Urteil
A 14 K 660/23
VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1213.A14K660.23.00
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Leitsätze
Keine Gruppenverfolgung aller Zugehörigen der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier in der Autonomen Region Kurdistan.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Gruppenverfolgung aller Zugehörigen der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier in der Autonomen Region Kurdistan.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 16.02.2023 ist in den Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 31 Abs. 2, §§ 3 ff. AsylG (dazu I.), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 31 Abs. 2, § 4 AsylG (dazu II.) und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Republik Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu III.). Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ausgehend von den flüchtlingsrechtlich relevanten Maßstäben (1.) unterliegt der Kläger im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Irak keiner Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seine Eigenschaft als Anhänger der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier (2.). Auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen liegen nicht vor (3.). 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (zu den Voraussetzungen a)) liegen allein aufgrund einer – selbst im Falle der Wahrunterstellung der – Zugehörigkeit des Klägers zu der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers als auch für die heute anzustellende Prognose (dazu b)). a) Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 18 ff.) – ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris, Rn. 28, und Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris, Rn. 50). Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist durch das Gericht aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 24). Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Qualifikationsrichtlinie Gültigkeit (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 50). Bei der Gruppenverfolgung, die von der Verfolgung als „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 10.18 -, juris, Rn. 25 f.), handelt es sich nicht um einen eigenen Asyltatbestand, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, um Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden nicht (oder nicht nur) aus seinem persönlichen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen die ganze Gruppe zu ziehen, der der Schutzsuchende angehört; sie stellt damit lediglich eine Beweiserleichterung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 10.18 -, juris, Rn. 26). Daher gelten die ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe auch unter der Qualifikationsrichtlinie bzw. der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG und deren jeweiliger Umsetzung fort. Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind daher prinzipiell auch auf die nunmehr als schutzbegründet anerkannte private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG und Art. 6 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie) übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris, Rn. 50). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche bzw. inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. § 3e AsylG; hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.09.2022 - 11 LB 198/20 -, juris, Rn. 63). b) Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Zoroastrier vorliegend als wahr unterstellt, kann jedoch nach derzeitiger Erkenntnislage bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht von der Annahme einer Gruppenverfolgung aller Zoroastrier im Irak gerade aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgegangen werden. Der Zoroastrismus ist eine monotheistische Religion mit Ursprüngen bereits im antiken Persien, im 6. Jahrhundert v. Chr. (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Religious minorities, Version 4.0, 13.09.2024, S. 50; DFAT Australia, Country Information Iraq, 16.01.2023, S. 22). Er lebt seit ca. 2014 im Irak wieder auf, besonders in den Kurdischen Autonomiegebieten, sodass auch vom Neo-Zoroastrismus gesprochen wird (Szanto, Edith: „Zoroaster was a Kurd!” Neo-Zoroastrianism among the Iraqi Kurds. In: Iran & the Caucasus, Vol. 22. No. 1, 2018, S. 96 ff. (zitiert als: Szanto, 2018)). Der Zoroastrismus ist seit 2014 eine beliebte Wahl insbesondere für muslimische Konvertiten. Viele Konvertiten beziehen sich darauf, dass der Islam durch die Araber gebracht und ihnen aufgezwungen worden sei und dass sie Jahrhunderte unter der arabischen Herrschaft gelitten hätten. Damit wird die Konvertierung als politischer Protest dargestellt und zwar sowohl gegen den Islam als