die Ausreisefrist (wie bei einfach unbegründeter Ablehnung des Asylantrags, § 38 Abs. 1 AsylG) 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Vorliegend hat das Gericht dem Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar teilweise entsprochen, dies allerdings nur insoweit, als er gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids gerichtet war; im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. In diesem Falle greift die Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG nicht ein, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 3 AsylG ergibt. Danach gilt § 37 Abs. 2 AsylG nicht, wenn aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Ihrem Wortlaut nach findet die Norm zwar (nur) dann Anwendung, wenn in einer Abschiebungsandrohung mehrere Zielstaaten benannt sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 - juris Rn. 23; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 37 AsylG Rn. 11, Stand: 01.10.2024), was vorliegend nicht der Fall ist. Hieraus erhellt jedoch, dass eine Fristverlängerung gemäß § 37 Abs. 2 AsylG dann nicht in Betracht kommt, wenn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebung (in einen in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat) vollziehbar ist. Da vorliegend das Gericht nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung angeordnet hat, ist die Klägerin seither vollziehbar ausreisepflichtig. Ergäbe allerdings die gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren, dass es - entgegen der lediglich vorläufigen Einschätzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - für den Offensichtlichkeitsausspruch an einer Rechtsgrundlage fehlt, entfiele auch die Rechtsgrundlage für die kurze Ausreisefrist. Letztere könnte dann keinen Bestand mehr haben (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG). Dass der Adressat einer solchen - rechtswidrig - verfügten kurzen Ausreisefrist ein rechtliches Interesse an deren Aufhebung hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht von der Hand zu weisen. Denn von dieser Fristsetzung gehen für die Klägerin auch nach Ablauf der Frist noch nachteilige Rechtswirkungen aus, da von ihrem Bestand die gegenwärtige Vollziehbarkeit der - bislang nicht erfolgten - Abschiebung abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2010 - 10 C 18.09 - juris Rn. 10). Soweit sich aus dem - in einem Folgeantragsverfahren ergangenen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 - herauslesen lässt, dass ein Ausländer, dessen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist und der infolgedessen während des gesamten Asylrechtsstreits mit seiner Abschiebung rechnen musste, grundsätzlich kein Bedürfnis auf Einräumung einer weiteren Ausreisefrist zur Abwicklung seiner persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet habe (vgl. juris Rn. 20), ist diese Entscheidung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, S. 98) ergangen. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG bestimmt indes, dass eine Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG) unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2008/115/EG eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die genannten Regelungen dahin auszulegen, dass die in einer Rückkehrentscheidung - hier: der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung - enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - - C-636/23 - und - C-637/23 - Rn. 82). Legt man dies zugrunde, schlägt eine - in Anknüpfung an ein rechtswidriges Offensichtlichkeitsverdikt - rechtswidrige kurze Ausreisefrist auf die gesamte Abschiebungsandrohung durch mit der Folge, dass diese aufzuheben wäre. Für eine isolierte Aufhebung nur der Ausreisefrist, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung noch für grundsätzlich möglich gehalten hat (vgl. juris Rn. 9; ebenso BVerwG, Urteil vom 17.08.2010 - 10 C 18.09 - juris Rn. 11), bliebe kein Raum mehr (wie hier bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2022 - 19 K 684/22 - juris Rn. 39 ff.). Beschränken sich demnach im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG die Folgen des Offensichtlichkeitsverdikts nicht lediglich auf die Länge der Ausreisefrist, sondern auf die Abschiebungsandrohung insgesamt, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils nicht abgesprochen werden (ein Rechtsschutzbedürfnis in einem solchen Fall verneinend hingegen VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 68). b) Für eine isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs bleibt indes in der Sache kein Raum. Zwar scheidet wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts § 29a AsylG als Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch im angegriffenen Bescheid aus. Die Ablehnung des streitgegenständlichen Asylantrags als offensichtlich unbegründet lässt sich allerdings alternativ auf die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützen. Ein derartiger Austausch ist nach - hier bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgter - Anhörung der Beteiligten rechtlich möglich (vgl. ausführlich hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 29), und im vorliegenden Fall sind auch die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Umstände bei Wahrunterstellung die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Schutzansprüche zweifelsfrei nicht erfüllen. Grundsätzlich kann für eine Belanglosigkeit genügen, dass im Hinblick auf die einzelnen Schutzansprüche (jeweils mindestens) eine rechtlich notwendige Voraussetzung nicht erfüllt ist. Im Ausgangspunkt ist unerheblich, um welche der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen es sich handelt. Danach kann sich die Irrelevanz des Vortrags für das Schutzbegehren etwa daraus ergeben, dass, wie bei rein wirtschaftlichen oder allgemeinen humanitären Gründen (Arbeitslosigkeit, fehlende staatliche Fürsorge, fehlende Krankenbehandlung, Perspektivlosigkeit etc.), ein einem Akteur zurechenbares Verhalten fehlt. Ein Vorbringen kann auch belanglos sein, weil die als Bedrohung angeführte Gefährdung rechtlich zweifelsfrei die maßgebliche Verfolgungsintensität nicht erreicht. Im Hinblick auf den Flüchtlingsschutz sowie Art. 16a Abs. 1 GG kommt eine rechtliche Irrelevanz des Vortrags zudem wegen (von vornherein) fehlender Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund in Betracht. Angesichts des das Asylrecht einschließlich des internationalen Schutzes grundsätzlich kennzeichnenden Vorrangs der Verantwortung des Heimatstaates kann auch die Berufung auf eine rein private oder kriminelle Bedrohung zur Belanglosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führen, wenn offenkundig ist, dass im Herkunftsstaat staatlicher oder interner Schutz zu erlangen ist. Dabei ist allerdings - auch mit Blick auf die einschneidenden Rechtsfolgen - für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderlich, dass sich die Bedeutungslosigkeit der von dem Asylantragsteller vorgetragenen Umstände unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit seines Vortrags und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen zum Herkunftsland zweifelsfrei feststellen lässt (ausführlich zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 - juris Rn. 35 ff., m.w.N.). Nach diesen Maßgaben erweisen sich die von der Klägerin vorgetragenen Umstände als für die Prüfung ihres Asylantrags nicht von Belang. Wie bereits ausgeführt lässt ihr Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung eine entscheidungserhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht erkennen. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass für sie jedenfalls eine interne Fluchtalternative besteht (vgl. § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 3 AsylG). Wegen der weiteren Begründung wird auch auf die Ausführungen in dem im Eilrechtsschutzverfahren A 18 K 4126/25 ergangenen Beschluss vom 13.08.2025 Bezug genommen, denen die anwaltlich vertretene, in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht entgegengetreten ist. c) Mit dem Austausch der Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsverdikt geht nicht einher, dass letzteres (zumindest) insoweit aufzuheben wäre, als es auf § 29a AsylG gestützt ist. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine solche - auf die Heranziehung der Rechtsgrundlage beschränkte - Teilaufhebung auszusprechen ist, wenn § 29a AsylG das Offensichtlichkeitsverdikt nicht trägt (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 67 f.), vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine derartige Teilaufhebung - die sich ausdrücklich nicht auf den Offensichtlichkeitsausspruch in seiner Gesamtheit beziehen soll - lässt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu. Eine Teilanfechtung kann sich immer nur auf den verfügenden Teil des angegriffenen Verwaltungsakts beziehen, nicht jedoch auf einzelne (unselbständige) Begründungselemente (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR - VwGO, § 113 VwGO Rn. 14, Stand: Juni 2017; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 158). Ein Kläger kann sich nicht auf die Anfechtung der Entscheidungsgrundlage oder einzelner Begründungsteile beschränken. Denn der angefochtene und vom Gericht bei Erfolg aufgehobene Verwaltungsakt ist die Verfügung, nicht aber die Begründung. Die gegen gebundene Verwaltungsakte gerichtete Anfechtungsklage ist nur (teilweise) begründet, wenn der Verwaltungsakt im Ergebnis (teilweise) rechtswidrig ist (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VerwR - VwGO, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 14, Stand: Januar 2020). Vorliegend lautet der Tenor des angegriffenen Bescheids in dessen Ziffern 1 bis 3 lediglich dahingehend, dass die Anträge auf Asyl bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Dass das Bundesamt diese Entscheidung auf Grundlage des § 29a AsylG getroffen hat, ist nicht Bestandteil der Verfügung, sondern der