auch gegen Araber (Szanto, 2018, S. 96 ff. (S. 99 f.)). Dieser Protest hat seinen Ursprung entweder in der Enttäuschung, die der islamische Extremismus nach der Besetzung des Landes durch den sog. IS mit sich gebracht hat, in einer Rückbesinnung auf den kurdischen Nationalismus, aus dem sich auch die zoroastrischen Wurzeln speisen (DFAT Australia, Country Information Iraq, 16.01.2023, S. 22; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu Zoroastriern, 2017, S. 2; USCIRF, Wilting in the Kurdish Sun: The Hopes and Fears of Religious Minorities in Northern Iraq. Mai 2017, S. 19 f.) oder in der Werteveränderung durch Rückkehrer aus Europa (Szanto, 2018, S. 96 ff. (S. 97 f.)). Die zoroastrischen Bewegungen in Sulaimaniyya weisen sich zudem durch einen Fokus auf Gendergleichheit aus und setzen sich auch in diesem Punkt ideologisch vom Islam ab (Szanto, 2018, S. 96 ff. (S. 100)). Vor 2015 haben die Zoroastrier in den Kurdischen Autonomiegebieten (KRI) ihren Glauben in der Regel privat und heimlich praktiziert. Auch wurden Andachtsorte der Zoroastrier geheim gehalten (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Religious minorities, Version 3.0, Juli 2021, S. 41; Szanto, 2018, S. 96 ff. (S. 98 f.)). Im Jahr 2015 verabschiedete das Kurdistan Regional Government (KRG) allerdings ein Gesetz zum Schutz der Rechte verschiedener religiöser Gruppen. Der Zoroastrismus ist seit 2015 eine offiziell anerkannte Religion in der KRI, aber nicht im föderalen Irak (DFAT Australia, Country Information Iraq, 16.01.2023, S. 23; EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 114; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu Zoroastriern, 2017). Die Rückkehrer spielten eine zentrale Rolle bei der Etablierung von Tempeln und Kulturzentren (Szanto, 2018, S. 96 ff. (S. 97 f.)). Die neo-zoroastrische Bewegung im Irak profitiert maßgeblich von ihren zwei Leitungspersonen, Awat Hussamaddin Tayyib und Pir Shalyar Luqman Farhad Pahlawan, die beide Rückkehrer aus der kurdischen Diaspora in Europa sind. Sie haben ihre Erfahrungen einer kurdischen Identität unabhängig von arabischer Dominanz mitgebracht und demokratische Bestrebungen gefördert (Szanto, 2018, S. 96 ff. (S. 106)). Es gibt in Sulaimaniyya zwei zoroastrische Zentren (Szanto, 2018, S. 96 ff. (104 f.)). Konversionen können im zoroastrischen Kulturzentrum in Sulaimaniya, das auch einen kleinen Tempel enthält, durchgeführt werden. Dies geschieht im Rahmen der Kuschti-Bindungszeremonie, die das Binden eines heiligen Gürtels namens Kuschti, den Zoroastrier um die Taille tragen, beinhaltet. Die Zeremonie kommt im muslimischen Glauben dem Aufsagen der Schahada-Formel („Es gibt keinen Gott außer Gott, Mohammad ist der Gesandte Gottes“) gleich, durch die man zum Islam übertritt. Bei der zoroastrischen Zeremonie wird ein Gürtel namens Kuschti dreimal um die Taille gebunden. Dieser Prozess heißt „Tathbit“ und bedeutet, dass die betreffende Person nun mit dem Zoroastrismus verbunden ist und nicht einfach von einer Religion zu einer anderen übergetreten ist (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu Zoroastriern, 2017). 2017 sollen die meisten Zoroastrier in der Provinz Dohuk (dort insbesondere in Zakho) und in der Provinz Sulaimaniyya gelebt haben (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu Zoroastriern, 2017, S. 2). Genaue Zahlen der registrierten Anhänger sind unbekannt, wobei sich die Angaben diesbezüglich stark unterscheiden (zwischen 15.000 und 80.000 bis 100.000 bzw. 50.000 im ganzen Irak; vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Religious minorities, Version 4.0, 13.09.2024, S. 50 f.). Dies liegt insbesondere daran, dass Zoroastrier allgemein in ihren Ausweisdokumenten als muslimisch registriert sind (DFAT Australia, Country Information Iraq, 16.01.2023, S. 23; EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 114; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu Zoroastriern, 2017, S. 2). Gerade deswegen können sie in der Regel jedoch auf dieselben Rechte zugreifen und öffentliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT Australia, Country Information Iraq, 16.01.2023, S. 23; EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 114; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu Zoroastriern, 2017, S. 2). Seitdem der Zoroastrismus Zulauf und Anerkennung erfährt, mehren sich Berichte über Hassreden, Belästigungen und Diskriminierung im Internet sowie über Diffamierung durch sunnitische Kleriker (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu Zoroastriern, 2017, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Religious minorities, Version 3.0, Juli 2021, S. 40). Es gibt jedoch keine Berichte über Fälle, in denen jemand in der KRI wegen der Konversion zum Zoroastrismus vor Gericht gestellt wurde. Auch gibt es keine Berichte darüber, dass Zoroastrier Gewalt ausgesetzt sind oder systemische Diskriminierung erfahren. Allerdings kann dies eine mögliche Bedrohung durch den eigenen Stamm nicht verhindern (DFAT Australia, Country Information Iraq, 16.01.2023, S. 23; EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 114; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Religious minorities, Version 3.0, Juli 2021, S. 41; so auch VG Hamburg, Urteil vom 14.04.2021 - 8 A 2579/18 -, juris). Unter Zugrundelegung dieser Auskunftslage fehlt es an der erforderlichen Intensität und Häufigkeit von Verfolgungshandlungen gegenüber Zoroastriern in den Kurdischen Autonomiegebieten. Es kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass Zoroastrier gezielt aufgrund ihrer Religion (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 3a Abs. 3 AsylG) in einem Umfang, welcher die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte, verfolgt werden. Allgemeine Diskriminierungen sind hierfür nicht ausreichend. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine gezielte Verfolgung der Zoroastrier nicht geschildert. 3. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat den Irak zur Überzeugung der Berichterstatterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hierzu a)) weder vorverfolgt verlassen (hierzu b)) noch droht ihm unabhängig davon bei seiner Rückkehr Verfolgung durch den irakischen Staat wegen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Konversion (hierzu c)). a) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N). Das Gericht trifft diese Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht etwa auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Dies ist der Fall, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Rn. 9, juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 61 m. w. N.). b) Gemessen hieran konnte der Kläger nicht zur Überzeugung der Berichterstatterin glaubhaft machen, dass ihm im Rahmen der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit die Vermutung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie (dazu aa)) zugutekommt, sofern der Kläger von Misshandlungen durch seine streng religiöse Familie im Juni oder Juli 2021 berichtet hat. Zum einen hält die Berichterstatterin den Vortrag für unglaubhaft (dazu bb)). Zum anderen konnte sich die Berichterstatterin, den Vortrag als wahr unterstellt, aufgrund der Zeitspanne zwischen dem Angriff und der Ausreise des Klägers nicht davon überzeugen, dass dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Irak Verfolgung droht (dazu cc)). aa) Der o.g. Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben aber über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14). bb) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen berichtet, er sei von seiner streng religiösen Familie 15-16 Tage in einem Zimmer eingesperrt worden, nachdem die Familie von seiner Konversion zum Zoroastrismus erfahren habe. Man habe ihm weitgehend Nahrung und Wasser verwehrt, mit ihm diskutiert und ihn gefoltert. Er habe sich dann befreien können und habe in Erbil Zuflucht bei der Ashti-Organisation gefunden. Damit macht der Kläger eine gezielte, willentliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG geltend. Abgesehen von der Frage eines Verfolgungsakteurs im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG konnte sich die Berichterstatterin bereits von der Wahrheit der Schilderungen des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit überzeugen. Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt demgegenüber geschildert, seine Familie habe ihn nur für 2-3 Tage eingesperrt und ihm Nahrung verwehrt. Auch auf mehrfache Nachfrage der Berichterstatterin danach, ob der Kläger 2-3 oder 15-16 Tage eingesperrt gewesen sei, blieb der Kläger dabei, dass es 15-16 Tage gewesen seien. Dieses Vorbringen erachtet die Berichterstatterin als asyltaktische Steigerung des Geschehens. Es ist nicht anders nachvollziehbar, wie die Differenz zwischen den vorgetragenen Zeitspannen entstanden sein soll. Der Kläger erklärte, er sei sich mit dem Zeitpunkt sicher, er vergesse diese Tage niemals, es sei ein bestimmtes Datum in seinem Gedächtnis. Nachdem der Kläger beharrlich von 15-16 Tagen ausgegangen war und die Berichterstatterin ihn mit Zweifeln an seiner Geschichte konfrontierte, berichtete der Kläger von Stress und dass er sich nun doch nicht mehr sicher sei, ob er 3 oder 15 Tage eingesperrt gewesen sei. Es ist dem Kläger nicht gelungen, den Widerspruch zu erklären. Die Zweifel der Berichterstatterin werden zudem dadurch genährt, dass der Kläger im Übrigen bei der Geschichte blieb, die er gegenüber dem Bundesamt geäußert hatte, nämlich, dass