Begründung. Da es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, der sich wie gezeigt auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lässt, ist zwar die gegebene Begründung fehlerhaft, die Verfügung als solche ist gleichwohl rechtmäßig und unterliegt daher keiner Aufhebung. Für die Aufhebung des fehlerhaften Begründungselements ist wie gezeigt kein Raum. d) Soweit sich daran denken ließe, dass die Klägerin zumindest festgestellt lassen könnte, dass der Bescheid nicht gemäß § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte, mangelt es jedenfalls im vorliegenden Fall am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches besteht insbesondere nicht mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einer Inzidentkontrolle nicht zugänglich sei, da die Vorschrift allein an die auf die Rechtsgrundlage des § 29a AsylG gestützte behördliche Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfe (so VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 67), vermag nicht zu überzeugen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dem Gericht im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots die Prüfung verwehrt sein sollte, ob das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil zu Recht auf § 29a AsylG gestützt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Ablehnung des Antrags auf Asyl bzw. internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet noch nicht in Bestandskraft erwachsen und Gegenstand desselben gerichtlichen Verfahrens ist. Eine solche Prüfung dürfte nicht zuletzt sogar geboten sein, um dem Unionsrecht zu seiner praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Hinzu kommt, dass sich jedenfalls im vorliegenden Fall bereits aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergibt, dass der Asylantrag der Klägerin nicht nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sondern - infolge des vorgenommenen Austauschs der Rechtsgrundlage - nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ein Rechtsschutzbedürfnis einer diesbezüglichen ausdrücklichen Feststellung ist - auch mit Blick auf eine etwaige Folgeantragstellung der Klägerin - nicht erkennbar. Soweit sich in § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG eine weitere Regelung findet, die an die Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet anknüpft, kann jedenfalls die Klägerin kein Feststellungsinteresse hieraus ableiten. Denn sie wohnt aktuell nicht in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung, und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es behördliche Bestrebungen gäbe, sie wieder der Verpflichtung nach § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG zu unterwerfen. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Sonderregelungen für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten in § 61 AsylG und § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG, weil diese Vorschriften unmittelbar an die Staatsangehörigkeit bzw. die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat anknüpfen und nicht an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a AsylG (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 AsylG, § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). 6. Auch die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere stehen der Abschiebung der Klägerin nach Georgien weder familiäre Bindungen noch ihr Gesundheitszustand entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, vgl. auch Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG). Die einwöchige Ausreisefrist findet - wie bereits ausgeführt - ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 AsylG und ist damit rechtmäßig. 7. Gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 7 des angegriffenen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die von der Klägerin geltend gemachten Integrationsleistungen (Sprachniveau B1, Aufnahme einer Ausbildung zur Hotelfachfrau), die sie im Übrigen nicht weiter belegt hat, vermitteln noch keine im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu beachtende aufenthaltsrechtliche Rückkehrperspektive. Die Berufsausbildung wurde - wenn überhaupt - erst vor zwei Monaten begonnen und wird folglich noch lange nicht abgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 19 ff.). 8. Das auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids) hingegen ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben. Dabei kann offenbleiben, ob im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie überhaupt die Anordnung einer Mehrheit von Einreise- und Aufenthaltsverboten zulässig ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2024 - 12 S 392/24 - juris Rn. 11; Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 155). Denn vorliegend sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, durfte der Asylantrag der Klägerin wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Aus den vorliegenden Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsverdikt ausgetauscht worden ist und es sich nunmehr auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützt. Folglich bleibt auch für das - an die Herkunft der Klägerin aus einem (vermeintlich) sicheren Herkunftsstaat anknüpfende - Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Raum. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Klägerin die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vollständig aufzuerlegen, erscheint angesichts der nicht unbedeutenden Rechtswirkungen, die von dem aufgehobenen Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), nicht angemessen (anders VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A - juris Rn. 104). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG) nicht. Die Klägerin begehrt die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots, und wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Die 25-jährige Klägerin ist georgische Staatsangehörige, georgischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste sie Ende November 2022 von Georgien nach Polen und kurz darauf von dort aus ins Bundesgebiet ein, wo sie am 02.12.2022 einen Asylantrag stellte. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 05.05.2025 erklärte die Klägerin, im Jahre 2021 habe bereits ihr Bruder einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Ihr Bruder habe festgestellt, dass die Parlamentswahlen im Jahre 2020 gefälscht gewesen seien. Nachdem er sich diesbezüglich geäußert habe, sei er in Georgien bedroht und psychisch unter Druck gesetzt worden. Er habe auch seinen Job verloren. Nach seiner Ausreise seien sie und ihre Mutter mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen, die letztlich dazu geführt hätten, dass sie das Land hätten verlassen müssen. Auch sie habe ihren Job verloren und sei bedroht worden. Zu physischen Übergriffen sei es nicht gekommen. Ihr Bruder sei im Februar 2024 nach Georgien abgeschoben worden. Daraufhin sei auch ihre Mutter dorthin zurückgekehrt. Bruder und Mutter lebten nun beide im Haus der Großeltern mütterlicherseits. Sie, die Klägerin, sei nicht nur wegen ihrer Sicherheit ins Bundesgebiet gekommen, sondern auch, um sich zu entwickeln. Sie habe erfolgreich einen Integrationskurs abgeschlossen und das Sprachniveau B1 erreicht. Im September beginne sie eine Ausbildung als Hotelfachfrau. Auf Nachfrage erklärte sie, die Bedrohungen seien von den Personen ausgegangen, welche die letzten Parlamentswahlen organisiert hätten. Es sei um Wählerlisten gegangen, die ihr Bruder gesehen habe. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, Bruder und Mutter hielten sich im Dorf der Großeltern versteckt. Sie seien nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen, deshalb sei ihnen bei ihrer Rückkehr nichts passiert. Mit Bescheid vom 07.05.2025, zugestellt am 09.05.2025, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Georgien angedroht. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist würden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Des Weiteren wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Klägerin stamme aus Georgien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG. Sie sei offensichtlich kein Flüchtling und keine subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Ausführungen zugrunde gelegt, sei keine schutzbegründende Bedrohung oder anderweitig flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung ersichtlich, die persönlich gegen sie gerichtet gewesen sei. Hinzu komme, dass ihr Vorbringen unsubstantiiert und damit nicht schlüssig sei. Im Übrigen sei sie auf staatlichen und internen Schutz zu verweisen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Anordnung und Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote beruhten auf § 11 Abs. 7 bzw. Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hat am 15.05.2025 die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 07.05.2025 erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (A 18 K 4126/25). Sie macht sinngemäß geltend, dass ihr Asylantrag zu Unrecht gemäß § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Der Offensichtlichkeitsausspruch lasse sich auch nicht alternativ auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützen. Die Klägerin beantragt, sinngemäß ausgelegt, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens vorliegt, und Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2025 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, hilfsweise den Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2025 aufzuheben, sowie Ziffern 5 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 13.08.2025 - A 18 K 4126/25 - hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids angeordnet und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen abgelehnt. Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vom Gericht beigezogenen Behördenakten der Beklagten zu den Verfahren der Klägerin, ihrer Brüder (xx und xx) und ihrer Mutter (xx) Bezug genommen.