ihm Nahrung und Wasser verwehrt worden seien. Auf Nachfrage der Berichterstatterin, wie dies sein könne, 15 Tage ohne Wasser überlebt zu haben, gab der Kläger schließlich an, er habe ab und an Wasser bekommen. Sofern der Kläger sein Vorbringen sodann durch die Schilderung von Folter gesteigert hat und sich auf Verbrennungen an seinem Bein bezog, musste er auf Nachfrage eingestehen, dass diese Narbe von einer – in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten – Verbrennung seines Beines im Alter von zwölf Jahren stamme. Auch die Geschichte, wie er sich habe befreien können und wie er sich gefühlt habe bzw. was danach geschehen sei, blieb auch auf Nachfrage vage und unsubstantiiert, sodass die Berichterstatterin sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger die von ihm geschilderten Erlebnisse tatsächlich erlebt hat. Die vorgelegten Bescheinigungen der Ashti-Organisation vermögen die Berichterstatterin nicht von der Wahrheit der Angaben zu überzeugen, da sie letztlich lediglich das wiedergeben, was der Kläger der Ashti-Organisation als das zugrundeliegende Problem berichtet haben will. cc) Sofern man den Vortrag des Klägers, er sei von seiner Familie wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt, als wahr unterstellt, sieht die Berichterstatterin die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – hier selbstständig tragend – als widerlegt an. Der Kläger hat auf Nachfrage angegeben, ihm sei zwischen August 2021 und seiner Ausreise im Dezember 2021 nichts passiert. Er habe in Erbil in einer Wohnung gelebt. Dies spricht dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht oder zumindest nicht landesweit systematisch verfolgt war. c) Der Kläger ist – wie bereits aufgeführt – keiner Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt, sofern er vorträgt, Zoroastrier zu sein. Des Weiteren muss er auch nicht befürchten, wegen seiner vorgetragenen Konversion zum Zoroastrismus durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt zu werden. Die Berichterstatterin konnte selbst nach ausführlicher Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass der Kläger tatsächlich konvertiert ist. Die Angaben des Klägers zu seiner Konversion und der Zeremonie blieben auch auf Nachfragen detailarm und wirkten konstruiert. Der Kläger hatte zwar gewisse Kenntnisse über den Zoroastrismus, seine Angaben zu den ideologischen Glaubensinhalten waren jedoch lückenhaft und vage. Der Kläger konnte lediglich den historischen Kontext des Zoroastrismus und dessen Unterschiede zum Islam erklären. Dass es eine heilige Schrift, die Avesta, gibt und er diese lesen könnte, wusste der Kläger jedoch nicht. Außerdem hat der Kläger nach seiner Ankunft in Deutschland und seines inzwischen mehrjährigen Aufenthalts hier nichts unternommen, um seinen neuen Glauben auszuüben oder mit anderen Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft in Kontakt zu treten. Seine Erklärung, es gebe in Deutschland keine Community, überzeugt nicht. Es leben auch in Deutschland Zoroastrier, die teilweise in Vereinen organisiert sind, welche im Internet auffindbar sind. Er erklärte dies damit, dass er Mitglied in der Yasna-Organisation sei und wenn man ihm sage, er solle sich irgendwo melden, er dies tun wolle. Aus eigenem Antrieb ist der Kläger jedoch nicht tätig geworden. Es ist ihm schließlich weder gelungen, seine – für ihn als bedeutsam geschilderte – Konversionszeremonie anschaulich und detailreich darzulegen, obwohl er zu einer detaillierten Schilderung durchaus im Stande ist. So konnte der Kläger ausführlich die Geschichte und den Stellenwert des Zoroastrismus in der KRI referieren, konnte aber den Ablauf seiner Konversionszeremonie, das Glaubensbekenntnis und die Entwicklung des Konversionsprozesses nicht darlegen. Daher glaubt die Berichterstatterin dem Kläger, dass er sich mit Interesse informiert hat, aber nicht, dass er im Irak tatsächlich konvertiert ist. Hieran vermögen auch die vorgelegten Dokumente der „Yasna Organisation für die Entwicklung der Zoroastrischen Philosophie“ nichts zu ändern. Zum einen ist jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.03.2024, S. 306). Zum anderen bleiben die Ausführungen in den Dokumenten zur individuellen Situation des Klägers vage und sind nicht aussagekräftig. Sein Vorbringen zu seinen Gunsten als wahr unterstellt, kann eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit von Konvertiten jedenfalls zum Zoroastrismus in der KRI durch staatliche Organe den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 28.03.2024. S. 170). In der KRI ist die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen zwar verboten, dieses Gesetz wird aber nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 28.03.2024. S. 170). Nach alledem konnte die Berichterstatterin nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass der Kläger von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus religiösen Gründen verfolgt wird. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 1. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte. 2. Der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der behaupteten Bedrohungen droht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf schlechte humanitäre Bedingungen im Irak berufen. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dafür ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln Anhaltspunkte. 3. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). a) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts voraus. Liegt ein bewaffneter Konflikt vor, kann sich eine derartige Individualisierung bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18 f.). Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 -, Rn. 40). Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht voraus, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv „individuell“ dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 10.06.2021 [CF und DN] - C-901/19 - Rn. 27 f. und vom 17.02.2009 [Elgafaji] - C-465/07 - Rn. 35). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, umso geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 [Elgafaji] - C-465/07 - Rn. 39). Eine Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zunächst aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 – juris, Rn. 20). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 20 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33, vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris). b) Derartige gefahrerhöhende individuelle Umstände sind vorliegend bei dem Kläger nicht festzustellen. Den Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers – Großraum Dohuk/Akre – so hoch ist, dass der Kläger allein durch seine Anwesenheit Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Kläger hat nicht dargelegt, aufgrund seines Risikoprofils spezifisch betroffen zu sein. c) Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 – juris, Rn. 21 und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 – juris, Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, 17.02.2009 [Elgafaji] - C-465/07 - Rn. 35 ff.). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Ein solch hohes Niveau willkürlicher Gewalt liegt weder für die Herkunftsregion des Klägers noch für Erbil, wo sich der Kläger vor seiner Ausreise einige Monate aufgehalten hat, vor. Zwar hat die willkürliche Gewalt im Regierungsbezirk Dohuk insgesamt zugenommen, aber insbesondere im Distrikt Akre keine so hohe Gefahrendichte erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Im Distrikt Akre wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 31 Vorfälle registriert. Bei allen diesen Zwischenfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK. Im Jahr 2023 wurden 92 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfer. Bei 89 der registrierten Vorfälle handelte es sich um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele. In den Monaten Januar und Februar 2024 wurden 54 Vorfälle registriert, darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen 53 registrierten Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe gegen PKK-Ziele, wobei in zwei Fällen auch irakische Zivilisten getroffen und getötet wurden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 28.03.2024, S. 86). Im Distrikt Erbil, in dem der Kläger noch einige Monate vor seiner Ausreise gelebt hat, erreicht die willkürliche Gewalt das erforderliche hohe Niveau im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG ebenfalls nicht. wurden im Jahr 2023 48 Vorfälle registriert. Darunter waren sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Weitere Vorfälle umfassen 19 Demonstrationen und Proteste, von denen 18 friedlich blieben, während eine gewalttätig war. Der sog. IS war für einen Angriff auf Polizisten verantwortlich. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Ab Oktober kam es in zwei Fällen zu Luft-/Drohnenangriffen des sogenannten Islamischen Widerstands im Irak gegen US-Streitkräfte. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden elf Vorfälle verzeichnet, darunter fünf friedliche Demonstrationen. In einem Fall handelte es sich um einen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarde auf ein Ziel in Erbil Stadt, bei einem weiteren um einen Angriff des sogenannten Islamischen Widerstands. III. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (dazu 1.) oder gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) hinsichtlich des Iraks. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Die in der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17 m.w.N.) sind vorliegend beim Kläger nicht erfüllt. Mangels der feststellbaren Gefahr durch die Verfolgung eines nichtstaatlichen Akteurs (siehe dazu bereits oben unter I.) könnte sich ein Abschiebungsverbot hier ohnehin nur ausnahmeweise in besonderen Ausnahmefällen aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, (Paposhvili/Belgien) - NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 f.). Für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Irak (nachfolgend a)) sowie in Ansehung der persönlichen Situation des Klägers (b)) bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. a) Für die Beurteilung, ob solche außerordentliche Umstände vorliegen, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris, Rn 171 ff., 173 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris, Rn. 75 ff., zur humanitären Lage im Irak Ausführungen gemacht, die sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung anschließt und sie wie folgt aktualisierend ergänzt: Nach Angaben der Weltbank aus dem Jahr 2018 leben 70% der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90% der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 259). Der Internationale Währungsfonds (IWF) geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne den Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird. Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 zu erholen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260). Etwa 18% der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig. Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt. Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3% im Jahr 2022 auf 15,6% im Jahr 2023. Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260 f.). 26% der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30% Teilzeit, 10% haben mehrere Teilzeitstellen, 15% sind Tagelöhner und 12% Saisonarbeiter. Von den Kurden geben 29% an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43% gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22% der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45% eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20% der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50% eine oder mehrere Teil-zeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29% an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20% sind als Tagelöhner tätig. 33% der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20% gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260 f.). Die Armutsrate lag Anfang 2021 lag sie bei 22,5% und 2022 bei etwa 19%. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag. Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 261). Das irakische Ministerium für Arbeit und Soziales gibt für 2023 einen Anteil von 23% der irakischen Bevölkerung an, die unterhalb der Armutsgrenze lebt (insg. 8,5 Millionen Iraker; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 05.06.2024, S. 28). Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig. Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand Juli 2024] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt. Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 263). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 264). Trotzdem schaffen es einer Umfrage von 2023 zufolge 40% der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 28% gerade so, 29% kaum und 3% nicht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 264). Der Umfrage von 2023 zufolge haben weiterhin 71% der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, 17% manchmal, 6% selten und ebenso 6% nie (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 265). Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge. Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen. Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 267 f.). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung (BFA, Länderinformation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 301). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 303). b) Ausgehend von diesen Verhältnissen im Irak gelangte die Berichterstatterin nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers nach den o. g. Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen. Der Kläger ist jung und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat im Irak die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Irak überhaupt keine existenzsichernde Arbeit finden kann. Selbst wenn man annimmt, dass der Kläger keine Unterstützung von seiner (Groß-) Familie in Anspruch nehmen kann, geht die Berichterstatterin davon aus, dass der Kläger sich zumindest an dem Onkel mütterlicherseits wenden kann, der ihm bei der Ausreise geholfen hat. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass er in absehbarer Zeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt sein würde. Weiterhin kann der Kläger im Bedarfsfall die weitreichenden materiellen Rückkehrhilfen und Hilfestellungen für die Anfangszeit nach der Rückkehr in Anspruch nehmen (vgl. im Einzelnen , zuletzt abgerufen am 13.12.2024). 2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen – etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit – der Fall sein (1.), kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (2.). Beide Varianten liegen beim Kläger nicht vor; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Für seine vorgetragenen Schlafstörungen hat der Kläger Atteste nicht vorgelegt oder diese weiter substantiiert. Aus den Lebensverhältnissen im Irak lässt sich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach alledem nicht begründen (s.o.). IV. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG, § 59 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig ergangen. Die – gerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessensentscheidung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) über die Länge der Frist lässt keine Ermessensfehler erkennen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Berichterstatterin hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt u.a. die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der 1992 in Musel/Irak geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, dem Volk der Kurden zugehörig und zoroastrischen Glaubens. Er verließ den Irak bereits zuvor im Jahr 2016, kehrte aber nach Rücknahme seines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages in den Irak zurück. Nach eigenen Angaben verließ er den Irak erneut am 20.12.2021 und reiste am 10.01.2022 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 07.02.2022 einen weiteren Asylantrag. In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 08.02.2022 erklärte der Kläger, er wolle seine Gründe nicht schriftlich niederlegen, weil er bedroht werde und Angst habe. Er werde Dokumente vorlegen. Er sei auf der Suche nach Sicherheit in dem demokratischen Land Deutschland, er sei im Irak bedroht. Er sei hierhergekommen, weil hier Menschlichkeit und Menschenrechte herrschten. In seiner durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11.01.2023 durchgeführten Anhörung gab der Kläger an, er sei 2017 der Liebe wegen zurück in den Irak gereist. Sie hätten ihm das Mädchen aber nicht gegeben. Vor seiner erneuten Ausreise habe er in Akre bei seiner Familie in einem Eigenheim gelebt. Sein Vater sei Mullah, seine Mutter Hausfrau, er habe vier Schwestern und drei Brüder. Seine Familie sei groß, sie seien die (…)-Sippe. Dies sei die größte Sippe in Kurdistan und in ganz Irak. Er habe lediglich Kontakt zu einem Onkel mütterlicherseits, der ihm bei der Ausreise geholfen habe. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Er habe Schlafstörungen, sei aber nicht beim Arzt gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal erklärte der Kläger, er sei früher Moslem gewesen. Sein Vater sei Mullah und als starke Persönlichkeit bekannt. Er selbst sei aber Mensch und habe die Religion der Zoroastrier richtig gefunden. Dies sei die Religion ihrer Großeltern. Sie sei vor 3700 Jahren im kurdischen Gebiet gegründet worden, sei nach Europa, Griechenland und Italien gekommen und eine ehrliche, gerechte und richtige Religion. Seine Ideologie sei, dass jeder, der geboren sei, frei sei, welche Religion er nehme. Er selbst möge jede Religion, aber der Islam töte sie seit 1400 Jahren unter Islams Namen. Es gebe keinen Unterschied zwischen männlichen oder weiblichen Personen. Seine Familie habe ihn einmal für 2-3 Tage stark unterdrückt, gequält, ihn eingesperrt und ihm Nahrung und Trinken verweigert. Er habe dies nicht anzeigen können, weil eine Änderung der Religion nicht erlaubt sei. Sein Vater habe als Mullah guten Kontakt und Beziehungen zu Salafisten und den „Yakgertu“. Er sei gezwungen gewesen, wegzufahren und habe bei der nationalen Organisation Ashti Zuflucht gefunden. Er habe 13-15 Tage dortbleiben können. Sie hätten jedoch festgestellt, dass sie nichts tun könnten. Konvertiert sei er am 05.06.2021. Er sei mit 12 Jahren am Bein wegen des Betens verbrannt worden. Er laufe in Deutschland aber ganz frei herum, er ziehe gelochte Hosen an und trage eine Kette von den Zoroastriern. Diese sei ein Zeichen seiner Religion, man sehe die Hauptpunkte: gute Gedanken, gut Sprechen, gutes Tun. Ersten Kontakt zum Zoroastrismus habe er in der 12. Klasse gehabt im Jahr 2020. Sie seien mit dem Geschichtslehrer nach Sulaimaniyya gefahren, um die heiligen Stätten zu besuchen. Früher hätten alle Kurden zum Zoroastrismus gehört. Die Muslime hätten sie mit Zwang zu ihrer Religion geholt. Da habe es „Klick“ gemacht. Sie seien in Derbendikhan in der heiligen Ortschaft gewesen. Auch in einer Höhle namens Qesqapan (gemeint ist vermutlich Qyzqapan oder Qizqapan). Dort befänden sich die Gräber von zwei zoroastrischen Königen. Alle Zerdesti-Feiern fänden dort statt („Zerdeştî“ (Kurdisch) bedeutet zu Deutsch Zoroastrismus). Bei seinem zweiten Besuch habe er die Religion angenommen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, er sei 2020 mit 28 Jahren in der 12. Klasse gewesen. Er habe die Schule zunächst verlassen, weil er viele Jahre nicht bestanden habe. Sein Alter sei deshalb älter als normal gewesen, aber er habe trotzdem wieder mit der Schule angefangen. Er sei konvertiert, als er am 05.06.2021 zum zweiten Mal bei den Zoroastriern gewesen sei. Auf Pir Kamels Hand sei er in Sulaimaniyya Zoroastrier geworden. Pir Kamel sei vor ein paar Monaten verstorben. Er habe einen Gürtel anziehen müssen, man müsse ihn sich drei Mal um den Bauch drehen und drei Mal binden. Dann müsse er schwören und etwas nachsagen. „Pir“ bedeute Prediger. Pir Kamel sei auch auf YouTube. Es gebe auch Pir Luqman und Pir Asrawan Qadrok. Seine Familie habe ihn dazu veranlasst, zu konvertieren. Seine Schwester sei bestraft und gequält worden, weil sie telefoniert oder geraucht habe. Dann habe sie sich mit Benzin verbrannt. Wenn er selbst nicht zum Freitagsgebet gegangen sei, habe der Vater ihn 100 Mal bespuckt. Der Zoroastrismus sei gegen alles, was schlimm sei. Feuer sei heilig. Es sei keine Pflichtreligion. Man müsse nicht beten, aber er bete. Seine Familie habe plötzlich auf seinem Handy Bilder und Videos gesehen, wie er zum Zoroastrismus konvertiert sei. Die Konfrontation sei ein Schock für ihn gewesen. Im Islam sei es so, dass wenn man nach drei Tagen nicht zum Islam zurückkehre, die Tötung erlaubt sei. Er sei daher abgehauen. Seine Eltern könnten durch ein Telefonat herausfinden, wo er sich befinde. Zu anderen Zoroastriern habe er keinen Kontakt gehabt. Er sei aber Mitglied der Yasna-Organisation, die zum zoroastrischen Glauben gehöre. Der Kläger legte dem Bundesamt ein Schreiben vom 31.01.2022 vor, aus dessen Übersetzung durch das Bundesamt hervorgeht, dass es von der „Yasna Organisation für die Entwicklung der Zoroastrischen Philosophie“ stammen soll. Des Weiteren legte der Kläger eine Karte im Checkkartenformat vor, auf der oben mit Logo „Yasna Organization für Developing Zoroastrian Philosophy“ steht, und die als Name „(…)“, die Blutgruppe „(…)“ und das Geburtsdatum (…).1992 ausweist. Der Kläger legte ein englisches Schreiben eines „Peer Lukman“ vom 02.03.2022 vor, aus dem sich ergibt, dass der in Manchester/Großbritannien ansässige „Senior Peer of the Zoroastrian religion“ bestätige, dass „Mr. ((…))“ den zoroastrischen Gürtel umgebunden habe und in Sulaimaniyya konvertiert sei und er an dieser Zeremonie teilgenommen habe. Schließlich legte der Kläger Unterlagen der „Ashti Organization“ vor: Eine Tabelle mit Unterschriften von einem Untersuchungskomitee, einen Abschlussbericht vom 15.12.2021 und eine Anzeige des Klägers an die Ashti-Organisation vom 02.12.2021. Mit Bescheid vom 16.02.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffern 1 und 3) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt das Bundesamt in dem Bescheid aus, es habe nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen werden können, dass die Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen. Auch die konkrete Bedrohungssituation vor der Ausreise habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Doch selbst bei Wahrunterstellung seiner Ausführungen sei er nicht als Flüchtling anzuerkennen, weil er in einem anderen Teil Kurdistans unbehelligt würde leben können. Gegen diesen Bescheid, der dem Kläger am 23.02.2023 zugestellt wurde, hat der Kläger am 08.03.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es gebe im Irak keine gesetzlichen Grundlagen, die den Glaubenswechsel strafrechtlich sanktionierten, aber es seien Blasphemie, Gotteslästerung und Verächtlichmachung religiöser Bekenntnisse mit Haftstrafen bedroht und bei der Anwendung der Straftatbestände würden sich die Staatsorgane nach der Staatsreligion des Islam richten und hätten Ermessensspielraum. So gehe die Gefahr für den Kläger nicht nur von der Familie des Klägers aus, sondern auch vom Staat. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.02.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend die Republik Irak hingewiesen worden. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers informatorisch gehört worden; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegt die Bundesamtsakte des Klägers vor (…). Auf diese sowie auf die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.